Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Oktober 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten in Ziffer II, 1 zur Zahlung von 38.075,35 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Er hat die Beklagten unter anderem auf Ersatz seines Verdienstausfalles in Anspruch genommen und ausgehend von einem durchschnittlichen Jahresgewinn von rund 80.000 DM für die Zeit vom 1. Das Landgericht hat - ausgehend von einer Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu 3/4 - die Beklagten zur Zahlung von 76.209 DM (nebst Zinsen) auf den Verdienstausfallschaden verurteilt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagten dem Kläger den entgangenen Verdienstausfall in vollem Umfang unter Abzug nur der von ihm bezogenen Sozialversicherungsrenten zu erstatten haben. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - VersR 1980, 529 aufgeführten Ausnahmestatbestände) zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen sind (BGHZ 53, 132, 134 f; 74, 103, 113 f und BGH Urteile vom 10. 2. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Ver-dierstausfallschaden nach der Bruttolohnmethode berechnet. Die Beklagten haben hierzu in der Berufungsbegründung vorgetragen, der Verdienstausfallschaden sei nach der sogenannten modifizierten Nettolohnmethode zu berechnen; im Falle des Klägers als eines selbständigen Gewerbetreibenden seien von seinem Rohgewinn zunächst die Steuern abzuziehen, und zwar die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Mit diesem Hinweis haben die Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in ausreichender Weise ihrer Substantiierungspflicht genügt, gleichgültig ob er als Bestreiten der Höhe des Verdienstausfallschadens oder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gesehen wird. Somit war es Sache des Klägers, im einzelnen darzulegen, ob und gegebenenfalls wie diese Steuern, von denen die anzurechnenden Sozialversicherungsrenten und die von den Beklagten geschuldeten Ersatzleistungen teilweise befreit sind, bei der geltend gemachten Forderung berücksichtigt worden sind. Auch wenn man den Hinweis auf ersparte Steuern der Vorteilsausgleichung zuordnen würde, muß der Geschädigte (und nicht der Schädiger) wegen der Nähe zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen die Darlegungsund Beweislast haben. a) Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß der Kläger durch Wegfall von Umsatzsteuern einen Vorteil erlangt haben kann. 5b), bei Berechnung der zu ersetzenden Gewinneinbußen ebenfalls berücksichtigt werden muß (BGH Urteil vom 23. Derartige als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährte Entschädigungen tragen (worauf Hartung VersR 1986, 308, 309 zutreffend hinweist) im allgemeinen, da sie unter die "Einkünfte" i.S. von § 2 Abs. 1 EStG fallen, einen vom Geschädigten abzuführenden Steueranteil in sich. darin, daß eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt; das ist bei der Berechnung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen (zuletzt BGH Urteil vom 24. 3. Das angefochtene Urteil war daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache zur Berechnung ersparter Steuervorteile an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der Kläger Gelegenheit haben, seine im Revisionsrechtszug gemachten Ausführungen, daß bei Ermittlung des Gewinns durch den Sachverständigen Z.sowohl die Umsatzsteuer als auch die Gewerbesteuer berücksichtigt waren, zu vertiefen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGB §§ 249 J, 843 Zur Darlegungsund Beweislast für auf den Verdienstausfallschaden anzurechnende Steuerersparnisse. BGH, Urt. v. 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 - OLG Bamberg LG Würzburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 17/86 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Februar 1987 Recknagel Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. GeorgKHB, RflHHlB^eg 0, 2. Versicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wilhelm FflB RiHM Straße Mr KöiH^ - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. MHBi - gegen Artur Straße #, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 22. Oktober 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten in Ziffer II, 1 zur Zahlung von 38.075,35 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen 3 Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagten aus einem vom Erstbeklagten mit seinem bei der Zweitbeklagten versicherten Fahrzeug allein verschuldeten Verkehrsunfall vom 1. Mai 1978 Ansprüche geltend. Der damals 51 Jahre alte Kläger, seit 1970 selbstständiger Handelsvertreter, hat behauptet, seine unfallbedingten Verletzungen hätten zu einer vollständigen Berufsunfähigkeit und schließlich zur Erwerbsunfähigkeit geführt. Er hat die Beklagten unter anderem auf Ersatz seines Verdienstausfalles in Anspruch genommen und ausgehend von einem durchschnittlichen Jahresgewinn von rund 80.000 DM für die Zeit vom 1. Juni 1980 bis 31. Dezember 1981 unter Anrechnung seiner von der BfA bis zu dem 31. Dezember 1980 bezogenen Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 793,80 DM und für 1981 bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 1.152,70 DM einen Gesamtbetrag von 101.612 DM (35.444 DM für die Zeit vom 1.6. bis 31.12.1980 und 66.368 DM für 1981) eingeklagt. Das Landgericht hat - ausgehend von einer Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu 3/4 - die Beklagten zur Zahlung von 76.209 DM (nebst Zinsen) auf den Verdienstausfallschaden verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers die Verurteilung der Beklagten auf die begehrten 101.612 DM nebst Zinsen erhöht. 4 Mit der Revision begehren die Beklagten, vom Kläger ersparte Steuern, die sie auf 38.075,35 DM errechnen, im Wege der Vorteilsausgleichung auf die Schadensersatzforderung anzurechnen, insoweit also die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagten dem Kläger den entgangenen Verdienstausfall in vollem Umfang unter Abzug nur der von ihm bezogenen Sozialversicherungsrenten zu erstatten haben. Zur Höhe folgt es der Berechnung des Landgerichts, das aufgrund der Angaben des Steuerberaters Z. die begehrte Forderung für gerechtfertigt gehalten hat. Der von den Beklagten erstmals im zweiten Rechtszug vorgebrachte Einwand, das Landgericht habe seiner Berechnung zu Unrecht die Bru_tto-Bezüge des Klägers zugrundegelegt, sei unbegründet: Der zuzusprechende Schadensersatz wegen Verdienstausfalls sei nach § 24 Einkommensteuergesetz (EStG) ebenfalls einkommensteuerpflichtig; im übrigen seien die von den Beklagten behaupteten unfallbedingten Steuerersparnisse nicht substanttiert genug vorgetragen. II. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten mit Erfolg. 5 1., Grundsätzlich obliegt es dem Kläger als dem Geschädigten, seinen Verdienstausfallschaden darzutun und zu beweisen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß bei Geltendmachung eines Verdienstausfallschadens unfallbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten im allgemeinen (wenn nicht gerade der Zweck der Steuervergünstigung solcher Entlastung entgegensteht - vgl. hierzu die in den BGH Urteilen vom 24. September 1985 - VI ZR 65/84 - VersR 1986, 162, 163 und vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - VersR 1980, 529 aufgeführten Ausnahmestatbestände) zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen sind (BGHZ 53, 132, 134 f; 74, 103, 113 f und BGH Urteile vom 10. April 1967 - VIII ZR 27/65 - VersR 1967, 708, vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - VersR 1984, 891, 893 und vom 8. April 1986 - VI ZR 92/85 - VersR 1986, 914, 915) und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Verdienstausfallschaden nach der sog. Bruttolohnmethode oder der sog. modifizierten Nettolohnmethode berechnet wird. 2. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Ver-dierstausfallschaden nach der Bruttolohnmethode berechnet. Den schriftlichen Auskünften des Steuerberaters Z. vom 3. Februar 1982 und vom 17. Januar 1984 waren lediglich die dem Finanzamt erklärten Gewinne (ohne jede Aufschlüsselung) aus den Jahren 1975 bis 1980 zu entnehmen. Diese möglicherweise vor Steuern ermittelten Beträge haben die Vorinstanzen ihrer Berechnung ohne Abzug zugrundegelegt. 6 Die Beklagten haben hierzu in der Berufungsbegründung vorgetragen, der Verdienstausfallschaden sei nach der sogenannten modifizierten Nettolohnmethode zu berechnen; im Falle des Klägers als eines selbständigen Gewerbetreibenden seien von seinem Rohgewinn zunächst die Steuern abzuziehen, und zwar die Einkommensteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Mit diesem Hinweis haben die Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in ausreichender Weise ihrer Substantiierungspflicht genügt, gleichgültig ob er als Bestreiten der Höhe des Verdienstausfallschadens oder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung gesehen wird. Zahlenangaben brauchten die Beklagten nicht zu machen; die Tatbestände der Steuerbefreiung und ihre steuerlichen Auswirkungen ergeben sich aus den entsprechenden Gesetzen. Somit war es Sache des Klägers, im einzelnen darzulegen, ob und gegebenenfalls wie diese Steuern, von denen die anzurechnenden Sozialversicherungsrenten und die von den Beklagten geschuldeten Ersatzleistungen teilweise befreit sind, bei der geltend gemachten Forderung berücksichtigt worden sind. Im Ergebnis kann es für die Darlegungsund Beweislast keinen Unterschied machen, ob man die Steuerersparnis als einen bloßen Schadensberechnungsfaktor oder als einen auszugleichenden Vorteil einordnet (BGH Urteil vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142, 143 m.w.Nachw.). Auch wenn man den Hinweis auf ersparte Steuern der Vorteilsausgleichung zuordnen würde, muß der Geschädigte (und nicht der Schädiger) wegen der Nähe zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen die Darlegungsund Beweislast haben. 7 Steuerersparnisse des Klägers müssen nach Maßgabe folgender Erwägungen berücksichtigt werden: a) Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß der Kläger durch Wegfall von Umsatzsteuern einen Vorteil erlangt haben kann. Ein selbständiger Handelsvertreter, der ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 HGB) und dafür eine Provision (evtl, auch ein Fixum als feste Vergütung) erhält, erbringt eine "sonstige Leistung" im Sinne von § 1 UStG für die Produktion und deren Verteilung, so daß seine Provisionen der Umsatzsteuer unterliegen. Schadensersatzrenten wegen entgangenen Verdienstes (§ 843 BGB) unterliegen dagegen nicht der Umsatzsteuer, da es insoweit an einem Leistungsaustausch fehlt (s. Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung, 2. Bd., Nr. 6150 S. 2; Schmidt/Leippe, Mehrwertsteuergesetz in der Kommunalverwaltung, 3. Aufl., S. 12, 18; Wussow/Küppersbusch, Personenschaden, 4. Aufl., S. 29). Einen sich hieraus ergebenden Steuervorteil muß sich der Kläger auf seinen Schadensersatz anrechnen lassen. b) Auch unterliegt der Schadensersatz, den ein Gewerbetreibender wegen unfallbedingter Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erhält, nicht der Gewerbesteuer (BFHE 84, 258), so daß diese Steuerersparnis, soweit der Kläger auch gewerbesteuerpflichtig war (Beschl. BVerfG v. 25. Oktober 1977 - 1 BvR 15/75 - DB 1978, 190; BFH Urt. v. 31. Oktober 1974 - IV R 98/71 - DB 1975, 189; s. auch Müthling/Fock, 8 Gewerbesteuergesetz, § 2 S. 5b), bei Berechnung der zu ersetzenden Gewinneinbußen ebenfalls berücksichtigt werden muß (BGH Urteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 4/77 - VersR 1979, 519 f). Auf die Begründung dieses Urteils wird verwiesen. c) Bei der Einkommensteuer verhält es sich wie folgt: aa) Grundsätzlich kann der Erwerbsschaden nach dem Bruttoverdienst berechnet werden, weil auch eine Schadensersatzrente wegen Erwerbsschadens (§ 842 BGB) nach § 24 Nr. 1 a EStG der Einkommensteuer unterliegt. Derartige als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährte Entschädigungen tragen (worauf Hartung VersR 1986, 308, 309 zutreffend hinweist) im allgemeinen, da sie unter die "Einkünfte" i.S. von § 2 Abs. 1 EStG fallen, einen vom Geschädigten abzuführenden Steueranteil in sich. Nach der Rechtsprechung (BGHZ 53, 132, 138 und 74, 103, 116; zustimmend Hartung aaO S. 314) wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schedensersatzleistung treffende Steuerpflicht ausgeglichen, ohne daß die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen. bb) Eine solche Kompensation von Steuervorteil und Steuernachteil ist aber dann unzureichend, wenn - wie im Streitfall - der Verletzte unfallbedingt aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Berufsoder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. In einem derartigen Fall liegt eine Steuervergünstigung für den Schadensersatzgläubiger 9 y/S darin, daß eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt; das ist bei der Berechnung des Erwerbsschadens zu berücksichtigen (zuletzt BGH Urteil vom 24. September 1985 aaO m.w.N.; insoweit zustimmend Hartung aaO S. 310). Selbst dieser Ertragsanteil kann so niedrig sein, daß beim Geschädigten unter Berücksichtigung steuerlicher Freibeträge, Pauschbeträge und der Versorgungspauschale oft überhaupt kein zu versteuernder Vorteil übrig bleibt, die Rente also zur Steuerfreiheit führen kann. Auf die Gründe jenes Urteils wird Bezug genommen. 3. Das angefochtene Urteil war daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache zur Berechnung ersparter Steuervorteile an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird der Kläger Gelegenheit haben, seine im Revisionsrechtszug gemachten Ausführungen, daß bei Ermittlung des Gewinns durch den Sachverständigen Z. sowohl die Umsatzsteuer als auch die Gewerbesteuer berücksichtigt waren, zu vertiefen. Dr. Lepa Bischoff Dr. Steffen Scheffen Dr. Ankermann