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BGH

Gericht: BGH

Von Rechts v/egen Die Kläger fordern von den Beklagten Schadensersatz v/egen eines Verkehrs Unfalls, den sie als Insassen eines vom Erstkläger gelenkten Personenkraftwagens am 15- Dezember I960 gegen 19-15 Uhr auf der Bundesstraße 3 im Renchener Wald {in der Gemarkung Urioffen) erlitten haben- Aus einer Linkskurve kam ihnen ein vom Drittbeklagten gelenkter Lastkraftwagen der Erstbeklagten entgegen, der einen großen Turmdrehkran nach sich zog- Vorn lag der Kran auf dem Motorwagen auf, hinten auf einer Nachläuferachse- Das Gefährt war 25 ra lang und hatte ein Gesamtgewicht von über 22 to- Ihm fuhr ein Kombiwagen voraus,der rote Fahnen gesetzt hatte; diese waren in der Dunkelheit aber nicht erkennbar- Der Zweitbeklagte hatte als zu- Mit der am 23« Januar 1964 eingereichten und am 29« Januar 1964 zugestellten Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Erstkläger 40.159,50 den Wege über ihren Straßburger Arbeitgeber und die vcn diesen eingeschaltete französische Versicherungsgesellschaft etwas darüber erfahren, wer die Ersatzpflichtigen seien; das sei nicht vor dem 25° Januar 1961 gewesen; hinreichend sichere Kenntnis hätten sie sogar erst aufgrund der Strafverhandlung des Amtsgerichts Offenburg vom 13° Juli 1961 (Ds 33/61) erlangte Unter Hinweis auf die mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten geführten vorprozessualen Verhandlungen haben die Kläger der Verjährungseinrede auch den Einwand unzulässiger Hechtsausübung entgegengesetzt«. Las Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten und des Lrittbeklagten nach § 823 BGB für begründet gehalten» Beide Beklagten haben es nach Ansicht des Berufungsgerichts fahrlässig verursacht, daß es zu dem Unfall gekommen ist, bei dem die in der Linkskurve nach links ausscherende Nachläuferachse des langen Krantransportes mit dem, v/ie das Berufungsgericht feststellt, äußerst rechts fahrenden Personen- Y/enn die Revision darauf zurückgreift, daß die Beklagten im Anfang des Rechtsstreits vorgetragen haben, nicht die Nachläuferachse des Schleppzuges,sondern der Personenkraftwagen sei in die Gegenfahrbahn hinein ausgeschert, so übersieht sie, daß die Beklagten im Verhandlungstermin vom 14° Juli 1964 hiervon abgerückt sind und ausdrücklich eingeräumt haben, daß angesichts der am Unfallort getroffenen polizeilichen Feststellungen ein Fahrverschulden auf Seiten der Kläger ausscheidet. Mp den Gesellschafter der Erstbeklagten zustehenden Verrichtungen tätig gev/orden ist, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß entsprechend § 31 BGB für den Schaden auch die Erstbeklagte zu haften hat (BGH Urteil vom 8« Februar 1952 - I ZR 92/51 - LM Hr.1 Die Einrede der Verjährung greift nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch» Wann die Kläger die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person der Ersatzpflichtigen erlangt haben, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen» Es ist der Auffassung, daß sich die Beklagten auch dann nicht auf Verjährung berufen können, wenn die Breijahresfrist des § 852 BGB, wie die Beklagten meinen, für den Erstkläger bereits mit dem 15° Dezember I960 und für den Zweitkläger mit dem 16» Dezember I960 in Gang gekommen, die Frist bei der Einreichung der Klage am 23° Januar 1964 daher schon verstrichen gewesen sein sollte» Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht in Würdigung des Schriftwechsels, der zwischen den Bevollmächtigten der Kläger und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten, der LfllB Feuerversicherungsanstalt in Frankfurt, stattge-funden hat» Wegen der Schadensregulierung hatte Rechtsanwalt als Bevollmächtigter der Kläger 1962 nach beendetem Strafverfahren gegen den Zweit- und den Dritt-beklagten mit dem Haftpflichtversicherer Fühlung aufgenommen und mehrere Besprechungen mit dessen Beauftragten geführt; die Versicherung verlangte Vorlage vollständiger Unterlagen wie Verdienstbesche.inigun-gen und ärztliche Zeugnisse und schlug Rechtsanv/alt R^l^mit Schreiben vom 60 September 1962 vor, er möge wegen Pestlegung eines weiteren Besprechungstermines auf sie zukommen» Nachdem Rechtsanwalt R(HK in üer Folgezeit verstorben war, zeigte Rechtsanwalt BeflHHP in OflHHH^der Versicherung mit Schroiben vom 5« Juli 1963 an, daß das Mandat der Kläger auf ihn übergegangen sei; er schlug eine abschließende Besprechung auf seiner Kanzlei vor, da die Sache von Seiten der Kläger vorbereitet sei» Mit weiterem Schreiben vom 7* November 1963 erinnerte er die Versicherung an die Erledigung seines Schreibens und bat nochmals um die Ankündigung des Besuches ihres Hegulierungsbeamten» Die Versicherung antwortete unter dem 5® Dezember 1963, sie habe die Sache bereits als erledigt betrachtet, das Schreiben vom 5® Juli 1963 sei ihr nicht zugegangen; falls er Wert darauf lege, in Verhandlungen einzutreten, stelle sie ihm unverbindlich anheim, ihr eine Abschrift seines Briefes von p* Juli 1963 zuzusenden. Januar 1964 erwiderte die Versicherung, daß Ansprüche aus unerlaubter Handlung der bei ihr versicherten Personen nicht beständen und im übrigen auch verjährt wären; sic sei der Auffassung, daß auch Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz inzwischen verjährt seien, wolle sich aber entgegenkommenderweise bereit erklären, den Der Haftpflichtversicherer der Beklagten, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe sich mit der in dem Schreiben vom 5* Dezember 1963 erklärten Verhandlungsbereitschaft auf die von Rechtsanwalt BeH|^ angestrebten erneuten Verhandlungen eingelassen. Vom Zugang dieser Erklärung an sei für die Kläger noch eine nach Treu und Glauben zu bestimmende kurze Prist gelaufen, um den Anspruch gerichtlich geltend machen zu können. Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß, wenn zwischen dem aus unerlaubter Handlung Geschädigten und dem Schadensurheber oder seinem Haftpflichtversicherer Verhandlungen über die Schadensregulierung geschwebt haben, dem Verpflichteten die Erhebung der Verjährungseinrede über den Zeitpunkt des Abbruchs der Verhandlungen hinaus noch für eine kurze, nach Treu und Glauben zu bemessende angemessene Prist versagt ist. Doch moint die Revision, Verhandlungen hätten im vorliegenden Pall gar nicht stattgefunden; die Versicherungsgesellschaft habe nach dem Inhalt ihres vorsichtig formulierten Briefes vom 5» Dezember 1963 mit dem unverbindlichen Anheimgeben, ihr eine Abschrift des fehlenden Schreibens vom 5. Die Revision kann hiermit keinen Erfolg haben« Sie gibt dem Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 5» Dezember 1963 eine andere Deutung, als es den vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung festgestellten Sinn entspricht« Danach hat die Versicherungsgesellschaft in dem Schreiben ihre Verhandlungsbereitschaft zu dem Ausdruck gebracht und sich auf die von dem Bevollmächtigten der Kläger angestrebten erneuten Verhandlungen eingelassen« Diese Auslegung ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die früheren Besprechungen nicht weitergeführt worden waren, lag nicht an einer Erledigung der Sache, sondern hatte seinen Grund in dem Tode des damaligen Bevollmächtigten der Kläger und in dem Verlust des Schreibens seines Nachfolgers vom 5» Juli 1963» Das Berufungsgericht konnte ohne weiteres davon ausgehen, daß auch die Versicherungsgesellschaft sich dieser Einsicht nicht verschloß und daß sie mit Ohne Hechtsverstoß hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß mit dem Schriftwechsel vom Dezember 1963 die Verhandlungen wieder aufgenommen worden sind, die vor dem Tode des früheren Bevollmächtigten der Kläger bereits mit dem Ziele einer Schadensregulierung geführt worden waren.» Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet, ohne daß es noch auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts ankommt, daß das Schreiben der Versicherung vom 5» Dezember 1963, wenn sie darin nicht ihre Verhandlungsbereitschaft zu dem Ausdruck gebracht haben sollte, als Versuch zu werten wäre, die Kläger von einer Klogerhebung in unverjährter Zeit abzuhalten, was erst recht den Einwand unzulässiger Rechts-ausübung rechtfertigte»

Zitierte Normen: § 5 StVO § 31 BGB § 126 HGB § 242 BGB
RechtsanwaltBerufungsgerichtVersicherungSchreibenKlägerVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27o Juni 196? Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Io der Firma Hermann	KG,	Bauunternehmung,
 omH, Am Güterhahnhof,
 vertreten durch die einzelzoichnungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter Hermann iflH, Tiefbauunternehmer,
 Erich	Bautechniker,	beide	wohnhaft	in
, Bauingenieur, 0|
Fritz Bi
2o d^^Bgaj^chn^^j^^gich H
2* des Kraftfahrers Bernhard S e
Straße
a,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger3
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.j
gegen
 Io den Verkäufer Robert Jean F HÜB, Frankreich, Rue M
den Verkäufer Pierre Edouard V Frankreich, Rue de VeflHIA,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br0
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27- Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr- Bode, Dr- Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Teil-und Zwischenurteil des Oberlandesgeriehts Karlsruhe - 5° Zivilsenat in Freiburg - vom 16. Dezember 1965 wird zurückgewiesen-
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt-
Von Rechts v/egen
 Die Kläger fordern von den Beklagten Schadensersatz v/egen eines Verkehrs Unfalls, den sie als Insassen eines vom Erstkläger gelenkten Personenkraftwagens am 15- Dezember I960 gegen 19-15 Uhr auf der Bundesstraße 3 im Renchener Wald {in der Gemarkung Urioffen) erlitten haben- Aus einer Linkskurve kam ihnen ein vom Drittbeklagten gelenkter Lastkraftwagen der Erstbeklagten entgegen, der einen großen Turmdrehkran nach sich zog- Vorn lag der Kran auf dem Motorwagen auf, hinten auf einer Nachläuferachse- Das Gefährt war 25 ra lang und hatte ein Gesamtgewicht von über 22 to- Ihm fuhr ein Kombiwagen voraus,der rote Fahnen gesetzt hatte; diese waren in der Dunkelheit aber nicht erkennbar- Der Zweitbeklagte hatte als zu-
 
ständiger Geschäftsführer der Erstbeklagten den Auftrag zur Ausführung des Transportes erteilt, ohne die nach § 5 Abs» 1 Ziff. 2 StVO erforderliche Ausnahmegenehmigung eingeholt zu haben.Zur Lenkung der Nachlauforachse war dem Drittbeklagten ein Beifahrer beigegeben worden; dieser saß jedoch im führerhaus des Motorwagens; das Lenkrad der Nachläuferachse war mit einem Draht festgebunden. Der Transportzug hatte eine Fahrgeschwindigkeit von 28 km/st. Bei der Begegnung wurde der Personenkraftwagen, nachdem er auf seiner rechten Fahrbahnseite an dem Motorwagen vorbeigefahren warf von der Nachläuferachse erfaßt und vollkommen zertrümmert. Die Kläger wurden schwer verletzt.
Mit der am 23« Januar 1964 eingereichten und am 29« Januar 1964 zugestellten Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Erstkläger 40.159,50 NFrs und an den Zweitkläger 7.640 NFrs nebst Prozeßzinsen zu zahlen; weiter haben sie ein gesamtschuldnerisch zu zahlendes Schmerzensgeld beansprucht, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt haben, mindestens jedoch 8 000 DM für den Erstkläger und 7 000 DM für den Zweitkläger; sie haben ferner festzustellen beantragt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern allen weiter entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen ist.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben eingewendet, die Ansprüche seien verjährt, und haben deren Höhe fürsorglich bestritten.
Die Kläger sind der Verjährungseinrede entge-gengetreten. Sie haben behauptet, sie hätten erst auf
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V V
den Wege über ihren Straßburger Arbeitgeber und die vcn diesen eingeschaltete französische Versicherungsgesellschaft etwas darüber erfahren, wer die Ersatzpflichtigen seien; das sei nicht vor dem 25° Januar 1961 gewesen; hinreichend sichere Kenntnis hätten sie sogar erst aufgrund der Strafverhandlung des Amtsgerichts Offenburg vom 13° Juli 1961 (Ds 33/61) erlangte Unter Hinweis auf die mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten geführten vorprozessualen Verhandlungen haben die Kläger der Verjährungseinrede auch den Einwand unzulässiger Hechtsausübung entgegengesetzt«.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Las Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Leststellungsbegehren stattgegeben»
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
Lie Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen o
Entscheidungsgründe^
I«
Las Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten und des Lrittbeklagten nach § 823 BGB für begründet gehalten» Beide Beklagten haben es nach Ansicht des Berufungsgerichts fahrlässig verursacht, daß es zu dem Unfall gekommen ist, bei dem die in der Linkskurve nach links ausscherende Nachläuferachse des langen Krantransportes mit dem, v/ie das Berufungsgericht feststellt, äußerst rechts fahrenden Personen-
 
Jcraftwagen der Kläger zusammenstieß. Nach den "bestehenden Bestimmungen wäre, so hebt das Berufungsgericht hervor, die Durchführung des ziach § 5 Abs. 1 Ziff. 2 StVO genehmigungsbedürftigen Transportes mit einer höheren Fahrgeschwindigkeit als 8 km/st, zur Nachtzeit und ohne polizeilichen Begleitschutz nicht genehmigt worden. Der Zweitbeklagte habe es in Kenntnis der Genehmigungsbedürftigkeit nicht nur unterlassen, die Ausnahmegenehmigung für den von ihm angeordneten Transport zu erwirken, sondern sich auch in keiner V/eise um dessen Durchführung und Sicherung gekümmert und es sowohl an den notwendigen Weisungen als auch an der Überwachung des Transportes fehlen lassen. Der Drittbeklagte habe die Fahrt unternommen, ohne nach der Ausnahmegenehmigung zu fragen, deren Notwendigkeit auch ihm bekannt gewesen sei, und ohne den sicherheitlichen Verkehrserfordernissen Rechnung zu tragen.
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Daß die pflichtwidrigen Versäumnisse der Beklagten für den Unfall ursächlich geworden sind, ist entgegen der Meinung der Revision im Berufungsurteil hinreichend deutlich dargelegt. Y/enn die Revision darauf zurückgreift, daß die Beklagten im Anfang des Rechtsstreits vorgetragen haben, nicht die Nachläuferachse des Schleppzuges,sondern der Personenkraftwagen sei in die Gegenfahrbahn hinein ausgeschert, so übersieht sie, daß die Beklagten im Verhandlungstermin vom 14° Juli 1964 hiervon abgerückt sind und ausdrücklich eingeräumt haben, daß angesichts der am Unfallort getroffenen polizeilichen Feststellungen ein Fahrverschulden auf Seiten der Kläger ausscheidet.
Da der Zweitbeklagte bei der Erteilung des Transportauftrages in Ausübung der ihm als geschäftsführen-
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 den Gesellschafter der Erstbeklagten zustehenden Verrichtungen tätig gev/orden ist, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß entsprechend § 31 BGB für den Schaden auch die Erstbeklagte zu haften hat (BGH Urteil vom 8« Februar 1952 - I ZR 92/51 - LM Hr.1 zu § 126 HGB). Insoweit werden von der Revision auch keine Einwendungen erhobeno
II»
Die Einrede der Verjährung greift nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht durch» Wann die Kläger die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person der Ersatzpflichtigen erlangt haben, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen» Es ist der Auffassung, daß sich die Beklagten auch dann nicht auf Verjährung berufen können, wenn die Breijahresfrist des § 852 BGB, wie die Beklagten meinen, für den Erstkläger bereits mit dem 15° Dezember I960 und für den Zweitkläger mit dem 16» Dezember I960 in Gang gekommen, die Frist bei der Einreichung der Klage am 23° Januar 1964 daher schon verstrichen gewesen sein sollte» Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht in Würdigung des Schriftwechsels, der zwischen den Bevollmächtigten der Kläger und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten, der LfllB Feuerversicherungsanstalt in Frankfurt, stattge-funden hat»
Wegen der Schadensregulierung hatte Rechtsanwalt als Bevollmächtigter der Kläger 1962 nach beendetem Strafverfahren gegen den Zweit- und den Dritt-beklagten mit dem Haftpflichtversicherer Fühlung aufgenommen und mehrere Besprechungen mit dessen Beauftragten geführt; die Versicherung verlangte Vorlage
 vollständiger Unterlagen wie Verdienstbesche.inigun-gen und ärztliche Zeugnisse und schlug Rechtsanv/alt R^l^mit Schreiben vom 60 September 1962 vor, er möge wegen Pestlegung eines weiteren Besprechungstermines auf sie zukommen» Nachdem Rechtsanwalt R(HK in üer Folgezeit verstorben war, zeigte Rechtsanwalt BeflHHP in OflHHH^der Versicherung mit Schroiben vom 5« Juli 1963 an, daß das Mandat der Kläger auf ihn übergegangen sei; er schlug eine abschließende Besprechung auf seiner Kanzlei vor, da die Sache von Seiten der Kläger vorbereitet sei» Mit weiterem Schreiben vom 7* November 1963 erinnerte er die Versicherung an die Erledigung seines Schreibens und bat nochmals um die Ankündigung des Besuches ihres Hegulierungsbeamten» Die Versicherung antwortete unter dem 5® Dezember 1963, sie habe die Sache bereits als erledigt betrachtet, das Schreiben vom 5® Juli 1963 sei ihr nicht zugegangen; falls er Wert darauf lege, in Verhandlungen einzutreten, stelle sie ihm unverbindlich anheim, ihr eine Abschrift seines Briefes von p* Juli 1963 zuzusenden. Mit Schreiben vom 9® Dezember 1965 übersandte ihr Rechtsanwalt	eine
 Abschrift seines Schreibens vom 5® Juli 1963; er brachte sein Erstaunen darüber zu dem Ausdruck, daß die Versicherung habe annehmen können, die Sache sei erledigt, und bat nochmals wahlweise um Vorschläge von Bespre-ehungsterminen, damit über die Sache abschließend verhandelt werden könne» Mit Schreiben vom 2. Januar 1964 erwiderte die Versicherung, daß Ansprüche aus unerlaubter Handlung der bei ihr versicherten Personen nicht beständen und im übrigen auch verjährt wären; sic sei der Auffassung, daß auch Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz inzwischen verjährt seien, wolle sich aber entgegenkommenderweise bereit erklären, den
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Verjährungseinwand unter der Voraussetzung nicht zu erheben, daß die Sache außergerichtlich bis zu dem 30. Juni 1964 verglichen werden könneo Hierzu sei erforderlich, daß die Ansprüche der Kläger in eindeutiger Weise spezifiziert und belegt würden; vorher erscheine eine etwaige mündliche Verhandlung nicht zweckmäßig. Hierauf haben die Kläger die am 23« Januar 1964 eingereichte Klage erhoben.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts in der Erhebung der Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe sich mit der in dem Schreiben vom 5* Dezember 1963 erklärten Verhandlungsbereitschaft auf die von Rechtsanwalt BeH|^ angestrebten erneuten Verhandlungen eingelassen. Wollte man das Schreiben nur als Verhandlungsangebot an-sehen, so würde dies im Ergebnis nichts ändern, weil der Anwalt der Kläger dieses Angebot mit seinem Antwortschreiben vom 9» Dezember 1963 unverzüglich angenommen habe. Solange die neuen Verhandlungen in der Schwebe gewesen seien, hätten die'Beklagten die Verjährung nach § 242 BGB nicht geltend machen können. Die Verhandlungen hätten damit ihr Ende gefunden, daß die Versicherung in ihrem Schreiben vom 2. Januar 1964 den Standpunkt eingenommen habe, Ansprüche aus unerlaubter Handlung beständen nicht und seien überdies verjährt. Vom Zugang dieser Erklärung an sei für die Kläger noch eine nach Treu und Glauben zu bestimmende kurze Prist gelaufen, um den Anspruch gerichtlich geltend machen zu können. Diese Frist sei gewahrt, weil zwischen Zugang des Schreibens und Einreichung der Klage weniger als drei V/o-
chen gelegen hätten, was in Anbetracht aller Um-stände, insbesondere des zur Klagerhebung noch notwendigen Schriftwechsels mit den im Ausland lebenden Klägern oder deren Vertretern sowie der für die Abfassung der Klageschrift mit den jeweiligen Übersetzungen erforderlichen Zeit durchaus als angemessen zu erachten seio
 Diese Beurteilung steht im Einklang mit anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl» RGZ 115? 135» 137 f; 143, 250, 253 f; BGHZ 9» 1, 6; Urteile des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - LM Nr. 2 zu § 222 BGB = NJW 1955, 1334; vom 14- Oktober 1953 - VI ZR 183/57 - IM Nr. 6 zu § 222 BGB «
NJW 1959, 96; BGB RGRK 11. Aufl. § 242 Anm. 164, § 222 Anm. 13 f >.
Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß, wenn zwischen dem aus unerlaubter Handlung Geschädigten und dem Schadensurheber oder seinem Haftpflichtversicherer Verhandlungen über die Schadensregulierung geschwebt haben, dem Verpflichteten die Erhebung der Verjährungseinrede über den Zeitpunkt des Abbruchs der Verhandlungen hinaus noch für eine kurze, nach Treu und Glauben zu bemessende angemessene Prist versagt ist. Doch moint die Revision, Verhandlungen hätten im vorliegenden Pall gar nicht stattgefunden; die Versicherungsgesellschaft habe nach dem Inhalt ihres vorsichtig formulierten Briefes vom 5» Dezember 1963 mit dem unverbindlichen Anheimgeben, ihr eine Abschrift des fehlenden Schreibens vom 5. Juli 1963 zuzusenden, ihre Stellungnahme zu dem einseitigen Wunsch der Gegenseite nach Eintritt in Verhandlungen von einer Prüfung des fehlenden Schreibens abhängig und weitere
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Aufklärung zur Voraussetzung von Verhandlungen gemacht« Es sei hiernach für die Kläger durchaus ungewiß gewesen, oh es überhaupt zu sachlichen Verhandlungen kommen werde.
Die Revision kann hiermit keinen Erfolg haben« Sie gibt dem Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 5» Dezember 1963 eine andere Deutung, als es den vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung festgestellten Sinn entspricht« Danach hat die Versicherungsgesellschaft in dem Schreiben ihre Verhandlungsbereitschaft zu dem Ausdruck gebracht und sich auf die von dem Bevollmächtigten der Kläger angestrebten erneuten Verhandlungen eingelassen« Diese Auslegung ist möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die Versicherungsgesellschaft "unverbindlich" anheimgegeben hat, ihr eine Abschrift des Schreibens vom 5* Juli 1963 zu übermitteln, mußte das Berufungsgericht nicht als einen Vorbehalt auffassen, der ihre Verhandlungsbereitschaft infrage stellte, sondern konnte durchaus dahin verstanden werden, daß sie sich, wie natürlich, die sachliche Stellungnahme zu den Schadensdarlegungen in dem ihr noch unbekannten Schreiben vom 5» Juli 1963 vorbehielt o Auch die Erklärung der Versicherungsgesellschaft, sie habe die Sache bereits als erledigt betrachtet, hinderte nicht die Würdigung des Berufungsgerichts. Daß die früheren Besprechungen nicht weitergeführt worden waren, lag nicht an einer Erledigung der Sache, sondern hatte seinen Grund in dem Tode des damaligen Bevollmächtigten der Kläger und in dem Verlust des Schreibens seines Nachfolgers vom 5» Juli 1963» Das Berufungsgericht konnte ohne weiteres davon ausgehen, daß auch die Versicherungsgesellschaft sich dieser Einsicht nicht verschloß und daß sie mit
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den Hinweis auf die vermeintliche Erledigung der Sache nicht etwa von der früher bewiesenen Verhandlungsbereitschaft abrücken wollte. Ohne Hechtsverstoß hat das Berufungsgericht daher angenommen, daß mit dem Schriftwechsel vom Dezember 1963 die Verhandlungen wieder aufgenommen worden sind, die vor dem Tode des früheren Bevollmächtigten der Kläger bereits mit dem Ziele einer Schadensregulierung geführt worden waren.» Rechtsbedenkenfrei ist auch die xinsicht des Berufungsgerichts, daß die Kläger nach dem Empfang des anspruchverneinenden Schreibens der Versicherungsgesellschaft vom 2. Januar 1964 die Klageschrift rechtzeitig genug eingereicht haben, um der Verjährungseinrede den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen zu können»
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet, ohne daß es noch auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts ankommt, daß das Schreiben der Versicherung vom 5» Dezember 1963, wenn sie darin nicht ihre Verhandlungsbereitschaft zu dem Ausdruck gebracht haben sollte, als Versuch zu werten wäre, die Kläger von einer Klogerhebung in unverjährter Zeit abzuhalten, was erst recht den Einwand unzulässiger Rechts-ausübung rechtfertigte»
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Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen*
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