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BGH · VI ZR 18/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 18/65

Wäre pflichtgemäss scharf rechts gefahren, wozu bis zu dem Föhrbahnrand reichlich Platz gewesen sei, dann wäre er gefahrlos am Kraftwagen vorbeigekommen» Dazu habe nur leicht zu bremsen brauchen» Statt dessen habe er aber beide Beine von den Fussrasten genommen lind sich dadurch selbst ausserstande gesetzt, die Fuss-bremsc zu betätigen» Mit seiner Handbremse, die nur auf das Vorderrad wirke, habe er die Unfallgefahr nicht meistern können» Durch diese verkehrsv/idrige Fahrweise habe sich die Betriebsgofahr des Mopeds erheblich erhöht» Gegenüber dem Feststellungsbegehren hat er geltend gemacht, sei inzv/ischen völlig ausgeheilt» Im Gegenteil hat sich das Berufungsgericht, das nicht vom Bestehen eines Anschoinsbeweises zu Gunsten der Klägerin ausgegangen ist, sogar von einem Verschulden des Beklagten überzeugt. 1 o Das Berufungsgericht:, das sich die Begründung des Landgerichts zu eigen macht, erblickt das fahrlässige Verhalten des Beklagten darin, dass er die auf gerader Strecke vor ihm fahrende Radfahrerin Mech aus Unaufmerksamkeit erst auf 15 m erkannt hat und deshalb zu raschem Bremsen genötigt war, wodurch er auf der glatten Fahrbahn und bei der im Hinblick auf die Witterung sowie eigene Unaufmerksamkeit zu hohen Geschwindigkeit ins Rutschen gekommen sei. Zudem, so führt das Berufungsge- * rieht weiter aus, habe das Gegenlicht des nicht scharf * rechts fahrenden Mopeds auf der nur 5,10 i breiten Fahr-bahn die Umri|[be der Radfahrerin für den Beklagten sichtbar werden lassen. a) Die Revision bekämpft in erster Linie die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Radfahrerin früher als 15 m erkennen können, indem sie auf den starken Schneeregen, die Dunkelheit und das Fehlen einer Strasscnbeleuchtung hinweist, sowie unter Erheben von Rügen nach § 286 ZPO die Feststellung erstrebt, das Schlus licht habe infolge langsamen Fahrens und Verschmutzung nur schv/ach geleuchtet. Der Kraftfahrer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug auch bei Aufta'lchen unerwarteter und unbeleuchteter Hindernisse innerhalb der von ihm überschau-baren Strecke der Fahrbahn zu dem Halten bringen kann» Ist die Sichtweite durch besondere Behinderung, hier durch Schneeregen, vermindert, so hat er seine Geschwindigkeit dieser besonderen Lage anzupassen. Urteil vom 25» Februar 1964 - VI ZR 266/62 - VersR 1964, 619)» Dem Kraftfahrer ist geläufig, jedenfalls muss er damit rechnen, dass auf glatter Fahrbahn eine auch nur cinigermassen scharfe oder plötzliche Bremsung zu einem Schleudern des Fahrzeuges und dölait zu einer Gefährdung des übrigen Strassenverkehrs führen kann» Im übrigen hatte der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts auf der Fahrt von seinem Wohnort, bis zur Unfallstelle hinreichend Gelegenheit, sich mit dem Fahr- und Bremsverhalten seiner M- und S-Rcifen auf der fortlaufend glatten Fahrbahn vertraut zu machen• Diese Beurteilung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstandenp Sollte das fehlsame Fahrverhalten des Beklagten, wie die Revision darzutun sucht, auf seiner irrigen Annahme über das günstigere Bremsverhalten von M- und S-Reifen bei einem solchen Wetter beruhen, dann ginge dieser Irrtum zu seinen Lasten (§ 276/Vbp:,) ,v lo Die Geschwindigkeit des Sindt von höchstens 15 bis 20 km/st hält das Berufungsgericht der Verkehrslage und der Witterung für angepasst, Darin, dass Sindt etwa 1 m vom Fahrbahnrand entfernt und damit nicht scharf rechts auf seiner Fahrbahnhälfte gefahren ist, erblickt cs zutreffend keinen Verstoäs gegen § 8 Abs, 2 StVO, weil ihm ein Fahren ganz rechts am Fahrbahnrand unter den besonderen Strassen- und Witterungsverhältnissen nicht zuzu demuten war. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass SflÜ für ihn erkennbar in eine Gefahrensituation hineingefahren ist, als er die Radfahrerin und hinter ihr den Kraftwagen des Beklagten entgegenkommen sah, habe nichts dafür gesprochen, dass der Beklagte unaufmerksam gefahren und unvermutet plötzlich bremsen und dadurch gefährden werde. Als der Beklagte die Radfahrerin etwa 15 m vor sich v/ahrgenommen habe, sei die Verkehrslage für den zu dieser Zeit etwa auf Höhe der Radfahrerin herankommenden Sindt noch nicht erkennbar gefährlich gewesen. Während der Reaktions- und Bremsansprechzeit des Beklagten, die das Berufungsgericht zu lasten der Klägerin auf nur 1/2 bis 5/4 Sekunden annimmt, seien sich die Fahrzeuge bis zu dem Beginn des Schleuderns des Personenkraftwagens unabgebremst weiter näher gekommen. als Sfl» die Gefährlichkeit der Verkehrslage habe erkennen können« Das Berufungsgericht hält SflU auf diese kurze Strecke aber selbst bei grösster Umsicht für ausser-stande, der Unfallgefahr durch Bremsen oder Ausweichen zu begegnen, wobei es auch ihm eine gewisse Reaktionszeit zubilligto V/enn er daraufhin nur noch versucht habe, sich durch rasches Rechtswerfen der Gefahr zu entziehen, so v/ar dies nach Auffassung des Berufungsgerichts alles, was auch ein besonders umsichtiger Kraftfahrer im Bruchteil einer Sekunde noch tun konnte» a) Ohne Erfolg greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an, die Fahrzeuge seien höchstens 8m voneinander entfernt gewesen, als Sfl^P die Gefährdung erkennen konnte» Selbst wenn man im Rahmen des § 7fAbs» 2 StVG zu Lasten der Klägerin nur von einer Geschwindigkeit des S^^ von 15 km/st ausgeht, legten die Fahrzeuge bis zu dem Beginn des Schleuderns des Beklagten bei einer Reaktionszeit des Beklagten von 3/4- Sekunden 6,2 m (PKY/) + 3,15 m (Moped) = 9»35 m und bei einer Reaktionszeit von einer halben Sekunde 4,15w(FKW) + 2,1 m (Moped) = Berücksichtigt man zudem eine nur geringe Reaktions- und Bremsansprechzeit für SflD, indem man mit der Revision von seiner inneren Vorbereitung auf eine mögliche Gefahr ausgeht, so hätte allein das Moped bei 15 km/st in einer weiteren halben Sekunde zusätzlich 2,1 m zurückgelegt » 1, Zum Festste1lungsbegehren hat das Berufungsgericht angenommen, dass auch künftig ein nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergehender Schadensersatzanspruch SfllP bestehen wird« Hierbei hat es sich auf das Gutachten des Facharztes Dre vom 18«, März 1964 gestützt, nach dem das linke Bein des S^^P unfallbedingt 1,5 cm verkürzt, die Beweglichkeit des linken Knie- und Fussgelenks eingeschränkt sowie ein MuckeIschwund in diesem Bein eingetreten und eine Besserung unwahrscheinlich, die Erwerbsfähigkeit daher dauernd gemindert ist. heilto Daraufhin hatte sich die Klägerin auf das erwähnte im Rentenverfahren erstattete Gutachten des Dr» bezogen und es auf prozessleitende Verfügung mit Schriftsatz vom 21 o Juli 1964- vorgelegt p In den beiden folgenden mündlichen Verhandlungen vor dem Berufungsgericht am 29 * September 1964 und 1«, Dezember 1964 hat der Beklagte gegenüber diesem Gutachten keine Einwände erhoben» Zu Unrecht beanstandet die Revision, dem Beklagten sei auf diese Y/cise jede Möglichkeit genommen, an den Sachverständigen Prägen zu stellen und Vorhaltungen zu macheno Hierzu hatte er im Berufungsverfahren durchaus Gelegenheito Einen dahingehenden Antrag hat er aber nicht gestellt» Vorfahrensrechtlich steht daher nicht in Präge, ob das Berufungsgericht den Verfasser des Gutachtens vom 13o Pebruar 1964 hören musste, sondern nur, ob das Berufungsgericht dieses Gutachten verwerten durfte» Dagegen aber bestehen keine Bedenken» Im übrigen kann der Revision nicht zugegeben werden, dass mit dem früheren Antrag auf Einholung dos Gutachtens eines bestimmten anderen Sachverständigen der urkundlichen Verwertung des späteren Gutachtens vom 18» März 1964 widersprochen worden sei» Nachdem das Gutachten auf gerichtliche Anordnung vorgelegt war und der Beklagte bis zur letzten mündlichen Verhandlung seiner Verwertung nicht widersprochen hatte, durfte das Berufungsgericht von dem Pehlen eines Widerspruchs dos Beklagten auogehen» schaden des Beklagten sei noch zu erwarten, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken» Zur Gewinnung seiner im Rahmen des § 256 ZPO hinreichenden Überzeugung, ein Zukunftsschaden sei wahrscheinlich (vgl.

Zitierte Normen: § 717 ZPO § 9 StVO § 256 ZPO
FahrbahnmBerufungsgerichtGutachtenMopedGeschwindigkeitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 18/65
URTEIL
Verkündet am
20o September 1966 Kriegl, Justizhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In dem Rechtsstreit
 des Bauern Claus B i Kreis El
 in
Beklqgien, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozcöobevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die N
'Berufsgenossenschaft in I, T^HBpstrasse ■ vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozecsbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
2
Der VI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom20* September 1966 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Dr* Bode, Heinrich Meyer, Dr» Pfretzschner und Dr0 Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1 o Zivilsenats des Schlesv/ig-Holsteinisehen Oberlandesgcrichtes in Schleswig vom 1„ Dezember 1964 wird zurückgewiesen,,
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegto
 Von Rechts wegen
i
I
Tatbestand
 Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten gemäss § 1542 RVO Schadenersatzansprüche ihres Versicherten Willi Sfligeltoiid.
befuhr am 19« Dezember i960 gegen 17«00 Uhr mit seinen Moped (Baujahr 1954) mit Dicht und einer Geschwindigkeit von etwa 15 bis 20 km/st bei starkem Schneetreiben und Dunkelheit die rechte Hälfte der 5,10 m breiten Fahrbahn der alten Land Strasse von	in	Dichtung	die
 auf einer festgefahrenen Schneeschieht mit Schneematsch bedeckt und daher schlüpfrig und glatt war« Die damals gerade verlaufende•landstrasse setzte sich in der etwas breiteren
 
Ersatzstrasse	geradlinig	fort.
Dem Sfl^p kam kurz vor Erreichen des Beginns dieser Ersatzstrasse bei km 19 »3 die Radfahrerin	ent-
gegen, Ihr folgte der Beklagte bei Abblendlicht und eingeschaltete^ Scheibenwischern mit seinem Personenkraftwagen Opel-Rekord, auf dessen Hinterrädern wenige Tage zuvor M- und S-Reifen aufgezogen worden waren. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 35 km/st bis 40 km/st, die er, wie er behauptet, nach Erreichen der engeren alten Landstrasse auf 30 km/st ermässigte.
Der Beklagte erkannte das entgegenkommende Moped an seiner Beleuchtung rechtzeitig, die Radfahrerin vor sich aber erst auf etwa 15 m, als sie ungefähr mit
 au£ gleicher Höhe fuhr» Um nicht auf sie aufzufahren, bremste der Beklagte ^llötzlieh. Dabei geriet sein Wagen ins Rutschen und nföff links in die Gegen-fSjbrbahno Als S^^K den Wagen auf sich zukommen sah, versuchte er, sich mit seinem Moped auf die rechte Seite zu werfen. Er stiess jedoch mit dem linken Knie gegen den linken vorderen Kotflügel des Kraftwagens, der nach der Behauptung der Klägerin nach 5 bis 6 m zu dem Stehen kam.
SflB erlitt einen Trümmerbruch des linken Schienenbeinkopfes. Er wurde einer Klinik in	zur
 Behandlung überwiesen. Bis zu dem 19* November 1961 war er erwerbsunfähig. Wie die Klägerin behauptet, ist er auch jetzt noch in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt.
Die Klägerin gewährte S^|P pflichtgemäss für seinen Berufsunfall Heilbehandlung und weitere Leistungen als Entschädigung für seinen Verdienstausfall, insbesondere
 
eine Unfallrente, Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall des	verschuldet*	Er	habe	seine	Fahrbahn
 nicht genügend sorgfältig beobachtet und deshalb die Rad-= fahrorin zu spät wahrgenoramen* Seine Geschwindigkeit sei der Verkehrslage nicht angepasst gewesen* Deshalb habe er plötzlich bremsen müssen« Auf der glatten Strasse sei diese Massnahme fahrtechnisch falsch gewesen und habe zu dem Unfall SflBI geführt« Dieser habe jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet. Er sei 1 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt und damit soweit rechts gefahren, wie es die Strassenbeschaffenheit zugelassen habec^Der Beklagte sei unvorhersehbar in Sekundenschnelle in seine Fahrbahn geraten. Daher habe er den Unfall nicht vermeiden können.
Die Klägerin hat ihre Leistungen an SflHP im einzelnen beziffert und geltend gemacht, dass sie auch über den 1o November 1962 hinaus zu weiteren Leistungen verpflichtet gewesen sei und weiter sein werde. Nachdem die Klägerin in erster Instanz Zahlung von 11«924»04 IM nebst Zinsen abzüglich gezahlter 4,778,29 DM gefordert hatte, hat sie im Berufungsvorfahren die Zahlung von 5,924,27 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihr im Rahmen seiner Ersatzpflicht aus §§ 823 ff BGB unter Berücksichtigung ihres Quotenvorrechts zu dem Ersatz aller ihr in Zukunft entstehenden Aufwendungen insoweit verpflichtet sei, als nach Massgabe des Innnnausgleichs mit der LVA Schleswig-Holstein ein Rechtsübergang nach § 1542 RVO bestehe.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Ein Verschulden hat er in Abrede gestellt und vorgetragen, das Schlusslicht des Fahrrades sei infolge der Y/etterver-hältnissc, geringer Leuchtkraft und Verschmutzung erst auf etwa 15 n zu erkennen gewesen. Sein Wagen habe sich beim
 
Bremsen quergestellt und er sei dabei etwas über die linke Fahrbahnhälfte hinübergeraten. Er habe die Bremswirkung der M- und S-Reifen bei den damaligen Y/etterver-hältnissen überschätzt» Sein Reifenhändler habe ihn falsch beraten» Dafür brauche er nicht einzustehen»
Im übrigen habe	seinen	Unfall	selbst	verschuldet»
Wäre	pflichtgemäss	scharf	rechts gefahren, wozu
 bis zu dem Föhrbahnrand reichlich Platz gewesen sei, dann wäre er gefahrlos am Kraftwagen vorbeigekommen» Dazu habe	nur	leicht	zu	bremsen	brauchen» Statt dessen
 habe er aber beide Beine von den Fussrasten genommen lind sich dadurch selbst ausserstande gesetzt, die Fuss-bremsc zu betätigen» Mit seiner Handbremse, die nur auf das Vorderrad wirke, habe er die Unfallgefahr nicht meistern können» Durch diese verkehrsv/idrige Fahrweise habe sich die Betriebsgofahr des Mopeds erheblich erhöht» Gegenüber dem Feststellungsbegehren hat er geltend gemacht,	sei	inzv/ischen völlig ausgeheilt»
Das Landgericht hat der Klage statt gegeben und die Berufung des Beklagten ist im wesentlichen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter» Ferner stellt er den auf § 717 Abs. 3 ZPO gestützten Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 6.425»27 DM nebst Zinsen zu verurteilen und trägt hierzu vor, er habe am 22. Dezember 1964 entsprechend Ziffer 1 des Ausspruchs des angefochtenen Urteils die Urteilssumme von 5-924.27 DM nobst 501.— DM Zinsen an die Klägerin gezahlt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht bejaht!das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung» Ben Mopedfahrer Sindt sieht es nach § 7 Abs» 2 StVG als entlastet an»
I»
Pür ein unfallursächliches fahrlässiges Verhalten des Beklagten spricht bereits der erste Anschein»
Ber Beklagte ist auf schneegiatter Strasse auf die Gegenfahrbahn geschleudert und liSt dort den Kläger auf seinem Moped verletzt (BGH Urteil vom 15» November I960 - VI ZR 4/60 - VersR 1961, 63 = VRS 20, 18; Urteil vom 1»
Juni 1962 - VI /R 235/61 - VersR 1962, 786; Urteil vom 5o März 1963	ZR	82/62	- VersR 1963, 585 » VRS 25,
245)»
Biesem Anscheinsbeweis ist der Boden nicht entzogen» Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht nachgewiesen werden, dass das Schleudern in die Gegenfahrbahn auf Umständen beruhen kann, die der Beklagte nicht zu vertreten hätte. Als Ursachen kommen nur Unaufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder feflsames Verhalten beim Steuern oder Verlangsamen ernsthaft in Betracht. Bemgegenüber hat der--fS:V.^L||Boklagte nicht nachzuweisen vermocht, dass er die - wie ihm bekannt - schnee glatte Strasse ordnungsgemäss befahren hat. Im Gegenteil hat sich das Berufungsgericht, das nicht vom Bestehen eines Anschoinsbeweises zu Gunsten der Klägerin ausgegangen ist, sogar von einem Verschulden des Beklagten überzeugt.
 
1 o Das Berufungsgericht:, das sich die Begründung des Landgerichts zu eigen macht, erblickt das fahrlässige Verhalten des Beklagten darin, dass er die auf gerader Strecke vor ihm fahrende Radfahrerin Mech aus Unaufmerksamkeit erst auf 15 m erkannt hat und deshalb zu raschem Bremsen genötigt war, wodurch er auf der glatten Fahrbahn und bei der im Hinblick auf die Witterung sowie eigene Unaufmerksamkeit zu hohen Geschwindigkeit ins Rutschen gekommen sei.
Hierbei geht das Berufungsgericht, sachverständig beraten, davon aus, dass das rote Schlusslicht eines Fahr-rades auch bei starkem Schneeregen-oder-treibeh'^rpn einem aufmerksamen Beobachter der Fahrbahn auf erheblich mehr als 15 m wahrzunehmen ist. Es ist davon überzeugt, dass das Schlusslicht des Fahrrades der Frau	nicht	wegen
 langsamen Fahrens nur schwach leuchtete und auch nicht infolge Verschmutzung unkenntlich war. Im übrigen hätte der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts bei . pflichtgemässer Aufmerksamkeit selbst ein unbeleuchtetes Hindernis auf der Fahrbahn im Lichte seiner aßgeblendeten und damit mindestens 25 m, wahrscheinlich nocit^darüber hinaus reichenden Scheinwerfer bereits früher als bei 15 m erkennen müssen. Zudem, so führt das Berufungsge- * rieht weiter aus, habe das Gegenlicht des nicht scharf * rechts fahrenden Mopeds auf der nur 5,10 i breiten Fahr-bahn die Umri|[be der Radfahrerin für den Beklagten sichtbar werden lassen.
2. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Revision bekämpft in erster Linie die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Radfahrerin früher als 15 m erkennen können, indem sie auf den starken Schneeregen, die Dunkelheit und das Fehlen einer Strasscnbeleuchtung hinweist, sowie unter Erheben von Rügen nach § 286 ZPO die Feststellung erstrebt, das Schlus licht habe infolge langsamen Fahrens und Verschmutzung nur schv/ach geleuchtet.
8

O)
Auf diese Einwände kommt es rechtlich im einzelnen nicht an. Selbst wenn die Sichtweite nur 15 m betragen hätte - wofür nach den Feststellungen des Berufungsurteils kein hinreichender Anhalt besteht-y wäre die Beurteilung des Fahrverhaltens des Beklagten im Ergebnis nicht anders»
Der Kraftfahrer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug auch bei Aufta'lchen unerwarteter und unbeleuchteter Hindernisse innerhalb der von ihm überschau-baren Strecke der Fahrbahn zu dem Halten bringen kann» Ist die Sichtweite durch besondere Behinderung, hier durch Schneeregen, vermindert, so hat er seine Geschwindigkeit dieser besonderen Lage anzupassen. Auch dann muss er jederzeit in der Lage sein, seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen ( § 9 StVO; vgl» Floegel/Hartung StVR 15o Aüflo § 9 StVO Bern» 16 mit weiteren Nachweisen)» Bei gefährlicher Beschaffenheit der Fahrbahn, hier Schnee-glätto, muss er seine Geschwindigkeit zusätzlich so einrichten, dass er sein Fahrzeug gefahrlos lenken und, falls erforderlich, gefahrlos bremsen kann (BGH Urteil vom 11» Juli 1953 - VI ZR 181/57 - VersR 1958, 627;
Urteil vom 25» Februar 1964 - VI ZR 266/62 - VersR 1964, 619)» Dem Kraftfahrer ist geläufig, jedenfalls muss er damit rechnen, dass auf glatter Fahrbahn eine auch nur cinigermassen scharfe oder plötzliche Bremsung zu einem Schleudern des Fahrzeuges und dölait zu einer Gefährdung des übrigen Strassenverkehrs führen kann»
Jede Geschwindigkeit, die zu dem gefahrlosen Anhalten einen grösseren Weg bedingt, als die Sichtv/eite des Fahrers reicht, verstösst gegen die Sorgfaltspflicht im Str** sonvorkehr .
Bei der Geschwindigkeit des Beklagten von jedenfalls 30 km/st war der Weg, den er bei den besonderen Gegebenheiten zu dem gefahrlosen Anhalten benötigte, entgegen der Meinung der Revision grösser als die Sichtv/eite von 15 m» Die Geschwindigkeit von 30 km/st erforderte bei einer mittleren Rcalctions- und Bremsansprechzeit von 1 Sekunde
 
bereits bei einer durchschnittlichen BremsVerzögerung auf
 trockener .jbrasse (4 m/sec-) einen Anhalteweg von 17 m,
bei einer im Hinblick auf die Schneeglätte anzunehmenden
2
mittleren Bremsverzögerung von 1,5 bis 2,0 m/sec sogar 25,6 m bis 31,4 m (vgl,: Handbuch für Verkehrs Juristen, 1964 S0 90 und 94; KVR von A - Z "Bremsweg; Erläuterungen 1")o Hierbei ist die besondere Gefährlichkeit und damit Unzulässigkeit eines starken Bremseno bei einem solchen Strassenzustand nicht berücksichtigtp
b) Für die Annahme, der Beklagte sei im Hinblick auf Witterung und mangelnde Aufmerksamkeit zu schnell gefahren, hält das Berufungsgericht für belanglos, dass die Hinterräder M- und S-Reifon trugen» Der Beklagte sei nicht deshalb schneller gefahren, so führt es aus, weil er auf die Griffigkeit solcher Reifen^vertraut habe» Darin liege auch nicht der Grund dafür, dass er erst so kurz hinter der Radfahrerin gebremst habe»
Dazu sei es vielmehr gekommen, weil er sie erst so spätterkannt habe. Im übrigen hatte der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts auf der Fahrt von seinem Wohnort, bis zur Unfallstelle hinreichend Gelegenheit, sich mit dem Fahr- und Bremsverhalten seiner M- und S-Rcifen auf der fortlaufend glatten Fahrbahn vertraut zu machen•
Diese Beurteilung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstandenp Sollte das fehlsame Fahrverhalten des Beklagten, wie die Revision darzutun sucht, auf seiner irrigen Annahme über das günstigere Bremsverhalten von M- und S-Reifen bei einem solchen Wetter beruhen, dann ginge dieser Irrtum zu seinen Lasten (§ 276/Vbp:,) ,v
 
II.
Das Berufungsgericht erachtet den Mopedfahrer SflP nach § 7 Abs«, 2 StVG als entlastet«
lo Die Geschwindigkeit des Sindt von höchstens 15 bis 20 km/st hält das Berufungsgericht der Verkehrslage und der Witterung für angepasst, Darin, dass Sindt etwa 1 m vom Fahrbahnrand entfernt und damit nicht scharf rechts auf seiner Fahrbahnhälfte gefahren ist, erblickt cs zutreffend keinen Verstoäs gegen § 8 Abs, 2 StVO, weil ihm ein Fahren ganz rechts am Fahrbahnrand unter den besonderen Strassen- und Witterungsverhältnissen nicht zuzu demuten war. Insoweit erhebt die Revision keine Bedenken,
2. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass SflÜ für ihn erkennbar in eine Gefahrensituation hineingefahren ist, als er die Radfahrerin und hinter ihr den Kraftwagen des Beklagten entgegenkommen sah, habe nichts dafür gesprochen, dass der Beklagte unaufmerksam gefahren und unvermutet plötzlich bremsen und dadurch	gefährden
 werde. Als der Beklagte die Radfahrerin etwa 15 m vor sich v/ahrgenommen habe, sei die Verkehrslage für den zu dieser Zeit etwa auf Höhe der Radfahrerin herankommenden Sindt noch nicht erkennbar gefährlich gewesen. Während der Reaktions- und Bremsansprechzeit des Beklagten, die das Berufungsgericht zu lasten der Klägerin auf nur 1/2 bis 5/4 Sekunden annimmt, seien sich die Fahrzeuge bis zu dem Beginn des Schleuderns des Personenkraftwagens unabgebremst weiter näher gekommen. Bei einer Geschwindigkeit des Beklagten von mindestens 30 km/st und dos	von	allenfalls	20 km/st seien die Fahr-
zeuge noch höchstens 8 m voneinander entfernt gewesen,
11
als Sfl» die Gefährlichkeit der Verkehrslage habe erkennen können« Das Berufungsgericht hält SflU auf diese kurze Strecke aber selbst bei grösster Umsicht für ausser-stande, der Unfallgefahr durch Bremsen oder Ausweichen zu begegnen, wobei es auch ihm eine gewisse Reaktionszeit zubilligto V/enn er daraufhin nur noch versucht habe, sich durch rasches Rechtswerfen der Gefahr zu entziehen, so v/ar dies nach Auffassung des Berufungsgerichts alles, was auch ein besonders umsichtiger Kraftfahrer im Bruchteil einer Sekunde noch tun konnte»
3» Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand»
a) Ohne Erfolg greift die Revision die Annahme des Berufungsgerichts an, die Fahrzeuge seien höchstens 8m voneinander entfernt gewesen, als Sfl^P die Gefährdung erkennen konnte» Selbst wenn man im Rahmen des § 7fAbs» 2 StVG zu Lasten der Klägerin nur von einer Geschwindigkeit des S^^ von 15 km/st ausgeht, legten die Fahrzeuge bis zu dem Beginn des Schleuderns des Beklagten bei einer Reaktionszeit des Beklagten von 3/4- Sekunden 6,2 m (PKY/) + 3,15 m (Moped) = 9»35 m und bei einer Reaktionszeit von einer halben Sekunde 4,15w(FKW) + 2,1 m (Moped) =
6,25 m, im Mittel also 7,80 m zurück, waren also 7,20 m voneinander entfernte (vgl« KVR von A-Z a.a.O). Berücksichtigt man zudem eine nur geringe Reaktions- und Bremsansprechzeit für SflD, indem man mit der Revision von seiner inneren Vorbereitung auf eine mögliche Gefahr ausgeht, so hätte allein das Moped bei 15 km/st in einer weiteren halben Sekunde zusätzlich 2,1 m zurückgelegt »
Schon hieraus erhellt, dass rechtlich nichts gegen die Überzeugung des Berufungsgerichts zu erinnern ist.
12
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S^^P sei selbst bei Anlegen des strengen Maßstabes des § 7 AbOo 2 StVG auch bei grösser Vorsicht ausserstande gewesen, der Unfallgefahr durch Bremsen oder Ausweichen wirksam zu begegnen,,
b) Unter diesen Umständen kann die Revision auch nichts daraus hcrleiten, dass	nach	seiner Bekundung
 die Füsso weggonommen und zur Sicherung "mehr nach der Erde zu” gehalten hatte, um einem Umkippen des Mopeds zu begegnen«, Auch bei einem anderen Verhalten wäre S^|P nicht mehr dazu gekommen, statt mit der Hand-m.it der Fussbremsc abzubremsen, abgesehen davon, ob - unbeschadet der zeitlichen und räumlichen Gegebenheiten -ein Abbremsen des Mopeds bei der Strassenglätte verkehrsgerecht und erfolgreich gewesen wäre«,
III.
1,	Zum Festste1lungsbegehren hat das Berufungsgericht
 angenommen, dass auch künftig ein nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergehender Schadensersatzanspruch SfllP bestehen wird« Hierbei hat es sich auf das Gutachten des Facharztes Dre	vom	18«,	März	1964	gestützt, nach
 dem das linke Bein des S^^P unfallbedingt 1,5 cm verkürzt, die Beweglichkeit des linken Knie- und Fussgelenks eingeschränkt sowie ein MuckeIschwund in diesem Bein eingetreten und eine Besserung unwahrscheinlich, die Erwerbsfähigkeit daher dauernd gemindert ist.
2,	Ohne Erfolg erhebt die Revision hierzu verfahrons-rechtlichc Beanstandungen.
 
Gegenüber dem Peststellungsbegehren hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom 30» November 1963 unter Beweisantrii.tt (Sachverständiger) vorgetragen, die Unfallverletzungen des	seien	ohne Nachwirkungen für die Zukunft ausgo-
heilto Daraufhin hatte sich die Klägerin auf das erwähnte im Rentenverfahren erstattete Gutachten des Dr» bezogen und es auf prozessleitende Verfügung mit Schriftsatz vom 21 o Juli 1964- vorgelegt p In den beiden folgenden mündlichen Verhandlungen vor dem Berufungsgericht am 29 * September 1964 und 1«, Dezember 1964 hat der Beklagte gegenüber diesem Gutachten keine Einwände erhoben»
Zu Unrecht beanstandet die Revision, dem Beklagten sei auf diese Y/cise jede Möglichkeit genommen, an den Sachverständigen Prägen zu stellen und Vorhaltungen zu macheno Hierzu hatte er im Berufungsverfahren durchaus Gelegenheito Einen dahingehenden Antrag hat er aber nicht gestellt» Vorfahrensrechtlich steht daher nicht in Präge, ob das Berufungsgericht den Verfasser des Gutachtens vom 13o Pebruar 1964 hören musste, sondern nur, ob das Berufungsgericht dieses Gutachten verwerten durfte» Dagegen aber bestehen keine Bedenken» Im übrigen kann der Revision nicht zugegeben werden, dass mit dem früheren Antrag auf Einholung dos Gutachtens eines bestimmten anderen Sachverständigen der urkundlichen Verwertung des späteren Gutachtens vom 18» März 1964 widersprochen worden sei» Nachdem das Gutachten auf gerichtliche Anordnung vorgelegt war und der Beklagte bis zur letzten mündlichen Verhandlung seiner Verwertung nicht widersprochen hatte, durfte das Berufungsgericht von dem Pehlen eines Widerspruchs dos Beklagten auogehen»
Dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung dem Gutachten vom 18» März 1964 entnommen hat, ein Zukunfts-
H -
schaden des Beklagten sei noch zu erwarten, ist rechtlich nicht zu beanstanden» Insoweit erhebt die Revision auch keine Bedenken» Zur Gewinnung seiner im Rahmen des § 256 ZPO hinreichenden Überzeugung, ein Zukunftsschaden sei wahrscheinlich (vgl. Rosenberg ZPR 8. Aufl» § 86 II 1 c) brauchte das Berufungsgericht das vom Beklagten beantragte weitere Gutachten eines bestimmten anderen Sachverständigen - sofern man den Antrag trotz des späteren Verhaltens des Beklagten als aufrecht erhalten ansieht - nicht einzuholen»
IV»
Aus den gegebenen Gründen folgt auch, dass der nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Revisionsverfahren gestellte Antrag des Beklagten unbegründet ist»
Rach alledem v/ar die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Engels	Br»	Bode	Meyer
 Br. Pfretzsehner
 Br. Rüßgens