Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren gegen ihn entsprochen« Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht auch verneint, daß dem Beklagten eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger obgelegen habe, deren Verletzung er sich schuldig gemacht haben könnte (§ 839 BGB)» Der Beklagte kann dem Kläger daher nur nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig geworden sein» Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers für unbegründet gehalten, weil der Beklagte den Unfall nur durch leichte Fahrlässigkeit ^verursacht habe, die Haftung für diese aber vertraglich ausgeschlossen worden sei» Der Beklagte habe den Kläger nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er nur auf eigene Gefahr mitfahren könne, und der Kläger habe sich hiermit stillschweigend einverstanden erklärt. Wenn er sich schon dem Kläger zuliebe über diese Vorschrift hinweggesetzt habe, so habe er mit dem Hinweis, daß der Kläger nur auf eigene Gefahr mitfahren könne., die Haftung für jede Fahrlässigkeit abgelehnt. rufungsgericht hat in dem Versäumnisurteil vom 6« April 1951* das durch das angofoohtene Urteil aufrechterhalten worden ist, zu dem Ausdruck gebracht, durch die Vereinbarung der Parteien habe nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden können. So ist diese Bemerkung auch augenscheinlich nicht gemeint gewesen.-^Vielmehr hat das Berufungsgericht, wie nach dem Zusammenhang angenommen werden kann, die Vereinbarung der Parteien dahin ausgelegt, dass die Haftung lediglich für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein solle« Es handelt sich im vorliegenden Fall um die Auslegung des Inhalts der Willenserklärung der Beteiligten. Biese liegt aber auf tatsächlichem Gebiet und ist, v/enn sie auf unanfechtbar festgestellte Tatsachen gegründet und alle Tatsachen berücksichtigt worden sind,, mit der Revision nicht angreifbar« Es handelt sich auch nicht um die Auslegung von typischen Willenserklärungen,* die einen über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausgehenden Geltungsbereich haben und daher im Interesse der Rechtseinheit als Rechtsnormen der Nachprüfung der Revision unterlägen. Bas läßt sich jedoch nicht feststellen, Bie vom Beklagten ' angeführten Umstände sind in dem Berufungsurteil erwähnt worden; es kann daher angenommen werden, dass sie auch Berücksichtigung gefunden haben. Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt, die in dem landgerichtlichen Urteil dargologte Auffassung, der Beklagte habe grobfahrlässig gehandelt,mit der Begründung abculehnen, dass die Sicherung der Baustelle mangelhaft gewesen sei und den Anforderungen, die in normalen Zeitvorhältnioscn gestellt würden, nicht entsprochen habe. Da sich das Berufungsgericht über die Umstände-, die für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten in Betracht kommen, "nicht näher ausgelassen hat, besteht Unklarheit, von welchem Sachverhalt es bei der Beurteilung der Schuld des Beklagten im einzelnen ausgegangen ist0 funden hat und 1 m breit und 15 - 20 m lang gewesen ist* Diese Feststellung kann auch von der Revision nicht damit angegriffen werden, daß, abweichend von dem eigenen früheren Vorbringen des Klägers, behauptet wird, die Baugrube habe in Wirklichkeit eine Länge von 20 - *50 m gehabt und sich an einer Strassenkreuzung befunden*- Zu Unrecht rügt auch die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Krankenwagen eine hohe Geschwindigkeit gehabt habe, durch eine Eisenbahnschiene angehalten worden sei und diese stark verbogen habe* Nur die .Gewerkschaft und deren Schachtmei- ster haben als frühere Prozeßbeteiligte den Beklagten durch eine solche Behauptung zu belasten gesucht; es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger sich diese Behauptung in.dem-.bisherigen Prozeßverlauf zu eigen gemacht hätte. Der Akteninhalt läßt auch nicht erkennen, daß der Kläger, wie die Revision vorbringt, auf richterliches Befragen den Zeugen D^f^zu dem Beweis für eine hohe Geschwindigkeit des Wagens benannt habe, einen Zeugen, der überdies bereits vernommen worden ist und nach seinen Bekundungen den Hergang des Unfalls gar nicht beobachtet hat. An welcher Stolle sich die Lappen und Zweige befunden haben, ob sie insbesondere an dev Schmalseite der Baustelle angebracht gewesen sind, die dem Beklagten bei seiner Annäherung zugev/andt war, .ist jedoch ungeklärt.Es fohlt auch an jeder Feststellung darüber, ob die ausgeschachteto_Erdo nur rechtsvon den Schienen aufgeworfen gewesen ist oder ob und in welcher Höhe sich .ein Damm von Erdreich vor allem auch an dem. Schliesslich hat auch die Behauptung des Beklagten „ dass er durch die Schweinwerfer eineG entgegenkommenden Fahrzeugs geblendet worden sei, in dem angefochtenen Urteil keine Erörterung gefunden, Welchen Sachverhalt das Berufungsgericht in dieser Hinsicht seinen Er_ wägungen über die Schuld des Beklagten zugrunde gelegt hat, ist nicht ersichtlich. Es liegt auf der Hand, daß es für die Beurteilung der Schuld des Beklagten wesentlich darauf ankömmt, ob ihn die behauptete Blendung gehindert hat, die Baugrube rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden, oder ob er im Augenblick des Eintritts der Blendung noch so weit von der.Baugrube entfernt gewesen ist,, daß er den Unfall hätte verhüten können, wenn er sich in seiner Fahrweise auf das Auftauchen.eines unvorhergesehenen Hindernisses eingestellt hätte.
VI_ZR_J8/52 Verkündet am 16» Januar 1953 Malessa, ap» Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Ingenieurs Hans Strasse 0} in E Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen den Oberfeuerwehrmann Eduard v^BBHHMÄP'fcrasse in E Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. hat der VI» Zivilsenat des.Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Eleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3» Juli. 1951 insoweit aufgehoben,, als es das Ver-säumnisurteil vom 6. April 1951 aufrecht erhalten hat» In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen -4* 2 A Tatbestand; Der Kläger hielt am 15. Mai 1947 gegen ein Uhr nachts auf der Rüttenscheiderstrasse in Essen einen von dem Beklagten gelenkten städtischen Krankenwagen an«, der in Richtung Essen-Bredoney fuhr, um nach Erledigung eines Krankentransports zur dortigen Feuerwache zurückzukehren« Auf seine Bitte nahm ihn der Beklagte mit; der Kläger nahm im Innern des Wagens Platz. Auf der Weiterfahrt geriet der Wagen unmittelbar hinter der Einmündung der Manfredstrasse in die Rüttenscheiderstrasse in eine' auf der rechten Seite der Fahrbahn.unter den Stras-senbahnschieneii befindliche Aufbruchs teile, nachdem er kurz zuvor bereits zwei andere Strassenaufbrüche umfahren hatte. Der Kläger erlitt infolge des Stosses eine schwere Kopfverletzung. Die. Baustelle bestand in einer Ausschachtung von 1 m Breite und etwa 15 - 20 m Länge. Die Fahrbahn war rechts neben den Strassenbahnschienen durch aufgeworfene Erde versperrtV-Nur auf der linken Strassenceite war die Durchfahrt frei. Das Hindernis war durch Drahtseile, die an Eisenstäben befestigt waren, abgesperrt und durch rote Lappen und Zweige gekennzeichnet. Warnlampen waren . nicht aufgestellt worden; doch befand sich über einem nahe gelegenen Lebensmittelgeschäft eine-elektrische Lampe, die während der ganzen Nacht brannte. Gegen den Beklagten hat ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geschwebt; es ist eingestellt worden, da . ihm ein Verschulden an dem Unfall nicht nachgewiesen sei. Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von 3 894?52 DM Krankenhauskosten und Verdienstausfall für die Zeit bis zu dem 31e Dezember 1949, auf Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten angemessenen Schmerscnsgel-des und einer monatlichen Rente von 200 DM ab 1«Januar 1950 in Anspruch genommen oov/ie um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen« Er hatte die Klage auch gegen die Stadt Essen, gegen die von ihr mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Gewerkschaft Walter und deren Schaehtmcister und sowie gegen den Oberfeuerwehrmann den Begleiter des Beklagten, gerichtet, ist aber gegen sie rechtskräftig abgewiesen worden« Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren gegen ihn entsprochen« Das Oberlandesgericht hat unter Aufrechterhaltung eines gegen den Kläger ergangenen Versäumnisurtcils die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt-der Kläger seine Ansprüche gegen den Beklagten weiter. Entscheidungsgründe: Da es sich bei der Mitnahme des Klägers nicht um eine entgeltliche Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Fahrzeug gehandelt hat, kommt eine Haftung des Beklagten nach den Bestimmungen des Kraftfahr-, zeuggesetzes nicht in Betracht (§§ 18, 7, 8 Abo 2 Satz 1 KFG)» Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht auch verneint, daß dem Beklagten eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger obgelegen habe, deren Verletzung er sich schuldig gemacht haben könnte (§ 839 BGB)» Der Beklagte kann dem Kläger daher nur nach § 823 BGB schadensersatzpflichtig geworden sein» Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers für unbegründet gehalten, weil der Beklagte den Unfall nur durch leichte Fahrlässigkeit ^verursacht habe, die Haftung für diese aber vertraglich ausgeschlossen worden sei» Der Beklagte habe den Kläger nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er nur auf eigene Gefahr mitfahren könne, und der Kläger habe sich hiermit stillschweigend einverstanden erklärt. Die Revision bekämpft die Auffassung, daß dem Beklagten nur leichte Fahrlässigkeit zur last falle; sie erblickt in seiner Fahrweise eine grobe Verletzung seiner Fahrerpflichten« In welchem Maß der Beklagte die von einem Kraftfahrer im Verkehr zu erfordernde Sorgfalt ausser acht gelassen hat, könnte dahingestellt bleiben, wenn der vereinbarte Haftungsausschluß für jede Fahrlässigkeit gegolten hätte. Bass dies der Fall gewesen sei, meint der Beklagte damit begründen zu können, dass ihm ein städtisches Fahrzeug anvertraut gewesen sei und die Dienstvorschrift bestanden habe, keine fremden Personen auf einer Fahrt mitzunehmen. Wenn er sich schon dem Kläger zuliebe über diese Vorschrift hinweggesetzt habe, so habe er mit dem Hinweis, daß der Kläger nur auf eigene Gefahr mitfahren könne., die Haftung für jede Fahrlässigkeit abgelehnt. Das Be- rufungsgericht hat in dem Versäumnisurteil vom 6« April 1951* das durch das angofoohtene Urteil aufrechterhalten worden ist, zu dem Ausdruck gebracht, durch die Vereinbarung der Parteien habe nur die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden können. Es wäre rechtsirrig, wenn es damit hätte sagen wollen, daß es rechtlich nicht möglich sei, die Haftung für grobe Fahrlässigkeit auszuschliessen. So ist diese Bemerkung auch augenscheinlich nicht gemeint gewesen.-^Vielmehr hat das Berufungsgericht, wie nach dem Zusammenhang angenommen werden kann, die Vereinbarung der Parteien dahin ausgelegt, dass die Haftung lediglich für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein solle« Es handelt sich im vorliegenden Fall um die Auslegung des Inhalts der Willenserklärung der Beteiligten. Biese liegt aber auf tatsächlichem Gebiet und ist, v/enn sie auf unanfechtbar festgestellte Tatsachen gegründet und alle Tatsachen berücksichtigt worden sind,, mit der Revision nicht angreifbar« Es handelt sich auch nicht um die Auslegung von typischen Willenserklärungen,* die einen über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausgehenden Geltungsbereich haben und daher im Interesse der Rechtseinheit als Rechtsnormen der Nachprüfung der Revision unterlägen. Ba die von Berufungsgericht vorgenommene Auslegung möglich ist, könnte der gegen die Auslegung von der Revision erhobene Angriff nur dann Erfolg haben, wenn bei der Auslegung wesentlicher Auslegungsstoff unberücksichtigt geblieben wäre. Bas läßt sich jedoch nicht feststellen, Bie vom Beklagten ' angeführten Umstände sind in dem Berufungsurteil erwähnt worden; es kann daher angenommen werden, dass sie auch Berücksichtigung gefunden haben. Für das Bestehen der Ansprüche des Klägers kommt es also darauf an, oh sich der Beklagte einer groben oder nur einer leichten Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat» $ Ist es auch im wesentlichen eine Frage tatrichter-* lichor Würdigung, ob eine Fahrlässigkeit.als leichte Oder als grobe zu beseichnen.ist (RGZ 141, 129 /T5J7» 166, 98 £T01-1027)?so ist für ein Eingreifen des Revi-sionsgerichts aber doch dann Anlass gegeben, wenn das Berufungsgericht nicht alle für die Beurteilung erheblichen Umstände berücksichtigt hat oder erkennbar ist, dass es rechtsirrtümlichen Vorstellungen über das Wesen dieser Schuldformen unterlegen ist» Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt, die in dem landgerichtlichen Urteil dargologte Auffassung, der Beklagte habe grobfahrlässig gehandelt,mit der Begründung abculehnen, dass die Sicherung der Baustelle mangelhaft gewesen sei und den Anforderungen, die in normalen Zeitvorhältnioscn gestellt würden, nicht entsprochen habe. Wenn in Anbetracht der schwierigen Material- * beschaffung in der Zeit vor der Währungsreform an die Verkehrssicherungspflicht der Stadt E^H ein milderer Maßstab angelegt worden sei, so dürfe dies nicht dazu führen, daß nunmehr die ganze Verantwortung dem Beklagten aufgebürdet würde» Da sich das Berufungsgericht über die Umstände-, die für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten in Betracht kommen, "nicht näher ausgelassen hat, besteht Unklarheit, von welchem Sachverhalt es bei der Beurteilung der Schuld des Beklagten im einzelnen ausgegangen ist0 ♦ Freilich hat es* als unstreitig festgestellt, daß sich die Ausschachtung hinter der Einmündung der Manfred-strasse in die Rüttehscheiderstrasse unter den Stras-senbahnschienen.auf der rechten Seite der Fahrbahn be- . funden hat und 1 m breit und 15 - 20 m lang gewesen ist* Diese Feststellung kann auch von der Revision nicht damit angegriffen werden, daß, abweichend von dem eigenen früheren Vorbringen des Klägers, behauptet wird, die Baugrube habe in Wirklichkeit eine Länge von 20 - *50 m gehabt und sich an einer Strassenkreuzung befunden*- Zu Unrecht rügt auch die Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Krankenwagen eine hohe Geschwindigkeit gehabt habe, durch eine Eisenbahnschiene angehalten worden sei und diese stark verbogen habe* Nur die .Gewerkschaft und deren Schachtmei- ster haben als frühere Prozeßbeteiligte den Beklagten durch eine solche Behauptung zu belasten gesucht; es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger sich diese Behauptung in.dem-.bisherigen Prozeßverlauf zu eigen gemacht hätte. Der Akteninhalt läßt auch nicht erkennen, daß der Kläger, wie die Revision vorbringt, auf richterliches Befragen den Zeugen D^f^zu dem Beweis für eine hohe Geschwindigkeit des Wagens benannt habe, einen Zeugen, der überdies bereits vernommen worden ist und nach seinen Bekundungen den Hergang des Unfalls gar nicht beobachtet hat. Dagegen läßt das Berufungcurteii Zweifel darüber aufkommenm,was es hinsichtlich der Sicherung der Baustelle und ihrer Wahrnehmbarkeit für den Beklagten als erwiesen angesehen hat. Unstreitig sind zwar % 1[ _ keine roten Sturmlaternen aufgestellt gewesen. Das _ • *,» Hindernis ist nach den Feststellungen des Berufungsge- gerichts durch Eisonstangen mit dazwischen gespannten Drahtseilen abgesperrt.und durch rote Lappen und Zweige gekennzeichnet .gewesen, Rechts von.den Zweigen haben auf der Fahrbahn Erdhaufen gelegen. An welcher Stolle sich die Lappen und Zweige befunden haben, ob sie insbesondere an dev Schmalseite der Baustelle angebracht gewesen sind, die dem Beklagten bei seiner Annäherung zugev/andt war, .ist jedoch ungeklärt.Es fohlt auch an jeder Feststellung darüber, ob die ausgeschachteto_Erdo nur rechtsvon den Schienen aufgeworfen gewesen ist oder ob und in welcher Höhe sich .ein Damm von Erdreich vor allem auch an dem. Kopfende der Baustelle befunden hat.» Das Landgericht iiat offenbar-angenommen, dass auch hier Erdaufschüttungen gewesen sind. Es hat in seinem Urteil betont., diese Hindernisse hätten in dem Schweinwerf erlicht des Kraftwagens, der dem Beklagten nach seiner Behauptung entgegengekommen ist, durch ihre Schattenwirkung auffällig hervortreten müssen. Bas hat sich der Kläger im Berufungsverfahren zu eigen gemacht.. Im Gegensatz hierzu hat aber der Beklagte behauptet, am Kopfende der Baustelle seien nur die selbst im Schweinwerferlicht kaum wahrnehmbaren Eisenstangen und Drähte gewesen, so dass wegen der ununterbrochenen Fortsetzung der Strassenbahngchienen in der Dunkelheit der Eindruck habe entstehen müssen, dass die Strasse keine Unterbrechung aufgewiesen habe.. Das Berufungsgericht hat es unterlassen, die widerstreitendeil Darstellungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Auch darüber ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil Zweifel, was das Berufungsgericht hinsichtlich der Beleuchtung der Baugrube durch die an dem Lebensmit-=-telgeschäft angebrachte Lampe für erwiesen erachtet hat. Das Berufungsgericht stellt fest, dass sich die Lampe "etwa 35 m von den Beginn der Baustelle entfernt" befunden habe» Das kann sowohl bedeuten, dass sie vor der Baustelle gewesen ist. als auch, dass sie sich hinter ihr befunden hat. Ob das eine oder das andere der Pall gewesen ist, kann die Sichtvcrhäl'tnisso für den Beklagten bei seiner Annäherung an die Baugrube verschieden gestaltet haben». Für die Beurteilung des Grades der Schuld des Beklagten ist aber das Maß der Erkennbarkeit der Baustelle, in die er nit dem Krankenwagen hineingefahren ist, von erheblicher Bedeutung. Schliesslich hat auch die Behauptung des Beklagten „ dass er durch die Schweinwerfer eineG entgegenkommenden Fahrzeugs geblendet worden sei, in dem angefochtenen Urteil keine Erörterung gefunden, Welchen Sachverhalt das Berufungsgericht in dieser Hinsicht seinen Er_ wägungen über die Schuld des Beklagten zugrunde gelegt hat, ist nicht ersichtlich. Es liegt auf der Hand, daß es für die Beurteilung der Schuld des Beklagten wesentlich darauf ankömmt, ob ihn die behauptete Blendung gehindert hat, die Baugrube rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden, oder ob er im Augenblick des Eintritts der Blendung noch so weit von der.Baugrube entfernt gewesen ist,, daß er den Unfall hätte verhüten können, wenn er sich in seiner Fahrweise auf das Auftauchen.eines unvorhergesehenen Hindernisses eingestellt hätte. Bei dem.nicht genügend geklärten Sachverhalt reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, die Annahme auszuschliessen, dass der Beklagte die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich grossem Maß 10 - ausser acht gelassen und daß er sich demzufolge einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat. Auf der anderen Seite läßt sich ohne weitere Sachaufklärung ein grobfahrlässiges Verhalten des Beklagten aber auch nicht schon bejahen. Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Auch über "die Kosten des Revisionsverfahrens wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben. Dr„ Delbrück Dr. Kleinewefers -Hanebeck Dr„ Bode Dr. Hauß