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BGH

Gericht: BGH

Beklagte» Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28«, Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br«, Kauß, Heinr, Meyer, Br, Pfretzschner und Br. NUßgens für Hecht erkannt: Juni 1962 - VI ZR 236/61 - = BGHZ 37j» 187> auf das verwiesen wird«, Ber Senat hat in diesem Urteil die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, Bas Berufungsgericht hat nach Erhebung weiterer Beweise das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Io) Der erkennende Senat hat das erste Urtoil des Berufungsgerichts mit der Begründung aufgehoben, in diesem Urteil sei rechtsirrig angenommen worden, der Kläger könne auch bei ungeklärtem Sachverhalt mit der Widerrufs-klage die .Rücknahme der von der Beklagten aufgestellten Behauptung verlangen« Der Senat hat dargelegt, daß ein Rechtszwang gegen die Beklagte zu dem vollen oder eingeschränkten Widerruf nur dann zulässig sei, wenn sich der Tatrichter davon überzeugen könne; daß ihre Behauptung nicht zutreffe«» An diese der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsbeurteilung war das Berufungsgericht nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden« Sie ist auch für den Senat bei der irüfung bindend, ob das zweite Berufungsurteil Rechtsmängel aufweist« sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Behauptung der Beklagten feststellen lasse« Dabei hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß gewisse Zweifel gegen die Darstellung der Beklagten sprechen« Andererseits vermochte das Berufungsgericht aber auch nicht ohne weiteres der Darstellung des Klägers über die streitigen Vorgänge zu folgen oder doch eine so starke Fahrschein** lichkeit für ihre Hichtigkeit anzunehmen, daß eine eidliche Vernehmung des Klägers nach den §§ 448, 452 ZPO in Betracht kam« Die Beweisaufnahme hat nämlich nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht unerhebliche Persönlichkeitsmängel des Klägers aufgezeigt, die sich gerade auf sein Verhältnis zu Frauen und auf seine Wahrheitsliebe beziehen« In diesem Zusammenhang tat das Berufungsgericht auf die Beziehungen des Klägers zu einer früheren Bekannten {Verschweigen der bestehenden Ehe, Drohung mit Bloßstellung durch Verwertung von Briefen) und auf einen unrichtigen Parteivortrag im gegenwärtigen Rechtsstreit hingewieseno Auch die Beweisführung des Klägers über die hier streitigen Vorgänge blieb in wichtigen Punkten nega~ tiv. frommen werden, Banach kann die Beklagte durch ein gerichtliches Urteil weder angehalten werden, ihre dem Schweizer Generalkonsul gemachte Angabe zu widerrufen, noch zu erklären, daß sie diese Angabe nicht aufrecht erhält- Im übrigen würden solche vom Gericht erzwungene Erklärungen auch nur geringen Viert haben, wenn dao ihnen zugrundeliegende Urteil offenläßt, wie der Sachverhalt wirklich war, 3«) Eine gahz andere krage ist es, ob der Kläger: von der Beklagten verlangen kann, daß sie in Zukunft eine Wiederholung ihrer unbewiesenen Behauptung unterläßt« 1er Senax hat in seinem ersten urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die ünterlassungsklage nicht die glei~ chen Beweislastgrundsätze gelten, die für den Widerrufsanspruch entwickelt worden sind.

BerufungsgerichtErgebnisBrKlägerRevisionBehauptung

Volltext der Entscheidung

w
2069 085 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
28« Mai 1965 Kriegl»
Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Mittelschullehrere Professor Pr« phil« Alfred K	(Schweiz), HJ^^pstraße (B,
Klägers» Berufungsbeklagten und Revisionsklägers»
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte irof.Br und Br*
gegen
 die medizinisch-technische Assistentin Anita K
s'traße A
Beklagte» Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28«, Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br«, Kauß, Heinr, Meyer, Br, Pfretzschner und Br. NUßgens
 für Hecht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main)-Zivilsenats in Barmstedt - vom 5o Bezember 1963 wird zurück-gewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt o
Von Rechts wegen Tatbestand:
Ber Sachverhalt ergibt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats in dieser Sache vom 5. Juni 1962 - VI ZR 236/61 - = BGHZ 37j» 187> auf das verwiesen wird«, Ber Senat hat in diesem Urteil die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, Bas Berufungsgericht hat nach Erhebung weiterer Beweise das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen,
 Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Hilfsweise beantragt der Kläger,
 
1)	die Beklagte zu verurteilen, ihm schriftlich zu erklären, sie könne ihre Behauptung, der Kläger habe ihr die Ehe versprochen, nicht aufrecht erhalten,
2)	die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, künftighin die Behauptung zu verbreiten, der Kläger habe ihr im Januar 1957 die Ehe versprochen *
fcnt scheidungsgründe:
Io) Der erkennende Senat hat das erste Urtoil des Berufungsgerichts mit der Begründung aufgehoben, in diesem Urteil sei rechtsirrig angenommen worden, der Kläger könne auch bei ungeklärtem Sachverhalt mit der Widerrufs-klage die .Rücknahme der von der Beklagten aufgestellten Behauptung verlangen« Der Senat hat dargelegt, daß ein Rechtszwang gegen die Beklagte zu dem vollen oder eingeschränkten Widerruf nur dann zulässig sei, wenn sich der Tatrichter davon überzeugen könne; daß ihre Behauptung nicht zutreffe«» An diese der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsbeurteilung war das Berufungsgericht nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden« Sie ist auch für den Senat bei der irüfung bindend, ob das zweite Berufungsurteil Rechtsmängel aufweist«
2«) Das Berufungsgericht hat nach Ergänzung der Beweisaufnahme erneut das Verhandlungsergebnis gewürdigt und ist wiederum zu dem Ergebnis gekommen, daß
 
sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Behauptung der Beklagten feststellen lasse« Dabei hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß gewisse Zweifel gegen die Darstellung der Beklagten sprechen« Andererseits vermochte das Berufungsgericht aber auch nicht ohne weiteres der Darstellung des Klägers über die streitigen Vorgänge zu folgen oder doch eine so starke Fahrschein** lichkeit für ihre Hichtigkeit anzunehmen, daß eine eidliche Vernehmung des Klägers nach den §§ 448, 452 ZPO in Betracht kam« Die Beweisaufnahme hat nämlich nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht unerhebliche Persönlichkeitsmängel des Klägers aufgezeigt, die sich gerade auf sein Verhältnis zu Frauen und auf seine Wahrheitsliebe beziehen« In diesem Zusammenhang tat das Berufungsgericht auf die Beziehungen des Klägers zu einer früheren Bekannten {Verschweigen der bestehenden Ehe, Drohung mit Bloßstellung durch Verwertung von Briefen) und auf einen unrichtigen Parteivortrag im gegenwärtigen Rechtsstreit hingewieseno Auch die Beweisführung des Klägers über die hier streitigen Vorgänge blieb in wichtigen Punkten nega~ tiv. Entgegen der Auffassung der Revision läßt die sorgfältige und abgewogene Würdigung des Verhandlungser-gebnisses keinen Verstoß gegen' anerkannte Sätze der Lebenserfahrung erkennen« Nach dem Ergebnis dieser Würdigung kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte ein Eheversprechen des Klägers nach den Umständen als nicht ernstlich gemeint ansehen mußte« Die Möglichkeit, daß die Beklagte subjektiv davon überzeugt war und überzeugt s-in konnte, dem Kläger sei es mit dem Eheversprechen ernst * ist nach den getroffenen Feststellungen nicht auszusGiiiießen« Venn eine Aufhellung der streitigen Vorgänge, die sich allein zwischen den Parteien abgespielt haben, nicht gelingt, so muß dieses Ergebnis hinge-
 
frommen werden, Banach kann die Beklagte durch ein gerichtliches Urteil weder angehalten werden, ihre dem Schweizer Generalkonsul gemachte Angabe zu widerrufen, noch zu erklären, daß sie diese Angabe nicht aufrecht erhält- Im übrigen würden solche vom Gericht erzwungene Erklärungen auch nur geringen Viert haben, wenn dao ihnen zugrundeliegende Urteil offenläßt, wie der Sachverhalt wirklich war,
3«) Eine gahz andere krage ist es, ob der Kläger: von der Beklagten verlangen kann, daß sie in Zukunft eine Wiederholung ihrer unbewiesenen Behauptung unterläßt« 1er Senax hat in seinem ersten urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die ünterlassungsklage nicht die glei~ chen Beweislastgrundsätze gelten, die für den Widerrufsanspruch entwickelt worden sind. Der Kläger hat aber in der fatsacheninstanz den Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht. Der Ansicht der Revision, der Unterlassungsanspruch sei als minus im Widerrufsanspruch enthalten, kann nicht beigestimmt werden. Während die Widerrufsklage auf die Abgabe einer Erklärung gerichtet ist, wird mit der ünterlassungsklage ein gerichtliches Urteil erstrebt, das der beklagten Partei für die Zukunft die Wiederholung einer Behauptung untersagt. Das Berufungsgericht hatte nach der Erörterung der Rechtslage im ersten Urteil des Senats keinen Anlaß, den Kläger zu fragen, ob er nicht den Unter-lassungsanspruch geltend machen wolle. In der Revisionsinstanz ist die Stellung eines neuen Klageverlängens unzulässig. Eine Entscheidung über den Unterlassungen anspruch wäre im übrigen ohne tatrichterliche PrUfung der V.iederholungsgefahr nicht möglich.
 
4o} Die Revision war daher als unbegründet zurück-zuweiseno
 Hanebeck DraHauß Heinr„Meyer Dr„PfretZ8ehner 3>r„Nüßgens