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BGH · VI ZR 19/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 19/61

gehabt und sich mit der Spitze bereits in Höhe des Anhängers des vorausfahrenden Treckerzuges befunden, als der Beklagte mit diesem Treckerzug ohne vorheriges Zeichen plötzlich scharf und weit nach links ausgebogen sei, um an dem haltenden, für Feld nicht wahrnehmbaren Lastkraftwagen vorbeizufahreno Hierdurch habe er ihrem Lastzug den Weg versperrt. Der Beklagte hat entgegnet, er sei mit dem von ihm geführten Treckerzug bereits beim Überholen des im Anhalten begriffenen Lastkraftwagens gewesen, als der Lastzug der Klägerin erst den nachfolgenden Treckerzug erreicht gehabt habe» Feld habe nicht mehr versuchen dürfen, die Treckerzüge zu Überholen« Nicht der erste, sondern der zweite Treckerzug habe Feld an der Weiterfahrt behindert. Das Berufungsgericht hält die Angaben des Lastzugfahrers Feld für unwiderlegt, daß er den Lastkraftwagen mit dem Baumaterial vor dem Unfall nicht gesehen hat« Festgestelltermaßen waren die Anhänger der beiden Treckerzüge hoch beladen. Bei der Beurteilung des Sachverhalts ist das Berufungsgericht entsprechend den Darlegungen in dem früheren Urteil des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß sich der Beklagte, bevor er an döm haltenden Lastkraftwagen vorbeifuhr, vergewissern mußte, ob auch von hinten kein schneller fahrendes Fahrzeug herankam, das gefährdet werden konnte, und daß er die Vorbeifahrt zurückstellen mußte, wenn sie nicht vor sich gehen konnte, ohne daß er einen herannahenden Verkehrsteilnehmer hierdurch in Gefahr brachte oder zu erheblich belästigenden Gegenmaßnahmen wie plötzlichem Bremsen . Es war verkehrswidrig, daß der Beklagte seinen .Treckerzug zur Vorbei fahrt an dem haltenden Lastkraftwagen zur linken Straßenseite hinüberlenkte, ohne sich überzeugt zu haben, ob auch kein anderes Fahrzeug von hinten nahte und zu dem Überholen angesetzt hatte« Lurch seine Fahrweise hat er dem Lastzug der Klägerin den Weg verlegt» Laß sich der Lastzug der Klägerin im Augenblick des Ausbiegens des Beklagten noch 85 m von dem ünfallbaum und 75 m von dem Treckerzug des Beklagten entfernt befunden habe, wie der Beklagte unter Bezugnahme auf die Bekundungen des Zeugen Lifl^ behauptet' hatte, auf die auch die Hevieion verweist, hat das Berufungsgericht für widerlegt gehalten» Auf Grund der Aussagen der Zeugen und ist es vielmehr zu der Überzeugung gelangt, daß der Lastzug der Klägerin bereits nahe heran war, als der Beklagte nach links ausbog» Es hat darauf hingewiesen, daß der Zeuge LiS^ bei seiner polizeilichen Vernehmung wenige Tage nach dem Unfall auch selbst bekundet hat, der Lastzug der Klägerin habe den zweiten Treckerzug in dem Moment überholt, in dem der Beklagte zur Vorbei fahrt an dem haltenden Lastkraftwagen angesetzt habe» Wie nahe der Lastzug der Klägerin bereits an den Treckerzug des Beklagten herangekommen war, als dieser ausbög, hat das Berufungsgericht allerdings nicht festgestellt 5 die Entfernung nach Metern zu bestimmen, hat es sich ersichtlich nicht in der Lage gesehen« Wie es als erwiesen angesehen hat, war Feld aber schon so nahe herangekommen, daß-er, wenn er nicht zu dem mindesten subjektiv habe riskieren wollen, in den Treckerzug des Beklagten hineinzufahren, gezwungen gewesen sei, unter gleichzeitigem Bremsen stark nach links zu lenken; er habe zu dem mindesten annehmen dürfen, anders als durch Lenken nach links mit dem Risiko, gegen einen Baum zu fahren, ein Hineinfahren in den Treckerzug nicht vermeiden zu können« Danach hat das Berufungsgericht aber mit Recht angenommen, daß der Beklagte nicht in der geschehenen Weise an dem haltenden Lastkraftwagen vorbeifahren durfte« Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, fälschlich auf subjektive Vorstellungen des Lastzugfahrers Feld abgestellt, sondern hat seine Betrachtung zutreffend auf die objektive Verkehrs situation gerichtet, die durch das Herannahen des .Lastzuges der Klägerin entstanden war und die es nicht zuließ, daß der Beklagte durch sein Ausbiegen nach links zur Vorbeifahrt an dem haltenden Lastkraftwagen den in der Überholung der Treckerzüge begriffenen Lastzugfahrer Feld gefährlich behinderte und belästigte. Da es sich festgestelltermaßen um eine allgemein verkehrsreiche, weithin gerade verlaufende Straße gehandelt hat, die zur Unfallzeit frei von Gegenverkehr war, hat das Berufungsgericht irrtumsfrei herausgestellt, daß der Beklagte jederzeit mit dem Herankommen überholender Fahrzeuge rechnen mußte« Daher hat es auch mit Recht erwogen, daß sich der Beklagte, nachdem sich der Lastkraftwagen mit Baumaterial vor ihm auf der Bundesstraße eingeordnet hatte, unter aufmerksamer Beobachtung der Fahrweise des Lastkraftwagens in einem solchen Abstand hinter ihm halten mußte, daß er, falls der Lastkraftwagen seine Fahrgeschwindigkeit verlangsamte und rechts herahfahrend anhielt, noch hinter ihm halten oder mit seinem Treckerzug doch so nach links zur Vorbeifahrt aus-biegen konnte, daß er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdete» Das Berufungsgericht hat nicht klären können, wie weit sich der Lastkraftwagen nach beendeter Einordnung in die Bundesstraße vor dem Beklagten befunden hat und mit welcher Geschwindigkeit er danach vor ihm hergefahren ist» Hierauf kommt es auch nicht weiter an» Denn hatte der Lastkraftwagen einen Vorsprung vor dem Treckerzug des Beklagten erlangt, der ausreichte, um beim Anhalten des Lastkraftwagens auch den Treckerzug hinter ihm zu dem Stehen zu bringen oder ohne ein-den nachfolgenden Verkehr hinderndes weites Ausbiegen nach links an ihm vorbeizulenken, so war es schuldhaft, daß der Beklagte seine Fahrt ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr in weitem Bogen um den Lastkraftwagen herum fortsetzte. Befand sich der Beklagte aber so dicht hinter dem Lastkraftwagen, daß er bei dessen Anhalten den Treckerzug nicht hinter ihm zu dem Stehen bringen und einen Zusammenstoß des Treckerfahrzeugs oder Anhängers mit dem Lastkraftwagen nicht anders als durch ein weites Äusbiegen nach links vermeiden konnte, so fällt es ihm zur Last, sich hierzu dadurch außerstande ge^ setzt zu haben, daß er sich nicht durch Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit von dem Lastkraftwagen genügend abgesetzt hat und weit genug hinter ihm geblieben ist. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht in der Beweisaufnahme nunmehr zu klären versucht, ob der Lastzugfahrer Feld den vor dem ersten Treckerzug haltenden Lastkraftwagen mit Baumaterial gesehen hat oder doch hätte, sehen können oder nicht. Das Berufungsgericht halt ee aber für unwiderlegt, daß Feld dies nur aus einer allgemeinen Vorsicht getan hat; der haltende Lastkraftwagen kann, wie das Berufungsgericht als sehr wohl möglich angesehen hat, gerade auch in diesem Zeitpunkt seiner Wahrnehmung entzogen gewesen sein, weil die Treckerzüge dem Lastzugfahrer Feld den Blick nur auf die äußerste rechte Seite des Fahrdamms vor dem ersten Trek-kerzug verwehrt hätten und hier der Lastkraftwagen bereits gestanden habe» Als entscheidend hat das Berufungsgericht darauf abgehoben, daß die Straße auf eine lange Strecke völlig gerade, allgemein übersichtlich und frei von Gegenverkehr gewesen ist. Zum- Überholen der mit höchstens 20 km/st fahrenden Treckerzüge, so hat das Berufungsgericht betont, sei auf der in erster Linie für den schnelleren Verkehr bestimmten Bundesstraße schwerlich eine günstigere Stelle zu finden gewesen, als Feld gewählt habe« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß bei dieser Sachlage zugunsten des Lastzugfahrers Feld der Vertrauensgrundsatz eingreift, wonach der Kraftfahrer, sofern nicht besondere Umstände dagegen spre-chen, damit rechnen darf, daß andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und nicht durch pflichtwidriges Verhalten den Verkehr gefährden« Feld habe darauf vertrauen dürfen, daß die Treckerzüge auf der rechten Fahrbahnhälfte bleiben und nicht ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr plötzlich weit nach links ausbiegen würden« Daß sich, seiner Sicht durch die Treckerzüge entzogen, vor dem ersten Treckerzug der Lastkraftwagen mit Baumaterial befand und rechts anhielt, stand dem nicht entgegen, Feld durfte daher auch überholen, ohne besondere Maßnahmen zu ergreifen, um die Treekerfahrer auf diese seine Absicht hinzuweisen (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 17« Oktober 1961 - VI ZR 36/61 ~)« Hätte ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer auch vielleicht Warnzeichen abgegeben, so bedeutet es doch keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Anwendung der im Verkehr erforderlichen normalen Sorgfalt (§ 276 BGB), daß Feld dies unterlassen hat, Ebenso wenig kann es ihm schon zu dem Verschulden gereichen, daß er nicht vor Beginn des Überholens versucht hat, rechts an den Treckerzügen vorbei einen Blick nach vorn zu tun oder durch seinen Beifahrer tim zu lassen« In rechtsirrtumsfreien Darlegungen hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß kein Anhalt dafür besteht, daß Feld es an der notwendigen Aufmerksamkeit und Vorsicht bei der Überholung hätte fehlen lassen» Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Lastkraftwagen mit Baumaterial für Feld überhaupt nicht wahrnehmbar gewesen sein kann, wendet sich die Revision mit unbegründeten Verfahrensrügen, Die Verweisung im Urteil (Seite 12) auf das in den Gerichtsakten Blatt 199 unten bis 200 festgehaltene Beweisergebnis läßt .keinen Zweifel, daß mit “Augen- hat, an einer Coca-Cola-Bude 220 bis 265 m vor der Unfall-steile in die Bundesstraße eingebogen isto Tür die Beurteilung der Präge, ob Peld den einbiegenden Lastkraftwagen bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte sehen können und müssen, war von dieser letzteren Möglichkeit auszugehen o Hat der Lastkraftwagen aber nach seinem Einbiegen in die Bundesstraße vor den Treckerzügen noch 220 bis 265 m bis zur Unfallstelle zurückgelegt, so muß der schneller fahrende Lastzug der Klägerin im Augenblick des Linkseinbiegens noch so weit zürückgelegen haben,daß es das Berufungsgericht sehr wohl für möglich halten konnte, Peld habe den Lastkraftwagen überhaupt nicht sehen können»

Zitierte Normen: § 17 StVG § 276 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtLastkraftwagenTreckerzügeFahrzeugKlägerinFeldTreckerzugRevision

Volltext der Entscheidung

2201 012
VI ZR 19/61
V erkundet am 1o Dezember 1961 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des.Volkes In dem Rechtsstreit
 des landwirtschaftlichen Arbeiters Joachim HaflBBllHBl, GM-Si
 in Do<
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
r
die Firma Karl DJIBE, Kommanditgesellschaft, Holzhandlung in MoflHK Bezirk	vertreten	durch den persönlich haftenden Gesellschafter Karl	daselbst.
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklägte,
- Frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1«, Dezember 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, Hanebeck, Dr» Bode, Dr» Hauß und Dr« Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Öberlandesgerichts Düsseldorf vom 24« November I960 wird zurückgewiesen«
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-erlegt *
Von Rechts wegen
i
 Tatbestand:
Am 16. Juli 1956 kurz nach 11 Uhr fuhren zwei Treckerzüge des Landwirts Josef ZSM in LoMBB-HaflHIHHn tereinander auf der Bundesstraße fc in der Richtung von nach K^B, der vorausfahrende, der von dem Beklagten, gelenkt wurde, mit einem Anhänger, der nachfolgende mit zweien. Die Treckerzüge folgten einem langsam fahrenden mit Baumaterial
1
beladenen Lastkraftwagen. Als dieser an einer Baustelle rechts an der Straße anhielt und die TreckerzUge sich anschickten, an ihm vorbeizufahren, näherte sich von hinten mit größerer Geschwindigkeit ein von dem Kraftfahrer Feld gelenkter Lastzug der Klägerin. Der Lastzug setzte zu dem Überholen der TreckerzUge an, kam aber von der Fahrbahn ab und geriet mit dem Motorwagen an einen Baum auf der linken Straßenseite« Das Fahrzeug wurde beschädigt.
Wegen des Schadens, der ihr entstanden ist, hat die Klägerin Z^feund den Beklagten auf Ersatz in Anspruch genommen.
Mit der Klage gegen Zaun ist sie in den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden.
Das Landgericht hat auch die Klage gegen den Beklagten abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten zu drei Vierteln der entstandenen Schäden weiterverfolgt und unter Erweiterung ihres ursprünglichen Klagebegehrens Zahlung von 7.324,65 DM nebst 8 # Zinsen seit dem 1« September 1956 gefordert. Sie hat behauptet, ihr Lastzug habe den nachfolgenden Treckerzug schon überholt
 
gehabt und sich mit der Spitze bereits in Höhe des Anhängers des vorausfahrenden Treckerzuges befunden, als der Beklagte mit diesem Treckerzug ohne vorheriges Zeichen plötzlich scharf und weit nach links ausgebogen sei, um an dem haltenden, für Feld nicht wahrnehmbaren Lastkraftwagen vorbeizufahreno Hierdurch habe er ihrem Lastzug den Weg versperrt. Um nicht auf den Treckerzug aufzufahren, habe Feld den Lastzug ganz nach links ziehen müssen, ohne den Anprall an den Baum vermeiden zu können»
Der Beklagte hat entgegnet, er sei mit dem von ihm geführten Treckerzug bereits beim Überholen des im Anhalten begriffenen Lastkraftwagens gewesen, als der Lastzug der Klägerin erst den nachfolgenden Treckerzug erreicht gehabt habe» Feld habe nicht mehr versuchen dürfen, die Treckerzüge zu Überholen« Nicht der erste, sondern der zweite Treckerzug habe Feld an der Weiterfahrt behindert.
Bas Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 10. Juli 1938 den auf drei Viertel des Schadens begrenzten Klageanspruch gegen den Beklagten für gerechtfertigt erklärt«
Auf die Revision des Beklagten ist dieses Urteil, soweit es ihn betrifft, durch das Urteil des erkennenden Senats vom 22. September 1959 - VI ZR 186/58 - (VersR I960, 58) aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden«
Der Senat hatte eine weitere tatrichterliche Klärung des Unfallgeschehens für erforderlich gehalten«
 
Das Oberlandesgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme den Klageanspruch gegenüber dem Beklagten erneut dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Wiederherstellung des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils»
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgerieht hat auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme folgende Feststellungen getroffen:
Die Straße, auf der es zu dem Unfall gekommen ist, hatte eine Fahrbahnbreite von 7,80 m und verlief auf mehrere Kilometer völlig gerade» Sie war allgemein verkehrsreich, wies aber zur Unfallzeit für die beteiligten Fahrzeuge keinen Gegenverkehr auf» Der Lastkraftwagen mit Baumaterial war ein Stück vor der Unfallstelle in die Straße eingebogen und bis zu seinem Anhalten mindestens 90 m vor dem Beklagten hergefahren» Zum Anhalten an der Baustelle bog der Last kraft wagen zu dem rechten Straßenrand ab; er hielt so, daß er den Fahrdamm nur in einer Breite von höchstens 90 cm bedeckte»
Das Fahrzeug stand bereits, als der Beklagte sich anschickte, an ihm vorbeizufahreü» Der Ireckerzug des Beklagten hatte eine größte Breite von 2,02 m und eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 20 km/st» Ohne sich zu vergewissern, ob auch kein schnellerer Verkehrsteilnehmer von hinten nahte, und ohne
 
seine Absicht des Ausbiegens anzuzeigen, lenkte der Beklagte den Treckerzug plötzlich weit nach links« In diesem Augen« blick war der Lastzug der Klägerin bereits nahe herangekom-men» Der Baum, den ihm der Treckerzug des Beklagten beließ, reichte zur Durchfahrt nicht aus. Der lastzugfahrer Feld bremste stark und lenkte den Lastzug gleichzeitig nach links. Als der Motorwagen am Baum anprallte, hatte der Fahrer des Lastkraftwagens nach dem Anhalten am rechten Straßenrand im Führerhaus sitzend das seitliche Abkippen des Baumaterials nach rechts bereits1, eingeleitet und zu dem Teil auch schon durch geführt; mindestens vier Sekunden waren nach dem Anhalten inzwischen vergangen. Das Berufungsgericht hält die Angaben des Lastzugfahrers Feld für unwiderlegt, daß er den Lastkraftwagen mit dem Baumaterial vor dem Unfall nicht gesehen hat« Festgestelltermaßen waren die Anhänger der beiden Treckerzüge hoch beladen. Es ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht bewiesen, daß der Lastkraftwagen zu irgendeinem Zeitpunkt für Feld sichtbar gewesen ist, bevor es zu spät war.
2. Bei der Beurteilung des Sachverhalts ist das Berufungsgericht entsprechend den Darlegungen in dem früheren Urteil des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß sich der Beklagte, bevor er an döm haltenden Lastkraftwagen vorbeifuhr, vergewissern mußte, ob auch von hinten kein schneller fahrendes Fahrzeug herankam, das gefährdet werden konnte, und daß er die Vorbeifahrt zurückstellen mußte, wenn sie nicht vor sich gehen konnte, ohne daß er einen herannahenden Verkehrsteilnehmer hierdurch in Gefahr brachte oder zu erheblich belästigenden Gegenmaßnahmen wie plötzlichem Bremsen . zwang. Das Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei zu der Auf-
 
fassung gelangt, daß der Beklagte diese Verkehrspflichten schuldhaft verletzt und hierdurch den Unfall verursacht hat»
Es war verkehrswidrig, daß der Beklagte seinen .Treckerzug zur Vorbei fahrt an dem haltenden Lastkraftwagen zur linken Straßenseite hinüberlenkte, ohne sich überzeugt zu haben, ob auch kein anderes Fahrzeug von hinten nahte und zu dem Überholen angesetzt hatte« Lurch seine Fahrweise hat er dem Lastzug der Klägerin den Weg verlegt» Laß sich der Lastzug der Klägerin im Augenblick des Ausbiegens des Beklagten noch 85 m von dem ünfallbaum und 75 m von dem Treckerzug des Beklagten entfernt befunden habe, wie der Beklagte unter Bezugnahme auf die Bekundungen des Zeugen Lifl^ behauptet' hatte, auf die auch die Hevieion verweist, hat das Berufungsgericht für widerlegt gehalten» Auf Grund der Aussagen der Zeugen
 und	ist	es	vielmehr	zu	der Überzeugung gelangt,
 daß der Lastzug der Klägerin bereits nahe heran war, als der Beklagte nach links ausbog» Es hat darauf hingewiesen, daß der Zeuge LiS^ bei seiner polizeilichen Vernehmung wenige Tage nach dem Unfall auch selbst bekundet hat, der Lastzug der Klägerin habe den zweiten Treckerzug in dem Moment überholt, in dem der Beklagte zur Vorbei fahrt an dem haltenden Lastkraftwagen angesetzt habe» Wie nahe der Lastzug der Klägerin bereits an den Treckerzug des Beklagten herangekommen war, als dieser ausbög, hat das Berufungsgericht allerdings nicht festgestellt 5 die Entfernung nach Metern zu bestimmen, hat es sich ersichtlich nicht in der Lage gesehen« Wie es als erwiesen angesehen hat, war Feld aber schon so nahe herangekommen, daß-er, wenn er nicht zu dem mindesten subjektiv habe riskieren wollen, in den Treckerzug des Beklagten
 
hineinzufahren, gezwungen gewesen sei, unter gleichzeitigem Bremsen stark nach links zu lenken; er habe zu dem mindesten annehmen dürfen, anders als durch Lenken nach links mit dem Risiko, gegen einen Baum zu fahren, ein Hineinfahren in den Treckerzug nicht vermeiden zu können« Danach hat das Berufungsgericht aber mit Recht angenommen, daß der Beklagte nicht in der geschehenen Weise an dem haltenden Lastkraftwagen vorbeifahren durfte« Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, fälschlich auf subjektive Vorstellungen des Lastzugfahrers Feld abgestellt, sondern hat seine Betrachtung zutreffend auf die objektive Verkehrs situation gerichtet, die durch das Herannahen des .Lastzuges der Klägerin entstanden war und die es nicht zuließ, daß der Beklagte durch sein Ausbiegen nach links zur Vorbeifahrt an dem haltenden Lastkraftwagen den in der Überholung der Treckerzüge begriffenen Lastzugfahrer Feld gefährlich behinderte und belästigte.
Das Berufungsgericht hat diese Fahrweise des Beklagten für schuldhaft gehalten, weil er sie hätte vermeiden können und vermeiden müssen« Die Erwägungen, die das Berufungsgericht hierzu angestellt hat, sind rechtlich nicht zu bean- . standen. Da es sich festgestelltermaßen um eine allgemein verkehrsreiche, weithin gerade verlaufende Straße gehandelt hat, die zur Unfallzeit frei von Gegenverkehr war, hat das Berufungsgericht irrtumsfrei herausgestellt, daß der Beklagte jederzeit mit dem Herankommen überholender Fahrzeuge rechnen mußte« Daher hat es auch mit Recht erwogen, daß sich der Beklagte, nachdem sich der Lastkraftwagen mit Baumaterial vor ihm auf der Bundesstraße eingeordnet hatte, unter aufmerksamer Beobachtung der Fahrweise des Lastkraftwagens in
 
einem solchen Abstand hinter ihm halten mußte, daß er, falls der Lastkraftwagen seine Fahrgeschwindigkeit verlangsamte und rechts herahfahrend anhielt, noch hinter ihm halten oder mit seinem Treckerzug doch so nach links zur Vorbeifahrt aus-biegen konnte, daß er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdete» Das Berufungsgericht hat nicht klären können, wie weit sich der Lastkraftwagen nach beendeter Einordnung in die Bundesstraße vor dem Beklagten befunden hat und mit welcher Geschwindigkeit er danach vor ihm hergefahren ist» Hierauf kommt es auch nicht weiter an» Denn hatte der Lastkraftwagen einen Vorsprung vor dem Treckerzug des Beklagten erlangt, der ausreichte, um beim Anhalten des Lastkraftwagens auch den Treckerzug hinter ihm zu dem Stehen zu bringen oder ohne ein-den nachfolgenden Verkehr hinderndes weites Ausbiegen nach links an ihm vorbeizulenken, so war es schuldhaft, daß der Beklagte seine Fahrt ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr in weitem Bogen um den Lastkraftwagen herum fortsetzte. Befand sich der Beklagte aber so dicht hinter dem Lastkraftwagen, daß er bei dessen Anhalten den Treckerzug nicht hinter ihm zu dem Stehen bringen und einen Zusammenstoß des Treckerfahrzeugs oder Anhängers mit dem Lastkraftwagen nicht anders als durch ein weites Äusbiegen nach links vermeiden konnte, so fällt es ihm zur Last, sich hierzu dadurch außerstande ge^ setzt zu haben, daß er sich nicht durch Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit von dem Lastkraftwagen genügend abgesetzt hat und weit genug hinter ihm geblieben ist. In jedem Falle hat der Beklagte daher durch schuldhaft verkehrswidriges Verhalten den Unfall verursacht.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang noch
 
darauf hingeViesen5 daß der Beklagte den Lastzug der Klägerin nicht behindert hätte, wenn er an dem haltenden Lastkraftwagen mit einem Seitenabstand von einem Meter vorbeigefahren wäre; für die Durchfahrt des Lastzuges der Klägerin hätte in diesem Palle fast die volle linke Fahrbahnhälfte der Bundesstraße zur Verfügung gestanden« Die Revision macht hierzu geltend, ein Seitenabstand von einem Meter sei allgemeiner Min d e s t -abstand beim Überholen fahrender Fahrzeuge; wenn ein Kraftfahrer bei der Vorbeifahrt an einem haltenden Fahrzeug vorsichtigerweise einen größeren Abstand nehme, so könne ihm das nicht zu dem Vorwurf gereichen; hier habe der Beklagte zudem mit einem Aussteigen oder plötzlichen Abspringen des Fahrers aus dem haltenden Fahrzeug rechnen müssen; da an der Baustelle Arbeiter beschäftigt gewesen seien, die den Lastkraftwagen erwartet hätten, sei auch ein unvermutetes Hervortreten eines der Arbeiter an der Vorderseite des haltenden Lastkraftwagens nicht ausgeschlossen gewesen. Es erübrigt sich, auf diese Einwände der Revision näher einzugehen« Hätte der Beklagte nicht mit einem überholenden Verkehr rechnen müssen«, wäre gewiß nichts dagegen einzuwenden gewesen, wenn er vorsichtigerweise in größerem Abstand um den haltenden Lastkraftwagen herumgefahren wäre« Er mußte aber mit der Annäherung überholender Fahrzeuge rechnen und durfte daher seine Fahrt an dem Lastkraftwagen vorbei nur dann fort setzen, wenn er überholende Fahrzeuge, hier also den Lastzug der Klägerin, nicht erheblich belästigte oder gefährdete« Ließ es die Rücksicht auf den Fahrer des haltenden Lastkraftwagens oder die wartenden Arbeiter nicht zu, daß der Beklagte an dem Lastkraftwagen in einem Seitenabstand vorbeifuhr, bei dem der Lastzug der Klägerin nicht gefährdet wurde, so hätte der Be-
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klagte also die Vorbeifahrt zurückstellen müssen, bis der Iiastzug der Klägerin ihn überholt hatte.
3» Das Berufungsgerieht hat auf Grund der erneuten Verhandlung eine Schadensbeteiligung.der Klägerin nach § 17 StVG wiederum nur im Hinblick darauf für begründet gehalten, daß zur Entstehung.des Unfalls die Betriebsgefahr des überholenden Lastzuges ursächlich beigetragen hat; es hat aber keine Umstände für nachgewiesen erachtet, die das Verhalten des Lastzugfahrers Feld als schuldhaft erscheinen ließen. Hit Rücksicht hierauf hat es bei der Schadensabwägung den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von drei Vierteln ihrer Schäden für gerechtfertigt gehaltene Die Erwägungen, mit denen es zu diesem Ergebnis gelangt ist, lassen gleichfalls einen Rechtsfehler nicht erkennen«
Der erkennende Senat hat in seinem früheren Urteil darauf hingewiesen, daß grundsätzlich eine Überholung nur eingeleitet und eine etwa eingeleitete Überholung nur fortgeführt werden darf, wenn der Überholende davon überzeugt sein darf, sie gefahrlos beenden zu können. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht in der Beweisaufnahme nunmehr zu klären versucht, ob der Lastzugfahrer Feld den vor dem ersten Treckerzug haltenden Lastkraftwagen mit Baumaterial gesehen hat oder doch hätte, sehen können oder nicht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht bewiesen? daß er ihn gesehen hat, nicht auch bewiesen, daß der Lastkraftwagen für Feld zu irgendeinem Zeitpunkt sichtbar gewesen ist, bevor es zu spät war. Festgestelltormaßen hat Feld vor dem Überholen der Treckerzüge - 75 m vor der Unfallstelle und 6 Sekunden vor dem Unfall - seine Fahrgeschwindigkeit von 58,5 km/st auf
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51 km/st vermindert. Das Berufungsgericht halt ee aber für unwiderlegt, daß Feld dies nur aus einer allgemeinen Vorsicht getan hat; der haltende Lastkraftwagen kann, wie das Berufungsgericht als sehr wohl möglich angesehen hat, gerade auch in diesem Zeitpunkt seiner Wahrnehmung entzogen gewesen sein, weil die Treckerzüge dem Lastzugfahrer Feld den Blick nur auf die äußerste rechte Seite des Fahrdamms vor dem ersten Trek-kerzug verwehrt hätten und hier der Lastkraftwagen bereits gestanden habe» Als entscheidend hat das Berufungsgericht darauf abgehoben, daß die Straße auf eine lange Strecke völlig gerade, allgemein übersichtlich und frei von Gegenverkehr gewesen ist. Zum- Überholen der mit höchstens 20 km/st fahrenden Treckerzüge, so hat das Berufungsgericht betont, sei auf der in erster Linie für den schnelleren Verkehr bestimmten Bundesstraße schwerlich eine günstigere Stelle zu finden gewesen, als Feld gewählt habe« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß bei dieser Sachlage zugunsten des Lastzugfahrers Feld der Vertrauensgrundsatz eingreift, wonach der Kraftfahrer, sofern nicht besondere Umstände dagegen spre-chen, damit rechnen darf, daß andere Verkehrsteilnehmer die für sie geltenden Vorschriften beachten und nicht durch pflichtwidriges Verhalten den Verkehr gefährden« Feld habe darauf vertrauen dürfen, daß die Treckerzüge auf der rechten Fahrbahnhälfte bleiben und nicht ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr plötzlich weit nach links ausbiegen würden«
Die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, rechtfertigen diese Beurteilung« Hatte Feld auch bei sorgfältiger Beobachtung der Treckerzüge, die
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er zu überholen gedachte, keinen Anlaß zu der Befürchtung, daß einer der Treckerzüge plötzlich abbiegen und ihm den Weg über die frei vor ihm liegende linke Hälfte der Bundesstraße versperren werde, so konnte und durfte er sich für gewiß halten, die Überholung gefahrlos vornehmen zu können.
Daß sich, seiner Sicht durch die Treckerzüge entzogen, vor dem ersten Treckerzug der Lastkraftwagen mit Baumaterial befand und rechts anhielt, stand dem nicht entgegen, Feld durfte daher auch überholen, ohne besondere Maßnahmen zu ergreifen, um die Treekerfahrer auf diese seine Absicht hinzuweisen (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 17« Oktober 1961 - VI ZR 36/61 ~)« Hätte ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer auch vielleicht Warnzeichen abgegeben, so bedeutet es doch keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Anwendung der im Verkehr erforderlichen normalen Sorgfalt (§ 276 BGB), daß Feld dies unterlassen hat, Ebenso wenig kann es ihm schon zu dem Verschulden gereichen, daß er nicht vor Beginn des Überholens versucht hat, rechts an den Treckerzügen vorbei einen Blick nach vorn zu tun oder durch seinen Beifahrer	tim zu
 lassen« In rechtsirrtumsfreien Darlegungen hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß kein Anhalt dafür besteht, daß Feld es an der notwendigen Aufmerksamkeit und Vorsicht bei der Überholung hätte fehlen lassen»
Gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Lastkraftwagen mit Baumaterial für Feld überhaupt nicht wahrnehmbar gewesen sein kann, wendet sich die Revision mit unbegründeten Verfahrensrügen, Die Verweisung im Urteil (Seite 12) auf das in den Gerichtsakten Blatt 199 unten bis 200 festgehaltene Beweisergebnis läßt .keinen Zweifel, daß mit “Augen-
13	-
seheinseinnahme" gemeint gewesen ist, was der Sachverständige Dipl« Ingenieur	bei	der Beweisaufnahme an der Unfall-
stelle als Ergebnis seiner Untersuchungen bekundet und das Berufungsgericht zu Protokoll niedergelegt hat« Das Berufungsgericht war nicht gehindert, dieses Beweismaterial seiner Entscheidung mit zugrunde zu legen« Daß die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen vom Berufungsgericht nicht vollständig berücksichtigt worden seien, trifft nicht zu; die wiederholte Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die verschiedensten Stellen der Gutachten beweist das Gegenteil« Zu Unrecht bemängelt die Eevision auch, daß nicht zur Klärung der Sichtmöglichkeiten dem erstinstanzlichen Beweisantrag des Beklagten (im Schriftsatz vom 9« Dezember 1937) auf Einnahme des Augenscheins der beteiligten Fahrzeuge und insbesondere der beladenen Anhänger der Treckerzüge stattgegeben worden ist; das Berufungsgericht konnte diesen Antrag dadurch als überholt betrachten, daß laut Protokoll vom 7« März I960 mit Einverständnis der Parteien der Sachverständige Dipl« Ingenieur S^i im Anschluß an die vorgenommene Beweisaufnahme an der Unfallstelle beauftragt worden ist, die Fahrzeuge in Augenschein zu nehmen und danach Beine gutachtlichen Feststellungen zu treffen« Der Beklagte ist auf seinen früheren Beweisantrag hernach auch nicht zurückgekommen« Soweit die Revision schließlich rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Feld den Lastkraftwagen mit Baimaterial habe sehen können, als dieser sich 90 m vor der Unfallstelle vor dem Treckerzug des Beklagten in die Bundesstraße eingeordnet habe, geht die Revision von einer irrigen Auffassung aus; das Berufimgsge-rieht hat nicht feststellen können, ob Feld an einem Vorplatz 90 m vor der Unfallstelle oder, wie der Beklagte behauptet
H -
hat, an einer Coca-Cola-Bude 220 bis 265 m vor der Unfall-steile in die Bundesstraße eingebogen isto Tür die Beurteilung der Präge, ob Peld den einbiegenden Lastkraftwagen bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte sehen können und müssen, war von dieser letzteren Möglichkeit auszugehen o Hat der Lastkraftwagen aber nach seinem Einbiegen in die Bundesstraße vor den Treckerzügen noch 220 bis 265 m bis zur Unfallstelle zurückgelegt, so muß der schneller fahrende Lastzug der Klägerin im Augenblick des Linkseinbiegens noch so weit zürückgelegen haben,daß es das Berufungsgericht sehr wohl für möglich halten konnte, Peld habe den Lastkraftwagen überhaupt nicht sehen können»
Die Angriffe der Revision können den Bestand des Berufungsurteils hiernach nicht erschüttern»	4
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Br» Kleinewefers	Hano&eek	Br.	Bode
 Br. Hauß
 Br. Pfretzschner