Ber Kläger war seit 1955 als Abteilungsleiter bei der Beklagten tätig, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Industriebedarfsartikeln befaßt. Februar 1967 kamen deshalb die Mitgesellschafter der Beklagten und, soweit diese noch minderjährig waren, auch deren Pfleger mit Ausnahme von Anns die sich in aufhielt, zu einer Besprechung zusammen. Er hat ausgeführt, er sei von der Beklagten nicht entlassen worden, vielmehr im allseitigon Einverständnis ausgeschieden. Um auf den vereinbarten Spescnpauschalbetrag zu kommen, sei mit der Beklagten abgesprochen worden, daß er auch Rechnungen über solche Ausgaben vorlegen solle, die nicht im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit stünden. 2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber denjenigen juristischen und natürlichen Personen sowie Pcr-sonengesellschaften, denen gegenüber die Beklagte schriftlich mitgeteilt hat, daß der Kläger mit Wirkung vom 9* Februar 1967 entlassen sei, schriftlich zu erklären: "Die Behauptung, der Kaufmann Hans v0 (!• IW aus sei mit Wirkung von 9« Februar Da sich alle anderen Beteiligten einig gewesen seien, daß der Kläger aus der Beklagten ausscheiden müsse, liege auch eine Entlassung vor. Von einer Absprache, daß der Kläger auch Spesenabrechnungen über Auflagen habe einreichen dürfen, die nicht in Zusammenhang Mit der Berufung hat der Kläger hilfoweise noch die Feststellung erbeten, daß die Beklagte nicht berechtigt v/ar, ihn an 9» Februar 1967 als Geschäftsführer fristlos zu entlassen. 1. Zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, daß die Mitteilung der Beklagten an ihre Kunden, der Kläger sei mit .Wirkung vom 9. Es ist darauf absustcl-len, wie die beanstandete Mitteilung der Beklagten von den Empfängern verstanden wird und welcher Eindruck bei ihnen entsteht (BGH Urteil vom 12. b) Auf dieser Grundlage verstoht der Entrichter die beanstandete Mitteilung dahin, daß die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger durch fristlose Kündigung beendet habe. Bei seiner Würdigung weist das Berufungsgericht darauf hin, im Wort "entlassen" komme zu dem Ausdruck, daß das Beschäftigungsverhältnis einseitig von der Beklagten beendet worden sei. Entscheidend ist, wie die Benachrichtigung über die "Entlassung" des Klägers in Verbindung mit dem Datum des 9* Februar 1967 in der Mitteilung der Beklagten verstanden werden konnte. Es drängte sich das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis auf, der Kläger sei durch fristlose Kündigung seitens der Beklagten entlassen worden. Februar 1967 (II), daß der Kläger aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten aus-geschieden ist. Bei Prüfung dos Wahrheitsgehalts der I.Iit~ teilung hält das Berufungsgericht es nicht für wesentlich;, ob der Beklagten ein Grund zur fristlosen Entlassung des Klägers zustand und ob sie in der Besprechung an 9. Februar 1967 dahin geeinigt, daß der Kläger aus-scheide, und zwar mit Wirkung von 9* Februar 1967. Damit sollte ec nach dem Sinn dieser Vereinbarung für die Frage, weshalb der Kläger ausgeschieden war, auf die im einzelnen umstrittenen vorherigen Vorkommnisse nicht ankomnen. Für diese Auslegung des Tatrichters spricht auch der Umstand, daß in der natarisch-beurkundeten Vereinbarung der Kläger seine gesamten Geschäftsanteile in Höhe von 40.000 DM gegen Entgelt auf die Ehefrau Alida J^^P zurückübortrug und damit auch insoweit zu einer einverständlichen Bereinigung und endgültigen Auseinandersetzung unter den Beteiligten beitrug. Ist aber davon auszugehen, daß das Ausscheiden des Klägers auf einer Vereinbarung der Parteien beruhte, dann liegt keine einseitige Entlassung durch die Beklagte vor. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, daß, wenn die Mitteilung der Beklagten von einer Entlassung sprach, der Geschehensablauf unrichtig wiedorgogeben und die Tatsachenbehauptung unwahr sei. Vielmehr einigte man sich außerdem über die entgeltliche RückUbertragung der Geschäftsanteile des Klägers sowie die Übertragung des Eigentums an einem der Beklagten gehörenden Mereedes-Plcw auf den Klüger und darüber, daß mit der Vereinbarung alle Ansprüche jeglicher Art zwischen den Parteien erledigt sein sollten. 3. Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts v/ar die Tatsachenbehauptung in der Mitteilung der Beklagten geeignet, den Kredit des Klägers zu gefährden oder sonstige Nachteile für seinen Erwerb und sein Fortkommen herbeizuführen. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß die Beklagte die Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung kannte» Der Tatrichter verweist bei 3cj.~ ner Würdigung darauf, daß die Geschäftsführerin der Beklagten Alida Jgflp, die das beanstandete Rundschreiben unterzeichnet hat, an der Besprechung von 9» Februar 1907 teilgenommen und auch den notarisch beurkundeten Vortrag von 10. Ihr sei daher, so führt das Berufungsgericht aus, der gesamte Sachverhalt genau bekannt gewesen, insbesondere der Umstand, daß der Kläger aufgrund einer Vereinbarung der Parteien ausgeschio-den sei und demnach keine einseitige Entlassung Vorgelegen habe. Aus all dem hat der Tatrichter die Überzeugung gewonnen, daß die beanstandete Formulierung nicht auf einem Unvermögen der Geschäftsführerin, sich richtig auszudrückon, beruhte, von ihr vielmehr in dem Bewußtsein gewählt wurde, damit den Eindruck einer einseitigen fristlosen Entlassung durch die Beklagte zu erwecken. 6. Bas Berufungsgericht hat die Beklagte zun schriftlichen Widerruf der Tatsachonbehauptung verurteilt, der Kläger sei mit Y/irkung vom 9- Februar 1967 durch sie entlassen worden. Bas ist hier aber auch der Pall, Rach dem oben dargelegten Sinn der Vereinbarung von 10, Februar 1967 brauchte entgegen der Auffassung der Revision die Widerrufserklärung gerade nicht zu dem Ausdruck zu bringen, daß der Kläger auf Betreiben der Beklagten zun Ausscheiden veranlaßt worden sei. Das Berufungsurteil v/eiot in anderen Zusammenhang bereits darauf hin, daß der Beklagten offen gestanden hätte, statt der beanstandeten Unterrichtung ihren Kunden eine Mitteilung des Inhalts zukommen zu lassen, sie habe in der Geschäftsführung einen Wechsel vorgenommen, der Kläger sei iia allseitigen Einverständnis ausgeschiedon.
Nachschlagewerk: BGHZ: nein nein BGB § 824 Über Art und »7eioc der Mitteilung einer GmbH an ihre Kunden, daß ihr Geschäftsführer und Ilitgosellschafter ausgeocliiodon sei (hier: V/id erruf einer solchen Mitteilung). BGH, Urt. v. 3. Juni 1969 - VI ZR 17/68 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES yi_ZR.12Z68 URTEIL Verkünd« en. 3. Juni 19^0 Kriogl, Justizhauutcekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Industrie Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ___ vertreten durch ihre Geschäftsführerin Alida Jfl| geh. U^|, Beklagten, Berufungsbeklagtcn und Revisionsklägerin, - Frozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann HansvflP da B^HIstraßc » Kläger, Berufungskläger und Eevisionsbeklagten, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 3. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Br. Bngols und der Bundesrichter Br. Weber, Prof; Br, ITüßgens, Sonnabend und Buna für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf von 20. Bezember 1967 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlagt. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Kläger war seit 1955 als Abteilungsleiter bei der Beklagten tätig, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Industriebedarfsartikeln befaßt. Im Jahre 1961 wurde er gesamt- und zwei Jahre später alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten. Mach dem Tode des Mitgesellschafters und Geschäftsführers Günther ObBHHHP im Jahre 1964 führte der Kläger die Geschäfte der Beklagten praktisch alleine weiter, da die Mitgesellschafterin Alida vorw. ObBHB ihr Geschäftsführeramt nicht ausübte. Burch notarischen Vortrag vom 27. April 1966 wurden auf den Kläger von dom 100.000 BM betragenden Stammkapital zwei Geschäftsanteile ~ 3 - von insgesamt 40.000 DM übertragen. Anfang 1967 ergaben sich zwischen dom Kläger und der Mitgesellschafterin Alida Meinungsverschieden- heiten, die im wesentlichen dadurch ausgelöst wurden, daß sich ihr Ehemann Richard ein pensionierter engli- scher Berufssoldat, um die Ordnung und Sauberkeit im Betrieb der Beklagten zu kümmern begann. Am 9. Februar 1967 kamen deshalb die Mitgesellschafter der Beklagten und, soweit diese noch minderjährig waren, auch deren Pfleger mit Ausnahme von Anns die sich in aufhielt, zu einer Besprechung zusammen. Im Verlaufe der Unterredung schlug Alida dem Kläger zunächst vor, in Zukunft für die Beklagte nur noch als Vertreter auf Provisionsbasis tätig zu sein. Als der Kläger dies ablchnto, wurde ihm mangelhafte Geschäftsführung, Unwahrhaftigkoit und falsche Spesenabrochnung vorgehalten und ein in englischer Sprache von Richard verfaßtes Entlassungs- schreiben überreicht. In der weiteren Erörterung kamen dann der Kläger und die anderen Beteiligten dahin überein, daß der Kläger aus der Beklagten ausscheiden und dies am folgenden Tage vertraglich niedergelegt werden sollte. Am Abend der Besprechung führten die Beteiligten noch mehrere Telefongespräche, in denen sie sich über den Inhalt des beabsichtigten Vertrages einigten. Am folgenden Tage, den 10. Februar 1967, tvurde dann ein notariell beurkundeter Vertrag geschlossen. In diesem übertrug der Kläger seine Geschäftsanteile an der Beklagten auf Alida zurück. Ferner wurde vereinbart, daß der Kläger als Angestellter und Geschäftsführer mit Wirkung vom 9. Februar 1967 bei der Beklagten ausschied. Zwischen den 13. und 15. Februar 1967 versandte die Beklagte daraufhin an ihre Kunden ein Rundschreiben, dessen erster Absatz folgenden Wortlaut hat: •'Ich bedauro, Ihnen mitteilen zu müssen, daß Herr dfll nicht mehr für meine Firma tätig ist. Er wurde mit Wirkung vom 9.2.1967 entlassen.'• Der Kläger hält den Inhalt dieses Rundschreibens für unzutreffend. Er hat ausgeführt, er sei von der Beklagten nicht entlassen worden, vielmehr im allseitigon Einverständnis ausgeschieden. Ein Grund zur Entlassung habe auch nicht bestanden. Der Vorwurf, er habe seine Spesen falsch abgerechnet, sei unbegründet. Ira Jahre 1961 sei ihm eine SpcsenpausChalc von 340 DM oingeräumt worden, dio in Jahre 1963 auf 450 DM erhöht worden sei. Der Steuerberater der Beklagten habe von ihm die Vorlage von Spc-senabrechnungen mit der Begründung verlangt, das Finanzamt erkenne eine monatliche Spcsenpauschale nicht an. Um auf den vereinbarten Spescnpauschalbetrag zu kommen, sei mit der Beklagten abgesprochen worden, daß er auch Rechnungen über solche Ausgaben vorlegen solle, die nicht im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit stünden. Da er beabsichtige, sich in demselben Geschäftszweig selbständig zu machen, sei die unzutreffende Behauptung über seine Entlassung geeignet, Nachteile für seinen Erwerb und sein Fortkommen herbeizuführen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welchen juristischen und natürlichen Personen sowie Porsonengosellschaftcn sie schriftlich mitgeteilt habe, der Kläger sei mit Wirkung vom 9. Februar 1967 entlassen; 2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber denjenigen juristischen und natürlichen Personen sowie Pcr-sonengesellschaften, denen gegenüber die Beklagte schriftlich mitgeteilt hat, daß der Kläger mit Wirkung vom 9* Februar 1967 entlassen sei, schriftlich zu erklären: "Die Behauptung, der Kaufmann Hans v0 (!• IW aus sei mit Wirkung von 9« Februar 1967 durch uns entlassen worden, wird hiermit widerrufen." 3. die Beklagte zu verurteilen, den Offenbarungooid dahin zu leisten, daß sie Auskunft gemäß Ziffer 1 nach bestem Wissen so vollständig erteilt habe, als 3ie dazu in der Lago sei; 4. festzustollen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dom Klager denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwachsen ist, daß die Beklagte Dritten gegenüber behauptete, der Kläger sei mit Wirkung vom 9. Februar 1967 entlassen worden. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat vorgetragen, bei der Besprechung am 9. Februar 1967 habe der Kläger kaum Widerstand geleistet. Im wesentlichen sei nur noch über die Modalitäten seines Ausscheidens gesprochen worden. Da sich alle anderen Beteiligten einig gewesen seien, daß der Kläger aus der Beklagten ausscheiden müsse, liege auch eine Entlassung vor. Diese sei ihm gegenüber durch die Überreichung des von Richard verfaßten Ent- lassungsschreibens ausgesprochen worden. Seine Entlassung sei aus wichtigem Grunde gerechtfertigt gewesen, da er nicht für Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit im Betrieb gesorgt und falsche Spesenabrechnungen eingereicht habe. Von einer Absprache, daß der Kläger auch Spesenabrechnungen über Auflagen habe einreichen dürfen, die nicht in Zusammenhang 6 mit seiner Geschäftstätigkeit entstanden seien, sei ihi’ nichts bekannt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger hilfoweise noch die Feststellung erbeten, daß die Beklagte nicht berechtigt v/ar, ihn an 9» Februar 1967 als Geschäftsführer fristlos zu entlassen. Das Oborlande3gericht hat den Klageanträgen zu 1), 2) und 4) stattgegoben. ’über den Antrag zu 3) hat es noch nicht befunden. Mit der Revision erstrebt die Beklagte insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet un Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidun/T3igründe: Das Berufungsgericht hält das Klagebegohren im ausgesprochenen Umfang nach § 824 BGB für begründet. 1. Zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, daß die Mitteilung der Beklagten an ihre Kunden, der Kläger sei mit .Wirkung vom 9. Februar 1967 entlassen worden, eine Tatsachenbehauptung darstellt. Das zieht die Revision nicht in Zweifel. 2. Diese Tatsachenbehauptung erachtet das Berufungs-gcricht für unwahr. a) Das Berufungsgericht geht bei seiner 'Würdigung von der zutreffenden Rcchtsauffassung aus, daß entscheidend 7 der Sinn ist, der sich nach dem Gesamtinhalt der Äußerung dem unbefangenen loser aufdrängt. Es ist darauf absustcl-len, wie die beanstandete Mitteilung der Beklagten von den Empfängern verstanden wird und welcher Eindruck bei ihnen entsteht (BGH Urteil vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 -LH GG Art. 5 Nr. 20; Urteil vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 = LM GG Art. 5 Nr. 7). Daboi sind die Anschauungen und Vorstellungen des Kreisos angemessen zu beachten, dom die Adressaten zugehören. b) Auf dieser Grundlage verstoht der Entrichter die beanstandete Mitteilung dahin, daß die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger durch fristlose Kündigung beendet habe. Bei seiner Würdigung weist das Berufungsgericht darauf hin, im Wort "entlassen" komme zu dem Ausdruck, daß das Beschäftigungsverhältnis einseitig von der Beklagten beendet worden sei. Die Mitteilung, daß ein Geschäftsführer mit Wirkung eines bestimmten Tages in einem laufenden Monat entlassen sei, werde als fristlose Kündigung aufgefaßt. Diese mögliche tatrichterliche Y/tirdigung verstößt nicht gegen anerkannte Auslegungsregeln oder Sätze der Lebenserfahrung. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob "Entlassung" immer fristlose Kündigung bedeutet. Entscheidend ist, wie die Benachrichtigung über die "Entlassung" des Klägers in Verbindung mit dem Datum des 9* Februar 1967 in der Mitteilung der Beklagten verstanden werden konnte. Es drängte sich das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis auf, der Kläger sei durch fristlose Kündigung seitens der Beklagten entlassen worden. 8 c) Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist der Kläger in diesen Sinne nicht bei der Beklagten ausgc-schioden. In möglicher 'Weise entnimmt der Tatrichter dem notarischen Vertrag vom 10. Februar 1967 (II), daß der Kläger aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten aus-geschieden ist. Bei Prüfung dos Wahrheitsgehalts der I.Iit~ teilung hält das Berufungsgericht es nicht für wesentlich;, ob der Beklagten ein Grund zur fristlosen Entlassung des Klägers zustand und ob sie in der Besprechung an 9. Februar 1967 eine Entlassung rechtswirksam ausgesprochen hat. Jedenfalls haben die Parteien sich nach der möglichen Auslegung des Berufungsgerichts in der späteren Vci’oinbarung vom 10. Februar 1967 dahin geeinigt, daß der Kläger aus-scheide, und zwar mit Wirkung von 9* Februar 1967. Damit sollte ec nach dem Sinn dieser Vereinbarung für die Frage, weshalb der Kläger ausgeschieden war, auf die im einzelnen umstrittenen vorherigen Vorkommnisse nicht ankomnen. Koine der beiden Parteien sollte darauf zurückgreifon dürfen. Nichts anderes meint das Berufungsgericht, wenn os ausführt, eine etwaige Kündigung vom 9* Februar 1967 sei durch den Vertrag vom 10. Februar 1967 ’'aufgehoben” und in ein cin-veratändlicheo Ausscheiden "umgewandelt” worden. Für diese Auslegung des Tatrichters spricht auch der Umstand, daß in der natarisch-beurkundeten Vereinbarung der Kläger seine gesamten Geschäftsanteile in Höhe von 40.000 DM gegen Entgelt auf die Ehefrau Alida J^^P zurückübortrug und damit auch insoweit zu einer einverständlichen Bereinigung und endgültigen Auseinandersetzung unter den Beteiligten beitrug. Ist aber davon auszugehen, daß das Ausscheiden des Klägers auf einer Vereinbarung der Parteien beruhte, dann liegt keine einseitige Entlassung durch die Beklagte vor. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, daß, wenn die Mitteilung der Beklagten von einer Entlassung sprach, der Geschehensablauf unrichtig wiedorgogeben und die Tatsachenbehauptung unwahr sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die Würdigung des Tatrichters. Rach der möglichen Auslegung des Berufungsgerichts war Inhalt der Vereinbarung von '<0. Februar 1967 u^ä.^ s . daß man sich über ein einverständliches Ausscheiden des Klägers einigte. Das war im übrigen nicht der einzige Gegen- 4 stand dieser Vereinbarung. Vielmehr einigte man sich außerdem über die entgeltliche RückUbertragung der Geschäftsanteile des Klägers sowie die Übertragung des Eigentums an einem der Beklagten gehörenden Mereedes-Plcw auf den Klüger und darüber, daß mit der Vereinbarung alle Ansprüche jeglicher Art zwischen den Parteien erledigt sein sollten. Es ist nicht zu erkennen, weshalb solcher Auslegung ontgegen-stehen soll, daß man als Zeitpunkt des einverstöndlichen Ausscheidens den 9. Februar 1967 und nicht oin Monatsoder Quartalsendo vereinbarte. 3. Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts v/ar die Tatsachenbehauptung in der Mitteilung der Beklagten geeignet, den Kredit des Klägers zu gefährden oder sonstige Nachteile für seinen Erwerb und sein Fortkommen herbeizuführen. Gegen die Ausführungen des Berufungsijrtcilby die das im einzelnen begründen, ist rechtlich nichts zu erinnern, Sic werden auch 10 von dor Revision nicht in.Zweifel gezogen. 4. Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß die Beklagte die Unwahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptung kannte» Der Tatrichter verweist bei 3cj.~ ner Würdigung darauf, daß die Geschäftsführerin der Beklagten Alida Jgflp, die das beanstandete Rundschreiben unterzeichnet hat, an der Besprechung von 9» Februar 1907 teilgenommen und auch den notarisch beurkundeten Vortrag von 10. Februar 1907 mitunterschrieben hat. Ihr sei daher, so führt das Berufungsgericht aus, der gesamte Sachverhalt genau bekannt gewesen, insbesondere der Umstand, daß der Kläger aufgrund einer Vereinbarung der Parteien ausgeschio-den sei und demnach keine einseitige Entlassung Vorgelegen habe. Daß ihr der unterschiedliche Bedeutungsgehalt der Worte "entlassen” und "ausgeschieden” nicht geläufig gewesen sei, könne ihr nicht abgenommen werden, zu demal sic sich nach ihrem eigenen Vorbringen den Wortlaut des Rundschreibens genau überlegt habe. Wie sich aus ihrem an das Gewerbeaufsicht samt in gerichteten Schreiben vom 20. Februar 1967 ergebe:;! sei sie durchaus in der Lage gewesen, sich auch anders auszudrücken. Dort spreche sie davon, daß in der Geschäftsführung der Beklagten ein Wechsel stattgefunden habe und der ehemalige Geschäftsführer ausgeschioden sei. Aus all dem hat der Tatrichter die Überzeugung gewonnen, daß die beanstandete Formulierung nicht auf einem Unvermögen der Geschäftsführerin, sich richtig auszudrückon, beruhte, von ihr vielmehr in dem Bewußtsein gewählt wurde, damit den Eindruck einer einseitigen fristlosen Entlassung durch die Beklagte zu erwecken. Gegen diese von der Revision im einzelnen nicht angegriffene Würdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken. 11 5. Auf ein berechtigtes Interesse kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil ihr die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung nicht unbekannt war (vgl. § 824 Ab3. 2 BGB). 6. Bas Berufungsgericht hat die Beklagte zun schriftlichen Widerruf der Tatsachonbehauptung verurteilt, der Kläger sei mit Y/irkung vom 9- Februar 1967 durch sie entlassen worden. Zu Unrecht meint die Revision, damit seien die Grenzen dos Erforderlichen und Zumutbaren überschritten. Allerdings darf der Widerruf nach Inhalt und Form nicht über das hinausgehen, was zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich ist (BGHZ 10, 104; 31, 308, 320/321). Er hat sich in den Grenzen zu halten, die unter Abv/ägung der beiderseitigen Belange zu ziehen sind (vgl. Urteil vom 20, Mai 1969 - VI ZR 256/67). Bas ist hier aber auch der Pall, Rach dem oben dargelegten Sinn der Vereinbarung von 10, Februar 1967 brauchte entgegen der Auffassung der Revision die Widerrufserklärung gerade nicht zu dem Ausdruck zu bringen, daß der Kläger auf Betreiben der Beklagten zun Ausscheiden veranlaßt worden sei. Burch die der Beklagten auferlcgte Widerrufserklärung soll lediglich die Wirkung der beanstandeten Mitteilung beseitigt werden, der Klüger sei durch fristlose Entlassung der Beklagten ausgoschieden. Hierzu ist die abvorlangte Erklärung erforderlich und ausreichend. Allerdings ist damit offen, aufgrund welchen Rechtsvorgangs der Kläger ausge3chieden ist. Burch die Widerrufserklärung wird aber nicht der Eindruck erweckt, das Ausscheiden beruhe auf einer fristlosen Kündigung 12 seitens des Klägers. Das Berufungsurteil v/eiot in anderen Zusammenhang bereits darauf hin, daß der Beklagten offen gestanden hätte, statt der beanstandeten Unterrichtung ihren Kunden eine Mitteilung des Inhalts zukommen zu lassen, sie habe in der Geschäftsführung einen Wechsel vorgenommen, der Kläger sei iia allseitigen Einverständnis ausgeschiedon. 7. Nach alledem v/ar die Revision unbegründet und mit der Kostenfolgc aus § 97 210 zurttcksuv/eison. Engels Br. Weber Nüßgens Sonnabend Bunz