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BGH · VI ZR 18/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 18/79

Dieser rechnet gegen die Klageforderung mit ihm angeblich zustehenden Gegenforderungen auf.Dazu behauptet er im wesentlichen: Die Ehefrau des Klägers habe ihm dadurch vorsätzlich Schaden zugefügt, daß sie im Mai 1969 Das Berufungsgericht führtim wesentlichen aus: Der Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Inhalt der Strafanzeige der Ehefrau des Klägers vom 6. Nach dieser Anzeige solle der Beklagte u.a. vom Kläger Mitte 1968 56.000 DM als angebliche Abfindung für seine Entlassung bei dem Kläger erpreßt haben, indem er diesem gedroht habe, ihn wegen Steuervergehen in Deutschland und Italien anzuzeigen; mit der gleichen Drohung habe der jetzige Beklagte sich die 30.000 DM, die Gegenstand der Klage sind, von der Ehefrau des Klägers auszahlen lassen. 1. Zu Unrecht meint die Revision, aufgrund des rechtskräftigen Vorbehaltsurteils des Oberlandesgerichts, mit dem der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung eines von seiner Ehefrau dem Beklagten gewährten Darlehens über 30.000 DM vorbehaltlich der Aufrechnung zuerkannt worden sei, sei es dem Kläger verwehrt, sich darauf zu berufen, der Betrag sei von seiner Ehefrau erpreßt worden. Der Kläger hat auch nie zugestanden, daß seine Ehefrau das Darlehen freiwillig und ohne Druck dem Beklagten ausgezahlt hat, geschweige denn, daß sie dem Beklagten dieses Geld als Gegenleistung für eine Leistung des Beklagten geben oder diesem sogar schenken wollte. Angesichts der Einlassung des Beklagten, er habe das Geld ursprünglich als Darlehen erhalten, durfte der Kläger sich hilfsweise diese Darstellung zu eigen machen und den ihm abgetretenen Rückzahlungsanspruch auf diese Rechtsgrundlage stützen, selbst wenn er, wie geschehen, seine Behauptung aufrecht erhielt, seine Ehefrau habe die Summe als Zuwendung oder Darlehen nur unter Druck herausgegeben. Das steht der jetzigen Verteidigung des Klägers gegen die Aufrechnungsforderung des Beklagten mit dem Vorbringen, dieser habe das Geld tatsächlich erpreßt, nicht entgegen. Nach dessen Behauptung sollte nämlich der von ihm benannte Zeuge Bergmann folgendes bekunden können; Die Ehefrau des Klägers habe dem Zeugen erklärt, sie habe dem jetzigen Beklagten ein Darlehen über 30.000 DM ge- währt, das dieser für den Erwerb eines Hauses in Holland haben wollte, und sie sei verärgert gewesen, daß der jetzige Beklagte dieses Darlehen anderweit aufgenommen habe, ohne sie zu fragen. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag in seinem Vorbehaltsurteil für unerheblich gehalten, weil durch eine solche Bekundung des Zeugen nicht bewiesen werden könne, daß die Ehefrau des Klägers auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet habe. Erbezog sich seinem klaren Inhalt nach nicht nur auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Darlehen, wenn es sich um ein solches gehandelt hat, erledigt war, sondern im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beklagten zu seinen angeblichen Aufrechnungsforderungen vor allem auch darauf, ob die Ehefrau des Klägers das Geld aus freien Stücken oder nur unter Druck hergegeben hatte. Das Vorbehaltsurteil hat den Rechtsstreit nur zu einem Teil beendet; wegen der angeblichen Aufrechnungsforderungen des Beklagten war er dadurch nicht erledigt,und es behielt deshalb das gesamte Vorbringen des Beklagten, soweit es nicht fallengelassen war, seine Bedeutung. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach Vernehmung des Zeugen Bergnann zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß die Behauptung des Beklagten, die Ehefrau des Klägers und dieser selbst hätten gegen ihn eine vorsätzlich falsche 'Strafanzeige erstattet, bewiesen ist.

Zitierte Normen: § 302 ZPO
VorbehaltsurteilEhefrauBerufungsgerichtDarlehenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 18/79	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18. Mai 1982 Walz
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Louis H
RflHistraße f, Bad
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Kurt B
Campione d
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1982 durch die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Ehefrau des Klägers zahlte Anfang 1969 an den Beklagten 30.000 DM. Ihre angebliche Forderung auf Rückzahlung dieses Betrages hat sie an den Kläger abgetreten. Das Landgericht hat diesem die Summe nebst Zinsen zugesprochen. Durch Vorbehaltsurteil vom 28.
Juni 1978 hat das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dieser rechnet gegen die Klageforderung mit ihm angeblich zustehenden Gegenforderungen auf. Dazu behauptet er im wesentlichen: Die Ehefrau des Klägers habe ihm dadurch vorsätzlich Schaden zugefügt, daß sie im Mai 1969
 
gegen ihn wider besseres Wissen eine Strafanzeige wegen Erpressung erstattet habe. Aufgrund dieser Anzeige habe er 6 Tage in Schweizer Untersuchungshaft verbringen müssen. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn sei später mangels Beweises eingestellt worden.
Der Beklagte verlangt von dem Kläger als dem Rechtsnachfolger seiner Ehefrau Ersatz von Anwaltsund Reisekosten, die ihm bei der Wahrnehmung seiner Rechte im Erpressungsverfahren entstanden sind, ferner ein Schmerzensgeld für ungerechtfertigt erlittene Untersuchungshaft und Ersatz von Verdienstausfall, der ihm infolge seiner Verhaftung und von öffentlichen Erklärungen des Klägers in diesem Zusammenhang entstanden sei.
Der Kläger bestreitet die Gegenforderungen dem Grund und der Höhe nach.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Urteil sein Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führtim wesentlichen aus: Der Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Inhalt der Strafanzeige der Ehefrau des Klägers vom 6. Mai 1969
 
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falsch gewesen sei. Nach dieser Anzeige solle der Beklagte u.a. vom Kläger Mitte 1968 56.000 DM als angebliche Abfindung für seine Entlassung bei dem Kläger erpreßt haben, indem er diesem gedroht habe, ihn wegen Steuervergehen in Deutschland und Italien anzuzeigen; mit der gleichen Drohung habe der jetzige Beklagte sich die 30.000 DM, die Gegenstand der Klage sind, von der Ehefrau des Klägers auszahlen lassen. Es sei nicht auszuschließen, so meint das Berufungsgericht, daß die 56.000 DM an den Beklagten unter erpresserischem Druck bezahlt worden seien. Zweifel an der Darstellung der Ehefrau des Klägers über ihre angebliche Erpressung könnten noch nicht die Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten begründen.
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
1.	Zu Unrecht meint die Revision, aufgrund des rechtskräftigen Vorbehaltsurteils des Oberlandesgerichts, mit dem der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung eines von seiner Ehefrau dem Beklagten gewährten Darlehens über 30.000 DM vorbehaltlich der Aufrechnung zuerkannt worden sei, sei es dem Kläger verwehrt, sich darauf zu berufen, der Betrag sei von seiner Ehefrau erpreßt worden. Der Beklagte kann dieses Vorbehaltsurteil nicht mehr angreifen, weil es rechtskräftig ist (§ 302 Abs. 3 ZPO). Da insoweit kein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, stellt sich auch nicht die Frage, ob das
 
Vorbehaltsurteil zulässig war oder nicht. Im Streitfall ist ohnehin nur der vorbehaltene Streitstoff in die Revision gelangt. Der Kläger hat auch nie zugestanden, daß seine Ehefrau das Darlehen freiwillig und ohne Druck dem Beklagten ausgezahlt hat, geschweige denn, daß sie dem Beklagten dieses Geld als Gegenleistung für eine Leistung des Beklagten geben oder diesem sogar schenken wollte. Angesichts der Einlassung des Beklagten, er habe das Geld ursprünglich als Darlehen erhalten, durfte der Kläger sich hilfsweise diese Darstellung zu eigen machen und den ihm abgetretenen Rückzahlungsanspruch auf diese Rechtsgrundlage stützen, selbst wenn er, wie geschehen, seine Behauptung aufrecht erhielt, seine Ehefrau habe die Summe als Zuwendung oder Darlehen nur unter Druck herausgegeben. Darin liegt kein Widerspruch.
Das Vorbehaltsurteil des Oberlandesgerichts stellt nunmehr lediglich rechtskräftig fest, der Beklagte schulde dem Kläger aus abgetretenem Recht der Ehefrau die Zahlung von 30.000 DM, wobei es sich um das Geld handelt, das der Beklagte von der Ehefrau des Klägers Anfang 1969 erhalten hat. Das steht der jetzigen Verteidigung des Klägers gegen die Aufrechnungsforderung des Beklagten mit dem Vorbringen, dieser habe das Geld tatsächlich erpreßt, nicht entgegen.
2.	Indessen hat das Berufungsgericht einen Beweisantrag des Beklagten zu Unrecht übergangen (§ 286 ZPO). Nach dessen Behauptung sollte nämlich der von ihm benannte Zeuge Bergmann folgendes bekunden können; Die Ehefrau des Klägers habe dem Zeugen erklärt, sie habe dem jetzigen Beklagten ein Darlehen über 30.000 DM ge-
währt, das dieser für den Erwerb eines Hauses in Holland haben wollte, und sie sei verärgert gewesen, daß der jetzige Beklagte dieses Darlehen anderweit aufgenommen habe, ohne sie zu fragen. Das Berufungsgericht hat diesen Beweisantrag in seinem Vorbehaltsurteil für unerheblich gehalten, weil durch eine solche Bekundung des Zeugen nicht bewiesen werden könne, daß die Ehefrau des Klägers auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet habe. Mit Recht weist die Revision aber darauf hin, daß dieser Beweisantrag nichtsdestoweniger für das Nachverfahren von Bedeutung sein konnte. Die in das Wissen des Zeugen gestellte Behauptung konnte den Vortrag des Beklagten stützen, die Ehefrau des Klägers habe ihm die 30.000 DM freiwillig als Darlehen gegeben, woraus wiederum geschlossen werden könnte, daß deren Erpressungsanzeige gegen den Beklagten insgesamt bewußt unwahr war. Entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten war der Beweisantrag nicht durch den Erlaß des Vorbehaltsurteils erledigt und hätte mithin nicht wiederholt werden müssen. Erbezog sich seinem klaren Inhalt nach nicht nur auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Darlehen, wenn es sich um ein solches gehandelt hat, erledigt war, sondern im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beklagten zu seinen angeblichen Aufrechnungsforderungen vor allem auch darauf, ob die Ehefrau des Klägers das Geld aus freien Stücken oder nur unter Druck hergegeben hatte. Das Vorbehaltsurteil hat den Rechtsstreit nur zu einem Teil beendet; wegen der angeblichen Aufrechnungsforderungen des Beklagten war er dadurch nicht erledigt,und es behielt deshalb das gesamte Vorbringen des Beklagten, soweit es nicht fallengelassen war, seine Bedeutung. Auch in den Entscheidungsgründen des Vorbehaltsurteils sind im übrigen die in das Wissen des Zeugen gestellten Be-
hauptungen nur im Hinblick auf einen etwaigen Rückzahlungsverzicht der Ehefrau des Klägers gewürdigt worden.
3.	Das angefochtene Urteil beruht auf dem dargelegten Verfahrensfehler. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach Vernehmung des Zeugen Bergnann zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß die Behauptung des Beklagten, die Ehefrau des Klägers und dieser selbst hätten gegen ihn eine vorsätzlich falsche 'Strafanzeige erstattet, bewiesen ist. Dann hätte der Beklagte Jedenfalls dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen den Kläger und dessen Ehefrau aus unerlaubter Handlung, mit denen er gegen die Klageforderung aufrechnen konnte. Das Berufungsgericht wird deshalb den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären haben. Dabei hat der Beklagte Gelegenheit, auch seine sonstigen Verfahrensrügen vorzutragen.
Dunz	Dr. Steffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Ankermann	Dr.	Lepa