Sie behauptet, der Beklagte sei vom Gläubigerausschuß dazu bestimmt worden, Quittungen des Konkursverwalters über den Empfang von Geldern von der Hinterlegungsstelle und Anweisungen auf sie mitzuunterzeichnen. Mit der Klage will sich die Klägerin wegen dieses Betrages an dem Beklagten schadlos halten, weil er die Quittungen des Konkursverwalters nicht mitunter zeichnet und auch durch sonstige Vernachlässigung seiner Pflichten als Mitglied des Gläubigerausschusses die eigenmächtigen Abhebungen ermöglicht und ihre nochmalige Inanspruchnahme verschuldet habe. Im einzelnen hat sie vorgetragens Der Beklagte habe den Verkehr des Konkursverwalters mit der Hinterlegungsstelle niemals kontrolliert und seine Pflicht, die Geschäftsführung des Konkursverwalters zu überwachen, auch sonst in jeder Hinsicht schuldhaft verletzt» Der Gläubigerausschuß habe in der Zeit von November 1954 bis Juli 1957 keine Sitzung mehr abgehalten. der Masse zugeführt habe» Wenn er sich später erneut an den in der Konkursmasse befindlichen Geldern vergriffen habe, so fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem, des Beklagten, Verhalten und dem Schaden der Klägerin» In Höhe von rund 19«600 DM habe der Konkursverwalter das Geld ohnehin sachgerecht verwendet9 denn mit diesem Betrag habe er sein Verwalterhonorar vorweg entnommen» Schließlich wirft der Beklagte der Klägerin vor, ihren Schaden selbst verschuldet zu haben» Sie habe durch die Auszahlungen gegen alleinige Quittung' des Verwalters die entscheidende Bedingung für das spätere Geschehen gesetzt« Darin liege ein so hohes Maß an Selbst verschulden, daß sie ihren Schaden allein tragen müsse« I, Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 89 KO bejaht» Nach dieser Bestimmung sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich« Das bedeutet, daß sie persönlich in Anspruch genommen werden können, wenn ihnen eine schuldhafte Pflichtversäumnis zur Bast zu legen ist und den Beteiligten dadurch ein Schaden entsteht» Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, «daß der Schutz des § 89 KO auch der Klägerin zugute kommt, weil ihre Hechts Vorgängerin, die 4ÜHHP Credit bank in als ordnungsmäßig bestimmte Hinterlegungsstelle zu den Beteiligten im Sinne dieser Bestimmung gehöre» Es sieht den Schaden der Klägerin in der DoppelZahlung, die sie an die Konkursmasse leisten mußte, weil durch die ersten Zahlungen gegen Quittungen, die nicht von einem Mitglied des Gläubigerausschusses mitgezeichnet waren, ihre Schuld nicht getilgt worden sei (§ 137 KO)» Dieser Schaden ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den Beklagten mitverursacht und mitverschuldet, weil er die Pflichten, die ihm als Mitglied des Gläubigerausschusses oblagen, in mehrfacher Hinsicht gröblich verletzt und dadurch die Veruntreuungen des Konkursverwalters ermöglicht hat» Wie es feststellt, ist der Beklagte in der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 29» Juli 1953 in seinem Einverständnis damit beauftragt worden, Quittungen des Verwalters über den Empfang von Geldern von der Hinterlegungsstelle und Anweisungen des Verwalters auf die Hinterlegungsstelle mitzuzeiebnen, wie § 137 KO es vorschreibt« Der Beklagte hat, wie unstreitig ist, keine einzige Quittung unterschrieben und sich auch sonst um den Verkehr des Konkursverwalters mit der Hinterlegungsstelle nicht gekümmert. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hätte der Konkursverwalter die Abhebungen ohne die Quittungsunterschrift des Beklagten nicht gewagt oder jedenfalls nicht durchführen können, ohne alsbald entdeckt zu werden, wenn der Beklagte seine Pflichten erfüllt und sich vor allem um die MitZeichnung und um den Verkehr des Verwalters mit der Hinterlegungsstelle gekümmert hätte. Der Klägerin hat das Berufungsgericht als Mitverschulden an der Entstehung ihres Schadens angerechnet, daß sie durch die Auszahlungen gegen alleinige Quittung des Verwalters schuldhaft gegen § 137 KO verstoßen hat«. Es hat bei der Abwägung nach § 234 BGB angenommen, die Entstehung des Schadens sei durch das Verhalten des Beklagten in stärkerem Maße begünstigt worden als durch die Klägerin» Die Wahrscheinlichkeit, daß ein Konkursverwalter sich eigenmächtig Gelder von der Hinterlegungsstelle auszahlen lasse, sei umso größer, je mehr gegen die Überwachungspflichten verstoßen werde* Der Beklagte habe den Verwalter aber überhaupt nicht überwacht und von November 1954 bis Anfang 1957 grob fahrlässig alle Pflichten verletzt, die er überhaupt habe verletzen können* Daher sei es gerechtfertigt, ihn mit etwa 2/3 (genau 5/8} des Schadens zu belasten und die Klägerin nur mit etwa 1/3 (genau 3/8) an der Tragung seines Schadens zu beteiligen, 149/60 - VersK 1961, 450; EG- BE 1939, 1798 Nr. 12 und die Kommentare zu §§ 82 und 89 KO)« Daß dem Konkursverwalter und dem Gläubigerausschuß auch der Hinterlegungsstelle gegenüber pflichten obliegen und sie bei der Führung der Verwaltung deren Interessen zu wahren haben, hat das Reichsgericht in dem oben erwähnten Urteil zutreffend dargelegt« Im vorliegenden Falle war der Beklagte vom Gläubigerausschuß damit beauftragt, die Quittungen des Verwalters über den Empfang von Geldern von der Hinterlegungsstelle mitzuzeichnen« Er hatte darüber zu wachen, daß sich der Verkehr des Verwalters mit der Hinterlegungsstelle ordnungsgemäß abwickelte« Diese Sonderstellung, die der Beklagte einnahm, legte ihm auch besondere Pflichten gegenüber der Hinterlegungsstelle auf» Die Verletzung dieser Pflichten hat daher zur Folge, daß er nicht nur der Masse, sondern nach § 89 KO auch der Hinterlegungsstelle verantwortlich ist» 2» Mit einer weiteren Rüge bezweifelt die Revision, ob die Klägerin überhaupt verpflichtet war, den Betrag von 40o000 DM nochmals zu zahlen» Sie bittet um Prüfung, ob die Klägerin nicht schon durch die Auszahlungen an den Konkurs-verwart er Ahlswede von ihrer Verpflichtung befreit worden ist, und meint hierzu: § 137 KO stehe dieser Befreiung nur entgegen, wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin wirksam zur Hinterlegungsstelle im Sinne der §§ 129 Abs. 2, 132 Abs» 1 KO bestimmt worden sei« Der Beschluß der Gläubigerversammlung, der die Creditbank in zur Hinter- Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden, weil es auf neuen, im Revisionsrechtszug erstmalig vorgetragenen Tatsachen aufbaut (§ 561 ZPO)* Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien ist in der ersten Gläubigerversammlung beschlossen worden, daß die eingehenden Gelder bei der Credit bank in zu hinter- War die Bank aber wirksam zur Hinterlegungsstelle bestimmt, so durfte sie aus dem Hinterlegungskonto nur gegen Quittungen zahlen, die von dem Konkursverwalter und einem Mitglied des Gläubigerausschusses unterschrieben waren» Da § 137 KO, der dies vorschreibt, den nur vom Verwalter Unterzeichneten Quittungen die Gültigkeit abspricht, wurde die Klägerin durch die Zahlungen an den Konkursverwalter Ahls-wede der Konkursmasse gegenüber nicht befreit» kann aber der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen«, Da der Konkursverwalter ohne Gegenzeichnung des Beklagten zu Abhebungen nicht legitimiert war, hatte der Beklagte zu beweisen , daß die von dem Hinterlegungskonto abgehobenen Beträge für Zwecke des Konkurses verwendet worden sind«, Für diese Behauptung ist aber nichts dargetan. 6. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß das Verhalten des Beklagten mit ursächlich für den Schaden der Klägerin war. Sie meint, der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß die Bank keine Gelder ohne Gegenzeichnung auszahlen werde, denn sie sei ja als Fachinstitut gerade zur Sicherung vor derartigen Übergriffen des Konkursverwalters herangezogen worden. Mit ihr kann aber der ursächliche Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten Und dem Schaden der Klägerin nicht in Frage gestellt werden. Dieser Zusammenhang ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Schaden der Klägerin vermieden worden wäre, wenn der Beklagte seine Pflichten erfüllt und vor allem den Konkursverwalter sowie dessen Verkehr mit der Hinterlegungsstelle ordnungsgemäß überwacht hätte. könne so gut wie sicher angenommen werden, daß wenn er sich überwacht gefühlt hätte, Unregelmäßigkeiten nennenswerten Umfangs nicht gewagt haben würde, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, daß es den Ursachenzusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Schaden der Klägerin nur auf Grund der Regeln des An-scheinsbev/eises bejaht hätte* Es hält ihn vielmehr auf Grund des gesamten ihm vorliegenden Materials für voll bewiesen* bank in HflBHBl und die Klägerin ihre Bestellung als Hinterlegungsstelle in dem Konkursverfahren gekannt haben und daß ihnen das Bestehen eines GläubigerausSchusses ebenfalls bekannt war, war im Berufungsrechtszug unstreitig* Diese unstreitigen Tatsachen waren ersichtlich die Grundlage für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Bank schuldhaft gegen § 137 KO verstoßen habe und deshalb einen Teil ihres Schadens selbst tragen müsse. Die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe diese Tatsachen übersehen und bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt, ist daher durch nichts |
Kachschlagewerk: ja ~ * Amtliche Sammlung: nein KO §§ 82, 89 üine von der (»laubigerversammlung bestimmte Hinterlegungsstelle (§ 132 Abs* 1 KO) gehört zu Beteiligten im Sinne der §§ 82, 89 KO (wie KGZ H9, 182). BGH, Ort» v, 30o Januar 1962 - VI ZB 18/61 - OLG Gelle LG Hannover Verkündet an 30. Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkuhdsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit des Hechtsanwalts Heinz R Straße^» Beklagten, Berufungsklägers, Anschluß berufungsbeklagten und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Dr. gegen die DflBBl Bank AG, Jvertre- ten durch ihre Vorstandsmitglieder Direktor Hans und Direktor Dr. Franz Klägerin, Berufirngsbeklagte, Anschluß berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 9* November I960 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf erlegt«. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 19» Juni 1953 wurde über das Vermögen der Firma RöMBP OHG in KBHHHBdas Konkursverfahren eröffnet und der Diplom-Kaufmann HSHHHt zu dem Konkursverwal- ter ernannt» In der ersten GläubigerVersammlung - sie fand am 10. Juli 1953 statt - wurden der Beklagte und sechs andere Personen zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses gewählt. Ferner wurde beschlossen, daß die eingehenden Gelder bei der Creditbank in zu hinterlegen seien. Diesem Beschluß entsprechend richtete der Konkursverwalter am 11. Oktober 1954 bei dieser Bank das Hinterlegungskonto ein, wobei er seiner Handzeichnungsprobe die Worte "als Konkursverwalter" hinzufügte• Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der Bank. Sie behauptet, der Beklagte sei vom Gläubigerausschuß dazu bestimmt worden, Quittungen des Konkursverwalters über den Empfang von Geldern von der Hinterlegungsstelle und Anweisungen auf sie mitzuunterzeichnen. In der Seit von April 1955 bis Januar 1957 hob der Konkursverwalter von den Geldern, die auf. das Hinterlegungskonto eingegangen waren, 43*000 DM in Einzelbeträgen zwischen 800 und 3*500 DM in bar wieder ab. Sämtliche Quittungen waren von ihm allein unterschrieben. Dieser Sachverhalt wurde erst nach dem Tode des Konkursverwalters (Juni 1957) aufgedeckt. Es wurde festgestellt, daß sich die 43*000 DM nicht in der Tel* lungsmasse befanden und daß auch eine konkursgerechte Verwendung des Geldes nicht belegt war. Die späteren Konkursverwalter haben die Klägerin auf Ersatz der abgehobenen Beträge in Anspruch genommen, weil sie die Zahlungen entgegen § 137 KO auf die alleinige Unterschrift des Konkursverwalters ohne die erforderliche Mitzeichnung eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses geleistet habe« Sie hat,nachdem ihr Klage angedroht war, 40.000 DM an die Konkursmasse gezahlt» Mit der Klage will sich die Klägerin wegen dieses Betrages an dem Beklagten schadlos halten, weil er die Quittungen des Konkursverwalters nicht mitunter zeichnet und auch durch sonstige Vernachlässigung seiner Pflichten als Mitglied des Gläubigerausschusses die eigenmächtigen Abhebungen ermöglicht und ihre nochmalige Inanspruchnahme verschuldet habe. Im einzelnen hat sie vorgetragens Der Beklagte habe den Verkehr des Konkursverwalters mit der Hinterlegungsstelle niemals kontrolliert und seine Pflicht, die Geschäftsführung des Konkursverwalters zu überwachen, auch sonst in jeder Hinsicht schuldhaft verletzt» Der Gläubigerausschuß habe in der Zeit von November 1954 bis Juli 1957 keine Sitzung mehr abgehalten. Der von ihm eingesetzte Kas~ senprüfer habe die Kasse seit dem 30. Oktober 1954 nicht mehr revidiert. Schon die erste Kassenprüfung nach dem Tode des Konkursverwalters habe einen Fehlbestand in bar von über 131 »000 DM ergeben. Wenn der Beklagte pflichtgemäß von Anfang an für die vorgeschriebenen monatlichen Kassenprüfungen gesorgt, sich um die Abwicklung des Konkursverfah-i'ens gekümmert, sich die Bücher und Belege hätte vorlegen lassen und ein Zusammentreten des Gläubigerausschusses veranlaßt hätte, dann würde der Konkursverwalter nicht gewagt haben, Gelder eigenmächtig abzuheben und sich daran zu vergreifen« Zumindest wäre seine Untreue dann bald entdeckt und sie, die Klägerin, entweder überhaupt nicht oder nur geringfügig geschädigt worden« Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten« Er macht in erster JLinie geltend, die Klägerin gehöre als Hinterlegungsstelle nicht zu dem Kreis der am Konkursverfahren Beteiligten, denen er für die Erfüllung seiner Pflichten als Mitglied des Gläubigerausschusses verantwortlich sei« Im übrigen bestreitet er, daß er den Auftrag gehabt habe, die Quittungen und Anweisungen des Konkursverv/alters mit zuunterzeichnen o Er habe sich darauf verlassen dürfen, daß der bestellte Kassenprüfer die Prüfungen ordnungsmäßig vornehmen und jede Unregelmäßigkeit sofort melden werde« Sitzungen des Gläubigerausschusses seien nach November 1954 nicht mehr erforderlich gewesen, da nichts Besonderes Vorgelegen habe« Ihn treffe daher kein Verschulden, zu demal alle, auch der Konkursrichter, den Konkursverwalter für eine vertrauenswürdige Person gehalten hätten« Der Verwalter habe schon längere Zeit vor April 1955 Gelder veruntreut, denn schon bei der Kassenprüfung im Oktober 1953 seien für 4o000 DM keine Belege vorhanden gewesen« Es spreche daher alles dafür, daß der Verwalter jeweils mit den Rückzahlungen der Hinterlegungsstelle schon entstandene Pehlbeträge abgedeckt habe« Dann seien die abgehobenen Gelder zunächst in die Konkursmasse gelangt« Die Klägerin müsse aber beweisen, daß der Verwalter gerade die Gelder der Hinterlegungsstelle nicht "» i v der Masse zugeführt habe» Wenn er sich später erneut an den in der Konkursmasse befindlichen Geldern vergriffen habe, so fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem, des Beklagten, Verhalten und dem Schaden der Klägerin» In Höhe von rund 19«600 DM habe der Konkursverwalter das Geld ohnehin sachgerecht verwendet9 denn mit diesem Betrag habe er sein Verwalterhonorar vorweg entnommen» Schließlich wirft der Beklagte der Klägerin vor, ihren Schaden selbst verschuldet zu haben» Sie habe durch die Auszahlungen gegen alleinige Quittung' des Verwalters die entscheidende Bedingung für das spätere Geschehen gesetzt« Darin liege ein so hohes Maß an Selbst verschulden, daß sie ihren Schaden allein tragen müsse« Das .Landgericht hat der Klägerin 20»000 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen, weil die Klägerin ein Mitverschulden treffe. || Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die I AnsohlußBerufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den I vom Beklagten zu zahlenden Betrag auf 25«000 DM erhöht» I Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klage- | abweisungsantrag weiter» Die Klägerin beantragt, die Revi- I sion zurückzuweisen« Ent s che idung sgr lind e: I, Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 89 KO bejaht» Nach dieser Bestimmung sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich« Das bedeutet, daß sie persönlich in Anspruch genommen werden können, wenn ihnen eine schuldhafte Pflichtversäumnis zur Bast zu legen ist und den Beteiligten dadurch ein Schaden entsteht» Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, «daß der Schutz des § 89 KO auch der Klägerin zugute kommt, weil ihre Hechts Vorgängerin, die 4ÜHHP Credit bank in als ordnungsmäßig bestimmte Hinterlegungsstelle zu den Beteiligten im Sinne dieser Bestimmung gehöre» Es sieht den Schaden der Klägerin in der DoppelZahlung, die sie an die Konkursmasse leisten mußte, weil durch die ersten Zahlungen gegen Quittungen, die nicht von einem Mitglied des Gläubigerausschusses mitgezeichnet waren, ihre Schuld nicht getilgt worden sei (§ 137 KO)» Dieser Schaden ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den Beklagten mitverursacht und mitverschuldet, weil er die Pflichten, die ihm als Mitglied des Gläubigerausschusses oblagen, in mehrfacher Hinsicht gröblich verletzt und dadurch die Veruntreuungen des Konkursverwalters ermöglicht hat» Wie es feststellt, ist der Beklagte in der Sitzung des Gläubigerausschusses vom 29» Juli 1953 in seinem Einverständnis damit beauftragt worden, Quittungen des Verwalters über den Empfang von Geldern von der Hinterlegungsstelle und Anweisungen des Verwalters auf die Hinterlegungsstelle mitzuzeiebnen, wie § 137 KO es vorschreibt« Der Beklagte hat, wie unstreitig ist, keine einzige Quittung unterschrieben und sich auch sonst um den Verkehr des Konkursverwalters mit der Hinterlegungsstelle nicht gekümmert. Br hat den Verwalter bei seiner Geschäftsführung weder unterstützt noch Überwacht, obwohl § 86 Abs. 1 Satz 2 KO den Mitgliedern des Gläubigerausschus-ses gerade dies zur Pflicht macht. Schließlich hat er sich, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, weder um die Vornahme und das Ergebnis der Kassenprüfungen noch um den Bestand der hinterlegten Gelder gekümmert. Nach § 88 Abs. 2 Satz 2 KO ist der Gläubigerausschuss verpflichtet, die Kasse des Verwalters wenigstens einmal in jedem Monat durch ein Mitglied untersuchen zu lassen. Unstreitig.hat der vom Gläu-bigerausschuß eingesetzte Kassenprüfer seit dem Oktober 1954 die Kasse nicht mehr revidiert. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts hätte der Konkursverwalter die Abhebungen ohne die Quittungsunterschrift des Beklagten nicht gewagt oder jedenfalls nicht durchführen können, ohne alsbald entdeckt zu werden, wenn der Beklagte seine Pflichten erfüllt und sich vor allem um die MitZeichnung und um den Verkehr des Verwalters mit der Hinterlegungsstelle gekümmert hätte. Daß der Beklagte nicht danach geforscht habe, warum der Konkursverwalter ihn nicht zur Mit-zeichnung auffordere, habe in diesem die Überzeugung begründen müssen, in keiner Weise kontrolliert zu werden. Nach den Erfahrungen des Bebens könne so gut wie sicher angenommen werden, daß der Verwalter, wenn er sich überwacht gefühlt i 8 hätte, nicht gewagt haben würde, in nennenswertem Umfange Unregelmäßigkeiten zu begehen«. Aber auch davon abgesehen hätte schon eine einigermaßen ordnungsgemäße Erfüllung der überwachungspflichten zu einem alsbaldigen Eingreifen geführt o Der Klägerin hat das Berufungsgericht als Mitverschulden an der Entstehung ihres Schadens angerechnet, daß sie durch die Auszahlungen gegen alleinige Quittung des Verwalters schuldhaft gegen § 137 KO verstoßen hat«. Es hat bei der Abwägung nach § 234 BGB angenommen, die Entstehung des Schadens sei durch das Verhalten des Beklagten in stärkerem Maße begünstigt worden als durch die Klägerin» Die Wahrscheinlichkeit, daß ein Konkursverwalter sich eigenmächtig Gelder von der Hinterlegungsstelle auszahlen lasse, sei umso größer, je mehr gegen die Überwachungspflichten verstoßen werde* Der Beklagte habe den Verwalter aber überhaupt nicht überwacht und von November 1954 bis Anfang 1957 grob fahrlässig alle Pflichten verletzt, die er überhaupt habe verletzen können* Daher sei es gerechtfertigt, ihn mit etwa 2/3 (genau 5/8} des Schadens zu belasten und die Klägerin nur mit etwa 1/3 (genau 3/8) an der Tragung seines Schadens zu beteiligen, II. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts hält gegenüber den Angriffen der Eevision einer rechtlichen Prüfung stand* 1* Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die von der Gläubigerversammlung bestimmte Hinterle- gungsstelle zu den Beteiligten im Sinne des § 89 KO gehörte Das hat das Reichsgericht schon in seinem Urteil RGZ 149, 182 ff entschiedene Seiner Auffassung ist trotz der Bedenken, die die Revision gegen sie erhebt, beizutreten. Die Revision sieht in der Hinterlegungsstelle ein bei der Konkursabwicklung mitwirkendes Organ und meint, die Hinterlegungsstelle habe ebenso wie der Konkursverwalter und der Gläubigerausschuß im Rahmen des Konkursverfahrens einen bestimmten Aufgabenkreis zu erfüllen. Deshalb gehöre sie zu den mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Stellen. Sie stehe gleichberechtigt und gleichverpflichtet neben dem Konkursverwalter und dem Gläubige raus schuß. Da sie ebenso wie diese im Rahmen ihrer Aufgaben die Interessen der am Konkursverfahren beteiligten” wahrnehmen solle, sei sie selbst keine Beteiligte in diesem Sinne. Freilich ist die Hinterlegungsstelle in gewisser Hinsicht eine Gehilfin für die Durchführung des Konkursverfahrens. Bei ihr sind nach § 152 Abs. 1 KO die Gelder, Wertpapiere und Kostbarkeiten zu hinterlegen. Damit ist ihr die Aufgabe übertragen, wertvolle Teile der Konkursmasse zu sichern. Das steht aber nicht der Annahme entgegen, daß sie in ihrem Verhältnis zu dem Konkursverwalter und dem Gläubigerausschuß zu den Beteiligten im Sinne des § 89 KO und des für den Konkursverwalter geltenden, im Wortlaut gleichen § 82 KO zu rechnen ist. Beteiligte im Sinne dieser Bestimmungen sind alle Personen, denen gegenüber der Konkursverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses Pflichten zu erfüllen haben (Urteil des BGH vom 21. März 1961 - VI ZR 10 149/60 - VersK 1961, 450; EG- BE 1939, 1798 Nr. 12 und die Kommentare zu §§ 82 und 89 KO)« Daß dem Konkursverwalter und dem Gläubigerausschuß auch der Hinterlegungsstelle gegenüber pflichten obliegen und sie bei der Führung der Verwaltung deren Interessen zu wahren haben, hat das Reichsgericht in dem oben erwähnten Urteil zutreffend dargelegt« Im vorliegenden Falle war der Beklagte vom Gläubigerausschuß damit beauftragt, die Quittungen des Verwalters über den Empfang von Geldern von der Hinterlegungsstelle mitzuzeichnen« Er hatte darüber zu wachen, daß sich der Verkehr des Verwalters mit der Hinterlegungsstelle ordnungsgemäß abwickelte« Diese Sonderstellung, die der Beklagte einnahm, legte ihm auch besondere Pflichten gegenüber der Hinterlegungsstelle auf» Die Verletzung dieser Pflichten hat daher zur Folge, daß er nicht nur der Masse, sondern nach § 89 KO auch der Hinterlegungsstelle verantwortlich ist» 2» Mit einer weiteren Rüge bezweifelt die Revision, ob die Klägerin überhaupt verpflichtet war, den Betrag von 40o000 DM nochmals zu zahlen» Sie bittet um Prüfung, ob die Klägerin nicht schon durch die Auszahlungen an den Konkurs-verwart er Ahlswede von ihrer Verpflichtung befreit worden ist, und meint hierzu: § 137 KO stehe dieser Befreiung nur entgegen, wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin wirksam zur Hinterlegungsstelle im Sinne der §§ 129 Abs. 2, 132 Abs» 1 KO bestimmt worden sei« Der Beschluß der Gläubigerversammlung, der die Creditbank in zur Hinter- legungsstelle bestimmt habe, sei aber nichtig, weil die Tagesordnung der GläubigerVersammlung entgegen § 98 KO nicht in ausreichendem Maße bekannt gemacht worden sei» Mit diesem Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden, weil es auf neuen, im Revisionsrechtszug erstmalig vorgetragenen Tatsachen aufbaut (§ 561 ZPO)* Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien ist in der ersten Gläubigerversammlung beschlossen worden, daß die eingehenden Gelder bei der Credit bank in zu hinter- legen seien« In den Vorinstanzen hat weder die Klägerin noch der Beklagte Tatsachen angeführt, die Anlaß hätten geben können, die Wirksamkeit dieses Beschlusses zu bezweifeln» Per Umstand, daß die Konkursakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, vermag die Behauptung konkreter Tatsachen nicht zu ersetzen» Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Bank ordnungsgemäß zur Hinterlegungsstelle bestimmt war» Auch dem Revisionsgericht muß dieser Sachverhalt als Grundlage dienen» War die Bank aber wirksam zur Hinterlegungsstelle bestimmt, so durfte sie aus dem Hinterlegungskonto nur gegen Quittungen zahlen, die von dem Konkursverwalter und einem Mitglied des Gläubigerausschusses unterschrieben waren» Da § 137 KO, der dies vorschreibt, den nur vom Verwalter Unterzeichneten Quittungen die Gültigkeit abspricht, wurde die Klägerin durch die Zahlungen an den Konkursverwalter Ahls-wede der Konkursmasse gegenüber nicht befreit» 3» Allerdings tritt eine Befreiung der Hinterlegungsstelle trotz Verstoßes gegen § 137 KO insoweit ein, als vorschriftswidrig abgehobene Beträge tatsächlich für die Konkursmasse verwendet worden sind (RGZ 80, 37)» Dieser Grundsatz, der auch vom Berufungsgericht beachtet worden ist, 12 - kann aber der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen«, Da der Konkursverwalter ohne Gegenzeichnung des Beklagten zu Abhebungen nicht legitimiert war, hatte der Beklagte zu beweisen , daß die von dem Hinterlegungskonto abgehobenen Beträge für Zwecke des Konkurses verwendet worden sind«, Für diese Behauptung ist aber nichts dargetan. Unstreitig ist, daß Ahlswede weit mehr als 43*000 DM veruntreut hat und daß Uber die Verwendung der bar abgehobenen Beträge keine Belege vorhanden sind«. 4» Die Revision glaubt, die massegerechte Verwendung von 19*615,05 DM daraus herleiten zu können, daß das Konkursgericht die Vergütung und die erstattungsfähigen Auslagen des verstorbenen Konkursverwalters A^H^ durch seinen rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 9* Juni 1958 auf diesen Betrag festgesetzt hat. Dabei übersieht sie, daß dem Konkursverwalter nach dem von ihr angezogenen Beschluß nur Vorschüsse in Höhe von 7.000 DM (6.000 DM Vergütung und 1.000 DM Auslagen) bewilligt waren. Nur über diese Beträge durfte zu seinen Gunsten verfügen. Sie sind ihm aber unabhängig von den veruntreuten Beträgen zugeflossen und können daher nicht zu einer Minderung des. der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzoetrages führen. Was das Konkursgericht durch seinen Beschluß vom 9« Juni 1958 darüber hinaus festgesetzt hat, begründete Ansprüche der Erben des Konkursverwalters gegen die Masse, denen jede Beziehung zu dem der Klägerin bereits erwachsenen Schaden fehlt. 5* Das Berufungsgericht konnte unentschieden lassen, ob AflBHP schon bei der Abhebung die Absicht hatte, das Geld zu veruntreuen, oder ob er diesen Vorsatz erst später gefaßt hat« Die Mitunterzeichnung der Quittung durch ein Mitglied des Gläubigerausschusses (§ 157 KO) soll dagegen sichern, daß der Verwalter die hinterlegten Gelder ohne Wissen des Gläubigerausschusses in die Hand bekommt und dadurch in die Lage versetzt wird, hinter dessen Rücken darüber zu verfügen. Es ist deshalb entgegen der Meinung der Revision auch ohne Bedeutung, ob die Konkursmasse vor der Veruntreuung des Verwalters Eigentum an den abgehobenen Geldern erworben hat (RG JW 1914» 157 Kr. 22 und Mentzel-Kuhn, Kommentar zur KonkursOrdnung 6. Aufl« § 157 Anm. 2). 6. Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß das Verhalten des Beklagten mit ursächlich für den Schaden der Klägerin war. Sie meint, der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß die Bank keine Gelder ohne Gegenzeichnung auszahlen werde, denn sie sei ja als Fachinstitut gerade zur Sicherung vor derartigen Übergriffen des Konkursverwalters herangezogen worden. Diese Erwägung der Revision trifft zwar für den Anfang zu. Mit ihr kann aber der ursächliche Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten Und dem Schaden der Klägerin nicht in Frage gestellt werden. Dieser Zusammenhang ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Schaden der Klägerin vermieden worden wäre, wenn der Beklagte seine Pflichten erfüllt und vor allem den Konkursverwalter sowie dessen Verkehr mit der Hinterlegungsstelle ordnungsgemäß überwacht hätte. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang Erfahrungen des Lebens herangezogen und ausgeführt hat, es ~ H - könne so gut wie sicher angenommen werden, daß wenn er sich überwacht gefühlt hätte, Unregelmäßigkeiten nennenswerten Umfangs nicht gewagt haben würde, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, daß es den Ursachenzusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem Schaden der Klägerin nur auf Grund der Regeln des An-scheinsbev/eises bejaht hätte* Es hält ihn vielmehr auf Grund des gesamten ihm vorliegenden Materials für voll bewiesen* Daß es dabei auch zutreffende Sätze der Lebenserfahrung verwertet hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* 7* Schließlich lassen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge des von der Klägerin zu vertretenden Mitverschuldens und die Gründe, aus denen es zu der Verteilung des Schadens gekommen ist, keinen Rechtsfehler erkennen* Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe hier Umstände übersehen, die für die Abwägung nach § 254 BGB von Bedeutung seien* Daß die Credit- bank in HflBHBl und die Klägerin ihre Bestellung als Hinterlegungsstelle in dem Konkursverfahren gekannt haben und daß ihnen das Bestehen eines GläubigerausSchusses ebenfalls bekannt war, war im Berufungsrechtszug unstreitig* Diese unstreitigen Tatsachen waren ersichtlich die Grundlage für die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Bank schuldhaft gegen § 137 KO verstoßen habe und deshalb einen Teil ihres Schadens selbst tragen müsse. Die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe diese Tatsachen übersehen und bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt, ist daher durch nichts | gerechtfertigt. Al Auch im Übrigen sind die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts frei von Rechtsfehlern«, Daher ist der Senat an die Schadens Verteilung gebunden, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat* 8» Rach alledem war die Revision des Beklagten zurlick-zuweisen«. Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 97 ZPO* Engels Dr. Kleinewefers Bundesrichter Hanebeck ist er krankt. , Engels Br* Bode Heinrich Meyer