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BGH

Gericht: BGH

Juli 1959 waren die Gitter mit Ausnahme des Ziergitters von dem Schlossermeister GrdHHBmd seinen Leuten untersucht und, soweit erforderlich, instand gesetzt und befestigt worden« Der Anstrei chermeister beauftragte an diesem Tage den in seinen Diensten stehen den Kläger, an das Ziergitter hinaufzusteigen und vorab den Zustand des Anstrichs zu prüfen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe das Gitter nicht nur berührt, um den Zustand des Anstrichs festzustellen, sondern sich mit seinem ganzen Körpergewicht daran hoch-gezogen. Auch ein Ziergitter, das nicht dazu dient, daß man sich darauf stützt, ^kann', wie das Berufungsgericht rcchtsirr tumsfrel darlegt, nicht als ausreichend befestigt angesehen werden, wenn es schon einen Zug oder Druck von 10 kg nachgibt. - dazu habe nach der Sachlage kein Anlaß bestanden sondern lediglich mit der Hand an dem Mittelstück des Gitters kräftig von oben nach unten gestrichen, um, wie es seine Aufgabe gewesen sei, den Zustand des An- . Der dabei ausgeübte Bruck oder Zug habe genügt, das Gitter aus seiner Verankerung zu lösen, zu demal es nach der Bekundung des Dipl.Ing. Sander schon infolge einer Erschütterung durch den Straßenverkehr hätte hinabfallen könnenc Die hiermit zu dem Ausdruck gebrachte Auffassung des Berufungsgerichts, durch das kräftige Streichen mit der Hand sei ein Zug oder Druck bis zu 10 kg auf das Gitter ausgeübt worden, läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze erkennen. Es ist auch kein Widerspruch in den Bekundungen des Dipl.Ing. Sander ersichtlich, das Gitter habe durch eine Kraft von 10 kg aus seiner Befestigung gelöst, es habe aber auch durch Erschütterungen des Straßenverkehrs zu dem Hinabfall gebracht werden können. Die Revision meint, die Beklagte habe mit der Erteilung des Auftrags an den Schlossermeister GrflHH^ alle Gitter zu untersuchen und erforderlichenfalls instand zu setzen, alles ihr Zumutbare zur Abwendung von Gefahren getan. Sie hat auch nichts dazu vorgetragen, wie es ohne ihr Verschulden geschehen konnte, daß das 200 kg schwere Ziergitter bei der Errichtung der Schule im Jahre 1913 völlig unzureichend ^befestigt wurde. 1, Es erwägt, dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, daß er ohne Fanggerüst gearbeitet habe» In Nr» 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Gerüste” seien zwar für Arbeiten in mehr als 5 m Höhe Fanggerüstc vorgeschrieben; der Kläger habe aber noch keine Arbeiten ausführen, sondern nur feststellen wollen, welche Arbeiten am Gitter erforderlich seien. V/ie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, lassen die einzelnen Vorschriften zu Nr» 3 (Schutzgeriiste und Fangnetze) erkennen, daß nur bei der Ausführung von Arbeiten von einer gewissen Bedeutung in mehr als 5 m Höhe die hier angeführten Schutzmaßnahmen für erforderlich erklärt werden» Es werden hier mehrere Arbeiten als Beispiele angeführt, bei denen Fanggerüste erforderlich sind, andererseits z.B» für Dacharbeiten bei mehr als 5 m Traufhöhe Fanggerüste nur bei umfangreichen Aus-besserungsarbeiten vorgeschrieben, wobei eine Anzahl von Arbeiten aufgeführt wird, die nicht als umfangreich gelten» 2o Die Revision rügt weiter zu Unrecht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß dem Kläger unabhängig von der Nichtbeachtung der Unfallverhütungs-Vorschriften schon deshalb ein Mitverschulden zur Last zu legen sei, weil er durch sein halsbrecherisches Unterfangen das Gebot der Wahrung des eigenen Interesses mißachtet habe« Der Kläger hat allerdings unter Verstoß gegen die ünfallverhütungsvorschriften die Leiter an die V/and gelehnt, obwohl es sich um eine Stehleiter handelte, und ist vorschriftswidrig bis zu den obersten Sprossen emporgestiegen. Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften waren jedoch, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, für die Entstehung des Schadens nicht mitursächlich« Der Unfall ist nach der rechtfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts nur durch aas für den Kläger nicht vorhersehbare Hinabstürzen des 20C kg schweren Gitters entstanden«. Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Kläger die Leiter nicht, wie er selbst angegeben habe, unterhalb des Ziergitters, sondern seitlich davon aufgeotellt hätte« Sie verkennt, daß dem Kläger die Aufstellung der Leiter aig der gewählten Stelle nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann, weil er mit einem Herabstürzen des Ziergitters nicht rechnen und daher die Gefahr, die sich unter dem Gitter ergab, Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum die Haftung der Beklagten nach § 836 BGB in vollem Umfang bejaht« IV« Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ein Grundurteil nach £ 304 ZPO nicht erlassen dürfen, ohne die B'rage zu erörtern, ob für den Kläger unter Berücksichtigung der empfangenen Rentenzahlungen noch ein Ersatzanspruch wegen Ver-dienstentgar^s übrig bleibe.

Zitierte Normen: § 836 BGB
gitternLeiterZiergittererforderlichBerufungsgerichtArbeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2181 090
VIjZR_l§/62
Verkündet am 13» November 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde GflHHBHBHB, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Maler und Anstreicher Paul Kj
 SflHBBHfestr
 in Gl
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revieionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanyjalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 13* November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil de3 9» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 9« Oktober 1961 wird zuriiekgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ira Jahre 1959 ließ die Beklagte u.a. den Anstrich an 52 Balkongittern und einem Ziergitter des Gebäudes der Gertrud-Bäumer-Schule in	erneuern.
Zunächst sollten die Gitter durch den Schlossermeister Grfm^Bauf Mängel untersucht und, falls erforderlich, instand gesetzt und befestigt werden. Alsdann sollte der Anstreichermeister BflHHPdie Gitter neu streichen. Ara 28. Juli 1959 waren die Gitter mit Ausnahme des Ziergitters von dem Schlossermeister GrdHHBmd seinen Leuten untersucht und, soweit erforderlich, instand gesetzt und befestigt worden« Der Anstrei chermeister beauftragte an diesem Tage den in seinen Diensten stehen den Kläger, an das Ziergitter hinaufzusteigen und vorab den Zustand des Anstrichs zu prüfen. Der Kläger benutzte eine zweischenklige, 4,95 m lange Stohleiter, die man auf eine Weisung	von dem Hausmeister der Schule
 entliehen hatte, und lehnte sie zusammengeklappt an die Außenwand des Gebäudes. Während zwei andere Leute der Gehilfe KrÜ^ und der Lehrling die Leiter unten festhielten, stieg der Kläger ohne Werk zeug und Barbentopf die Leiter hinauf, und zwar, wie er selbst behauptet, bis auf die zv/eitoberste Stufe, wie die Beklagte behauptet, bis auf die oberste Stufe. Er griff nach dem Gitter und faßte es an. Dieses löste sich aus der Wand, fiel zu Boden und traf KrflHBl? der schwer verletzt wurde. Der Kläger verlor das Gleichgewicht und stürzte ebenfalls hinab. Er brach beide
~v.
Arme Und beide Unterschenkel und erlitt eine Schädel-prellung und zahlreiche kleinere Wunden.
Der Kläger nimmt für seinen Schaden die Beklagte nach § 836 BGB in Anspruch. Er hat mit der Klage Ersatz von Verdienstausfall und Sachschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 2.000 DM, sowie die Feststellung verlangt, daß die Beklagte ihm zu dem Ersatz aller künftigen Unfallschäden verpflichtet sei.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe das Gitter nicht nur berührt, um den Zustand des Anstrichs festzustellen, sondern sich mit seinem ganzen Körpergewicht daran hoch-gezogen. Ein Ziergitter müsse nicht derart befestigt sein, daß es das Gewicht eines erwachsenen Menschen tragen könne. Ein Verhalten, wie es der Kläger gezeigt habe, sei gerade bei einem Bauhandwerker nicht vorhersehbar gewesen* Der Kläger habe außerdem gegen die §§ 6, 10 der Unfallverhütungsvorschriften ’’Leitern und Tritte” verstoßen, da die Leiter vorschriftswidrig zusammengeklappt benutzt worden sei und der Kläger die oberste Stufe bestiegen habe. Den Kläger treffe daher zu demindest ein erhebliches Mitverschulden.
Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten ent-gegengetreten; er hat insbesondere bestritten, sich an dem Ziergitter hochgezogen zu haben; hierzu habe für ihn kein Anlaß bestanden.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Pest-Stellung vorbehaltlich des Hechtsübergangs auf Sozial-versicherunrsträger getroffen.
Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.
 
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht folgt der Aussage des als sachverständiger Zeuge vernommenen Dipl.Ing. Sander, der kurz nach dem Unfall die Unfallstelle besichtigt, das Gitter, Mörtelbrocken, ein in diese eingelassenes 'Winkeleisen und die Wand selbst untersucht und darüber im wesentlichen folgendes bekundet bat: Das Ziergitter sei beiderseits durch ein Winkeleisen in einer Mörtel-masse mit dem Haus verbunden, die Verbindung zwischen Mörtelmasse und dem darunter befindlichen Mauerwerk jedoch sehr lose gewesen. In den mit dem Mauerwerk nur mehr in einer Fläche von 8-9 qcm verbundenen Mörtel sei das Winkeleisen nur 3 - 3>5 cm tief eingeführt, ein Winkel am Ende dieses Eisens nicht vorhanden gewesen. Wegen der geringen Verbindungsflache habe bereits ein geringer Druck oder Stoß genügt, um die Verankerung zu lösen. Er schätze, daß hierzu eine Kraft von 10 kg ousgereicht habe. Schon Erschütterungen des Straßenverkehrs hätten genügt, das Gitter zu lösen. Dies hätte schon vor dem Unfall geschehen können, andererseits hätte aber das Gitter auch noch längere Zeit den Halt wahren können.
Auch ein Ziergitter, das nicht dazu dient, daß man sich darauf stützt, ^kann', wie das Berufungsgericht rcchtsirr tumsfrel darlegt, nicht als ausreichend befestigt angesehen werden, wenn es schon einen Zug oder Druck von 10 kg nachgibt. Auch bei einem solchen Gitter muß
 
damit gerechnet werden, daß darauf eine Kraft von 10 kr einv/irkt. Bas Ziergitter war daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhaltene Hierauf ist nach seiner Feststellung der Unfall zurückzuführen. Es erwogt hierzu, der Kläger habe sich nicht an dem Gitter hochgezogen,
- dazu habe nach der Sachlage kein Anlaß bestanden sondern lediglich mit der Hand an dem Mittelstück des Gitters kräftig von oben nach unten gestrichen, um, wie es seine Aufgabe gewesen sei, den Zustand des An- . strichs festzustellen. Der dabei ausgeübte Bruck oder Zug habe genügt, das Gitter aus seiner Verankerung zu lösen, zu demal es nach der Bekundung des Dipl.Ing. Sander schon infolge einer Erschütterung durch den Straßenverkehr hätte hinabfallen könnenc
 Die hiermit zu dem Ausdruck gebrachte Auffassung des Berufungsgerichts, durch das kräftige Streichen mit der Hand sei ein Zug oder Druck bis zu 10 kg auf das Gitter ausgeübt worden, läßt entgegen der Meinung der Revision keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze erkennen. Es ist auch kein Widerspruch in den Bekundungen des Dipl.Ing. Sander ersichtlich, das Gitter habe durch eine Kraft von 10 kg aus seiner Befestigung gelöst, es habe aber auch durch Erschütterungen des Straßenverkehrs zu dem Hinabfall gebracht werden können.
Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum angenommen, der Unfall sei darauf zurückzufUhren, daß das Gitter fehlerhaft angebracht oder mangelhaft unterhalten worden sei«
II. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht nach § 836 Abs. 1 Satz 2 EGB
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entlasten, weil sie nicht hinreichend Vorsorge getroffen habe, daß das Ziergitter untersucht, instandgesetzt und befestigt wurde, bevor der Anstreichermeister Borgelt einen seiner Gehilfen beauftragte, an das Gitter hinauf-zusteigen»
Die Revision meint, die Beklagte habe mit der Erteilung des Auftrags an den Schlossermeister GrflHH^ alle Gitter zu untersuchen und erforderlichenfalls instand zu setzen, alles ihr Zumutbare zur Abwendung von Gefahren getan. Dem kann nicht gefolgt werden. Es war der Beklagten durchaus zuzu demuten, nach Abschluß der Instandsetzungsarbeiten des Sehlossermeisters Gi durch ihren für den baulichen Zustand des Schulgebäudes verantwort liehen Angestellten Bauingenieur Be^mp nachprüfen zu lassen, ob die Arbeiten auch vollständig ausgeführt waren. Zumindest hätte der Arbeitgeber des Klägers bei seiner Einweisung in die Arbeiten durch Bej^m^ au^ öen an	erteilten Auftrag hinge-
wiesen und angewiesen werden müssen, mit seinen Arbeiten an den einzelnen Gittern nicht zu beginnen, bevor er sich davon vergewissert habe, daß GrflHHl diese auf ihren Zustand überprüft habe. Nichts derartiges ist geschehen. Die Beklagte hat außerdem nicht einmal vorgetragen, daß sie GrHnK fUr einen zuverlässigen Handwerker halten dürfte. Sie hat auch nichts dazu vorgetragen, wie es ohne ihr Verschulden geschehen konnte, daß das 200 kg schwere Ziergitter bei der Errichtung der Schule im Jahre 1913 völlig unzureichend ^befestigt wurde. Endlich fehlt jedes Vorbringen über eine Überwachung der Befestigung des Gitters in der Zeit vom Jahre 1913 bis 1959. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das
 
Berufungsgericht den Entlastungsbeweis nach § 8?6 EGE nicht als geführt erachtet»
III» Ein unfallursächliches Mitverschulden des Klägers hält das Berufungsgericht nicht für erwiesen»
1, Es erwägt, dem Kläger könne nicht vorgeworfen werden, daß er ohne Fanggerüst gearbeitet habe» In Nr» 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Gerüste” seien zwar für Arbeiten in mehr als 5 m Höhe Fanggerüstc vorgeschrieben; der Kläger habe aber noch keine Arbeiten ausführen, sondern nur feststellen wollen, welche Arbeiten am Gitter erforderlich seien. Für eine solche Untersuchung sei ein Fanggerüst nicht vorgeschrieben»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der fraglichen Unfallverhütungsvorschrift verkannt; bei natürlicher Betrachtungsweise habe die beabsichtigte Untersuchung des Gitters den Beginn der Arbeitsausführung gebildet, bei dem dieselben Sicherungs-rnaßnahmen erforderlich gewesen seien wie bei der Ausführung der Erneuerungsarbeiten selbst»
Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. V/ie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, lassen die einzelnen Vorschriften zu Nr» 3 (Schutzgeriiste und Fangnetze) erkennen, daß nur bei der Ausführung von Arbeiten von einer gewissen Bedeutung in mehr als 5 m Höhe die hier angeführten Schutzmaßnahmen für erforderlich erklärt werden» Es werden hier mehrere Arbeiten als Beispiele angeführt, bei denen Fanggerüste erforderlich sind, andererseits z.B» für Dacharbeiten bei mehr als 5 m Traufhöhe Fanggerüste nur bei umfangreichen Aus-besserungsarbeiten vorgeschrieben, wobei eine Anzahl von Arbeiten aufgeführt wird, die nicht als umfangreich gelten»
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2o Die Revision rügt weiter zu Unrecht, das Berufungsgericht habe verkannt, daß dem Kläger unabhängig von der Nichtbeachtung der Unfallverhütungs-Vorschriften schon deshalb ein Mitverschulden zur Last zu legen sei, weil er durch sein halsbrecherisches Unterfangen das Gebot der Wahrung des eigenen Interesses mißachtet habe«
Der Kläger hat allerdings unter Verstoß gegen die ünfallverhütungsvorschriften die Leiter an die V/and gelehnt, obwohl es sich um eine Stehleiter handelte, und ist vorschriftswidrig bis zu den obersten Sprossen emporgestiegen. Biese. Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschriften waren jedoch, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, für die Entstehung des Schadens nicht mitursächlich« Der Unfall ist nach der rechtfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts nur durch aas für den Kläger nicht vorhersehbare Hinabstürzen des 20C kg schweren Gitters entstanden«. Er wäre nach der Auffassung des Berufungsgerichts auch entstanden, wenn der Kläger eine höhere Stehleiter vorschriftsmäßig aufgestellt und nicht zu hoch hinaufgeklettert wäre«
Die Revision beanstandet ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Kläger die Leiter nicht, wie er selbst angegeben habe, unterhalb des Ziergitters, sondern seitlich davon aufgeotellt hätte« Sie verkennt, daß dem Kläger die Aufstellung der Leiter aig der gewählten Stelle nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann, weil er mit einem Herabstürzen des Ziergitters nicht rechnen und daher die Gefahr, die sich
 
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aus der Aufstellung der Leiter nicht vorducrsehen konnte«
unter dem Gitter ergab,
 Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum die Haftung der Beklagten nach § 836 BGB in vollem Umfang bejaht«
IV« Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ein Grundurteil nach £ 304 ZPO nicht erlassen dürfen, ohne die B'rage zu erörtern, ob für den Kläger unter Berücksichtigung der empfangenen Rentenzahlungen noch ein Ersatzanspruch wegen Ver-dienstentgar^s übrig bleibe. Im Hinblick darauf, daß den Kläger, der lange Zeit völlig arbeitsunfähig war, kein Mitverschulden an dem Unfall trifft, kann nicht zweifelhaft sein, daß sein Anspruch auf Ersatz entgangenen Verdienstes dem Betrage nach die empfangenen Sozialleistungen übersteigt. Hach dem Vorbringen der Beklagten selbst (Schriftsatz vom 7. April I960) erhielt er neben der Krankenhilfe der -“andesver-sicherun^sanstalt lediglich zeitweise eine Unfallrente von 20 .$«
Auch die Bejahung des Peststellungsinteresses für die Zukunftsschäden begegnet mit Rücksicht auf die zahlreichen und schweren Verletzungen des Klägers keinen rechtlichen Bedenken«
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Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Engels	Haneheck	Dr«	Bode
 Dr o Ha uß	H.Meyer
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