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BGH

Gericht: BGH

Während sich der Kläger dieser Ausfahrt näherte, fuhr der Beklagte zu 1) mit dem mit Zement-rohren beladenen Mercedes Lastkraftwagen 90 FS der Beklagten zu 2) aus ihr heraus und bog nach links in die Landstraße in Richtung Ehrang ein. Als die rechte Seite des Lastkraftwagens in schräger Stellung zur Landstraße nach Ehrang etwa noch 60 cm von der rechten Fahrbahnbegrenzung entfernt war, stieß der Kläger gegen den Lastkraftwagen. keit von etwa 55 km plötzlich auf 15 m seine Fahrbahn versperrt gesehene Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Schadenersatz zu verurteilen. Aus seinem eigenen Vorbringen ergebe sich aber, daß er den Kläger auf der 300 - 400 m gerade verlaufenden Landstraße aus Fahrlässigkeit selbst dann übersehen habe, wenn dieser sich mit ganz erheblicher Geschwindigkeit der Grundstücksausfahrt genähert haben sollte; habe der Beklagte zu 1) ihn gesehen, so habe er nur einbiegen dürfen, wenn jede Gefährdung des Klägers ausgeschlossen gewesen sei. ihm im Verkehr obliegende Sorgfalt ausser acht gelassen» Beobachtet habe er nur seine rechte Fahrbahn und sich noch durch Fußgänger ablonken lassen» Dadurch habe er bewirkt, daß er den Lastkraftwagen der Beklagten selbst dann noch nicht gesehen habe, als dieser schon mit dem vorderen Teil seine, des Klägers, linke Fahrbahn befahren habe» Hätte der Kläger in diesem Augenblick gebremst, so hätte er nach dem Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen von Paczynski auch bei einer Geschwindigkeit von 70 km/st noch vor dem Erreichen der Unfallstelle halten können» Der Kläger hat sich mit der Berufung gegen die Annahme eines fahrlässigen, für den Unfall ursächlichen Verhaltens gewendet; er meint weiter, seine Betriebsgefahr sei nicht zu berücksichtigen» Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagten in vollem Umfang, die Beklagte zu 2) unter Beschränkung auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes, 'Zur Schadensersatzleistung zu verurteilen. Las Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers eine Haftung der Beklagten zu vier Fünfteln vorbehaltlich der Ansprüche von Sozialversicherungsträgern, der Zweitbeklagten gegenüber jedoch nur im Haftungsrahmen des Straßen« Verkehrsgesetzes bejaht» Verschiedene Klageposten sind abgewiesen worden* Lie Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg« I» Beiden Revisionen war der Erfolg zu versagen» Las Berufungsgericht hat nämlich rechtsirrtumsfrei ein für den Unfall ursächliches fahrlässiges Verhalten des Erstbeklagten als Fahrers des Lastkraftwagens bejaht und den Nachweis eines Verschuldens beim Kläger verneint* Ebensowenig lassen die Ausführungen, mit denen der Beweis eines für den Kläger unabwendbaren Ereignisses als nicht geführt erachtet und die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge bei der Schadensverteilung Der Erstbeklagte hat, wie Land- und Oberlandesgericht ausgeführt haben, den Unfall verschuldet» Das Berufungsgericht v/eist hierbei zu Hecht darauf hin, daß bereits nach dem Beweis des ersten Anscheins den Erstbeklagten, der aus einer Grundstückseinfahrt auf eine als bevorrechtigt gekennzeichnete Landstraße 1. den trifft» Darüber hinaus ist festgestellt, daß s'elbst bei Annahme einer Fahrgeschwindigkeit des Klägers von 70 km/st - entsprechend der Behauptung der Beklagten - der Erstbeklagte den Kläger von der Einfahrt aus hätte sehen können» Zum mindesten hätte der Erstbeklagte vor Befahren der anderen Fahrbahnseite die Straße beobachten müssen, was er nach seinem eigenen Vorbringen unterlassen hat» Sein Verschulden wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt» b) Die Beklagten wenden sich jedoch gegen die tatrichterliche Schadensverteilung mit der Rüge fehlerhafter Abwägungsgrundlagen» Sie meinen, auch den Kläger treffe ein für die Abwägung erhebliches Verschulden» Diese Rüge kann keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht hält für möglich, aber nicht für erwiesen, daß der Kläger eine 55 km/st übersteigende Geschwindigkeit gefahren sei» Es setzt sich mit der Beweiserhebung zu dieser Frage auseinander» Hierbei würdigt es ausdrücklich die Aussagen der Zeugen B^^und Hj^p. wohl im Straf-, als auch im Zivilverfahren erklärt hat«, er habe, als der Kläger 250 m vor der Ausfahrt des Betonwerkes an ihm vorbeigefahren sei, den Eindruck gehabt, daß dieser für den ziemlich starken Verkehr auf der Straße sehr schnell gefahren sei und deshalb, gesagt habe: »Der fährt nicht mehr weit, dann hängt er auch am Baum". BflP dagegen hat bei seiner richterlichen Vernehmung angegeben, er könne wegen des Zeitablaufs über die Geschwindigkeit nichts mehr sagen; auch nicht, wenn ihm vorgehalten werde, daß er im Ermittlungsverfahren ausgesagt habe, der Motorradfahrer sei ziemlich schnell gefahren und habe kurz vor der ünfallstelle »aufgedreht»<> Ebensowenig zwang die Feststellung des Strafurteils, das Motorrad sei nach dem Anstoß noch 20 Meter weit geflogen und mehrere Meter rechts von der Straße liegen geblieben, zu der Annahme einer 55 km/st übersteigenden Fahrgeschwindigkeit. c) Ist somit die Geschwindigkeit des Klägers an sich nicht nachweisbar übersetzt, so ist aber dennoch zu prüfen«, ob dieser fahrlässig das fehlsame Verhalten des Erstbeklagten übersehen und dadurch den Unfall mitverursacht hat. Hierfür kommt es darauf an, ob nach der Fahrweise des Erstbeklagten der Kläger sich fahrlässig fälsch verhalten hat«, Bas Berufungsgericht hat als nicht feststellbar bezeichnet, wie der Erstbeklagte aus der Avisfahrt auf die Straße und in die Fahrbahn des Klägers gefahren ist. Es kann hier offen bleiben, ob dem Kläger eine Schrecksekunde zugebilligt werden kann, oder er wegen des weit vor Erreichen der Straßenmitte sichtbaren Wagens sich auf dessen mögliche Weiterfahrt hätte einstellen müssen« Unter Berücksichtigung der Bremsansprechzeit und des möglicherweise schnell die Straßenmitte überquerenden Fahrzeugs - das Berufungsgericht hält insoweit alle Annahmen der Sachverständigen von zwei bis sechs Sekunden für möglich - fehlt der Nachweis einer fahrlässigen MitVerursachung durch den. Der Kläger meint nun,er:habe sich nicht nur nicht fahrlässig verhalten, sondern auch bewiesen, daß er bei seiner Fahrweise eine über die gewöhnliche Sorgfalt im Verkehr hin-ausgehende besondere Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart beobachtet habe» Schon deshalb könne keine Schadensverteilung nach § 17 StVG erfolgen« Darüber hinaus scheitert der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses daran, daß der Erstbeklagte überaus langsam über die Straße gefahren sein kann und der Kläger dann weit über zwei Sekunden vor dem Unfall erkennen mußte, der Lastkraftwagen werde in seine Fahrbahn fahren und diese sperren«, Dann aber hätte der Kläger bei sachgemäßem Verhalten ausreichend Seit gehabt, den Unfall zu verhindern, wie von dem Sachverständigen Fischbach unwidersprochen dargelegt worden ist«, Hiernach kann der Zusammenstoß auf einem fahrlässigen Verhalten des Klägers beruhen, so daß auch aus diesem Grunde rechtsirrtumsfrei der Nachweis eines die Schadensabwägung ausschließenden unabwendbaren Ereignisses für den Kläger verneint worden ist, schweren Lastkraftwagens und die Tatsache, daß dieser fast die gesamte Straße für den Kläger versperrte, als bedeutsam angesehen worden« Hierbei kommt es nicht darauf an, daß die '«motorische Kraft" des Wagens besonders gewirkt hätte. Wenn das Berufungsgericht jedoch im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände - vor allem auch des nachgewiesenen erheblich fehlsamen Verhaltens des Erstbeklagten - zu einer Schadensverteilung 4/5 s 1/5 zu Lasten der Beklagten gelangt, so ist dies keineswegs zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 17 StVO § 97 ZPO
UnfallStraßeBerufungsgerichtLastkraftwagenErstbeklagteGeschwindigkeitKlägerLandstraße

Volltext der Entscheidung

2191 086
Verkündet am 13. Dezember I960 Kriegl, Justizobereekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Io des Kohlenhändlers Fritz Ri 2, der Firma Sägewerk	in	Z
in ZI
Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Hans G
in
 Am K
Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dro Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30. Oktober 1959 werden zurückgewiesen, Jedoch wird die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben.
Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den aussergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 1/2, die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch 1/12, der Beklagte zu 1) v;eitere 5/12; im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem zu 1) trägt der Kläger jedoch 2/5, der Beklagte zu 1)	3/5
der insoweit entstandenen Kosten, im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) der Kläger 5/6, die Beklagte zu 2)	1/6 der insoweit entstandenen Kosten.,
Die aussergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden dem Kläger zu 2/5, dem Beklagten zu 1) zu 3/5 auferlegt, die aussergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) dem Kläger zu 5/6, der Beklagten zu 2) zu 1/6«,
Von Hechts wegen
 
Tatbestand:
Am 25. April 1955 fuhr der im Dezember 1928 geborene Kläger gegen 18 Uhr mit seinem Motorrad (Hercules 175 ccm) auf der 5 m breiten asphaltierten, als bevorrechtigt gekennzeichneten Landstraße 1» Ordnung durch Issel. Dort war an diesem Tage Kirmes. Nachdem er den belebten Kirmesplatz Überquert hatte, näherte er sich im dritten Gang - in der Absicht, auf den vierten Gang umzuschalten, - auf der in seiner Fahrtrichtung nach Ehrang leicht ansteigenden, geraden Straße der Ausfahrt des Zementwerks in Issel. Auf beiden Straßenseiten vor der Ausfahrt gingen Leute. Während sich der Kläger dieser Ausfahrt näherte, fuhr der Beklagte zu 1) mit dem mit Zement-rohren beladenen Mercedes Lastkraftwagen 90 FS der Beklagten zu 2) aus ihr heraus und bog nach links in die Landstraße in Richtung Ehrang ein. Als die rechte Seite des Lastkraftwagens in schräger Stellung zur Landstraße nach Ehrang etwa noch 60 cm von der rechten Fahrbahnbegrenzung entfernt war, stieß der Kläger gegen den Lastkraftwagen. Dessen vordere Stoßstange wies wahrnehmbare Streifspuren auf. Nach dem Anprall stürzte der Kläger auf die rechte Seite der Landstraße; sein Motorrad blieb etwa 20 m hinter der Unfallstelle auf einer Wiese liegen. Er erlitt u.a. mehrere Brüche des linken Beines, die eine Amputation in der Mitte des Oberschenkels zur Folge hatten. Der Kläger mußte seinen Beruf als Bauzimmerer aufgeben. Deshalb unterzog er sich der Umschulung zu dem Ingenieur, ohne seine Ausbildung bisher abzuschließen.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit hoher Geschwindigkeit aus der Hofausfahrt über die Landstraße gefahren. Er, der Kläger, habe bei einer Stundengeschwindig-
keit von etwa 55 km plötzlich auf 15 m seine Fahrbahn versperrt gesehene
 Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Schadenersatz zu verurteilen.
Die Beklagten haben erwidert, der Unfall stelle für sie wegen des Verhaltens des Klägers ein unabwendbares Ereignis dar. Dieser habe seinen Unfall selbst verschuldet, Br sei mit überhöhter Geschwindigkeit von wenigstens 70 km/st gefahren, ohne seine Fahrbahrrgenügend zu beobachten. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte er den Lastkraftwagen früh genug sehen und anhalten können.
Das Landgericht hat ausgeführtj
 Der Beklagte zu 1) hafte dem Kläger aus unerlaubter Handlung, Dagegen hafte die Beklagte zu 2), die den Entlastungs« beweis nach § 831 BGB geführt habe, nicht aus Verschulden, sondern lediglich nach § 7 StVG* Zwar sei nicht erwiesen, daß der Beklagte zu 1) ohne anzuhalten in die Landstraße 1, Ordnung eingebogen sei. Aus seinem eigenen Vorbringen ergebe sich aber, daß er den Kläger auf der 300 - 400 m gerade verlaufenden Landstraße aus Fahrlässigkeit selbst dann übersehen habe, wenn dieser sich mit ganz erheblicher Geschwindigkeit der Grundstücksausfahrt genähert haben sollte; habe der Beklagte zu 1) ihn gesehen, so habe er nur einbiegen dürfen, wenn jede Gefährdung des Klägers ausgeschlossen gewesen sei.
Den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden, Er habe durch zu schnelles Fahren auf unübersichtlicher Wegstrecke und durch ungenügende Beobachtung der Fahrbahn die

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ihm im Verkehr obliegende Sorgfalt ausser acht gelassen» Beobachtet habe er nur seine rechte Fahrbahn und sich noch durch Fußgänger ablonken lassen» Dadurch habe er bewirkt, daß er den Lastkraftwagen der Beklagten selbst dann noch nicht gesehen habe, als dieser schon mit dem vorderen Teil seine, des Klägers, linke Fahrbahn befahren habe» Hätte der Kläger in diesem Augenblick gebremst, so hätte er nach dem Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen von Paczynski auch bei einer Geschwindigkeit von 70 km/st noch vor dem Erreichen der Unfallstelle halten können»
Bei der Abwägung aller Umstände sei nach den §§ 254 BGB, 17 StVG das schwere Verschulden des Beklagten zu 1) zu‘berücksichtigen und ferner die größere Betriebsgefahr des Lastkraftwagens« Hiernach sei eine Haftung des Beklagten zu 1) dem Grunde nach zu zwei Dritteln gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung der weit grösseren Betriebsgefahr des Lastkraftwagens gegenüber dem Verschulden des Klägers sei eine Haftung der Beklagten zu 2) nur zur Hälfte des GesamtSchadens angemessen.
Der Kläger hat sich mit der Berufung gegen die Annahme eines fahrlässigen, für den Unfall ursächlichen Verhaltens gewendet; er meint weiter, seine Betriebsgefahr sei nicht zu berücksichtigen» Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagten in vollem Umfang, die Beklagte zu 2) unter Beschränkung auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes, 'Zur Schadensersatzleistung zu verurteilen.
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Die Beklagten meinen, der Kläger könne ein Drittel des Unfallschadens begehren, - gegenüber der Beklagten zu 2) wei-
 
ter begrenzt durch die im Straßenverkehrsgesetz vorgesehene Leis tungshöhe»
Las Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers eine Haftung der Beklagten zu vier Fünfteln vorbehaltlich der Ansprüche von Sozialversicherungsträgern, der Zweitbeklagten gegenüber jedoch nur im Haftungsrahmen des Straßen« Verkehrsgesetzes bejaht» Verschiedene Klageposten sind abgewiesen worden* Lie Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg«
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter» Ler Kläger möchte mit der Revision ebenfalls erreichen, daß seinen dem Berufungsgericht gestellten Anträgen entsprochen werde» Beide Streitteile beantragen, die gegnerische Revision zurückzu-weisen»
Entscheidungsgründe:
I» Beiden Revisionen war der Erfolg zu versagen» Las Berufungsgericht hat nämlich rechtsirrtumsfrei ein für den Unfall ursächliches fahrlässiges Verhalten des Erstbeklagten als Fahrers des Lastkraftwagens bejaht und den Nachweis eines Verschuldens beim Kläger verneint* Ebensowenig lassen die Ausführungen, mit denen der Beweis eines für den Kläger unabwendbaren Ereignisses als nicht geführt erachtet und die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge bei der Schadensverteilung
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berücksichtigt wird, einen Rechtsirrtum erkennen«
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II» a) Zum Verschulden des Erstbeklagten als Fahrers des Lastkraftwagens:
Der Erstbeklagte hat, wie Land- und Oberlandesgericht ausgeführt haben, den Unfall verschuldet» Das Berufungsgericht v/eist hierbei zu Hecht darauf hin, daß bereits nach dem Beweis des ersten Anscheins den Erstbeklagten, der aus einer Grundstückseinfahrt auf eine als bevorrechtigt gekennzeichnete Landstraße 1. Ordnung fährt und auf der Fahrbahn
 mit einem Benutzer der Landstraße zusammenstößt, ein Verschuld
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den trifft» Darüber hinaus ist festgestellt, daß s'elbst bei Annahme einer Fahrgeschwindigkeit des Klägers von 70 km/st - entsprechend der Behauptung der Beklagten - der Erstbeklagte den Kläger von der Einfahrt aus hätte sehen können» Zum mindesten hätte der Erstbeklagte vor Befahren der anderen Fahrbahnseite die Straße beobachten müssen, was er nach seinem eigenen Vorbringen unterlassen hat» Sein Verschulden wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt»
b) Die Beklagten wenden sich jedoch gegen die tatrichterliche Schadensverteilung mit der Rüge fehlerhafter Abwägungsgrundlagen» Sie meinen, auch den Kläger treffe ein für die Abwägung erhebliches Verschulden» Diese Rüge kann keinen Erfolg haben»
Das Berufungsgericht hält für möglich, aber nicht für erwiesen, daß der Kläger eine 55 km/st übersteigende Geschwindigkeit gefahren sei» Es setzt sich mit der Beweiserhebung zu dieser Frage auseinander» Hierbei würdigt es ausdrücklich die Aussagen der Zeugen B^^und Hj^p. Entgegen der Annahme der Revision zwingen diese nicht zu der Feststellung, der Kläger sei über 55 km/st gefahren» Es ist zwar richtig, daß der 1934

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geborene Mechaniker	der	selbst	Kraftradfahrer	ist«,	so-
wohl im Straf-, als auch im Zivilverfahren erklärt hat«, er habe, als der Kläger 250 m vor der Ausfahrt des Betonwerkes an ihm vorbeigefahren sei, den Eindruck gehabt, daß dieser für den ziemlich starken Verkehr auf der Straße sehr schnell gefahren sei und deshalb, gesagt habe: »Der fährt nicht mehr weit, dann hängt er auch am Baum". BflP dagegen hat bei seiner richterlichen Vernehmung angegeben, er könne wegen des Zeitablaufs über die Geschwindigkeit nichts mehr sagen; auch nicht, wenn ihm vorgehalten werde, daß er im Ermittlungsverfahren ausgesagt habe, der Motorradfahrer sei ziemlich schnell gefahren und habe kurz vor der ünfallstelle »aufgedreht»<>
Die Revision muß selbst zugeben, daß HflBP vor dem Schöffengericht im Strafverfahren gegen den Erstbeklagten dessen Geschwindigkeit auf 50 - 60 km/st und nur möglicherweise auf 70 km/st geschätzt hat. Abgesehen davon, daß selbst erfahrene Kraftfahrer im allgemeinen die Geschwindigkeit vorbeifahrender Kraftfahrzeuge nur annähernd schätzen können«, fehlt es an Angaben, die zu einer anderen Feststellung zwingen«, als sie der Tatrichter vorgenommen hat. Allerdings hat der Kläger angegeben, er pflege bei 60 bis 62 km/st in den 4. Gang umzuschalten; Hfl) will sich auch ah ein Schalt ge rausch erinnern. Da er aber nicht sagen konnte, ob hinauf- oder heruntergeschaltet wurde, mußte das Berufungsgericht - selbst wenn es dieser Angabe folgte - nicht folgern, der Kläger habe eine höhere Geschwindigkeit als §5 km/st gehabt. Der Kläger hatte nämlich stets behauptet, vor. dem Unfall im 3. Gang gefahren zu sein. Ebensowenig zwang die Feststellung des Strafurteils, das Motorrad sei nach dem Anstoß noch 20 Meter weit geflogen und mehrere Meter rechts von der Straße liegen geblieben, zu der Annahme einer 55 km/st übersteigenden Fahrgeschwindigkeit. Der Sachverständige hat aus dieser Tatsache
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zwar gefolgert, der Kläger müsse mit erheblicher Fahrgeschwindigkeit angestoßen sein, eine nähere Angabe dieser Geschwindigkeit fehlt jedoch»
Zu Unrecht meinen die Beklagten, eine Geschwindigkeit von 55 km/st sei zu hoch gewesen und daher ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Es handelte sich um eine Landstraße 1 . Ordnung. Zwar befanden sich rechts und links auf der Fahrbahn Fußgänger; BflBhat sogar von ziemlich starkem Verkehr gesprochen. Die Mitte der Straße war jedoch für den Fährverkehr frei. Deshalb brauchte das Gericht keinen so starken Fußgängerverkehr als nachgewiesen anzusehen, daß der Kläger hätte langsamer fahren müssen, weil die eingehaltene Geschwindigkeit eine unzulässige Gefährdung oder Behinderung der Fußgänger bedeutet habe. Dafür, daß der Kläger wegen der Kirmes um diese Tageszeit etwa mit angetrunkenen und daher besonders unvorsichtigen Fußgängern hätte rechnen müssen, ist nichts ersichtlich. Auch die Ausfahrt als solche verlangte keine besondere Verlangsamung auf der Landstraße. Insoweit konnte der Kläger grundsätzlich darauf vertrauen, ausfahrende Kraftfahrer würden der strengen Vorschrift des § 17 StVO entsprechen. Daher konnte das Berufungsgericht offen lassen, ob der Kläger die genaue Lage der Ausfahrt kannte. Dem Kläger ist auch nicht deshalb eine Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt zur Last zu legen, weil er, wie seine eigenen Angaben ergeben, in erster Linie sein'Augenmerk den auf beiden Seiten der Landstraße befindlichen Fußgängern zuge« wandt hat. Ein Anlaß, darüber hinaus auf andere Verkehrsteilnehmer besonders zu achten, war auf der geraden und übersichtlichen, in der Mitte freien Straße ersichtlich nicht gegeben.
c) Ist somit die Geschwindigkeit des Klägers an sich nicht nachweisbar übersetzt, so ist aber dennoch zu prüfen«, ob dieser fahrlässig das fehlsame Verhalten des Erstbeklagten übersehen und dadurch den Unfall mitverursacht hat. Auch dieser von den Beklagten zu erbringende Beweis ist vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei als nicht erbracht angesehen worden.
Hierfür kommt es darauf an, ob nach der Fahrweise des Erstbeklagten der Kläger sich fahrlässig fälsch verhalten hat«, Bas Berufungsgericht hat als nicht feststellbar bezeichnet, wie der Erstbeklagte aus der Avisfahrt auf die Straße und in die Fahrbahn des Klägers gefahren ist. Während der im Strafverfahren vernommene Sachverständige Sutterbrodt angenommen hat, der Erstbeklagte habe von der Einfahrt bis zu dem Zusammenstoß nur zwei Sekunden benötigt, meint der vom Landgericht gehörte Sachverständige v. Faczynski, der Kläger habe die Strecke von 6,70 m - d.h. von der Ausfahrt bis zur Stelle des Zusammenstosses, etwa 60 cm vom Fahrbahnrand der gegen« überliegenden Seite - in etwa drei bis vier Sekunden zurück*-gelegt» Schließlich kommt der vom Berufungsgericht bestellte Sachverständige Fischbach nach Versuchsfahrten während des Ortstermins zu folgendem Ergebnis: 1st der Erstbeklagte in beschleunigtem Tempo mit schätzungsweise 10 km/st in die Straße eingefahren, so benötigte er bis zur Unfallstelle drei Sekunden. Hat aber der Erstbeklagte, wie er behauptet, zunächst an der Straße gehalten und in der von ihm angegebenen zögern« den Art die Straße überquert, so benötigte er für die gleiche Strecke sechs Sekunden. Für den letzteren Fall vertritt der Sachverstänsige die Auffassung, daß der Kläger das Überqueren der Mitte der Fahrbahn so rechtzeitig habe wahrnehmen müssen, daß er den Unfall hätte vermeiden können. Wenn der Erstbe-
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klagte jedoch in drei Sekunden die Straße fast überquert habe, sei unter Berücksichtigung einer Schrecksekunde ein Anhalten für den Kläger nicht mehr möglich gewesen«
Es kann hier offen bleiben, ob dem Kläger eine Schrecksekunde zugebilligt werden kann, oder er wegen des weit vor Erreichen der Straßenmitte sichtbaren Wagens sich auf dessen mögliche Weiterfahrt hätte einstellen müssen« Unter Berücksichtigung der Bremsansprechzeit und des möglicherweise schnell die Straßenmitte überquerenden Fahrzeugs - das Berufungsgericht hält insoweit alle Annahmen der Sachverständigen von zwei bis sechs Sekunden für möglich - fehlt der Nachweis einer fahrlässigen MitVerursachung durch den. Kläger. Damit sind alle hierzu erhobenen Rügen unbegründet«
III.	Zum Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses durch den Kläger.
Der Kläger meint nun,er:habe sich nicht nur nicht fahrlässig verhalten, sondern auch bewiesen, daß er bei seiner Fahrweise eine über die gewöhnliche Sorgfalt im Verkehr hin-ausgehende besondere Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart beobachtet habe» Schon deshalb könne keine Schadensverteilung nach § 17 StVG erfolgen«
Biese Rüge des Klägers scheitert bereits daran, daß das Berufungsgerieht nach den örtlichen Verhältnissen nur eine Geschwindigkeit von 55 km/st gebilligt hat. Andererseits hält das Berufungsgericht einen so erheblichen Fußgängerverkehr für möglich, daß er die Sicht behinderte und daher ein besonders umsichtiger Fahrer weniger als 55 km/st gefahren sein würde. Bann gilt dies erst recht für eine nicht ausschliessba-re höhere Geschwindigkeit des Klägers.
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Darüber hinaus scheitert der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses daran, daß der Erstbeklagte überaus langsam über die Straße gefahren sein kann und der Kläger dann weit über zwei Sekunden vor dem Unfall erkennen mußte, der Lastkraftwagen werde in seine Fahrbahn fahren und diese sperren«, Dann aber hätte der Kläger bei sachgemäßem Verhalten ausreichend Seit gehabt, den Unfall zu verhindern, wie von dem Sachverständigen Fischbach unwidersprochen dargelegt worden ist«,
Der Kläger hat aber nach seinen eigenen Angaben den Lastkraftwagen erst kurz vor dem Unfall gesehen. Hiernach kann der Zusammenstoß auf einem fahrlässigen Verhalten des Klägers beruhen, so daß auch aus diesem Grunde rechtsirrtumsfrei der Nachweis eines die Schadensabwägung ausschließenden unabwendbaren Ereignisses für den Kläger verneint worden ist,
IV,	Es sind auch keine Rechtsfehler zu erkennen, deren Vermeidung eine andere Schadensverteilung herbeiführen können.
Die Beklagten rügen eine angebliche Verkennung der Be« triebsgefahr. Zu Recht ist jedoch die Masse des. schweren Lastkraftwagens und die Tatsache, daß dieser fast die gesamte Straße für den Kläger versperrte, als bedeutsam angesehen worden« Hierbei kommt es nicht darauf an, daß die '«motorische Kraft" des Wagens besonders gewirkt hätte. Das Berufungsgericht hat ebensowenig die dieser gegenüberstehende Betriebsgefahr des Motorrades verkannt. Es hat betont, daß ein mit 55 km/st fahrendes Kraftrad gleichfalls eine nicht unerhebliche Betriebsgefahr in sich birgt. Wenn das Berufungsgericht jedoch im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände - vor allem auch des nachgewiesenen erheblich fehlsamen Verhaltens des Erstbeklagten - zu einer Schadensverteilung 4/5 s 1/5 zu Lasten der Beklagten gelangt, so ist dies keineswegs zu beanstanden. Die wesentliche Ursache liegt auf ihrer Seite,
 
V.	Der Kläger hat schließlich noch vorgetragen, die Billigkeit erfordere, von der höheren Haftungsgrenze des Straßenverkehrsgesetzes Gebrauch zu machen* Auch diese Rüge ist nicht begründet. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. Im übrigen erhält der Kläger von dem gleichfalls haftpflichtversicherten Erstbeklagten vier Fünftel seines Schadens ersetzt, so daß auch deshalb keine Notwendigkeit einer anderen Entscheidung zu dieser Frage ersichtlich ist*
VIDa das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler
 erkennen läßt, waren ihre Rechtsmittel zurückzuweisen.
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VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 ZPO. Engels	Dr.	Kleinewefers	Hanebeck
 Dr. Hauß	Dr*	Graf