Im I»aufe seiner Erklärungen äußerte der Kläger etwa dem Sinne nach, die Anwesenden sollten sich von den Politikern keinen Sand in die Augen streuen lassen, die hier nur leere Versprechungen machten. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung der beleidigenden Äußerungen und auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zunächst vor den Landgericht Berlin in Anspruch genommen; auf seinen Antrag ist der Rechtsstreit sodann an dos Landgericht Hamburg verwiesen worden. Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten; er hat sich auf seine Immunität als Abgeordneter des Deutschen Bundestages berufen, im übrigen die Wiederholungsgefahr in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen, unter denen ein Schmerzensgeld zu gewähren sei, nicht gegeben seien. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilet es zu unterlassen, den Kläger als "hergelaufenen, j schäbigen Winkeladvokaten" zu bezeichnen, und an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe surückgev/iesen, daß die Verurteilung zur Unterlassung entfällt, und hat die Kosten dos Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Hamburg entstanden sind und die dem Kläger zur Last fallen. Das Berufungsgericht hat gemäß § 546 Abs, 2 Satz 1 ZPO die Revision mit der Begründung zugelassen, daß die Frage der Anwendbarkeit des Art, 46 GG auf die Geltendmachung eines Schmorzensgeldanspruchs v/egen Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen einen Bundestagsabgeordneten von grundsätzlicher Bedeutung sei. 1. Das Berufungsgericht hat einen der Fälle für gegeben angesehen, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dem Verletzten entsprechend § 847 BGB ein Schmerzensgeld zu gewähren ist. Es ist davon ausgegangen, daß die Äußerung deo Beklagten, der Kläger sei ein hergelaufener schäbiger Y/inkeladvokat, eine empfindliche Ehrenkränkung darstelle, Oie weder durch das Recht auf freie Meinungsäußerung noch durch die Y/ahrnehnung berechtigter Interessen gerechtfertigt sei. Pür sich betrachtet, also bei Außerachtlassung von Anlaß und Umständen, wäre die angegriffene Äußerung auch als schwerer Eingriff in diese Rechtsgüter des Klägers anzusehen. Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es .eine 30 schwere Schuld des -Beklagten und einen 30 erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrocht de3 Klägers bejaht, daß ein Ausgleich in Geld für die erlittene Unbill gerechtfertigt wäre. Bas Berufungsgericht hat nicht genügend beachtet, daß der Kläger die Auseinandersetzung mit dem Beklagten durch den Angriff eröffnet hat, die Bundestagsabgeordneten streuten den Versammlungsteilnehmern Sand in die Augen und machten leere Versprechungen. Biese Äußerung mußte der Beklagte al3 einen Angriff auf seine Wahrheitsliebe und damit auf seine ühre und Stellung als Bundestagsabgeordneter empfinden, vor allem deswegen, weil er sich in seiner parlamentarischen Arbeit auf sozialpolitische Fragen konzentriert und sich für Maßnahmen eingesetzt hatte zun Schutz wirtschaftlich schwacher Mieter gegenüber Absichten von Hauseigentümern, die fltietwohnungen in Bigentunswohnungen umzuwandeln gedachten* Bern Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß sich die Äußerung des Klägers-in den Grenzen zulässiger Redefreiheit gehalten habe, Bor Vorwurf gegen einen Abgeordneten, or streue Bürgern Sand in die Augen und mache leere Versprechungen, ist geeignet, ihn in soiner Glaubwürdigkeit herabzusetzen und das Vertrauen soiner Wähler zu erschüttern. Demgegenüber wiegt die von dem Beklagten selbst nicht als entschuldbar angesehene Bezeichnung des Klägers als "hergelaufenen, schäbigen Winkeladvokaten" nicht erheblich schwerer als die Verunglimpfung der Stellung und der Ehre eines Bundestagsabgeordneten durch den Kläger. Der Beklagte wollte mit seiner Äußerung erkennbar kein generelles Werturteil über den Kläger und dessen berufliche Stellung abgeben, sondern lediglich seinen Unwillen über das Verhalten des Klägers in der Versammlung Ausdruck verleihen. Im übrigen hat sich der Kläger die Äußerung des Beklagten durch sein provozierendes Vorhalten weitgehend selbst zuzuschreiben, wobei es nicht darauf ankommt, ob in einem Strafverfahren eine Straffreierklärung des Beklagten gemäß § 199 StGB hätte ausgesprochen Unter diesen Umstünden ist die Beeinträchtigung dos Persön-lichkeitsrechts des Klägers nicht so schwerv/iegend und die Schuld des Beklagten, den im Gegensatz zu dem Kläger nur eine Pornalbeleidigung vorgeworfen werden kann,* nicht so schwer, daß gerochterweiso eine Genugtuung in Geld erforderlich ist. Wenn es auch Fälle gibt, in denen eine Formalbeleidigung die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes rechtfertigt, so kommt es hier doch wesentlich darauf an, daß die Formalbeleidigung keinen anderen Hintergrund hatte als das vorauUgegangene Verhalten des Klägers vor den Versammlungsteilnehmern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 276 Abs.3 ZPO; hierbei war auch zu berücksichtigen, daß der Beklagte seinen ursprünglichen Revisionsantrag vor der mündlichen Verhandlung eingeschränkt und hier durch das Rechtsmittel teilweise zurückgenommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VI ZR 18/69 URTEIL VOLKES 025 Verkündet am 9. Juni 1970 Kriegl Justizhauptsekretär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in den Rechtsstreit Bur stagsabgeordneten Gerhard allee A, 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h.c gegen d cnRechtsanwalt, bMB, bi ind Notar Jürgen Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.v 2 V Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pohle sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Professor Br. NUßgens und Sonnabend für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. November 1968 aufgehoben, sov/eit e3 die Verurteilung zur Zahlung von 1.500 DM zu dem Gegenstand hat. In diesem Umfang wird auf die Berufung des . Beklagten das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Homburg vom 15* Februar 1968 geändert und die Klage abgewiesen. Bio in ersten und zweiten Rechtszug entstandenen Kosten werden zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des Landgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten, die der Kläger zu tragen hat. Bie Kosten der Revision fallen zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Ara 24. Mai 1967 fand in Homburg-Ohlsdorf eine Versammlung des CDU-Kreises Nord statt, die sich mit den Vorhaben einer Wohnungsbaugenossenschaft befaßte, Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandein. Der Kläger nahm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt im Auftrag der Wohnungsbaugenossenschaft, der Beklagte zusammen mit anderen Bundestagsabgeordneten an der Versammlung teil, zu der etwa 300 bis 350 der von der beabsichtigten Umwandlung betroffenen Mieter erschienen v/aren. Der Beklagte berichtete über gesetzgeberische Maßnahmen,■die von der CDU zur Unterbindung der Bestrebungen der Wohnungsgenosscnschaft geplant waren. Außer dem Beklagten ergriffen noch je ein weiterer Bundestagsabgeordneter der CDU und der SPD sowie ein Beamter der Hanburgischen Baubehörde das Wort. Namens seiner Auftraggebern gab der Kläger die Erklärung ab, daß dennoch die Absicht bestehe, aus den Mietwohnungen Eigentumswohnungen zu bilden; die Bescheinigung gern. § 8 WEG sei erteilt und es bedürfe nur noch der Abgabe der Bintragungsbewilligung, die allein im Ermessen der Vorstandsmitglieder seiner Auftraggeberin liege und nach der bestehenden Rechtslage jederzeit abgegeben werden könne. Im I»aufe seiner Erklärungen äußerte der Kläger etwa dem Sinne nach, die Anwesenden sollten sich von den Politikern keinen Sand in die Augen streuen lassen, die hier nur leere Versprechungen machten. Die Mieter hätten keine Rechte; sie müßten das Eigentum herausgeben, wenn es der Eigentümer von ihnen verlange. Die Erklärungen des Klägers führten zu einer teilweise erregten, lebhaft und lautstark geführten Diskussion, in der die • A'ohnungsgenossenschaft stark angegriffen wurde. Der Beklagte hielt die Schlußansprache, in der er den Kläger als einen "hergelaufenen, schäbigen Winkeladvokaten" bezeichnete, dessen Worten die Versammlungsteilnehmer keinen Glauben schenken sollten. Diese Äußerung des Beklagten v/urde in mehreren Hamburger Tageszeitungen zu dem Teil wörtlich und in Fettdruck wiedergegeben. Eine Zeitung brachte eine Abbildung des Klägers mit voller Namensnennung. Die VVohnungsgenossenschaft nahm später von ihren Vorhaben Abstand. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung der beleidigenden Äußerungen und auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes zunächst vor den Landgericht Berlin in Anspruch genommen; auf seinen Antrag ist der Rechtsstreit sodann an dos Landgericht Hamburg verwiesen worden. Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten; er hat sich auf seine Immunität als Abgeordneter des Deutschen Bundestages berufen, im übrigen die Wiederholungsgefahr in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen, unter denen ein Schmerzensgeld zu gewähren sei, nicht gegeben seien. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilet es zu unterlassen, den Kläger als "hergelaufenen, j schäbigen Winkeladvokaten" zu bezeichnen, und an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 DM zu zahlen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. In Berufungsrechtszug haben die Parteien den Unter-laosungsanspruch übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge * gestellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe surückgev/iesen, daß die Verurteilung zur Unterlassung entfällt, und hat die Kosten dos Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Hamburg entstanden sind und die dem Kläger zur Last fallen. Mit der hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte, der zunächst auch die ihn beschwerende Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wegen des in der Hauptsache erledigten Unterlassungsanspruchs ange-fochten, sein Rechtsmittel jedoch vor der mündlichen Verhandlung eingeschränkt hat, die Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs• 6 Sn t sehe idungsgründe^ I. Das Berufungsgericht hat gemäß § 546 Abs, 2 Satz 1 ZPO die Revision mit der Begründung zugelassen, daß die Frage der Anwendbarkeit des Art, 46 GG auf die Geltendmachung eines Schmorzensgeldanspruchs v/egen Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen einen Bundestagsabgeordneten von grundsätzlicher Bedeutung sei. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es indes nicht, v/cil sich der Schmerzensgeldanspruch ohnedies als unbegründet erweist und das Rechtsmittel schon deswegen Erfolg hoben muß. II. 1. Das Berufungsgericht hat einen der Fälle für gegeben angesehen, in denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dem Verletzten entsprechend § 847 BGB ein Schmerzensgeld zu gewähren ist. Es ist davon ausgegangen, daß die Äußerung deo Beklagten, der Kläger sei ein hergelaufener schäbiger Y/inkeladvokat, eine empfindliche Ehrenkränkung darstelle, Oie weder durch das Recht auf freie Meinungsäußerung noch durch die Y/ahrnehnung berechtigter Interessen gerechtfertigt sei. 2. Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe sich bei seinen eigenen Erklärungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen gehalten. Seine Äußerung, die Versammlungsteilnehmer sollten sieh von den Politikern keinen Sand in die Augen streuen lassen, die hier nur leere Versprechungen machten, habe sich in den Grenzen zulässiger Redefreiheit bewegt. Hingegen handele es sich bei der Bezeichnung "hergelaufener schäbiger Winkeladvokat" um das erniedrigendste Werturteil Über-einen Rechtsanwalt schlechthin. Bern Kläger sei hierdurch die Befähigung abgesprochen worden, eine Sache entsprechend seinem Berufsstand verantwortungsbewußt zu vertreten; zu dem anderen.sei damit zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Barlegungcn des Klägers einer charakterlich minderwertigen Gesinnung entsprachen. Don Beklagten treffe ein erheblicher Schuldvorwurf, auch wenn er sich in großer' Erregung befunden haben sollte. Sr habe in der Absicht gehandelt, den Kläger, der die Rechtsauffassung der Wohnungsgenossenschaft verteidigt habe, zu diffamieren; er habe sich bewußt sein müssen, daß seine Äußerung geeignet gewesen sei, die Llieter gegen den Kläger aufzuwiegeln und die Gefahr zu begründen, daß sich die Versammlungsteilnehmer seinem negativen Werturteil über den Kläger anschließen würden. 3* Diese Auffassung hält einer Nachprüfung nicht stand. Daß die Äußerung des Beklagten einen rechtswidrigen und schuldhaften Angriff auf die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstcllte, kann allerdings nicht zweifelhaft sein. Pür sich betrachtet, also bei Außerachtlassung von Anlaß und Umständen, wäre die angegriffene Äußerung auch als schwerer Eingriff in diese Rechtsgüter des Klägers anzusehen. Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es .eine 30 schwere Schuld des -Beklagten und einen 30 erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrocht de3 Klägers bejaht, daß ein Ausgleich in Geld für die erlittene Unbill gerechtfertigt wäre. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68 mit Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung) ist den durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffenen Ersatz deo imaterieilcn Schadens nicht schlechthin und nicht in joden Pall zuzubilligen. Hur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zuerkennung einer GeldentSchädigung zu gewähren. Im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung dos Persönlichkeitsrechts ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem Betroffenen, dessen nichtvermögensrechtliche Einbuße auf andere Weise nicht ausgleichbar ist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld für die erlittene Unbill zuzusprechen ist. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Verletzung als schv/er anzusehen ist. Ob ein derart schv/erer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art sowie die Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der Grad des Verschuldens, aber auch Anlaß und Beweggrund deö Handelns zu berücksichtigen. Biese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Bio von ihm getroffenen und nach läge der Binge nicht mehr ergänzungofähigen Feststellungen ermöglichen dem Revisionogericht hier eine abweichende Beurteilung der Umstände des Falles. Bas Berufungsgericht hat nicht genügend beachtet, daß der Kläger die Auseinandersetzung mit dem Beklagten durch den Angriff eröffnet hat, die Bundestagsabgeordneten streuten den Versammlungsteilnehmern Sand in die Augen und machten leere Versprechungen. Biese Äußerung mußte der Beklagte al3 einen Angriff auf seine Wahrheitsliebe und damit auf seine ühre und Stellung als Bundestagsabgeordneter empfinden, vor allem deswegen, weil er sich in seiner parlamentarischen Arbeit auf sozialpolitische Fragen konzentriert und sich für Maßnahmen eingesetzt hatte zun Schutz wirtschaftlich schwacher Mieter gegenüber Absichten von Hauseigentümern, die fltietwohnungen in Bigentunswohnungen umzuwandeln gedachten* Bern Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß sich die Äußerung des Klägers-in den Grenzen zulässiger Redefreiheit gehalten habe, Bor Vorwurf gegen einen Abgeordneten, or streue Bürgern Sand in die Augen und mache leere Versprechungen, ist geeignet, ihn in soiner Glaubwürdigkeit herabzusetzen und das Vertrauen soiner Wähler zu erschüttern. Bie Äußerung des Klägers enthielt damit eine beleidigende fatoachenbehauptung, Bas Berufungs--goricht irrt, wenn es meint, der Kläger habe mit seinef 10 - * Äußerung nur eine Stellungnahme sachlichen Gehalts zun Diskussionsthema der Versammlung abgegeben und die Rechtsauffassung seiner Auftraggebern verteidigt. Die Äußerung war ihrem Inhalt nach weder ein sachlicher Diskussionsbeitrag noch war sie eine sachliche Verteidigung der Rechtsauffasoung in der Drage der Zulässigkeit der Umwandlung der Mietwohnungen in Sigentumowohnungen. Demgegenüber wiegt die von dem Beklagten selbst nicht als entschuldbar angesehene Bezeichnung des Klägers als "hergelaufenen, schäbigen Winkeladvokaten" nicht erheblich schwerer als die Verunglimpfung der Stellung und der Ehre eines Bundestagsabgeordneten durch den Kläger. Der Beklagte wollte mit seiner Äußerung erkennbar kein generelles Werturteil über den Kläger und dessen berufliche Stellung abgeben, sondern lediglich seinen Unwillen über das Verhalten des Klägers in der Versammlung Ausdruck verleihen. Als "hergelaufen" hat er den Kläger offensichtlich deswegen bezeichnet, weil dieser eigens von Berlin nach Hamburg gereist v/ar, um die Interessen seiner Auftraggeberin v/ahrzunehmen, von dor sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sogar der Vertreter der Hamburger Haus- und Grundbesitzerorganisation distanziert hatte, und deren Vorgehen einzelne Versammlungsteilnehmer als "Wucher" und "Betrug" bezoichnot haben. Im übrigen hat sich der Kläger die Äußerung des Beklagten durch sein provozierendes Vorhalten weitgehend selbst zuzuschreiben, wobei es nicht darauf ankommt, ob in einem Strafverfahren eine Straffreierklärung des Beklagten gemäß § 199 StGB hätte ausgesprochen 11 worden können. Der Kläger erkannte, daß die Versammlungsteilnehmer weitgehend aus den von den geplanten Maßnahmen seiner Auftraggebern betroffenen Mietern bestanden.: Die von dem Beklagten im einzelnen erörterten beabsichtigten gesetzgeberischen Maßnahmen beantwortete er mit Hinweisen auf die formale Rechtslage und gab zu erkennen, daß ihn die Argumente und die Besorgnis der Mieter nicht beeindruckten und interessierten. Unter diesen Umstünden ist die Beeinträchtigung dos Persön-lichkeitsrechts des Klägers nicht so schwerv/iegend und die Schuld des Beklagten, den im Gegensatz zu dem Kläger nur eine Pornalbeleidigung vorgeworfen werden kann,* nicht so schwer, daß gerochterweiso eine Genugtuung in Geld erforderlich ist. Wenn es auch Fälle gibt, in denen eine Formalbeleidigung die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes rechtfertigt, so kommt es hier doch wesentlich darauf an, daß die Formalbeleidigung keinen anderen Hintergrund hatte als das vorauUgegangene Verhalten des Klägers vor den Versammlungsteilnehmern. Das war für die Empfänger der angegriffenen Äußerung und auch für die Leser der daraufhin .erschienen Presseveröffentlichungen ohne weiteres erkennbar. III. Das Schmerzensgeld ist daher zu Unrecht zuer-kannt worden, so daß insoweit unter Aufhebung des ange~ fochtenen Urteils auf' die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Erkenntnis dahin abzuändern war, daß der Zahlungsanspruch abgev/ieson wird. (*. t Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 276 Abs. 3 ZPO; hierbei war auch zu berücksichtigen, daß der Beklagte seinen ursprünglichen Revisionsantrag vor der mündlichen Verhandlung eingeschränkt und hier durch das Rechtsmittel teilweise zurückgenommen hat. Pohle Dr. Bode Dr. Weber Nüßgens Sonnabend