Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 18/09 vom 22. September 2009 in dem Rechtsstreit OLG Hamm - Az. 1-13 U 5/08 vom 10.11.2008; LG Dortmund - Az. 21 O 336/05 vom 31.10.2007; Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 68.971,74 € Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr