Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erlitt im Jahre 1967 im Alter von 14 Jahren einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen ihm unstreitig die Beklagten (der schuldige Fahrer und sein Haftpflichtversicherer)haften. Mai 1974 vom Jugendschöffengericht Freiburg wegen Diebstahls und schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. “195 ff der Beiakten 33 Ls 23/74 AG Freiburg Bd. III) davon aus, daß die Schuldfähigkeit des Klägers erheblich gemindert gewesen war. Der Kläger hält als Schmerzensgeld einen Kapitalbetrag von 100.000 DM und eine Rente von monatlich 400 DM für angemessen. Das Berufungsgericht - sein Urteil ist in VersR 1979, 164 abgedruckt - geht davon aus, daß schon die vom Kläger erlittenen Verletzungen und die dadurch hervorgerufenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen so erheblich seien, daß sie allein ein Schmerzensgeld in Höhe des bereits bezahlten Betrages von 40.000 DM rechtfertigen. Dabei hat es dem Umstand, daß sich in späterer Zukunft weitere körperliche Leiden wegen der durch die Verkürzung des Beines bewirkten besonderen Belastung der Wirbelsäule ergeben könnten, nur als eine mögliche Gefahr bewertet, die Berechtigung weiteren Schmerzensgeldes jedoch ausdrücklich Vorbehalten, falls aus diesem Grunde gravierende Spätfolgen eintreten sollten. Den etwa vierwöchentlichen Krankenhausaufenthalt in anläßlich des zweiten kleinen Unfalls (der Kläger war bei einer Rauferei auf die geschädigte Hüfte gefallen) läßt das Berufungsgericht unberücksichtigt; es meint, ihm komme gegenüber den anderen erheblichen Schmerzen und der starken Beeinträchtigung der Lebensfreude durch die genannten Dauerschäden selbst dann keine wesentliche Bedeutung zu, wenn die Unfallursächlichkeit zu bejahen sein sollte, was nicht geklärt worden ist. Zwar könne ein Geschädigter wegen der für seine vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen verhängten Freiheitsstrafen an sich kein Schmerzensgeld beanspruchen, da die Grundlage für deren Zurechnung die persönliche Schuld des Täters sei. Darüberhinaus stehe dem Kläger für die nunmehr angeordnete Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ein weiterer Betrag als Schmerzensgeld zu. Schließlich erhöht das Berufungsgericht den so gebildeten Schmerzensgeldbetrag um weitere 10.000 Ml dafür, daß der zweitbeklagte Versicherer die Bezahlung des für die körperlichen Folgen frühzeitig erkennbaren angemessenen Schmerzensgeldes ohne Grund außerordentlich verschleppt habe. Vielmehr ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts richtig, daß der Schädiger grundsätzlich auch für eine Wesensänderung des Geschädigten Schmerzensgeld zu zahlen hat, wenn diese durch eine von ihm zu vertretende Gesund-heitsverletzung adäquat verursacht worden ist. a) Das Berufungsgericht hat sachverständig beraten in nicht beanstandeter Weise festgestellt, daß der Kläger bei dem Unfall infolge des schweren Schockzustandes, insbesondere der ungenügenden Versorgung des Gehimkreislaufs, als Folge dieser Hirnverletzung eine Wesensänderung erlitten hat. Ferner geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch insoweit nicht zugebilligt werden kann, als die Folgen seiner Fehlentwicklung, insbesondere die während seiner Inhaftierung und Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt erlittene Einbuße an Freiheit, Berufswahl, angemessenem Arbeitsverdienst und ungestörter Persönlichkeitsentfaltung, trotz der von den Beklagten zu verantwortenden Fehlentwicklung in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallen. b) Ob allerdings die Abgrenzung dieser beiden Verantwortungsbereiche - wie das Berufungsgericht meint - sich eindeutig dort vollzieht, wo der Strafrichter bei richtiger Erkenntnis und Bewertung der zwar verminderten, aber doch noch vorhandenen Zurechnungsfähigkeit des Täters die strafrechtliche Sanktion ausspricht, kann dahingestellt bleiben. Zwar ist stets die persönliche Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe (§46 StGB), so daß sich die strafrechtliche Sanktion nur auf den Anteil an persönlicher Verantwortung beziehen darf, der dem Täter unter Berücksichtigung aller mildernden Umstände strafrechtlich gesehen zu dem Vorwurf gemacht werden kann. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, daß dann, wenn der Geschädigte ohne den vom Schädiger zu verantwortenden Unfall und die dadurch bedingten Verletzungen nicht, jedenfalls nicht durch vorsätzlich begangene strafbare Handlungen schwerwiegender Art, straffällig geworden wäre, der Schädiger einen wesentlichen Verursachungsbeitrag dafür gesetzt hat, daß der Geschädigte überhaupt derartige strafbare Handlungen beging und dieserhalb verurteilt oder, wie hier, in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen wurde. da die Beklagten keine Revision eingelegt haben und die Revision des Klägers in diesem Zusammenhang nur geltend macht, ihn treffe überhaupt kein Verant-wortungsbeitrag, zu demindest ein geringerer Anteil als den vom Berufungsgericht geschätzten. Die Strafurteile hätten sich somit nachträglich als unrichtig herausgestellt; nach dem neuesten Stand der Begutachtung könne dem Kläger überhaupt kein strafrechtliches Verschulden zur Last gelegt werden. Seine Auffassung, daß der Kläger die Folgen seiner Verurteilungen im wesentlichen selbst, die Folgen seiner Unterbringung in Heil- und Pflegeanstalten etwa in gleichem Umfang wie die Beklagten tragen müsse, weil er - wenn auch erheblich eingeschränkt - noch in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu steuern, beruht auf sachverständiger Beratung. Januar 1974 (Dr. H^|m|p^/Dr. J^^) war davon ausgegangen, daß die seelische Fehlentwicklung den Kläger zwar nicht unfähig gemacht habe, das Uherlaubte Er hat dargelegt, er könne aus den Befunden mit hinreichender Sicherheit rekonstruieren, daß der Kläger sicher nicht voll unzurechnungsfähig i.S. des § 51 Abs. 1 StGB aF war; die himorganische Wesensänderung habe zwar dessen Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt; aus seinem gesamten Verhalten ergäbe sich aber kein Hinweis dafür, daß er bei Begehung der Taten gänzlich unfähig gewesen wäre, das Unrecht zu erkennen oder einsichtsgemäß zu handeln. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seiner Schadensermittlung bei der ihm nach § 287 ZPO eingeräumten freien Beweiswürdigung diese beiden Gutachten zugrundegelegt hat. Entgegen der Meinung der Revision brauchte sich das Berufungsgericht auch nicht mit dem Gutachten Dr. vom 25. Mai 1976 ausdrücklich auseinanderzusetzen; daß es dieses Gutachten mitberücksichtigt hat, ergibt sich aus den Gründen des Urteils (BU S. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, inwieweit dem Zivilrichter eine nachträgliche "Korrektur” bei Prüfung zurechenbarer Schadensfolgen gestattet werden kann, wie sie hier das Berufungsgericht - von den Beklagten nicht angegriffen - hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 30. Juli 1971 zu zwei Jahren Jugendstrafe vorgenommen hat, indem es als einen von mehreren für die Bewertung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, daß diese Strafe um sechs Monate niedriger hätte ausfallen müssen. Fehlerfrei ist auch sein Standpunkt, daß die Versäumnisse hinsichtlich seiner Rehabilitation nicht allein den Beklagten angelastet werden könnten, vielmehr vom Kläger als "allgemeines Lebensrisiko" hingenommen werden müßten. Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, handelt es sich bei der Schätzung des Schmerzensgeldbetrages nicht um Aus eben diesen Erwägungen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Unfall in keine ins Gewicht fallende Bedeutung eingeräumt hat. Die rein körperlichen Dauerschäden seien relativ gering geblieben; auch habe sich die Persönlichkeit des Klägers nach den Feststellungen von Prof. Die Bemessung des Schmerzensgeldes nach Höhe und Art ist grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten; dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung besondere Zurückhaltung auferlegt (st.Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 8. Wenn das Berufungsgericht zur Wesensänderung meint, ein Kapitalbetrag stelle auch im Streitfall den angemessenen Ausgleich für die vom Kläger bis zu seiner Einordnung in ein normales soziales Leben noch bestehenden Belastungen dar, so ist dies nicht zu beanstanden.
Nachschlagewerk s Ja BGHZ: nein BGB § 847 Zur Frage» ob der Schädiger ein Schmerzensgeld schuldet» weil der Geschädigte durch eine verletzungsbedingte Wesensänderung straffällig geworden ist. BGH, üft. v. 8. Mai 1979 - VI ZR 19/78 - OLG Karlsruhe (Freiburg) LG Freiburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 19/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 8. Mai 1979 Walz, Justizhauptsekretär •la Urknndabeamter der GeschiftsateUe des Werner K vertreten durch den Elektromeister Hans K( _ LOrtsteil LflBstr. 9, als Gebrechlichkeitspfleger, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. den Metzger Josef S StfBHi, Nr. d. 2. die AI Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VI. Zivilsenat des Blindesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 1977 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger erlitt im Jahre 1967 im Alter von 14 Jahren einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen ihm unstreitig die Beklagten (der schuldige Fahrer und sein Haftpflichtversicherer)haften. Mit der vorliegenden Klage begehrt er Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Bei dem Unfall wurde der Kläger erheblich verletzt: contusio cerebri mit Augenmuskellähmung, Becken-trümmerbruch, Schlüsselbein- und Oberschenkelfraktur, stumpfes Bauchtrauma, Brustkorbprellung, Symphysen-und Blasenruptur.. In den ersten Tagen bestand akute Lebensgefahr; er mußte an die künstliche Niere und Sauerstoffbeatmung angeschlossen werden. Schließlich wurden ein Luftröhrenschnitt und Maschinenbeatmung erforderlich. Wegen einer Urinphlegmone mußte eine sectio alta mit anschließender Blasendrainage durchgeführt werden. In den ersten zwei Wochen fanden wegen innerer Verletzungen zwei Bauchoperationen und eine Brustkorböffnung statt. Ein Pleuraempyem heilte nach partieller Rippenresektion ab. Er war über ein Jahr in ärztlicher, überwiegend stationärer Behandlung und bis Ende August 1968 völlig arbeitsunfähig. Als Dauerfolgen verblieben: Eine Verkürzung des rechten Beines um 4 cm, eine Verformung des rechten Hüftkopfes mit Bewegungseinschränkung des Hüftgelenks, eine Gehbehinderung, ausgedehnte Narben und vor allem eine erhebliche Hirnschädigung. Der Kläger war, als der Unfall geschah, nach erfolgreichem Abschluß der Grundschule seit einem halben Jahr Schüler der höheren Handelsschule. Als er wieder in der Lage war, eine Schule zu besuchen, brachten seine Eltern ihn ab September 1968 zur weiteren Ausbildung in eine Privatschule nach C^p, die er jedoch nach einigen Monaten (er erlitt dort einen weiteren Unfall, der einen kurzen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte) wieder verlassen mußte. Verschiedent-liche Arbeitsversuche scheiterten. Der Kläger lief mehrfach von zu Hause fort und geriet in schlechte Gesellschaft. Im Juli 1969 wurde er erstmals straffällig: Er wurde eines gemeinschaftlichen Diebstahls für schuldig befunden; weil er einem Homosexuellen den Geldbeutel gestohlen hatte* die Entscheidung über die Verhängtang einer Jugendstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im April 1970 überfiel er mit zwei anderen Jugendlichen die Inhaberin eines Lebensmittelladens, die niedergeschlagen wurde; hierfür wurde er zur Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt. Schließlich erhielt er durch Urteil vom 30. Juli 1971 wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung beider Urteile eine Jugendstrafe von zwei Jahren. In allen drei Verfahren wurde er aufgrund gutachtlicher Stellungnahmen des Psychiatrischen Landeskrankenhauses (E.) vom 2. September 1969 (Dr. Jg|p/ Dr. Bl. 87 der Beiakten 14 Ls 44/69 AG Freiburg) und vom 4. Juni 1970 (Dr. Bl. 373 der Beiakten 14 Ls 61/70 AG Freiburg) trotz festgestellter schwerer Störung im psycho-sozialen Bereich strafrechtlich für voll verantwortlich erklärt; insbesondere wurde der Himcontusion keine forensisch relevante Störung i.S. von § 51 Abs. 1 oder 2 StGB aF beigemessen. Er verbüßte von seiner Strafe ein Jahr und vier Monate und wurde am 17. Dezember 1971 zur Bewährung entlassen. Da er sich aber nicht an die ihm erteilten Bewährungsauflagen hielt, sich vielmehr wiederum von zu Hause entfernte, keiner Arbeit mehr nachging und schließlich erneut strafbare Handlungen beging, wurde die Strafaussetzung widerrufen. Er verbüßte die Reststrafe bis 12. März 1973. Kurz darauf stahl er in einem Kaufhaus zahlreiche Armbanduhren; er wurde deshalb mehrfach in Untersuchungshaft genommen und schließlich durch Urteil vom 10. Mai 1974 vom Jugendschöffengericht Freiburg wegen Diebstahls und schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt; zugleich wurde seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Anders als in den früheren Urteilen ging der Jugendrichter hier aufgrund einer erneut eingeholten ärztlichen Begutachtung des Psychiatrischen Landeskrankenhauses E. vom 24. Januar 1974 (Dr. H^Hp/Dr, J^HI Bl. “195 ff der Beiakten 33 Ls 23/74 AG Freiburg Bd. III) davon aus, daß die Schuldfähigkeit des Klägers erheblich gemindert gewesen war. Insgesamt hat der Kläger seit 1969 etwa 6 1/2 Jahre in Untersuchungs- und Strafhaft sowie in psychiatrischen Anstalten verbracht. Seit 1975 ist für ihn eine Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet. Der Kläger hält als Schmerzensgeld einen Kapitalbetrag von 100.000 DM und eine Rente von monatlich 400 DM für angemessen. Hierauf hatte der zweitbeklagte Versicherer vorprozessual insgesamt 30.000 DM bezahlt. Das Landgericht hat ihm ein Schmerzensgeld von 70.000 DM (abzüglich der gezahlten Beträge) zuerkannt, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Rechtsmittel (unter Berücksichtigung einer weiteren Zahlung von 10.000 DM) zurückgewiesen. Inzwischen hat die Zweitbeklagte weitere 20.000 DM, insgesamt somit 60.000 DM gezahlt. Mit der Revision hält der Kläger seinen weitergehenden Antrag aufrecht. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht - sein Urteil ist in VersR 1979, 164 abgedruckt - geht davon aus, daß schon die vom Kläger erlittenen Verletzungen und die dadurch hervorgerufenen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen so erheblich seien, daß sie allein ein Schmerzensgeld in Höhe des bereits bezahlten Betrages von 40.000 DM rechtfertigen. Dabei hat es dem Umstand, daß sich in späterer Zukunft weitere körperliche Leiden wegen der durch die Verkürzung des Beines bewirkten besonderen Belastung der Wirbelsäule ergeben könnten, nur als eine mögliche Gefahr bewertet, die Berechtigung weiteren Schmerzensgeldes jedoch ausdrücklich Vorbehalten, falls aus diesem Grunde gravierende Spätfolgen eintreten sollten. Den etwa vierwöchentlichen Krankenhausaufenthalt in anläßlich des zweiten kleinen Unfalls (der Kläger war bei einer Rauferei auf die geschädigte Hüfte gefallen) läßt das Berufungsgericht unberücksichtigt; es meint, ihm komme gegenüber den anderen erheblichen Schmerzen und der starken Beeinträchtigung der Lebensfreude durch die genannten Dauerschäden selbst dann keine wesentliche Bedeutung zu, wenn die Unfallursächlichkeit zu bejahen sein sollte, was nicht geklärt worden ist. Darüberhinaus billigt das Berufungsgericht dem Kläger einen weiteren Betrag von 20.000 DM dafür zu, daß es durch die erlittene Gehimschädigung (durch die der Kläger zu 50 % erwerbsunfähig geworden ist) sowohl zu Teilausfällen der Intelligenz als auch zu einer Wesensänderung gekommen sei. Dadurch sei die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers einschneidend gestört und verzögert worden, weil der Unfall gerade in die beginnende Pubertät und damit in eine Phase besonderer psychischer Labilität fiel. Diese Wesensänderung sei auch die Ursache dafür, daß der Kläger zu kriminellen Handlungen neige. Auch hierfür könne der Kläger grundsätzlich ein Schmerzensgeld fordern. Zwar könne ein Geschädigter wegen der für seine vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen verhängten Freiheitsstrafen an sich kein Schmerzensgeld beanspruchen, da die Grundlage für deren Zurechnung die persönliche Schuld des Täters sei. Anders sei es jedoch, wenn die Wesensänderung, die zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit geführt habe, im Strafverfahren noch nicht erkannt und daher nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Dies treffe für das Strafurteil vom 30. Juli 1971 zu; die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wäre bei richtiger Erkenntnis um etwa sechs Monate niedriger ausgefallen. Darüberhinaus stehe dem Kläger für die nunmehr angeordnete Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt ein weiterer Betrag als Schmerzensgeld zu. Andererseits treffe den Kläger an der Begehung seiner Straftaten und der dadurch erlittenen Folgen, insbesondere der Freiheitsentziehung, auch ein eigenes Verschulden; bei Aufbietung aller ihm zu demutbaren Anstrengungen hätte er nämlich die Straftaten unterlassen können. Desgleichen müsse er sich für die Unter-bringung in Heil- und Pflegeanstalten, da er dafür selbst eine ihm zuzurechnende Ursache gesetzt habe, eine eigene Verantwortung anrechnen lassen. Der beiderseitige Verursachungsbeitrag sei etwa gleich hoch anzusetzen. Schließlich erhöht das Berufungsgericht den so gebildeten Schmerzensgeldbetrag um weitere 10.000 Ml dafür, daß der zweitbeklagte Versicherer die Bezahlung des für die körperlichen Folgen frühzeitig erkennbaren angemessenen Schmerzensgeldes ohne Grund außerordentlich verschleppt habe. Unter Einsatz der jeweils von ihm ins Auge gefaßten Einzelsummen kommt das Berufungsgericht in einer Gesamtbewertung zu dem Betrag von 70.000 DM. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. 1. Die Angriffe haben nicht etwa deshalb von vorneherein keinen Erfolg, weil die seelische Fehlentwicklung des Klägers und deren Auswirkungen keine zurechenbare Schadensfolge darstellten. Vielmehr ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts richtig, daß der Schädiger grundsätzlich auch für eine Wesensänderung des Geschädigten Schmerzensgeld zu zahlen hat, wenn diese durch eine von ihm zu vertretende Gesund-heitsverletzung adäquat verursacht worden ist. Der Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens umfaßt auch seelische (psychische) Störungen (BGHZ 18, 149, 157), selbst dann, wenn für sie eine besondere Veranlagung des Geschädigten mitursächlich war (BGHZ 20, 137, 139). So kann es keinem Zweifel unterliegen, daß beispielsweise der Schädiger, wenn der Geschädigte infolge unfallbedingter seelischer Fehlentwicklung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit eine strafbare Handlung begeht und deshalb in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen oder bei einer Schlägerei verletzt wird, dafür Ersatz zu leisten hat. a) Das Berufungsgericht hat sachverständig beraten in nicht beanstandeter Weise festgestellt, daß der Kläger bei dem Unfall infolge des schweren Schockzustandes, insbesondere der ungenügenden Versorgung des Gehimkreislaufs, als Folge dieser Hirnverletzung eine Wesensänderung erlitten hat. Es hat sich der Meinung der Sachverständigen angeschlossen, daß die immer wieder auftretenden Entgleisungen des Klägers, seine Neigung zu dem Fortlaufen und die während seines Herum-streunens begangenen Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit aus unfallbedingten Krankheitszuständen zu erklären sind, insbesondere auf das lange Krankenlager gerade während der Pubertätszeit, die Schwierigkeit einer Berufsfindung und die daraus entstandenen Insuffizienzgefühle zurückzuführen sind. Ferner geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß dem Kläger ein Schmerzensgeldanspruch insoweit nicht zugebilligt werden kann, als die Folgen seiner Fehlentwicklung, insbesondere die während seiner Inhaftierung und Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt erlittene Einbuße an Freiheit, Berufswahl, angemessenem Arbeitsverdienst und ungestörter Persönlichkeitsentfaltung, trotz der von den Beklagten zu verantwortenden Fehlentwicklung in seinen eigenen Verantwortungsbereich fallen. b) Ob allerdings die Abgrenzung dieser beiden Verantwortungsbereiche - wie das Berufungsgericht meint - sich eindeutig dort vollzieht, wo der Strafrichter bei richtiger Erkenntnis und Bewertung der zwar verminderten, aber doch noch vorhandenen Zurechnungsfähigkeit des Täters die strafrechtliche Sanktion ausspricht, kann dahingestellt bleiben. Zwar ist stets die persönliche Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe (§46 StGB), so daß sich die strafrechtliche Sanktion nur auf den Anteil an persönlicher Verantwortung beziehen darf, der dem Täter unter Berücksichtigung aller mildernden Umstände strafrechtlich gesehen zu dem Vorwurf gemacht werden kann. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, daß dann, wenn der Geschädigte ohne den vom Schädiger zu verantwortenden Unfall und die dadurch bedingten Verletzungen nicht, jedenfalls nicht durch vorsätzlich begangene strafbare Handlungen schwerwiegender Art, straffällig geworden wäre, der Schädiger einen wesentlichen Verursachungsbeitrag dafür gesetzt hat, daß der Geschädigte überhaupt derartige strafbare Handlungen beging und dieserhalb verurteilt oder, wie hier, in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen wurde. Ob und inwieweit dieser Umstand den zivilrechtlichen Haftungsumfang (hier des Schmerzensgeldes) beeinflußt, braucht indes im Streitfall nicht entschieden zu werden, 11 da die Beklagten keine Revision eingelegt haben und die Revision des Klägers in diesem Zusammenhang nur geltend macht, ihn treffe überhaupt kein Verant-wortungsbeitrag, zu demindest ein geringerer Anteil als den vom Berufungsgericht geschätzten. 2. Das Vorbringen der Revision zielt darauf ab, daß der Kläger bei Begehung aller Straftaten völlig schuldunfähig gewesen sei. Sie meint, das Berufungsurteil beruhe auf einem Denkfehler, weil die Strafrichter die von den Gutachtern Dr. des Psychiatri- schen Landeskrankenhauses E. am 25. Mai 1976 und von Prof. Dr. L^|p am 18. Juli 1975 niedergelegten Feststellungen noch bei keinem der Strafverfahren hätten berücksichtigen können. Die Strafurteile hätten sich somit nachträglich als unrichtig herausgestellt; nach dem neuesten Stand der Begutachtung könne dem Kläger überhaupt kein strafrechtliches Verschulden zur Last gelegt werden. a) Gerade davon hat sich das Berufungsgericht aber nicht zu überzeugen vermocht. Seine Auffassung, daß der Kläger die Folgen seiner Verurteilungen im wesentlichen selbst, die Folgen seiner Unterbringung in Heil- und Pflegeanstalten etwa in gleichem Umfang wie die Beklagten tragen müsse, weil er - wenn auch erheblich eingeschränkt - noch in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu steuern, beruht auf sachverständiger Beratung. Schon das im Strafverfahren 33 Ls 23/74 AG Freiburg eingeholte Gutachten des Psychiatrischen Landeskrankenhauses E. vom 24. Januar 1974 (Dr. H^|m|p^/Dr. J^^) war davon ausgegangen, daß die seelische Fehlentwicklung den Kläger zwar nicht unfähig gemacht habe, das Uherlaubte 12 / seines Tuns einzusehen; Jedoch sei er dadurch vermindert fähig geworden, sich zu steuern und nach dieser Einsicht zu handeln, so daß die Voraussetzung des § 51 Abs. 2 StGB aF aus psychiatrischer Sicht gegeben sei. Zu demselben Ergebnis war Prof. Dr. Universitätsklinik T^Ulp, gekommen. Er hat dargelegt, er könne aus den Befunden mit hinreichender Sicherheit rekonstruieren, daß der Kläger sicher nicht voll unzurechnungsfähig i.S. des § 51 Abs. 1 StGB aF war; die himorganische Wesensänderung habe zwar dessen Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt; aus seinem gesamten Verhalten ergäbe sich aber kein Hinweis dafür, daß er bei Begehung der Taten gänzlich unfähig gewesen wäre, das Unrecht zu erkennen oder einsichtsgemäß zu handeln. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht seiner Schadensermittlung bei der ihm nach § 287 ZPO eingeräumten freien Beweiswürdigung diese beiden Gutachten zugrundegelegt hat. Es brauchte nicht dem Gutachten von Dr. vom 25. Mai 1976 zu folgen, der in Abweichung von seiner früheren Begutachtung (Dr. J( Dr. vom 2. September 1969 - Bl. 87 der Beiakten 14 Ls 44/69) nunmehr zu dem Ergebnis kommt, für den Kläger seien wahrscheinlich sogar die Voraussetzungen des § 20 StGB nF (Schuldunfähigkeit) erfüllt gewesen. Entgegen der Meinung der Revision brauchte sich das Berufungsgericht auch nicht mit dem Gutachten Dr. vom 25. Mai 1976 ausdrücklich auseinanderzusetzen; daß es dieses Gutachten mitberücksichtigt hat, ergibt sich aus den Gründen des Urteils (BU S. 22 unten). Der Vorwurf lückenhafter Beweiswürdigung ist somit nicht berechtigt, so daß sich die Frage, ob das Be- 13 - rufungsgericht gegen Denkgesetze verstoßen hat, weil es neuere Erkenntnisse über die Unzurechnungsfähigkeit des Klägers in dem von der Revision begehrten Umfang nicht berücksichtigt hat, gar nicht stellt. Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, inwieweit dem Zivilrichter eine nachträgliche "Korrektur” bei Prüfung zurechenbarer Schadensfolgen gestattet werden kann, wie sie hier das Berufungsgericht - von den Beklagten nicht angegriffen - hinsichtlich der Verurteilung des Klägers vom 30. Juli 1971 zu zwei Jahren Jugendstrafe vorgenommen hat, indem es als einen von mehreren für die Bewertung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, daß diese Strafe um sechs Monate niedriger hätte ausfallen müssen. Hierdurch ist der Kläger nicht beschwert. Im übrigen hat das Schöffengericht im Urteil vom 10. Mai 1974 bei Bildung der neuen Gesamtstrafe der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Klägers Rechnung getragen. b) Die Beurteilung der Frage, wie hoch der eigene Verursachungsbeitrag des Klägers zu bewerten ist, obliegt dem Tatrichter. Revisionsrechtlich beachtliche Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verletzt, wenn es feststellt, daß der Kläger seine Inhaftierungen und Unterbringungen in Heil- und Pflegeanstalten weitgehend mitzuverantworten hat. Fehlerfrei ist auch sein Standpunkt, daß die Versäumnisse hinsichtlich seiner Rehabilitation nicht allein den Beklagten angelastet werden könnten, vielmehr vom Kläger als "allgemeines Lebensrisiko" hingenommen werden müßten. Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, handelt es sich bei der Schätzung des Schmerzensgeldbetrages nicht um 14 - / eine Addition einzelner "BerechnungsfaktorenM, sondern um eine Gesamtwürdigung aller für eine billige Entschädigung in Betracht zu ziehender Umstände (§ 847 BGB). Aus eben diesen Erwägungen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Unfall in keine ins Gewicht fallende Bedeutung eingeräumt hat. 3. Das Berufungsgericht hält die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht für geboten. Die rein körperlichen Dauerschäden seien relativ gering geblieben; auch habe sich die Persönlichkeit des Klägers nach den Feststellungen von Prof. Dr. deut- lich stabilisiert, so daß seine soziale Einordnung bei entsprechender Schulung aussichtsreich sei. An dieser Prognose zu zweifeln bestehe kein Anlaß. Dies hält die Revision nicht für richtig. Sie meint, gerade im Hinblick auf sachverständigerseits gebotene Rehabilitationsmaßnahmen sei es erforderlich, den Kläger durch eine Rente in die Lage zu versetzen, die künftigen Rehabilitationsmaßnahmen kostenmäßig abzusichem. Auch diese Rüge führt nicht zu dem Erfolg. Die Bemessung des Schmerzensgeldes nach Höhe und Art ist grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten; dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung besondere Zurückhaltung auferlegt (st.Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 = VersR 1976, 967 m.w.Nachw.). Die Festsetzung einer Schmerzensgeld- - 15 rente, die insbesondere bei lebenslangen schweren Dauerschäden in Betracht kommt, muß nach den Umständen des Schadensfalles geboten sein. Dies liegt im Streitfall hinsichtlich der KörperSchäden nicht vor. Wenn das Berufungsgericht zur Wesensänderung meint, ein Kapitalbetrag stelle auch im Streitfall den angemessenen Ausgleich für die vom Kläger bis zu seiner Einordnung in ein normales soziales Leben noch bestehenden Belastungen dar, so ist dies nicht zu beanstanden. Sollte sich die nicht ganz hoffnungslose Prognose des Sachverständigen nicht erfüllen, so bleiben dem Kläger die vom Berufungsgericht ausdrücklich offengehaltenen Abhilfemöglichkeiten. 4. Nach alledem hält sich das zuerkannte Schmerzensgeld in einer Größenordnung, die das Schicksal des Klägers insgesamt angemessen würdigt. Dr. Weber Richter Dunz Seheffen ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert Dr. Weber Dr. Steffen Richter Dr. Deinhardt ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert Dr. Weber