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BGH · VI Zfi 18/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI Zfi 18/53

Als sich der Unfall ereignet habe, sei der Verkehr in der Fahrtrichtung des Klägers von dem .Verkehrsposten noch nicht wieder freigegeben gewesen. 1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Verkehrsposten Polizeiwachtmeister als die Zweitbe- klagte unter Nichtbeachtung des von ihm durch Erheben des rech* ten Armes gegebenen Zeichens in die Kreuzung eingefahren war, das Zeichen mit Vorbedacht verlängert und damit den Verkehr in der Richtung Hammering - HoBMBHBBring weiter gesperrt gehalten, um der Zweitbeklagten Gelegenheit zu geben, die Krau-!" dauer des Zeichens zu beachten, und ist bei ungehinderter Sicht mit seinem Wagen in die rechte vordere Seite des von der Zweit-', beklagten gelenkten Wagens hineingefahren, als diese die Kreu-' 3jßr zun& beinahe schon durchfahren hatte. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht in dem ver-kehrswidrigen Verhalten der Zweitbeklagten nicht die Ursache dafür gesehen, dass es zu dem Unfall gekommen ist. Habe sie auch dadurch gegen die Strassenverkehrsordnung verstoßen, dass sie trotz des von gegebenen Verkehrszeichens in die Kreuzung R^K^platz hineingefahren sei, so habe ihr Z^i doch die weitere Durchfahrt gestattet und zu erkennen gegeben, dass sie die Kreuzung möglichst schnell durchfahren und den Gegenverkehr (gemeint ist ersichtlich: den kreuzenden Querverkehr) nicht länger aufhalten solle. 254 BGB von der Haftung freigestellt werden, weil der Kläger durch sein verkehrswidriges Verhalten den Schaden derart vorwiegend verursacht habe, dass es unbillig wäre, den Beklagten auch nur einen Teil des Schadens aufzubürden. 2. Den Angriffen, die von der Revision gegen das Urteil erhoben werden, kann ein Erfolg nicht versagt bleiben.* Nach seiner Bekundung ist der Sinn des von ihm aufrechteThaltenen Zeichens gewesen, dass die-Zweitbeklagte die Kreuzung möglichst schnell verließ. Dass sie hierbei mit übermässig hoher Geschwindigkeit gefahren sei, wie das Berufungsgericht nach Meinung der Revision unbeachtet gelassen haben soll, hat der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich verneint. Wenn die Revision weiter unter Hinweis auf einen vermeintlichen Widerspruch in den Aussagen des ZflBB die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht habe seinen Bekundungen nicht den Vorzug vor den andersartigen Aussagen des Zeugen WflHHi geben können und zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ZflflHI den erhobenen Arm wenigstens schon teilweise gesenkt habe, so greift sie damit die BeweisWürdigung des Tatrichters an, die im Revisionsverfahren aüf entsprechende Rüge nur darauf nachgeprüft werden kann, ob ihr ein Verfahrensverstoss zugrunde liegt. Eine derartige Rüge hat die Revision in der mündlichen Verhandlung zwar damit erhoben, dass sie geltendgemacht hat, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des ZWB nicht berücksichtigt, dass er sich durch unklare Zeichengebung an der Verursachung des Unfalls mitschuldig gemacht habe. Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass die Zweitbeklagte in dem gegen sie durchgeführten Strafverfahren ein Schuldbekenntnis abgegeben und dem Kläger zu dem Aus-* gleich seines Schadens 3 000 DM angeboten habe, Bür die Feststellung des objektiven Unfallhergangs waren diese Umstände oh- Mit unbegründeten Verfahrensrügen beanstandet es die Revision schliesslich, dass nicht das Berufungsgericht der Klagedarstellung gefolgt ist, wonach die Zweitbeklagte bei dem Versuch, vor dem Wagen des Klägers vorbeizufahren, plötzlich die Nerven verloren und die Arme hochgeworfen habe, so dass der Wagen führerlos in den Wagen des Klägers hineingefahren, auf den Bürgersteig geraten und erst nach 15 Metern stehengeblieben sei. Die Beklagten hatten es nicht, wie die Revision meint, an einer Stellungnahme zu diesem Vorbringen fehlen lassen, so dass es nach § 138 Abs 3 ZPO als zugestanden hätte angesehen werden müs* sen; vielmehr hatten sie das KlageVorbringen, soweit es ihrer eigenen Darstellung des Unfallhergangs widersprach, ausdrücklich bestritten. Das Bestreiten hatte sich offensichtlich auch auf den hier in Betracht kommenden Teil der Klagebehauptungen bezogen, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass sie in der Klagebeantwortung und Berufungserwiderung ihrerseits dem Kläger Soweit dss Verhalten der Zweit beklagten in Betracht kommt, hatte WVHHI.bei seiner Vernehmung aber bekundet, nicht gesehen zu haben, dass die Zweitbeklagte die Hände erhoben und das Steuer losgelassen habe; der Kläger sei in den Wagen .der Beklagten hineingefahren, so dass dieser an den Bordstein herübergedrückt worden und noch 10 bis 1.5 m auf den Bürgersteig hinauf gefahren sei. Wenn der Kläger in der Berufungsbegründung die Aussage des vNMHtin den Vordergrund rückte und seine nochmalige Vernehmung und weiterhin auch die Vernehmung der Parteien beantragte, so liess dies nicht erkennen, dass die Parteien über etwas anderes vernommen werden sollten als über das, was wMNfe bereits bekundet hatte. Ob diese Annahme, wie die Revision bemängelt,, wegen des Fehlens einer Begründung einen Ver-stoss gegen § 286, 313 Abs 1 Ziff 4 ZPO bedeutet, braucht nicht untersucht zu werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger durch sie beschwert sein könnte. b) Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht beigestimmt werden, wenn es den ursächlichen Zusammenhang zwischen .der Nichtbeachtung des^ach § 2 StVO in dem Erheben des Armes liegenden Anhaltegebots des Polizeibeamten ZfBB durch die Zweit-.beklagte und dem nachfolgenden Zusammenstoss der Fahrzeuge verneint hat. Auch durfte der Kläger, ^solange ZfHMl nicht durch seitliches Ausstrecken des Armes .,in seiner Fahrtrichtung den Verkehr freigegeben hatte, nicht auf die Kreuzung fahren. Hit dem Erheben des Armes kündigte sich aber für die Teilnehmer am Verkehr in der Fahrtrichtung des Klägers bereits die bevorstehende Verkehrsfreigabe an$ ihnen wurde-, durch dieses Zeichen geboten achtzugeben, dass sie dle-Fahrt unverzüglich fortsetzten, sobald sich der Arm ihrer.Verkehrsrichtung seitlich senkte. der mit ihm haltenden Verkehrsteilnehmer angefahren, wenn auch nach den Peststellungen des Berufungsgerichts der Kläger der erste gewesen ist*und die anderen wieder angehalten haben, als das erwartete Zeichen ausblieb, Ihr Verhalten bestätigt die Beobachtung, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn an verkehrsreichen Kreuzungen die Bewegungen des Verkehrspolizisten bei der Regelung des Verkehrs in ihren einzelnen Phasen vorausberechnet werden und sich ein haltender Verkehrsteilnehmer schon —±n Brwartung des unmittelbar bevorstehenden FreigabeZeichens wieder in Bewegung setzt, um desto schneller wieder in flüssige Fahrt zu kommen,. Konnte es auch erst zu dem Unfall kommen, weil auch der Kläger sich nicht an das Zeichen des Verkehrspostens hielt, so stand dieses eigene Verhalten des Klägers trotz seiner Schuldhaftigkeit doch in adaequatem Zusammenhang mit dem Verhalten der Zweitbeklagten, so dass es nur das Hinzutreten einer weiteren Ursache bedeutete, nicht aber die Ursächlichkeit der verkehrswidrigen Fahrweise der Zweitbeklagten für den Unfall aufhob (RGZ 102, 230; 129, 128 /T3J7; BGH L-M Nr 5 zu § 735 HGB). Wenn es sodann aber in Anwendung des § 254 BUB den Schaden allein dem Kläger zur Last gelegt hat, so ist das nicht frei von Rechtsirrtum. A 3 b in 'Kraftverkehrsrecht von A bis Z unter "Ausgleichungs-pflieht*» Erläuterung 1 Bl 2 ).’ Zwar hängt nach beiderlei Bestimmungen die Verpflichtung zu dem Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist« Dass sich das Berufungsgericht auf § 254 BUB bezogen hat, brauchte daher nicht schädlich zu sein, wenn die Urteilsausführungen erkennen ließen, dass bei der Abwägung zu dem Schadensausgleich die Umstände, die nach §§ Auch sie muss sich, da sie sich nicht nach § 18 Abs 1 S 2 KrfzG durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten kann, die Betriebsgefahr des von ihr gelenkten Kraftfahrzeugs als eine der Ursachen des Unfalls anrechnen lassen (BGH NJW 1953> 579> 1262). Das Berufungsgericht hat nun zwar zu dem Ausdruck gebracht, der Schaden sei vorwiegend durch den Kläger selbst verursacht worden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass es, wie es notwendig gewesen wäre, unter den mitwirkenden Ursachen die Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge berücksichtigt hat. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann sie sich auch bei der Entstehung des Schadens nicht wesentlich verschieden ausgewirkt haben. Zwar ist die Zweitbeklagte schnell gefahren, nicht ihr Wagen ist aber auf den Wagen des Klägers getroffen, sondern der Wagen des Klägers hat den von der Zweitbeklagten geführten Wagen bei der Vorbeifahrt seitlich erfasst; es liegt kein Anhalt- ftir die Annahme vor, daß Entstehung und Umfang des Schadens thtrch das Maß der Geschwindigkeit beeinflusst gewesen sei. Der Schaden würde hiernach dem Kläger einerseits und den Beklagten andererseits Je etwa zur Hälfte zur Last fallen müssen, wenn nicht, was bei der Schadenaabwägung im Verhältnis des Klägers sowohl zur Zweitbeklagten als auch zu dem Erstbeklagten zu beachten ist, das die Betriebsgefahr steigernde verkehrswidrige Verhalten von Kläger und Zweitbeklagter nach dem Maß der Unfallverursachung und des Verschuldens verschieden wäre. Hatte die Zweitbeklagte auch durch das Hineinfahren in die Kreuzung trotz des von dem Polizeibeamten ZfHHl durch Erheben des Armes gegebenen Zeichens den ordnungs-mässigen Verkehrsablauf gehemmt, so konnte sich dies für den Kläger doch nur darum als Gefahr auswirken, weil er, als der - *.

Zitierte Normen: § 138 ZPO § 2 StVO § 847 BGB
WagenBerufungsgerichtKreuzungFahrzeugZweitbeklagteKlägerZeichenRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

ßSselje» BGB § 249.
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ie#htssatz:pährt ein Kraftfahrer in eine Strassenkreu-7 v zung, obwohl der den Verkehr regelnde Polizeibeamte bereits denJm erhoben hat, und -verzögert der Polizeibeamte daraufhin die.. Preigabe des Verkehrs in der kreuzenden Richtung, so liegt es nicht ausserhalb adaequa- . ter Verursachung,' wenn ein am Verkehr in der... kreuzenden Richtung teilnehmender Kraftfahrer in der durch den üblichen Ablauf der Zeichenge bung begründeten Erwartung des unmittelbar bevorstehenden Preigabezeichens bereits anfährt und es zu einem Zusammenstoss der Fahrzeuge
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Aktenzeichens VI Zfi 18/53 :	.	T'
Urteil des BUH vom 31. März 1954 OM- Köln.

2350 002

VI za 18/53
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Verkündet am 31* März 1954 U Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Kaufmanns Heinrich MflR in
 Strasse
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
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Prozessbevollmächtigter; Hechtsanwalt
 gegen
1.	den Kaufmann Jean
 Strasse
2.	die Ehefrau Helma MeJMWMl geb. £
ül?	Strasse	(■,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31 • März 1934 unter Mitwirkung der Bundes-richter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Raul
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Bezember 1952 teilweise aufgehoben.
Bas Urteil der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 6. November 1951 wird auf die Berufung des Klägers abgeändert;
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Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 15 OOO DE nebst Zinsen ist gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldnern dem Grunde nach zu einem Viertel gerechtfertigt* gegenüber dem Erstbeklagten jedoch nur ii, Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes.
Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist gegenüber der Zweitbeklagten .dem Grunde nach zu einem Viertel gerechtfertigt.
Die weitergehenden Rechtsmittel des Klägers werden zurückgewi es en.
Die Sache wird zur Entscheidung Uber die Höhe der Ansprüche an das Landgericht in Köln zurUckverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmitteln erfahren Vorbehalten bleibt.
Von Rechts wegen
 Ta tbestand
 Der Kläger fuhr am 22. Juni 1950 mittags mit seinem Personenkraftwagen Uber den RaWKttKtfcinB in in Richtung HoflHIBBring. Zu gleicher Zeit fuhr die Zweitbeklagte mit dem Personenkraftwagen des Erstbeklagten über die AWKKEtD Strasse in Hichtung HflH^strasse^ Auf dem RflHpplatz, dem Schnittpunkt beider Strassen«, würde der Verkehr durch einen Verkehrsposten geregelt. Als sich der Kläger dem i^Hfplatz näherte, war der Verkehr in seiner Richtung gesperrt. Er hielt daher sein Fahrzeug an der Haltelinie vor dem RflH0platz an. Als die Zweitbeklagte den RflflBplatz erreichte, hatte der Verkehrsposten bereits den rechten Arm erhoben, so dass der Verkehr in der vorher freien Richtung anzuhalten hatte. Trotzdem setzte die Zweitbeklagte ihre Fahrt fort. Der von ihr gelenkte Wagen geriet auf dem R^MIplatz vor dem Eingang in die HMHV~ strasse mit dem Wagen des Klägers zusammen, der inzwischen seine Pahrt wieder aufgenommen hatte. Es gab Sachschaden an beiden Fahrzeugen.*
Der Kläger hat behauptet, der Verkehr in seiner Fahrtrichtung sei durch den Verkehrsposten freigegeben worden, bevor er weitergefahren sei. Er habe bei dem Zusammenstoss einen Nervenschock erlitten und sei längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Für den entstandenen Schaden hat er die Beklagten verantwortlich gemacht. Er hat beantragt:
1.	beide Beklagten zur Zahlung von 15 000 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu verurteilen,
2.	die Zweitbeklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger ein vom Gericht festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
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Die Beklagten haben vorgebracht, die Zweitbeklagte habe, nachdem sie verspätet in die Kreuzung hineingefahren sei, dem. Zeichen des Verkehrsposten folgend, die Kreuzung schnellstens wieder freimachen müssen. Als sich der Unfall ereignet habe, sei der Verkehr in der Fahrtrichtung des Klägers von dem .Verkehrsposten noch nicht wieder freigegeben gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein klagebegehren weiter. Die Beklagtet tragen, die Revision zurückzuweisen.
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1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Verkehrsposten Polizeiwachtmeister	als	die	Zweitbe-

klagte unter Nichtbeachtung des von ihm durch Erheben des rech* ten Armes gegebenen Zeichens in die Kreuzung eingefahren war, das Zeichen mit Vorbedacht verlängert und damit den Verkehr in der Richtung Hammering - HoBMBHBBring weiter gesperrt gehalten, um der Zweitbeklagten Gelegenheit zu geben, die Krau-!" zung ungefährdet zu durchfahren. Die Zweitbeklagte hat dement'-' ! sprechend auch die Kre.uzung möglichst schnell freizu demachen vfr&J sucht. Der Kläger ist dagegen als erster der an seiner Halte! linie stehenden Verkehrsteilnehmer losgefahren, ohne die Bort-! dauer des Zeichens zu beachten, und ist bei ungehinderter Sicht mit seinem Wagen in die rechte vordere Seite des von der Zweit-', beklagten gelenkten Wagens hineingefahren, als diese die Kreu-' 3jßr
 zun& beinahe schon durchfahren hatte.
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Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht in dem ver-kehrswidrigen Verhalten der Zweitbeklagten nicht die Ursache dafür gesehen, dass es zu dem Unfall gekommen ist. Habe sie auch dadurch gegen die Strassenverkehrsordnung verstoßen, dass sie trotz des von	gegebenen Verkehrszeichens in die
 Kreuzung R^K^platz hineingefahren sei, so habe ihr Z^i doch die weitere Durchfahrt gestattet und zu erkennen gegeben, dass sie die Kreuzung möglichst schnell durchfahren und den Gegenverkehr (gemeint ist ersichtlich: den kreuzenden Querverkehr) nicht länger aufhalten solle. Ursächlich für den Schaden sei allein das verkehrswidrige und unvernünftige Verhalten des Klägers. Selbst wenn man aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Zweitbeklagten und dem nachfolgenden Zusammenstoss bejahen wolle, müssten die Beklagten nach §
254 BGB von der Haftung freigestellt werden, weil der Kläger durch sein verkehrswidriges Verhalten den Schaden derart vorwiegend verursacht habe, dass es unbillig wäre, den Beklagten auch nur einen Teil des Schadens aufzubürden.
2. Den Angriffen, die von der Revision gegen das Urteil erhoben werden, kann ein Erfolg nicht versagt bleiben.*
a) Vergeblich bekämpft die Revision allerdings die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils. Diese sind oh-
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ne Verfahrensverstoss zustande gekommen.
Es bietet sich kein Anhalt für die Annahme, dass das Berufungsgericht die Bekundungen des Polizeibeamten	de-
nen es bei seinen Feststellungen gefolgt ist, unvollständig gewürdigt und den Teil seiner Aussagen übersehen habe, in dem er bekundet hat, dass er sich bei Erheben des rechten Armes langsam zur Fahrtrichtung HohfHBHHP^ng - HoJHHBHBJring gedreht habe. Solange er seinen Arm erhoben hielt, dauerte sein
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Zeichen an, mochte er auch seine Grundstellung ändern. Es bedurfte daher keiner Auseinandersetzung damit, dass zflU dich nach seiner Darstellung gewendet hatte, wenn das Berufungsgericht feststellte, dass er das mit erhobenem Arm gegebene Ver-r kehrszeichen beibehalten habe. Auch soweit es sich um die Fahrgeschwindigkeit handelt, mit der die Zweitbeklagte die Kreuzung freizu demachen versuchte, lässt sich dem Urteil, entgegen der Meinung der Revision, keine unvollständige Berücksichtigung der Aussagen des Z^Hi entnehmen. Nach seiner Bekundung ist der Sinn des von ihm aufrechteThaltenen Zeichens gewesen, dass die-Zweitbeklagte die Kreuzung möglichst schnell verließ. Dass sie hierbei mit übermässig hoher Geschwindigkeit gefahren sei, wie das Berufungsgericht nach Meinung der Revision unbeachtet gelassen haben soll, hat der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich verneint.
Wenn die Revision weiter unter Hinweis auf einen vermeintlichen Widerspruch in den Aussagen des ZflBB die Auffassung vertritt, das Berufungsgericht habe seinen Bekundungen nicht den Vorzug vor den andersartigen Aussagen des Zeugen WflHHi geben können und zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ZflflHI den erhobenen Arm wenigstens schon teilweise gesenkt habe, so greift sie damit die BeweisWürdigung des Tatrichters an, die im Revisionsverfahren aüf entsprechende Rüge nur darauf nachgeprüft werden kann, ob ihr ein Verfahrensverstoss zugrunde liegt. Eine derartige Rüge hat die Revision in der mündlichen Verhandlung zwar damit erhoben, dass sie geltendgemacht hat, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des ZWB nicht berücksichtigt, dass er sich durch unklare Zeichengebung an der Verursachung des Unfalls mitschuldig gemacht habe. Die Revision kann hiermit aber nicht gehört werden, da die Rüge nicht innerhalb der Frist des § 554 ZFO zur Begründung der Revision
 
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vorgebracht worden ist. Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass die Zweitbeklagte in dem gegen sie durchgeführten Strafverfahren ein Schuldbekenntnis abgegeben und dem Kläger zu dem Aus-* gleich seines Schadens 3 000 DM angeboten habe, Bür die Feststellung des objektiven Unfallhergangs waren diese Umstände oh-
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ne Bedeutung. Ebensowenig kann die Revisionsrüge durchgreifen,* dass zur Aufklärung des Sachverhalts ein Sachverständiger hätte gehört werden müssen. Es stand im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts, sich eines Sachverständigen zu bedienen. Freilich könnte die Richterhebung eines Sachverständigenbeweises einen Verstoss gegen § 286 ZPO bedeuten, wenn die Begrün-
dung des Urteils aus ungenügenden Darlegungen auf mangelnde Sachkunde des Gerichts schliessen Hesse (BGH B-M Nr 1 zu § 286 /57 ZPO = NJW 1951, 48l). Inwiefern das hier zuträfe, ist aber nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht dargelegt.
Mit unbegründeten Verfahrensrügen beanstandet es die Revision schliesslich, dass nicht das Berufungsgericht der Klagedarstellung gefolgt ist, wonach die Zweitbeklagte bei dem Versuch, vor dem Wagen des Klägers vorbeizufahren, plötzlich die Nerven verloren und die Arme hochgeworfen habe, so dass der Wagen führerlos in den Wagen des Klägers hineingefahren, auf den Bürgersteig geraten und erst nach 15 Metern stehengeblieben sei. Die Beklagten hatten es nicht, wie die Revision meint, an einer Stellungnahme zu diesem Vorbringen fehlen lassen, so dass es nach § 138 Abs 3 ZPO als zugestanden hätte angesehen werden müs* sen; vielmehr hatten sie das KlageVorbringen, soweit es ihrer eigenen Darstellung des Unfallhergangs widersprach, ausdrücklich bestritten. Das Bestreiten hatte sich offensichtlich auch auf den hier in Betracht kommenden Teil der Klagebehauptungen bezogen, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass sie in der Klagebeantwortung und Berufungserwiderung ihrerseits dem Kläger

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zu dem Vorwurf gemacht haben, kopflos una blindlings auf die Breitseite des von der Zweitbeklagten gelenkten Fahrzeuges aufgefahren zu seine Auch dass das Berufungsgericht nicht auf den Antrag des Klägers.eingegangen ist, die Parteien zu vernehmen, lässt sich nicht beanstanden* Per Kläger hat die Vernehmung der Parteien in der^Berufungsbegründung zusätzlich zu der erneuten Vernehmung des/^§ilBBIbeantragt, nachdem er den erstinstanzlichen Bekundungen des ZflHB entgegengetreten war und ihnen die Aussagen des VtitKKKt gegenübergestellt hatte, durch die jene Bekundungen erschüttert- seien. Soweit dss Verhalten der Zweit beklagten in Betracht kommt, hatte WVHHI.bei seiner Vernehmung aber bekundet, nicht gesehen zu haben, dass die Zweitbeklagte die Hände erhoben und das Steuer losgelassen habe; der Kläger sei in den Wagen .der Beklagten hineingefahren, so dass dieser an den Bordstein herübergedrückt worden und noch 10 bis 1.5 m auf den Bürgersteig hinauf gefahren sei.
Wenn der Kläger in der Berufungsbegründung die Aussage des vNMHtin den Vordergrund rückte und seine nochmalige Vernehmung und weiterhin auch die Vernehmung der Parteien beantragte, so liess dies nicht erkennen, dass die Parteien über etwas anderes vernommen werden sollten als über das, was wMNfe bereits bekundet hatte. Es. ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger, nachdem VflMemeut vernommen worden war, weitergehende Behauptungen als Beweisgegenstand für eine Vernehmung
 der Parteien bezeichnet hätte. Das Berufungsgericht brauchte
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daher den Antrag auf Parteivernehmung nicht auf die Klagud^ Stellung Über da« angeblich kopflose Verhalten der Zweitbe.r klagten zu beziehen.	/.N

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Es ist hiernach frei von v erfahr ensr'echtlichen Bedenk^
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wenn das Berufungsgericht seine Peststellungen ohne weitere. Beweiserhebungen getroffen hat. Erst d ann, so hat es erwogen,

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möge die Zweitbeklagte ihr Lenkrad losgelassen und die Hände erhoben haben, als der Kläger in die vordere rechte Seite ih-res Wagens hineingefahren sei. Ob diese Annahme, wie die Revision bemängelt,, wegen des Fehlens einer Begründung einen Ver-stoss gegen § 286, 313 Abs 1 Ziff 4 ZPO bedeutet, braucht nicht untersucht zu werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern der Kläger durch sie beschwert sein könnte.
b) Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht beigestimmt werden, wenn es den ursächlichen Zusammenhang zwischen .der Nichtbeachtung des^ach § 2 StVO in dem Erheben des Armes liegenden Anhaltegebots des Polizeibeamten ZfBB durch die Zweit-.beklagte und dem nachfolgenden Zusammenstoss der Fahrzeuge verneint hat. Nachdem die Zweitbeklagte verkehrswidrig in die Kreuzung hineingefahren war,musste und durfte sie allerdings, dem Gebote des ZfH|| folgend, das für sie nunmehr nach § 2 StVO in dem fortgesetzten Hochhaltendes Armes lag, ihre Fahrt fort-setzen, um die Kreuzung freizu demachen. Auch durfte der Kläger, ^solange ZfHMl nicht durch seitliches Ausstrecken des Armes .,in seiner Fahrtrichtung den Verkehr freigegeben hatte, nicht auf die Kreuzung fahren. Hit dem Erheben des Armes kündigte sich aber für die Teilnehmer am Verkehr in der Fahrtrichtung des Klägers bereits die bevorstehende Verkehrsfreigabe an$ ihnen wurde-, durch dieses Zeichen geboten achtzugeben, dass sie dle-Fahrt unverzüglich fortsetzten, sobald sich der Arm ihrer.Verkehrsrichtung seitlich senkte. Wie die Beklagten in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen zMHl einge-räumt haben (vgl Schriftsatz vom 17* Hai 1932), nahm ZflHI in seiner Grundstellung auch bereits die Wendung zur Fahrtrichtung des Klägers vor. Offenbar in der Annahme, die Freigabe des Verkehrs in ihrer Richtung werde unmittelbar darauf folgen, sind vor dem entsprechenden Zeichen ausser* dem Kläger auch andere
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der mit ihm haltenden Verkehrsteilnehmer angefahren, wenn auch nach den Peststellungen des Berufungsgerichts der Kläger der erste gewesen ist*und die anderen wieder angehalten haben, als das erwartete Zeichen ausblieb, Ihr Verhalten bestätigt die Beobachtung, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn an verkehrsreichen Kreuzungen die Bewegungen des Verkehrspolizisten bei der Regelung des Verkehrs in ihren einzelnen Phasen vorausberechnet werden und sich ein haltender Verkehrsteilnehmer schon —±n Brwartung des unmittelbar bevorstehenden FreigabeZeichens wieder in Bewegung setzt, um desto schneller wieder in flüssige Fahrt zu kommen,. Bass ein verspätet in die Kreuzung einfahrendes Fahrzeug bei der hierdurch veranlassten Stockung in dem * 'Ablauf der Zeichengebung des Verkehrspolizisten mit einem bereits vorpreschenden anderen Fahrzeug zusammenstiess, lag darum nicht so sehr ausserhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit, dass die Möglichkeit einer solchen Folge des verkehrswidrig verspäteten Rinfahrens in die Kreuzung nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise nicht in Betracht gekommen wäre, Bs ist daher nicht zu verkennen, dass ein ursächlicher Zusammenhang sowohl im natürlichen Sinne als auch im Rechtssinne(sog. adaequate Verursachung) zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten der Zweitbeklagten und dem Unfall bestanden hat (RGZ 133, 126 z?2V7; 168, 86	169, 1 /Tg7; BGHZ 3, 261 /26T7). Konnte
 es auch erst zu dem Unfall kommen, weil auch der Kläger sich nicht an das Zeichen des Verkehrspostens hielt, so stand dieses eigene Verhalten des Klägers trotz seiner Schuldhaftigkeit doch in adaequatem Zusammenhang mit dem Verhalten der Zweitbeklagten, so dass es nur das Hinzutreten einer weiteren Ursache bedeutete, nicht aber die Ursächlichkeit der verkehrswidrigen Fahrweise der Zweitbeklagten für den Unfall aufhob (RGZ 102, 230; 129, 128 /T3J7; BGH L-M Nr 5 zu § 735 HGB).
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c) In seiner Hilfserwägung ist das Berufungsgericht indessen selbst von der Ursächlichkeit des Verhaltens der Zweitbeklagten fUr den Unfall ausgegangen. Wenn es sodann aber in Anwendung des § 254 BUB den Schaden allein dem Kläger zur Last gelegt hat, so ist das nicht frei von Rechtsirrtum.
Bei Schäden, die infolge des Zusammenwirkens mehrerer Kraftfahrzeuge entstehen, richtet sich die Ausgleichungspflicht nicht nach § 2-54 BUB, sondern ausschliesslich nach §§ 17, 18 KrfzU (jetzt Strassenverkehrsgesetz) (RU JW 1937, 1312; RU VAR 1938, 190 * LAR 1938, 270.RU Recht 1915 Nr 2152-, Müller, Stras-senverkehrsrecht, 17. Aufl S 347, 365 /S7: Ploegel-Hartung, Strassenverkehrsrecht 8. Aufl StVU § 17, 4, 7a; § 18, 8; Wal- , ter, Die Ausgleichung bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge, ,
A 3 b in 'Kraftverkehrsrecht von A bis Z unter "Ausgleichungs-pflieht*» Erläuterung 1 Bl 2 ).’ Zwar hängt nach beiderlei Bestimmungen die Verpflichtung zu dem Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist« Dass sich das Berufungsgericht auf § 254 BUB bezogen hat, brauchte daher nicht schädlich zu sein, wenn die Urteilsausführungen erkennen ließen, dass bei der Abwägung zu dem Schadensausgleich die Umstände, die nach §§
17, 18 KrfzU in Betracht gezogen werden müssen; sämtlich berücksichtigt worden sind. Das ist aber nicht der Pall. Zweifel erheben sich in dieser Hinsicht schon darum, weil es dos Beru-. N fungsgericht unterlassen hat, die rechtlichen Urundlagen klarzur stellen, auf denen es erst' zur Prüfung der Präge kommen konnte, , ob und in welcher Weise eine. Ausgleichung stattzufinden hat.
Die Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten ergibt sich am
 KrfzU, die der Zweitbeklagten aus § 18 KrfzU und § 823 BUB. Sei*/>£r
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entgegenhalten lassen, weil er, wenn der Schaden nicht ihm, sondern einem anderen entstanden wäre, diesem nach § 7 KrfzG und § 823 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtet sein würde. Bei der Schadensabwägung ist hiernach vor allem die Betriebsgefahr der beiderseitigen Fahrzeuge in Betracht zu ziehen. Das gilt nach § 18 Abs 3 KrfzG entsprechend auch im Verhältnis des Klägers zur Zweitbeklagten. Auch sie muss sich, da sie sich nicht nach § 18 Abs 1 S 2 KrfzG durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten kann, die Betriebsgefahr des von ihr gelenkten Kraftfahrzeugs als eine der Ursachen des Unfalls anrechnen lassen (BGH NJW 1953> 579> 1262). Das Berufungsgericht hat nun zwar zu dem Ausdruck gebracht, der Schaden sei vorwiegend durch den Kläger selbst verursacht worden. Es ist aber nicht ersichtlich, dass es, wie es notwendig gewesen wäre, unter den mitwirkenden Ursachen die Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge berücksichtigt hat. Nur von der Verkehrswidrigkeit des Verhaltens des Klägers und der Zweitbeklagten ist im Urteil die Rede. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Frage des Schadensausgleichs ist hiernach von Rechtsirrtum beeinflusst und kann, da das Berufungsgericht bei richtiger Rechtsanwendung möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, nicht bestehen bleiben.
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3. Die Abwägung nach §§ 17, 18 KrfzG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dennoch kann der Senat im vorliegenden Falle ausnahmsweise die Abwägung selbst vornehmen, da alle für die Abwägung in Betracht kommenden Unterlagen vorliegen (BGHZ 6, 319	BGH	DAR 1953, 15;. BGH VRS 5, 251 /25J7).
Bei den Fahrzeugen des Klägers und des Brstbeklagten handelt es sich nach den polizeilichen Feststellungen in den vom Berufungsurteil . in Bezug genommenen Akten 35 Cs 1496/50 des Amts^ gerichts Köln um viersitzige Personenkraftwagen von ungefähr gleichem Gewicht und verkehrssicherer Beschaffenheit. Es kann
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daher davon ausgegangen werden, dass ihre Betriebsgefahr ungefähr gleich hoch gewesen ist. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann sie sich auch bei der Entstehung des Schadens nicht wesentlich verschieden ausgewirkt haben. Zwar ist die Zweitbeklagte schnell gefahren, nicht ihr Wagen ist aber auf den Wagen des Klägers getroffen, sondern der Wagen des Klägers hat den von der Zweitbeklagten geführten Wagen bei der Vorbeifahrt seitlich erfasst; es liegt kein Anhalt- ftir die Annahme vor, daß Entstehung und Umfang des Schadens thtrch das Maß der Geschwindigkeit beeinflusst gewesen sei. Der Schaden würde hiernach dem Kläger einerseits und den Beklagten andererseits Je etwa zur Hälfte zur Last fallen müssen, wenn nicht, was bei der Schadenaabwägung im Verhältnis des Klägers sowohl zur Zweitbeklagten als auch zu dem Erstbeklagten zu beachten ist, das die Betriebsgefahr steigernde verkehrswidrige Verhalten von Kläger und Zweitbeklagter nach dem Maß der Unfallverursachung und des Verschuldens verschieden wäre. Hatte die Zweitbeklagte auch durch das Hineinfahren in die Kreuzung trotz des von dem Polizeibeamten ZfHHl durch Erheben des Armes gegebenen Zeichens den ordnungs-mässigen Verkehrsablauf gehemmt, so konnte sich dies für den Kläger doch nur darum als Gefahr auswirken, weil er, als der - *. Polizeibeamte den Arm hoch behielt, um die eingetretene Ver- ' kehrsstörung zu beheben, diesem fortdauernden Zeichen nicht die erforderliche Beachtung schenkte und trotz freier Sicht auch das nerannahen des Wagens der Beklagten nicht beachtete. Er hat daher eine stärkere Ursache für den Unfall gesetzt als die Zweitbeklagte. Auch ist sein Verschulden grösser. Zwar gebietet es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt allen Teilnehmern am Verkehr in gleicher Weise, die Zeichen des den Verkehr regelnden Polizeibeamten zu beachten und zu befolgen; die Nichtbeachtung des von zflHB gegebenen Zeichens fällt dem Kläger aber darum
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stärker zur Last als der Zweitbeklagten, weil* er zugleich die ; Aufmerksamkeit ausser acht gelassen hat, bei deren Anwen&tfh| V’if;
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er bei der festgestellten freien Sicht wahrgenommen haben wür-*de, dass die Zweitbeklagte noch im Begriff war, die Kreuzung frei zu machen, als er sein Fahrzeug bereits in Bewegung setzte. In Abwägung dieser Umstände hält es der Senat daher fttr angemessen, die Schadensverteilung in der Weise varzunehmen, dass die Beklagten l/4 und der Kläger 3/4 des Schadens zu tragen haben. Für den Schadensteil, den die Beklagte! zu tragen haben, haften sie als Gesamtschuldner. Doch beschränkt sich die Haftung des Erstbeklagten auf den durch das Kraftfahrzeuggesetz gezogenen Rahmen.	*
Mit seinem bezifferten Klagebegehren ver_angt der Kläger Ersatz des erlittenen Sachschadens, Erstattung der Aufwendungen für einen während der Reparatur seines Wagens benutzten Mietwagen, Ersatz des ihm durch seine Arbeitsunfähigkeit entgangenen Gewinns und der Kosten zur Wiederherstellung seiner Gesundheit einschliesslich der Mehraufwendungen, die er durch Telephongebühren für 2wecke seines Geschäfts während auswärtigen Genesungsaufenthalts gehabt hgt. Für alle diese Schäden kommt die Ersatzpflicht der Beklagten in dem gezogenen Rahmen in Betracht. Dies gilt nach § 847 BGB auch für den gegen die Zweitbeklagte geltend gemachten Schmerzensgeld anspruch. Die Höhe der Ansprüche ist streitig.. Nach §§ 304> 538 Abs 1 Ziff 3 ZPO war daher Uber den Grund der Ansprüche vorab zu entscheiden und die Sache zur Entscheidung über ihre Höhe an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Ans Zweckmässigkeitsgründen ist dem Landgericht auch die , Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren übertra- ^ * gen worden.
* Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Ls Hanebeck	Dr.	Baul
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