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BGH · VI ZR 19/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 19/14

Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
Wellner12SenatsbeschlussGalkeGehörsrügeRoloffKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 19/14
vom 12. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
1	Die	gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.
2	Die	Gerichte	sind	nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
 der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dies ist vorliegend auch in Bezug auf die von der Gehörsrüge aufgegriffenen Gesichtspunkte erfolgt. Sie waren ausnahmslos Gegenstand der dem angegriffenen Senatsbeschluss zugrunde liegenden Senatsberatung, wurden vom Senat in der Sache aber nicht für durchgreifend erachtet.
3	Von	einerweiteren	Begründung wird abgesehen.
Galke	Wellner	Offenloch
 Oehler
Roloff
 Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 14.09.2012 -20 339/10 -OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2013 -1-3 U 152/12 -