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BGH · VI ZR 17/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 17/69

Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Prof; Dr.Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Seheffen für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Kläger wird das bezeichnete Urteil, soweit es gegen den Zweitbeklagten erkannt hat, auch im Kostenpunkte, aufgehoben. Die Berufung des Zweitbeklagten gegen das Urteil der 1.Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 5.Oktober 1967 wird zurückgewiesen. b) Von den außergerichtlichen Kosten des Erstklägers trägt dieser selbst 21/80, beide Beklagte als Gesamtschuldner 8/80, der Zwei beklagte weiter 51/80, d) Die außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten tragen dieser und der Erstkläger je zur Hälfte. b) Von den außergerichtlichen Kosten des Erstklägers trägt dieser selbst 1/8, der Zweitbeklagte 7/8. Rund 300 m nach Beginn des Quergefälles, also ungefähr bei Streckenkilometer 279, 950 rutschte der Lastzug quer über die Fahrbahn und sperrte sie in voller Breite beider Spuren. Daß der Unfall auf fahr technisches Fehl verhalten des Zweitbeklagten zurückzuführen sei, ergebe sich bereits daraus, daß die hinter ihm fahrenden Lastzüge nach dem Unfall sämtlich ordnungsgemäß und ohne Zwischenfälle abgebremst worden seien. Das Landgericht hat eine Haftung beider Beklagten auch aus unerlaubter Handlung (§ 823» § 831 BGB) bejaht, auf dieser Grundlage dem Feststellungsantrag des Erstklägers stattgegeben und die Zahlungsanträge Auf die Berufung der Beklagten, die mit dem Rechtsmittel eine Beschränkung ihrer Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz, und zwar lediglich bis zu den im Unfallzeitpunkt geltenden Höchstbeträgen des § 12 StVG, erstrebten, hat das Oberlandesgericht unter Verneinung einer deliktischen Haftung beider Beklagten das landgerichtliche Urteil entsprechend eingeschränkt. 1. Das Berufungsgericht hat sich von einem Verschulden des Zweitbeklagten (Fahrer) nicht zu überzeugen vermocht. Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde: Die unmittelbare Unfallursache lag in dem Abrutschen des Lastzuges der Beklagten von der Normal- auf die Überholspur und in der dadurch hervorgerufenen Sperrung beider Fahrbahnen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts spricht entgegen der Annahme des Landgerichts nicht der erste Anschein für ein Verschulden des Zweitbeklagten. Bei der Fahrweise des Zweitbeklagten und den Besonderheiten der Straßenführung stelle das Abrutschen des Lastzuges keinen von der Lebenserfahrung allgemein zu erfassenden typischen Geschehensablauf dar. Insbesondere hat es nicht als erwiesen angesehen, daß der Zweitbeklagte vor dem Schleudern den Lastzug abgebremst und dadurch den Schleudervorgang ausgebst hat. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, weist es typischerweise auf einen Mangel an der verkehrserforderlichen Sorgfalt hin, wenn ein Kraftfahrer bei der Fahrt auf einer eis- (regen- oder schnee-) glatten Straße mit seinem Fahrzeug rutschend von seiner Fahrbahn abkommt und - was Gegenstand der meisten Entscheidungen war -auf die Gegenfahrbahn oder, was dem gleichzustellen ist, wie hier auf die Überholfahrbahn einer Autobahn gelangt und dort mit einem anderen Fahrzeug zusammenstößt (vgl. Allerdings spricht, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nicht notwendig in Jedem Fall des Schleuderns bei (Schnee-, Regen- oder) Eisglätte der erste Anschein für ein Verschulden des Kraftfahrers. Juli 1958 (VI ZR 140/57 = VersR 1958, 646) entnommen werden, das die Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts für rechtsfehlerfrei erklärt hat, der erste Anschein spreche aus den besonderen Gegebenheiten des dort zu beurteilenden Sachverhalts nicht schon für ein Verschulden des Kraftfahrers. Eine Anwendung des Grundsatzes des ersten Anscheins verbietet sich aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb, weil der zweitbeklagte Kraftfahrer die um 2,5# abfallende Bundesautobahn in der um 5% seitlich überhöhten Kurve mit einer Geschwindigkeit von (nur) zunächst 20 km/st und später 16 km/st befuhr. Wenn der erkennende Senat in anderen Fällen der Eisglätte einen ersten Anschein für ein Verschulden des Kraftfahrers verneint hat, beruhte das überwiegend auf Umständen, die anders lagen, insbesondere darauf, daß der Fahrer ohne vorherige warnende Anzeichen erst im unmittelbaren Unfallbereich plötzlich auf Glatteis gestoßen war (vgl. Damit spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier das Abrutschen des Lastzuges bis zu dem Querstellen auf beiden Fahrbahnen nach der Lebenserfahrung typischerweise für einen unfallursächlichen Sorgfaltsverstoß des Zweitbeklagten bei der Führung des Fahrzeugs. 3. Zur Ausräumung des Anscheinsbeweises ist der Nachweis von Tatsachen erforderlich, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des nach der Lebenserfahrung zunächst anzunehmenden Geschehensablaufs - hier einer für den Unfall ursächlichen Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt durch den Beklagten - hinweisen. Da diese gleichen Umstände auch für die Jetzt erhebliche Frage, ob der erste Anschein erschüttert worden ist, von Belang sind und unter dem Jetzigen rechtlichen Gesichtspunkt weitere tatsächliche Umstände nicht ersichtlich sind, vermag der erkennende Senat diese Frage selbst zu entscheiden. Diese Umstände vermögen schon deshalb den ersten Anschein nicht zu erschüttern, weil sie nach der Auffassung des Berufungsgerichts sämtlich nicht festgestellt und ersichtlich auch einer weiteren Aufklärung nicht zugänglich sind. Als einzige Möglichkeit eines schuldhaften Fehlverhaltens erkennt das Berufungsgericht die einer Bremsung vor Beginn der Schleuderbewegung an, während es die weiteren möglichen Umstände dem Zweitbeklagten nicht anlastet. Damit war, soweit es den Zweitbeklagten (Kraftfahrer) betrifft, der Revision der Kläger stattzugeben und insoweit das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen. Dagegen hat das Berufungsurteil Bestand, soweit es eine Haftung des Erstbeklagten (Halter) nach den Vorschriften der unerlaubten Handlungen (§ 831 BGB) verneint.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 12 StVG § 831 BGB § 92 ZPO
KostenUnfallFahrbahnBerufungsgerichtAnscheinZweitbeklagteKlägerZweitbeklagten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
BGHZs	nein
 Zur Veröffentlichung:	_ja	
ZPO § 286
Schadenshaftung des Kraftfahrzeugführers, der bei Glatteis die Herrschaft über den Wagen verliert (Anscheinsbeweis).
BGH, Urt. v.18.Mai 1971 - VI ZR 17/69 - OLG Celle
LG Bückeburg
BUNDESGERICHTSHOF
1 <J
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 17/69 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18. Mai 1971
K r i e g 1 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	des Werkzeugmachers Klaus F
2.	seiner Ehefrau, der Locherin Ilse F geh.
beide wohnhaft
 Weg
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.(
gegen
1.
2.
den Kaufmann Erich GgHP' B^pstraß
 den Kraftfahrer Heinz
WMDwegp
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
s
 
Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.Mai 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Prof; Dr.Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Seheffen
 für Recht erkannt:
I.	Die Revision des Erstklägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. November 1968 wird zurück gewiesen, soweit mit ihr die Verurteilung des Erstbeklagten angegriffen wird.
II.	1. Auf die Revision der Kläger wird das
 bezeichnete Urteil, soweit es gegen den Zweitbeklagten erkannt hat, auch im Kostenpunkte, aufgehoben.
2.	Die Berufung des Zweitbeklagten gegen das Urteil der 1.Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 5.Oktober 1967 wird zurückgewiesen.
3.	Die Kosten der Berufung werden wie folgt verteilt:
a)	Von den Gerichtskosten trägt der Erstkläger 13/50, beide Beklagte als Ge saut Schuldner 5/50, der Zweitbeklagte weiter 32/50.
b)	Von den außergerichtlichen Kosten des Erstklägers trägt dieser selbst 21/80, beide Beklagte als Gesamtschuldner 8/80, der Zwei beklagte weiter 51/80,
c)	Die außergerichtlichen Kosten der Zweitklägerin trägt der Zweitbeklagte.
d)	Die außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten tragen dieser und der Erstkläger je zur Hälfte.
e)	Die außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten trägt dieser selbst.
 
III.	Die Kosten der Revision werden wie folgt
 verteilt:
a)	Von den Gerichtskosten trägt der Erstkläger 5/42, der Zweitbeklagte 37/42.
b)	Von den außergerichtlichen Kosten des Erstklägers trägt dieser selbst 1/8, der Zweitbeklagte 7/8.
c)	Die außergerichtlichen Kosten der Zweitklägerj trägt der Zweitbeklagte.
d)	Die außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagte trägt der Erstkläger.
e)	Die außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten trägt dieser selbst.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 27. Februar 1965 gegen 02.00 Uhr morgens fuhr der Zweitbeklagte einen Lastzug des Erstbeklagten auf der Bundesautobahn Köln-Berlin in Richtung Hannover.
Er fuhr als erster einer längeren Kolonne von Lastzügen auf der Normalspur. Die Strecke war stark vereist und nicht gestreut.
Einige hundert Meter westlich der Autobahnausfahrt Bad Eilsen verläuft die Bundesautobahn in einer langgestreckten Linkskurve mit einem Kurvenradius von 1.500 m.
Die Strecke weist ein Längsgefälle von 2,5 % auf, das schon eine längere Strecke vor der Kurve beginnt und etwa. bis zur Ausfahrt anhält. Bei Streckenkilometer 280,
250 setzt in Richtung des Kurvenradius ein Quergefälle von 5% ein, das sich auf eine Länge von rd. 468 m hinzieht.
Im Bereich dieses gleichbleibenden Quergefälles liegt die Talbrücke Luhden, die bei Streckenkilometer 280,
125 beginnt und mit einer Gesamtlänge von rd. 225 m ungefähr bei Streckenkilometer 279>9 endet.
Rund 300 m nach Beginn des Quergefälles, also ungefähr bei Streckenkilometer 279, 950 rutschte der Lastzug quer über die Fahrbahn und sperrte sie in voller Breite beider Spuren. Die Vorderseite des Maschinenwagens stand an der rechten und die Hinterseite des Hängers an der linken Fahrbahnbegrenzung.
Die Kläger fuhren in einem von dem Werkzeugmacher Klaus	gesteuerten	Ford	Taunus	in
 derselben Richtung wie der Zweitbeklagte auf der Überholspur. Sie hatten die hinter dem Lastzug der Beklagten fahrenden anderen Lastzüge überholt und prallten gegen den querstehenden Hänger des Lastzuges der Beklagten. Außer den übrigen Insassen wurden die hinten im Wagen sitzenden Kläger verletzt. Der Erstkläger erlitt einen Schädelbruch, eine Hirnverletzung, eine eitrige Hirnhautentzündung, den Verlust des rechten Augenlichtes und den Verlust des Geruchssinns. Es traten eine schwere Veränderung des Vorderhirns sowie vegetative Fehlregulationen unter Mitbeteiligung der Herzfunktion ein. Durch den Unfall ist er voll erwerbsunfähig geworden. Die Klägerin trug eine Gehirnerschütterung, Sehstörungen des linken Auges, Schnitt-und Platzwunden im Gesicht sowie Blutergüsse und Prellungen davon.
Die Kläger haben zu dem Unfallhergang vorgetragen: Der Zweitbeklagte habe den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Er habe gebremst und sei dadurch ins Schleudern
 geraten. Daß der Unfall auf fahr technisches Fehl verhalten des Zweitbeklagten zurückzuführen sei, ergebe sich bereits daraus, daß die hinter ihm fahrenden Lastzüge nach dem Unfall sämtlich ordnungsgemäß und ohne Zwischenfälle abgebremst worden seien. Außerdem haben die Kläger Ausführungen zur Höhe gemacht.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Erstkläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 14.577,90 DM nebst Zinsen (Verdienstausfall bis zu dem 23.Februar 1967) gefordert und die Feststellung erbeten, daß die Beklagten dem Erstkläger allen weiteren unfallbedingten Schaden als Gesamtschuldner zu ersetzen haben - vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger -, der Erstbeklagte beschränkt auf materiellen Zukunftsschaden. Beide Kläger haben vom Zweitbeklagten weiterhin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen begehrt .
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben vorgetragen: Der Zweitbeklagte habe den Lastzug vor Einsetzen der Schleuderbewegung nicht abgebremst. Der Schleudervorgang des Lastzuges sei allein auf die starke Vereisung der Fahrbahn sowie auf das Quer- und Längsgefälle Izurückzuführen. Der zweitbeklagte Kraftfahrer habe alle erdenkliche Sorgfalt walten lassen; der Unfall sei ein imabwendbares Ereignis.
Das Landgericht hat eine Haftung beider Beklagten auch aus unerlaubter Handlung (§ 823» § 831 BGB) bejaht, auf dieser Grundlage dem Feststellungsantrag des Erstklägers stattgegeben und die Zahlungsanträge
(Ersatz des Verdienstausfalls des Erstklägers und Zahlung von Schmerzensgeld für beide Kläger) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Auf die Berufung der Beklagten, die mit dem Rechtsmittel eine Beschränkung ihrer Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz, und zwar lediglich bis zu den im Unfallzeitpunkt geltenden Höchstbeträgen des § 12 StVG, erstrebten, hat das Oberlandesgericht unter Verneinung einer deliktischen Haftung beider Beklagten das landgerichtliche Urteil entsprechend eingeschränkt. Für die Haftung nach StVG hat es gegenüber dem Erstbeklagten die Höchstbeträge des § 12 StVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Höchstbeträge nach dem StVG vom 15.9.1965 (BGBl I 1362) angewandt, gegenüber dem Zweitbeklagten die Höchstbeträge in der Fassung des zweiten VerkehrsSicherungsgesetzes vom 26.11.1964 (BGBl I 921).
Mit der Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
 
Entscheidungsgründe
 Die Parteien streiten nur noch darum, ob die Beklagten den Klägern außer nach dem Straßenverkehrs-gesetz auch nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung haften.
Das Berufungsgericht verneint abweichend vom Landgericht eine solche Haftung. Die hiergegen gerichtete Revision mußte zu dem Teil Erfolg haben.
I.
1. Das Berufungsgericht hat sich von einem Verschulden des Zweitbeklagten (Fahrer) nicht zu überzeugen vermocht.
Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde: Die unmittelbare Unfallursache lag in dem Abrutschen des Lastzuges der Beklagten von der Normal- auf die Überholspur und in der dadurch hervorgerufenen Sperrung beider Fahrbahnen. Zur Unfallzeit herrschte bereits auf einer längeren Strecke vor der Unfallstelle, auch vor der Autobahnbrücke Luhden, Eisglätte, der nicht durch Streuen begegnet war. Das war dem Zweitbeklagten bekannt. Er fuhr im Unfallbereich in der seitlich um 5% überhöhten Kurve auf der mit 2,5 % abfallenden Normalspur mit einer Geschwindigkeit von 20 km/st, die allmählich auf 16 km/st verzögert wurde.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts spricht entgegen der Annahme des Landgerichts nicht der erste Anschein für ein Verschulden des Zweitbeklagten. Bei der Fahrweise des Zweitbeklagten und den Besonderheiten der Straßenführung stelle das Abrutschen des Lastzuges keinen von der Lebenserfahrung allgemein zu erfassenden typischen Geschehensablauf dar.
Den nach der - folgerichtigen - Annahme des Berufungsgerichts damit den Klägern obliegende Beweis für ein schuldhaftes Verhalten des Zweitbeklagten erachtet das Berufungsgericht nicht für erbracht. Insbesondere hat es nicht als erwiesen angesehen, daß der Zweitbeklagte vor dem Schleudern den Lastzug abgebremst und dadurch den Schleudervorgang ausgebst hat.
Diese Ausführungen unterliegen,soweit sie einen Anscheinsbeweis verneinen, rechtlichen Bedenken. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, weist es typischerweise auf einen Mangel an der verkehrserforderlichen Sorgfalt hin, wenn ein Kraftfahrer bei der Fahrt auf einer eis- (regen- oder schnee-) glatten Straße mit seinem Fahrzeug rutschend von seiner Fahrbahn abkommt und - was Gegenstand der meisten Entscheidungen war -auf die Gegenfahrbahn oder, was dem gleichzustellen ist, wie hier auf die Überholfahrbahn einer Autobahn gelangt und dort mit einem anderen Fahrzeug zusammenstößt (vgl. BGH Urteil vom 1.Juni 1962 - VI ZR 235/61 =VersR 1962, 786; Urteil vom 30.März 1965 - VI ZR 259/63 =VersR 1965, 690 m.w.N.). Dieser Anscheinsbeweis gründet sich darauf, daß der Kraftfahrer den Gefahren, die Straßenglätte mit sich bringt, in der Regel durch besondere Vorsicht bei der Beobachtung der Fahrbahn und bei der Lenkung seines Fahrzeugs begegnen kann und daß
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es ihm zu dem Verschulden gereicht, wenn er trotz Kenntnis - oder Kennenmüssens - der gefährlichen Beschaffenheit der Straße ohne die gebotenen Sorgfaltsmaßnahmen weiter fährt.
Allerdings spricht, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, nicht notwendig in Jedem Fall des Schleuderns bei (Schnee-, Regen- oder) Eisglätte der erste Anschein für ein Verschulden des Kraftfahrers.
Es kann aber auch keine Rede davon sein, daß er nur bei gerade verlaufenden Straßen eingreift, wovon das Berufungsgericht letztlich wohl auch selbst nicht ausgeht. Insbesondere kann etwas derartiges nicht dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1958 (VI ZR 140/57 = VersR 1958, 646) entnommen werden, das die Auffassung des sachverständig beratenen Berufungsgerichts für rechtsfehlerfrei erklärt hat, der erste Anschein spreche aus den besonderen Gegebenheiten des dort zu beurteilenden Sachverhalts nicht schon für ein Verschulden des Kraftfahrers.
Eine Anwendung des Grundsatzes des ersten Anscheins verbietet sich aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht schon deshalb, weil der zweitbeklagte Kraftfahrer die um 2,5# abfallende Bundesautobahn in der um 5% seitlich überhöhten Kurve mit einer Geschwindigkeit von (nur) zunächst 20 km/st und später 16 km/st befuhr. Insbesondere die zur Glatteisbildung hinzutretende gefahrensteigernde Kurvenerhöhung von 5% ist kein Umstand, der allein schon der Annahme des ersten Anscheins entgegensteht. Sie stellt keine außergewöhnliche Art der Straßenführang dar. Zudem konnte der Zweitbeklagte sie erkennen und
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seine Fahrweise entsprechend einrichten (vgl. BGH Urteil vom 14.Februar 1967 - VI ZR 139/65 = VersR 1967, 475s Glatteis bei Fahrbahnwölbung). Wenn der erkennende Senat in anderen Fällen der Eisglätte einen ersten Anschein für ein Verschulden des Kraftfahrers verneint hat, beruhte das überwiegend auf Umständen, die anders lagen, insbesondere darauf, daß der Fahrer ohne vorherige warnende Anzeichen erst im unmittelbaren Unfallbereich plötzlich auf Glatteis gestoßen war (vgl. BGH Urteil vom 30.März 1965 - VI ZR 259/63 =
VersR 1965, 690).
Damit spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hier das Abrutschen des Lastzuges bis zu dem Querstellen auf beiden Fahrbahnen nach der Lebenserfahrung typischerweise für einen unfallursächlichen Sorgfaltsverstoß des Zweitbeklagten bei der Führung des Fahrzeugs. Der Sachverständige hatte im übrigen - ebenso wie das Landgericht - sogar ein schuldhaftes fahrtechnisches Verhalten des Zweitbeklagten bejaht.
Schon deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
3. Zur Ausräumung des Anscheinsbeweises ist der Nachweis von Tatsachen erforderlich, die auf die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des nach der Lebenserfahrung zunächst anzunehmenden Geschehensablaufs - hier einer für den Unfall ursächlichen Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt durch den Beklagten - hinweisen.
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a)	Auf der Grundlage seiner Ansicht hat das Berufungsgericht folgerichtig diese Frage nicht geprüft. Die nach dem Verhandlungs- und Beweisergebnis hier in Frage kommenden Umstände )hat der Tatrichter somit nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt gewertet. Er
 hat sie nur daraufhin geprüft, ob sich aus ihnen ein Verschulden des Zweitbeklagten ergebe. Da diese gleichen Umstände auch für die Jetzt erhebliche Frage, ob der erste Anschein erschüttert worden ist, von Belang sind und unter dem Jetzigen rechtlichen Gesichtspunkt weitere tatsächliche Umstände nicht ersichtlich sind, vermag der erkennende Senat diese Frage selbst zu entscheiden.
b)	Mit dem Sachverständigen geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Grenzzustand zwischen rollender und gleitender Reibung - der Sachverständige spricht von "erfahrungsgemäß wahrscheinlich" -vorlag, in dem ein geringfügiger Anlaß zur Umwandlung der eben noch vorhandenen rollenden Reibung in eine gleitende Reibung habe genügen können. Von den erwägungswerten Unfallursachen erachtet der Tatrichter lediglich für möglich: die Einleitung einer Bremsung vor Beginn der Schleuderbewegung, eine etwas ruckartig ausgeführte Lenkbewegung, eine Unebenheit oder ein kleineres Hindernis auf der Fahrbahn und eine zu geringe Geschwindigkeit, um im Hinblick auf den Straßenzustand und das Quergefälle ein Abrutschen auszuschließen.
Diese Umstände vermögen schon deshalb den ersten Anschein nicht zu erschüttern, weil sie nach der Auffassung des Berufungsgerichts sämtlich nicht festgestellt und ersichtlich auch einer weiteren Aufklärung nicht zugänglich sind.
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c)	Schon deshalb konnte im einzelnen dahinstehen, ob sie überhaupt zur Erschütterung des ersten Anscheins für ein Verschulden des Zweitbeklagten geeignet wären. Als einzige Möglichkeit eines schuldhaften Fehlverhaltens erkennt das Berufungsgericht die einer Bremsung vor Beginn der Schleuderbewegung an, während es die weiteren möglichen Umstände dem Zweitbeklagten nicht anlastet. Das unterliegt aber rechtlichen Bedenken.
Wer sich bei einer ihm bekannten - oder erkennbaren - wetterbedingten gefährlichen Straßenlage (hier: Glatteis) in den Verkehr begibt oder im Verkehr verbleibt, dem obliegt es, den überschaubaren besonderen Schwierigkeiten durch eine besondere Fahrweise zu begegnen. Er kann bei Schädigung Dritter nicht damit gehört werden, er habe die - erforderlichen und möglichen - gesteigerten und auch besonderen Maßnahmen nicht gekannt oder beherrscht, die zur Abwendung dieser erhöhten Gefahren geeignet und zu demutbar sind. Ein solcher Kraftfahrer muß die Verhaltensweise seines Fahrzeugs auch auf vereister Fahrbahn kennen. Das gilt jedenfalls für nicht außergewöhnliche Straßenführungen und Verkehrslagen wie hier und besonders für den Fahrer eines schweren, in besonderem Maße gefahrenträchtigen Lastzugs. Damit stünde selbst bei Unterstellung der oben bezeichne ten - nicht erwiesenen -Umstände kein Sachverhalt fest, der auch bei Beobachtung der zu fordernden Sorgfalt des Zweitbeklagten zu dem Unfall führen konnte, also auch keine andere gleichwertige Möglichkeit eines atypischen Verlaufs (vgl.
 BGH Urteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 182/64 -VersR 1966, 270; Urteil vom 19.Dezember 1969 - VI ZR 63/69 = VersR 1970, 284). Die wetterbedingten
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Straßenverhältnisse land die nicht außergewöhnliche Kurvenerhöhung könnten daher nur im Zusammenwirken mit einem dem Zweitbeklagten anzulastenden Verhalten zu dem Unfallgeschehen geführt haben,
4.	Damit war, soweit es den Zweitbeklagten (Kraftfahrer) betrifft, der Revision der Kläger stattzugeben und insoweit das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
II.
Dagegen hat das Berufungsurteil Bestand, soweit es eine Haftung des Erstbeklagten (Halter) nach den Vorschriften der unerlaubten Handlungen (§ 831 BGB) verneint. Der Tatrichter hat sich unter Würdigung der Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen davon überzeugt, daß der Erstbeklagte bei der Auswahl und Überwachung des Zweitbeklagten sowie bei der Kontrolle der Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Die mögliche Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht'erkennen. Hiergegen hat die Revision zudem nichts vorgebracht.
Daher war insoweit die Revision des Erstklägers unbegründet und zurückzuweisen.
III.
über die Kosten des Berufungsrechtszugs war entsprechend der Abänderung erneut zu befinden, wobei die Entscheidung über die Kosten zu Lasten des Erstbeklagten dem Berufungsurteil zu entnehmen war.
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Die Kosten der Revision waren nach §§ 92, 97 ZPO zu verteilen.
Sonnabend
 Pehle
Dunz
 Nüßgens
 Scheffen