Hechtssatz: Giht der Pächter einer Apotheke diese während der Pachtzeit vertragswidrig auf und errichtet er mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde in selbstbeschafften und mit eigenen Kosten ausgebauten Bäumen eine andere Apotheke unter neuer Firma, so kann der Verpächter jedenfalls dann nicht verlangen, dass der Pächter die neuerrichtete Apotheke als Pachtapotheke unter der früheren Firma führt, wenn keine Identität zwischen der gepachteten und der neuen Apotheke gegeben ist« Wann eine solche Identität zu verneinen ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles? ) Soweit der Beklagte zur Führung der von ihm im Grundstück in betriebenen Apotheke unter der Firma "W( •Apotheke Stephan verurteilt ist, wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 5« Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/ Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, daß der Beklagte am 1 * Juni 1950 die von ihm gepachtete W^fpHI^^-Apotheke auf gegeben und eine neue Apotheke im Hause R<^|HflHHNtrasse £ eröffnet ha to f, die während des Krieges verpachtet und in einer Notunterkunft in einem fremden Hause untergebracht war* Im Frühjahr des Jahres 1949 trat der Beklagte, der Flüchtling ist, mit dem Kläger und dem damaligen Pächter, dem Apotheker zwecks Eintritts in den Pachtvertrag in Verbindung* Nach längeren Verhandlungen übernahm der Beklagte die Apotheke Anfang September 1949, nachdem er das Warenlager von seinem Vorgänger käuflich erworben hatte* Der Pachtvertrag mit dem Kläger, der unter Benutzung eines vorgedruckten Vertragsmusters unter dem Datum vom 28* September 1949 niedergelegt und vom Regierungspräsidenten in genehmigt wurde, besagte in seinem 2 verpflichtete sich der Beklagte, die bisherige Firma der Apotheke zu führen* Der Pachtzins wurde im § 3 auf jährlich 6 000 DM festgesetzt« Über die Pachtdauer bestimmte § 4, dass der Pachtvertrag auf fünf Jahre bis zu dem 11* September 1954 geschlossen sein solle» Absatz 4 des § 4 besagtes zeitig versuchte er, vom Kläger eine käufliche Öberlassung der Apotheke zu erreichen, hatte aber hiermit keinen Erfolg» Der Kläger kam ihm nur insoweit entgegen, als er für die Zeit von Juni bis Dezember 1950 in eine Herabsetzung des“ Pachtzinses auf monatlich 350 DM einwilligteo Nachdem sich der Beklagte Anfang Mai 1950 vom Regierungspräsidenten die Erlaubnis zur Errichtung einer eigenen Apotheke hatte erteilen lassen, teilte er dem Kläger am 10« Mai 1950 mit, er hal-*" te sich mit Ablauf des Monats an den Pachtvertrag nicht meh*^ gebundenGegenstand dieses Vertrages sei die Apothekenkonzession gewesen, die mit Einführung der Niederlassungsfreiheif für Apotheker hinfällig geworden sei«. Er hält sich an den Pachtvertrag auch deshalb nicht gebunden, weil bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen worden sei, dass er die Apotheke noch ein bis zwei Jahre in den alten Räumen betreiben könne, und weil der Kläger entgegen seiner vertraglichen Zusage zur Beschaffung und Einrichtung des neuen Geschäftslokals keinen finanziellen Beitrag geleistet habe. Gegenüber der Forderung auf Zahlung des Pachtzinses hat er hilfsweise mit seinen Aufwendungen für die Neueinrichtung der Apotheke aufgerechnet und zur Begründung aus-geführt, der Kläger müsse diese Aufwendungen vertragsgemäss erstatten, wenn er ihn an dem Pachtvertrag festhalten wolle. Keinesfalls könne der Kläger, so hat er vorgetragen, verlan-r gen, dass der Pachtvertrag auf die neue Apotheke erstreckt werde oder dass er diese dem Kläger herausgebe; denn die neuen Räume seien nur ihm persönlich zu dem Betrieb der Apotheke überlassen und entsprechend sei auch vom Regierungspräsidenten die Lizenz ausgestellt worden. Die in d eia alten Vertragsformular enthaltene KUndigungsmög-lichkeit des § 4 Abs 4 könne sich bei einer dem Willen der Vertragschliessenden entsprechenden Auslegung nicht auf den Pall beziehen, dass der Pächter die Erlaubnis zu dem Betrieb einer eigenen Apotheke erlange, da dieser es sonst in der Hand gehabt hätte, sich jederzeit vom Vertrag loszusagen» Bass eine baldige Verlegung der Apotheke in neue Bäume notwendig gewesen sei, hätten beide Parteien bei Vertragschluss gewusst»* Ber Beklagte habe wiederholt versprochen, die Bosten für die : Beschaffung neuer Bäume zunächst selbst indie Hand zu neh- ' men, er habe nie eine Forderung auf finanzielle Beteiligung des Klägers erhoben» Eine Erstattung seiner Aufwendungen könne der Beklagte jedenfalls nicht vor Ende der Pachtzeit verlangen, und dann müsse gemäss dem geschlossenen Schiedsver-trag ein Schiedsgericht über die Höhe des Erstattungsansprucha entscheiden» Bass der Beklagte die neueingerichtete Apotheke' als WfflHHV^~Apotheke zu führen habe, ergebe sich schon daraus, dass eine Verlegung der Apotheke in ein anderes Ge-schäftslokal von vornherein vorgesehen gewesen sei und der Beklagte den alten Kundenstarom der W^^PJS^-Apotheke in die neue Apotheke herübergenommen habe» Den Parteien sei bei Vertragsschluss der Übergang zur Gewerbefreiheit auf dem Gebiete des Apothekenwesens bekannt gewesen, wenn auch die weitere Entwicklung noch nicht mit Gewissheit vorauszusehen gewesen sei. Das Berufungsgericht legt § 1 des Pachtvertrages unter Berücksichtigung der damaligen in Apothekerkreisen herrschenden Anschauungen und der Vorstellungen der Parteien dahin aus, dass die Wpppppp-Apotheke als Handelsgeschäft verpachtet worden sei, aber für den Pall einer Rückkehr zu dem Konzessionierungssystem auch die dann wesentliche Personalkonzession Gegenstand der Verpachtung habe sein Die Vorschrift beruht also ebenfalls auf dem vorausgesetzten Erfordernis, die höhere Verwaltungsbehörde müsse alle Einzelabreden des Pachtvertrages überprüfen* Mit dem Wegfall dieser Rechtsgrundlage konnte der Beklagte die Wirksamkeit der Vereinbarung, zu der er sich schriftlich bei Übersendung des Pachtvertrages bekannt hatte (Schreiben vom 4«* Oktober 1948), nicht unter Hinweis auf die Vorschrift des § 14 in Abrede stellen, ohne dabei in hohem Maße gegen (Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstossen. 3* Dass sich der Beklagte nicht deshalb von dem Pächt-vertrag lossagen kann, weil er der Auffassung gewesen sein will, die Apotheke könne noch ein bis zwei Jahre in der Hotunterkunft bleiben, ist vom Berufungsgericht zutreffend aus- i geführt. Stattdessen habe er sich mit Rücksicht auf seine zu erwartenden Ausgaben eine zeitweise Herabsetzung des Pachtzinses einräumen lassen und alsdann die unberechtigte Forderung gestellt, der Kläger möge ihm die 4HPP-Apotheke käuflich überlassen. Selbst wenn man eine Verpflichtung des Klägers zur finanziellen Beteiligung an der Beschaffung und Herrichtung des neuen Geschüftslokals bejahen wol le, habe sich der Beklagte beim damaligen Stand der Verhandlungen jedenfalls nicht ohne Fristsetzung vom Pachtvertrag lossagen dürfen. Die Revision meint, wenn das Berufungsgericht die angebotenen Beweise erhoben hätte, würde sich ergeben haben, dass der Kläger eine finanzielle Hilfe für den Neuaufbau der Apotheke durch Kreditaufnahme zugesichert habe. Mai 1950 und dem zögernden Verhalten des Klägers habe der Beklagte die Oberzeugung erhalten müssen, dass in angemessener Zeit mit einer Kapitalbeschaffung durch den in beengten Verhältnissen lebenden Kläger nicht zu rechnen sein werde. Nachdem der Beklagte in wiederholten Schreiben den Eindruck erweckt hatte, er werde den Neuaufbau der Apotheke schaffen, durfte er sich-keineswegs im Stadium'der Verhandlungen plötzlich vom Vertrag lossagen, ohne dem Kläger auch nur Gelegenheit zu geben, zu der Forderung nach einer finanziellen Beteiligung Stellungzu nehmen, und ihn auf die Folgen einer Nichtleistung aufmerksam zu machen. 5. Das Berufungsgericht versagt der Kündigung auch insoweit, als sie auf Grund des § 4 Aba 4 hilfsweise Auflösung des Pachtvertrages zu dem Ende des Jahres 1950 erstrebte, die Wirkung, indem es ausführt, die Erteilung einer Betriebser-laubnis unter der Herrschaft der Gewerbefreiheit könne der Beleihung mit einer Apothekenkonzession im Sinne des § 4 Abs 4 nicht gleichgestellt werden. Bie Bevision bemängelt diese Auslegung und meint, sie werde dem Zweck des § 4 Abs 4 des Pachtvertrages nicht gerecht, der dahin gehe,, den Pächter von der Bindung an den Pachtvertrag freizustellen, wenn er sich eine eigene Existenz aufbauen könne« Zumindest habe der Beklagte die Bestimmung so auslegen können, so dass ein versteckter Einigungsmangel vorliege« Die Bevision rügt sodann, dass die beantragte Auskunft von der Medizinalabteilung des Begierungspräsidiums in nicht eingeholt worden sei« Biese würde ergeben haben, dass den Vertragspartnern bei Abschluss des Vertrages die Rechts-natur einer Lizenz und ihre Abweichung von einer Konzession nicht erkennbar gewesen sei« Auch diese Büge vermag der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen« Pie Auslegung des Berufungsgerichts beruht darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss die Vorschrift des § 4 Abs 4 des Vertrages nicht anders verstanden haben, als sie nach dem Wortlaut aufzufassen ist, nämlich dahin, dass nur die Beleihung mit einer Konzession die Möglichkeit zur Kündigung geben sollte, un^Me Erstreckung der Vorschrift auf den Pall zug zur Rechtslage Stellung genommen hatte, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht; denn es kam nicht darauf an, ob die Parteien damals genaue Vorstellungen über die Rechts^ natur von Lizenz und Konzession haben konnten, sondern darauf , *1 ob nach ihrem Willen und dem Sinn ihrer Vereinbarung schon die jederzeit zu erhaltende Erlaubnis zu dem Betrieb einer eigenen Apotheke ein Recht zur Kündigung des auf fünf Jahre geschlossenen Vertrages geben sollte« Las ist vom Berufungsgericht, das allein Uber diese Auslegungsfrage zu entscheiden hatte, ohne Rechtsverstoss verneint worden. Nach der Auslegung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, handelt es sich bei § 4 Abs 4 nicht um eine objektiv mehrdeutige Erklärung, so daß von einem versteckten Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB keine Rede sein kann. b) Lagegen wendet sich die Revision mit Recht dagegen, dass der Beklagte verurteilt ist, die von ihm neu eingerichtete Apotheke unter der Firma "W^J^Ü^-Apotlieke Stephan zu führen. der Schliessung der alten Apotheke in deren unmittelbaren Bähe eröffnet habe, wobei Warenlager und Einfichtungsgegenstän-de übernommen seien» Pie Tatsache,dass der Beklagte das Geschäft unter anderer Firma führe und sich eine eigene Betriebseriaüb-nis habe ausstellen lassen, ändere nichts daran, dass der "Kern” der Apotheke beibehalten sei» Pie Erlaubnis zur Inbetriebnahme der neuen Apotheke decke auch die Führung der Wj^m^rApo-theke in den neuen Räumen, da die Genehmigungsbehörde sich um die privatrechtlichen Verhältnisse nicht zu kümmern habe« Es sei ferner vom Beklagten nicht dargetan, dass der Vermieter der neueii Räume Anstoss daran nehmen werde, dass in Zukunft die Apotheke als ^(BHÄMpotheke geführt werde» Es gehe nicht an, die Prüfung der Geschäftsidentität von subjektiven Momenten abhängig zu machen und die Identität deshalb zu verneinen, weil der Beklagte die neue Apotheke nur als eigene habe führen wollen» Einem Pächter dürfe es nicht möglich gemacht werden, durch Änderung seiner Willensrichtung dem Verpächter sein Handelsgeschäft zu entziehen» Per Beklagte hatte durch persönliche Beziehungen neue Räume beschafft, zu diesem Zwecke Mittel eines ihm persönlich gewährten Kredites bereitgestellt, er hatte die Räume nach seinen Wünschen ausgebaut und eingerichtet, den Mietvertrag für each abgeschlossen, die behördliche Erlaubnis zu dem Betrieb einer eigenen Apotheke in diesen Räu- Da der Beklagte zudem vor der Errichtung der Apotheke dem Kläger gegenüber deutlich klarstellte, er sage sich vom Pachtvertrag los und baue ein eigenes Geschäft auf, so lässt sich hier jedenfalls nicht sagen, der Beklagte habe auch nach dem 1. Könnte der Kläger verlangen, dass der Beklagte die für seine Zwecke und mit seinen Mitteln auf gebaute Apotheke als Pachtapotheke führe und sie demgemäss bei Beendigung des Pachtvertrages herausgebe, so würde er sich möglicherweise hohe Aufwendungen und Arbeitsleistungen zu Nutzen machen, die im Rahmen des Pachtvertrages nicht gefordert werden konnten; Soweit gehen seine Ansprüche nicht. c) Bie Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Pachtzinses von Juni bis Dezember 1950 ergibt sich aus dem Pachtvertrag« Eine Aufrechnung mit Aufwendungen für die Beschaffung neuer Geschäftsräume scheitert schon daran, dass die Aufwendungen des Beklagten dem Geschäft des Klägers nicht zugute gekommen sind« Der veränderten läge, die durch den Wegfall der alten Apothekenräume entstanden war, ist durch eine vereinbarte Pachtzinsherabsetzung Rechnung getragen« Ob auch für die folgende Zeit eine Senkung des Pachtzinses deshalb zu erfolgen hat, weil nicht mehr wie zu Beginn der Pachtzeit vom Kläger gestellte Geschäftsräume zur Verfügung standen, brauchte im nahmen dieses Prozesses nicht entschieden zu werden» Da dem Zahlungsantrag mit Hecht stattgegeben ist, musste die Revision insoweit als unbegründet zurückgewiesen werden»
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die .Amtliche Sammlung! 6z 2339 063 Gesetz: BGB §§ 581, 276, 249 t, «'» Hechtssatz: Giht der Pächter einer Apotheke diese während der Pachtzeit vertragswidrig auf und errichtet er mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde in selbstbeschafften und mit eigenen Kosten ausgebauten Bäumen eine andere Apotheke unter neuer Firma, so kann der Verpächter jedenfalls dann nicht verlangen, dass der Pächter die neuerrichtete Apotheke als Pachtapotheke unter der früheren Firma führt, wenn keine Identität zwischen der gepachteten und der neuen Apotheke gegeben ist« Wann eine solche Identität zu verneinen ist, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falles? wobei auch die Willensrichtung des Pächters bei der Errichtung der anderen Apotheke mit zu berücksichtigen ist» Aktenzeichens VI ZR 19/53 Urteil des BGH vom 23o Dezember 1953 OLG Frankfurt/Main * k«! "'•n >' * '«L s'* V VI ZB 19/53 Verkündet am 23* Dezember 1953 Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Barnen des Volkes In dem Rechtsstreit des Apothekers Dr. Günter trasse Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.von gegen den Apotheker Stephan S^PPstrasse in MI Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 12. Dezember 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr® Bode und Br. Höuß für Recht erkanntg I* Auf die Revision des Beklagten wird unter ihrer Zu rückweisung im übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/ilain vom ?o Januar 1953 teilweise aufgehoben*. f t 2 XX« ) Soweit der Beklagte zur Führung der von ihm im Grundstück in betriebenen Apotheke unter der Firma "W( •Apotheke Stephan verurteilt ist, wird auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 5« Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt/ Main vom 11. Dezember 1951 abgeändert und die Klage abgewiesen. & 4 Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, daß der Beklagte am 1 * Juni 1950 die von ihm gepachtete W^fpHI^^-Apotheke auf gegeben und eine neue Apotheke im Hause R<^|HflHHNtrasse £ eröffnet ha to * Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben« Die Kosten.des Rechtsstreits werden zu vier Fünfteln dem Beklagten, zu einem Fünftel dem Kläger auferlegt« Von Rechts wegen A K * *3 ~ Tatbestand a Der Kläger ist Inhaber der W^mH^-Apotheke in f, die während des Krieges verpachtet und in einer Notunterkunft in einem fremden Hause untergebracht war* Im Frühjahr des Jahres 1949 trat der Beklagte, der Flüchtling ist, mit dem Kläger und dem damaligen Pächter, dem Apotheker zwecks Eintritts in den Pachtvertrag in Verbindung* Nach längeren Verhandlungen übernahm der Beklagte die Apotheke Anfang September 1949, nachdem er das Warenlager von seinem Vorgänger käuflich erworben hatte* Der Pachtvertrag mit dem Kläger, der unter Benutzung eines vorgedruckten Vertragsmusters unter dem Datum vom 28* September 1949 niedergelegt und vom Regierungspräsidenten in genehmigt wurde, besagte in seinem § 1, dass Gegenstand des Pachtvertrages das Betriebsrecht (persönliche Konzession) der W^M^fe-Apotheke sein solle« Im § 2 verpflichtete sich der Beklagte, die bisherige Firma der Apotheke zu führen* Der Pachtzins wurde im § 3 auf jährlich 6 000 DM festgesetzt« Über die Pachtdauer bestimmte § 4, dass der Pachtvertrag auf fünf Jahre bis zu dem 11* September 1954 geschlossen sein solle» Absatz 4 des § 4 besagtes ♦ »'S ' $ * .S'; *- ' \T \ . ' ♦ . » ♦»Der Pächter kann den Pachtvertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu dem Schluss eines feien-dervierteljahres vorzeitig lösen, wenn er mit einer Apothe- / kenkonzession belieben worden ist«** *'** Da die Gesundheitsabteilung des Regierungspräsidenten auf baldige Unterbringung der Apotheke in geeigneten Räumen drängte und zudem die Eigentümerin der bisherigen Geschäftsräume Räumungsklage erhoben hätte, bemühte sich der Beklagte.in der Folgezeit um ein neues Geschäftslokal für die Apotheke und setzte den Kläger von seinen Bemühungen in Kenntnis'* Gleich- et ■* •'* A y*\ ~.r'4 zeitig versuchte er, vom Kläger eine käufliche Öberlassung der Apotheke zu erreichen, hatte aber hiermit keinen Erfolg» Der Kläger kam ihm nur insoweit entgegen, als er für die Zeit von Juni bis Dezember 1950 in eine Herabsetzung des“ Pachtzinses auf monatlich 350 DM einwilligteo Nachdem sich der Beklagte Anfang Mai 1950 vom Regierungspräsidenten die Erlaubnis zur Errichtung einer eigenen Apotheke hatte erteilen lassen, teilte er dem Kläger am 10« Mai 1950 mit, er hal-*" te sich mit Ablauf des Monats an den Pachtvertrag nicht meh*^ gebundenGegenstand dieses Vertrages sei die Apothekenkonzession gewesen, die mit Einführung der Niederlassungsfreiheif für Apotheker hinfällig geworden sei«. Ausserdem sei die Wei-^ terführung der Apotheke in den bisher benutzten Räumen nicht mehr möglich«. Vorsorglich erklärte der Beklagte die Kündi- \ gung des Vertrages auf Grund des § 4 Abs 4 zu dem Jahresende. 1 Am 1. Juni 1950 stellte der Beklagte die Pachtzinszahlung ein? A und* eröffne te in einer Entfernung von etwa 50 m von dem bis-herigen Geschäftslokal der Apotheke in dem Hause N^PHBt ^^strasse ^ unter eigenem Namen die Apotheke für die er Räume angemietet und auf eigene Kosten hergerichtet hatte. Das Warenlager und einige Einrichtungsgegenstände nahm der Beklagte aus der alten in die neue Apotheke mit« Der Kläger hat von dem Beklagten die Pachtzinszahlung für die Monate Juni bis Dezember. 1950 in Höhe von 2 450 DM (7 x 350 DM) gefordert. Ferner hat er verlangt, dass der Btf* klagte die auf dem Grundstück betrie- bene Apotheke unter der Firma f>W^jBlfc-Apotheke Stephan Inhaber Dr. Günter füllr"to Auch hat er um Feststellung gebeten, dass der Apotheken-Pachtvertrag noch über den 1. Januar 1951 hinaus fortbesteht. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die auf der N< C>3 ft Ck KV * 1#^, a K ✓ i «* » itrasse ^ betriebene Apotheke am 31» Dezember 1930 herauszageben, und ganz hilfsweise hat er die Peststellung beantragt, dass der Beklagte verpflichtet sei, allen Schaden zu ersetzen, der ihm, dem Kläger, dadurch entstanden sei, dass der Beklagte die gepachtete Bj^^^fft-Apotheke am 1. Juni 1950 aufgegeben und eine neue Apotheke eröffnet habe® Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Br ist der Auffassung, infolge der Einführung der Gewerbefreiheit seien der Pachtgegenstand und die Vertragsgrundlage weggefallen. Er hält sich an den Pachtvertrag auch deshalb nicht gebunden, weil bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen worden sei, dass er die Apotheke noch ein bis zwei Jahre in den alten Räumen betreiben könne, und weil der Kläger entgegen seiner vertraglichen Zusage zur Beschaffung und Einrichtung des neuen Geschäftslokals keinen finanziellen Beitrag geleistet habe. Gegenüber der Forderung auf Zahlung des Pachtzinses hat er hilfsweise mit seinen Aufwendungen für die Neueinrichtung der Apotheke aufgerechnet und zur Begründung aus-geführt, der Kläger müsse diese Aufwendungen vertragsgemäss erstatten, wenn er ihn an dem Pachtvertrag festhalten wolle. Keinesfalls könne der Kläger, so hat er vorgetragen, verlan-r gen, dass der Pachtvertrag auf die neue Apotheke erstreckt werde oder dass er diese dem Kläger herausgebe; denn die neuen Räume seien nur ihm persönlich zu dem Betrieb der Apotheke überlassen und entsprechend sei auch vom Regierungspräsidenten die Lizenz ausgestellt worden. Der Kläger hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, daß Vertragsgegenstand allein die Apotheke als Handelsgeschäft gewesen sei. Bereits bei Vertragsschluss hätten beide Parteien damit gerechnet, dass infolge der Gewerbefreiheit die Errich- >t '$T > *■ tung neuer Apotheken ohne Beschränkung möglich sein werde« Die in d eia alten Vertragsformular enthaltene KUndigungsmög-lichkeit des § 4 Abs 4 könne sich bei einer dem Willen der Vertragschliessenden entsprechenden Auslegung nicht auf den Pall beziehen, dass der Pächter die Erlaubnis zu dem Betrieb einer eigenen Apotheke erlange, da dieser es sonst in der Hand gehabt hätte, sich jederzeit vom Vertrag loszusagen» Bass eine baldige Verlegung der Apotheke in neue Bäume notwendig gewesen sei, hätten beide Parteien bei Vertragschluss gewusst»* Ber Beklagte habe wiederholt versprochen, die Bosten für die : Beschaffung neuer Bäume zunächst selbst indie Hand zu neh- ' men, er habe nie eine Forderung auf finanzielle Beteiligung des Klägers erhoben» Eine Erstattung seiner Aufwendungen könne der Beklagte jedenfalls nicht vor Ende der Pachtzeit verlangen, und dann müsse gemäss dem geschlossenen Schiedsver-trag ein Schiedsgericht über die Höhe des Erstattungsansprucha entscheiden» Bass der Beklagte die neueingerichtete Apotheke' als WfflHHV^~Apotheke zu führen habe, ergebe sich schon daraus, dass eine Verlegung der Apotheke in ein anderes Ge-schäftslokal von vornherein vorgesehen gewesen sei und der Beklagte den alten Kundenstarom der W^^PJS^-Apotheke in die neue Apotheke herübergenommen habe» Bas Landgericht hat den Beklagten gemäss den Hauptanträgen des Klägers verurteilt» Bas Berufungsgericht hat die Berufung: des Beklagten zurückgewiesen und dabei den entschei-denden feil des Urteils wie folgt neu'gefasst: «Ber Beklagte wird verurteilti 1) an den Kläger zweitausendvierhundertundfünfzig Beutsche Mark nebst vier vom Hundert Zinsen seit dem 1» Bezember 1950 zu zahlen? — 7 — 2) die von ihm im Grundstück Strasse in betriebene Apoxneke unter der Firm^^^^^^^Mpotheke Stephan M^p^* Inhaber Dr. Günter zu führen. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Pachtvertrag vom 28* September 1949 über den 1. Januar 1951 hinaus bis zu dem 11. September 1954 läuft.« * Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheid ungsgiiind es 1. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, dass in Hes< sen bereits vor Abschluss des Pachtvertrages durch rechtsetzende Anordnungen der Militärregierung (Weisungen des Direk- " V tors des Amtes der Militärregierung für Hessen vom 2. und 20. Dezember 1948 - HessGVBl 1949, 6 - sowie Direktive vom 28. März 1949) die Gewerbefreiheit eingeführt und das bisherige Konzessionierungssystem für Apotheken beseitigt worden sei. Den Parteien sei bei Vertragsschluss der Übergang zur Gewerbefreiheit auf dem Gebiete des Apothekenwesens bekannt gewesen, wenn auch die weitere Entwicklung noch nicht mit Gewissheit vorauszusehen gewesen sei. Das Berufungsgericht legt § 1 des Pachtvertrages unter Berücksichtigung der damaligen in Apothekerkreisen herrschenden Anschauungen und der Vorstellungen der Parteien dahin aus, dass die Wpppppp-Apotheke als Handelsgeschäft verpachtet worden sei, aber für den Pall einer Rückkehr zu dem Konzessionierungssystem auch die dann wesentliche Personalkonzession Gegenstand der Verpachtung habe sein ..43L . **• 8 •** sollen. Da diese Auslegung den vorliegenden Auslegungsstoff berücksichtigt und einen Rechtsverstoss nicht erkennen lässt, ist sie für das Revisionsgericht bindend. Vom Standpunkt dier* ser Auslegung kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, mit der Entwicklung zur Gewerbefreiheit sei der Vertragsgegenstand oder die Geschäftsgrundlage des Vertrages entfallen. 2. Die Revision will aus einem anderen Grunde Bedenken gegen die Wirksamkeit des Pachtvertrages herleiten. Sie weisl darauf hin, dass der Lläger das Bestehen einer Zusatzverein-** barung zu dem Pachtvertrag behauptet habe, nach der der Be-. * i klagte verpflichtet gewesen sei, die Beschaffung eines neuen^ Geschäftslokals selbst zu übernehmen und die Kosten hierfür v vorzulegen. Ohne die gemäss § 3 des Gesetzes über die Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken vom 13. Dezember 1935 (RGBl 1935, 1445) vorgesehriebene Genehmigung der höheren' Verwaltungsbehörde sei die den Pächter in starkem Maße be-lastende Zusatzvereinbarung nichtig gewesen. Die Auswirkung dieser Tatsache auf die Gültigkeit des Pachtvertrages (§ 139 BGB) zu prüfen, habe das Berufungsgericht unter Verstoss gegen § 551 Ziff 7 ZPO unterlassen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Auch wenn man von*] der grundsätzlichen Weitergeltung des Gesetzes über die Ver- ] Pachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken vom 13* Dezem- * > - •* ber 1935 ausgeht, stand der Genehmigungsbehörde nach Binfüh- , , v •? rung der Gewerbefreiheit nur noch die Prüfung darüber zu, ob der Pächter nach seiner Persönlichkeit und seiner fachlichen Vorbildung den Anforderungen genügte, die im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege an einen Apotheker gestellt werden müssen. Das ist bereits vom Hessischen Minister des In- ^ 9 ~ nern durch einen Erlass vom 22. September 1951 (abgedruckt in Deutsche Apothekerzeitung 1951, 881) ausdrücklich klargestellt worden, in dem es heißt? wDie Versagung der Genehmigung des Pachtvertrages kann sich nur auf Gründe der Gefährdung des Gemeinwohls usw. stützen. Die Versagung der Genehmigung darf z.B. nicht mehr von der Höhe des Pachtzinses oder möglichen wirtschaftlichen Berücksichtigungen abhängig gemacht werden, da auch bei der Heuzulassung von Apotheken eine Prüfung des Vorhandenseins ausreichenden Betriebskapitals nicht mehr stattfind'en darf.« Der Innenminister des Bandes Hessen hatte schon vorher in einem Runderlass vom l5o April 1950 - Abteilung VII Azs 18 h o 6 Nr 3610/50 - darauf hingewiesen, dass bei Zulassungsgesuchen von Apothekern nur noch eng umrissene Mindestvoraussetzungen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Volksgesundheit za überprüfen seien. Bestand aber seitens der höheren Verwaltungsbehörde keine Möglichkeit mehr, auf die Gestaltung des Pachtvertrages Einfluss zu nehmen oder dem Vertrage wegen einer wirtschaftlich nicht tragbaren Belastung des Pächters die Genehmigung zu versagen, so konnte auch das Pehlen der Genehmigung zu einer Einzelabrede über die Gestaltung des Pachtverhältnisses deren Gültigkeit nicht berühren. Es bedurfte daher keiner Prüfung, weiche Polge es für die Wirksamkeit des Pachtvertrages gehabt hätte, wenn die behauptete Zusatzabrede mangels Genehmigung unwirksam gewesen wäre. Auch aus § 14 des Pachtvertrages kann adch entgegen der Ansicht der Revision nicht ergeben, dass die behauptete Nebenabrede die Gültigkeit des Pachtvertrages in Präge gestellt haben würde. § H besagt, dass weitere schriftliche Vereinbarungen nur Gültigkeit haben, wenn sie als Anlage zu dem Pachtvertrag schriftlich niedergelegt, unterzeichnet und von der zuständigen höheren I * W * 4 ■# ... 10 - Verwaltungsbehörde genehmigt worden sind. Die Vorschrift beruht also ebenfalls auf dem vorausgesetzten Erfordernis, die höhere Verwaltungsbehörde müsse alle Einzelabreden des Pachtvertrages überprüfen* Mit dem Wegfall dieser Rechtsgrundlage konnte der Beklagte die Wirksamkeit der Vereinbarung, zu der er sich schriftlich bei Übersendung des Pachtvertrages bekannt hatte (Schreiben vom 4«* Oktober 1948), nicht unter Hinweis auf die Vorschrift des § 14 in Abrede stellen, ohne dabei in hohem Maße gegen (Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verstossen. 3* Dass sich der Beklagte nicht deshalb von dem Pächt-vertrag lossagen kann, weil er der Auffassung gewesen sein will, die Apotheke könne noch ein bis zwei Jahre in der Hotunterkunft bleiben, ist vom Berufungsgericht zutreffend aus- i geführt. Dieses hält einen Irrtum des Beklagten in dem behaup- • teten Sinn nicht für erwiesen und weist im übrigen mit Recht > darauf hin, dass es an einer rechtzeitigen Anfechtung des Vertrages fehle* Die Revision wendet sich auch nicht gegen diese Ausführungen. 1 4« Soweit ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht des Beklagten verneint worden ist, greift die Revision sowohl die zugrunde liegenden tatsächlichen Peststellungen wie die rechtliche Folgerung des Berufungsgerichts an. Das Berufungsgericht lässt es dahingestellt, ob der Kläger verpflichtet war, eigene Mittel für die Beschaffung eines neuen Geschäftslokals aufzuwenden. Es führt aus, der Beklagte habe auf jeden Pall bei Vertragsschluss damit gerechnet, dass in kurzer Zeit die Anmietung eines neuen Geschäftsraumes erforderlich sein werde. Er habe die Beschaffung selbst in die Hand genommen und den Kläger von seinen Bemühungen laufend unterrichtet, ohne ihn zu dem Ersatz oder zur Bevorschussung seiner Aufwendungen aufzufordern. Stattdessen habe er sich mit Rücksicht auf seine zu erwartenden Ausgaben eine zeitweise Herabsetzung des Pachtzinses einräumen lassen und alsdann die unberechtigte Forderung gestellt, der Kläger möge ihm die 4HPP-Apotheke käuflich überlassen. Selbst wenn man eine Verpflichtung des Klägers zur finanziellen Beteiligung an der Beschaffung und Herrichtung des neuen Geschüftslokals bejahen wol le, habe sich der Beklagte beim damaligen Stand der Verhandlungen jedenfalls nicht ohne Fristsetzung vom Pachtvertrag lossagen dürfen. Die Revision meint, wenn das Berufungsgericht die angebotenen Beweise erhoben hätte, würde sich ergeben haben, dass der Kläger eine finanzielle Hilfe für den Neuaufbau der Apotheke durch Kreditaufnahme zugesichert habe. Aus dem Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 8. Mai 1950 und dem zögernden Verhalten des Klägers habe der Beklagte die Oberzeugung erhalten müssen, dass in angemessener Zeit mit einer Kapitalbeschaffung durch den in beengten Verhältnissen lebenden Kläger nicht zu rechnen sein werde. Bei dieser Lage sei aber eine Fristsetzung überflüssig gewesen. Pie Rüge ist unbegründet. Da das Berufungsgericht eine Pflicht des Klägers zu einer angemessenen finanziellen Beteiligung bei den Aufbaükosten unterstellt, brauchte es auf die ah gebotenen Beweise Über die behauptete Zusage nicht einzugehen.. Pass eine Mitwirkung des Klägers bei der Kapitalbeschaffung aussichtslos war, konnte der Beklagte nicht ohne weiteres annehmen. Br selbst hat in seinem Schriftsatz vom 15. März 1951 (Bl 61 dA) vorgetragen, der Kläger habe über mehrere Grundstücke verfügt und sei zur Finanzierung des Aufbaus in der La- ge gewesen. Mit diesem Vortrag setzt sich das Revisionsvorbringen des Beklagten, er habe eine Beteiligung des Klägers für praktisch aussichtslos gehalten, in Widerspruch. Aus dem Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 8. Mai 1950 ergab sich im übrigen die Bereitwilligkeit des Klägers, nach Kräften bei der Kapitalbeschaffung behilflich zu sein. Dass dieser dem Beklagten seine Anstrengungen um Beschaffung eines neuen Geschäftsraums erleichtern wollte, ging zudem aus der zeitweisen Senkung des Pachtzinses um 30 Prozent hervor, in die er einwilligte. Nachdem der Beklagte in wiederholten Schreiben den Eindruck erweckt hatte, er werde den Neuaufbau der Apotheke schaffen, durfte er sich-keineswegs im Stadium'der Verhandlungen plötzlich vom Vertrag lossagen, ohne dem Kläger auch nur Gelegenheit zu geben, zu der Forderung nach einer finanziellen Beteiligung Stellungzu nehmen, und ihn auf die Folgen einer Nichtleistung aufmerksam zu machen. Wie das Beru fungsgericht feststellt, lässt erst die Ablehnung der Bitte nach einer käuflichen Überlassung der Apotheke den wahren Grund für die plötzliche Bossage von der Vertragsbindung erkennen. Diese/iointe aber weder als Kündigung (§ 542 Abs 1 in Verb mit § 581 Abs 2 BGB) noch als Rücktrittserklärung (§ 326 BGB) ohne die gesetzlich vorgeschriebene Fristsetzung wirksam erfolgen. 5. Das Berufungsgericht versagt der Kündigung auch insoweit, als sie auf Grund des § 4 Aba 4 hilfsweise Auflösung des Pachtvertrages zu dem Ende des Jahres 1950 erstrebte, die Wirkung, indem es ausführt, die Erteilung einer Betriebser-laubnis unter der Herrschaft der Gewerbefreiheit könne der Beleihung mit einer Apothekenkonzession im Sinne des § 4 Abs 4 nicht gleichgestellt werden. Während die Beleihung mit einer Apothekenkonzession ein nur selten vorkommender Fall gewesen sei, habe nach Einführung der Gewerbefreiheit jeder - 13 approbierte Apotheker einen Bechtsanspruch daruf gehabt, dass ihm die Brlaubnis zu dem Betrieb einer eigenen Apotheke erteilt werde« Es habe also nur im Ermessen des Pächters gelegen, sich die Erlaubnis erteilen zu lassen« Da die Parteien hier nach Einführung der Gewerbefreiheit auf dem Gebiet des Apothekenwesens in Kennt-^ nis der freien Zulassungsmöglichkeit den Vertrag abgeschlossen hätten, so könne der Sinn des § 4 Abs 4 des Vertrages nach ihrem Willen keinesfalls dahin verstanden werden, dass dem Pächter die Möglichkeit eingeräumt werde, sich vom Vertrag loszusagen, indem er sich eine Brlaubnis zu dem Betrieb einer eigenen Apotheke geben liesse« Bie Bevision bemängelt diese Auslegung und meint, sie werde dem Zweck des § 4 Abs 4 des Pachtvertrages nicht gerecht, der dahin gehe,, den Pächter von der Bindung an den Pachtvertrag freizustellen, wenn er sich eine eigene Existenz aufbauen könne« Zumindest habe der Beklagte die Bestimmung so auslegen können, so dass ein versteckter Einigungsmangel vorliege« Die Bevision rügt sodann, dass die beantragte Auskunft von der Medizinalabteilung des Begierungspräsidiums in nicht eingeholt worden sei« Biese würde ergeben haben, dass den Vertragspartnern bei Abschluss des Vertrages die Rechts-natur einer Lizenz und ihre Abweichung von einer Konzession nicht erkennbar gewesen sei« • *-& Auch diese Büge vermag der Revision nicht zu dem Erfolg zu verhelfen« Pie Auslegung des Berufungsgerichts beruht darauf, dass die Parteien bei Vertragsschluss die Vorschrift des § 4 Abs 4 des Vertrages nicht anders verstanden haben, als sie nach dem Wortlaut aufzufassen ist, nämlich dahin, dass nur die Beleihung mit einer Konzession die Möglichkeit zur Kündigung geben sollte, un^Me Erstreckung der Vorschrift auf den Pall - -m 14 - V* Ks \&' i , ; j 1 v * < v ■ • * der Lizenzerteilung dem Parteiwillen widersprechen würde. Liese Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, da nicht ersichtlich ist, dass allgemeine Auslegungsregeln verletzt sind oder wesentliches Auslegungsmaterial unberücksichtigt geblieben ist» Einer Auskunft der töedizinalabteilung des Regierungspräsidiums in die übrigens bereits im ersten Rechts- zug zur Rechtslage Stellung genommen hatte, bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht; denn es kam nicht darauf an, ob die Parteien damals genaue Vorstellungen über die Rechts^ natur von Lizenz und Konzession haben konnten, sondern darauf , *1 ob nach ihrem Willen und dem Sinn ihrer Vereinbarung schon die jederzeit zu erhaltende Erlaubnis zu dem Betrieb einer eigenen Apotheke ein Recht zur Kündigung des auf fünf Jahre geschlossenen Vertrages geben sollte« Las ist vom Berufungsgericht, das allein Uber diese Auslegungsfrage zu entscheiden hatte, ohne Rechtsverstoss verneint worden. Nach der Auslegung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, handelt es sich bei § 4 Abs 4 nicht um eine objektiv mehrdeutige Erklärung, so daß von einem versteckten Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB keine Rede sein kann. 6. a) La der Beklagte an den Pachtvertrag weiter gebunden ist, hat das Berufungsgericht zutreffend gemäss § 280 ZPO die Feststellung getroffen, dass der Pachtvertrag über den 1. Juni 1951 hinaus bis zu dem 11» September 1954 läuft. Lie Revision. ist insoweit unbegründet* ' •i; i £> ,*y. ■ . % i. || V b) Lagegen wendet sich die Revision mit Recht dagegen, dass der Beklagte verurteilt ist, die von ihm neu eingerichtete Apotheke unter der Firma "W^J^Ü^-Apotlieke Stephan zu führen. Las Berufungsgericht meint, die neue Apotheke sei mit der alten als Handelsgeschäft identisch. Las er~ gebe sich schon daraus, dass der Beklagte sie im Zeitpunkt £3 ~ •*< ^ —• der Schliessung der alten Apotheke in deren unmittelbaren Bähe eröffnet habe, wobei Warenlager und Einfichtungsgegenstän-de übernommen seien» Pie Tatsache,dass der Beklagte das Geschäft unter anderer Firma führe und sich eine eigene Betriebseriaüb-nis habe ausstellen lassen, ändere nichts daran, dass der "Kern” der Apotheke beibehalten sei» Pie Erlaubnis zur Inbetriebnahme der neuen Apotheke decke auch die Führung der Wj^m^rApo-theke in den neuen Räumen, da die Genehmigungsbehörde sich um die privatrechtlichen Verhältnisse nicht zu kümmern habe« Es sei ferner vom Beklagten nicht dargetan, dass der Vermieter der neueii Räume Anstoss daran nehmen werde, dass in Zukunft die Apotheke als ^(BHÄMpotheke geführt werde» Es gehe nicht an, die Prüfung der Geschäftsidentität von subjektiven Momenten abhängig zu machen und die Identität deshalb zu verneinen, weil der Beklagte die neue Apotheke nur als eigene habe führen wollen» Einem Pächter dürfe es nicht möglich gemacht werden, durch Änderung seiner Willensrichtung dem Verpächter sein Handelsgeschäft zu entziehen» Piese Erwägungen halten, wie die Revision zutreffend ausführt, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand» Zwar kann die Identität eines Handelsgeschäfts nicht allein dadurch in Frage gestellt werden, dass der Pächter in Änderung seiner Willensrichtung das Geschäft als Eigen- und nicht mehr als Pachtgeschäft weiterführt. Pie subjektive Einstellung des Pächters kann aber sehr wohl Bedeutung gewinnen, wenn auch objektiy gewichtige Anzeichen für die Führung eines Eigengeschäftes sprechen, wie es hier der Fall ist. Per Beklagte hatte durch persönliche Beziehungen neue Räume beschafft, zu diesem Zwecke Mittel eines ihm persönlich gewährten Kredites bereitgestellt, er hatte die Räume nach seinen Wünschen ausgebaut und eingerichtet, den Mietvertrag für each abgeschlossen, die behördliche Erlaubnis zu dem Betrieb einer eigenen Apotheke in diesen Räu- men erwirkt und alsdann die Apotheke unter neuer Finna errich- * tet und geführt« Diese Momente sprechen wenigstens in ihrer (Je-saatheit gegen die Identität der neuen Apotheke mit der Pachtapotheke« Demgegenüber tritt es an Bedeutung zurück, dass der Beklagte das alte Warenlager mitnahm, zu demal es ihm persönlich gehörte, und dass einige Einrichtungsgegenstände des Klägers in der neuen Apotheke Verwendung fanden, die dem Kläger aber wieder zur Rücknahme angeboten worden sind« Das Abwandem eines feiles der Kundschaft zur neuen Apotheke erklärt sich hier als Folge der räumlichen Nähe der beiden Geschäfte und vor allem dem Fehlen anderer Apotheken« Eine Übernahme der Kundschaft im engeren Sii^ne, wie sie sonst bei Geschäftsverlegungen üblicÄ' ist, ist nicht ersichtlich« v) n. ■v Da der Beklagte zudem vor der Errichtung der Apotheke dem Kläger gegenüber deutlich klarstellte, er sage sich vom Pachtvertrag los und baue ein eigenes Geschäft auf, so lässt sich hier jedenfalls nicht sagen, der Beklagte habe auch nach dem 1. Juni 1930 die W^f^Hfe-Apotheke weitergeführt. Die neue geschäftliche Betätigung stellt sich vielmehr gegenständlich als Gründung und Führung eines eigenen Geschäfts dar. Könnte der Kläger verlangen, dass der Beklagte die für seine Zwecke und mit seinen Mitteln auf gebaute Apotheke als Pachtapotheke führe und sie demgemäss bei Beendigung des Pachtvertrages herausgebe, so würde er sich möglicherweise hohe Aufwendungen und Arbeitsleistungen zu Nutzen machen, die im Rahmen des Pachtvertrages nicht gefordert werden konnten; Soweit gehen seine Ansprüche nicht. Der Kläger kann aber andererseits Schadenersatz fordern, weil der Beklagte am 1« Juni 1950 die W^f^B^-Apotheke gegeben und zu diesem Zeitpunkt in naher Entfernung vom Ge- 4,! schäftslokal der alten Apotheke eine neue Apotheke gegründet hat. Hierdurch verstiess er schuldhaft gegen seine Vertragspflichten und setzte sich ausserstande, dem Kläger nach dem Ende des Pachtvertrages die verpachtete Apotheke mit Einrichtung und Kundenkreis so zurückzugeben wie es der Kläger nach dem Vertrage verlangen kann; zudem erschwert er die Inbetriebnahme der W^mH^-Apotheke in der bisherigen Geschäfts läge« An der Feststellung dieser Schadensersatzpflicht hat der Kläger ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO), da er den Schaden erst endgültig ziffernmässig berechnen kann, wenn er seine Dispositionen über die Wiedererrichtung der Apotheke getroffen hat. Es ergibt sich also, dass der Antrag des Klägers abgewiesen werden muss, der die Verurteilung des Beklagten erstrebt, die Apotheke als Pachtapothe ke zu führen» Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben« Bas Revisionsgericht konnte dem Eventualantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten selbst stattgeben, da der Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung reif ist und eine Zurückweisung nur zu einer überflüssigen Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits führen würde (vgl Stein-Jonas-Schönke, ZPOKom 17« Aufl Anm V zu § 559 f BGH NJW 1953, 1826 /T8287)» c) Bie Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Pachtzinses von Juni bis Dezember 1950 ergibt sich aus dem Pachtvertrag« Eine Aufrechnung mit Aufwendungen für die Beschaffung neuer Geschäftsräume scheitert schon daran, dass die Aufwendungen des Beklagten dem Geschäft des Klägers nicht zugute gekommen sind« Der veränderten läge, die durch den Wegfall der alten Apothekenräume entstanden war, ist durch eine vereinbarte Pachtzinsherabsetzung Rechnung getragen« Ob auch für die folgende Zeit eine Senkung des Pachtzinses deshalb zu erfolgen hat, weil nicht mehr wie zu Beginn der Pachtzeit vom Kläger gestellte Geschäftsräume zur Verfügung standen, brauchte im nahmen dieses Prozesses nicht entschieden zu werden» Da dem Zahlungsantrag mit Hecht stattgegeben ist, musste die Revision insoweit als unbegründet zurückgewiesen werden» Af v * / « ' ? 7o Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO» Es erschien erforderlich, dem Kläger einen Teil der Kosten auf-zuerlegen, weil der abgewiesene Hauptantrag nach Auffassung des Senats einen höheren Streitwert hat als der Hilfsantrag, \ dem stattgegeben worden ist« * • ;; Dr. Kleinewefers Dr« Gelhaar Hanebeck •i Dr. Bode # Dr. Hauß 4 * 4*, * \ * if * » ß