April 1955 - GVB1 S 56 - § 8; BGB § 823 Abs« 2 Hat eine Wohngemeinde den Anspruch auf Gewerbesteuerausgleich bei der Betriebsgemeinde deshalb nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist anmelden können, weil ihr ein Betriebsinhaber die auswärtswohnenden Arbeitnehmer nicht gemeldet hat, so ist für die Entscheidung des Streits, ob der Betriebsinhaber der Wohngemeinde den Ausfall an Steuerausgleich zu ersetzen hat, der Zivilrechtsweg nicht zulässig« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Die Klägerin hat für das Jahr 1963 einen Ausfall an Gowerbesteuerausgloich erlitten, weil die Beklagte gegen die Meldepflicht verstoßen hat, die ihr nach § 8 des Gesetzes über den Gewerbesteuorausgleich zwischen Betricbs-gemcinden und Wohngemeinden für das Land Nordrhein-Westfalen (GcwStAusglG) vom 1. Der Klägerin .ist es zwar noch geklungen, fünf dieser Ifendler von sich aus zu ermitteln und rechtzeitig gegenüber der Stadt namhaft zu machen. Wegen der Arbeitsfülle und der kurzen gesetzlichen Fristen habe sie von sich aus die nichtgeme Me ten zehn Arbeitnehmer vor dem Ablauf der Ausschlußfrist nicht ermitteln können. Die Klägerin habe sich nach der Ermittlung von fünf nicht angemeldeten Arbeitnehmern sofort an die Beklagte um Auskunft über weitere Pendler wenden und auf den drohenden Schaden hinv/eisen müssen. Der Wohngemeinde stehe nach § 8 des Gesetzes nicht einmal ein ursprünglicher und unmittelbarer Anspruch gegen den auswärtigen Betriebsinhaber zu. Damit die Betriebsgemeinde nicht jede Meldung selbst ab schreiben und an die Wohngemeinde übersenden müsse, um der Auskunftpflicht nach § 14 des Gesetzes zu genügen, habe das der Betriebsinhaber für die Betriebsgemeinde zu tun. Es sei nicht der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 3, daß der Betriebsinbaber die Wohngemeinde vor Verlusten schütze, möge auch die Zweitausfertigung des Verzeichnisses in der Praxis das wichtigste Unterrichtungsmittol der Wohngemeindon sein, um ihre Ansprüche aus dem Geworbe-steuerausgleich zu errechnen und zu verwirklichen. Sie meint, daß § 8 Abs. 1 Satz 3 GewStAusglGes gerade den Schutz der durch die Ausschlußfrist gefährdeten Steuerausgleichforderung der Wohngemeinde bezwecke. Die Betriebe erfüllten mit der Übersendung der Zweitausfertigung des Arbcit-nebmerverzoiebnisses eine Verpflichtung, die ihnen das Gesetz in wirksamer Weise gegenüber den Wohngemeindon ihrer Arbeitnehmer auferlegt habe. Bas Klagebegehren muß schon daran scheitern, daß es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkoit in Sinne des § 13 GVG handelt, Für die Zulässigkeit des in Anspruch genommenen Zivilrechtswegs kommt es nicht darauf an, ob der Klageanspruch, auf Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts gestützt wird. Vielmehr ist die wahre Hatur des Anspruchs entscheidend, wie er sich nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt darstellt« Zu fragen ist, durch welche Rechtssätse der Sachverhalt entscheidend geprägt wird und welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden können (BGHZ 14, 222, 225; 29, 187, 189; IM GVG § 13 Hr. 66, 81, 84, 102)« Biese Prüfung, fällt zu Gunsten des öffentlichen Rechts aus« Zur rechtzeitigen Verschaffung der für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen hat das Gesotz den Wohngemeinden drei Mittel an die Hand gegeben« Sie haben einen Auskunftsanspruch gegen die in der Gemeinde wohnenden Arbeitnehmer (§ 9)* Sie können Auskünfte von der Betriebsgemoinde einholen (§ 14). Auch in dem verwandten Fall des § 109 der Abgabenordnung ist die dort ausdrücklich getroffene Regelung der Haftungsfolgen, die nicht-steuerpflichtige Personen bei Verletzung der ihnen in der Abgabenordnung auferlegten Pflichten treffen, eindeutigeine solche öffentlich-rechtlichen Charakters. Nach der Darlegung der Klägerin ist es nur dann gewährleistet, dag die Wobngemeinden innerhalb der kurzen Aus-schlußfrist die Forderung auf Gewerbesteuerausgleich bei den Betriebsgemeinden anmelden und in den GenuB des ihnen zustehenden Ausgleichs kommen, wenn die Betriebe rechtzeitig die Zweitausfertigungen der Arbeitnehmerverzeichnisse an die Wohngemeinden aushändigen. Die Auseinandersetzungen über den Scbutzzweck der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 GewStAusglGes zeigen , daß. Auch wenn der Schutzzweck besäht wird, kann der steuerrechtlichen Vorschrift nicht durch Koppelung mit den privatrechtlichen Normen über den Schadenssatz bei unerlaubten Handlungen die von der Klägerin in: Anspruch genommene Sanktion gegeben werden. Sollen die Betriehsinhaber mit dem Risiko der Haftung für den entgangenen Steuerausgleich der Wohnge-meinden belastet werden, so können sie erwarten, daß ihnen das ihre Meldepflicht regelnde Gesetz dieses erhebliche Risiko in ähnlicher Weise bewußt macht, wie das etwa in dem verwandten Falle des § 109 AO. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 GewStAusglGes erweckt aber den Eindruck, es handele sich, um eine Meldepflicht von nur verwaltungstechnischer Bedeutung. Der öffentlich-rechtliche Charakter einer gesetzlichen Verpflichtung schließt zwar die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB nicht von vornherein aus. Mit den Normen des bürgerlich-rechtlichen Scbadensersatzrechts läßt, es sich aber nicht begründen, daß Gemeinden die mit einer steuerrechtlichen Meldepflicht säumigen Bürger zu dem Ausgleich, für Würde die Klägerin gegenüber der Stadt oder einer anderen Betriebsgemeinde Folgerungen daraus herleiten, daß sie die zur Berechnung der Steuerausgleicbs-forüerung erforderlichen Auskünfte (§ 14 GewStAusglGcs) nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erhalten hat, so handelte es sich zweifelsfrei tun Streitigkeiten des öffentlichen Rechts.
2089 055 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GVG § 13; Gesetz Nordrhein-Westfalen über den Gewerbe-steueravsgleich zwischen Betriebsgemeinden und Wohnge-meinden (GewStAusglGes) in der Fassung des Änderungsge-setzes vom 5. April 1955 - GVB1 S 56 - § 8; BGB § 823 Abs« 2 Hat eine Wohngemeinde den Anspruch auf Gewerbesteuerausgleich bei der Betriebsgemeinde deshalb nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist anmelden können, weil ihr ein Betriebsinhaber die auswärtswohnenden Arbeitnehmer nicht gemeldet hat, so ist für die Entscheidung des Streits, ob der Betriebsinhaber der Wohngemeinde den Ausfall an Steuerausgleich zu ersetzen hat, der Zivilrechtsweg nicht zulässig« BGH, UrtoVo 13. Februar 1968 - VI ZR 19/66 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI m 1Q/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13- Februar 1968 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Stadtgemeinde H0, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor, Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r. gegen die Firma J^BB & Oo. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, ObflBBB? B^Bötraße B, Beklagte, Berufungsbeklagte, Anochluß-berufungsklägerin und Revisionsbeklagtc, - Prozoßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13* Februar 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Ffretzschner für Rocht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 1965 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs erfolgt. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen. Die Klägerin hat für das Jahr 1963 einen Ausfall an Gowerbesteuerausgloich erlitten, weil die Beklagte gegen die Meldepflicht verstoßen hat, die ihr nach § 8 des Gesetzes über den Gewerbesteuorausgleich zwischen Betricbs-gemcinden und Wohngemeinden für das Land Nordrhein-Westfalen (GcwStAusglG) vom 1. Februar 1955 in der Fassung dos Gesetzes zur Änderung des Gewerbestouerausgleichsge-setzes vom 4. April 1955 (GVB1.NW.S. 56) oblag. Sie verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Das vorgenannte Gesetz gibt den Wohngemeinden gegenüber den Betriebsgeineinden einen Ausgleichsanspruch für jeden HPendlerM, den sie der Betriebsgemeinde jeweils bis zu dem 5o. Januar (im Palle von beiderseitigen Aufrechnungs-möglichkeiten der Gemeinden: bis zu dem 5* Mörz) benennen. In wohnen 15 Arbeitnehmer, die im ObflHIBHH Be- trieb der Beklagten beschäftigt sind. Die Beklagte hätte diese Personen bis zu dem 15* November 1963 melden müssen, wie sich aus § 8 Abs. .1 Satz 3 GewStAusglG ergibt. Sie hat da$ unterlassen. Der Klägerin .ist es zwar noch geklungen, fünf dieser Ifendler von sich aus zu ermitteln und rechtzeitig gegenüber der Stadt namhaft zu machen. Die restlichen zehn Pendler wurden ihr erst auf Grund der verspäteten Mitteilung der Beklagten vom 25. April 1964 bekannt. Die Stadt hat einen Gewer- bestcuerausgleich für diese zehn Arbeitnehmer abgelehnt und sich auf die Versäumung der gesetzlichen Ausschlußfrist berufen. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe schuldhaft gegen eine Gesetzesvorschrift verstoßen, die den Schutz ihrer Vermögensinteressen bezwecke. Der hierdurch entstandene Schaden bestehe in dem entgangenen Ge-v/erbesteuerausgleich von 1 750 DM (175 DM für jeden Arbeitnehmer). Wegen der Arbeitsfülle und der kurzen gesetzlichen Fristen habe sie von sich aus die nichtgeme Me ten zehn Arbeitnehmer vor dem Ablauf der Ausschlußfrist nicht ermitteln können. Solche Ermittlungen könnten nur mit einem nicht zu demutbaren Arbeitsaufwand erfolgreich betrieben werden. Die Klägerin hat im einzelnen dargelegt, welche Maßnahmen sie zur vollständigen Erfassung aller Pendler in dem Zeitraum zwischen Ablauf der von der Beklagten versäumten Meldefrist und der Prist zur Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegenüber der Stadt Oberhausen ergriffen hat. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1 750 DM nebst 4 # Zinsen seit der Klagezustellung zu verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie ist der Ansicht, der Zivilrechtsweg sei nicht zulässig, weil cs sich um einen öffentlich-rechtlichen Streit handele. Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, die vorletzte Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 GewStAusglG sei kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Sie hat sich endlich darauf berufen, daß der Klägerin ein überwiegendes Verschulden zur Last falle. Die Klägerin habe sich nach der Ermittlung von fünf nicht angemeldeten Arbeitnehmern sofort an die Beklagte um Auskunft über weitere Pendler wenden und auf den drohenden Schaden hinv/eisen müssen. Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Urteil ist von der Klägerin mit der Berufung und von der Beklagten mit der Anschlußberufung angegriffen worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung die Klage in vollem Umfang abgewiesen. < Mit dor vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Bntscheidungsgründe^ I. Nach § 8 Ahs. 1 GewStAusglGes haben die gewerbesteuerpflichtigen Betriebe der Betriebsgemeinde jährlich bis zun 15. November die Gesamtzahl der am Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer raitzuteilen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer. beizufügen, die am Stichtag in einer anderen Gemeinde als der Betriobsgemeinde ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Eine Zweitausfertigung dos Verzeichnisses ist bis zu dem 15. November der Wohngemeinde auszuhändigen (Satz 3). Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Vorschrift, die die Aushändigung einer Zweitausfertigung des Verzeichnisses an die Wohngemeinde fordert, kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der. Wohngemeinde der Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber habe die Wohngemeinden in dem' Steuerausgleichsverfahren so schwach gestellt, daß der sparsame Gebrauch seiner gesetzgeberischen Mittel auf ein Fehlen des Zweckstrebens in dem für § 823 Abs. 2 BGB vorausgesetzten Sinne schlies-sen lasse. Der Wohngemeinde stehe nach § 8 des Gesetzes nicht einmal ein ursprünglicher und unmittelbarer Anspruch gegen den auswärtigen Betriebsinhaber zu. Bleibe der Betriebsinhaber ganz untätig, so verletze er eine Pflicht gegenüber der Betriebsgemeinde, nicht jedoch die im § 8 Abo. 1 Satz 3 umschriebene Verpflichtung gegenüber der Wohngemeinde. Von einem nicht errichteten Verzeichnis der Arbeitnehmer könne es keine Zweitausfertigung gehen, die zu überreichen sei. Damit die Betriebsgemeinde nicht jede Meldung selbst ab schreiben und an die Wohngemeinde übersenden müsse, um der Auskunftpflicht nach § 14 des Gesetzes zu genügen, habe das der Betriebsinhaber für die Betriebsgemeinde zu tun. Der Betriebsinhaber übernehme also eine an sich der Betriebsgemeinde obliegende Aufgabe und erfülle damit eine Pflicht, die ihm nur der Betriebsgemeinde gegenüber obliege. Der Wohngemeinde komme das Ergebnis dieser Pflichterfüllung als Roflex-wirkung zugute. Die Übersendung der Zweitausfertigung des Verzeichnisses der Arbeitnehmer an die Wohngemeinde könne nur deshalb als Aufgabe des Betriebes angesehen werden, weil die Betriebsgemeinde dies kraft ihrer Herrsch af tobe fugnis von ihrem Residenten verlangen könne. Es sei nicht der gesetzgeberische Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 3, daß der Betriebsinbaber die Wohngemeinde vor Verlusten schütze, möge auch die Zweitausfertigung des Verzeichnisses in der Praxis das wichtigste Unterrichtungsmittol der Wohngemeindon sein, um ihre Ansprüche aus dem Geworbe-steuerausgleich zu errechnen und zu verwirklichen. II. Die Revision bekämpft diese Auffassung. Sie meint, daß § 8 Abs. 1 Satz 3 GewStAusglGes gerade den Schutz der durch die Ausschlußfrist gefährdeten Steuerausgleichforderung der Wohngemeinde bezwecke. Die Betriebe erfüllten mit der Übersendung der Zweitausfertigung des Arbcit-nebmerverzoiebnisses eine Verpflichtung, die ihnen das Gesetz in wirksamer Weise gegenüber den Wohngemeindon ihrer Arbeitnehmer auferlegt habe. Auch der Betriebs- - 7 ~ inbaber, der ganz untätig bleibe, verstoße gegen die Pflicht des § 8 Abs, 1 Satz 3 des Gesetzes, HI* Bas Klagebegehren muß schon daran scheitern, daß es sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkoit in Sinne des § 13 GVG handelt, Für die Zulässigkeit des in Anspruch genommenen Zivilrechtswegs kommt es nicht darauf an, ob der Klageanspruch, auf Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts gestützt wird. Vielmehr ist die wahre Hatur des Anspruchs entscheidend, wie er sich nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt darstellt« Zu fragen ist, durch welche Rechtssätse der Sachverhalt entscheidend geprägt wird und welche Rechtssätze für die Beurteilung des Klagebegehrens in Anspruch genommen werden können (BGHZ 14, 222, 225; 29, 187, 189; IM GVG § 13 Hr. 66, 81, 84, 102)« Biese Prüfung, fällt zu Gunsten des öffentlichen Rechts aus« § 8 GewStAusglGes bezweckt die Burch führ ung des Gewerbesteuerausgleichs zwischen den ttobngemeinden und den Betriebsgemeinden« § 10 des Gesetzes bestimmt, daß die Wobngemeinden einen Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag bei der Betriebsgemeinde binnen einer kurzen Ausscbluö-frist anzu demelden haben. Zur rechtzeitigen Verschaffung der für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen hat das Gesotz den Wohngemeinden drei Mittel an die Hand gegeben« Sie haben einen Auskunftsanspruch gegen die in der Gemeinde wohnenden Arbeitnehmer (§ 9)* Sie können Auskünfte von der Betriebsgemoinde einholen (§ 14). Endlich haben sie oinen Anspruch darauf, daß ihnen die Betriobs-inhaber oine Zweitausfertigung des Verzeichnisses der Arbeitnehmer ausbündigen (§ 8 Abs. 1 Satz 3). Der letzte Anspruch ist ebenso dem öffentlichen Hecht zugeordnet wie es die beiden anderen Ansprüche sind. Die.Betriebe sollen durch die von ■ ihnen geforderte Aufstellung den Wohngemeinden die Unterlagen für die Verwirklichung der Steuerausgleichsforderung gegen die Betriebsgemeinden an die Hand geben. Die. Betriebe sind so mit einer Hilfsfunktion im Rahmen'des Steuerausgleichsverfahren beauftragt worden. Es ist eine Frage .des öffentlichen Hechts, in welcher Weise die Brfüllung dieser Funktion zu erzwingen ist und welche Folgen die Betriebe bei Nichterfüllung dieser Pflicht treffen. Auch in dem verwandten Fall des § 109 der Abgabenordnung ist die dort ausdrücklich getroffene Regelung der Haftungsfolgen, die nicht-steuerpflichtige Personen bei Verletzung der ihnen in der Abgabenordnung auferlegten Pflichten treffen, eindeutigeine solche öffentlich-rechtlichen Charakters. Nach der Darlegung der Klägerin ist es nur dann gewährleistet, dag die Wobngemeinden innerhalb der kurzen Aus-schlußfrist die Forderung auf Gewerbesteuerausgleich bei den Betriebsgemeinden anmelden und in den GenuB des ihnen zustehenden Ausgleichs kommen, wenn die Betriebe rechtzeitig die Zweitausfertigungen der Arbeitnehmerverzeichnisse an die Wohngemeinden aushändigen. Andere Möglichkeiten, innerhalb der kurzen Zeit, in den Besitz der vollständigen Unterlagen für die Anmeldung zu kommen, haben sich als mehr oder minder wertlos erwiesen. Folgt man dem von der Klägerin und dem von anderen Gemeinden in ähnlichen Zivilprozessen vertretenen Standpunkt, so träte innerhalb kurzer Frist ein Wechsel des Basten-träger s. ein, indem nunmehr anstelle der Betriebsgemein-den die säumigen Betriebsinhaber selbst für den Teil des Steuerausgleichs aufzukommen hätten , der den bei ihnen beschäftigten auswärts wohnenden Arbeitnehmern entspricht. Die Betriebe würden von diesem Standpunkt für die Wohngemeinden die Garanten des Steuerausgloichs. Bine solche Garantenstellung könnte aber nur durch Normen des öffentlichen Hechts bestimmt werden. Die Auseinandersetzungen über den Scbutzzweck der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 GewStAusglGes zeigen , daß. die privatrechtliche, am § 823 Abs. 2 BGB ausgerichtete Fragestellung dem eigentlichen Problem nicht gerecht wird. Auch wenn der Schutzzweck besäht wird, kann der steuerrechtlichen Vorschrift nicht durch Koppelung mit den privatrechtlichen Normen über den Schadenssatz bei unerlaubten Handlungen die von der Klägerin in: Anspruch genommene Sanktion gegeben werden. Eine solche privatrechtliche Sanktion wäre in dem durch Normen des öffentlichen Rechts geregelten Steuerausgleichsverfahren ein Fremdkörper. Sie wäre auch aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich. Sollen die Betriehsinhaber mit dem Risiko der Haftung für den entgangenen Steuerausgleich der Wohnge-meinden belastet werden, so können sie erwarten, daß ihnen das ihre Meldepflicht regelnde Gesetz dieses erhebliche Risiko in ähnlicher Weise bewußt macht, wie das etwa in dem verwandten Falle des § 109 AO. geschehen ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 GewStAusglGes erweckt aber den Eindruck, es handele sich, um eine Meldepflicht von nur verwaltungstechnischer Bedeutung. Der öffentlich-rechtliche Charakter einer gesetzlichen Verpflichtung schließt zwar die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB nicht von vornherein aus. Mit den Normen des bürgerlich-rechtlichen Scbadensersatzrechts läßt, es sich aber nicht begründen, daß Gemeinden die mit einer steuerrechtlichen Meldepflicht säumigen Bürger zu dem Ausgleich, für entgangene Steuerausgleichsforderungen gegen andere Gemeinden heranziehen. Das Rechtsverhältnis ist hier aus-schließlich durch Normen des öffentlichen Rechts geprägt. Würde die Klägerin gegenüber der Stadt oder einer anderen Betriebsgemeinde Folgerungen daraus herleiten, daß sie die zur Berechnung der Steuerausgleicbs-forüerung erforderlichen Auskünfte (§ 14 GewStAusglGcs) nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erhalten hat, so handelte es sich zweifelsfrei tun Streitigkeiten des öffentlichen Rechts. Genau so handelt es sich aber um eine öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit, wenn die Wobngemeinde die mit Hilfsfunktionen im Steuerausgleichs4-verfahren gesetzlich beauftragten Privatpersonen dafür verantwortlich machen, daß sie nicht rechtzeitig in den Besitz der für die Anmeldung jdes Steuerausgleichs benötigten Unterlagen gekommen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die öffentlich-rechtliche Pflichtstellung den in der Wohngemeinde wohnenden Arbeitnehmern (§9) oder den auswärts residierenden Betriebsinhabern (§ 8 Abs. 1 Satz 3) auferlegt worden ist. Im Ergebnis stimmt daher der Senat mit der von Katholnigg dargelegten Rechtsauffassung überein (NJW 1964, 408). Der Zivilrechtsweg ist, wie abschließend bemerkt wird, auch nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben. Denn zu den in dieser Vorschrift genannten Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten gehören nur solche Sohadensersatzan-sprüche, die sich gegen die öffentliche Hand richten, nicht aber Schadensersatzansprüche der öffentlichen Hand gegen den Bürger (BGHZ 43, 269, 2?7>. Die Revision der Klägerin gegen das klageabwoisend Urteil des Berufungsgerichts war daher zurückzuweisen. Jedoch war klarzustollen-, daß die Klageabweisung schon deshalb erfolgt9 weil der Zivilrechtsweg nicht zulässig ist. Engels Hanebeck Br. Hauß Meyer Br. Pfretzscbner