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BGH · VI ZR 18/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 18/63

Es ist der Ansicht, ein Anspruch aus § 903 RVO stehe dem Kläger nicht zu, weil er aus dieser Vorschrift mangels strafgerichtlicher Verurteilung nur Mitglieder seines Verbandes, nicht aber die Beklagte als Mitglied der Großhandelsund Lagereiberufsgenoasenschaft -Mannheim belangen könne. Bei* in § 9.03 Abs.4 RVO ausgesprochene Verzicht auf das Erfordernis strafgerichtlicher Schuldfest-stellung erkläre sich nur aus dem Bestreben des Gesetzgebers, die Berufsgenossehschäftnicht zur Veranlassung eines Strafverfahrens gegen ihr Mitglied zu zwingen. Auch das in den §§ 905» 906 RVO geregelte Verfahren sei nur sinnvoll, wenn die Berufsgehossen des Unternehmers über einen Rückgriff gegen ihn zu befinden hätten. Da eine strafgerichtliche Schuldfeststellung gegen die Beklagte nicht ergangen sei, bedürfe es keiner Entscheidung, ob einer fremden Berufsgenössenschaft Ansprüche nach § 903 Abs. 1 RVO zustehen könnten. Zur Erreichung eines billigen Ergebnisses stehe schließlich dem Kläger die Möglichkeit .offen, gemäß § 1739 HVO die Berufsgenossenschaft der Beklagten in Anspruch zu nehmen, die ihrerseits Ansprüche aus § 903 Abs.4 gegen die Beklagte haben könne. Demgegenüber wendet die Revision ein, bereits der Wortlaut des § 903 Abs.4 HVO, der von “der" und nicht von "ihrer" Genossenschaft rede, spreche gegen das Berufungsgericht. Wenn, nach* der neueren Rechtsprechung mehrere Unternehmer das Haftungsprivlieg des § 898 RVO wegen eines Arbeitsunfalles in Anspruch nehmen könnten, sei es nur billig, diese mehreren Unternehmer gemäß § 903 RVO auch gegenüber der leistenden Berufsgenossenachaft haften zu lassen. Denn bei einer Vielzahl von Arbeitsanfällen bestehe ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, die auch ohne die Berufsgenossenschaft eingeleitet werde» Außerdem diene gerade das Erfordernis strafgerichtlicher Schuld-feststellung dem Schutz des Unternehmers. Wenn deshalb die Berufsgenossenschaft auf dieses Erfordernis verzichten könne, so nicht, um sie aus der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Zwangslage zu befreien, sondern um ihr einen größeren Spielraum bei der Verfolgung von Begreßansprüchen zu gewähren. Im Rahmen der §§ 903 ff RVQ habe die Berufsgenossenschaft auch einen etwaigen Verzicht auf Regreßanspriiche gegen den fremden Unternehmer zu prüfen. Mit Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten das Haftungsprivileg des § 898 RVO zuerkannt, so daß übergangsfähige Ansprüche nicht entstanden sind. Zu Recht und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Voraussetzungen des Gesetzes vom 7. Daß auch das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung das Haftungsprivileg des Unternehmers gemäß dem § 898 RVO nicht durchbricht, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29. - der Kläger steht einer eoichen gleich - gemäß § 903 RVc Ansprüche gegen einen Unternehmer hat, obwohl dieser nicht ihr Mitglied ist. a) Zwar läßt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung entgegen der Auffassung der Revision für die Auslegung nichts Wesentliches entnehmen. Per Revision ist allerdings zuzugeben, daß eine etwa gewollte Beschränkung des § 903 Abs.4 RVO auf das Verhältnis der Genossenschaft zu ihren Mitgliedern deutlicher zu dem Ausdruck gekommen wäre, wenn die Bestimmung nicht von ’’der", sondern von "ihrer" Genossenschaft sprechen würde. Andererseits wären bei einer vom Gesetz beabsichtigten Ausdehnung dieser Bestimmung auf das Verhältnis aller leistungspflichtigen Genossenschaften zu allen verantwortlichen Unternehmern denkbare Zweifel schon wesentlich verringert worden, wenn der Wortlaut die Haftung der Unternehmer nicht gegenüber "der" Genossenschaft, sondern gegenüber "den" Genossenschaften aussprechen würde. b) Der aus der systematischen Stellung des § 903 Abs.4 RVO und seiner Entstehungsgeschichte erkennbare Sinn nötigt jedoch zu seiner Begrenzung auf das Verhältnis der Unfallvercicherungsträger zu ihren eigenen Mitgliedern. Das Verfahren für die Geltendmachung der in § 903 RVO vorgesehenen Rückgriffsansprüche der Genossenschaft gegen Unternehmer und Gleichgestellte ist in den §§ 905, 906 RVO geregelt. Mit ihr ist aber eine Ausdehnung der in § 903 Abo. 4 KVO vorgesehenen Regreßmöglichkeit auf das Verhältnis der Genossenschaft zu ihr nicht angehörenden Unternehmern unvereinbar (so wohl auch Vollmar VersR 54» 479» 481). Wenn die Revision demgegenüber meint, die besondere Sachkunde der Berufsgenossen werde häufig eine größere Neigung zur Inanspruchnahme der Mitglieder im Gefolge haben, ein Schutz des Unternehmers werde durch die Begrenzung der Regreßmöglichkeit auf seine eigene ; Berufs-genossenschaft deshalb nicht erreicht, so kann dem nicht gefolgt werden. Auch das stützt die Auffassung des Senats, nach der jedenfalls Ansprüche aus § 903 Ahs. 4 KVO der fremden Berufsgenossenschaft nicht zustehen. Mai 1886 (RGBl 132) stellten für jeden Rückgriff das Erfordernis Strafgericht lieber Schuldfeststellung auf.Erst durch die §§ 147 Abs. 1 des UVG für Band- und Porstwirt Schaft vom 30. Die Berufsgenossenschaft sollte aus der Zwangslage befreit werden, Strafverfahren gegen ihre eigenen Mitglieder veranlassen' zu müssen (RG AN 1906, 434; Urteil des erkennenden Senats vom 25. Denn der Verzicht auf das Erfordernis strafgerichtlicher Feststellung hat an den sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für einen Rückgriff nichts geändert. d) Die Revision hält die Begrenzung des § 903 Abs.4 RVO auf das Verhältnis der Berufsgenössenschäft zu ihren Mitgliedern darum für bedenklich, weil sonst Regreßansprüche der Genossenschaft gegen Nichtmitglieder nach §§ 903 f RVO. Allerdings sind die Berufsgenossenschafteh unter den Stellen, denen ein Rückgriffsrecht in § 903 Abs. 1 RVO für den Fall strafgerichtlicher Verurteilung des Unternehmers wegen vorsätzlicher öder qualifiziert fahrlässiger Herbeiführung des Unfalles zuerlcannt ist, nicht genannt. Das beruht aber auf der Privilegierung^ die den Berufsgeriossenschäften im Vergleich zu anderen Sosij^leistungspflich^ige^ bei der gesetzlichen Neuregelung des Jahres *900 dadurch gewährt worden ist, daß sie - im Verhältnis zu ihren Mitgliedern -davon befreit worden sind, nötigenfalls eine sträfgericht-licho Verfolgung gegen den für den Unfall Verantwortlichen hez*beizuführen. Selbst wo es an der Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung fehlt, muß die leistende Berufsgenossen-schaft nicht einmal notwendig mit den Aufwendungen belastet bleiben, die sie einem Versicherten wegen Arbeitsunfalls im Betriebe eineA ihr nicht angeschlossenen Unternehmers zu erbringen hat. Nach § 1739 RVO kann sie verlangen, daß sich die Berufsgenossenschaft des anderen Unternehmers an der Entachädigungspflicbt beteiligt. In entsprechender Anwendung des § 903 Abs.4 RVO kann sie vielmehr ihr für den Unfall verantwortliches Mitglied auf Erstattung in Anspruch nehmen.

Zitierte Normen: § 1739 BWHVO § 96 UVG
GenossenschaftUnternehmerMitgliedRVOBerufsgenossenschaftAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
 Amtliche Sammlung: nein

Sur Rückgriffshaftung des Unternehmer3 gegenüber einer fremden Berufagonoseenschaft.
BGH, Ürto v. 17. Dezember 1963 - VI ZR 18/63 - Olß Neuctadt/T'einstr.
IG- Frankenthal
VI ZR 18/63 Verkündet
 am 17» Dezember 1963 Kriegl
 Justizobersekretär als Urkundab eamt er der Geschäftsstelle
 Im Kam-on.-d.es. Voikos In dem Rechtsstreit. .
des Gemeineunfallversieherungaverbaades R| vertj^^n durch den Geschäftsführer, Verwaltungsdirektor
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:. Hechtsanwalt Dr.,|
gegen
 die Firma	und	VMB.	Geraüsegroßliaadel,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigfceri Rechtsanwalt Br .
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bügels und der Rundesrichter Haaebeck, Br. Bode* Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Bia Revision des Klägers gegen daß Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Ksustadt a. d. Weinsträße vom 29. Juni 1962 wird zurückgewiesen; .
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestandt :
Am 25. November 1952 verkaufte die Beklagte auf dem Marktplatz in 34Hm^^B0bst und Gemüse, das sie auf ihrem LKW mit Anhänger hatte heranfahren lassen. Da sie ihren Stand nach ortspolizeilicher Vorschrift his 11,00 Uhr zu räumen hatte, der Fahrer des LKW*s gegen 11.30 Uhr jedoch noch nicht wieder erschienen war, versuchte der in Diensten der Beklagten stehende Geschäftsführer Willi	den	An-
hänger wieder an den LKW anzukuppeln. Dabei half ihm der städtische Straßenreiniger Re^» der mit der Reinigung des Marktplatzes beschäftigt war, wie er es auch vorher schon häufiger getan hatte. Re® wurde zwischen LKW und Anhänger eingeklemmt und tödlich verletzt.
Ein gegen RgMi durchgeführtes Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung führte zü einem Freispruch mangels Beweises.
Der Kläger erbringt den Hinterbliebenen des He^^die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, weil er den Unfall als Arbeitsunfall im Betriebe seines Mitgliedes, der Stadt Ludwigshafen, anerkannt hat.
Mit der Klage hat er seine bisherigen Aufwendungen ersetzt verlangt und die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des Zukunftssohadehs festzustellen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen.Mitder Revision, um deren Zurückweisung die Beklierte bittet, verfolgt der Kläger den Klage-
antrag weiter..
EntscheidungßgrUnde :
Die zulässige Revision ist unbegründet*
I.	Da sich der Unfall ereignet hat, bevor das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung durch das Gesetz vom 30. April 1963 (BGBl I 241) neu geregelt worden ist, sind für die vom Kläger geltendgemachte Schadensheftung der
 
Beklagten die früheren Bestinunungen der R eiehsv er sicher ungs-ordnung maßgebend geblieben (Art. 4 § 1 des Gesetzes vom 30. April 1963).
II.	Bas Berufungsgericht hat dem Kläger weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht Ansprüche zuerkannt, dio den Klageantrag rechtfertigen könnten.
Es ist der Ansicht, ein Anspruch aus § 903 RVO stehe dem Kläger nicht zu, weil er aus dieser Vorschrift mangels strafgerichtlicher Verurteilung nur Mitglieder seines Verbandes, nicht aber die Beklagte als Mitglied der Großhandelsund Lagereiberufsgenoasenschaft -Mannheim belangen könne.
Die Beklagte sei zwar Unternehmer im Sinne der §§ 903, 904 RVO, weil der Verunglückte neben seiner 'Tätigkeit für die Stadt Ludwigshafen gemäß § 537 Ziff. 10 RVO zugleich auch für den Betrieb der Beklagten tätig gewesen sei.
Jedoch ergebe die Auslegung des § 903 Abs. 4, daß die Berufsgenoosenschaft ohne strafgerichtliche Feststellung im Sinne des § 903 Abs. 1 RVO nur gegen ihre eigenen Mitglieder vorgehen könne. Bei* in § 9.03 Abs. 4 RVO ausgesprochene Verzicht auf das Erfordernis strafgerichtlicher Schuldfest-stellung erkläre sich nur aus dem Bestreben des Gesetzgebers, die Berufsgenossehschäftnicht zur Veranlassung eines Strafverfahrens gegen ihr Mitglied zu zwingen. Auch das in den §§ 905» 906 RVO geregelte Verfahren sei nur sinnvoll, wenn die Berufsgehossen des Unternehmers über einen Rückgriff gegen ihn zu befinden hätten. Die Mitglieder fremder Berufsgenossenschaften verfügten weder Uber die besondere Sachkunde, die bei der Beschlußfassung zur Geltung kommen solle» noch seien sie geneigt, bei der Abstimmung über einen Regreß die Vorsicht walten zu lassen, die ihnen gegenüber Berufsgenossen schon das eigene Interesse gebiete.
Da eine strafgerichtliche Schuldfeststellung gegen die Beklagte nicht ergangen sei, bedürfe es keiner Entscheidung, ob einer fremden Berufsgenössenschaft Ansprüche nach § 903 Abs. 1 RVO zustehen könnten.
Da andererseits äie Beklagte das Haftungsprivileg des § 898 RVO genieße, seien auch, übergangsfähigo Ansprüche des Verletzten oder seiner Hinterbliebenen nicht entstanden.
Dieses Privileg werde auch durch da3 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst-und Arbeitsanfällen vom 7. Dezember 1943 nicht aufgehoben, da sich der Unfall nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet habe. Die Erwägungen, die zur ausnahmsweisen Bejahung von SchadensersatzanSprüchen zwischen Arbeitskollegen bei bestehender Haftpflichtversicherung geführt hätten, könnten für das Haftungsprivileg des § 898 RVO keine Bedeutung erlangen.
Zur Erreichung eines billigen Ergebnisses stehe schließlich dem Kläger die Möglichkeit .offen, gemäß § 1739 HVO die Berufsgenossenschaft der Beklagten in Anspruch zu nehmen, die ihrerseits Ansprüche aus § 903 Abs. 4 gegen die Beklagte haben könne.
III.	Demgegenüber wendet die Revision ein, bereits der Wortlaut des § 903 Abs. 4 HVO, der von “der" und nicht von "ihrer" Genossenschaft rede, spreche gegen das Berufungsgericht. Die Auffassung des Berufungsgerichts führe dazu, daß der Kläger überhaupt. keinen Rogreßanspruch habe, da er auch nicht zu den im § 903Abs. 1 RVO auf gezählten Ver-Sicherungsträgern gehöre. Das sei aber ein untragbares Ergebnis.
Wenn, nach* der neueren Rechtsprechung mehrere Unternehmer das Haftungsprivlieg des § 898 RVO wegen eines Arbeitsunfalles in Anspruch nehmen könnten, sei es nur billig, diese mehreren Unternehmer gemäß § 903 RVO auch gegenüber der leistenden Berufsgenossenachaft haften zu lassen.
Die vom Berufungsgericht für seine Auffassung angeführten Gründe seien nicht stichhaltig. Die Berufsgenossenschaft habe es in vielen Eällen keineswegs in der Hand, ob ihr Mitglied in ein Strafverfahren verwickelt werde oder nieht.
 
Denn bei einer Vielzahl von Arbeitsanfällen bestehe ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, die auch ohne die Berufsgenossenschaft eingeleitet werde» Außerdem diene gerade das Erfordernis strafgerichtlicher Schuld-feststellung dem Schutz des Unternehmers. Wenn deshalb die Berufsgenossenschaft auf dieses Erfordernis verzichten könne, so nicht, um sie aus der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Zwangslage zu befreien, sondern um ihr einen größeren Spielraum bei der Verfolgung von Begreßansprüchen zu gewähren. Dieser fiskalische Gesichtspunkt gelte aber erst recht für die Inanspruchnahme fremder Unternehmer.
_Schließlich könne auch eine besondere Sachkunde der oigenen Berufsgenossen nicht für eine Beschränkung des § 903 Abs. 4 HVO angeführt werden. Der zu beurteilende Lebensbereich, in dem sich Arbeitsunfälle ereignen könnten, sei derart vielschichtig, daß an eine berufsgebundene Sachkunde die Beurteilung nicht gebunden sei.
Im Rahmen der §§ 903 ff RVQ habe die Berufsgenossenschaft auch einen etwaigen Verzicht auf Regreßanspriiche gegen den fremden Unternehmer zu prüfen. Ermessensfehler bei dieser Überprüfung könnten durch Anrufung der Sozialgerichte korrigiert werden»
Selbst wenn man aber Ansprüche des Klägers aus § 905 Abs. 4 KVO verneinen wolle,müsee ihm mindestens ein Anspruch aus abgeleitetem Hecht gemäß §1542 RVC zustehon.
IV.	Die Angriffe der Revision vermögen das angefochtene Urteil nicht zu erschüttern.
1.) Gemäß § 1542 RVO Ubergegangene Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Mit Recht hat das Berufungsgericht der Beklagten das Haftungsprivileg des § 898 RVO zuerkannt, so daß übergangsfähige Ansprüche nicht entstanden sind. Daß der Kläger die Stadt Ludwigshafen als Unternehmerin des Betriebes angesehen hat, in welchem sich der Arbeitsunfall zugetragen bat, hindert die Zivilgerichte nach inzwischen
 
gefestigter Rechtsprechung (BGH VersR 57, 517; BGH VRS 16, 100J BGHZ 24, 247, 251 ; BSGB 5, 168, 174 ff; OLG Stuttgart VersR 58, 34; OLG Neustadt VHS 11, 30; Iß Wuppertal VersH 54, 151) nicht daran, daneben auch die Beklagte eis Unternehmerin im Sinne des § 898 RVO anzusehen. Von dieser Möglichkeit hat das Berufungsgericht in sachlich zutreffender Weise Gebrauch gemacht. Denn die Hilfeleistung des ReW stellte eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 537 Ziff. 10 RVO zugunsten der Beklagten dar. In gleicher Weise hat sich die Rechtsprechung für die Hilfeleistung beim An-und Abkuppeln von LKW-Anhängern in ähnlichen Fällen bereits mehrfach ausgesprochen (BGH VRS 16, 100» OIG Neustadt VRS 1-1, 30; vgl. auch BSGE 12, 65).
Zu Recht und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die Voraussetzungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 (RGBl I, 674) hier nicht in Betracht kommen. Daß auch das Bestehen einer Kfz-Haftpflichtversicherung das Haftungsprivileg des Unternehmers gemäß dem § 898 RVO nicht durchbricht, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1963 - VI ZR 67/62 -(IM Nr. 24 zu § 898 RVO = NJW 1963, 654 - VersR 1963, 243) bereits entschieden.
2.)'Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb von der Frage ab, ob eine Unfallberufsgenossenschaft,
- der Kläger steht einer eoichen gleich - gemäß § 903 RVc Ansprüche gegen einen Unternehmer hat, obwohl dieser nicht ihr Mitglied ist. Soweit sieh das Schrifttum mit dieser Frage befaßt hat, bejaht es sie im wesentlichen (Wussow Unfallhaftpflichtrecht 5* Aufl. S 579» für die Fälle der erweiterten Anwendung des § 899 RVO auf FreäidUnternehmer auch Schmalz! BG 56, 380, 384; Schieke BG 53, 106;
Herschel in Anm. zu RG DR 1944, 185, Hinweis in AP § 903 RVO Nr. 2), Die Anwendbarkeit des § 9Q3 Abs. 4 RVO ist solchenfalls jedoch zu verneinen.
a)	Zwar läßt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung entgegen der Auffassung der Revision für die Auslegung nichts Wesentliches entnehmen. Per Revision ist allerdings zuzugeben, daß eine etwa gewollte Beschränkung des § 903 Abs. 4 RVO auf das Verhältnis der Genossenschaft zu ihren Mitgliedern deutlicher zu dem Ausdruck gekommen wäre, wenn die Bestimmung nicht von ’’der", sondern von "ihrer" Genossenschaft sprechen würde. Andererseits wären bei einer vom Gesetz beabsichtigten Ausdehnung dieser Bestimmung auf das Verhältnis aller leistungspflichtigen Genossenschaften zu allen verantwortlichen Unternehmern denkbare Zweifel schon wesentlich verringert worden, wenn der Wortlaut die Haftung der Unternehmer nicht gegenüber "der" Genossenschaft, sondern gegenüber "den" Genossenschaften aussprechen würde. Der vom Gesetzgeber gev/ählto Wortlaut ergibt deshalb keine ausreichenden Anhaltspunkte
 für eine eindeutige Inhaltsbestimmung.
b)	Der aus der systematischen Stellung des § 903
Abs. 4 RVO und seiner Entstehungsgeschichte erkennbare Sinn nötigt jedoch zu seiner Begrenzung auf das Verhältnis der Unfallvercicherungsträger zu ihren eigenen Mitgliedern.
Das Verfahren für die Geltendmachung der in § 903 RVO vorgesehenen Rückgriffsansprüche der Genossenschaft gegen Unternehmer und Gleichgestellte ist in den §§ 905, 906 RVO geregelt. Der Inhalt dieser Bestimmungen ist hur aus dem Grundgedanken der gesetzlichen Unfallvfireicherung 2u verstehen: Ihre fräger sind die Befufsgenossenschaften, zu der alle Unternehmer des jeweiligen Gewerbezweiges gehören.
Diese bringen ohne Beteiligung der Arbeitnehmer die erforderlichen Mittel auf und beteiligen sich damit im Rahmen einer Risikogemeinschaft auch an Schäden, die sich nicht in ihrem Unternehaensbereich verwirklicht haben.
Nur daraus erklärt es sich, daß im Gegensatz zu der Haftung gegenüber anderen Sozialversicherungsträgern in § 905 RVO eine Verzichtsmöglichkeit begründet wird. Nur auf diesem Hintergrund ist auch die durch § 906 RVO
 
eröffnste Anrufung der VertreterverSammlung au verstehen.
Der Unternehmer und die ihnen Gleichgestellten sollen nicht unter allen Umständen haften. Der Rückgriff soll sie vielmehr nur treffen, wenn sie sich dem sachkundigen
B
Urteil ihrer Berufagenossen gestellt haben und diese einen Rückgriff für geboten halten. Daß die Rückgriffs-regelung für die Genossenschaft diesen Sinn hat, hat der Senat in anderem Zusammenhang bereits mehrfach ausgesprochen (BGHZ 26, 16, 23; Urteil vom 18. Oktober 1957 - VI ZR 99/56 - DM Nr. 11 zu § 899 RVQ = KJW 1958, 182;
BGHZ 19, 114, 124; vgl. auch RAG DR 42, 687; Stahl BG 53,
271). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Mit ihr ist aber eine Ausdehnung der in § 903 Abo. 4 KVO vorgesehenen Regreßmöglichkeit auf das Verhältnis der Genossenschaft zu ihr nicht angehörenden Unternehmern unvereinbar (so wohl auch Vollmar VersR 54» 479» 481).
Wenn die Revision demgegenüber meint, die besondere Sachkunde der Berufsgenossen werde häufig eine größere Neigung zur Inanspruchnahme der Mitglieder im Gefolge haben, ein Schutz des Unternehmers werde durch die Begrenzung der Regreßmöglichkeit auf seine eigene ; Berufs-genossenschaft deshalb nicht erreicht, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn die größere Berufserfahrung und Sachkunde der eigenen Genossen schützt den Unternehmer in jedem Pall zuverlässiger vor UMerechtfertigter Inanspruchnahme, als er es van berufsfremden tinternehmern erwarten kann. .
Darüber hinaus ist aber auch die größere Sachkunde der eigenen Bfrufsgenossen nicht der einzige Umstand, der bei der Beschlußfassung über die Regreßansprüche von Bedeutung ist. Jeder Vertreter wird sich bei der Präge, ob er der Inanspruchnahme eines Berufogenossen zustimmen soll, stets vor Augen halten, daß.er sich jederzeit selbst in der Rolle des Regreßbedrohten wiederfinden kann. Das gewährleistet dem Regreßbedrohten eine sorgfältige Abwägung
 
der beschlußfassenden Vertreter, die er von den Angehörigen einer fremden Berufsgenossenschaft nicht in diesem Maße erwarten kann. Darauf hat das Berufungsgericht mit Hecht hin-gewiesen. Auch das stützt die Auffassung des Senats, nach der jedenfalls Ansprüche aus § 903 Ahs. 4 KVO der fremden Berufsgenossenschaft nicht zustehen.
c)	Für diese Auffassung spricht im übrigen auch die Entstehungsgeschichte des § 903 Abs. 4 RVO. Die den Regreß der Sozialversicherungsträger einschließlich der Berufsgenossenschaften gegen Unternehmer und Gleichgestellte regelnden Bestimmungen der §§ 96 Abs. 1 UVG vom 6. Juli 1884 (RGBl 69) und 117 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Ünfäll-und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886 (RGBl 132) stellten für jeden Rückgriff das Erfordernis Strafgericht lieber Schuldfeststellung auf. Erst durch die §§ 147 Abs. 1 des UVG für Band- und Porstwirt Schaft vom 30. Juni 1900-(RGBl .641) und 136 Abs. 1 des Gewerbe-UVG vom 30. Juni 1900 (RGBl 585) wurde die Sonderregelung für die Genossenschaften eingeführt, die § 903 Abs. 4 RVO später übernommen hat (zur Entstehungsgeschichte BGH? 26, 16, 19).
Die Geschichte dieser Änderung zeigt eindeutig, daß 3ie der Entlastung, des Verhältnisses zwischen Berufsgenossen-schaft. und Mitglied dienen sollte. Die Berufsgenossenschaft sollte aus der Zwangslage befreit werden, Strafverfahren gegen ihre eigenen Mitglieder veranlassen' zu müssen (RG AN 1906, 434; Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 1961 - VI ZR 150/60 ^ IM Nr. 2 zu § 907 RVO * NJW 1961, I464 => VersR 61, 565» Eileser SozVers %53> 160; Geigel Haftpflichtprozeß 11. Auf1. Seite 832 RandZiffer 20; Gunkel Die Unternehmerhaftung 1958 S. 43). Nur da, wo eine derartige Zwangslage entstehen konnte, sollten § 903 Abs. 4 iivo
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und seine Vorläufer eingreifen. Das trifft aber im Verhältnis der Berufsgenoseenachaft zu fremden Mitgliedern nicht zu.
Die Revision irrt, wenn sie die Auffassung vertritt, die im Jahre 1900 eingeführte Änderung habe lediglich eine Erweiterung der Regreßmöglichkeiten der Berufsgenossenschaft bezweckt. Denn der Verzicht auf das Erfordernis strafgerichtlicher Feststellung hat an den sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für einen Rückgriff nichts geändert. Deshalb muß der 2ivilrichter nach strafrechtlichen Maßstäben prüfen, ob der Unternehmer in strafbarer Weise seine Berufspflicht verletzt hat (Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 1961 - VI ZR 150/60 - aaO» Wussow Unfallhaftpflichtrecht 7. Aufl.
Randziff. 1694).
*
d)	Die Revision hält die Begrenzung des § 903 Abs. 4 RVO auf das Verhältnis der Berufsgenössenschäft zu ihren Mitgliedern darum für bedenklich, weil sonst Regreßansprüche der Genossenschaft gegen Nichtmitglieder nach §§ 903 f RVO. überhaupt nicht mehr in Betracht kämen. Diese Auffassung ist jedoch nicht zutreffend.
Allerdings sind die Berufsgenossenschafteh unter den Stellen, denen ein Rückgriffsrecht in § 903 Abs. 1 RVO für den Fall strafgerichtlicher Verurteilung des Unternehmers wegen vorsätzlicher öder qualifiziert fahrlässiger Herbeiführung des Unfalles zuerlcannt ist, nicht genannt. Das beruht aber auf der Privilegierung^ die den Berufsgeriossenschäften im Vergleich zu anderen Sosij^leistungspflich^ige^ bei der gesetzlichen Neuregelung des Jahres *900 dadurch gewährt worden ist, daß sie - im Verhältnis zu ihren Mitgliedern -davon befreit worden sind, nötigenfalls eine sträfgericht-licho Verfolgung gegen den für den Unfall Verantwortlichen hez*beizuführen. Die Neuerung hat ihnen dagegen nicht die
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Möglichkeit genommen, sich zur Begründung eines Rückgriffsansprüche auf ein .strafgerichtliches Urteil zu berufen, wenn ein solches Urteil mit entsprechenden Feststellungen gegen den schuldigen Unternehmer ergangen war. Daran 1st auch durch § 903. RVO nichts geändert worden (KG2 104, 111, 112; Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 1961 - VI 2R 150/60 - aaQ). Die Berufsgenossenschaften können daher einen Rückgriffsanspruch auf zweierlei Weise verfolgen, nach § 903 Abs. 4 RVO unter unmittelbarem Nachweis der strafrechtlichen Verantwortung ihres Mitgliedes oder nach § 903 Abs. 1 RVO unter Berufung auf das strafgerichtliche Urteil. Diese letztere" Möglichkeit steht den Berufs-genossenschaften auch einem Richtmitglied gegenüber offen. Rur scheidet sie ici vorliegenden Falle aus, weil eine straf-gerichtliche Verurteilung nicht stattgefunden hat.
Selbst wo es an der Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung fehlt, muß die leistende Berufsgenossen-schaft nicht einmal notwendig mit den Aufwendungen belastet bleiben, die sie einem Versicherten wegen Arbeitsunfalls im Betriebe eineA ihr nicht angeschlossenen Unternehmers zu erbringen hat. Nach § 1739 RVO kann sie verlangen, daß sich die Berufsgenossenschaft des anderen Unternehmers an der Entachädigungspflicbt beteiligt. Der Wortlaut dieser Bestimmung läßt zwar einen Rechtsanspruch der leistenden ‘ Berufsgenossenschaft nicht eindeutig erkennen. In der neueren Rechtsprechung des dafür zuständigen Bundessozialgericht s ist ein derartiger Anspruch jedoch anerkannt (BSGE 12, 65, .68 f; so auch Krebs BG 1959, 154). Die auf Ausgleich in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft ist auch ihrerseits nicht gezwungen, den ihr hierdurch entstehenden Schaden endgültig selbst zu tragen. In entsprechender Anwendung des § 903 Abs. 4 RVO kann sie vielmehr ihr für den Unfall verantwortliches Mitglied auf Erstattung in Anspruch nehmen. So besteht einerseits die
 
Möglichkeit der endgültigen Belastung des verantwortlichen Unternehmers mit dem Schaden, andererseits ist diesem der Schutz gewährleistet, den er nach §§ 905,
906 EVO haben soll.
Mit Hecht ist hiernach die Klage abgewiesen worden.
Engels
 Hanebeck Dr. Bode
 Pfretzschner