Die alte Zuleitung, die von der unter Gas stehenden Hauptversorgungsleitung nicht getrennt worden war, war zunächst an ihrem freien in den Keller mündenden Ende mit einer Haupt sperr einrichtung versehen. Nach einiger Zeit habe sich das Gemisch von Leuchtgas und Luft durch einen Runken, der beim Einschalten des elektrischen Automaten der Treppenhausbeleuchtung übergesprungen sei, entzündet. Sic hat bestritten, daß die Explosion durch Leuchtgas verursacht worden sei, und vorgetragen, es habe sich um ein Attentat gehandelt* Der Eigentümer des zerstörten Hauses, StfPl, sei aktiv in der slowakischen Untergrundbewegung tätig gewesen. Nach dem Inhalt eines im November 1955 in der Strafanstalt Straubing zwischen zwei Häftlingen geführten Gesprächs sei ein Attentat in geplant gewesen* Eine Haftung der Beklagten scheide aber auch dann aus, wenn es sich um eine Gasexplosion gehandelt habe. Bei 800 wie der auf gebauten, aber nicht erneut an die Gasversorgung angeschlossenen Häusern seien die alten Hauszuleitungen noch vorhanden, ohne daß in einem dieser Gebäude bisher Gas ausgetreten sei. So rechtfertigten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Smie (vom Bundeskriminalamt) die Chornische Untersuchung der Trümmerrestes die physikalische Auswertung der Art und Wirkung der Explosion sowie das Fehlen von Sprengstoff- oder Sprengkörperresten den Schluß, daß eine andere Explosionsursache als Leuchtgas nicht in Frage komme« Durch dieses Ergebnis der Beweisaufnahme werde die von der Beklagten behauptete Möglichkeit eines Attentats ausgeschlossen. Erachtet der Tatrich-tor eine unter Beweis gestellte Hilfstatsache als unerheblich, weil ihm-diese Hilfstatsache nicht die Überzeugung verschaffen würde, daß die streitige Tatsache, auf deren Vorhandensein aus der Hilfstatsache geschlossen werden könnte, wahr ist, und lassen die Urteils-gründe erkennen, daß und weshalb er den Beweisantritt als für die Bildung seiner Überzeugung unerheblich erachtet hat,, so liegt in der Ablehnung eines solchen Beweisantritts ilach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Die Revision möchte den Tatrichter zu der von ihm ab-gelohnten Annahme zwingen, das behauptete Häftlingsgespräch sei ein Indiz für ein Attentat am Hause Kflfll Straße Damit kann sie nicht durchdringen, weil die Beurteilung des Tatrichters weder gegen die Denkgesetze noch gogon die allgemeine Lebenserfahrung verstößt• 1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die durch den Einsturz entstandenen Schäden gemäß §§ 823 ff, 31 BGB mit folgenden Erwägungen bejaht: Auch die Unfallfol-gen lägen im Bereich der adäquaten Kausalität, Selbst wenn der Hauseigentümer StflHHP fahrlässigerweise den Bauarbeitern don Auftrag zu dem Abschlagen der Sperreinrichtung erteilt habe, so bleibe doch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem Scha-denseintritt trotz der dann von stenczel gesetzten Zwischenursache bestehen, da auch ein Eingreifen in dieser Richtung sich noch im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung halte. Die in den DVGW-TVRÖas (1950) enthaltenen anerkannten Regeln der Technik hätten auch für Gaszuleitungen in Trümmergrundstücken, die nach wie vor Bestandteil!des mit Gas gefüllten Rohrsystems seien, Geltung. ternehmen in den übrigen kriegszerstorten Städten der Bundesrepublik ebenso gehandelt hätten wie die Beklagte, komme es nicht an* Die Rechtswidrigkeit einer auf einen technischen Mißstand zurückgehendon Schadenszufügung werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß dieser Mißstand möglicherweise weit verbroitet sei* Zumindest aber sei die Beklagte verpflichtet und in der läge gewesen, die Trennung der Gaszuleitung bis zu dem Jahre 1955 in den Fällen zu veranlassen, in denen die wieder aufzubauenden Häuser nicht wieder an die Gasversorgung angeschlossen werden sollten* Die Beklagte hätte zunächst wenigstens den Forderungen der TVRGas (1950) genügen und die außer Betrieb befindlichen Zuleitungen auf allen TrUmmergrundstücken mit Stopfen oder Kappen sicher verschließen müssen* Dadurch wären selbst Laien auf die vorhandene Gefahrenquelle aufmerksam gemacht worden* Spätestens mit dem Beginn der Aufbauarbeiten hätte sie die Zuleitung endgültig von dem Versorgungsnetz trennen müssen* Auch hätte sie geeignete Maßnahmen - wie Verbindungsaufnahme mit der Baubehörde und Anweisungen an ihre Trupps - treffen müssen, um sicherzustellen, daß sie von allen Neubauten Kenntnis erhielt* Mit einem passiven Verhalten der an der Gasversorgung uninteressierten Bauherrn habe sie rechnen müssen* Auch habe sie die Verpflichtung gehabt, die nur behelfsmässig gesicherten Leitungen in angemessenen Zeitabständen regelmässig zu überprüfen. Wäre sie in dieser Weise verfahren, dann wäre das Schadensereignis ebenfalls vermieden worden* Ihre Maßnahmen seien aber nicht verkehrsrichtig, sondern unzulänglich gewesen* Sie habe sich um die endgültige Sicherung der Hauszuleitung auf dem Trümmergrundstück nicht einmal dann gekümmert, als sie am 19* November 1954 vom 20* Polizeirevier in FflHHH folgende Mitteilung erhalten habe: »Starker Gasgeruch die Zuleitung zu dem Grundstück KflBStraßeflp sei getrennt, zeige, daß selbst erfahrene Bedienstete der Beklagten die | heraufbeschworene Gefahr nicht erkannt, sondern die Leitung für tot gehalten hätten, Leichter habe ein solcher Irrtum einem Laden unterlaufen können, der dann das scheinbar überflüssige, frei auslaufende Bohrstück mitsamt der Absporreinrichtung demontiert Und damit den einzigen Verschluß der unter Gas stehenden Zuleitung entfernt habe* Die sich aus diesen voraussehbaren Möglichkeiten ergebende Folge, daß das Gas nach Entfernung der Haupt sperroinrichtung in die Kellerräume strömen und bei seiner Entzündung das Haus zu dem Einsturz bringen werde, sei für ihn bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt ebenfalls erkennbar gewesen. dem Gebiet der Gaswerk sunt ernehmer» Die Neuorganisation und generelle Sicherung des gesamten Gasnetzes bei der Wiederaufnahme der Gasversorgung nach dem Krieg sei eine typische Organaufgabe gewesen» Für den durch das Organ schuldhaft verursachten Schaden hafte die Beklagte nach §31 BGB in Verbindung mit §§ 823 ff BGB. a) Ohne Rechtsveratoß hat das Berufungsgericht eine der Beklagten hinsichtlich der nicht mehr benützten Gas-zuloitungen Dritten gegenüber bestehende Verkehrssicherungs» Pflicht bejaht» Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die nach läge der Verhältnisse erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutze Dritter zu treffen (BGHZ 5, 378, 389; 24, 124, 127; BGH in VersK 1955, 21; 1956, 489 und I960, 856)» Unterläßt er dies, so macht er sich Dritten gegenüber, die dadurch einen Schaden erleiden, ersatzpflichtig, sofern er den gefahrdrohenden Zustand und die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges erkannt hat oder hätte erkennen müssen« Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Gefahrenquelle nicht nur derjenige schafft, der einen gefährlichen Zustand herbeiführt, sondern auch derjenige, der einen solchen Zustand andauern läßt (BGH in BB 1959, 394). mit Gas gespeist» Sie hat dadurch eine Gefahrensituation geschaffen» Damit gehörte die alsbaldige Beseitigung der Gefahr zu ihrem pflichtenkreis« Daß eine nicht mehr benutzte jedoch noch an die Haupt Versorgungsleitung angeschlossene Gaszuleitung eine Gefahrenquelle darstellt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen» Es konnte diese Feststellung auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, ohne Anhörung eines Sachverständigen-, treffen» b) Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die von der Beklagten ergriffene Maßnahme, nämlich die Zuleitungen zugänglicher Trümmergrundstücke nur durch Schließen der Hauptsperreinrichtung zu sichern, für - auf die Dauer gesehen - unzureichend erachtet hat, sind frei von Rechtsirrtum« Das Berufungsgericht hat sich insoweit zunächst auf die Ziffern 12 und 18 der TVRGas (1950) bezogen, wonach das schließen der Hauptsperreinrichtung nicht als sicherer Verschluß anzusehen ist» Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Bestimmungen der TVRGas (1950) nur für die nach dem 1o Oktober 1951 fertig, gestellten Anlagen gelten; ferner habe es, unter Verstoß gegen § 286 ZPO, den zur Frage der Unanv/endbarkeit der TVRGas (1950) auf Trümmergrundstücke angebotenen Sachyerständigenbeweis übergangen und seine Sachkenntnis überschritten* Diese Rügen- sind unbegründet* seine Auffassung, daß das Schließen der Hauptsperreinrichtung keine ausreichende endgültige Sicherungsmaßnahme dar-stellt^ mit weiteren selbständigen Erwägungen begründet, die es im Zusammenhang mit den Fragen des adäquaten Kausalzusammenhangs und des Verschuldens der Beklagten angestellt hato Es hat darauf hingewiesen, daß die Hauptsperreinrich-tung auf Trümmergrundstücken dem Zugriff eines jeden zugänglich war und deshalb die (Jefahr ihrer Entfernung bestände Hier handelt es sich nicht um Erwägungen, die nur auf einer besonderen technischen Sachkunde beruhen können, sondern um Erwägungen der allgemeinen Lebenserfahrung, die das Berufungsgericht auch ohne Anhörung von Sachverständigen anstellen konnte* Soweit das Berufungsgericht u.a. auf die Möglichkeit der Entfernung der Einrichtung durch Buntmetalldiebe hingewiesen hat, beruht dies ersichtlich auf den Angaben der Beklagten in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. vom 4. Februar 1956 (Bdo II Bl» 239 der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten Strafakten)* Die Beklagte hat hier ausgeführt: **Wo hin und wieder Gasgerüche in Trümmergrundstücken aufgetreten sind, sind sie ausnahmslos auf andere Ursachen zurückzuführen gewesen, vorwiegend auf den Diebstahl der Hauptsperreinrichtung, die als Buntmetall teilweise sehr gesucht war”» Angesichts des Inhalts dieses Schreibens kann sich die Revision nicht darauf berufen, daß nicht einmal ein Gasaustritt habe festgestellt werden können. Wenn das Berufungsgericht weiter die Möglichkeit erwogen hat, daß Bauarbeiter irrtümlich ein Rohrstück als tote Leitung betrachten und das nach ihrer Auffassung überflüssige Rohrstück samt der Absperreinrichtung abschlagen könnten, so läßt diese Auf-fassung, die sich auf einen dem eigenen Gaswachtrupp der Beklagten unterlaufenen Irrtum stützt, keinen Verstoß gegen ErfahrungsSätze erkennen« Nach allem 1st die Auffassung de3 Berufungsgerichtsa daß das Verschließen toter, in Trümmergrundstücke führender Leitungen nur mit der Haupt-sperroinrichtung auf die Bauer gesehen keine ausreichende Sicherung darstellt, rechtlich nicht zu beanstanden« c) Das Berufungsgericht ist somit für die weitere Beurteilung zutreffend davon ausgegangen, daß eine Maßnahme der vorerwähnten Art keine ausreichende, endgültige Sicherung bedeutete« Wer aber eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält und gleichzeitig eine nur behelfsmässige Sicherungsmaßnahme vorsieht, muß es sich zurechnen lassen, v/enn er die Sachlage für einige Zeit unbeobachtet läßt und es sich später herausstellt, daß zwischenzeitlich die Sicherungsmaßnahme entfernt worden ist und dies voraussehbar und verhütbar war (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 4« Mai 1956 - VI ZR 52/55 - IM Nr« 7 zu § 249 /Bb/ BGB)« Hier hat sich die Beklagte mit der provisorischen Sicherung der in das Ruinengrundstück führenden Hauszuleitung - wie- auch anderer derartiger Leitungen -begnügt und weder für eine endgültige Sicherung noch für eine Überwachung der Hauszuleitung Sorge getragen« Ihre Aufgabe, und zwar die Aufgabe ihres verfassungsmässig ‘berufenen Organs, wäre es gewesen, die in Trümmergrundstücke führenden toten, jedoch noch unter Gasdruck stehenden Leitungen nach und nach endgültig zu sichern, zu demindest aber genaue Anweisungen für ihre planmässige Erfassung und Sicherung zu erlassen« Sie durfte diese Leitungen nicht ein Jahrzehnt lang ohne Kontrolle in dem Zustand einer nur provisorischen, fragwürdigen Sicherung belassen. BGB ausgeführt hat, sind an die Verkehrssicherungspflicht dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn große Gefahren drohen» Laß die Beklagte selbst als endgültige Sicherungsmaßnahme die Trennung der toten Leitungen von der Hauptver-sorgungsleitung für erforderlich hielt, hat das Berufungsgericht ohne Rectttsirrtum aus dem Verhalten der Beklagten wie auch aus dem Inhalt ihres Schreibens vom 20» März 1951 gefolgert, in dem sie die Abtrennung toter Leitungen verlangte, “um möglichen Schäden .an Gesundheit und Eigentum vorzübeugen"• Es ist, entgegen der Meinung der Revision, ohne Belang, daß sich dieses Schreiben nicht auf Trümmergrundstücke bezog» Lenn die im Schreiben zu dem Ausdruck gekommene Auffassung, daß von toten, aber noch an die Hauptversorgungsleitung angeschlossenen Hausleitungen Gefahren drohen, gilt allgemein, insbesondere aber dann, wenn solche Leitungen in wiederauf gebauten Grundstücken verbleiben, Angesichts der Tatsache, daß die sachkundige Beklagte selbst die Notwendigkeit erkannt und ausgesprochen hat, zur Vermeidung von Gefahren tote, noch unter Gasdrück stehende Leitungen jedenfalls in bebauten Grundstücken von der Hauptversorgungsleitung zu trennen, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, zu dieser krage noch einen Sachverständigenbeweis zu erheben» Lie Rüge der Revision« das Berufungsgericht hätte diese Präge nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen entscheiden dürfen, ist dahör unbe~ gründet, Um dieser Pflicht zur Abtrennung toter Leitungen in v/iederaufgebauten Häusern gerecht werden zu können, hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend weiter ausführt, die Beklagte durch geeignete, vom Berufungsgericht im einzelnen aufgeführte Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß sie rechtzeitig von dem Wiederaufbau der Ruinengrundstücke Kenntnis erhielt. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beklagte auch in der Lage, derartige, ihre Kenntnis von den einzelnen WiederaufBauvorhaben sicherst eil ende Maßnahmen zu ergreifen und die in den wieder aufgebauten Grundstücken - etwa 800 an der Zahl - gebotene Abtrennung durchzuführen, schon vorher aber diese Leitungen von Zeit zu Zeit zu überprüfen, Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht das Unterlassen derartiger Maßnahmen als Verletzung der der Beklagten, und zwar dem verantwortlichen Organ der Beklagten, obliegenden Verkehrssicherungspflicht gewertet, d) Bie Revision meint, die Sicherung nur*mit der Haupt-sperreinriphtung habe den anerkannten Regeln der Technik entsprochen, weil sich auch andere Großstädte mit dieser Maßnahme begnügt hätten, Babei übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht den entscheidenden Fehler der Beklagten nicht in der zunächst vorgenommenen Sicherung durch Schließen der Haupt sperr einrichtung erblickt, sondern in der Tatsache, daß die Beklagte in der Folgezeit, etwa ein Jahrzehnt hindurch, die toten, in Trummergrundstücke führenden Leitungen nicht planmässig überwachte und sie«, ohne sich um ihren Zustand zu kümmern, auch dann noch unter Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem Einsturz des Hauses samt seinen Folgen bejaht hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß die einzelnen Glieder der Ursachenkette nicht außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit liegen, handelt es sich um Erwägungen tatsächlicher Art, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthalten und daher für das Revisionsgericht bindend sind. darauf berufen, daß sich ein Einsturz dieser Art bisher nicht ereignet hat und daß kein Fall eines ähnlichen Handelns eines Architekten oder Bauunternehmers bekannt gewor~ den isto Entscheidend ist3 daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit einer absichtlichen oder versehentlichen Entfernung der Hauptsperrein-richtung zu rechnen war. Eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs scheidet daher aus© Entgegen der Meinung der Revision kann hier auch nicht gesagt werden, daß der Beklagten eine Haftung für die Unfall-folgen billigerweise nicht zugemutet werden könne«, Da eine Gasexplosion im Gefahrenbereich des Unternehmens der Beklagten liegt und die Beklagte, ihrer Verkehrssicherungspflicht zuwider, dieser Gefahr nicht durch ausreichende Maßnahmen vorgebeugt hat, ist es nicht unbillig, ihr die Haftung für die Schäden, die eine unmittelbare Folge der Explosion sind, zuzu demuten. f) Entgegen der Meinung der Revision sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten des für die technische Leitung verantwortlichen Organs der Beklagten bejaht hat, frei von Rechtsirrtum.
2191 070 VI ZR 18/60 VerkUndet am 15« November I960 Kriogl, Justizobersekretär als Urkundcbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der MjfcGasvveijce AG, vertreten durch ihren Vorstand, iUBBpstraße Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Mechaniker Erwin' Eflfestraße flP, in F Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Streithelfer des Klägers: Andreas StfllBP? geboren am __ __ 1045, gesetzlich vertreten durch seinen Vor mund Medizinalrat Br, Johannes StfHHB in Yi Staatlo Gesundheitsamt, - Prozeßbevollmächtigtef: Rechtsanwalt Br, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15, November I960 unter Mitwirkung des Sonatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br, K-E« Meyer, Hanebeck und Br, Graf für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M, vom 16, November 1959 wird zurückgewiesen, Bie Kosten der Revision einschließlich der durch die Streithilfe verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 7- Dezember 1955 ereignete sich gegen 5-30 Uhr in dem Keller des gerade wieder aufgebauten Mietshauses pflBBl BBHiBi KflH) Straße fß, eine derart heftige Explosion, daß das Gebäude in sich zusammenstürzte und seine Bewohner unter sich begrübe Durch die Explosion wurden 27 Menschen getötet und 10 Personen verletzt. Der Kläger, der mit seiner Mutter eine Wohnung in dem Hause inne hatte, wurde aus den Trümmern des Hauses geborgen. Seine Mutter kam bei dem Einsturz ums Leben. Der Heubau wurde nach seiner Fertigstellung im Jahre 1955 nicht wieder an die städt. Leuchtgasversorgung, die der Beklagten obliegt, angeschlossen. Die Gaszuleitung des früher auf dem Grundstück errichteten, im Kriege zerstörten Gebäudes ragte jedoch noch in die Kellerräume des Heubauo. Die alte Zuleitung, die von der unter Gas stehenden Hauptversorgungsleitung nicht getrennt worden war, war zunächst an ihrem freien in den Keller mündenden Ende mit einer Haupt sperr einrichtung versehen. Einige Wochen vor dem Unglück wurde diese Einrichtung im Zuge der Wiederaufbau~ arbeiton entfernt. Der Kläger hat behauptet: Durch den Einsturz des Hauses habe er mehrere Knochenbrüche und innere Verletzungen erlitten sowie eine Verkrüppelung des rechten Armes davon getragen. Auf Grund dieser Verletzungen sei er noch immer arbeitsunfähig und werde seine frühere Tätigkeit als Mechaniker auch in Zukunft nicht mehr ausüben können. Ferner sei bei dem Unfall das gesamte Inventar der Wohnung im Werte von rd. 4.000 DM zerstört worden. Das Inventar habe ihm und seiner Mutter, deren Alleinorbe er sei, gehört. Außerdem habe er beim Einsturz eine Kasette mit 4,000 DM Bargeld verloren, Angesichts seiner schweren Verletzungen habe er Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 10.000 DM« Der Kläger hat die Beklagte für den Schaden verantwortlich gemacht. Er hat seine Ansprüche auf das Reichshaftpflichtgesetz sowie auf unerlaubte Handlung gestützt und vorgetragen: Der Schaden sei durch die Explosion eines Leuchtgas-Duft-Gemisches entstanden. Die Gaszuleitung sei nach Entfernung der Hauptsperreinrichtung nurmehr durch einen mit Wasser gefüllten Absperrtopf gesichert gewesen. Im Zeitpunkt des Unfalls sei das Wasser zu dem Teil verdunstet gewesen. Die Beklagte habe in den frühen Morgenstunden des 7, Dezember 1955 das Gas in der Hauptleitung unter ungewöhnlich hohen Druck gesetzt. Die dabei auftretende Druckwolle (233 mm WS) habe das restliche Wasser aus dem Topf in Richtung des Kellers geschleudert, so daß das Gas durch die Zuleitung in den Keller habe eindringen können. Nach einiger Zeit habe sich das Gemisch von Leuchtgas und Luft durch einen Runken, der beim Einschalten des elektrischen Automaten der Treppenhausbeleuchtung übergesprungen sei, entzündet. Die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, geeignete Maßnahmen zur Absicherung aller Gefahrenquellen zu ergreifen. Mit der Möglichkeit, daß die Zuleitung durch Eingriffe dritter Personen beschädigt werde, habe sie rechnen müssen. Von der Wiederbebauung des Grundstücks habe sie am 19, November 1954 durch eine Meldung des Rührers eines ihrer Gaswachtrupps Kenntnis erlangt. In einem am 20. März 1951 an den Haus- und Grundbesitzerverein in gerichteten Schreiben habe sie selbst den Standpunkt ver- . treten, daß außer Betrieb gesetzte Hausleitungen getrennt und an den Einund Auslässen verschlossen werden müßten* Auch sei in den DVGW-TVRGas (1950) unter Ziffer 12 und 18 ausdrücklich vorgeschrieben, daß noch nicht in Betrieb genommene oder außer Betrieb gesetzte Leitungen an den Ein-und Auslässen sicher zu verschließen seien und daß das Schließen eines Hahnes, Ventils oder Schiebers oder das Füllen des Wasserabsperrtöpfes keine ordnungsmässige Sicherung darstellten* Mit der Klage hat der Klager einen Teilbetrag des behaupteten Schadens geltend gemacht und beantragt: I* die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000 DM samt 4 $ Zinsen seit dem 8* Dezember 1955 zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Beklagte zu dem Ersatz allem weiteren Schadens verpflichtet ist, der dem Kläger aus dem Explosionsunglück vom 7. Dezember 1955 erwachsen ist und noch erwächst, soweit nicht die Ersatzansprüche nach § 1542 RVO auf Versicherungsträger übergegangen sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Sic hat bestritten, daß die Explosion durch Leuchtgas verursacht worden sei, und vorgetragen, es habe sich um ein Attentat gehandelt* Der Eigentümer des zerstörten Hauses, StfPl, sei aktiv in der slowakischen Untergrundbewegung tätig gewesen. In Kreisen dieser Bewegung sei bereits vor dem Unglücksfall das Gerücht verbreitet worden. das von StfB^B bezogene Haus werde in die Luft fliegen. Nach dem Inhalt eines im November 1955 in der Strafanstalt Straubing zwischen zwei Häftlingen geführten Gesprächs sei ein Attentat in geplant gewesen* Eine Haftung der Beklagten scheide aber auch dann aus, wenn es sich um eine Gasexplosion gehandelt habe. Nach Kriegsende habe die Beklagte im Zuge der Wiederaufnahme der Gasversorgung alle Hausanschlüsse überprüft. Bei Trümmergrund-otücken habe sie, soweit die Leitung im Keiler: nicht mehr zugänglich gewesen sei, die Zuleitung von der Hauptverso rgungslc it ung getrennt. Andernfalls habe sie die im Keller gelegene Hauptsperreinrichtung so fest verschlossen, daß sie nur mit Gewalt und unter Verwendung von Werkzeugen habe geöffnet werden können. Dieses Verfahren sei in allen deutschen Großstädten üblich gewesen und habe den anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Die Vorschriften der TVRGas (1950) seien nur auf bewohnte Grundstücke anwendbar. Von dem Wiederaufbau des Grundstücks habe sie schuldlos keine Kenntnis erlangt. Bis zu dem 1. Oktober 1955 habe sie von rund H 08© Trümmergrundstücken etwa 8 600 Zuleitungen entfernt. Auf keinem dieser Grundstücke «sei es vor dem Abtrennen zu einem Unfall gekommen. Bei 800 wie der auf gebauten, aber nicht erneut an die Gasversorgung angeschlossenen Häusern seien die alten Hauszuleitungen noch vorhanden, ohne daß in einem dieser Gebäude bisher Gas ausgetreten sei. Bei normalem Geschehensablauf sei somit ein Unglück ausgeschlossen, so lange die Hauptsperreinrichtung intakt bleibe. Daß der Hauseigentümer und Architekt StflBBPdie Sperreinrichtung habe entfernen lassen, liege nicht mehr im Bereich des nach allgemeiner Lebenserfahrung Möglichen. Zudem habe StBH^B durch die Zerstörung der Zuleitung den Kausalzusammenhang unterbrochen. Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung getroffene Die Beklagte hat Berufung eingelegte Im Berufungs-rechtszug ist der Sohn und Alleinerbe des bei dem Einsturz ums Leben gekommenen Hauseigentümers StHHB dem Kläger als Streithelfer beigetreten. Der Kläger hat den begehrten Teilbetrag auf die einzelnen Ansprüche aufgegliederte Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesene Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-weisungsantrag weiter. Der Kläger und sein Streithelfer bitten um Zurückweisung der Revision« Ent s chei dungsgründe: I. 1. Hach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist das Haus KflP Straße 0 infolge der Explosion eines Leuchtgas-Luft-Gemisches oingestürzt. Nach Entfernung der Sperreinrichtung, so führt das Berufungsgericht aus, habe nur noch der Wasserabsperrtopf das Entweichen des Gases aus der an die Hauptversorgungsleitung noch angeschlossenen, offen mündenden HausZuleitung verhindert. Die Sperrwirkung des nur teilweise mit Wasser gefüllten Absperrtopfes habe nur ausgereicht , um das in die Zuleitung einströmende G-as bis zur Grenze der normalen Zünd- und Böschdruckwellen (ca. 210 mm WS und weniger) zurückzuhalten• Am 7. Dezember 1955 sei jedoch zwischen drei und vier Uhr morgens im Anschluß \ an einen Eichversuch eine ungewöhnlich hohe Druckwelle (über 250 mm WS) aufgetretene Das Gas habe den Wassertopf durchschlagen und sei ungehindert in die Kellerräume eingedrungen, wo sich bis zu dem Zeitpunkt des Unfalls ein explosives Beuchtgas-Luft-Gemisch gebildet habe«, Dieses sei gegen 5«30 Uhr durch einen Funken entzündet worden, der beim Einschalten der elektrischen Treppenhausbeleuchtung in den im Keller befindlichen Dichtautomaton übergeSprüngen 3öio Diese Feststellungen beruhten auf den sich widerspruchslos ergänzenden und ineinander greifenden Gutachten der Sachverständigen, die alle anderen denkbaren Explosionsursachen eingehend geprüft und ausgeschlossen hätten«, So rechtfertigten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Smie (vom Bundeskriminalamt) die Chornische Untersuchung der Trümmerrestes die physikalische Auswertung der Art und Wirkung der Explosion sowie das Fehlen von Sprengstoff- oder Sprengkörperresten den Schluß, daß eine andere Explosionsursache als Leuchtgas nicht in Frage komme« Durch dieses Ergebnis der Beweisaufnahme werde die von der Beklagten behauptete Möglichkeit eines Attentats ausgeschlossen. Es sei daher davon abgesehen worden, insoweit weitere Beweise zu erheben, insbesondere die Strafgefangenen KjUBBPund GfHP als Zeugen zu hören. Ihre Aussagen, wie immer sie auch lauten würden, könnten die Überzeugung des Senats von dem Unfallgeschehen nicht erschüttern Zudem könnten die beiden Personen allenfalls Häftlingsge- spräche über ein geplantes Attentat wiedergeben. Jedenfalls seien sie nicht in der Lage, aus eigenem Wissen etwas über den Hergang des Unglücks zu bekunden, da sie im Dezember 195$ in der Strafanstalt gtraubing eingesessen hätten* 2. Diese tatriehterlichen Erwägungen lassen keinen Hechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Revision mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO geltend, die Ablehnung der Beweisanträge enthalte eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Denn das Berufungsgericht beurteilt nicht vorweg den Wert der angebotenen Beweismittel, sondern prüft pflichtgemäß die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache. Erachtet der Tatrich-tor eine unter Beweis gestellte Hilfstatsache als unerheblich, weil ihm-diese Hilfstatsache nicht die Überzeugung verschaffen würde, daß die streitige Tatsache, auf deren Vorhandensein aus der Hilfstatsache geschlossen werden könnte, wahr ist, und lassen die Urteils-gründe erkennen, daß und weshalb er den Beweisantritt als für die Bildung seiner Überzeugung unerheblich erachtet hat,, so liegt in der Ablehnung eines solchen Beweisantritts ilach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Februar 1952 - V ZH 48/51 - nicht veröffentlicht) keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses. Gegenstand des Beweisantrags der Beklagten war die in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsache, daß bereits im November 1955 in Häftlingskreisen der Strafanstalt Straubing der Plan eines in Frankfurt a.M. zu verübenden Attentates bekannt geworden war. Das Berufungsgericht hat das in möglicher tatrichterlicher Würdigung für unerheblich erachtet, weil der in Häft- lingskreisen erörterte Attentatsplan ergebnissen unmöglich am 7« Dezember Straße fl durchgeführt worden nach den Beweis-1955 an dem Hause sein kann« Die Revision möchte den Tatrichter zu der von ihm ab-gelohnten Annahme zwingen, das behauptete Häftlingsgespräch sei ein Indiz für ein Attentat am Hause Kflfll Straße Damit kann sie nicht durchdringen, weil die Beurteilung des Tatrichters weder gegen die Denkgesetze noch gogon die allgemeine Lebenserfahrung verstößt• Nach allem ist die Verfahrensrüge unbegründet« II« 1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die durch den Einsturz entstandenen Schäden gemäß §§ 823 ff, 31 BGB mit folgenden Erwägungen bejaht: Das für die technische Leitung verantwortliche Organ der Beklagten habe nicht die Anweisung erteilt, alle nicht mehr der Gasversorgung dienenden Hauszuleitungen auf m Trümmergrundstücken von der Hauptversorgungsleitung endgültig zu trennen. Diese Unterlassung sei für den Er-folgsointritt adäquat ursächlich gewesen. Der Geschehensablauf vom Entfernen der Haupt sperr einrichtung bis zu dem Ausströmen des Gases und zu dem Eintritt des dadurch bedingten Schadens liege bei einer unter Druck stehenden unbonutzten HaUBZUleitung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit. Die Entfernung der dem Zugriff eines «joden zugänglichen Hauptsperreinrichtung durch Unbefugte - sei os durch Buntmetalldiebe, mutwillige Jugendliche oder 3? - 10- Bauarbeiter vor oder während des Wiederaufbaus - sei kein so ungewöhnliches Ereignis, daß es bei Berücksichtigung aller Umstände außer Betracht bleiben müsse. Sei aber die Hauptsperroinrichtung als einzige Sicherungsvorkehrung einmal abgeschlagen gewesen, so sei das Austreten des G-ases aus der. offenen Zuleitung und seine mögliche Entzündung nur noch eine Präge der Zeit gewesen. Auch die Unfallfol-gen lägen im Bereich der adäquaten Kausalität, Selbst wenn der Hauseigentümer StflHHP fahrlässigerweise den Bauarbeitern don Auftrag zu dem Abschlagen der Sperreinrichtung erteilt habe, so bleibe doch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem Scha-denseintritt trotz der dann von stenczel gesetzten Zwischenursache bestehen, da auch ein Eingreifen in dieser Richtung sich noch im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung halte. Der verantwortliche Vertreter der Beklagten sei auf Grund dos Betriebes der Gasversorgungsanlage verpflichtet gewesen., alle zur Abwendung der durch die Anlage geschaffenen Gefahren notwendigen und zu demutbaren Maßnahmen zu ergreifen, Diqser Verpflichtung habe er auf die Bauer nicht schon durch die Anordnung, die Zuleitung zugänglicher Trümmergrundstücke nur durch Schließen der Hauptsperreinrichtung zu sichern, genügt. Im Jahre 1955 sei der provisorische Verschluß durch die Hauptsperreinrichtung nicht mehr geeignet gewesen, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte verpflichtet gewesen,-die unbenutzten Hauszuleitungen aller, gerade auch der jedermann Zugänge liehen Trümmergrundstucke, zu trennen. Zwar gebe es keine speziellen, in Vorschriften niedergelegten Regeln für die Sicherung von GasZuleitungen in Trümmergrundstücken, Bie hier notwendigen Vorkehrungen seien jedoch aus den allgemeinen Regeln unter zusätzlicher Berücksichtigung der bei 11 Trümraergrundstücken gegebenen Besonderheiten zu folgern. Die in den DVGW-TVRÖas (1950) enthaltenen anerkannten Regeln der Technik hätten auch für Gaszuleitungen in Trümmergrundstücken, die nach wie vor Bestandteil!des mit Gas gefüllten Rohrsystems seien, Geltung. Die Vernehmung eines Sachverständigen über die Unanwendbarkeit der TVRGas (1950) auf Trümmergrundstücke sei nicht veranlaßt. Nach Ziffer 12 und 18 dieser TVRGas (1950) seien das Abfüllen eines Wasserabsperrtopfes oder das Schließen der Haupt-sperreinrichtung nicht als sicherer Verschluß anzusehen. Gaszuleitungen in Trümmergrundstückej also Leitungen, die für nicht voraussehbar lange 2eit oder für immer unbenutzt bleiben, seien nach dem Gutachten des Sachverständigen Körting stets von der Hauptversorgungsleitung zu trennen. Die Beklagte selbst habe in ihrem Schreiben an den Haushund Grundbesitzerverein IflBHHHHi vom 20. März 1951 die Abtrennung der außer Betrieb gesetzten Innenleitungen von der Hausleitung gefordert. Ihrem Vorbringen zufolge habe sie bis 1955 8600 Zuleitungen von Trümmergrundstücken entfernt. Dieses Vorhalten zeige, daß sie das Abtrennen dauernd außer Betrieb gesetzter Gasleitungen grundsätzlich für erforderlich halte. In der Tat bedürfe es nicht der Fachkunde eines Sachverständigen, um zu erkennen, daß eine nicht mehr benutzte, leer auslaufende,' gleichwohl aber noch unter Gasdruck stehende Leitung eine ständige Gefahrenquelle bilde, und daß absolute Sicherheit nur durch das Abtrennen der nutzlos gewordenen Zuleitung erreicht werden könne« Der Sachverständige Körting habe in diesem Zusammenhang das Wort "Selbstverständlichkeit •* gebraucht, wenn auch in rückschauender Beurteilung. Die Beklagte sei in der Lage ge wesen, alle Trümmergrundstücke bis zu dem 1. Oktober 1955 in dieser Weise zu sichern. Darauf, ob die Gasversorgungsun- ternehmen in den übrigen kriegszerstorten Städten der Bundesrepublik ebenso gehandelt hätten wie die Beklagte, komme es nicht an* Die Rechtswidrigkeit einer auf einen technischen Mißstand zurückgehendon Schadenszufügung werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß dieser Mißstand möglicherweise weit verbroitet sei* Zumindest aber sei die Beklagte verpflichtet und in der läge gewesen, die Trennung der Gaszuleitung bis zu dem Jahre 1955 in den Fällen zu veranlassen, in denen die wieder aufzubauenden Häuser nicht wieder an die Gasversorgung angeschlossen werden sollten* Die Beklagte hätte zunächst wenigstens den Forderungen der TVRGas (1950) genügen und die außer Betrieb befindlichen Zuleitungen auf allen TrUmmergrundstücken mit Stopfen oder Kappen sicher verschließen müssen* Dadurch wären selbst Laien auf die vorhandene Gefahrenquelle aufmerksam gemacht worden* Spätestens mit dem Beginn der Aufbauarbeiten hätte sie die Zuleitung endgültig von dem Versorgungsnetz trennen müssen* Auch hätte sie geeignete Maßnahmen - wie Verbindungsaufnahme mit der Baubehörde und Anweisungen an ihre Trupps - treffen müssen, um sicherzustellen, daß sie von allen Neubauten Kenntnis erhielt* Mit einem passiven Verhalten der an der Gasversorgung uninteressierten Bauherrn habe sie rechnen müssen* Auch habe sie die Verpflichtung gehabt, die nur behelfsmässig gesicherten Leitungen in angemessenen Zeitabständen regelmässig zu überprüfen. Wäre sie in dieser Weise verfahren, dann wäre das Schadensereignis ebenfalls vermieden worden* Ihre Maßnahmen seien aber nicht verkehrsrichtig, sondern unzulänglich gewesen* Sie habe sich um die endgültige Sicherung der Hauszuleitung auf dem Trümmergrundstück nicht einmal dann gekümmert, als sie am 19* November 1954 vom 20* Polizeirevier in FflHHH folgende Mitteilung erhalten habe: »Starker Gasgeruch 13 - auf der Baustelle KflBBPStraße 0"» Das für die technische Leitung verantwortliche Organ der Beklagten habe den Eintritt das Schadens fahrlässig herbeigeführt, Bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns habe es mit der Möglichkeit rechnen müssen? daß die jedem zugängliche Haupt-sperroinrichtung in Trümmergrundstücken von Unbefugten entfernt würde. Die vom Gaswachtrupp erstattete Meldung? die Zuleitung zu dem Grundstück KflBStraßeflp sei getrennt, zeige, daß selbst erfahrene Bedienstete der Beklagten die | heraufbeschworene Gefahr nicht erkannt, sondern die Leitung für tot gehalten hätten, Leichter habe ein solcher Irrtum einem Laden unterlaufen können, der dann das scheinbar überflüssige, frei auslaufende Bohrstück mitsamt der Absporreinrichtung demontiert Und damit den einzigen Verschluß der unter Gas stehenden Zuleitung entfernt habe* Boi der nach der Währungsreform einsetzenden regen Bautätigkeit habe der verantwortliche Vertreter der Beklagten auch damit rechnen müssen, daß der zunächst offene Ruinenkeller durch Errichtung eines Neubaues wieder geschlossen würde, ohne daß die Beklagte oder ein fachkundiger Handwerker rechtzeitig zur Überprüfung der Gasanlage herangezogen würde. Die sich aus diesen voraussehbaren Möglichkeiten ergebende Folge, daß das Gas nach Entfernung der Haupt sperroinrichtung in die Kellerräume strömen und bei seiner Entzündung das Haus zu dem Einsturz bringen werde, sei für ihn bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt ebenfalls erkennbar gewesen. Auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Anwendbarkeit der TVRGas (1950) auf Trümmergrundstücke könne er sich nicht berufen. Es handele sich nicht um eine falsche rechtliche Wertung, sondern um die Nichtbeachtung der anerkannten Regeln der Technik und die Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns auf 14 - dem Gebiet der Gaswerk sunt ernehmer» Die Neuorganisation und generelle Sicherung des gesamten Gasnetzes bei der Wiederaufnahme der Gasversorgung nach dem Krieg sei eine typische Organaufgabe gewesen» Für den durch das Organ schuldhaft verursachten Schaden hafte die Beklagte nach §31 BGB in Verbindung mit §§ 823 ff BGB. Ob die Beklagte auch eine Schadensersatzpflicht nach den Vorschriften des Reichshaftpflichtgesetzes treffea könne unerörtert bleiben» 2o Diese Abführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand» a) Ohne Rechtsveratoß hat das Berufungsgericht eine der Beklagten hinsichtlich der nicht mehr benützten Gas-zuloitungen Dritten gegenüber bestehende Verkehrssicherungs» Pflicht bejaht» Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die nach läge der Verhältnisse erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutze Dritter zu treffen (BGHZ 5, 378, 389; 24, 124, 127; BGH in VersK 1955, 21; 1956, 489 und I960, 856)» Unterläßt er dies, so macht er sich Dritten gegenüber, die dadurch einen Schaden erleiden, ersatzpflichtig, sofern er den gefahrdrohenden Zustand und die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges erkannt hat oder hätte erkennen müssen« Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Gefahrenquelle nicht nur derjenige schafft, der einen gefährlichen Zustand herbeiführt, sondern auch derjenige, der einen solchen Zustand andauern läßt (BGH in BB 1959, 394). Auch im letzteren Falle besteht daher die Pflicht, die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zu treffen» Hier hat die Beklagte die Zuleitungen in den durch den Krieg zerstörten Ruinengrundstücken belassen und sie weiterhin 15 ~ mit Gas gespeist» Sie hat dadurch eine Gefahrensituation geschaffen» Damit gehörte die alsbaldige Beseitigung der Gefahr zu ihrem pflichtenkreis« Daß eine nicht mehr benutzte jedoch noch an die Haupt Versorgungsleitung angeschlossene Gaszuleitung eine Gefahrenquelle darstellt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen» Es konnte diese Feststellung auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, ohne Anhörung eines Sachverständigen-, treffen» b) Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die von der Beklagten ergriffene Maßnahme, nämlich die Zuleitungen zugänglicher Trümmergrundstücke nur durch Schließen der Hauptsperreinrichtung zu sichern, für - auf die Dauer gesehen - unzureichend erachtet hat, sind frei von Rechtsirrtum« Das Berufungsgericht hat sich insoweit zunächst auf die Ziffern 12 und 18 der TVRGas (1950) bezogen, wonach das schließen der Hauptsperreinrichtung nicht als sicherer Verschluß anzusehen ist» Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Bestimmungen der TVRGas (1950) nur für die nach dem 1o Oktober 1951 fertig, gestellten Anlagen gelten; ferner habe es, unter Verstoß gegen § 286 ZPO, den zur Frage der Unanv/endbarkeit der TVRGas (1950) auf Trümmergrundstücke angebotenen Sachyerständigenbeweis übergangen und seine Sachkenntnis überschritten* Diese Rügen- sind unbegründet* Das Berufungsgericht hat den Bestimmungen der TVRGas (1950) entnommen, daß nach den anerkannten Regeln der Technik das Schließen der Haupt sperreinrichtung keine vollkommene Sicherung bedeutet* Diese in den TVRGas (1950) zu dem Ausdruck gekommene Erkenntnis läßt sich naturgemäß nicht zeitlich oder sachlich begrenzen« Zudem hat das Berufungsgericht 16 - seine Auffassung, daß das Schließen der Hauptsperreinrichtung keine ausreichende endgültige Sicherungsmaßnahme dar-stellt^ mit weiteren selbständigen Erwägungen begründet, die es im Zusammenhang mit den Fragen des adäquaten Kausalzusammenhangs und des Verschuldens der Beklagten angestellt hato Es hat darauf hingewiesen, daß die Hauptsperreinrich-tung auf Trümmergrundstücken dem Zugriff eines jeden zugänglich war und deshalb die (Jefahr ihrer Entfernung bestände Hier handelt es sich nicht um Erwägungen, die nur auf einer besonderen technischen Sachkunde beruhen können, sondern um Erwägungen der allgemeinen Lebenserfahrung, die das Berufungsgericht auch ohne Anhörung von Sachverständigen anstellen konnte* Soweit das Berufungsgericht u.a. auf die Möglichkeit der Entfernung der Einrichtung durch Buntmetalldiebe hingewiesen hat, beruht dies ersichtlich auf den Angaben der Beklagten in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. vom 4. Februar 1956 (Bdo II Bl» 239 der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten Strafakten)* Die Beklagte hat hier ausgeführt: **Wo hin und wieder Gasgerüche in Trümmergrundstücken aufgetreten sind, sind sie ausnahmslos auf andere Ursachen zurückzuführen gewesen, vorwiegend auf den Diebstahl der Hauptsperreinrichtung, die als Buntmetall teilweise sehr gesucht war”» Angesichts des Inhalts dieses Schreibens kann sich die Revision nicht darauf berufen, daß nicht einmal ein Gasaustritt habe festgestellt werden können. Wenn das Berufungsgericht weiter die Möglichkeit erwogen hat, daß Bauarbeiter irrtümlich ein Rohrstück als tote Leitung betrachten und das nach ihrer Auffassung überflüssige Rohrstück samt der Absperreinrichtung abschlagen könnten, so läßt diese Auf-fassung, die sich auf einen dem eigenen Gaswachtrupp der Beklagten unterlaufenen Irrtum stützt, keinen Verstoß gegen ErfahrungsSätze erkennen« Nach allem 1st die Auffassung de3 Berufungsgerichtsa daß das Verschließen toter, in Trümmergrundstücke führender Leitungen nur mit der Haupt-sperroinrichtung auf die Bauer gesehen keine ausreichende Sicherung darstellt, rechtlich nicht zu beanstanden« c) Das Berufungsgericht ist somit für die weitere Beurteilung zutreffend davon ausgegangen, daß eine Maßnahme der vorerwähnten Art keine ausreichende, endgültige Sicherung bedeutete« Wer aber eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält und gleichzeitig eine nur behelfsmässige Sicherungsmaßnahme vorsieht, muß es sich zurechnen lassen, v/enn er die Sachlage für einige Zeit unbeobachtet läßt und es sich später herausstellt, daß zwischenzeitlich die Sicherungsmaßnahme entfernt worden ist und dies voraussehbar und verhütbar war (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 4« Mai 1956 - VI ZR 52/55 - IM Nr« 7 zu § 249 /Bb/ BGB)« Hier hat sich die Beklagte mit der provisorischen Sicherung der in das Ruinengrundstück führenden Hauszuleitung - wie- auch anderer derartiger Leitungen -begnügt und weder für eine endgültige Sicherung noch für eine Überwachung der Hauszuleitung Sorge getragen« Ihre Aufgabe, und zwar die Aufgabe ihres verfassungsmässig ‘berufenen Organs, wäre es gewesen, die in Trümmergrundstücke führenden toten, jedoch noch unter Gasdruck stehenden Leitungen nach und nach endgültig zu sichern, zu demindest aber genaue Anweisungen für ihre planmässige Erfassung und Sicherung zu erlassen« Sie durfte diese Leitungen nicht ein Jahrzehnt lang ohne Kontrolle in dem Zustand einer nur provisorischen, fragwürdigen Sicherung belassen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte zu demindest verpflichtet war, sich um die in wiederaufge« 13 - baute, aber nicht wieder an die Gasversorgung angeschlosse-ne Grundstücke führenden toten Leitungen zu kümmern und diese unnütz gewordenen Leitungen zur Vermeidung drohender Gefahren von der Hauptversorgungsleitung zu trennen» Lies bedeutet keine Überspannung der an die Beklagte zu stellenden Anforderungen, Wie der erkennende Senat im Urteil vom Ho Oktober 1958 - VI ZR 189/57 - "lM Nr, 5 zu § 276 (C d) BGB ausgeführt hat, sind an die Verkehrssicherungspflicht dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn große Gefahren drohen» Laß die Beklagte selbst als endgültige Sicherungsmaßnahme die Trennung der toten Leitungen von der Hauptver-sorgungsleitung für erforderlich hielt, hat das Berufungsgericht ohne Rectttsirrtum aus dem Verhalten der Beklagten wie auch aus dem Inhalt ihres Schreibens vom 20» März 1951 gefolgert, in dem sie die Abtrennung toter Leitungen verlangte, “um möglichen Schäden .an Gesundheit und Eigentum vorzübeugen"• Es ist, entgegen der Meinung der Revision, ohne Belang, daß sich dieses Schreiben nicht auf Trümmergrundstücke bezog» Lenn die im Schreiben zu dem Ausdruck gekommene Auffassung, daß von toten, aber noch an die Hauptversorgungsleitung angeschlossenen Hausleitungen Gefahren drohen, gilt allgemein, insbesondere aber dann, wenn solche Leitungen in wiederauf gebauten Grundstücken verbleiben, Angesichts der Tatsache, daß die sachkundige Beklagte selbst die Notwendigkeit erkannt und ausgesprochen hat, zur Vermeidung von Gefahren tote, noch unter Gasdrück stehende Leitungen jedenfalls in bebauten Grundstücken von der Hauptversorgungsleitung zu trennen, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, zu dieser krage noch einen Sachverständigenbeweis zu erheben» Lie Rüge der Revision« das Berufungsgericht hätte diese Präge nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen entscheiden dürfen, ist dahör unbe~ gründet, Um dieser Pflicht zur Abtrennung toter Leitungen in v/iederaufgebauten Häusern gerecht werden zu können, hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend weiter ausführt, die Beklagte durch geeignete, vom Berufungsgericht im einzelnen aufgeführte Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß sie rechtzeitig von dem Wiederaufbau der Ruinengrundstücke Kenntnis erhielt. Lie Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit einem passiven Verhalten der an einem Gasanschluß nicht interessierten Grundstückseigentümer rechnen mußte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beklagte auch in der Lage, derartige, ihre Kenntnis von den einzelnen WiederaufBauvorhaben sicherst eil ende Maßnahmen zu ergreifen und die in den wieder aufgebauten Grundstücken - etwa 800 an der Zahl - gebotene Abtrennung durchzuführen, schon vorher aber diese Leitungen von Zeit zu Zeit zu überprüfen, Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht das Unterlassen derartiger Maßnahmen als Verletzung der der Beklagten, und zwar dem verantwortlichen Organ der Beklagten, obliegenden Verkehrssicherungspflicht gewertet, , i d) Bie Revision meint, die Sicherung nur*mit der Haupt-sperreinriphtung habe den anerkannten Regeln der Technik entsprochen, weil sich auch andere Großstädte mit dieser Maßnahme begnügt hätten, Babei übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht den entscheidenden Fehler der Beklagten nicht in der zunächst vorgenommenen Sicherung durch Schließen der Haupt sperr einrichtung erblickt, sondern in der Tatsache, daß die Beklagte in der Folgezeit, etwa ein Jahrzehnt hindurch, die toten, in Trummergrundstücke führenden Leitungen nicht planmässig überwachte und sie«, ohne sich um ihren Zustand zu kümmern, auch dann noch unter 20 - Gasdruck ließ, als sie von dem Wiederaufbau der Ruinengrundstücke Kenntnis erlangte oder bei Anv/endung der erforderlichen Sorgfalt hätte erlangen müssen« Rin derart nachlässiges Verhalten kann nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen« Palls die Gasversorgungsunternehmen anderer Großstädte der Bundesrepublik sich in ähnlicher Weise verhalten hätten* so könnte in dieser Nachlässigkeit nicht eine zu beachtende Gruppenauffassung der beteiligten Kreise, sondern nur ein Mißstand erblickt werden« Es kommt sonach für die rechtliche Beurteilung nicht darauf an, ob auch die Gasunternehmer anderer Städte sich in ähnlicher Weise wie die Beklagte verhalten haben« Die von der Revision :Gehobene Verfahrens^üge, das Berufungsgericht habe die diesbezüglichen Beweisangebote nicht berücksichtigt, ist daher unbegründet. e) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts v/äre der Unfall vermieden worden, wenn die Beklagte die gebotenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hätte. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem Einsturz des Hauses samt seinen Folgen bejaht hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie werden den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs aufgestellten Grundsätzen gerecht (BGHZ 3? 261, 267 und 18, 286, 288). Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß die einzelnen Glieder der Ursachenkette nicht außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit liegen, handelt es sich um Erwägungen tatsächlicher Art, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze enthalten und daher für das Revisionsgericht bindend sind. Bie Revision kann sich demgegenüber nicht - 21 darauf berufen, daß sich ein Einsturz dieser Art bisher nicht ereignet hat und daß kein Fall eines ähnlichen Handelns eines Architekten oder Bauunternehmers bekannt gewor~ den isto Entscheidend ist3 daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit einer absichtlichen oder versehentlichen Entfernung der Hauptsperrein-richtung zu rechnen war. Wer im einzelnen Falle diese im Bereich des Möglichen liegende Entfernung durchführte oder anordnete, ist ohne Belang» Ob eine andere Beurteilung hier dann geboten wäre, wenn die Entfernung bev/ußt zu dem Zwecke der Herbeiführung des Einsturzes des Hauses vorgenommen worden wäre, kann dahinstehen; denn ein solches vor sätzliches Handeln ist hier nicht festgestellt. Eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs scheidet daher aus© Entgegen der Meinung der Revision kann hier auch nicht gesagt werden, daß der Beklagten eine Haftung für die Unfall-folgen billigerweise nicht zugemutet werden könne«, Da eine Gasexplosion im Gefahrenbereich des Unternehmens der Beklagten liegt und die Beklagte, ihrer Verkehrssicherungspflicht zuwider, dieser Gefahr nicht durch ausreichende Maßnahmen vorgebeugt hat, ist es nicht unbillig, ihr die Haftung für die Schäden, die eine unmittelbare Folge der Explosion sind, zuzu demuten. f) Entgegen der Meinung der Revision sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten des für die technische Leitung verantwortlichen Organs der Beklagten bejaht hat, frei von Rechtsirrtum. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich die Beklagte ähnlich wie die Gasunternehmer anderer Großstädte verhalten habe, ist unbegründet, wie sich aus den Darlegungen unter d) ergibt. 22 - Der Begriff der üblichen Sorgfalt deckt sich nicht notwendig mit dem Begriff der erforderlichen Sorgfalt ) (BGHZ 8, 138, 140 und 23, 288, 290 und BGH in VersR 1960, 22)* Ein Hinweis auf die etwa übliche Sorgfalt geht dann fehl, wenn sich, wie hier, diese Sorgfalt in Wahrheit als Hachläsoigkeit darstellt (vgl« RGZ 102, 47). III. Da auch im übrigen die Gründe des Berufungsurteils keine Rechtsfehler sum Nachteil der Beklagten erkennen lassen, war deren Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97* 101 ZPO zurückzuweisen. Dr. Kleinewefers Dr. K.E.Meyer Hanebeck Dr* Graf Engels