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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8.Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15» Bezember 1£52 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß § 3 des von der Beklagten abzugebenden Vertragsangebotes wie folgt neu gefaßt wird: "Bas Haus ist durch Kriegseinwirkung zu dem Teil zerstört® Ber von der Klägerin Zug um Zug gegen Abgabe des Vertragsangebots zu zahlende Betrag von 8 000 BM gilt als Baukostenzuschuß, der auf die zu entrichtende Miete in gleichen Teilen zu verrechnen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Mietvertrag sofort zu kündigen, ohne daß irgendwelche weiteren Ansprüche an uns gestellt werden können, wenn uns die bereits mündlich erteilte Genehmigung zur Eröffnung einer Depositenkasse in den obengenannten Räumen schriftlich bis zu dem Io April 1951 nicht bestätigt wird. habe ich bei den Vorverhandlungen immer betont, aaß die Genehmigung des Gesamtvorstandes und des Aufsichts rats erforderlich sei« Wir haben nun am(3* August 1951 in einer Aufsichtsratssitzung auch Ihre Angelegenheit besprochen« Eine frühere Aufsichtsratssitzung war nicht möglich« Der Vorstand und Aufsichtsrat haben den vereinbarten Breis von 600 DM nicht genehmigt, vielmehr den Vorstand angewiesen, einen Vertrag nur zu einem Mietpreis auf der Grundlage von 1000 DM ab-zusohlie asten« - ...Sie .wollten uns einen Vertragsentwurf zusenden, was bisher nicht geschfchen/äst« Der endgültige Mietvertrag müßte ^ebenfalls vom Vorstand und Aufsichtsrat genehmigt werden*«...... Die Klägerin widersprach diesem Schreiben mit ihrem Brief vom 14* September 1951 und stellte sich auf den Standpunkt , daß ein Mietvertrag über die Räume bereits fest abgeschlossen worden sei« In der Folgezeit fanden zwischen .den Parteien weitere Verhandlungen statt,' die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben, vom' 19o Januar 1952 einen Mietvertragsentwurf betreffend die Räume in dem Grundstück M^H^str. Die Klägerin hat mit der bei dem Amtsgericht in Spandau erhobenen Klage zunächst Einräumung des Besitzes an den Bankräumen M^f^str. Sie hat jedoch, nachdem die Sache auf übereinstimmenden Antrag der Parteien an das Landgericht Berlin verwiesen worden war, in erster Linie Verurteilung der Beklagten zur Unterzeichnung des von ihr entworfenen Mietvertrags begehrt und den ursprünglichen Klageantrag nur als Hilfsantrag gestellt. Auf die Berufung der Beklagten mit dem Ziele der Klageabweisung hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts dahin abgeänderts "Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 8000 BMW der Klägerin zwecks Abschlusses eines schriftlichen Mietvertrages folgendes Vertragsangebot zu erklären? einen schriftlichen, aufs fünf Jahre - gerechnet vom Freiwerden der Räume an - läti den Mietvertrag abzuschliessen,, Angesichts dieser Festfi Stellungen ist es nicht zu beanstanden, daß das BerufuhJ gericht angenommen hat, zwischen den Parteien sei einig vertrag zustande gekommen, der der Klägerin dasRecht'§| von der Beklagten den mit der Klage geforderten.Abschlug eines entsprechenden Mietvertrages zu verlangen« Der Itrß halb .des Schriftwechsels zwischen den Parteien spricht gegen der Ansicht der Revision nicht gegen die Richtigk|| dieser Feststellungen0 Das gilt auch von dem.Schreiben Klägerin vom 10» Januar'1951, in dessen letztem Absatz! Ergebnis wird auch dadurch nichts geändert,- daß die Klag rin selbst und ihr Prozeßbevollmächtigter anfänglich üi| Ansicht vertreten haben, es sei ein endgültiger Mietverjj trag zwischän den Parteien zustande gekommen, Wie eine tei undr/lhr Vertreter - oder auch beide Parteien - den zwischen ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zustande gekommenen Vertrag rechtlich qualifiziert haben, ist selbst dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn die Parteien oder ihre Vertreter rechtskundig sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist dann nur ein Vorvertrag und noch kein Mietvertrag zustande gekommen, wenn die Parteien sich dahin geeinigt haben, daß die Klägerin zu bereits im einzelnen festgelegten Abreden die Mieträume auf eine bestimmte Zeit erhalten, die schriftliche Abfassung des Mietvertrages selbst jedoch erst später erfolget sollte0 Ein solcher Vorvertrag ist entgegen der Ansicht der Bevision ein ”endgültiger Vertrag”, aus dem für die Vertragschliessenden Rechte und Pflichten erwach sen. Sie muß ihre Erklärungen so gegen sich gelten lassen, wie sie von der Klägerin nach der Sachlage aufgefaßt werden konnten und aufgefaßt worden sind. drücklich vorbehaltenen Raum für ihre Abwicklungsstelle verständigto Rer Revision ist zwar zuzugeben, daß ein Vorvertrag die Willenseinigung der Parteien über alle wesentlichen Punkte des abzuschliessenden Vertrags voraussetzt (BGB RGRK .aaO; Erman aaO) ® Die Revision setzt sich mit ihrer Rüge jedoch in Widerspruch zu den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsurteils, in dem ausdrücklich hervorgehoben ist, daß auch über diese Nebenpunkte in den Grund-'' zügen eine Vereinbarung zustande gekommen war und nur die genaue Ausgestaltung dem schriftlich abzuschliessenden Mietvertrag Vorbehalten bleiben sollte® Auf Grund dieser tat-sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aus ; Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Zustandekommen eines wirksamen Vorvertrages angenommen hat« Rer Umstand, daß nicht alle Einzelheiten dieser' Nebenpunkte geregelt waren, steht dieser Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen, denn ein Vorvertrag braucht nicht unter allen Umständen die gleiche Vollständigkeit aufzuweisen, die für den vorgesehenen Hauptvertrag zu verlangen ist (vgl BGH II ZR 19/52 vom 17* Dezember 1952 -Betrieb 1953, 124)« Wenn die Revision in diesem Zusammenhang weiter hervorhebt, daß das Zugangsrecht kein Nebenpunkt gewesen sei, so berücksichtigt sie nicht die gegenteilige für den erkennenden Senat bindende Feststellung des Berufungsgerichts« Im übrigen hat das Berufungsgericht in dem erkennenden Teil' seines Urteils ausdrücklich das von der Beklagten selbst überreichte Inventarverzeichnis zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und hinsichtlich des Zugangsrechts die von der Beklagten selbst gewählte Formulierung verwendet, c) Die von der Revision angestellte Erwägung, daß die Parteien zu dem Abschluß eines Mietvertrages in der Lage gewesen seien, obgleich der Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses noch nicht festgestanden habe, und daß sie daher keinen Vorvertrag hätten abzuschliessen brauchen, spricht entgegen der Ansicht der Revision keinesfalls zwingend gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein bindender Vorvertrag abgeschlossen worden sei* Vorverträge werden vielfach auch dann abgeschlossen, wenn an sich der Abschluß des HauptVertrages bereits möglich wäre« Es entspricht den Gepflogenheiten des geschäftlichen Verkehrs, Hauptverträge erst dann abzuschliessen, wenn feststeht, wann mit.ihrem Vollzüge begonnen werden kann. Da es Üblich ist, in für mehrere Jahre abzuschliessenden Mietverträgen den Beginn und das Ende der Mietzeit kalendermässig zu bestimmen, ist es nicht einmal als aussergewöhnlich zu bezeichnen, daß die Parteien noch keinen endgültigen Mietvertrag abschlossen, sondern sich lediglich durch einen Vorvertrag banden* 2* Sodann bittet die Revision um Überprüfung der Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß ein auf Abschluß eines mehrjährigen Mietvertrages gerichteter Vorvertrag nicht der durch § 566 BGB vorgeschriebenen Schriftform bedürfe, indem sie sich.auf die Ausführungen von Oertmann (BGB 5« Aufl § 566 An. 1 und 2) beruft* Der Senat trägt jedoch keine Bedenken, der vom Reichsgericht seit 1914 (RGZ 86, 30 /ß2 ffJ) in ständiger Rechtsprechung vertretenen und überzeugend begründeten Ansicht zu folgen, daß der Schriftform ermangelnde Vorverträge, die auf Abschluß eines mehrjährigen Grundstücksmiet- oder Pachtvertrages gerichtet sind, rechtswirksam sind und beide Parteien zu dem Abschluß des vereinbarten HauptVertrages verpflichten« In der erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts ist ausgeführt, die Vorschrift des § 566 BGB sei deshalb eingeführt worden, um dem in den Mietvertrag eintretenden Grundstücks-erwerber die Möglibhkeit zu verschaffen, sich über den Uta-^ fang und Inhalt der auf ihn übergehenden Verpflichtungen mit Zuverlässigkeit zu unterrichten. Auch der Vergleich mit einer Grundgerechtigkeit, der bei den zur Schaffung des § 566 BGB führenden Erörterungen eine Rolle gespielt hat, rechtfertige kein anderes Ergebnis, denn die Verpflicht tung zur Bestellung einer Grundgerechtigkeit unterliege ebenfalls nicht der für die Bestellung selbst, die ding- -liehe Einigung, getroffenen Vorschrift des § 875 Abs 2 BGB«: Schließlich spreche auch der Inhalt des § 566 BGB selbst gegen seine Anwendbarkeit auf den Vorvertrag« Dieser Begründung wird von Oertmann (aaO) entgegengehalten, daß die Rücksicht auf den Neuerwerber nicht der alleinige Zweck der * Aus dem Umstand, daß für den Hauptvertrag eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, folgt daher noch nicht ohne weiteres, daß diese Form auch bei dem Abschluß eines Vorvertrages beobachtet werden muß. Vielmehr bestimmt sich, wie in dem angeführten Urteil des Reichsgerichts mit Recht hervorgehoben ist, jeweils nach Inhalt und Zweck der Formvorschrift, ob sie sich auf einen Vorvertrag zu dem formbedürftigen Hauptvertrag erstreckt. Die Beklagte hatte sich darauf berufen,.daß ihr Vorstandsmitglied * bei den Verhandlungen, die dem Schreiben der Beklag-* ten vom 19«= Dezember 1950 vorausgingen, ausdrücklich betont habe, der Abschluß des Vertrages bedürfe der Genehmigung des Aufsichtsrats der Beklagten„ Da der Aufsichtsrat nach der Behauptung der Beklagten den Abschluß eines Mietvertrages mit der Klägerin zu den in dem Schreiben vom 19* Dezember 1950 enthaltenen Bedingungen nicht genehmigt hat, ist die Beklagte der Ansicht, daß schon aus diesem‘Grunde eine bindende Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten nicht' für stichhaltig angesehen und ausgeführt, die Zustimmung des Aufsichtsrats sei gemäß •§ 27 Abs 2 GenG nur von interner Bedeutung gewesen. Die Klägerin konnte angesichts des Inhalts dieses Schreibens, wie das ^ Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, davon ausgehen, '4'« daß der Aufsichtsrat inzwischen mit der Angelegenheit befaßt worden war und gegen den Abschluß des Vertrages zu den mündlich ausgehandelten Bedingungen keine Bedenken erhoben hatte. Entgegen der Ansicht der Revision ist es daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß -das Berufungen gericht in dem Schreiben vom 19* Dezember 1950 ein bin- ** Mit Recht hat aber -das Berufungsgericht in dem Schreiben der Klägerin vom 10. daß auch im Handelsverkehr Schweigen grundsätzlich als Ablehnung eines Angebots anzusehen ist«Hier hat sich.aber die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 10« Januar 1951 - abgesehen von einem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts inzwischen gegenstandslos gewordenen Zusatz - le~ diglich das Angebot dei* Beklagten zu eigen gemacht» Bas Schweigen des ursprünglichen Antragstellers auf den in der verspäteten Annahme liegenden neuen Antrag kann aber jedenfalls dann als Einverständnis zu dem VertragsSchluß gewertet werden, wenn keine Umstände vorliegen, die die Mög- Schweigens auf einen in der verspäteten Annahme eines Antrags liegenden neuen Antrag des anderen Teiles* In einem derartigen Fäll ist nach Treu und Glauben von dem Empfänger der verspäteten Annahmeerklärung grundsätzlich ein ausdrücklicher Widerspruch zu verlangen, wenn er vermeiden will, daß aus seiiiem Schweigen der Schluß auf sein Einverständnis gezogen wird* Besondere Umstände, die der Wertung des Schweigens der Beklagten als Annahmeerklärung entgegenstehen, sind hier nicht ersichtlich, auch von der Beklagten nicht vorgetragen wörden, so daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das in dem Schreiben der Klägerin vom 10« Januar 1951 'liegende Vertragsan- i gebot durch ihr Stillschweigen angenommen, nicht zu beanstanden ist« Die von der Revision für ihre entgegengesetzte Rechtsansicht herangezogenen Urteile des Bundesgerichtshofs - XI ZR 62/51 vom 29o September 1951 (JZ 1951, 783 « IIS Art 7 WG - (1)) und* I ZR 98/51 vom 12« Februar 1952 (BB 1952, 238 = IM § 150 BGB - (2)) betreffen einen ganz anderen Sachverhalt und können daher der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen«. *j-c nur schriftlich abgeschlossen zu werden pflegt, geht ebenfalls fehl« Ein Grundstücksmietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden soll, bedarf kraft der ausdrücklichen Vorschrift des § 566 BGB der Schriftform« Um wirksam zu sein, muß er also schriftlich abgeschlossen werden« Trotz dieser Vorschrift hat jedoch, wie ausgeführt, ein formlos zustande gekommener Vorvertrag auf Abschluß eines mehrjährigen Mietvertrages bindende Wirkung für die Vertragsparteien, und die Erfahrung lehrt, daß derartige Mietvorverträge keineswegs selten sind« Ebensowenig ist der von der Revision behauptete Erfahrungssatz anzuerkennen, daß vor der endgültigen Formulierung aller Einzelheiten eines Mietvertrages der hier in Frage Die Revision begründet die Rüge damit, daß sich eine andere Bank im Besitz der fraglichen Räume befinde und die Beklagte den mit dieser Bank abgeschlossenen Mietvertrag nicht lösen könne* Wäre der Revision darin zu folgen, daß der abzuschliessende Hauptvertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher nichtig sein würde (§ 306 BOB), so wäre allerdings die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe des Vertragsangebots nicht aufrecht zu erhalten, denn eine Vertragspartei hat keinen Anspruch auf Mitwirkung ihres Vertragsgegners zu dem Abschluß eines Vertrages, von dem feststeht,-daß er von Anfapg an nichtig ist* § 306 BOB bezieht sich aber nach seinem Wortlaut und Sinn anerkanntei’maßen nur auf die anfängliche sachliche Unmöglichkeit der Leistung in engem Sinne, nicht auf das anfängliche persönliche Unvermögen, das hier allenfalls vorliegen könnte* Die auf Grund des abzuschliessenden HauptVertrages von der Beklagten zu bewirkende Leistung, die Einräumung des Mietbesitzes an den Bankräumen, ist nämlich sachlich möglich* Wenn sie von der Beklagten deshalb nicht erbracht werdeh kann, weil diese den Besitz an den Mieträumen einem Britten Übertragei hat, so rechtfertigt dieser Umstand hur die Annahme eines Unvermögens der Beklagten, stellt jedoch keine sachliche Unmöglichkeit dar. Bei persönlichem Unvermögen eines Schul( ners zur Erbringung der Leistung ist aber der Gläubiger nicht gehindert, auf Erfüllung zu klagen* Bie Klägerin kam daher die Mitwirkung der Beklagten bei dem Abschluß des Hauptvertrages fordern* , 80 Mit Recht macht dagegen die Klägerin geltendj daß das Urteil des Berufungsgerichts mißverständlich gefaßt ist0 Wie die PestStellungen des Berufungsgerichts ergeben, sollte die Klägerin lediglich einen einmaligen Baukostenzuschuß von 8 Q00 DM und nicht noch einen weiteren Betrag von 8 000 DM an die Beklagte zahlen« Das Berufungsurteil hat die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe des Vertragsangebots von einer Zug um Zug zu bewirkenden Zahlung von 8 000 DM durch die Klägerin abhängig gemacht« Diese Zug-um-Zug-Leistung muß bestehen bleiben, da die Klägerin das Urteil insoweit nicht angegriffen hat« Um eine Klarstellung des Urteils zu erreichen, bleiht daher • nur übrig, den § 3 des im erkennenden Teil des Urteils ent-;' hältenen Vertragsangebots anders zu fassen und zu dem Ausdruck ‘ zu bringen, daß es sich bei dem von der Klägerin Zug um Zug ‘ gegen Abgabe des Vertragsangebots durch die Beklagte zu leistenden Betrags von 8 000 DM um den in § 3 des Vertragsangebots erwähnten Baukostenzuschuß handelt, den die Klägerin nach der getroffenen Vereinbarung der Beklagten zu erbringen hat« Deshalb war der § 3 des Vertragsangebots, wie : geschehen, neu zu fassen« ist auch sachlich gerechtfertigt• Es bedarf keiner Entscheidung der von der Anschlußrevision zur Erörterung gestellten Rechtsfrage, ob immer dann, wenn nicht nach dem Hauptantrag, sondern nach einem Hilfsantrag einer Partei erkannt worden ist, diese Partei voll obgesiegt hat, so daß ihrem Gegner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden müssen, denn die Anschlußrevision muß hier schon aus einem anderen Grunde Erfolg haben* Das Berufungsgericht hat die von ihm getroffene Kostenentscheidung lediglich mit dem Hinweis auf § 92 ZPO begründet.

Zitierte Normen: § 566 BGB § 27 GenG § 150 BGB § 92 ZPO
MietvertragBGBVorvertragParteiräumenKlägerinAbschlußRevision

Volltext der Entscheidung

GesetZ-f
Grundstücksmiet- oder Pachtvertrages Vorvertrag nicht der Schriftform bedarf, wird..,
*	■	*	\	i'i
' festgehalten«
Aktenzeichens VI ZR 2Ö/53 Urteil des BGH vom 7. Oktober. 1953
2sr
S-B-li/22
Verkündet am 7« Oktober 1953 Malessa, ap0 Justizassistent als Urkundsbeamter der Ge-schäftsstelleo
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der V^^P^Ä	eoG.m.b.H«	in	KU
pgp^trassejP, vertreten durch den Vorstand» Kaufmann Willy B^HI und Kaufmann Oskar D^D,
Beklagten, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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 vertreten durch den Vor-WPBm und
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof„Br.
hat der VI» Zivilsenat d%es Bundesgerichtshofs auf die mtind liehe Verhandlung vom 7» Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Br. Meiß und der Bundesrichter Br» Kleinewefers, Br. Gelhaar, Hanebeck und Br. Hauß #
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8.Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15» Bezember 1£52 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß § 3 des von der Beklagten abzugebenden Vertragsangebotes wie folgt neu gefaßt wird:
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"Bas Haus ist durch Kriegseinwirkung zu dem Teil zerstört® Ber von der Klägerin Zug um Zug gegen Abgabe des Vertragsangebots zu zahlende Betrag von 8 000 BM gilt als Baukostenzuschuß, der auf die zu entrichtende Miete in gleichen Teilen zu verrechnen ist. Um den entsprechenden Betrag wird die Miete ermäßigt. Bie Räume werden von der Mieterin selbst instandgesetzt.n
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils aufgehoben*
Ber Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts Spandau entstandenen Mehrkosten, welche die Klägerin zu tragen hat.
Von Rechts wegen
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*c.v ♦->. s *'*?* k;?	-K*.;

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Tatbestand:
Die Beklagte, eine ruhende Bank, die seit 1945 keine Bankgeschäfte mehr betreiben darf und lediglich eine Abwicklungsstelle unterhält, ist Eigentümerin des Grund- .
stücks
 Istrasse
Auf diesem Grund-
stück, das durch Kriegseinwirkung erheblich beschädigt worden ist, befinden sich Räume, die für den Betrieb eines Bankgeschäfts eingerichtet sind. In diesen Räumen unterhielt die	eine	Geschäftsniederlassung,
 deren Verlegung in ein anderes’ Grundstück beabsichtigt war. Die Klägerin, eine Nachfolgebank der	Bank
 in bUBI^ hatte von der Verlegungsabsicht der	•
Kenntnis erhalten, und setzte sich mit der Be-klagten zwecks Oberlassung, der Räume nach dem Auszug der B^^|^	in	Verbindung,	da	sie	in	eine
 Depositenkabse eröffnen wollte. Nach mehrfachen mündliöhen Verhandlungen erhielt die Klägerin folgendes von dem Vorstandsmitglied Lincke der Beklagten Unterzeichnete Schrei-
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bens .
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, 19vDezember -	1950
Bank AG, istr.(
Betr o s Bankräume im Hause Bt
 Hiermit 'bestätigen wir Ihnen die ^persönliche Rücksprache mit Ihren Herren m und Sfflpl	~
machen wir Ihnen folgendes Angebot:
i, M^HPstr»!
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vom 12.12.50 und

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In unseren Bankräumen,
 befindet sich die Fillal^ierB^^HBPV^Bp^pT Biese beabsichtigt, diese Filiale nach dem hause der	Bank	zu verlegen. Mit dem Tage des
 Freiwerdens aer Räume bieten wir Ihnen diese Bäume zur Ermietung zu nachstehenden-Bedingungen ans
1» der Mietbeginn erfolgt mit dem darauffolgenden ersten nach dem Freiwerden®
2® Bas Haus ist durch Kriegseinwirkung zu dem Teil zerstört« Zum Wiederaufbau wird von Ihnen ein . einmaliger Baukostenzuschuß von 8.000 BMW gezahlt, der auf die zu zahlende Miete in gleichen Teilen auf 5 Jahre verrechnet wird bezw® wird die Miete für die ersten 5 Jahre um diesen Betrag ermässigto Bie Zahlung des Baukostenzuschusses erfolgt bei Übernähme der Räume« Bie Räume selbst werden von Ihnen instandgesetzt«
3o Ber Mietvertrag wird auf 5 Jahre geschlossen und beträgt die Miete für die ersten 3 Jahre 500 BM monatlich, nachdem	600	BM
monatlich
 In der Miete^aind einbegriffen« das Inventar der SflpH^e.Gom.b.H«, einschl« Beckenleuchten, lt? ^eines besonders aufzustellenden Inventarverzeichnisses« Zu den Kassenräumen gehört eine Tresoranlage mit -Nachttresor mit anschliessenden Registrierräümen, die in der Miete miteinbegriffen sind«
4« Bie	e.G.m.b.H. unterhält in den
 hinteren fiaumen^uire Abwicklungsstelle« Ber Zugang zu diesen Räumen durch den Haupteingang während der Geschäftszeit wird Vorbehalten, ebenso die Mitbenutzung der Telefonzelle und der im Haus flur befindlichen Toiletten®
Wir bitten uiiTBestätigung der vorstehenden Vereinbarungen«
 
Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 10. Januar 1951« das folgenden Wortlaut hats
"Betr. s Bankräume im Hause BBHMPPHP’ M4Hpstr*4l
Wir nehmen in der obigen Angelegenheit Bezug auf unsere mehrfachen Verhandlungen und nehmen Ihr Angebot vom 19*v.M. hiermit an*
Wir sind jedoch berechtigt, den Mietvertrag sofort zu kündigen, ohne daß irgendwelche weiteren Ansprüche an uns gestellt werden können, wenn uns die bereits mündlich erteilte Genehmigung zur Eröffnung einer Depositenkasse in den obengenannten Räumen schriftlich bis zu dem Io April 1951 nicht bestätigt wird.
Die Ausfertigung des besonderen Mietvertrages lassen wir nach Eingang dieser Bestätigung folgen.w
Weiter schrieb die Klägerin am 28c Februar 1951 an die Beklagtes.
nBetr.s Mieträume Bl
 In Ihrem* Schreiben vom 19» Dezember 1950^mitdem Sie uns die Bankräume in Ihrem Hause	AVP
^B^str«, 4P, anboten, teilen Si^Ht. daß die bis-herige Mieterin, die	e.G.m.boH.,
beabsichtige, ihre Filiale nach dem Hause der flPfe Bank e.G.m.b.H. zu verlegen, und boten un^^ie Räume mit dem Sage ihres Freiwerdens an. Dieses Angebot ist von uns mit Schreiben vom 10*. Januar 1951 angenommen worden. Wie bei den Verhandlungen mit den Herren und StfpP zu dem Ausdruck gebracht worden war, liegt uns- daran, diese Räume so bald wie möglich zu beziehen. Von Ihrer Seite wurde als voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dej^iefraglichen Räume durch Auszug der	V^^MP	frei	werden	wür-
den, die ersten Monate dieses Jahres angegeben.
Da uns an einer baldigen Eröffnung unserer Depositenkasse in S^PBi gelegen ist, bitten wir, uns zwecks Herr ich tun^aer Räume so bald als möglich mitzuteiien,
 zu welchem ungefähren Zeitpunkt die Bi
 ihren Geschäftsbetrieb in das Hsus’ der Bank am Markt verlegen wird und damit df^ Bäume im Hause MflÜfestr. fll für uns frei werden««
Unter dem 11 * Juni 1951 erinnerte die Klägerin dringend an die Beantwortung ihres Schreibens vom 28« Februar 1951 und bat die Beklagte, auf die	die
 inzwischen zwar einige Abteilungen verlegt hatte, aber die Räume nach wie vor weiterberiutzte, einzuwirken, die Räume innerhalb kurzer Frist freizu demachen« Unter dem 13* Juli 1951 bat die Klägerin um möglichst baldige Stellungnahme zu ihrem Schreiben'vom 11, Juni 1951* Darauf richtete die Beklagte am ;1« September 1951 folgendes von ihrem Vorstandsmitglied	Unterzeichnete	Schreiben	an	die
 Klägerin%	5
«Auf Ihr Schreiben vom 13, Juli 1951 in der Angelegenheit BUroräume im Hause	MjflHNtrv	mf9
habe ich bei den Vorverhandlungen immer betont, aaß die Genehmigung des Gesamtvorstandes und des Aufsichts rats erforderlich sei« Wir haben nun am(3* August 1951 in einer Aufsichtsratssitzung auch Ihre Angelegenheit besprochen« Eine frühere Aufsichtsratssitzung war nicht möglich« Der Vorstand und Aufsichtsrat haben den vereinbarten Breis von 600 DM nicht genehmigt, vielmehr den Vorstand angewiesen, einen Vertrag nur zu einem Mietpreis auf der Grundlage von 1000 DM ab-zusohlie asten« -	...
Sie .wollten uns einen Vertragsentwurf zusenden, was bisher nicht geschfchen/äst« Der endgültige Mietvertrag müßte ^ebenfalls vom Vorstand und Aufsichtsrat genehmigt werden*«......
Im übrigen sind die Räume von der	VdfHHfe
 noch nicjit frei gemacht, weil sie einen Teil aer Räu-me noch nicht aufgeben will,«
Die Klägerin widersprach diesem Schreiben mit ihrem Brief vom 14* September 1951 und stellte sich auf den Standpunkt , daß ein Mietvertrag über die Räume bereits fest abgeschlossen worden sei« In der Folgezeit fanden zwischen .den Parteien weitere Verhandlungen statt,' die jedoch zu keinem Ergebnis führten. Die	V^HBP	hat	die
 Räume Anfang Dezember 1951 frei gemacht. Die Beklagte hat sie im Januar 1952 an eine andere	Großbank	vermie-
tet, die in den Räumen eine Depositenkasse eingerichtet hat und betreibt.
Die Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben, vom' 19o Januar 1952 einen Mietvertragsentwurf betreffend die Räume in dem Grundstück M^H^str. Nr. 0 übersandt, den die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits unvollzogen an die Klägerin zurückgegeben hat.
*
Die Klägerin hat mit der bei dem Amtsgericht in Spandau erhobenen Klage zunächst Einräumung des Besitzes an den Bankräumen M^f^str. 0 ZUg um Zug gegen Zahlung ei-’ nes Baukostenzuschusses von 8 000 DM verlangt. Sie hat jedoch, nachdem die Sache auf übereinstimmenden Antrag der Parteien an das Landgericht Berlin verwiesen worden war, in erster Linie Verurteilung der Beklagten zur Unterzeichnung des von ihr entworfenen Mietvertrags begehrt und den ursprünglichen Klageantrag nur als Hilfsantrag gestellt. Das Landgericht * hat nach «dem Hauptantrag der Klägerin erkannt-.
Auf die Berufung der Beklagten mit dem Ziele der Klageabweisung hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts dahin abgeänderts
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"Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 8000 BMW der Klägerin zwecks Abschlusses eines schriftlichen Mietvertrages folgendes Vertragsangebot zu erklären?
Zwischen der V(
eingetragene Genos-
senschaft mit beschränktejMIaftpflicht als Vermieterin und der B^J|HI D^HNfe Bank Aktiengesellschaft als Mieterin wird folgender Mietvertrag abgeschlossen:
- § 1
Die Vermieterin vermietet an die Mieterin diein dem Grundstück der Vermieterin	,	M^p^-
strasse ^ im Erdgeschoß belegenen Bankräume zu dem Zwek-ke einer Bankdepositenkasse»
Als mitvormietet gilt das Inventar der Vermieterin einschliesslich der Deckenleuchten »rach raßgabe des von der Vermieterin mit Schriftsatz vom 27» März 1952 überreichten Inventarverzeichnisses (Bl 35 der Akten 65oOo82/52 des Landgerichts Berlin)«
Zu den Kassenräumen gehört eine Tresoranlage mit anschliessenden Registrierräumenc
 Als nicht mitvermietet gelten die hinteren Räume, in denen die Vermieterin ihre Abwicklungsstelle unterhält« Der Zugang zu diesen Räumen durch den Haupteingang während der Geschäftszeit wird Vorbehalten, ebenso die Mitbenutzung der Telefonzelle und der im Hausflur befindlichen Toiletten,
5 2
tier Mietvertrag wird für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1956 geschlossen«.
Der Mietzins beträgt für die Zeit bis zu dem 31• Dezember 1954 monatlich 500 DMW, für die Zeit ab 1« Januar 1955 monatlich 600 DMW«
Das Haus ist durch Kriegseinwirkung zu dem Teil zerstört« Die Mieterin zahlt zu dem Wiederaufbau an die Vermieterin einen einmaligen Baukostenzuschuß von 800Ö DMW,
.
der auf die zu zahlende Miete in gleichen Teilen zu verrechnen ist«. Um den entsprechenden Betrag wird die Miete ermässigt« Pie Zahlung des Baukostenzuschusses erfolgt bei der Übernahme der Räume« Biese werden von der Mieterin selbst instandgesetzt«»»
Im übrigen hat es die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen« Pie weitergehende Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden« Pie Kosten des Rechtsstreits sind zu einem Fünftel der Klägerin,zu vier Fünfteln der Beklagten auferlegt ‘worden«
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter« Pie Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Antrag, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Beide Parteien bitten ausserdem um Zurückweisung der Revision ihres Gegners«
Entscheidungsgründe:
I*
Pie Revision der Beklagten kann keinen Erfolg haben«
1« Pas Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien sei ein bindender Vorvertrag auf künftige Begründung eines Mietverhältnisses zustande gekommen. Ob die Klägerin das Abkommen, wie es als gewollt in Erscheinung getreten ist, zunächst für einen endgültigen Mietvertrag gehalten habe, sei dagegen eine für das Zustandekommen unerhebliche Frage der rechtlichen Auslegung«
- 10
a)	Demgegenüber- gibt die Revision zu bedenken, daß! keine der Parteien einen auf das Hervorbringen eines Voll Vertrages gerichteten Willen gehabt habepwDieses-Bedenkll kann angesichts der von dem Berufungsgericht getroffener tatsächlichen-Peststellungen: nicht durchgreifenv Ein Vdf vertrag ist ein Vertrag,.der. einemvoderabeiden ,7ertrags| schliessenden das Recht gibt, vom Vertragsgegner den AbJ Schluß eines bestimmten wei'tereirv.iV?er.tTa-gesv--des; sogenaHl Hauptvertrages zu verlangen (Erman-Groepper BGB /T95?/M § 145 Bern 7 ? BGB RGRKL ) Cb A'ufl vor § 145 Bern 2). tfacjf den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich beic Parteien bindend verpflichtet? einen schriftlichen, aufs fünf Jahre - gerechnet vom Freiwerden der Räume an - läti den Mietvertrag abzuschliessen,, Angesichts dieser Festfi Stellungen ist es nicht zu beanstanden, daß das BerufuhJ gericht angenommen hat, zwischen den Parteien sei einig vertrag zustande gekommen, der der Klägerin dasRecht'§| von der Beklagten den mit der Klage geforderten.Abschlug eines entsprechenden Mietvertrages zu verlangen« Der Itrß halb .des Schriftwechsels zwischen den Parteien spricht gegen der Ansicht der Revision nicht gegen die Richtigk|| dieser Feststellungen0 Das gilt auch von dem.Schreiben Klägerin vom 10» Januar'1951, in dessen letztem Absatz! drücklich hervorgehoben: ist,,. daß die .Klägerin die Ausfei gung. des . besonderen Mietvertrages später, übersenden wer| Gerade dieser Hinweis ..zeigt:, daß der eigentliche: Mietve trag- bisher nicht, abgeschlossen war, sondern noch in schriftlicher Form abgeschlossen werden sollte. An dies! Ergebnis wird auch dadurch nichts geändert,- daß die Klag rin selbst und ihr Prozeßbevollmächtigter anfänglich üi| Ansicht vertreten haben, es sei ein endgültiger Mietverjj trag zwischän den Parteien zustande gekommen, Wie eine

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tei undr/lhr Vertreter - oder auch beide Parteien - den zwischen ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zustande gekommenen Vertrag rechtlich qualifiziert haben, ist selbst dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn die Parteien oder ihre Vertreter rechtskundig sind.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist dann nur ein Vorvertrag und noch kein Mietvertrag zustande gekommen, wenn die Parteien sich dahin geeinigt haben, daß die Klägerin zu bereits im einzelnen festgelegten Abreden die Mieträume auf eine bestimmte Zeit erhalten, die schriftliche Abfassung des Mietvertrages selbst jedoch erst später erfolget sollte0 Ein solcher Vorvertrag ist entgegen der Ansicht der Bevision ein ”endgültiger Vertrag”, aus dem für die Vertragschliessenden Rechte und Pflichten erwach sen. Wenn die Beklagte nicht den Willen gehabt haben sollte, einen derartigen Vorvertrag abzuschliessen, wie die Revision geltend macht, so kommt diesem von ihr nicht zu dem Ausdruck gebrachten Willen rechtliche Erheblicherkeit nicht zu. Sie muß ihre Erklärungen so gegen sich gelten lassen, wie sie von der Klägerin nach der Sachlage aufgefaßt werden konnten und aufgefaßt worden sind. Der nicht zur Kenntnis des Vertragsgegners gelangte, geheimgehaltene Wille, das Erklärte nicht zu wollen, ist nach § .116 Satz 1 BGrB un-beachtlich«
b)	Die Revision macht weiter geltend, ein Vorvertrag sei schon deshalb nicht zustande gekommen, weil die Parteien sich nicht über alle wesentlichen Punkte des abzuschlies-senden Vertrags geeinigt gehabt hätten. Die Parteien hätten sich nämlich weder über das mit-zu-vermietende Inventar noch Uber das Zugangsrecht der Beklagten zu dem ihr aus-
drücklich vorbehaltenen Raum für ihre Abwicklungsstelle verständigto Rer Revision ist zwar zuzugeben, daß ein Vorvertrag die Willenseinigung der Parteien über alle wesentlichen Punkte des abzuschliessenden Vertrags voraussetzt (BGB RGRK .aaO; Erman aaO) ® Die Revision setzt sich mit ihrer Rüge jedoch in Widerspruch zu den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsurteils, in dem ausdrücklich hervorgehoben ist, daß auch über diese Nebenpunkte in den Grund-''
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zügen eine Vereinbarung zustande gekommen war und nur die genaue Ausgestaltung dem schriftlich abzuschliessenden Mietvertrag Vorbehalten bleiben sollte® Auf Grund dieser tat-sächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist aus ; Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Zustandekommen eines wirksamen Vorvertrages angenommen hat« Rer Umstand, daß nicht alle Einzelheiten dieser' Nebenpunkte geregelt waren, steht dieser Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen, denn ein Vorvertrag braucht nicht unter allen Umständen die gleiche Vollständigkeit aufzuweisen, die für den vorgesehenen Hauptvertrag zu verlangen ist (vgl BGH II ZR 19/52 vom 17* Dezember 1952 -Betrieb 1953, 124)«
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang weiter hervorhebt, daß das Zugangsrecht kein Nebenpunkt gewesen sei, so berücksichtigt sie nicht die gegenteilige für den erkennenden Senat bindende Feststellung des Berufungsgerichts« Im übrigen hat das Berufungsgericht in dem erkennenden Teil' seines Urteils ausdrücklich das von der Beklagten selbst überreichte Inventarverzeichnis zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und hinsichtlich des Zugangsrechts die
 von der Beklagten selbst gewählte Formulierung verwendet,
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so daß die Beklagte durch.die Verurteilung insoweit jedenfalls nicht beschwert ist*	'	•
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c)	Die von der Revision angestellte Erwägung, daß die Parteien zu dem Abschluß eines Mietvertrages in der Lage gewesen seien, obgleich der Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses noch nicht festgestanden habe, und daß sie daher keinen Vorvertrag hätten abzuschliessen brauchen, spricht entgegen der Ansicht der Revision keinesfalls zwingend gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein bindender Vorvertrag abgeschlossen worden sei* Vorverträge werden vielfach auch dann abgeschlossen, wenn an sich der Abschluß des HauptVertrages bereits möglich wäre« Es entspricht den Gepflogenheiten des geschäftlichen Verkehrs, Hauptverträge erst dann abzuschliessen, wenn feststeht, wann mit.ihrem Vollzüge begonnen werden kann. Hier hing von dem Auszug der	der	kalendermässige
 Beginn des Fünfjahreszeitraums ab, für den der Mietvertrag abgeschlossen werden sollte. Da es Üblich ist, in für mehrere Jahre abzuschliessenden Mietverträgen den Beginn und das Ende der Mietzeit kalendermässig zu bestimmen, ist es nicht einmal als aussergewöhnlich zu bezeichnen, daß die Parteien noch keinen endgültigen Mietvertrag abschlossen, sondern sich lediglich durch einen Vorvertrag banden*
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2* Sodann bittet die Revision um Überprüfung der Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß ein auf Abschluß eines mehrjährigen Mietvertrages gerichteter Vorvertrag nicht der durch § 566 BGB vorgeschriebenen Schriftform bedürfe, indem sie sich.auf die Ausführungen von Oertmann (BGB 5« Aufl § 566 Anm. 1 und 2) beruft* Der Senat trägt jedoch keine Bedenken, der vom Reichsgericht seit 1914 (RGZ 86, 30 /ß2 ffJ) in ständiger Rechtsprechung vertretenen und überzeugend begründeten Ansicht zu folgen, daß der Schriftform ermangelnde Vorverträge, die auf Abschluß
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eines mehrjährigen Grundstücksmiet- oder Pachtvertrages gerichtet sind, rechtswirksam sind und beide Parteien zu dem Abschluß des vereinbarten HauptVertrages verpflichten« In der erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts ist ausgeführt, die Vorschrift des § 566 BGB sei deshalb eingeführt worden, um dem in den Mietvertrag eintretenden Grundstücks-erwerber die Möglibhkeit zu verschaffen, sich über den Uta-^ fang und Inhalt der auf ihn übergehenden Verpflichtungen mit Zuverlässigkeit zu unterrichten. An einen auf Abschluß eines Mietvertrages gerichteten Vorvertrag sei jedoch der Grundstückserwerber nicht gebunden. Auch der Vergleich mit einer Grundgerechtigkeit, der bei den zur Schaffung des § 566 BGB führenden Erörterungen eine Rolle gespielt hat, rechtfertige kein anderes Ergebnis, denn die Verpflicht tung zur Bestellung einer Grundgerechtigkeit unterliege ebenfalls nicht der für die Bestellung selbst, die ding- -liehe Einigung, getroffenen Vorschrift des § 875 Abs 2 BGB«: Schließlich spreche auch der Inhalt des § 566 BGB selbst gegen seine Anwendbarkeit auf den Vorvertrag« Dieser Begründung wird von Oertmann (aaO) entgegengehalten, daß die Rücksicht auf den Neuerwerber nicht der alleinige Zweck der *
Vorschrift gewesen sei. Sie sei auch der Tendenz entsprun-
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gen, die Geschäfte über Grundstücke deren Tragweite gemäß . in festere Pormen zu lenken. Auch von Tuhr (DJZ 1916, 58J)? auf den Oertmann sich beruft, erklärt die Entscheidung des .. Reichsgerichts.für nicht unbedenklich. Wenn auch die Rück- ^ sicht auf § 571 BGB den Anstoß zur Einführung der Pormvor- ^ schrift des § 566 BGB gegeben haben möge, so biete doch § 566 BGB auch einen Schutz gegen Übereilung, welcher durch Zulässigkeit eines formlosen Vorvertrages wegfallen würde. 4 Die Bedenken von Oertmann und von Tuhr können den erkennen* _
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den Senat nicht dazu veranlassen,von der jahrzehntelangen
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gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts abzugehen <>
Nach deutschem Recht sind Verträge grundsätzlich auch dann wirksam, wenn bei ihrem Abschluß keine besondere Form beob achtet worden ist» Vorschriften, die die Einhaltung einer Form verlangen, sind Ausnahmebestimmungen von dem Prinzip der Formfreiheito Sie sind daher nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen. Aus dem Umstand, daß für den Hauptvertrag eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, folgt daher noch nicht ohne weiteres, daß diese Form auch bei dem Abschluß eines Vorvertrages beobachtet werden muß. Vielmehr bestimmt sich, wie in dem angeführten Urteil des Reichsgerichts mit Recht hervorgehoben ist, jeweils nach Inhalt und Zweck der Formvorschrift, ob sie sich auf einen Vorvertrag zu dem formbedürftigen Hauptvertrag erstreckt. Wie die vom Reichsgericht im Einzelnen wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergeben, kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß die Schaffung des § 566 BGB in erster Binie dem Schutz des Grundstückserwerbers dienen sollte. Die anderen Gesichtspunkte, die zusätzlich erörtert worden sind, treten demgegenüber völlig in den Hintergrund, so daß ihnen ein wesentliches Gewicht nicht beigemessen werden kann«
Unter diesen Umständen erscheint das Ergebnis, zu dem das Reichsgericht in seiner erwähnten Rechtsprechung gelangt ist, zutreffend, und auch der von ihm gegebenen Begründung ist trotz der gegen sie erhobenen Bedenken' zu folgen. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht umsoweniger Anlaß, als sie inzwischen im Schrifttum einhellige Zustimmung gefunden hat (BGB RGRK lO.Aufl vor § 145 Anm 2, § 566 Anm 1 ej. Staudinger BGB 10. Aufl § 566 Anm 85 Erman BGB /T952/ § 566 Anm 6; Palandt BGB 11. Aufl § 566 Anm 3 d; Soergel BGB 8*Aufl § 125 Anm 3, § 556 Anm 1; Warneyer-Bohnenberg, 12. Aufl
 
Z^9527 § 566 Arm I; Enneccerus-Behmann, Schuldrecht 13* Bearbeitung. /T95Ö7 § 127 II 6 S 489; Mittelstein, Die Miete '*■ 4o Aufl /T9327 § 26 Ziff 8 S 170; Lippmann, Die Schriftform'* bei Miet- und Pachtverträgen,.GruehBeitr 70, 169 ^73 fj\	*
Roquette, Mietrecht 3. Aufl /T9507 S 127). Die Nichtbeach-tung der Schriftform steht daher der Wirksamkeit eines auf ‘ Abschluß eines mehrjährigen Grundstücksmiet- oder Pachtver-* träges gerichteten Vorvertrages nicht entgegen*
3o Auch die Revisionsrüge der Verletzung des § 27 Abs 2 GenG durch das Berufungsgericht geht fehl. Die Beklagte hatte sich darauf berufen,.daß ihr Vorstandsmitglied * bei den Verhandlungen, die dem Schreiben der Beklag-* ten vom 19«= Dezember 1950 vorausgingen, ausdrücklich betont habe, der Abschluß des Vertrages bedürfe der Genehmigung des Aufsichtsrats der Beklagten„ Da der Aufsichtsrat nach der Behauptung der Beklagten den Abschluß eines Mietvertrages mit der Klägerin zu den in dem Schreiben vom 19* Dezember 1950 enthaltenen Bedingungen nicht genehmigt hat, ist die Beklagte der Ansicht, daß schon aus diesem‘Grunde eine bindende Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten nicht' für stichhaltig angesehen und ausgeführt, die Zustimmung des Aufsichtsrats sei gemäß •§ 27 Abs 2 GenG nur von interner Bedeutung gewesen. Da die Beklagte in dem Vertragsangebot vom 19« Dezember 1950 hierauf

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nicht mehr zurückgekommen sei, habe die Klägerin annehmen dürfen, daß diese Frage sich erledigt gehabt habe5 andernfalls hätte es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedurft.

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Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist im Ergebnis und auch in der Begründung beizutreten. Nach § 27 Abs 2 GenG hat eine Beschränkung der Befugnisse des Vorstandes, die Genossenschaft zu vertreten, gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Das schließt allerdings nicht aus, in Vertragsverhandlungen die Wirksamkeit eines abzu-schliessenden Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig zu machen. Hier war aus den mündlichen Ver- ^ handlungen 4en diese Verhandlungen führenden Vertretern der ^ Klägerin zwar bekannt, daß	zu dem	Abschluß	eines Miet- ;
Vertrages mit der Klägerin die Zustimmung des Aufsichts- ^ rats der Beklagten benötigte, jedoch war durch das schrift-* liehe Vertragsangebot vom 19<> Dezember 1950, das keinen Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten enthielt, eine ganz neue Lage eingetreten. Die Klägerin konnte angesichts des Inhalts dieses Schreibens, wie das ^ Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, davon ausgehen, '4'« daß der Aufsichtsrat inzwischen mit der Angelegenheit befaßt worden war und gegen den Abschluß des Vertrages zu den mündlich ausgehandelten Bedingungen keine Bedenken erhoben hatte. Entgegen der Ansicht der Revision ist es daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß -das Berufungen gericht in dem Schreiben vom 19* Dezember 1950 ein bin-	**
dendes Vertragsangebot der Beklagten erblickt hat.

4. Dieses Vertragsangebot der Beklagten ist allerdings mangels rechtzeitiger Annahme seitens der Klägerin erloschen. Mit Recht hat aber -das Berufungsgericht in dem Schreiben der Klägerin vom 10. Januar 1951 einen neuen Antrag erblickt, der von der Beklagten durch Stillschweigen angenommen worden ist. Der Revision ist zwar zuzugeben.
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daß auch im Handelsverkehr Schweigen grundsätzlich als Ablehnung eines Angebots anzusehen ist«Hier hat sich.aber die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 10« Januar 1951 - abgesehen von einem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts inzwischen gegenstandslos gewordenen Zusatz - le~ diglich das Angebot dei* Beklagten zu eigen gemacht» Bas Schweigen des ursprünglichen Antragstellers auf den in der verspäteten Annahme liegenden neuen Antrag kann aber jedenfalls dann als Einverständnis zu dem VertragsSchluß gewertet werden, wenn keine Umstände vorliegen, die die Mög-
lichkeit einer Änderung der sachlichen Entschließung des, ursprünglichen Antragstellers nahelegen (BGH NJW 1951, 313 Nr 8; RG HRR 1-929, 1559)« Bie Revision will demgegenüber in dem Schw.eigen auf ein Bestätigungsschreiben allenfalls dann eine Zustimmung erblicken, wenn es sich um Geschäfte des normalen Handelsverkehrs und weniger wichtige Geschäfte des täglichen Bebens handelt. Ob eine solche Einschränkung allgemein gerechtfertigt ist, kann dahingestellt bleiben» Hier handelt es sich um den Sonderfall des
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Schweigens auf einen in der verspäteten Annahme eines Antrags liegenden neuen Antrag des anderen Teiles* In einem derartigen Fäll ist nach Treu und Glauben von dem Empfänger der verspäteten Annahmeerklärung grundsätzlich ein ausdrücklicher Widerspruch zu verlangen, wenn er vermeiden will, daß aus seiiiem Schweigen der Schluß auf sein Einverständnis gezogen wird* Besondere Umstände, die der Wertung des Schweigens der Beklagten als Annahmeerklärung entgegenstehen, sind hier nicht ersichtlich, auch von der Beklagten nicht vorgetragen wörden, so daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das in dem Schreiben der Klägerin vom 10« Januar 1951 'liegende Vertragsan- i
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gebot durch ihr Stillschweigen angenommen, nicht zu beanstanden ist« Die von der Revision für ihre entgegengesetzte Rechtsansicht herangezogenen Urteile des Bundesgerichtshofs - XI ZR 62/51 vom 29o September 1951 (JZ 1951, 783 «
 IIS Art 7 WG - (1)) und* I ZR 98/51 vom 12« Februar 1952 (BB 1952, 238 = IM § 150 BGB - (2)) betreffen einen ganz anderen Sachverhalt und können daher der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen«.

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Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt können eben-* falls nicht ‘durchgreifen, wie das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen dargelegt hat. Auch ein ruhendes, in der Abwicklung befindliches Bankinstitut, das sich so verhält wie die Beklagte, muß es hinnehmen, daß sein Schweigen als Einverständnis gewertet wirdc
5o Der Hinweis der Revision auf die Erfahrungstatsache, daß ein Mietvertrag der hier in Frage stehende:.*; *j-c nur schriftlich abgeschlossen zu werden pflegt, geht ebenfalls fehl« Ein Grundstücksmietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen werden soll, bedarf kraft der ausdrücklichen Vorschrift des § 566 BGB der Schriftform« Um wirksam zu sein, muß er also schriftlich abgeschlossen werden« Trotz dieser Vorschrift hat jedoch, wie ausgeführt, ein formlos zustande gekommener Vorvertrag auf Abschluß eines mehrjährigen Mietvertrages bindende Wirkung für die Vertragsparteien, und die Erfahrung lehrt, daß derartige Mietvorverträge keineswegs selten sind« Ebensowenig ist der von der Revision behauptete Erfahrungssatz anzuerkennen, daß vor der endgültigen Formulierung aller Einzelheiten eines Mietvertrages der hier in Frage

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stehenden Art bindende Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht getroffen zu werden pflegen*
6* Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner darauf, daß der hier in Frage stehende Hauptvertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Die Revision begründet die Rüge damit, daß sich eine andere Bank im Besitz der fraglichen Räume befinde und die Beklagte den mit dieser
 Bank abgeschlossenen Mietvertrag nicht lösen könne* Wäre
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der Revision darin zu folgen, daß der abzuschliessende Hauptvertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet und daher nichtig sein würde (§ 306 BOB), so wäre allerdings die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe des Vertragsangebots nicht aufrecht zu erhalten, denn eine Vertragspartei hat keinen Anspruch auf Mitwirkung ihres Vertragsgegners zu dem Abschluß eines Vertrages, von dem feststeht,-daß er von Anfapg an nichtig ist* § 306 BOB bezieht sich aber nach seinem Wortlaut und Sinn anerkanntei’maßen nur auf die anfängliche sachliche Unmöglichkeit der Leistung in engem Sinne, nicht auf das anfängliche persönliche Unvermögen, das hier allenfalls vorliegen könnte* Die auf Grund des abzuschliessenden HauptVertrages von der Beklagten zu bewirkende Leistung, die Einräumung des Mietbesitzes an den Bankräumen, ist nämlich sachlich möglich* Wenn sie von der Beklagten deshalb nicht erbracht werdeh kann, weil diese den Besitz an den Mieträumen einem Britten Übertragei hat, so rechtfertigt dieser Umstand hur die Annahme eines Unvermögens der Beklagten, stellt jedoch keine sachliche Unmöglichkeit dar. Bei persönlichem Unvermögen eines Schul( ners zur Erbringung der Leistung ist aber der Gläubiger nicht gehindert, auf Erfüllung zu klagen* Bie Klägerin kam daher die Mitwirkung der Beklagten bei dem Abschluß des Hauptvertrages fordern*
7* Die letzte Rüge der Revision, das Berufungsurteil, sei deshalb nicht haltbar, weil es die Beklagte einseitig dazu verpflichtete, der Klägerin ein Vertragsangebot zu erklären, und' die Beklagte damit vollständig in die Hände der Klägerin gebe, ist ebenfalls nicht begründet« Würde die Beklagte dazu verurteilt, ein Vertragsangebot der Klägerin anzunehmen, was die Revision selbst für zulässig hält, so wäre damit bereits der die Beklagte belastende Vertrag zustande gekommen« Hach der Passung des Urteils des Berufungsgerichts hängt dagegen das Zustandekommen des Vertrags ausser von der Abgabe des Angebots durch die Beklagte, wozu diese verurteilt ist, noch davon ab, daß die Klägerin dieses Vertragsangebot annimmt« Wenn auch mit dieser Annahme sicher zu rechnen ist, so steht die Klägerin doch im Ergebnis wenigstens theoretisch sogar noch etwas günstiger da, als wenn sie zur Annahme eines entsprechenden Vertragsangebots der Klägerin verurteilt worden wäre« Sie ist also durch diese Passung des Urteils nicht beschwert*
, 80 Mit Recht macht dagegen die Klägerin geltendj daß das Urteil des Berufungsgerichts mißverständlich gefaßt ist0 Wie die PestStellungen des Berufungsgerichts ergeben, sollte die Klägerin lediglich einen einmaligen Baukostenzuschuß von 8 Q00 DM und nicht noch einen weiteren Betrag von 8 000 DM an die Beklagte zahlen« Das Berufungsurteil hat die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe des Vertragsangebots von einer Zug um Zug zu bewirkenden Zahlung von 8 000 DM durch die Klägerin abhängig gemacht« Diese Zug-um-Zug-Leistung muß bestehen bleiben, da die Klägerin das Urteil insoweit nicht angegriffen hat« Um

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eine Klarstellung des Urteils zu erreichen, bleiht daher • nur übrig, den § 3 des im erkennenden Teil des Urteils ent-;' hältenen Vertragsangebots anders zu fassen und zu dem Ausdruck ‘ zu bringen, daß es sich bei dem von der Klägerin Zug um Zug ‘ gegen Abgabe des Vertragsangebots durch die Beklagte zu leistenden Betrags von 8 000 DM um den in § 3 des Vertragsangebots erwähnten Baukostenzuschuß handelt, den die Klägerin nach der getroffenen Vereinbarung der Beklagten zu erbringen hat« Deshalb war der § 3 des Vertragsangebots, wie : geschehen, neu zu fassen«
II.
Gegen die Zulässigkeit der Anschlußrevision, die sich nur gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts richtet, bestehen keine Bedenken (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 5. Aufl § 135 V 2 cß S 623? Stein-
Jonas-SchÖnke ZPO 17. Aufl § 556 Anm II; § 99 Anm III)« Sie
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ist auch sachlich gerechtfertigt• Es bedarf keiner Entscheidung der von der Anschlußrevision zur Erörterung gestellten Rechtsfrage, ob immer dann, wenn nicht nach dem Hauptantrag, sondern nach einem Hilfsantrag einer Partei erkannt worden ist, diese Partei voll obgesiegt hat, so daß ihrem Gegner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden müssen, denn die Anschlußrevision muß hier schon aus einem anderen Grunde Erfolg haben*
Das Berufungsgericht hat die von ihm getroffene Kostenentscheidung lediglich mit dem Hinweis auf § 92 ZPO begründet. Es hat also ersichtlich angenommen, daß die Klägerin teilweise unterlegen ist. In Wirklichkeit hat jedoch die
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Klägerin auch vor dem Berufungsgericht voll obgesiegt« Das Berufungsurteil hat in Wahrheit keine Ab^äfioung des Urteiis des Landgerichts zu dem Nachteil der Klägerin vorgenommen« Der Hilfsantrag der Klägerin, dem das Berufungsgericht stattgegeben hat, führt vielmehr praktisch zu genau demselben Ergebnis, als wenn entsprechend dem Hauptantrag erkannt worden wäre» Die Klägerin hat mithin durch die Verurteilung der Beklagten nach dem Hilfsantrag das von ihr mit der Kla-? ge erstrebte Ziel in vollem Umfang erreicht« Bei diesem * Sachverhalt ist nicht § 92 ZPO anzuwenden, vielmehr ergibt sich die Kostenentscheidung aus §§ 91, .97 ZPO* Jedoch hat die Klägerin die durch die' Klageerhebung bei dem Amtsgericht in Spandau entstandenen Mehrkosten zu tragen (§ 276 Abs 3 ZPO)«
Dr« Kleinewefers	Dr»	Gelhaar
 Dr« Hauß
 Meiß
Hanebeck