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BGH

Gericht: BGH

Bie Revision des Beklagten gegen das an -Stelle der Verkündung den Parteien an 9* und 10. . Am 26p Dezember 1947 ist der Kläger im Hanse seines Vaters von dem dort als Pächter wohnenden Beklagten mit einem 60 cm langen Gummikabel mehrfach von hinten Uber den Kopf geschlagen worden. Der Kläger hat neben geringfügigen Auslagen mit der Klage Zahlung eines Schmerzensgeldes und als Ausgleich des Unterschiedes zwischen Vollgehalt und Ruhegeld eine monatlich im voraus zahlbare Rente von Einen Verdienst- • ausfall habe er nicht erlitten, weil er infolge seiner Zurruhesetzung als Beamter sich nunmehr in erheblich größerem Umfange in seiner schon vorher betriebenen Landwirtschaft habe betätigen und dadurch den Unterschied des Ruhegeldes Es hat angenommen, daß der Kläger zwangsweise zur Ruhe gesetzt worden sei, daß seine Erwerbsminderung 30 # betrage und daß die Arbeit in der Landwirtschaft wie schon früher im wesentlichen nur von Frau und Tochter betrieben würden. Bie hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat zu einer Herabsetzung der Rente durch Urteil des Oberlandesgerichts auf zwei Brittel des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen Vollgehalt und Ruhegeld geführt. Eie Revision des Beklagten wendet sich nur dagegen, daß dem Kläger $ls Schadensersatz wegen der ihm durch den Beklagten zugefügten Körperverletzung eine Geldrente zuerkannt worden ist.:Sie ist nicht begründet. Eas Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Kläger nur wegen der durch die Körperverletzung hervorgerüfenen Eienstuntauglichkeit in den Ruhestand versetzt worden ist und daß seine Verwendung in einem anderen Betriebszweige der Bundesbahn^ jedenfalls zu -den gleichen Bezügen-nicht möglich gewesen wäre. Eine genaue Berechnung hätte vorausgesetzt, daß das landwirtschaftliche Einkommen für die Zeit vor und nach der Zurruhesetzung ermittelt würde.. Das Oberlandesgericht hat, weil hierüber ein näherer AufSchluß .von den Parteien nicht zu erlangen gewesen sei, von einer solchen ziffernmäßigen Ermittlung abgesehen und den Unterschiedsbetrag des landwirtschaftlichen Einkommens aus der Zeit vor und nach der Zurruhesetzung unter Anwendung des; § 287 ZPO geschätzt. Das Gericht hat zwar alle Umstände zu würdigen, ist aber bei ihrer Bewertung frei und zu einer^Beweiserhebung ü^ zur Schadenshöhe vorgebrachteh ;TatSachen selbst dann nicht verpflichtet, wenn diese Tatsachen an sich geeignet wären, die Überzeugung des Gerichts^ ^n; dem Tfinfahg des entstandenen Schadens zu beeinflussen; ;•^ - Die Präge des auf den Unterschied zwischen Vollgehalt und Ruhegeld anrechenbaren anderweiten Einkommens des \ Klägers aus seiner Landwirtschaft war in den beiden vor- Über Art, Umfang und Bewirtschaftungsweise des Betriebes sowie über die Mitarbeit der Angehörigen des Klägers und namentlich seiner selbst waren von den ;: Parteien sowohl für die Zeit yor wie auch für die Zeit nach der Zurruhesetzung nähere Angaben gemacht worden. Hierzu sind auch vom Oberlandesgericht auf.Grund von Zeugenvernehmungen .und der persönlichen Anhörung der Parteien eingehende Feststeiluhgen getroffen worden, die es als Schätzungsunterlagen berücksichtigt hat. Bei dieser'Lage des Streites konnte das Öberlandesgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß durch die Parteien selbst dann keine genaueren Zahlen über das landwirtschaftliche Einkommen vor und nach der Zurruhesetzung zu-erhalten sein . tens über die Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers ein Verfahrensverstoß zu erblicken; Der Beklagte hatte einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Ob der Tatrichter zur Gewinnung weiterer Schätzungsunterlagen von Amts wegen einen Sachverständigen hören will, ist ihm nach ausdrücklicher Vorschrift des § 287 Abis 1 Satz 2 ZPO freigestellt. In letzterer Hinsicht ist von der Revision nur geltend gemacht worden, die Anrechnung eines landwirtschaftlichen Ersatzverdienstes des Klägers in der geschätzten .Hohe von einem Drittel des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen Vollgehalt und Ruhegeld sei willkürlich. Wenn auch zuzugeben sein mag, daß die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Herstellung eines fe-, sten Verhältnisses zwischen Gehaltsverlust imd Ersatzverdienst auf den ersten Blick etwas schematisch zu-sein scheint, so kann doch von einer an Willkür grenzenden oder aus anderen Gründen offenbar unsachlichen Schätzung keine Rede sein. Die Verknüpfung von Ersatzverdienst und Gehaltsverlust hat den Vorteil, daß sie eine etwa zur Behebung von Kaufkraftverminderungen vorgenommene Gehaltsverbesserung und ebenso die zu vermutende Verringerung des landwirtschaftlichen Einkommens durch Erreichung des 65.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
ZPOParteiLandwirtschaftBrZurruhesetzungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V
' VI ZB-20/52
Verkündet	2331	036
am 12. November 1952 Bickenann, Justizongestellter alo Urkundsbeanter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schrankenwärters Heinrich J (■■■■^1 in Hl
 geklagten, Berufungsklägers und Revi sionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 in H
dgyjte^^ers^yijg^uB. Heinrich
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat
 Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Belbrück, Br. Kleinewefers, Br.Gelhaar, Br. Rotberg und Br. Bode
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das an -Stelle der Verkündung den Parteien an 9* und 10. Juli 1951 zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
2
V
Tatbestand
. Am 26p Dezember 1947 ist der Kläger im Hanse seines Vaters von dem dort als Pächter wohnenden Beklagten mit einem 60 cm langen Gummikabel mehrfach von hinten Uber den Kopf geschlagen worden. Dabei wurde der Kläger erheblich verletzt; er büßte namentlich nahezu völlig die Seh-* kraft des linken Auges ein.
• *
Der Kläger wurde mit Wirkling vom 1. November 1948 von der Deutschen Bundesbahn als untauglich für den Dienst eines Rangiermeisters in den Ruhestand versetzt.
Der Beklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Amts-gerichts in Hamburg-IIarburg vom 27. September 1948 - 4 Cs 293/48 - wegen gefährlicher Körperverletzung des Klägers zu einer Geldstrafe von 200 Dt! verurteilt worden.
Der Kläger hat neben geringfügigen Auslagen mit der Klage
 Zahlung eines Schmerzensgeldes
 und als Ausgleich des Unterschiedes zwischen Vollgehalt und Ruhegeld eine monatlich im voraus zahlbare Rente von
;	138,64	DM
für die Zeit vom 1. Hovember 1948 bis 30. September 1949 und von	144,68	DM
für die Zeit vom 1. Oktober 1949 his zur Vollendung des 65. Lebensjahres, sowie von	;	73,69	DM
ab 1. April 1965 verlangt.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
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Er hat vorgetragen, er habe in Hotwehr oder doch wenigstens in vermeintlicher Notwehr gehandelt. Der Kläger habe sich auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzen lassen. Er hätte sonst sehr wohl in anderen Zweigen der Eahnverwaltung .verwandt werden-können.' Einen Verdienst- • ausfall habe er nicht erlitten, weil er infolge seiner Zurruhesetzung als Beamter sich nunmehr in erheblich größerem Umfange in seiner schon vorher betriebenen Landwirtschaft habe betätigen und dadurch den Unterschied des Ruhegeldes
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gegenüber den Vollgehalt habe ausgleichen können.
Bas Landgericht hat nach Einholung von Auskünften und Gutachten unter Verwendung der zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Strafakten durch Urteil vom 11. Hai 1950 dem Klageanträge im wesentliche^ entsprochen. Es hat angenommen, daß der Kläger zwangsweise zur Ruhe gesetzt worden sei, daß seine Erwerbsminderung 30 # betrage und daß die Arbeit in der Landwirtschaft wie schon früher im wesentlichen nur von Frau und Tochter betrieben würden.
Bie hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat zu einer Herabsetzung der Rente durch Urteil des Oberlandesgerichts auf zwei Brittel des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen Vollgehalt und Ruhegeld geführt.
LIit der Revision erstrebt der Beklagte eine völlige Freistellung von jeder Rent enzäülungspflicht.
Ber Kläger bittet um Zurückweisung dieses Rechtsmittels.
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Ent scheidungsgründej
• *«
Eie Revision des Beklagten wendet sich nur dagegen, daß dem Kläger $ls Schadensersatz wegen der ihm durch den Beklagten zugefügten Körperverletzung eine Geldrente zuerkannt worden ist.:Sie ist nicht begründet.
Eas Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Kläger nur wegen der durch die Körperverletzung hervorgerüfenen Eienstuntauglichkeit in den Ruhestand versetzt worden ist und daß seine Verwendung in einem anderen Betriebszweige der Bundesbahn^ jedenfalls zu -den gleichen Bezügen-nicht möglich gewesen wäre. Es legt seiner Entscheidung weiterhin die Peststellung zugrunde, daß der Kläger außerhalb seiner Landwirtschaft einen anderen ihm zu demutbaren Erwerb nicht habe finden können.
Die Revision beanstandet: diese Grundlagen der Entscheidung nicht. Sie*ist jedoch.der Auffassung, daß der Kläger infolge der durch die vorzeitige Zurruhesetzung gegebenen Möglichkeit, nunmehr seine ganze Arbeitskraft in der Landwirtschaft einzusetzen, den vollen 'Unlerschi^	zwi-v
sehen Vollgehalt und Ruhegeld aus der Ländwirtschaft habe ' herausv/irtschaften können^ *so daß eiri; Verdienstausfall nicht entständen sei. Daisv Öbe'i?I^d^	'zü	Unrecht
 den anrechenbaren Ersatzverdienst des; Lagers auf nurein -Erittel des jeweiligen Gehaltsveriu&tes.; als Bähnbeämter y geschätzt. Eabei habe es;das Verfahrensrecht durch ungenügende Aufklärung der landwirtschaftlichen Verdienstmöglichkeiten (§ 139 ZPO), durch Ificbtöihhöihn eines • Sachver stäns digengutachtens Und durch fehlerhafte Ausübung seines Schät zungsrechts (§ ^87 ZPO) verletzte
 Eiese Angriffe sind hiebt gerechtfertigt.
Die Bemessung der Höhe der Schadensrente hing a,a. davon ab, um welchen Betrag der Reinverdienst aus der schon vor seiner Verletzung von dem Kläger betriebenen Landwirtschaft dadurch gesteigert werden konnte, daß der Kläger infolge seiner Zurruhesetzung seihe, ganze verbliebene Arbeitskraft diesem Betrieb widmen konnte. Eine genaue Berechnung hätte vorausgesetzt, daß das landwirtschaftliche Einkommen für die Zeit vor und nach der Zurruhesetzung ermittelt würde.. Das Oberlandesgericht hat, weil hierüber ein näherer AufSchluß .von den Parteien nicht zu erlangen gewesen sei, von einer solchen ziffernmäßigen Ermittlung abgesehen und den Unterschiedsbetrag des landwirtschaftlichen Einkommens aus der Zeit vor und nach der Zurruhesetzung unter Anwendung des; § 287 ZPO geschätzt. Hierzu war es berechtigt.
Die Schätzungsbefugnis des Tatrichters bei der Bemes^-sung der Schadenshöhe umfaßt die Auswirkung aller Umstände, welche die. Höhe des Schadens beeinflußt haben«, Dazu gehört auch das Einkommen des Verletzten in verschiedenen Zeiträumen, wenn nur durch einen Vergleich dieser Einkommen der Schaden ermittelt werden kann, der durch das scha-denstiftende Ereignis verursacht worden ist. Das Gericht hat zwar alle Umstände zu würdigen, ist aber bei ihrer Bewertung frei und zu einer^Beweiserhebung ü^	zur
 Schadenshöhe vorgebrachteh ;TatSachen selbst dann nicht verpflichtet, wenn diese Tatsachen an sich geeignet wären, die Überzeugung des Gerichts^ ^n; dem Tfinfahg des entstandenen Schadens zu beeinflussen; ;•^ -
Die Verpflichtung zur Berücksichtigung aller für die Schätzung wesentlichen Umstände schließt nun allerdings die auf § 139 ZPO beruhende Pflicht des Gerichts in sich, die Parteien zu dem Vortrag der hierfür erheblichen Tatsachen
 
:	anzuhalten (Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl Anm III 1 zu
{/	§ 287 ZPO; Baumbach-Lauterbach, 20. Aufl Anm 2 C zu § 287
ZPO; RGZ 215 387)« Pie Revision rügt jedoch zu Unrecht eine Verletzung dieser Verpflichtung.
Die Präge des auf den Unterschied zwischen Vollgehalt und Ruhegeld anrechenbaren anderweiten Einkommens des \	Klägers aus seiner Landwirtschaft war in den beiden vor-
j	hergehenden Rechtszügen eingehend erörtert worden. Die Par-
teien hatten sich auch, wenngleich nicht sehr genau, zu ■	dieser Frage geäußert. So hatte der Beklagte auf Seite 5
|	seiner Berufungsbegründung vom 18. August 1950 vorgetra-
|	gen, eine Landwirtschaft von der. durch den Kläger geführ-
f	*
•	ten Art bringe erfahrungsgemäß ein monatliches Mindest-
f	verdienst von 150 DM ein, während der Kläger auf Seite 6
j •	seines Schriftsatzes vom 13. September 1950 erwidert hat-
!te, dieser Betrag werde als Reinertrag nur etwa in einem Jahr erzielt. Über Art, Umfang und Bewirtschaftungsweise des Betriebes sowie über die Mitarbeit der Angehörigen des Klägers und namentlich seiner selbst waren von den ;:	Parteien sowohl für die Zeit yor wie auch für die Zeit
 nach der Zurruhesetzung nähere Angaben gemacht worden. Hierzu sind auch vom Oberlandesgericht auf. Grund von Zeugenvernehmungen .und der persönlichen Anhörung der Parteien eingehende Feststeiluhgen getroffen worden, die es als Schätzungsunterlagen berücksichtigt hat. Bei dieser'Lage des Streites konnte das Öberlandesgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß durch die Parteien selbst dann keine genaueren Zahlen über das landwirtschaftliche Einkommen vor und nach der Zurruhesetzung zu-erhalten sein . würden, wenn sie gemäß § 139 ZPO'darüber noch einmal besonders befragt werden würden. Das bestätigt mittelbar auch der Inhalt der Revisionsbegirühdung, die gleichfalls keine Andeutung darüber enthält, daß etwa der Beklagte
 
auf eine solche Befragung ins Einzelne gehende ergänzende ziffernmäßige Angaben hätte machen können, sondern sich mit dem Hinweis begnügt, er würde sich im Falle einer weiteren Aufklärung gemäß § 139 ZPO auf die Auskunft des Finanzamts berufen und die Vernehmung eines
 Sachverständigen über die Ertragsfähigkeit des Hofes
■ * •
und vorsorglich die eidliche Vernehmung des Klägers hierüber beantragt haben. Eine Verletzung der bezeichnten Verfahrensvorschrift ist hiernach nicht gegeben.
Ebensowenig ist in der weiterhin von der Revision gerügten Kichteinholung eines Sachverständigengutach- ... tens über die Ertragsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers ein Verfahrensverstoß zu erblicken; Der Beklagte hatte einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Ob der Tatrichter zur Gewinnung weiterer Schätzungsunterlagen von Amts wegen einen Sachverständigen hören will, ist ihm nach ausdrücklicher Vorschrift des § 287 Abis 1 Satz 2 ZPO freigestellt. Sein Ermessen ist insoweit'* im Revisionsrechtszug nicht zu überprüfen.
‘ Da weder eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ‘aus § 139 ZPO noch sonst ein - gerügter -.Verfahrensverstoß vorliegt, konnte sich das Oberlandesgericht bei seiner SchadensSchätzung auf die Verwertung der ihm vorgetragenen und der bei der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Tatsachen.beschränken. Diese Tatsachen hat es, wie seine ausführliche Begründung zur Frage der Höhe der Rente erkennen läßt, umfassend gewürdigt. Das freie Ermessen des Tatrichters bei seiner Meinungsbildung im Schätzungswege auf Grund des § 287 ZPO ist grundsätzlich im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbar, es sei denn, daß es auf offenbar unsachlichen Erwägungen oder auf falschen Rechtssätzen beruht (RGZ 130, 108 /Tl27$
 167, 14 / 32J7, OGHZ 1, 317	BGHZ	3,	162	ßlSJ).
In letzterer Hinsicht ist von der Revision nur geltend gemacht worden, die Anrechnung eines landwirtschaftlichen Ersatzverdienstes des Klägers in der geschätzten .Hohe von einem Drittel des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen Vollgehalt und Ruhegeld sei willkürlich. Diese Beanstandung kann nicht anerkannt werden. Wenn auch zuzugeben sein mag, daß die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Herstellung eines fe-, sten Verhältnisses zwischen Gehaltsverlust imd Ersatzverdienst auf den ersten Blick etwas schematisch zu-sein scheint, so kann doch von einer an Willkür grenzenden oder aus anderen Gründen offenbar unsachlichen Schätzung keine Rede sein. Die Verknüpfung von Ersatzverdienst und Gehaltsverlust hat den Vorteil, daß sie eine etwa zur Behebung von Kaufkraftverminderungen vorgenommene Gehaltsverbesserung und ebenso die zu vermutende Verringerung des landwirtschaftlichen Einkommens durch Erreichung des 65. Lebensjahres selbsttätig berücksichtigt. Auf die lange Laufzeit der Rente gesehen kann die vom Oberlandesgericht gewählte Art ihrer Bemessung sich sehr wohl gerecht auswirken. Eine unzulässige Ausübung des Schätzungsrechts kann deshalb hierin nicht erblickt, werden.
Da auch sonst kein Rechtsverstoß ersichtlich ist, war die auf die Nachprüfung der Entscheidung über die Zuerkennung einer Rente "beschränkte Revision zurückzuweisen.
 
4*	-t
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beklagte zu tragen, da es keinen Erfolg hatte (§97 ZPO).
Dr. Delbrück	Dr.	Kleinewefers	Dr.	Gelhaar
 Dr.:Rotberg	Dr.. Bode