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BGH · VI ZR 19/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 19/73

b) Auf den Schadensersatzanspruch wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt sind nur solche vom Unterhaltsverpflichteten ererbten Vermögenswerte (Stamm oder Erträgnisse) anzurechnen, die auch vor dem Tod des Unterhaltsverpflichteten zur Bestreitung des Unterhalts dienten (Ergänzung zu BGHZ 8, 325). Der Ehemann der Verunglückten und die beiden Töchter haben mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Als er etwa 800 m nach dem Ortsausgang von Wörth und ungefähr 200 m vor der Einmündung der (in seiner Fahrtrichtung gesehen) von links aus Klingenberg einmündenden Seitenstraße vor ihm fahrende Wagen überholte, stieß er im Scheitelpunkt einer (für ihn) nach rechts gekrümmten Kurve mit dem entgegenkommenden Pkw (VW 1200) der Ehefrau des Erstklägers zusammen. 1. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß den Beklagten das alleinige Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls trifft, weil sich der Zusammenstoß auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte ereignet« habe und zwar dergestalt, daß das Kraftfahrzeug des Beklagten mit seinen rechten Rädern 30 bis 40 cm links der (unterbrochenen) Mittellinie der Fahrbahn fuhr. Das Berufungsgericht legt seiner Beweiswürdigung die polizeilich gesicherten Spuren auf der Fahrbahn (öl- und Schmutzflecken sowie die vom rechten Hinterrad des Pkw gezeichnete Brems und Blockierspur) als auch die Angaben zugrunde, die der Beklagte im Strafverfahren gemacht hatte. Es meint, die Bekundungen der Zeugin HeflB, sie habe (nur) gesehen, daß der Beklagte mit den linken Rädern über die Mittellinie gefahren sei, ständen diesen Unfallspuren nicht entgegen. Das Berufungsgericht unterstellt zu seinen Gunsten, daß die Verunglückte aus der nach Klingenberg führenden Straße eingebogen war und daß der Beklagte nicht nur das Fahrzeug der Zeugin HeMV, sondern zuvor noch zwei weitere unmittelbar nachfolgende Fahrzeuge überholt hatte. Ein Mitverschulden der Verunglückten hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen, allerdings auch nicht, daß der Unfall für sie imabwendbar war. Es ist jedoch der Meinung, daß bei der Abwägung die Betriebsgefahr des VW gegenüber dem groben Verschulden des Beklagten nicht ins Gewicht falle. Das Berufungsgericht bejaht fehlerfrei eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung, die der Beklagte in der Berufungsinstanz selbst nicht in Abrede gestellt hat; er hat sich lediglich darauf berufen, daß die Kläger sich eine Quote von 25 % für das die Verunglückte treffende Mitverschulden anrechnen lassen müßte. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Feststellung des Unfallhergangs § 286 ZPO "vernachlässigt”. Dies gilt insbesondere für den Vortrag der Revision, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß das Fahrzeug des Beklagten sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit seiner ganzen Breite auf der linken Fahrbahnhälfte befunden habe; sowohl der in der Unfallskizze festgehaltene Verlauf der vbn den Rädern des Ford gezeichneten Brems- und Blockierspuren als auch die Bekundung der Zeugin Heider stünden dem entgegen. c) Auch die übrigen auf Verletzung der §§ 286, 139 ZPO gestützten Rügen der Revision, vor allem zu dem behaupteten Mitverschulden der Verunglückten, haben sich nach Prüfung als unbegründet herausgestellt. 1. Das Berufungsgericht erkennt der Zweitklägerin in Gesamtgläubigerschaft mit ihrer am Rechtsstreit nicht mehr beteiligten Schwester Petra als Schadensersatz für den am Kraftfahrzeug ihrer Mutter entstandenen Totalschaden den der Höhe nach nicht streitigen Betrag von 2.670 DM zu. Dem Urteilstenor (zu I 1 a) war aber gegenüber der davon abweichenden, ersichtlich später abgesetzten Urteilsbegründung der Vorzug zu geben, wie sich aus einem Vergleich mit 11c) des Tenors ergibt, wo die beiden Kläger und Petra SfllB als Gesamtgläubiger aufgeführt sind. 2. Antragsgemäß spricht das Berufungsgericht beiden Klägern in Gesamtgläubigerschaft mit der Tochter Petra für die Errichtung eines Grabmals den begehrten Betrag von 2.645 DM zu. Die Kläger haben hier aber vorgetragen, daß der Erstkläger diese Kosten, deren Höhe sie anhand eines an ihn gerichteten Kostenvoranschlages des Verkäufers errechnet haben, vorzuschießen hat. 1. Zur Höhe der zuerkannten Schadensersatzrentenwegen Verlust des Rechts auf Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB) geht das Berufungsgericht vnn der Recht sprechung des Bundesgerichtshofes aus, nach der bei Tötung einer Ehefrau und Mutter jedem Unterhaltsberechtigten ein eigener Schadensersatzanspruch zusteht, der ihn in die Lage versetzt, sich in der im Andererseits habe sie dieses Einkommen in die Lage versetzt, für ihre eigenen Bedürfnisse selbst aufzukommen, so daß der Erstkläger durch den Tod seiner Frau nichts an Verpflegung, Bekleidung usw. Bei der Berechnung der vom Beklagten für die einzelnen Zeitabschnitte zu leistenden Schadenser-satzrenten geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachter davon aus, daß nicht die volle Ar- = § 1617 a.F.), während es eine solche Pflicht für Petra im Hinblick darauf verneint, daß diese auf auswärtigen Schulen untergebracht und nur in den Ferien zu Hause war. Den vom Sachverständigen für die alleinige Versorgung des Erstklägers anfallenden Zeitaufwand hält es für übersetzt und geht im übrigen davon aus, daß der Erstkläger vom Zeitpunkt seiner Pensionierung ab verpflichtet gewesen wäre, seine Frau bei der Haushaltführung zu unterstützen. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen diese vom Berufungsgericht vorgenommenen Schätzungen und das gefundene Ergebnis. Die Meinung des Berufungsgerichts, dies habe nur im Falle der Erhebung der Scheidungsklage berücksichtigt werden können, sei unrichtig. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß bei Prüfung der Frage, in welchem Umfang der Getötete zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre, darauf abzustellen ist, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt haben würden, denn die Ersatzpflicht des Beklagten besteht nach dem Gesetz nur insoweit, als der Getötete zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Möglichkeit eines Fortfalls der Unterhaltspflicht wegen Scheidung der Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehepartners kann aber nur dann in schadensrechtlicher Sicht berücksichtigt werden, wenn der zur Erhebung der Scheidungs klage berechtigte Partner die Klage zu Lebzeiten tatsächlich erhoben hatte (RGZ 152, 360, 363). prozeß behandelt und entschieden werden mit der Folge, daß der Ersatzanspruch wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt mit dem Tage enden würde, an dem die Unter-haltsverpflichtung wegen voraussichtlich rechtskräftig gewordener Scheidung der Ehe fortgefallen sein würde; dabei würde allerdings den Schädiger - was auch die Revision nicht verkennt - die volle Beweislast treffen. Nach § 1933 BGB schließt das Gesetz das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nur aus,wenn der Erblasser z.Z. seines Todes auf Scheidung (oder Aufhebung der Ehe) zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, sofern im Falle der Scheidung (oder Aufhebung) der Ehegatte als schuldig anzusehen wäre. Aus § 1933 BGB läßt sich aber die GrundentScheidung des Gesetzes entnehmen, daß Verfehlungen eines Ehegatten, die zu dem Verlust des Unterhaltsanspruchs hätten führen können, nur dann beachtlich sein sollen, wenn der Erblasser den Willen, die Scheidung (oder Aufhebung) der Ehe herbeizuführen, durch Erhebung einer Klage in bestimmter Weise bekundet hatte. Nun meint die Revision, der Streitfall unterscheide sich dadurch von dem vorerwähnten Urteil des Senats (VersR 1969, 350), weil es sich hier nicht um den Anspruch einer Witwe auf Zahlung einer Rente, sondern um den Anspruch eines Witwers handele, der lebenslänglich angestellter Richter (Staatsanwalt) gewesen sei. Der entscheidende Gesichtspunkt, daß eine lediglich mögliche Ehescheidung ohne einen vom Getöteten durch Klageerhebung bekundeten diesbezüglichen Willen nicht vinterstellt werden darf, trifft selbstverständlich in gleicher Weise für den Witwer wie für die Witwe zu. Daß ein dergestalt ausgelegter Klageantrag wegen der besonderen familienrechtlichen Verknüpfungen nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klageantrages (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) widerspricht, hat der Senat bereits im Urteil vom 2. aa) Soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe der Aussage der Tochter Petra zu Unrecht entnommen, daß ihre Mutter als Ausgleich für die Zubereitung des Mittagessens durch die Großmutter deren Wohnung geputzt habe, entzieht sich dies der revisionsrechtlichen Nachprüfung. bb) Es liegt auch nicht, wie die Revision meint, ein Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht einerseits das Netto-Einkommen aus der Berufstätigkeit der Verunglückten auf die Bestreitung ihres eigenen Lebensbedarfes anrechnet und sie gleichwohl zur uneingeschränkten Haushalttätigkeit für verpflichtet hält. zu demal wenn diese - wie hier - weitgehend freiberuflich ausgeübt wird und damit einen gewissen Spielraum in der Zeiteinteilung ermöglicht, zur Führung des Haushalts in vollem Umfang verpflichtet gewesen ist. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht sich die Meinung des Sachverständigen, für die Bereitung des Mittagessens einer vierköpfigen Familie sei ein Zeitaufwand von nur 30 Minuten anzusetzen, zu eigen gemacht hat. cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der voraussichtlichen Schadensentwicklung auch berücksichtigt, daß sich der Familienbedarf hinsichtlich der Haushaltführung mit dem Ausscheiden der Töchter veränderte. Zwar hat das Berufungsgericht nicht erörtert, daß der Erstkläger seit 1968 - offenbar allein- anderweit ein Appartement bewohnt, wie sich aus der Bekundung der Tochter Petra ergibt, sondern hat den erforderlichen Aufwand für die beiden Kläger bis zu dem 28. Dadurch ist aber der Beklagte nicht benachteiligt, weil die Führung zweier getrennter Haushaltungen jedenfalls keinen niedrigeren, eher einen höheren Aufwand erfordert, dd) Schließlich hält sich auch die Schätzung für die Zeit, in der nur noch der Erstkläger zu versorgen ist, in Höhe von monatlich 700 DM und von dem Zeitpunkt seiner voraussichtlichen Pensionierung ab von monatlich 600 DM im Rahmen der vom Senat aufgestellten Grundsätze (BGH Urt. v. Darum geht zwar die Erwägung des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Erstklägers habe öfters mittags auswärts gegessen, fehl, indes hat sich diese Erwägung nicht zu dem Nachteil des Beklagten ausgewirkt. Schließlich verneint das Berufungsgericht eine Anrechnung der Erträgnisse der Erbschaft aus dem Nachlaß der Verunglückten auf die Renten der Kläger. Es unterstellt, daß der Erstkläger, der testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen war, seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, so daß im Wege der Vorteilsausgleichung an sich eine solche Anrechnung für beide Kläger in Betracht kommen konnte, falls dem Erstkläger nicht triftige Gründe zustanden, was ggfl. Hierauf kam es Jedoch im Streitfall deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht ohnehin der Meinung ist, daß den Klägern im Ergebnis durch den Tod der Verunglückten kein Vorteil zugeflossen sei. Denn ihnen habe das der Verunglückten gehörende Wohnhaus auch schon zu deren Lebzeiten unentgeltlich zur Verfügung gestanden und die Zinseinnahmen aus dem Barvermögen (1.600 DM * 4 % von 40.000 DM) seien durch die mit dem Tod zusammenhängenden erhöhten Aufwendungen voll ausgeglichen: Der Erstkläger habe sich nämlich seit 1968 ein eigenes Appartement gemietet, während er zu Lebzeiten seiner Frau ohne Mietaufwand in ihrem Hause gewohnt habe; die Zweitklägerin müsse nunmehr (zusammen mit ihrer Schwester Petra) als Erben des Hauses auch dessen Lasten tragen, die zuvor von ihrer Mutter aufgebracht worden seien. Die Entscheidung des Senats, daß ein Unterhaltsberechtigter, wenn er Erbe des Unterhaltspflichtigen geworden ist, sich auf den Ersatzanspruch wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt die Erträgnisse aus der durch dasselbe Schadensereignis angefallenen Erbschaft anrechnen lassen muß (BGHZ 8, 325, 329), betraf einen Sachverhalt, bei dem die klagende Tochter und der getötete Vater vor dem Unfall auch schon von den Einkünften seines Vermögens gelebt hatten, dieses selbst aber unangetastet geblieben war. Ist dies nicht festzustellen, dann muß - sofern der Schädiger nicht einen anderen Verlauf der Verwendung des Vermögens oder seiner Einkünfte beweist - davon ausgegangen werden, daß ohne das Schadensereignis dem unterhaltsberechtigten Erben der sich um die Erträgnisse ständig vermehrende Stamm des Vermögens ohnehin, wenn auch erst in späterer Zeit,zugefallen wäre, ihm also nicht als Vorteil anzurechnen ist. Denn dem Vortrag beider Parteien ist nichts dafür zu entnehmen, daß dessen Zinsen etwa zu Lebzeiten der Verunglückten für den Familienunterhalt verbraucht worden sind. Gleichwohl kann der Senat es im Ergebnis noch als im Bereich tatrichterlicher Schätzung liegend erachten, wenn das Berufungsgericht auch diesen Mietertrag des Hauses nicht als Vorteil bewertet, weil er nach seiner Ansicht teils durch die Belastungen des Hauses, die von der Zweitklägerin anteilig zu tragen sind, teils durch die unfallbedingten erhöhten Aufwendungen, die der Erstkläger für die Beschaffung eines eigenen Appartements aufbringen Diese Schätzung läßt sich insbesondere mit der Erwägung rechtfertigen, daß der Mietwert des Hauses bei richtiger Betrachtungsweise den Beitrag der Verunglückten zu dem Familienunterhalt darstellte und damit die Ersatzansprüche der Kläger erhöht haben würde; das war für die Entscheidung des Berufungsgerichts mitbestimmend, wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, "das Wohnhaus habe schon zu Lebzeiten allein der Unterbringung ihrer Familie gedient und damit eigene Erträgnisse nicht abgeworfen” (S. Das Berufungsgericht hat ferner die Feststellung getroffen, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie aus den Schadensersatzrenten Einkommens-Steuer zu bezahlen haben.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 844 BGB § 287 ZPO § 10 StVG § 1933 BGB § 287 ZPO
BGBVersRBerufungsgerichtTochterKlägerErstklägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	Ja
 zu III 2a), IV a)
BGHZ:	nein
BGB §§ 249 Ca, 844 Abs. 2, 1360, 1601 ff.
a)	Verlangt der durch den Tod seines Ehegatten Geschädigte Ersatz seines ünterhaltschadens, so bleibt eine etwaige Scheidungsabsicht (ohne Erhebung der Scheidungsklage) außer Betracht.
b)	Auf den Schadensersatzanspruch wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt sind nur solche vom Unterhaltsverpflichteten ererbten Vermögenswerte (Stamm oder Erträgnisse) anzurechnen, die auch vor dem Tod des Unterhaltsverpflichteten zur Bestreitung des Unterhalts dienten (Ergänzung zu BGHZ 8, 325).
BGH, Urt. v. 19. März 1974 - VI ZR 19/73 - OLG Bamberg
LG Würzburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19. März 1974 K r i e g 1 , Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 19/73	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Möbej^trägers Arthur NI AflHHBHHHk SflHBstraße!
f
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
1.
2.
den Ersten Staatsanwalt Klaus
-Allee
 die Studentin Cornelia Am Uf
»
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Sonnabend, Schaffen, Dr. Steffen und Dr. Kulimann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. Juli 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die am flHHHIM 1923 geborene Marianne SSHHHB, Ehefrau des Erstklägers und Mutter der Zweitklägerin, verstarb am 5. November 1966 an den Folgen eines tags zuvor vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfalls. Sie war als Heilgymnastin berufstätig gewesen und hatte im übrigen die aus ihrem Ehemann (geboren 1922), Erster Staatsanwalt, und den beiden Töchtern Petra (geboren 1947) und Cornelia (geboren 1954) bestehende Familie versorgt. Beide Töchter befanden sich damals noch in der Schulausbildung. Die Familie bewohnte ein der Verunglückten gehörendes Eigenheim. Sie wurde von ihren beiden Töchtern je zur Hälfte beerbt.
 
Der Ehemann der Verunglückten und die beiden Töchter haben mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nachdem die Tochter Petra sich außergerichtlich verglichen und die Klage zurückgenommen hat, führen nunmehr der Erstkläger und Cornelie als Zweitklägerin den Rechtsstreit weiter.
Zum Unfall kam es folgendermaßen: Der Beklagte fuhr mit seinem Pkw Ford M 17 bei Dämmerung (am Spätnachmittag) auf der 6,20 m breiten B 469 aus Richtung Wörth kommend nach Trennfurt. Als er etwa 800 m nach dem Ortsausgang von Wörth und ungefähr 200 m vor der Einmündung der (in seiner Fahrtrichtung gesehen) von links aus Klingenberg einmündenden Seitenstraße vor ihm fahrende Wagen überholte, stieß er im Scheitelpunkt einer (für ihn) nach rechts gekrümmten Kurve mit dem entgegenkommenden Pkw (VW 1200) der Ehefrau des Erstklägers zusammen. Die beiden Fahrzeuge berührten sich frontal jeweils vorne links. Die beim Beklagten entnommene Blutprobe wies einen Blutalkoholgehalt von 1,80 %o auf. Er wurde in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Kläger haben im einzelnen folgende Ansprüche geltend gemacht:
1.)	2.670	DM	für	Totalschaden	am	Pkw und 124 DM
Gutachterkosten, 1.300,85 DM Behandlungs- und Beerdigungskosten, sowie 2.645 DM für ein Grabmal,
 
2.) Rentenansprüche wegen entgangener Unterhaltsleistungen, abzüglich vom Haftpflichtversicherer des Beklagten geleisteter4.OOO DM.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Haftung des Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang bejaht. Das Landgericht hat der Höhe nach etwa zwei Drittel der geltend gemachten Ansprüche zuerkannt. Das Oberlandesgericht hat den Klageansprüchen im wesentlichen stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, soweit die Kläger mehr als 694,89 DM begehren.
Entscheidungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß den Beklagten das alleinige Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls trifft, weil sich der Zusammenstoß auf der für ihn linken Fahrbahnhälfte ereignet« habe und zwar dergestalt, daß das Kraftfahrzeug des Beklagten mit seinen rechten Rädern 30 bis 40 cm links der (unterbrochenen) Mittellinie der Fahrbahn fuhr. Das Berufungsgericht legt seiner Beweiswürdigung die polizeilich gesicherten Spuren auf der Fahrbahn (öl- und Schmutzflecken sowie die vom rechten Hinterrad des Pkw gezeichnete Brems und Blockierspur) als auch die Angaben zugrunde, die der Beklagte im Strafverfahren gemacht hatte. Es meint, die
 Bekundungen der Zeugin HeflB, sie habe (nur) gesehen, daß der Beklagte mit den linken Rädern über die Mittellinie gefahren sei, ständen diesen Unfallspuren nicht entgegen. Der Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, indem er infolge übermäßigen Alkoholgenusses in fahruntüchtigem Zustand und unter Inanspruchnahme der linken Fahrbahn zu überholen versucht habe, obwohl Gegenverkehr herrschte. Das Berufungsgericht unterstellt zu seinen Gunsten, daß die Verunglückte aus der nach Klingenberg führenden Straße eingebogen war und daß der Beklagte nicht nur das Fahrzeug der Zeugin HeMV, sondern zuvor noch zwei weitere unmittelbar nachfolgende Fahrzeuge überholt hatte. Es ist jedoch aufgrund der von dem im Strafverfahren tätig gewordenen Sachverständigen berechneten Werte der Überzeugung, daß die Verunglückte bereits 1,7 sec. auf der B 469 gefahren war, ehe der Beklagte mit dem Überholen der Kolonne begonnen hatte. Ein Mitverschulden der Verunglückten hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen, allerdings auch nicht, daß der Unfall für sie imabwendbar war. Es ist jedoch der Meinung, daß bei der Abwägung die Betriebsgefahr des VW gegenüber dem groben Verschulden des Beklagten nicht ins Gewicht falle.
2. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht bejaht fehlerfrei eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung, die der Beklagte in der Berufungsinstanz selbst nicht in Abrede gestellt hat; er hat sich lediglich darauf berufen, daß die Kläger sich eine Quote von 25 % für das die Verunglückte treffende Mitverschulden anrechnen lassen müßte. Auch dies wird vom Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint.
 
a)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Feststellung des Unfallhergangs § 286 ZPO "vernachlässigt”. Das ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, im Hinblick auf das vom Beklagten im Strafverfahren vorgelegte Privatgutachten seinem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens stattzugeben. Es hat bei der Auswertung der festgestellten Spuren weder seine eigene Sachkunde überschätzt, noch war es dadurch, daß der Beklagte der Verwertung der beigezogenen Strafakten widersprochen hatte, gehindert, für seine Entscheidung das im Strafverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen im Wege des Urkundenbeweises heranzuziehen (BGH Urt. v. 19. Dezember 1969 - VI ZR 128/68 = VersR 1970, 322, 323; v. 27. Januar 1970 - VI ZR 169/68
= VersR 1970, 375, 376).
b)	Was die Revision im übrigen gegen die angeführten, auf tatsächlichem Gebiet liegenden und vom Senat daher nur beschränkt nachprüfbaren Erwägungen vorbringt, sind im wesentlichen Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Sie müssen erfolglos bleiben, weil Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht festzustellen sind. Dies gilt insbesondere für den Vortrag der Revision, das Berufungsgericht sei
 zu Unrecht davon ausgegangen, daß das Fahrzeug des Beklagten sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit seiner ganzen Breite auf der linken Fahrbahnhälfte befunden habe; sowohl der in der Unfallskizze festgehaltene Verlauf der vbn den Rädern des Ford gezeichneten Brems- und Blockierspuren als auch die Bekundung der Zeugin Heider stünden dem entgegen. Zudem weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß der Beklagte im Strafverfahren selbst mehrfach zugegeben hat, auf der linken Fahrbahn gefahren zu sein (Bl. 6, 75 der BA).
c)	Auch die übrigen auf Verletzung der §§ 286, 139 ZPO gestützten Rügen der Revision, vor allem zu dem behaupteten Mitverschulden der Verunglückten, haben sich nach Prüfung als unbegründet herausgestellt. Der Senat sieht gemäß Art. 1 Nr. 4 BGH-EntlG davon ab, dies näher zu begründen.
II.
1. Das Berufungsgericht erkennt der Zweitklägerin in Gesamtgläubigerschaft mit ihrer am Rechtsstreit nicht mehr beteiligten Schwester Petra als Schadensersatz für den am Kraftfahrzeug ihrer Mutter entstandenen Totalschaden den der Höhe nach nicht streitigen Betrag von 2.670 DM zu. Zwar stimmen insoweit Urteilstenor und dessen Begründung nicht überein, als das Berufungsurteil (S. 27) ausführt, dieser Betrag sei ”den beiden Klägern” als Gesamtgläubigern zuzusprechen, also auch dem Erstkläger, obwohl dieser nicht Erbe seiner verstorbenen Frau geworden ist. Dem Urteilstenor (zu I 1 a) war aber gegenüber der davon abweichenden, ersichtlich später abgesetzten Urteilsbegründung der Vorzug zu geben, wie sich aus einem Vergleich mit 11c) des Tenors ergibt, wo die beiden Kläger und Petra SfllB als Gesamtgläubiger aufgeführt sind. Diese Unterscheidung hat das Berufungsgericht offensichtlich gewollt. Damit erübrigt sich eine Stellungnahme zu der Rüge der Revision, die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers habe nicht durch ein Nicht-Bestreiten ausgeglichen werden können.
 
2. Antragsgemäß spricht das Berufungsgericht beiden Klägern in Gesamtgläubigerschaft mit der Tochter Petra für die Errichtung eines Grabmals den begehrten Betrag von 2.645 DM zu. Auch insoweit rügt die Revision die Aktivlegitimation des Erstklägers.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Ersatzpflichti ge hat die Beerdigungskosten dem zu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, die Kosten zu tragen (§ 844 Abs. 1 BGB). Das ist nicht nur der Erbe (§ 1968 BGB), sondern auch derjenige, der dem Getöteten unterhaltspflichtig war (§ 1615 Abs. 2 BGB). Der Unterhaltspflichtige haftet zwar nur subsidiär, d.h. soweit die Bezahlung der Beerdigungskosten nicht von dem Erben zu erlangen ist. Die Kläger haben hier aber vorgetragen, daß der Erstkläger diese Kosten, deren Höhe sie anhand eines an ihn gerichteten Kostenvoranschlages des Verkäufers errechnet haben, vorzuschießen hat. Das erschien schon dem Landgericht glaubhaft (S. 17 d.U.) und war in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig (S. 27 BU).
III.
1. Zur Höhe der zuerkannten Schadensersatzrentenwegen Verlust des Rechts auf Unterhalt (§ 844 Abs. 2 BGB) geht das Berufungsgericht vnn der Recht sprechung des Bundesgerichtshofes aus, nach der bei Tötung einer Ehefrau und Mutter jedem Unterhaltsberechtigten ein eigener Schadensersatzanspruch zusteht, der ihn in die Lage versetzt, sich in der im
 
Leben üblichen Weise für die ihm entzogene Haushaltführung gleichwertige Dienste zu verschaffen. Es schätzt die Höhe dieser Ansprüche anhand der durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Kosten, die für eine Wirtschaftsleiterin (nach BAT VI b) aufgebracht werden müßten. Dabei nimmt es an, daß die gesetzliche Unterhaltspflicht trotz der Berufstätigkeit der Verunglückten die volle Haushaltführung betraf. Es hält für erwiesen, daß die Verunglückte die gesamtaiHausarbeiten, insbesondere die Putz- und Gartenarbeiten des Einfamilienhauses, verrichtete und die regelmäßige Mithilfe ihrer im selben Haus (in einer eigenen Wohnung) lebenden Mutter bei der Zubereitung des Mitagessens durch Säuberung auch dieser Wohnung ausglich. Ihre teilweise Berufstätigkeit als Heilgymnastin habe sie an der Erfüllung dieser Pflicht nicht gehindert. Dagegen habe es ihr unter Berücksichtigung von Stellung und Einkommen ihres Ehemannes nicht auch noch obgelegen, aus ihrem Arbeitsverdienst (von mtl. etwa 500 DM netto) einen finanziellen Beitrag zu dem Familienunterhalt zu leisten, zu demal sie der Familie schon das ihr gehörende Einfamilienhaus kostenlos zur Verfügung gestellt habe. Andererseits habe sie dieses Einkommen in die Lage versetzt, für ihre eigenen Bedürfnisse selbst aufzukommen, so daß der Erstkläger durch den Tod seiner Frau nichts an Verpflegung, Bekleidung usw. erspart habe, mithin eine Vorteilsausgleichung ausscheide.
Bei der Berechnung der vom Beklagten für die einzelnen Zeitabschnitte zu leistenden Schadenser-satzrenten geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachter davon aus, daß nicht die volle Ar-
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beitszeit einer Wirtschaftsleiterin erforderlich sei, um die von der Verunglückten geschuldete Unterhaltspflicht auszugleichen. Vielmehr schätzt es den dafür anfallenden Zeitaufwand für die Versorgung des Erstklägers und der beiden Töchter auf 35 Wochenstunden und für die Zeit, während der nur die beiden Kläger zu versorgen waren, auf 26 Wochenstunden. Dabei berücksichtigt es, daß die Zweitklägerin, sobald sie 15 Jahre alt wurde, zur Mithilfe im elterlichen Hauswesen verpflichtet war (§ 1619 BGB n.F. = § 1617 a.F.), während es eine solche Pflicht für Petra im Hinblick darauf verneint, daß diese auf auswärtigen Schulen untergebracht und nur in den Ferien zu Hause war. Den vom Sachverständigen für die alleinige Versorgung des Erstklägers anfallenden Zeitaufwand hält es für übersetzt und geht im übrigen davon aus, daß der Erstkläger vom Zeitpunkt seiner Pensionierung ab verpflichtet gewesen wäre, seine Frau bei der Haushaltführung zu unterstützen. Für den Zeitraum, in welchem er mit seinen beiden Töchtern zu versorgen war, teilt das Berufungsgericht die zur Bestreitung der erforderlichen Arbeitsleistung benötigten Wochenstunden im Verhältnis von 50 % (für den Erstkläger) zu 25 % (für jede Tochter) auf und für den Zeitraum, in welchem nur noch die beiden Kläger zu versorgen waren, im Verhältnis von zwei Drittel (für den Erstkläger) zu einem Drittel (für die Zweitklägerin).
Den für die Ersatzbeschaffung insgesamt erforderlichen Einsatzbetrag schätzt das Berufungsgericht aufgrund der für die ermittelten Wochenstunden
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anfallenden Tariflöhne (nebst anteiliger Weihnachtszuwendung und dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) monatlich für die Zeit vom 5. bis 30.11.1966 (bei den Angaben im Berufungsurteil S. 37: 5.11.1956 bis 3.11.1966 handelt es sich um offenbare Schreibfehler) auf 760 DM, vom 1.12.1966 bis 31.7.1967 auf 880 DM, vom 1.8. bis 31.12.1967 auf 690 DM und vom 1.1. bis 30.6.1968 auf 720 DM. Es verurteilt daher den Beklagten insgesamt, an den Erstkläger 9.080 DM und an die Zweitklägerin 5.540 DM (abzüglich Jeweils bereits gezahlter 2.000 DM) zu bezahlen.
Für die Zeit ab 1. Juli 1968 (Rechtshängigkeit) hält das Berufungsgericht folgende monatliche Rentenbeträge für angemessen: Vom 1.7. bis 31.12.1968: 720 DM, vom 1.1. bis 31.3.1969: 780 DM, vom 1.4.1969 bis 31.12.1971* 800 DM, vom 1.1.1972 bis 28.2.1979: 900 DM, vom 1.3.1979 bis 31.10.1988: 700 DM und vom 1.11.1988 bis 31.10.1993:
600 DM.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen diese vom Berufungsgericht vorgenommenen Schätzungen und das gefundene Ergebnis. Bei der Nachprüfung der im Bereich des § 287 ZPO liegenden tatrichterlichen Würdigung sind dem Revisionsgericht enge Grenzen gesetzt. Es läßt sich nicht feststellen, daß das Berufungsurteil auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder daß wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außeracht gelassen sind.
a) Die Revision rügt, dem Erstkläger habe überhaupt kein Rentenanspruch zugestanden, weil seine Ehe
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zerrüttet gewesen sei und er sowie seine Frau eine Scheidung angestrebt hätten. Die Meinung des Berufungsgerichts, dies habe nur im Falle der Erhebung der Scheidungsklage berücksichtigt werden können, sei unrichtig.
Dem Berufungsgericht ist jedoch zuzustimmen.
Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß bei Prüfung der Frage, in welchem Umfang der Getötete zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre, darauf abzustellen ist, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt haben würden, denn die Ersatzpflicht des Beklagten besteht nach dem Gesetz nur insoweit, als der Getötete zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Diese Frage ist nach § 287 ZPO zu beurteilen (vgl. Senatsurt. v. 25. April 1972 - VI ZR 134/71 = VersR 1972, 834). Das dem Richter hier eingeräumte Ermessen darf allerdings nicht "in der Luft schweben" (BGHZ 29, 393, 400). Hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung benötigt der Richter greifbare Tatsachen als "Ausgangsposition" (BGHZ 54,
 45, 55). Die Möglichkeit eines Fortfalls der Unterhaltspflicht wegen Scheidung der Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des unterhaltsberechtigten Ehepartners kann aber nur dann in schadensrechtlicher Sicht berücksichtigt werden, wenn der zur Erhebung der Scheidungs klage berechtigte Partner die Klage zu Lebzeiten tatsächlich erhoben hatte (RGZ 152, 360, 363). Alsdann müssen die eherechtlichenProbleme unter Umständen im Schadensersatz-
 
prozeß behandelt und entschieden werden mit der Folge, daß der Ersatzanspruch wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt mit dem Tage enden würde, an dem die Unter-haltsverpflichtung wegen voraussichtlich rechtskräftig gewordener Scheidung der Ehe fortgefallen sein würde; dabei würde allerdings den Schädiger - was auch die Revision nicht verkennt - die volle Beweislast treffen. Dagegen muß die bloße Absicht, Scheidungsklage erheben zu wollen, außer Betracht bleiben, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Januar 1969 (VI ZR 162/67 = VersR 1969, 350, 351) ausgesprochen hat. Das Vorliegen von Auflösungsgründen gibt dem berechtigten Ehepartner nur die Möglichkeit, die Auflösung der Ehe zu betreiben - eine Möglichkeit, von der Gebrauch zu machen, seiner freien verantwortlichen Entscheidung überlassen bleibt (vgl. BGHZ 48, 82, 85). Diese Entscheidung ist wegen der besonderen Natur der sich aus dem Wesen der Ehe und Familie ergebenden Bindungen und sittlichen Pflichten mit so viel unwägbaren Faktoren behaftet, daß es nicht angängig erscheint, schon an die Absicht, die Scheidung zu betreiben, Rechtsfolgen zu knüpfen, solange diese Absicht nicht in der Klageerhebung ihren Niederschlag gefunden hat. Diesem Standpunkt hat sich auch das Schrifttum angeschlossen (Wussow, UHR 11. Aufl.
Rdz. 1097 und Ersatzansprüche für Personenschaden Rdnr. 79; Müller, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 10 StVG Rdnr. 62; Geigel, Haftpflichtprozeß 15. Aufl. Kap. 8 Rdz. 50; Brühl, Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rdz. 872; Stau-dinger/Schäfer, BGB § 844 Anm. 156; Palandt/Thomas,
BGB 33. Aufl. § 844 Anm. 6 B; Gelhaar/Thuleweit, Haftpflichtrecht des Straßenverkehrs S. 260 Fn. 87 a).
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Für dieses Ergebnis spricht auch die in etwa vergleichbare erbrechtliche Regelung. Nach § 1933 BGB schließt das Gesetz das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nur aus,wenn der Erblasser z.Z. seines Todes auf Scheidung (oder Aufhebung der Ehe) zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, sofern im Falle der Scheidung (oder Aufhebung) der Ehegatte als schuldig anzusehen wäre.
Aus § 1933 BGB läßt sich aber die GrundentScheidung des Gesetzes entnehmen, daß Verfehlungen eines Ehegatten, die zu dem Verlust des Unterhaltsanspruchs hätten führen können, nur dann beachtlich sein sollen, wenn der Erblasser den Willen, die Scheidung (oder Aufhebung) der Ehe herbeizuführen, durch Erhebung einer Klage in bestimmter Weise bekundet hatte.
Nun meint die Revision, der Streitfall unterscheide sich dadurch von dem vorerwähnten Urteil des Senats (VersR 1969, 350), weil es sich hier nicht um den Anspruch einer Witwe auf Zahlung einer Rente, sondern um den Anspruch eines Witwers handele, der lebenslänglich angestellter Richter (Staatsanwalt) gewesen sei.
Dieser hätte daher mangels Bedürftigkeit im Falle einer Scheidung weder einen Anspruch gegen seine Frau auf Gewährung von Barunterhalt noch auf Ersatz für die durch die Scheidung entfallene Haushaltführung gehabt.
Diese Erwägung ist schon im Ausgangspunkt imrichtig. Denn die angeführte Rechtsprechung knüpft daran an, daß durch die Scheidung der Unterhaltsberechtigte des Unterhalt sanspruchs verlustig gegangen, der Getötete also
 
nicht mehr zur Unterhaltsgewährung verpflichtet gewesen wäre. Der entscheidende Gesichtspunkt, daß eine lediglich mögliche Ehescheidung ohne einen vom Getöteten durch Klageerhebung bekundeten diesbezüglichen Willen nicht vinterstellt werden darf, trifft selbstverständlich in gleicher Weise für den Witwer wie für die Witwe zu.
b) Entgegen der Ansicht der Revision liegt kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht die von den beiden Klägern in einer Summe unaufgeschlüsselt geltend gemachten Ansprüche (sie hatten über die vom Landgericht zuerkannten Beträge hinaus weitere, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Beträge von zusammen jeweils mindestens 100 IW begehrt) aufgliedert , indem es die Anträge sinngerecht dahin auslegt, daß diese (nebeneinander geltend gemachten)
Beträge lediglich zusammen beziffert sein und in der Addition die jeweils bezeichneten Beträge nicht übersteigen sollten. Dies kann schon im Hinblick auf das ihm in § 287 ZPO eingeräumte Ermessen rechtlich nicht beanstandet werden. Daß ein dergestalt ausgelegter Klageantrag wegen der besonderen familienrechtlichen Verknüpfungen nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit des Klageantrages (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) widerspricht, hat der Senat bereits im Urteil vom 2. Mai 1972 (VI ZR 80/70 = LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 46 = VersR 1972, 948) entschieden. Denn mehrere zusammenlebende Familienangehörige haben ein Interesse daran, den Streitwert ihrer verbundenen Klagen nicht über den Betrag hinauswachsen zu lassen, der nach ihrer Vorstellung den ihnen insgesamt zustehenden Schadensersatzanspruch, insbesondere ihrem gemein-
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Samen Unterhaltsbedarf in den durch die Leistungspflicht des geöteten Unterhaltspflichtigen gezogenen Grenzen entspricht.
c)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe das ihm nach § 287 ZPO obliegende Ermessen in mehrfacher Hinsicht verletzt.
aa) Soweit sie geltend macht, das Berufungsgericht habe der Aussage der Tochter Petra zu Unrecht entnommen, daß ihre Mutter als Ausgleich für die Zubereitung des Mittagessens durch die Großmutter deren Wohnung geputzt habe, entzieht sich dies der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Zudem würde die Tatsache, daß die Großmutter bei der Essenzubereitung geholfen hatte,noch nicht der Bejahung einer auch insoweit bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht der Ehefrau und Mutter entgegenstehen.
bb) Es liegt auch nicht, wie die Revision meint, ein Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht einerseits das Netto-Einkommen aus der Berufstätigkeit der Verunglückten auf die Bestreitung ihres eigenen Lebensbedarfes anrechnet und sie gleichwohl zur uneingeschränkten Haushalttätigkeit für verpflichtet hält. Sie meint, der Erstkläger sei zu Lebzeiten seiner Frau verpflichtet gewesen, dieser einen Teil ihrer Hausarbeiten durch Bereitstellung einer bezahlten Kraft abzunehmen.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Es unterliegt freier tatrichterlicher BeweisWürdigung, ob eine Ehefrau neben einer etwa halbtägigen Berufstätigkeit,
 
zu demal wenn diese - wie hier - weitgehend freiberuflich ausgeübt wird und damit einen gewissen Spielraum in der Zeiteinteilung ermöglicht, zur Führung des Haushalts in vollem Umfang verpflichtet gewesen ist. Das Berufungsgericht hat sich mit dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme eingehend auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur, soweit die Berücksichtigung einzelner Berechnungselemente von Rechtsirrtum beeinflußt ist oder der Tatrichter den Sachverhalt unvollständig erfaßt hat. Dies läßt sich hier nicht feststellen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Revision nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht sich die Meinung des Sachverständigen, für die Bereitung des Mittagessens einer vierköpfigen Familie sei ein Zeitaufwand von nur 30 Minuten anzusetzen, zu eigen gemacht hat.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der voraussichtlichen Schadensentwicklung auch berücksichtigt, daß sich der Familienbedarf hinsichtlich der Haushaltführung mit dem Ausscheiden der Töchter veränderte.
Zwar hat das Berufungsgericht nicht erörtert, daß der Erstkläger seit 1968 - offenbar allein- anderweit ein Appartement bewohnt, wie sich aus der Bekundung der Tochter Petra ergibt, sondern hat den erforderlichen Aufwand für die beiden Kläger bis zu dem 28. Februar 1979 (dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung der Zweitklägerin) so bemessen, als führe der Kläger bis dahin einen gemeinsamen Haus-
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halt mit ihr. Dadurch ist aber der Beklagte nicht benachteiligt, weil die Führung zweier getrennter Haushaltungen jedenfalls keinen niedrigeren, eher einen höheren Aufwand erfordert,
 dd) Schließlich hält sich auch die Schätzung für die Zeit, in der nur noch der Erstkläger zu versorgen ist, in Höhe von monatlich 700 DM und von dem Zeitpunkt seiner voraussichtlichen Pensionierung ab von monatlich 600 DM im Rahmen der vom Senat aufgestellten Grundsätze (BGH Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 31/70 = VersR 1971, 1065 - in BGHZ 56, 389 insoweit nicht abgedruckt -; v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 =
VersR 1972, 743; v. 10. Juli 1973 - VI ZR 140/72 =
VersR 1974, 32). Danach ist zu prüfen, welche Kosten erforderlich sind, um den alleinstehenden Witwer in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise für die ihm entzogenen Haushaltführung gleichwertige Dienste zu verschaffen. Dabei ist der Eigenbedarf der getöteten Ehefrau außer Betracht zu lassen, da Gegenstand des Schadensersatzanspruchs nur die ihrem Ehemann geschuldete Haushaltführung ist. Darum geht zwar die Erwägung des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Erstklägers habe öfters mittags auswärts gegessen, fehl, indes hat sich diese Erwägung nicht zu dem Nachteil des Beklagten ausgewirkt. Im übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht bei dem zu beurteilenden Lebenszuschnitt des Erstklägers dem Umstand Rechnung getragen, daß seine Ehefrau ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres voraussichtlich nicht mehr berufstätig gewesen wäre. Es hat für diesen Zeitraum, wie sich aus der Höhe der von ihm geschätzten Monatsbeträge
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ergibt, auch nicht die Kosten einer ganztägig eingestellten Ersatzkraft zugrundegelegt, die für einen alleinstehenden Witwer nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein können, vielmehr ist es offensichtlich von den Kosten einer nach Stunden zu bezahlenden Ersatzkraft (Hauswirtschaftsleiterin) ausgegangen. Wenn das Berufungsgericht dem Erstkläger für diesen Zeitraum höhere Beträge zuerkennt, als für die Zeit der gemeinsamen Haushaltführung mit der Zweitklägerin, so hält sich das im Hinblick auf die ständige Erhöhung der tariflichen Vergütungssätze und darauf, daß der Aufwand für eine Person im Verhältnis stets teurer ist als der halbe Betrag, der für die Versorgung zweier Personen anfällt, im Rahmen pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens.
IV.
Schließlich verneint das Berufungsgericht eine Anrechnung der Erträgnisse der Erbschaft aus dem Nachlaß der Verunglückten auf die Renten der Kläger. Es unterstellt, daß der Erstkläger, der testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen war, seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, so daß im Wege der Vorteilsausgleichung an sich eine solche Anrechnung für beide Kläger in Betracht kommen konnte, falls dem Erstkläger nicht triftige Gründe zustanden, was ggfl. hätte geprüft werden müssen, aus berechtigter Rücksichtnahme gegenüber seinen Kindern, insbesondere zur Vermeidung eines wirtschaftlich ungünstigen Verkaufs des Hauses, von der Geltendmachung des Pflichtteils
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Abstand zu nehmen (Senatsurteil v. 25. Oktober I960 -VI ZR 175/59 = VersR I960, 1097 * NJW 1961, 119). Hierauf kam es Jedoch im Streitfall deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht ohnehin der Meinung ist, daß den Klägern im Ergebnis durch den Tod der Verunglückten kein Vorteil zugeflossen sei. Denn ihnen habe das der Verunglückten gehörende Wohnhaus auch schon zu deren Lebzeiten unentgeltlich zur Verfügung gestanden und die Zinseinnahmen aus dem Barvermögen (1.600 DM *
 4 % von 40.000 DM) seien durch die mit dem Tod zusammenhängenden erhöhten Aufwendungen voll ausgeglichen: Der Erstkläger habe sich nämlich seit 1968 ein eigenes Appartement gemietet, während er zu Lebzeiten seiner Frau ohne Mietaufwand in ihrem Hause gewohnt habe; die Zweitklägerin müsse nunmehr (zusammen mit ihrer Schwester Petra) als Erben des Hauses auch dessen Lasten tragen, die zuvor von ihrer Mutter aufgebracht worden seien.
Die Revision beruft sich darauf, aus dem Vorbringen des Beklagten habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Zinsen des Barvermögens jährlich nur 1.600 DM betragen würden; ferner habe das Berufvingsgericht zu Unrecht die Unterhaltungskosten für das Haus mit dessen Ertragswert kompensiert. Die Verunglückte sei zu Lebzeiten nicht gesetzlich verpflichtet gewesen, das Haus ihrer Familie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben.
a) Bezüglich der Erträgnisse aus dem Barvermögen ist schon aus Rechtsgründen zu verneinen, daß ein anzurechnender Vorteil vorliegt.
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Die Entscheidung des Senats, daß ein Unterhaltsberechtigter, wenn er Erbe des Unterhaltspflichtigen geworden ist, sich auf den Ersatzanspruch wegen Entziehung des Rechts auf Unterhalt die Erträgnisse aus der durch dasselbe Schadensereignis angefallenen Erbschaft anrechnen lassen muß (BGHZ 8, 325, 329), betraf einen Sachverhalt, bei dem die klagende Tochter und der getötete Vater vor dem Unfall auch schon von den Einkünften seines Vermögens gelebt hatten, dieses selbst aber unangetastet geblieben war. Infolgedessen wären der Tochter als Erbin bei dem späteren natürlichen Tode des Unterhaltspflichtigen nur der Stamm des Vermögens, nicht aber die Einkünfte desselben zugefallen.
Zu Unrecht wird aus dieser Entscheidung vielfach der Grundsatz abgeleitet,daß ganz allgemein nicht der Stamm des Vermögens, wohl aber stets die Erträgnisse einer solchen Erbschaft anzurechnen seien (vgl. Brühl, Unterhaltsrecht 3. Aufl. Rdz. 875 Fn. 90 m.w.Nachw.). Das ist auf berechtigten Widerspruch gestoßen (vgl. Esser, Schuldrecht Allgem. Teil 4. Aufl. § 48 III 2 b; Thiele AcP 167, 193, 232, 234; John JZ 1972, 543). Eine solche Verallgemeinerung entspricht in der Tat nicht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil v. 5. Februar 1957 - VI ZR 312/55 * VersR 1957, 265 =
LM BGB § 844 Abs. 2 Nr. 15; v. 11. Juli 1961 - VI ZR 217/60 = VersR 1961, 855; v. 9. Januar 1962 - VI ZR 25/61 = VersR 1962, 322, 323; v. 22. September 1967 - VI ZR 30/66 = VersR 1967, 1154). Mit dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechtes steht nur die Auffassung im Einklang, lediglich solche ererbten Vermögenswerte anzurechnen, die auch vor dem Tod des Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung des Unterhalts dienten - gleich
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ob es sich hierbei um Erträgnisse des Vermögens oder um den Stamm des Vermögens handelte. Ist dies nicht festzustellen, dann muß - sofern der Schädiger nicht einen anderen Verlauf der Verwendung des Vermögens oder seiner Einkünfte beweist - davon ausgegangen werden, daß ohne das Schadensereignis dem unterhaltsberechtigten Erben der sich um die Erträgnisse ständig vermehrende Stamm des Vermögens ohnehin, wenn auch erst in späterer Zeit,zugefallen wäre, ihm also nicht als Vorteil anzurechnen ist.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ergibt, daß hier die Einkünfte aus dem Barvermögen überhaupt außer Betracht bleiben müssen. Denn dem Vortrag beider Parteien ist nichts dafür zu entnehmen, daß dessen Zinsen etwa zu Lebzeiten der Verunglückten für den Familienunterhalt verbraucht worden sind.
b) Anders verhält es sich freilich mit dem Wohnhaus. Dieses stand, wie das Berufungsgericht feststellt, auch zu Lebzeiten der Verunglückten unentgeltlich der Familie zur Verfügung. Dessen Mietwert (Erträgnisse) diente somit dem Familienunterhalt. Gleichwohl kann der Senat es im Ergebnis noch als im Bereich tatrichterlicher Schätzung liegend erachten, wenn das Berufungsgericht auch diesen Mietertrag des Hauses nicht als Vorteil bewertet, weil er nach seiner Ansicht teils durch die Belastungen des Hauses, die von der Zweitklägerin anteilig zu tragen sind, teils durch die unfallbedingten erhöhten Aufwendungen, die der Erstkläger für die Beschaffung eines eigenen Appartements aufbringen
 
muß, ausgeglichen werden (§ 287 ZPO). Diese Schätzung läßt sich insbesondere mit der Erwägung rechtfertigen, daß der Mietwert des Hauses bei richtiger Betrachtungsweise den Beitrag der Verunglückten zu dem Familienunterhalt darstellte und damit die Ersatzansprüche der Kläger erhöht haben würde; das war für die Entscheidung des Berufungsgerichts mitbestimmend, wie sich aus seinen Ausführungen ergibt, "das Wohnhaus habe schon zu Lebzeiten allein der Unterbringung ihrer Familie gedient und damit eigene Erträgnisse nicht abgeworfen” (S. 3^ BU).
V.
Das Berufungsgericht hat ferner die Feststellung getroffen, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entsteht, daß sie aus den Schadensersatzrenten Einkommens-Steuer zu bezahlen haben. Auch dies stellt die Revision zur Nachprüfung.
 
Der Standpunkt des Berufungsgerichts ist Jedoch fehlerfrei. Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Senats verwiesen (BGH Urt. v. 2. Dezember 1969 -VI ZR 143/68 = VersR 1970, 183 und v. 12. Juli 1957 - VI ZR 190/56 » VersR 1957, 574 = VRS 13, 163;
Wussow aaO Tz. 1034 m.w.Nachw.).
Dr. Weber	Sonnabend	Scheffen
 Dr. Steffen	Richter	Dr.	Kulimann
 ist beurlaubt.
Dr. Weber