Man einigte sich dahin, dass ein Gremium von sieben Fersonen, bestehend aus den drei Mitgliedern des nach § 21 der Satzung des Beklagten vorgesehenen Kite-stenrats, drei vom Landesverband Westfalen zu benennenden gleichberechtigten Beisitzern und einem beamteten Richter Die Parteien streiten darüber, ob dieses Gremium ein besonderes Schiedsgericht sein und ob der Vorsitzer von den sechs Beisitzern gewählt werden sollte, wie der Kläger behauptet, oder ob er nur eine Erweiterung des Ältestenrates sein und der Vorsitzer vom Beklagten bestimmt werden sollte, wie dieser behauptet. Der Vorstand des Beklagten hat auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer Hannover den Landgerichtsdirektor Dr.ty^p in Hannover zu dem Vorsitzenden des Gremiums berufen. Dieser hat den Kläger, die drei damaligen Mitglieder des Ältestenrates und die drei vom Innungsverband Westfalen im Einvernehmen mit dem Kläger bensnnten Beisitzer auf den 9. Diese Feststellungen sind mit einer Begründung von vierundzwanzig Seiten versehen und von den vier Personen, die an der Verhandlung vom 28. Der Kläger hat den Widerruf der "notwendigen Bekanntgabe" und^oLie Veröffentlichung einer Gegenerklärung verlangt wobei im Laufe des Hechtsstreits die Anträge verschiedentlich geändert worden sind. Der Kläger ist namentlich der Ansicht, dass die Entscheidung des in Hannover tagenden Gremiums von einer Stelle getroffen sei, die den sogenannten Bielefelder Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und dem Innungsverband Westfalen nicht entspreche und dass die "notwendige Bekanntgabe" des ZentralVerbandes aus diesem Grunde unzulässig sei. Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, hängt ihre Zulässigkeit nach § 546 ZPO davon ab, ob die Parteien über vermögensrechtliche Ansprüche streiten und~ob' der Wert des Beschwerdegegenstandes sechstausend Deutsche Mark übersteigt. Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Rächteile für dessen Erwerb oder Portkommen herbeizuführen, hat dem anderen nach dieser Vorschrift den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Es handelt sich also nicht nur um Reflexwirkungen der Ehrverletzung auf das Vermögen, die nach Stein~Jonas-Schönke (ZPO 18. Da also die durch § 824 BGB geschützten Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten schlechthin vermögensrechtlicher Natur sind, kommt es nicht darauf an, dass der auf dieser Bestimmung beruhende Klageantrag eine Vermögenswerte Leistung zu dem Gegenstand hat. Vielmehr sind alle Ansprüche, die aus dieser Bestimmung hergeleitet werden, Vermögensrecht licher Art. Bas gilt nicht nur für die ein Verschulden vor-aussetzende Schadenersatzklage auf Wiederherstellung in Natur (§ 249 BGB), sondern auch für die aus dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB abgeleitete Klage auf Beseitigung der Ehrverletzung, die zwar mit dem Widerruf der ehrverletzenden Behauptung das gleiche Ergebnis erstrebt wie die Klage auf Wiederherstellung, aber kein Verschulden voraussetzt. Biese Bestimmung ist im ganzen Rechtsstreit (wie übrigens auch die des § 823 BGB) von den Parteien nicht erwähnt worden; lediglich das Berufungsurteil geht ganz kurz auf § 824 BGB ein. Es liegt auf der Hand, dass die vom Kläger beanstan- '"'y dete "notwendige Bekanntgabe" seinen Kredit zu gefährden oder sonstige Nachteile für seinen Erwerb oder sein Fortkommen herbeizuführen geeignet ist, vor allem, wenn man berücksichtigt, dass sie auf die ehrenrührige Feststellungen enthaltende Begründung Bezug nimmt, die das Gremium seiner Entscheidung gegeben hat, und dass sie die Verwertung dieser Begründung anheim stellt. Der Kläger hat also nicht nur damit zu rechnen, dass sein Ansehen bei seinen Berufskollegen herabgesetzt wird, sondern auch damit, dass die Kollegen im Konkurrenzkampf diese Bekanntgabe verwenden. Die Parteien haben in rechtlicher Beziehung lediglich darüber gestritten, ob die eigentliche Anspruchsgrund läge, nämlich der Rechtsgedanke aus § 1004 BGB, sich gegen den Beklagten als einen (damals) nicht eingetragenen Verein richten und ob der Beklagte sich dieser Anspruchsgrundläge gegenüber gemäss § 831 BGB entlasten könne. Dennoch finden sich auch im Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen genügend Anhaltspunkte, die seinen Anspruch aus dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB gerade in Verbindung mit § 824 BGB schlüssigerscheinen lassen. des sog» Ältestenrats zu untersagen, zu dem Ausdruck gebracht, < dass er in der "notwendigen Bekanntgabe" nicht nur schlechthin eine Verletzung seiner Ehre sieht, sondern auch eine Beeinträchtigung seines Kredits und seines Fortkommens. April 1953 (S 2) wünscht er die Berücksichtigung des Umstandes, dass er durch die "notwendige Bekanntgabe" nicht nur in moralischer, sondern auch vor allem in wirtschaftlicher Beziehung auf das schwerste getroffen werde. fend, wäre auch angesichts ihrer eingehenden Begründung, die der Beklagte sich zu eigen gemacht und zu seinen Vortrag erhöhen hat, nicht ausreichend. Hach seinem Vortrag hat der Beklagte der Wahrheit zuwider die Tatsache behauptet und verbreitet, ein Gericht, dem der Kläger sich unterworfen habe, habe die bekanntgegebenen Feststellungen getroffen. Der Kläger fühlt sich dadurch beschwert, dass ein Tatbestand, nämlich die Vorgeschichte des Urteils, einem Kreis von Menschen unterbreitet ist, die rechtlich und daraus folgend tatsächlich ihm ungünstige und vermögensmässig schädigende Schlüsse ziehen konnten und wünscht diesen Schaden zu beseitigen.
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' SL&lS&i
Verkündet am 13. Juli 1955 Kalessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes '\s
Zwischenurteil
In dem Hechtsstreit
des Hackdeckermeisters und Gewerbelehrers Reinhard DflHfc in OHB R^Pstrasse 0^
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers9
2348 081
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- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Hr
gegen
des
itrasse^l vertreten durch seinen geschäftsführ enden Vorstand, die Hachdeckermeister Hermann Dfl|
^BBBBBB^rasse Alois phhr
Strasse, Wilhelm HH^B SflHfctrass«
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Hr
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hr.Kleinewefers, Hr.Gelhaar, Hr.Meyer, Hanebeck und Hr.Bode
für Recht erkannt:
Hie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prank-furt/Main vom 3. November 1953 ist zulässig.
Von Rechts wegen
Tatbestandi
Der Kläger verlangt vom Beklagten den Y/iderruf ehrenkränkender Behauptungen.
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Der Kläger war in der Zeit von 1938 - 1945 Leiter der Schule des Dachdeckerhandwerks in ®r gehörte der Dachdeckerinnung als Mitglied und damit dem Lan-
desverband für das Dachdeckerhandwerk Rheinland-£falz an. Die Landesverbände des Bundesgebietes sind zu dem beklagten Zentralverband 2usammengesdhlossen, der sich nach der 1945 erfolgten Auflösung des früheren Reichsinnungsverbandes für das Bundesgebiet im Jahre 1949 gebildet hatte. Zwischen dem
1. Vorsitzenden des beklagten Zentral Verbandes, dem Dachdeckermeister Hermann D&Jtttin und dem Kläger be-
standen seit Jahren erhebliche Differenzen.
Die Beilegung dieser Differenzen und die Bereinigung des "Falles Dafl^" machte der Innungsverband Westfalen, bei dem der Kläger gut bekannt war und weite Sympathien genoss - zahlreiche Schüler aus dem Gebiet Westfalen hatten die Schule in Ml^^besucht - zur Voraussetzung seines im Frühjahr 1950 in Aussicht genommenen Beitritts zu dem Zentralverband. Deshalb fand nach mehreren Verhandlungen am 19.
April 1950 in Bielefeld eine Besprechung zwischen den Vertretern des Innungsverbandes Westfalen und den Vertretern des Beklagten statt, zu denen auch der 1. Vorsitzende des Beklagten zählte. Man einigte sich dahin, dass ein Gremium von sieben Fersonen, bestehend aus den drei Mitgliedern des nach § 21 der Satzung des Beklagten vorgesehenen Kite-stenrats, drei vom Landesverband Westfalen zu benennenden gleichberechtigten Beisitzern und einem beamteten Richter
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als Vorsitzer Uber den"Fall DaflU1' entscheiden sollte.
Die Parteien streiten darüber, ob dieses Gremium ein besonderes Schiedsgericht sein und ob der Vorsitzer von den sechs Beisitzern gewählt werden sollte, wie der Kläger behauptet, oder ob er nur eine Erweiterung des Ältestenrates sein und der Vorsitzer vom Beklagten bestimmt werden sollte, wie dieser behauptet. Mit der Entscheidung eines Schiedsgerichts in dem von ihm behaupteten Sinn und der von ihm behaupteten Zusammensetzung wäre der Kläger einverstanden gewesen.
Der Vorstand des Beklagten hat auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammer Hannover den Landgerichtsdirektor Dr.ty^p in Hannover zu dem Vorsitzenden des Gremiums berufen. Dieser hat den Kläger, die drei damaligen Mitglieder des Ältestenrates und die drei vom Innungsverband Westfalen im Einvernehmen mit dem Kläger bensnnten Beisitzer auf den 9. Januar 1951 zu einem Verhandlungstermin nach Hannover und, da dieser Termin abgesagt werden musste, zu einem neuen Termin auf den 28. März 1951 geladen. Er hat auch dem Kläger ein von dem Beklagten verfasstes sogenanntes Memorandum vom 1. September 1951 zugeleitet, in welchem der Beklagte die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe dargelegt hatte. Obwohl die drei Beisitzer des Landesverbandes Westfalen ihre Teilnahme aitjdem Termin ablehnten, weil die Zusammensetzung des Gremiums nicht der Bielefelder Vereinbarung entspreche, insbesondere der Vorsitzer von den Beisitzern nicht gemeinsam gewählt worden sei, und obwohl auch der Kläger zu diesem Termin nicht erschienen war, die Ladung vielmehr hatte zurückgehen lassen, fand die Sitzung am 28. März 1951 unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors Dr.Wfl^und der damaligen Mitglieder des Ältestenrates statt Dieses Gremium traf darauf folgende "Feststellungen*1:
1•) Herr Dachdeckermeister und GewerbeOberlehrer Dadphat in den‘Jahren 1939-1950 ein Verhalten gezeigt, das mit seiner Eigenschaft als Schulleiter der Dachdeckerfachschule in nicht vereinbar * ist.
2. ) Dem Zentralverband des Dachdeckerhandwerkes
kann nicht zugemutet werden, Herrn Dachdeckermeister DafHP als Leiter der'Dach-deckerfachschule in M^Hprieder einzusetzen.
3. ) Herr Dachdeckermeister DaflHl hat durch sein
Verhalten die Interessen der Dachdeckerschule in Mjfllpund die Gesamtinteressen des deutschen Dachdeckerhandwerks in seiner Gesamtheit in grober Weise geschädigt.
Diese Feststellungen sind mit einer Begründung von vierundzwanzig Seiten versehen und von den vier Personen, die an der Verhandlung vom 28. Harz 1951 teilgenommen hkben, unterzeichnet.
Der geschäftsführende Vorstand des Beklagten hat in Nr 9 der verbandseigenen Fachzeitschrift deutsches Dachdecke rhandwerk" vom 9- Hai 1951 eine "notwendige Bekanntgabe und am Schluss derselben die oben angegebene, aus drei Punkten bestehende Feststellung veröffentlicht. Die "notwendige Bekanntgabe" ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils wörtlich enthalten, so dass darauf Bezug genommen werden kann.
Der Kläger hat den Widerruf der "notwendigen Bekanntgabe" und^oLie Veröffentlichung einer Gegenerklärung verlangt wobei im Laufe des Hechtsstreits die Anträge verschiedentlich geändert worden sind. Der Kläger ist namentlich der
Ansicht, dass die Entscheidung des in Hannover tagenden Gremiums von einer Stelle getroffen sei, die den sogenannten Bielefelder Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und dem Innungsverband Westfalen nicht entspreche und dass die "notwendige Bekanntgabe" des ZentralVerbandes aus diesem Grunde unzulässig sei. Der Kläger stützt seine Ansprüche auf § 1004 BGB.
Der Beklagte ist der Ansicht, das in Hannover entscheidende Gremium sei rechtmässig gebildet gewesen, im übrigen sei die sog. notwendige Bekanntmachung in jeder Weise Wahrheit sent sprechend; für ein etwaiges unrichtiges Verhalten seiner Vorstandsmitglieder hafte er nicht; bei einem nicht rechtsfähigen Verein komme nur eine Haftung gemäss. § 831 BGB in Betracht. Der Beklagte hat wegen der Personen, die an den verschiedenen vom Kläger vorgeworfenen Handlungen beteiligt waren, „den Entlastungsbeweis angetreten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben gegen den Kläger erkannt. Hiergegen richtet sich die Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet. Der Senat hat abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Hevision angeordnet .
Entscheidungsgründe:
Die Hevision des Klägers ist zulässig.
Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, hängt ihre Zulässigkeit nach § 546 ZPO davon ab, ob die Parteien über vermögensrechtliche Ansprüche streiten und~ob' der Wert des Beschwerdegegenstandes sechstausend Deutsche Mark übersteigt. Beides ist der Pall.
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Vermögensrechtliche Ansprüche sind solche Ansprüche, die aus einem vermögensrechtlichen Verhältnis hergeleitet werden, sodann Ansprüche, die sich zwar auf ein nicht vermögensrechtliches Verhältnis gründen, jedoch seihst eine Vermögenswerte Leistung zu dem Gegenstand haben (BGHZ 14, 74). Da Streitgegenstand keine Vermögenswerte Leistung ist, sondern der Widerruf einer ehrverletzenden Behauptung, ist entscheidend, ob der Anspruch des Klägers aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis herzuleiten ist. Die Pflicht, die Ehre eines anderen nicht zu beeinträchtigen, begründet kein vermögensrechtliches Verhältnis. Ob die Rechtslage anders ist, wenn die Verletzung der Ehre gleichzeitig Auswirkungen auf das Vermögen des Beleidigten hat, kann dahinstehen'. Ein vermögensrechtliches Verhältnis wird dagegen dann begründet, wenn es sich um eine Ehrverletzung handelt, aus der Ansprüche nach § 824 BGB hergeleitet werden können. Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Rächteile für dessen Erwerb oder Portkommen herbeizuführen, hat dem anderen nach dieser Vorschrift den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Während grundsätzlich nach § 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit §§ 186, 187 BGB nur die vorsätzliche Verletzung der Ehre die Schadenersatzpflicht zur Folge hat, knüpft der Gesetzgeber in § 824 BGB bei einem bestimmten Kreis von Ehrverletzungen die Schadenersatzpflicht schon an die Fahrlässigkeit (vgl § 122 Abs 2 BGB). Dieser Kreis umfasst nur die Fälle, in denen die Ehrverletzung typischerweise das Vermögen des Verletzten beeinträchtigt *.* nämlich seinen Kredit gefährdet oder - *
Nachteile für seinen Erwerb oder sein Fortkommen mit sich bringt. Da die Eignung der Ehrverletzung, das Vermögen des ’
Verletzten zu beeinträchtigen, unerlässliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 824 BGB ist, wird durch derartige Ehrverletzungen ein vermögensrechtlicher Schaden und damit ein vermögensrechtlicher Schadensersatzanspruch zwischen den Beteiligten begründet. Es handelt sich also nicht nur um Reflexwirkungen der Ehrverletzung auf das Vermögen, die nach Stein~Jonas-Schönke (ZPO 18. Aufl § 1 Anm II 1) nicht die vermögensrechtliche Natur eines Rechtsverhältnisses begründen würden.
Da also die durch § 824 BGB geschützten Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten schlechthin vermögensrechtlicher Natur sind, kommt es nicht darauf an, dass der auf dieser Bestimmung beruhende Klageantrag eine Vermögenswerte Leistung zu dem Gegenstand hat. Vielmehr sind alle Ansprüche, die aus dieser Bestimmung hergeleitet werden, Vermögensrecht licher Art. Bas gilt nicht nur für die ein Verschulden vor-aussetzende Schadenersatzklage auf Wiederherstellung in Natur (§ 249 BGB), sondern auch für die aus dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB abgeleitete Klage auf Beseitigung der Ehrverletzung, die zwar mit dem Widerruf der ehrverletzenden Behauptung das gleiche Ergebnis erstrebt wie die Klage auf Wiederherstellung, aber kein Verschulden voraussetzt.
Nun hat der Kläger allerdings seine Klage nicht ausdrücklich auf § 824 BGB gestützt. Biese Bestimmung ist im ganzen Rechtsstreit (wie übrigens auch die des § 823 BGB) von den Parteien nicht erwähnt worden; lediglich das Berufungsurteil geht ganz kurz auf § 824 BGB ein. Das ist aber nicht entscheidend. Wreder ist der Kläger verpflichtet, zur Begründung seines Anspruches die gesetzlichen Bestimmungen anzugeben, aus denen der Anspruch herzuleiten ist, noch
braucht er diese Bestimmungen zu bezeichnen, um die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Es kommt darauf an, ob der Anspruch des Klägers nach dem vorgetragenen Sachverhalt aus § 824 BGB hergeleitet werden kann. Das ist hier der Ball.
Es liegt auf der Hand, dass die vom Kläger beanstan- '"'y dete "notwendige Bekanntgabe" seinen Kredit zu gefährden oder sonstige Nachteile für seinen Erwerb oder sein Fortkommen herbeizuführen geeignet ist, vor allem, wenn man berücksichtigt, dass sie auf die ehrenrührige Feststellungen enthaltende Begründung Bezug nimmt, die das Gremium seiner Entscheidung gegeben hat, und dass sie die Verwertung dieser Begründung anheim stellt. Der Kläger hat also nicht nur damit zu rechnen, dass sein Ansehen bei seinen Berufskollegen herabgesetzt wird, sondern auch damit, dass die Kollegen im Konkurrenzkampf diese Bekanntgabe verwenden. Auf die entsprechende Behauptung der Revision ist in den Vorinstanzen wenig Gewicht gelegt worden, weil es für die Klagebegründung unerheblich ist, ob sie auf § 823 oder auf § 824 BGB zurückgeht. Die Parteien haben in rechtlicher Beziehung lediglich darüber gestritten, ob die eigentliche Anspruchsgrund läge, nämlich der Rechtsgedanke aus § 1004 BGB, sich gegen den Beklagten als einen (damals) nicht eingetragenen Verein richten und ob der Beklagte sich dieser Anspruchsgrundläge gegenüber gemäss § 831 BGB entlasten könne. Dennoch finden sich auch im Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen genügend Anhaltspunkte, die seinen Anspruch aus dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB gerade in Verbindung mit § 824 BGB schlüssigerscheinen lassen. So hat der Kläger mit seinem später fallen gelassenen Antrag Nr 5, dem Beklagten weitere kreditschädigende Behauptungen, insbesondere die Verbreitung weiterer Exemplare der Entscheidung
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des sog» Ältestenrats zu untersagen, zu dem Ausdruck gebracht, < dass er in der "notwendigen Bekanntgabe" nicht nur schlechthin eine Verletzung seiner Ehre sieht, sondern auch eine Beeinträchtigung seines Kredits und seines Fortkommens. Ben Kampf des ersten Vorsitzenden des Beklagten gegen ihn kennzeichnet er in der Klageschrift als auf seine wirtschaftliche und moralische Vernichtung zielend.
In seinem Schriftsatz vom 23. Juni 1952 (S 5) führt er aus, er denke nicht daran, sich den Eigenmächtigkeiten des ersten Vorsitzenden (in Bezug auf die Satzung) zu beugen, die zu J
einer Gefährdung seiner Existenz \
geführt hätten. Im Schriftsatz vom 25. September 1952 (S3) betont er, sein Korrespondenzanwalt wisse zu beurteilen, wie sehr er persönlich und wirtschaftlich darunter leide, dass .er sich immer wieder gegen den ersten Vorsitzenden des Beklagten zur Wehr setzen müsse. Hach seinem Schriftsatz vom 10. April 1953 (S 2) wünscht er die Berücksichtigung des Umstandes, dass er durch die "notwendige Bekanntgabe" nicht nur in moralischer, sondern auch vor allem in wirtschaftlicher Beziehung auf das schwerste getroffen werde. Zwar hat der Kläger seinen Vortrag wenig substantiiert. Dessen bedurfte es aber auch nicht, denn der Beklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten, vielmehr hebt er noch in seiner Revisionserwiderung (S 6) in anderem Zusammenhang selbst die wirtschaftliche Seite der Angelegenheit hervor.
Allerdings ist in diesem Rechtsstreit nicht die Frage entscheidend, ob die Feststellungen des sog. erweiterten Ältestenrats zutreffen oder nicht; denn diesen Streit will der Kläger nicht im vorliegenden Rechtsstreit ausgetragen wissen. Sein Vorbringen, diese Feststellungen seien unzutref-
fend, wäre auch angesichts ihrer eingehenden Begründung, die der Beklagte sich zu eigen gemacht und zu seinen Vortrag erhöhen hat, nicht ausreichend. Der Kläger beschränkt sich darauf, die Grundlage der Feststellungen, nämlich die Ord-nungsmässigkeit des Verfahrens, anzugreifen. Aber auch insoweit sind die Voraussetzungen des § 824 BGB in den Antrag des Klägers einbezogen. Hach seinem Vortrag hat der Beklagte der Wahrheit zuwider die Tatsache behauptet und verbreitet, ein Gericht, dem der Kläger sich unterworfen habe, habe die bekanntgegebenen Feststellungen getroffen. Der Kläger fühlt sich dadurch beschwert, dass ein Tatbestand, nämlich die Vorgeschichte des Urteils, einem Kreis von Menschen unterbreitet ist, die rechtlich und daraus folgend tatsächlich ihm ungünstige und vermögensmässig schädigende Schlüsse ziehen konnten und wünscht diesen Schaden zu beseitigen. Unter diesen Umständen enthält der Anspruch auf die Gegenbekanntgabe nicht nur die Forderung auf Berichtigung einer irrtümlichen rechtlichen Beurteilung eines wahrheitsgemäss wiedergegebenen Sachverhalts, sondern geht auf die Berichtigung der behaupteten Tatsache, dass ein Gericht tätig geworden sei, dem der Kläger unterworfen gewesen sei.
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Da somit der vom Kläger geltend gemachte Anspruch im Sinne des § 546 ZPO vermögensrechtlicher Hatur ist, kommt es nur darauf an, ob die Beschwer des Klägers die Revisionssumme erreicht. Es erscheint hier ohne weiteres glaubhaft (§ 54$ Abs 2 ZPO), dass der gemäss § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Streitgegenstandes, nämlich der \<ert der zu beseitigenden Beeinträchtigung der geschäftlichen Ehre des Klägers, 6.000 DM übersteigt,
Br.Kleineweters Br.Oelhaar Dr.K.E, Meyer Hanebeck
Bundesrichter Br«Bode ist beurlaubt und verhindert, zu unterschreiben.
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