Beim Warentest kann der betroffene Hersteller gegen unzutreffende Tatsachenbehauptungen, soweit die Aussagen auch bei voller Berücksichtigung ihres Wertungsbezuges zu dem Testergebnis als solche zu qualifizieren sind und vom Leser der Testzeitschrift maßgeblich mit zur Bildung seines eigenen Qualitätsurteils über das Produkt herangezogen werden, mit der Unterlassungsklage nach §§ 824, 1004 BGB vorgehen. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 21. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagten 3/4 zu tragen. Außerdem müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß sie die Nachfrage der Beklagten vor dem Test nach etwaigen Veränderungen des alten Modells irreführend beantwortet habe. Wie zuvor das Landgericht hat auch das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagten mit der Veröffentlichung der Testergebnisse aus ihrer Untersuchung der Lautsprecherboxen Das Berufungsgericht erwägt dazu: Zwar seien die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen, da sie Bauteile der Lautsprecherboxen beträfen und somit dem Beweis zugänglich seien, dem Bereich der Tatsachenbehauptungen zuzurechnen. Das bis März 1986 produzierte Lautsprechermodell habe im Gegensatz zu Konkurrenzmodellen und zu dem später von der Klägerin produzierten Modell dünnere Kabel und kleinere Klemmen aufgewiesen. Unter diesen Voraussetzungen ist dem Tester in der Frage der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und der Darstellung der Untersuchungsergebnisse ein erheblicher Entscheidungsfreiraum einzuräumen, weil nur das der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG für derartige Veröffentlichungen auch in Ansehung ihrer volkswirtschaftlichen Funktion für Markttransparenz und Verbraucheraufklärung entspricht und nur so der Gefahr entgegengewirkt werden kann, daß vergleichende Warentests wegen der Angriffspunkte, die solche Entscheidungen der Tester in Bezug auf Verfahren und Art der Darstellung den Herstellern von schlechter beurteilten Produkten immer bieten werden, von vornherein unterbleiben. Das kann es rechtfertigen, auch für die Testaussagen, die zu den Testergebnissen hinführen, diesen Wertungsbezug besonders zu beachten und nach Maßgabe ihrer Aufgabe und Stellung im Kontext gemeinsam mit dem Testergebnis, das sie stützen sollen, als Wertungen anzusehen, auf die § 824 BGB nicht zugeschnitten ist. Gegen derartige Tatsachenbehauptungen kann deshalb der betroffene Hersteller, wenn ihre Unwahrheit erwiesen ist und sie den Absatz seiner Ware beeinträchtigen können, nach §§ 824, 1004 BGB mit der Unterlassungsklage vorgehen. Soweit das Berufungsgericht auch für derartige Fälle auf die zu dem Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zurückgreift, ist ihm nicht zu folgen. 2. Im Einklang mit den vorstehenden Erwägungen ordnet das Berufungsgericht, die von der Klägerin beanstandeten Mitteilungen, die Lautsprecherstrippen der Box LS 150 fielen dünn aus, die Lautsprecherklemmen seien klein, den Tatsachenbehauptungen zu; für den Verbraucher geht es hier um Merkmale, die objektiv zu verifizieren sind. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Behauptungen nur teilweise, nämlich nur insoweit wahr, als sie die bis März 1986 hergestellten Boxen betreffen. Die aus Bild und Text folgenden Aussagen vermitteln dem Leser aber darüberhinaus die falsche Vorstellung, als wiesen auch die von der Klägerin seit April 1986 hergestellten Lautsprecherboxen die von der Beklagten negativ bewerteten Ausstattungsdetails aus. Diese Information kann nach dem Textzusammenhang nur auf die unmittelbar vorhergehende Information bezogen werden, die Boxen alten Standards hätten Platz für einen Verstärkereinschub mit einer Aussparung an der Gehäuserückseite geboten, diese Aussparung sei bei der neuen Passivbox entfallen, die neue Aktivbox enthalte jetzt den schon eingebauten Verstärker. In diesem Kontext enthält der Hinweis, die Klägerin habe auf Anfrage der Beklagten versichert, daß die akustischen Eigenschaften der beiden Modelle identisch seien, für den unbefangenen Leser die Aussage, weitere Änderungen in der bestehenden Ausstattung des Gehäuses seien zwischen altem und neuem Modell nicht festzustellen. Unstreitig war zu dem Zeitpunkt des Tests schon das geänderte neue Modell der Box mit dickeren Kabeln und größeren Klemmen versehen; auf dieses Modell treffen deshalb die Mitteilungen im Testbericht nicht zu. 3. Für den mit negatorischer Begründung erhobenen Anspruch der Klägerin kommt es gemäß § 824 BGB allein auf die sie belastende rechtswidrige Störung durch den - sich auch auf die seit April 1986 hergestellten Boxen - erstreckenden Testbericht an. Die Klägerin hatte - wie die Revision zu Recht ausführt - auf die Anfrage der Beklagten über Änderungen bei den Lautsprecherboxen LS 150 in ihrer Antwort erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, daß mit dem Absender der Mitteilung unbekannten Änderungen gerechnet werden müsse. Dieser Hinweis auf den beschränkten Informationsgehalt der Mitteilung wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Absender zugleich erklärt hat, die alten Boxen entsprächen akustisch dem derzeitigen Produktionsstandard, allerdings habe sich folgendes geändert: Seit März 1986 würde die LS 150 nur noch passiv oder aktiv ausgeliefert, d.h. die passive Version habe keinen Ausschnitt mehr für nachträglichen Einbau der Endstufe pa 1/1. Trifft der Vortrag der Beklagten zu, daß das alte Modell im Einzelhandel noch durchweg zu erwerben und der neue Gerätetyp auf dem Markt noch nicht erhältlich gewesen sei, so waren sie zwar berechtigt, Boxen der bisherigen Bauart in den Test einzubeziehen. 1986 bekannt war, daß der Absender des Schreibens nicht abschließend Stellung nehmen konnte und wollte, deshalb das neue Gerät auch Veränderungen an Kabelstärke und Größe der Klemmen ausweisen konnte, verpflichtet klar herauszustellen, daß die beanstandeten Bauteile sich allein auf den getesteten älteren Gerätetyp bezogen. Die Beklagten durften auch nicht deswegen darauf vertrauen, weitere Änderungen bei den neuen Boxen - so bei den beanstandeten Bauteilen - gäbe es nicht, weil die Klägerin sich nach dem im Fernschreiben vom 10. Wenn sie sich entschlossen, trotz ihrer Kenntnis von Veränderungen bei den neuen Geräten ohne Rückfrage bei der Klägerin in dem Testbericht von einem Hinweis darauf, daß auch die beanstandeten Bauteile geändert sein könnten, abzusehen, so war das ihr Risiko. Die Beklagten hätten ein Abrücken von dieser Klärung zu dem Ausdruck bringen müssen, um der Klägerin deutlich zu machen, daß sie vor dem genannten Zeitpunkt testrelevante Auskünfte verlangten. Der Anspruch der Klägerin, die Bewertung der Beklagten auch für das (ältere) Testmodell zu verbieten, ist inces nicht gerechtfertigt. Zwar hat die Revision Recht, wer n sie die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Ver-wer iung dünnerer Kabel sei entgegen der Behauptung der Klc gerin "leitungstheoretisch" nicht vorteilhafter, wegen fei lender Ausweisung der eigenen Sachkunde rügt. Doch haben die Beklagten sich insoweit mit ihrer Behauptung über die zu dür nen Strippen und zu kurzen Klemmen - sowohl was den Ver-gle ich mit Geräten anderer Hersteller betrifft, als auch von der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten mec manischen Belastbarkeit her - im Bereich der diskutablen Erc abnisbewertung gehalten. Objektivität im Sinne der ge-nariten Grundsätze für die Testerhebung und Testveröffent-liciung im Rahmen des hier in Betracht zu ziehenden § 823 Abs.1 '3B ist nicht absolut zu nehmen, sondern im Sinne eires r mühens um objektive Richtigkeit zu verstehen (vgl. 5. Dem Interesse der Klägerin, weiteren Störungen durch der Testbericht vorzubeugen, ist demnach schon genügt, wenn di< Beklagten die beanstandeten Äußerungen auf die ge-
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein BGB §§ 823 Ai, 824 Beim Warentest kann der betroffene Hersteller gegen unzutreffende Tatsachenbehauptungen, soweit die Aussagen auch bei voller Berücksichtigung ihres Wertungsbezuges zu dem Testergebnis als solche zu qualifizieren sind und vom Leser der Testzeitschrift maßgeblich mit zur Bildung seines eigenen Qualitätsurteils über das Produkt herangezogen werden, mit der Unterlassungsklage nach §§ 824, 1004 BGB vorgehen. BGH, Urt. v. 21. Februar 1989 - VI ZR 18/88 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 21. Februar 1989 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI ZR 18/88 URTEIL in dem Rechtsstreit a^^VAnalog und Digital Systeme GmbH, Geschäftsführer Dr. Godehardt Gl vertreten durch den Am AflBberg (/§, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Bi gegen Verlag Heinz HflIHGmbH, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Verlag Heise Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Verleger Christian.H— und Dipl.-Ing. Klaus HaflHP, Dr. Gerald 0. Dl Istraße 0, Ha| Straße - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwä^^^^^ Prof . Dr. HHHHB und 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann für Recht erkannt: I. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. November 1987 aufgehoben und das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 19. Dezember 1986 abgeändert. II. Die Beklagten werden verurteilt, bei Meldung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe bis zu 500.000 DM für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten die Behauptungen zu unterlassen, a) die Lautsprecherstrippen der Lautsprecherbox Braun LS 150 fielen dünn aus, b) die Lautsprecherklemmen sind klein, ohne zugleich klarzustellen, daß diese Aussagen nur die bis März 1986 hergestellten Lautsprecherboxen betreffen. 3 Die weitergehende Klage wird abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagten 3/4 zu tragen. Von Rechts wegen 4 Tatbestand: In der im erstbeklagten Verlag (Beklagte zu 1), im folgenden: die Beklagte) erscheinenden Zeitschrift "H.V." wurde in Heft Nr. 8/86 unter dem Titel "Mit allen Wassern gewaschen" ein Testbericht über Lautsprecherboxen veröffentlicht. Chefredakteur der Zeitschrift ist der Beklagte zu 2). In die Testserie einbezogen waren auch die von der Klägerin hergestellten Lautsprecherboxen mit der Typenbezeichnung LS 150. Neben Beschreibungen der getesteten Boxen und Erläuterungen zu den Testergebnissen finden sich Abbildungen der untersuchten Geräte (S. 10 f). Eine schaubildartige Darstellung mit dem zusammengefaßten Ergebnis der Bewertungen schließt sich an (S. 16 f). Zu einer Abbildung der Lautsprecherbox der Klägerin heißt es auf S. 10 der Zeitschrift: "Ins Detail gegangen: Die Lautsprecherstrippen in der B.-Box fielen sehr dünn aus". Bei der schaubildartigen Darstellung auf S. 16 der Zeitschrift ist für das Modell der Klägerin vor den Rubriken "Preisbezogene Wertungen" und "H.V.-Urteil, Preisbezogenes Gesamturteil, Absolute Einstufung" in einer Rubrik "Pro und Kontra" mit einem Minuszeichen vermerkt: "kleine Lautsprecherklemmen, dünne Kabel im Gehäuseinnern". Die Beklagte hatte im Test ein von ihr im Handel erworbenes Boxenpaar verwendet. Boxen dieses Typs sind von der 5 Klägerin seit April 1986 an den Handel nicht mehr ausgeliefert worden. Das neuere Modell weist dickere Kabel und größere Klemmen auf. Auf Unterlassung dieser Behauptungen nimmt die Klägerin die Beklagten in Anspruch. Die Beklagten, die die noch vorrätigen Exemplare des Heftes 8/86 der Testzeitschrift unverändert weiter zu vertreiben beabsichtigen, sind der Ansicht, daß die Darstellung in dem Testbericht nicht zu beanstanden sei, da das ältere Modell der Boxen bei Erscheinen des Testberichts vom Fachhandel noch vertrieben worden, das neuere Modell zu dem TestZeitpunkt noch nicht erhältlich gewesen und von der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt worden sei. Außerdem müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß sie die Nachfrage der Beklagten vor dem Test nach etwaigen Veränderungen des alten Modells irreführend beantwortet habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidunqsqründe: I. Wie zuvor das Landgericht hat auch das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagten mit der Veröffentlichung der Testergebnisse aus ihrer Untersuchung der Lautsprecherboxen 6 in der Zeitschrift "H.V." 8/86 nicht in die Rechte der Klägerin eingegriffen hätten. Das Berufungsgericht erwägt dazu: Zwar seien die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen, da sie Bauteile der Lautsprecherboxen beträfen und somit dem Beweis zugänglich seien, dem Bereich der Tatsachenbehauptungen zuzurechnen. Die beanstandeten Behauptungen seien jedoch wahr. Das bis März 1986 produzierte Lautsprechermodell habe im Gegensatz zu Konkurrenzmodellen und zu dem später von der Klägerin produzierten Modell dünnere Kabel und kleinere Klemmen aufgewiesen. Dem Vorbringen der Klägerin, die Verwendung dünnerer Kabel sei sinnvoller, könne nicht gefolgt werden. Der Vorteil dickerer Kabel ergebe sich schon aus der höheren mechanischen Belastbarkeit. Das Gleiche gelte für stärkere Lautsprecherklemmen. Die Beklagten seien auch ihrer Informationspflicht nachgekommen. In dem beanstandeten Artikel sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, das Vorgängermodell der gegenwärtig im Handel befindlichen Lautsprecherboxen getestet zu haben. Die Beklagte habe auch Boxen mit dem alten Ausrüstungsstandard testen dürfen. In der gegebenen Situation sei ihr nur die Wahl geblieben, auf einen Test der Lautsprecherboxen der Klägerin zu verzichten oder die im Handel erhältlichen älteren Geräte zu verwenden. II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision überwiegend nicht stand. 7 1. Allerdings sind die allgemeinen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit vergleichender Warentests zutreffend. Die Veröffentlichung solcher Tests, wenn sie - wie hier - ohne Wettbewerbsabsicht erfolgt, ist zulässig, wenn die Untersuchung neutral, sachkundig und im Bemühen um objektive Richtigkeit vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73 = BGHZ 65, 325, 330 und vom 10. März 1987 - VI ZR 144/86 = NJW 1987, 2222, 2223 = VersR 1987, 783). Unter diesen Voraussetzungen ist dem Tester in der Frage der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und der Darstellung der Untersuchungsergebnisse ein erheblicher Entscheidungsfreiraum einzuräumen, weil nur das der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG für derartige Veröffentlichungen auch in Ansehung ihrer volkswirtschaftlichen Funktion für Markttransparenz und Verbraucheraufklärung entspricht und nur so der Gefahr entgegengewirkt werden kann, daß vergleichende Warentests wegen der Angriffspunkte, die solche Entscheidungen der Tester in Bezug auf Verfahren und Art der Darstellung den Herstellern von schlechter beurteilten Produkten immer bieten werden, von vornherein unterbleiben. Grenzen sind diesem Gestaltungs- und Beurteilungsermessen u.a. dort gesetzt, wo es um die richtige Information der angesprochenen Verbraucher durch solche Aussagen über Produktmerkmale geht, die wegen ihres für den Adressaten im Vordergrund stehenden objektivierbaren Gehalts als Tatsachenbehauptungen zu qualifizieren sind. Derartige Tatsachenbehauptungen dürfen auch im Rahmen von Warentests nicht unwahr sein; sonst können sie nach näherer Maßgabe des § 824 BGB negatorische oder Schadensersatzfolgen 8 auslösen. Zwar bewegen sich, wie der Senat wiederholt zu dem Ausdruck gebracht hat, die Veröffentlichungen von Ergebnissen vergleichender Warentests, die der Verbrau-cheraufkärung dienen, in der Regel im Bereich der wertenden Meinungsäußerung (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 1975 aaO und vom 10. März 1987 aaO). Das kann es rechtfertigen, auch für die Testaussagen, die zu den Testergebnissen hinführen, diesen Wertungsbezug besonders zu beachten und nach Maßgabe ihrer Aufgabe und Stellung im Kontext gemeinsam mit dem Testergebnis, das sie stützen sollen, als Wertungen anzusehen, auf die § 824 BGB nicht zugeschnitten ist. Anderes gilt jedoch dann, wenn den tatsächlichen Feststellungen im Rahmen des Tests eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975 aaO S. 336), sie dem Werturteil also nicht lediglich als unselbständige Wertungselemente untergeordnet sind, und deshalb von dem Durchschnittsleser, dessen Verständnis hierfür maßgeblich ist (st.Rspr.: vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 = NJW 1987, 2225, 2226 m.w.N.), als Aussage über nachweisbare Fakten und Grundlage für sein eigenes Qualitätsurteil über das getestete Produkt aufgefaßt werden. Gegen derartige Tatsachenbehauptungen kann deshalb der betroffene Hersteller, wenn ihre Unwahrheit erwiesen ist und sie den Absatz seiner Ware beeinträchtigen können, nach §§ 824, 1004 BGB mit der Unterlassungsklage vorgehen. Soweit das Berufungsgericht auch für derartige Fälle auf die zu dem Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zurückgreift, ist ihm nicht zu folgen. Diese Grundsätze sind als Auffangtatbestand entwickelt worden und treten gegenüber der speziellen Vorschrift des § 824 BGB in derartigen Fällen zurück, wo es 9 um die Belastung des Herstellers durch eine unwahre Behauptung geht (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1975 aaO S. 329 m.w.N.). 2. Im Einklang mit den vorstehenden Erwägungen ordnet das Berufungsgericht, die von der Klägerin beanstandeten Mitteilungen, die Lautsprecherstrippen der Box LS 150 fielen dünn aus, die Lautsprecherklemmen seien klein, den Tatsachenbehauptungen zu; für den Verbraucher geht es hier um Merkmale, die objektiv zu verifizieren sind. Daß es sich insoweit um für die Bildung des Qualitätsurteils des Verbrauchers tatsächlich Erhebliches handelt, liegt ganz im Sinne des Tests selbst, der diese Aussagen über Strippen und Klemmen als "Kontra" der getesteten Boxen, die Aussage über die zu dünnen Strippen ferner bei der Abbildung der getesteten Box besonders herausstellt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese Behauptungen nur teilweise, nämlich nur insoweit wahr, als sie die bis März 1986 hergestellten Boxen betreffen. Die aus Bild und Text folgenden Aussagen vermitteln dem Leser aber darüberhinaus die falsche Vorstellung, als wiesen auch die von der Klägerin seit April 1986 hergestellten Lautsprecherboxen die von der Beklagten negativ bewerteten Ausstattungsdetails aus. Ihre Pflicht, diese Meinung bei den Lesern der Testzeitschrift nicht aufkommen zu lassen, ist die Beklagte nicht nachgekommen. Hierfür reichte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Hinweis in dem Testbericht nicht aus, das getestete Boxenpaar habe noch dem alten Gehäusestandard entsprochen. 10 Diese Information kann nach dem Textzusammenhang nur auf die unmittelbar vorhergehende Information bezogen werden, die Boxen alten Standards hätten Platz für einen Verstärkereinschub mit einer Aussparung an der Gehäuserückseite geboten, diese Aussparung sei bei der neuen Passivbox entfallen, die neue Aktivbox enthalte jetzt den schon eingebauten Verstärker. In diesem Kontext enthält der Hinweis, die Klägerin habe auf Anfrage der Beklagten versichert, daß die akustischen Eigenschaften der beiden Modelle identisch seien, für den unbefangenen Leser die Aussage, weitere Änderungen in der bestehenden Ausstattung des Gehäuses seien zwischen altem und neuem Modell nicht festzustellen. Diese Aussage war jedoch unzutreffend. Unstreitig war zu dem Zeitpunkt des Tests schon das geänderte neue Modell der Box mit dickeren Kabeln und größeren Klemmen versehen; auf dieses Modell treffen deshalb die Mitteilungen im Testbericht nicht zu. 3. Für den mit negatorischer Begründung erhobenen Anspruch der Klägerin kommt es gemäß § 824 BGB allein auf die sie belastende rechtswidrige Störung durch den - sich auch auf die seit April 1986 hergestellten Boxen - erstreckenden Testbericht an. Diese Rechtswidrigkeit entfällt vorliegend auch nicht deswegen, weil die Beklagte ordnungsgemäß recherchiert hätte, bevor sie den Testbericht erstellte und verbreitete. Unabhängig davon, daß ordnungsgemäßes Recherchieren der Beklagten nur ihr Vorgehen bis zur Erstveröffentlichung hätte rechtfertigen können (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 174/72 = LM BGB § 824 Nr. 18) und dem Verbot einer Weiterverbreitung für die Zukunft, die die Beklagten selbst nicht in Frage stellen, nicht entgegen- 11 stehen würde, haben die Beklagte den an sie zu stellenden Anforderungen zur sorgfältigen Recherche nicht genügt. Die Klägerin hatte - wie die Revision zu Recht ausführt - auf die Anfrage der Beklagten über Änderungen bei den Lautsprecherboxen LS 150 in ihrer Antwort erkennbar zu dem Ausdruck gebracht, daß mit dem Absender der Mitteilung unbekannten Änderungen gerechnet werden müsse. Das jedenfalls folgt eindeutig aus dem Text ihres Fernschreibens vom 10. Juni 1986: "Die LS 150 wurden letztes Jahr akustisch überarbeitet. Leider kann ich Ihnen nicht mitteilen, was geändert wurde. Denn unser LS-Entwicklungsingenieur ... ist im Urlaub, und Dr. ... zur Zeit im Fernen Osten. Bitte haben Sie Verständnis, daß ich Ihnen dazu erst nach dem 17.06.1986 Auskunft geben kann". Dieser Hinweis auf den beschränkten Informationsgehalt der Mitteilung wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Absender zugleich erklärt hat, die alten Boxen entsprächen akustisch dem derzeitigen Produktionsstandard, allerdings habe sich folgendes geändert: Seit März 1986 würde die LS 150 nur noch passiv oder aktiv ausgeliefert, d.h. die passive Version habe keinen Ausschnitt mehr für nachträglichen Einbau der Endstufe pa 1/1. Diese Bemerkung, auf die das Berufungsgericht allein abstellt, betraf offensichtlich nur die dem Absender bekannten Änderungen. Trifft der Vortrag der Beklagten zu, daß das alte Modell im Einzelhandel noch durchweg zu erwerben und der neue Gerätetyp auf dem Markt noch nicht erhältlich gewesen sei, so waren sie zwar berechtigt, Boxen der bisherigen Bauart in den Test einzubeziehen. Dann aber waren sie, nachdem ihnen aufgrund des Fernschreibens vom 10. Juni 12 1986 bekannt war, daß der Absender des Schreibens nicht abschließend Stellung nehmen konnte und wollte, deshalb das neue Gerät auch Veränderungen an Kabelstärke und Größe der Klemmen ausweisen konnte, verpflichtet klar herauszustellen, daß die beanstandeten Bauteile sich allein auf den getesteten älteren Gerätetyp bezogen. Die Beklagten durften auch nicht deswegen darauf vertrauen, weitere Änderungen bei den neuen Boxen - so bei den beanstandeten Bauteilen - gäbe es nicht, weil die Klägerin sich nach dem im Fernschreiben vom 10. Juni 1986 genannten Termin des 17. Juni 1986 nicht mehr meldete. Zum einen wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihnen bekannte Wissenslücken durch erneute Auskunft zu schließen. Wenn sie sich entschlossen, trotz ihrer Kenntnis von Veränderungen bei den neuen Geräten ohne Rückfrage bei der Klägerin in dem Testbericht von einem Hinweis darauf, daß auch die beanstandeten Bauteile geändert sein könnten, abzusehen, so war das ihr Risiko. Hinzu kommt, daß die Klägerin damit rechnen durfte, die Box LS 150 werde von den Beklagten erst nach Beendigung eines zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreits getestet, der erst am 8. Juli 1986 durch Vergleich erledigt worden ist. Das hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen. Die Beklagten hätten ein Abrücken von dieser Klärung zu dem Ausdruck bringen müssen, um der Klägerin deutlich zu machen, daß sie vor dem genannten Zeitpunkt testrelevante Auskünfte verlangten. 13 Die Wiederholungsgefahr folgt, was der Senat selbst feststeilen kann, bereits daraus, daß die Beklagten wei terhin darauf bestehen, die noch vorrätigen Exemplare des Testheftes 8/86 unverändert weiter zu verbreiten. 4. Der Anspruch der Klägerin, die Bewertung der Beklagten auch für das (ältere) Testmodell zu verbieten, ist inces nicht gerechtfertigt. Zwar hat die Revision Recht, wer n sie die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Ver-wer iung dünnerer Kabel sei entgegen der Behauptung der Klc gerin "leitungstheoretisch" nicht vorteilhafter, wegen fei lender Ausweisung der eigenen Sachkunde rügt. Doch haben die Beklagten sich insoweit mit ihrer Behauptung über die zu dür nen Strippen und zu kurzen Klemmen - sowohl was den Ver-gle ich mit Geräten anderer Hersteller betrifft, als auch von der vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellten mec manischen Belastbarkeit her - im Bereich der diskutablen Erc abnisbewertung gehalten. Objektivität im Sinne der ge-nariten Grundsätze für die Testerhebung und Testveröffent-liciung im Rahmen des hier in Betracht zu ziehenden § 823 Abs.1 '3B ist nicht absolut zu nehmen, sondern im Sinne eires r mühens um objektive Richtigkeit zu verstehen (vgl. Seratsi teil vom 9. Dezember 1975 aaO S. 334). Diesen Rahmen ver letzt die vorgenannte Betrachtungsweise nicht. 5. Dem Interesse der Klägerin, weiteren Störungen durch der Testbericht vorzubeugen, ist demnach schon genügt, wenn di< Beklagten die beanstandeten Äußerungen auf die ge- tes teten älteren, bis März 1986 hergestellten Laut-spj achtrooxen beziehen. Da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, konnte der Senat nach Aufhebung des Berufungsurteils selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 1 ZPO, die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Macke Bischoff Dr. Birkmann