Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4- Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes -richter Hanebeck, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. NUssgens für ltecht erkannt: Sie hat den Beklagten unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des und der Betriebsgefahr seines Kraftrades für die Hälfte des entstandenen Schadens verantwortlich gemacht und beantragt, Er trägt vor, er würde sich niemals zu der Fahrt bereitgefunden haben, wenn er gewusst hätte, dass das Kraftrad weder versichert noch polizeilich zugelassen gewesen sei. Der Halter des Kraftrades müsse dafür einstehen, dass Zulassung und Versicherung des Fahrzeugs in Ordnung seien oder wenigstens den Fahrer auf klären. Demgegenüber hat die Klägerin geltend gemacht, dem Fahrer werde gegenüber Schadenersatzansprüchen des Halters auch dann kein Versicherungsschutz gewährt, wenn das Versicherungsverhältnis in Ordnung sei. Durch die Nichtversicherung des Kraftrades sei der Beklagte daher nicht benachteiligt^ worden. Im übrigen sei anzunehmen, dass der Beklagte die Fahrt auch dann angetreten hätte, wenn er darüber aufgeklärt worden sei, dass das Kraftrad weder zugelassen noch versichert war. Da der Beklagte den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe, müsse er mindestens die Hälfte des Schadens tragen. 1. Der Beklagte hat den Unfall dadurch verursacht, dass er den voraus fahrenden Personenkraftv/agen in einer langen Linkskurve der Strasse mit der erheblich überhöhten Geschwindigkeit von etwa 90 km/st überholte und dabei die Herrschaft über das Kraftrad verlor. Die Ansicht des Beklagten, er müsse von der Haftung völlig freigestellt werden, ist vom Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen worden. Der Körperschaden des ist aber nicht dadurch entstanden, dass das Kraftrad nicht zugelassen, nicht versichert oder nicht Ordnungsgemäss gev/artet war. Wird der Fahrer aus diesem '-‘Grunde von dem schuldhaft verletzten Beförderten in Anspruch genommen, so ist der Einwand des mitwirkenden Verschuldens nur dann begründet, v/enn der Beförderte entweder die Fahr-weise ungünstig beeinflusst hat oder wenn für ihn nach den Umständen mit einer den Sicherheitsanforderungen nicht entsprechenden Fährweise des Fahrers zu rechnen war. b) Die Revision rückt gegenüber dieser dem § 254 BGB entsprechenden Betrachtung die Erwägung in den Vordergrund, der Beklagte würde die Führung des Kraftrades nicht übernommen haben, wenn er gewusst hätte, dass das Kraftrad nicht polizeilich zugelassen und nicht versichert war. Mit dieser Erwägung ist aber noch nicht dargetan, dass der Beklagte von der Haftung für den grob fahrlässig verursachten Körperschaden rechtlich frcigostellt wäre. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Umstände die Überzeugung erlangt, dass der Beklagte auch bei Kenntnis der erwähnten Umstände die Führung des Kraftrades auf dem kurzen Y/eg nach übernommen haben Was den fehlenden Versicherungsschutz des Kraftrades ungeht, so hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte auch bei einer ordnungs-mässigen Haftpflichtversicherung des Kraftrades gegenüber Schadensersatzansprtichen des unfallge schädigten''. Es ist kein gegen Treu und Glauben ver-stossendes, insbesondere kein widersprüchliches Verhalten, dass der Beklagte für den Körper schaden zur Hälfte haftbar gemacht wird, den er durch grobe Fahrlässigkeit zugefügt hat.
BUNDESGERICHTSHOF 2805 01* [M NAMEN DES VOLKES VT ZR 19/65 URTEIL Verkündet am 4. Oktober 1966 Xriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Helmut S 9 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br und Br. - gegen die Allgemeine Ortskrankenkasse des Stadt- und Landkreises KfllBi, KflHHR GflüBstrasse • - Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 2 Der VI'. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4- Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundes -richter Hanebeck, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. NUssgens für ltecht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2 b Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. November 1964 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt'. Von Rechts wegen Tatbestand: Am Nachmittag des 22. April 1962 hielten sich der damals 19 Jahre alte Beklagte und seine Braut im Cafe "Rpp" in B auf . Dort trafen sie mehrere Be- kannte, darunter auch den damals 22-jährigen Italiener Felice CiUHPp. ^er Beklagte war von mit seinem Personenkraftwagen und mit seinem NSU Kraftrad 251 ccm nach gefahren. Das Kraft- rad des OflHIB war zu dem Verkehr nicht zugelassen, nicht versteuert und nicht haftpflichtversichert. Nach Genuss alkoholischer Getränke, der jedoch die Fahrsicherheit nicht beeinträchtigte, beschlossen die Beteiligten, nach zu fahren, um dort eine Bar zu be- suchen. Der Beklagte bat CflBBHP, dessen Kraftrad fahren zu dürfen. GflHlpiB gestattete dies und nahm selbst auf dem Soziussitz Platz. Beide fuhren dann dem von einem Freund des Beklagten gesteuerten Personenkraftwagen nach. In einer langen Linkskurve der Landstraase I. Ordnung Nr. überholte der Beklagte mit einer für die Strassenverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit von etwa 90 kn/st den mit einer Geschwindigkeit von etwa 7C/km/st vorausfahrenden Personenkraftwagen. Hierbei geriet das Kraftrad auf die am rechten Fahrbahnrand befindliche Grasnarbe und Überschlug sich. Während der Beklagte nur leicht verletzt wurde, erlitt einen Wirbelsäulenbruch, der zu einer Querschnittlähnung der unteren Korperhälfte führte. Seitdem ist in stationärer Krankenhausbehandlung. Die Klägerin hat für ihr Kassenmitglied C( erhebliche Aufwendungen gemacht und muss mit einer v/eitereii Inanspruchnahme rechnen. Sie hat den Beklagten unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des und der Betriebsgefahr seines Kraftrades für die Hälfte des entstandenen Schadens verantwortlich gemacht und beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, 9*375,72 DM nebst 4 io Zinsen seit dem 20. Januar 1964 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin im Rahmen des Übergangs fähigen Schadens und unter Berücksichtigung des Quoten-Vorrechts 50 der Leistungen zu ersetzen, die die Klägerin aufgrund des Unfalls Gf 'gewähren muss. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er trägt vor, er würde sich niemals zu der Fahrt bereitgefunden haben, wenn er gewusst hätte, dass das Kraftrad weder versichert noch polizeilich zugelassen gewesen sei. Der Halter des Kraftrades müsse dafür einstehen, dass Zulassung und Versicherung des Fahrzeugs in Ordnung seien oder wenigstens den Fahrer auf klären. müsse sich weiter entgegenhalten lassen, dass die Keifen seines Kraftrades in sehr schlechtem Zustand gewesen seien. Berücksichtige man endlich, dass es sich um eine Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe, so könne aus der leichten Fahrlässigkeit keine Schadensansprüche herleiten. 4 Er sei vielmehr auf eigene Gefahr auf seinem Kraftrad mitgefahren. Demgegenüber hat die Klägerin geltend gemacht, dem Fahrer werde gegenüber Schadenersatzansprüchen des Halters auch dann kein Versicherungsschutz gewährt, wenn das Versicherungsverhältnis in Ordnung sei. Durch die Nichtversicherung des Kraftrades sei der Beklagte daher nicht benachteiligt^ worden. Im übrigen sei anzunehmen, dass der Beklagte die Fahrt auch dann angetreten hätte, wenn er darüber aufgeklärt worden sei, dass das Kraftrad weder zugelassen noch versichert war. Auf den schlechten Heifenzustand sei der Unfall nicht zurückzuführen. Da der Beklagte den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe, müsse er mindestens die Hälfte des Schadens tragen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen. 1. Der Beklagte hat den Unfall dadurch verursacht, dass er den voraus fahrenden Personenkraftv/agen in einer langen Linkskurve der Strasse mit der erheblich überhöhten Geschwindigkeit von etwa 90 km/st überholte und dabei die Herrschaft über das Kraftrad verlor. Wenn die Tatrichter diese leichtfertige Fahrweise als grobe Fahrlässigkeit gewertet haben, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Revision, der Überholvorgang sei als solcher nicht gefährlich gewesen, lässt ausser acht, dass der Beklagte, um überholen zu können, gezwungen war, die Geschwindigkeit so zu steigern, dass er mit der Möglichkeit des Schleuderns und der Gefährdung seines Soziusfahrers rechnen musste. Angesichts solcher nach den Strassenverhältnissen bestehenden Gefahr, hätte er an dieser Stelle von einen Überholen absehen müssen (vgl. Floegel/Hartung, otrdssen-verkehrsrecht 15. Aufl., Anm. 14 zu § 10 StVO). Dio Haftung des Beklagten gegenüber Ci^HIHiB ist daher sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB v/ie nach § 823 Abs. 2 BGB i.Verb. mit den §§ 9 Abs. 1, 1 StVO begründet. 2. Der Betriebsgefahr des Kraftrades, die sich der verletzte Halter in entsprechender Anwendung des § 254 3GB anrechnen lassen muss, ist dadurch ausreichend Rechnung getragen v/orden, dass die nach § 1542 RVO auf.die Klägerin übergegangenen Ersatzansprüche nur in Höhe der ^ Hälfte des dem entstandenen Schadens geltend gemacht werden. Die Ansicht des Beklagten, er müsse von der Haftung völlig freigestellt werden, ist vom Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen worden. a) würde seinen Körperschaden im Sinne des § 254 BGB schuldhaft mitverursacht haben, wenn ex* diejenige Sorgfalt ausser acht gelassen hätte, die ein vernünftiger Mensch in seiner Lage zur Vermeidung eines Körperschadens anwendet, und wenn der Körper schaden auf die Ausserachtlassung dieser Sorgfalt zurückzuführen wäre. Der Körperschaden des ist aber nicht dadurch entstanden, dass das Kraftrad nicht zugelassen, nicht versichert oder nicht Ordnungsgemäss gev/artet war. Alle diese Umstände sind auf die Entstehung des Schadens ohne Einfluss gewesen. wäre in genau der gleichen Weise verletzt worden, wenn das Kraftrad polizeilich zugelassen und versichert gewesen wäre. Im vorliegenden Pall hat Rich die mit jeder Fahrt verbundene Gefahr ausgewirkt, dass der Fahrer seinen Fahrerpflichten nicht nachkomrat. Wird der Fahrer aus diesem '-‘Grunde von dem schuldhaft verletzten Beförderten in Anspruch genommen, so ist der Einwand des mitwirkenden Verschuldens nur dann begründet, v/enn der Beförderte entweder die Fahr-weise ungünstig beeinflusst hat oder wenn für ihn nach den Umständen mit einer den Sicherheitsanforderungen nicht entsprechenden Fährweise des Fahrers zu rechnen war. Bas Verhandlungsergebnis hat aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass aus Sicherheitsgründen Bedenken haben musste, sich dem Beklagten als Fahrer anzuvertrauen. b) Die Revision rückt gegenüber dieser dem § 254 BGB entsprechenden Betrachtung die Erwägung in den Vordergrund, der Beklagte würde die Führung des Kraftrades nicht übernommen haben, wenn er gewusst hätte, dass das Kraftrad nicht polizeilich zugelassen und nicht versichert war. Mit dieser Erwägung ist aber noch nicht dargetan, dass der Beklagte von der Haftung für den grob fahrlässig verursachten Körperschaden rechtlich frcigostellt wäre. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Umstände die Überzeugung erlangt, dass der Beklagte auch bei Kenntnis der erwähnten Umstände die Führung des Kraftrades auf dem kurzen Y/eg nach übernommen haben v/ürde. Diese Feststellung, die ohne Verletzung der §§ 445 ff ZPO getroffen worden ist, kann in der Re-visionoinstanz nicht mit Erfolg infrage gestellt werden. Was den fehlenden Versicherungsschutz des Kraftrades ungeht, so hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte auch bei einer ordnungs-mässigen Haftpflichtversicherung des Kraftrades gegenüber Schadensersatzansprtichen des unfallge schädigten''. Halters keinen Versicherungsschutz genossen hätte (§ 11 Nr. 3 AKB). Daher kann den Gchadenseroatzan-sprüchen des aus § 823 BGB nicht mit Erfolg der Einwand des § 242 BGB entgegengehalten v/erden. Es ist kein gegen Treu und Glauben ver-stossendes, insbesondere kein widersprüchliches Verhalten, dass der Beklagte für den Körper schaden zur Hälfte haftbar gemacht wird, den er durch grobe Fahrlässigkeit zugefügt hat. Insoweit liegt der vorliegende Fall durchaus anders als der in dem Senatsurteil vom 10. Dezember 1963 - VI ZR 276/62 -- 3DM BGB § 254 Da Nr. 18 - entschiedene, auf den sich die Revision bezieht. c) Endlich deutet nichts darauf hin, dass Ciavarella und der Beklagte bei Antrittdder Fahrt stillschweigend darüber einig geworden wären, dass der Beklagte als Fahrer von dem Haftpflichtrisiko der Fahrt befreit werden solle. - 8 dj 3. Da das angegriffene Urteil auch sonst der rechtlichen Überprüfung in allem stand hält, war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 2P0 surücksuweisen. Engels Hanebeck Meyer Dr. Pfretzschner Dr. Nüßgens