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BGH

Gericht: BGH

(in folgenden: die Beklagte) mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 krn/st einen Lastzug, der von dem Kraftfahrer gesteuert wurde«, Auch der Kläger befand sich zu dieser Zeit bereits auf der Überholspur, weil er die Beklagte sobald wie möglich überholen wollteo Das hatte er ihr schon durch mehrfaches Blinken mit seinen Scheinwerfern angezeigto Nachdem die Beklagte wieder nach rechts vor den Lastzug gefahren war, setzte der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 120 km/st zu dem Überholen an. Die Beklagten haben ein Verschulden der Zweitbeklagten bestritten und dem Kläger vorgeworfen, er habe das Schleudern des Ford verschuldet» Er habe die Beklagte genötigt, nach dem Überholen des Lastzuges nach rechts zu gehen, obschon vor ihr ein VW-Kleinhus gefahren sei» Durch ständiges Blinken - sowohl bevor sie der Abstand zu dem VW-Bus bereits zu gering war und sie deshalb habe bremsen müssen„ In diesem Palle, so wirft ihr das Berufungsgericht vor, habe sie zunächst noch den VW-Bus überholen müssen«, um dann erst nach rechts zu gehen. Ao Zur■Revision der Beklagten Io ....Beide Parteien hatten, nachdem keiner der Zeugen Aussagen gemacht hatte, die die Kollision einleuchtend erklären konnte, dem Berufungsgericht Gutachten von ihnen beauftragter Sachverständiger eingereicht, die sich vor allem auf die Auswertung des Pahrtschreibers stutzen, der in dem Lastzug DflBP eingebaut war» Die Gutachter haben versucht, aus dem Diagramm den genauen Zeitpunkt zu ermitteln, in welchem als er die sich vor ihm ereignende Kollision erkannte, seinen Lastzug abbrerastoo Sie haben ferner versucht, von dieseia Brems-Zeitpunkt aus durch eino Zurückrechnung von dem Zeitpunkt, in dem nach dem Diagramm seinen Lastzug am Parkplatz zu dem Stehen brachte, die Stolle der Autobahn zu bestimmen, bei der der Kläger vom Wagen der Beklagten angestoßen worden war. als er überholte» Jedoch sind die Gutachter bei diesen Zeit-Weg-Berochnungen su entgegengesetzten Ergebnissen gekommen» Der von der Beklagten beauftragte Gutachter hat errechnet, der Kläger sei mit seinem Fahrzeug höchstens 14,8 m und nicht, wie er behauptet hatte, mindestens 25 m hinter dem Wagen der Beklagten hergefahren• 1» Das Berufungsgericht ist keinem dieser beiden Gutachten gefolgt» Es hat auch nicht, wie die Beklagten es beantragt hatten, von sich aus einen Sachverständigen beauftragt» Bei dieser Entscheidung geht es davon aus, daß es bei der zwischen den Parteien streitigen Frage auf Genauigkeiten in der Größenordnung zwischen 1 m und 10 m ankomme• hach Ansicht des Berufungsgerichts könnte ein Sachverständiger eine solche exakte Feststellung jedoch nur treffen, wenn die Feststellungen, von denen er bei seinen Berechnungen ausgehen müßte, ebenso präzise und verläßlich getroffen worden könnten» Dazu hat sich das Berufungsgericht nicht in der Lago gesehen» Zwischen den Parteien sei nämlich streitig, wie weit DflHP seinen Lastzug hinter den Parkplatz habe ausrollen lassen, bis er ihn zu dem Stehen gebracht hatte» Vor allem aber zeige das Diagramm keine solche deutliche Herabsetzung der Geschwindigkeit des Lastzuges, daß mit der erforderlichen Gewißheit fostgestellt werden konnte, an dieser Stelle habe D^^^ die sich vor ihm abspiolendo Kollision oder das Herüberkommen dos Ulmer Mercedes erkannt» 1» Hier spricht schon der erste Anschein für ein Verschulden der Beklagten» Sic ist in die Fahrspur des Klägers geraten, weil sie ins Schleudern gekommen v;ar» Sie behauptet selbst nicht, sich schon gleich beim Einlenken auf die Nornalspur, also infolge der damit verbundenen Schrägstellung der Vorderräder, gedroht zu haben» Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr davon auszugeben, daß ihr Fahrzeug, nachdem es das Einbiegen nach rechts beendet hatte und schon wieder ein Stück geradeaus gefahren war, ins Schleudern geriet, weil eie den V/agen heftig abbremste» Wenn aber ein Kraftfahrer auf regennasser Straße rutscht oder schleudert und dabei auf die Gegenfahrbahn gerat, so zeigt das, daß der Fahrer es an der infolge der Bässe der Straße erforderlichen gesteigerten Sorgfalt hat fehlen lassen (Urteile dos Senats von 30» tiärz 1965 - VI ZR 259/63 - VersR 1965, 690 und vom 19. Januar I960 - VI ZR 16/59 - VersR I960, 523)o Zwar verteidigt sich die Beklagte damit, sie habe bremsen müssen, um nicht auf den vor ihr langsamer fahrenden VW-Bus aufzufahron, von dessen Vorhandensein auch das Berufungsgericht ausgeht» Das entlastet sic jedoch nicht» Denn da sie das Fahrzeug rechtzeitig vor sich sah oder sehen mußte, hätte sie nunmehr erst den VW-Bus gesehen oder jetzt erst erkannt hätte, daß dieser bedenklich langsamer als sie führe Daß sie in diesem Falle infolge eigener Unaufmerksamkeit zu der verhängnisvollen Bremsung genötigt gewesen wäre, sagt das Berufungsgericht mit Rechto Rechtlich einwandfrei ist aber auch der Standpunkt dos Berufungsgerichts, die Beklagte treffe auch dann ein Verschulden, wenn die Lücke zu gering gewesen sei, als daß sic sich, ohne bremsen zu müssen, noch hinter den langsamer vorausfahrend on VW-Bus hätte setzen dürfen. Das Berufungsgericht konnte daher zwar die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei ihr ’’praktisch Stoßstange an Stoßstange” gefolgt, für widerlegt anse-hen» Auch durfte es davon ausgehen, daß dem Kläger nicht schon vorgeworfen werden könne, die Beklagte ’’gejagt” und gar in strafbarer Weise (§§ 240, 315 a StGB) gewaltsam genötigt zu haben, nach rechts zu gehen (vglo BGHSt 18, 263>o Das Berufungsgericht beachtet aber nicht, daß der Kläger auch dann, wenn er auf 25 m auffuhr, die Beklagte belästigen und behindern konnte(§1 StVO), weil er sie unsicher machte» Grundsätzlich hat der Autofahrer - auch auf der Autobahn -von seinem Vordermann einen Abstand einzuhalten, der die Strecke deutlich übersteigt, welche er in einer Sekunde zurücklegt (Senatsurtoil vom 3» November 1967 - VI ZR 90/66 - NJW 1968, 450 - VersR 1968, 51). der Beklagten mit einer Geschwindigkeit von 100 km/st gefolgt wäre, mehr als 35 m, möglichst 50 m betragen müssen» Fuhr er, als er, nachdem die Beklagte den Lastzug passiert hatte, sum Überholen ansetzte, noch schneller, so hätte der Abstand noch größer sein müssen - dies vor allem, weil die Fahrbahn naß war«, Das in jenem Senatsurtoil aufgestellte Gebot beruht allerdings zunächst auf dem Gedanken, es könne nur bei Einhaltung dos geforderten Abstandes vermieden werden, daß ein Fahrzeug auf ein vorausfahrendes auffährt, falls dieses plötzlich bremst» Hier aber fuhren die Parteien nicht in einer Kolonne hintereinander; die vor der Beklagten liegende Überholspur war frei» Der Kläger mußte daher nicht damit rechnen, die Beklagte werde wegen vorausfahrender Kraftwagen plötzlich bis zu dem Stehenbleiben bremsen« Dazu hätte es aber aus anderen Gründen, auf die sich der Kläger in seiner Pahrweiso hätte einstollen müssen, kommen können» Auch auf der Autobahn ist mit einem plötzlichen Bremsen des Vorausfahrenden zu rechnen» Da die Fahrbahn naß war, mußte der Kläger mindestens soviel Meter Zurückbleiben, v/ie er innerhalb 1 l/2 Sekunden zurücklegte» Er durfte sich der Beklagten nicht soweit nähern, daß sie, bei Anlegung eines objektiven Maßstabes, Anlaß zu der Sorge hatte, es könne zu oinom Unfall (Auffahren oder Schleudern) kommen, wenn 3ie beim Hinüberfahron nach rechts langsamer werde» Dies mußte ihre Sorge erhöhen, der zu dem Überholen entschlossene Kläger werde auf-fahren, v/enn sie nicht alsbald nach rechts fahre« Zwar greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht ständig, sondern nur zwei- oder dreimal geblinkt, vergeblich an, ebenso die Feotellung, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Kläger auch geblinkt habe, als sie den Lastzug überholte. Der Kläger hatte aber schon geblinkt, als er noch 500 bis 600 m hinter ihr fuhr und sie auf die Überholspur gegangen war, um den Lastzug zu überholen. Vor allem konnte sie in ihrer Entschlußfreiheit dadurch beeinträchtigt werden, daß der Kläger sie, nachdem sie an dem Lastzug vorbei war, durch erneutes Blinken wiederum aufforderte, nach rechts zu gehen, obschon sie dies, wie daß Berufungsgericht mit Rocht ausführt, möglicherweise nicht mehr hätte tun dürfen. 3° Liegt das Verschulden der Beklagten darin, daß sie - statt auch noch den VW-£us zu überholen - sich hinter diesen setzte und dadurch zu dem Bremsen genötigt war, so kann auch der Kläger schuldhaft gehandelt haben, wenn er sie zu dieser fehlerhaften Fahrweise auf-forderte und durch unzulässig dichtes Auffahren drängte« Auch er sah den vorausfahronden VW-Bus und konnte möglicherweise ebenso v/ic die Beklagte erkennen, daß dieser so langsam fuhr, daß die Beklagte zu dem verhängnisvollen Bremsen genötigt ..sein könne« . Das Berufungsgericht wird versuchen müssen zu klären, ob für die von ihm erwähnte Möglichkeit, dio Beklagte habe nur infolge Unaufmerksamkeit bremsen müssen, in der Beweisaufnahme hinreichende Anhaltspunkte gegeben sindo Dabei wird es darauf ankoinmeii, wie weit der VW-Eus von der Beklagten entfernt war, als sie sich hinter ihn setzte» Dazu erwähnt das Berufungsgericht zwar die Aussage dos Klägers im Strafverfahren, nach der der V\7-Bus 100 bis 150 m vor der Beklagten gefahren sei (BU So 16)• Ob aber das Berufungsgericht bei seiner Y/ürdigung von der Richtigkeit dieser Angabe ausgegangen ist, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen» Auch kommt es nicht allein darauf an, wie groß die Lücke zwischen dem Lastzug Dfl|^ und dem W/-Bus war, in die sich die Beklagte einschobo Entscheidend ist, wie weit der VW-Bus in dem Zeitpunkt von ihr noch entfernt war, in welchen sie den Lastzug überholt hatte und wieder auf die rechte Fahrspur fuhr» Offenbar geht das Berufungsgericht davon au3, die Beklagte habe sich erst dann vor den Lastzug gesetzt, als sie ihn 50 - 70 m hinter sieh gelassen hatte (EU S» 15)® Diese V/egstrocke muß dann aber von der Lücke, in die der Kläger die Beklagte nach ihrer Behauptung gedrängt haben soll, abgezogen v/erdeno Außerdem spielt eine Rolle, wie schnell der VYZ-Buo gefahren ist» Fuhr er deutlich langsamer als die Beklagte, etwa höchstens so schnell wie der Lastzug Df^, während sich die Beklagte ihm mit mindestens 80 kin/st näherte, so könnte dies erklären, warum sie hat bremsen müssen» Dann würde die Möglichkeit, daß sie infolge eigener Unaufmerksamkeit hat bremsen müssen, zurücktreten» 4o Bas Berufungsgericht hat die Haftung des Erstbeklagten nur auo § 7 StVG hergeleitet» Da dieser dann nur in Rahmen der Höchstgrenzen dos Straßenver-kehrsgesetzes haften würde, empfähle es sich, dies auch in der Formel des Urteils auszusprechen» Auch im übrigen gibt die Fassung der Urteil3forrael zu Bedenken Anlaß» Bas Berufungsgericht hat, wie sich aus den Ausführungen am Schluß der Entscheidungs-gründc ergibt, ein Grundurteil erlassen» Hach der Urteilsformel hat es jedoch festgestellt, die Beklagten seien verpflichtet, dem Kläger 3/4 seiner Schäden zu ersetzen» Bas ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ohne Bedenken» Ber Kläger hatte nicht nur bezifferte Leistungsklage erhaben, deren Ansprüche dem Grunde nach für berechtigt erklärt werden konnten, sondern auch eine Feststellungsklagc hinsichtlich der künftigen Schäden» Zu Unrecht beruft auch nach Ansicht sich die Anschlußrevision dar-des Berufungsgerichts habe dio Beklagte nicht bewiesen, daß der Klager sie durch zu dichtes Auffahren oder ständiges Blinken bedrängt habe, Trotzdem konnte das Berufungsgericht oin unabwendbares Ereignis nicht für erwiesen ansehen, weil der Kläger dann hätte beweisen müssen, daß er die Beklagte nicht bedrängt hatte. 2o Die Anschlußrevision rügt ferner, jedenfalls sei ein etwaigere Fehler des Klägers nicht mehr ursächlich für da3 unsachgemäße Bremsen der Beklagten gewesene Y/cnn diese in eine 150 bis 200 m große Lücke eingefahren sei, so sei sie nur infolge eigener Unaufmerksamkeit zu dem Bremsen genötigt gewesene Auch diese Rüge greift nicht durch.

Zitierte Normen: § 240 StGB § 1 StVO § 7 StVG
SchleudermBerufungsgerichtLastzugFahrzeugdosKlägerLücke

Volltext der Entscheidung

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2081 037	/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi_zr Jl/±1	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23o April i960 Kriegl,
 Jus ti zhaup t o ekr o t är
•1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1o des Calvin H _____
Angehöriger der US -Army ,
2o seiner Ehefrau Anneliese
 beide jetzt wohnhaft in Pf ■I Wß Company Bj
 geh» Bl (USA)p
Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionskläger und Anschluß-revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br0
gegen
 den Kaufmann Gert P	,
FrflHH(MflR) ? IflBHHBV Straße 0,
Kläger, Berufungskläger, Revisionsheklagter und Anschluß-' revisionskläger,
- Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2„ April 1968 unter Mitwirkung des Senatoprasidenten Drc Engels und dor Bundesrichter Dr» Bode, Heinr» Meyer, Dr„ Y/eber und Sonnabend
 für Hecht erkannt:
Io Die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Ober-landesgericht3 Karlsruhe vom 30«, November 1966 wird zurückgewiesen«,
IIo Auf die Hevioion der Beklagten wird das vorbezeichncte Urtoil aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil erkannt hat«, In diesem Umfang wird die Sache zur anderv/ei-ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 11. Februar 1964 gegen 10 <>00 Uhr fuhr dor Kläger mit seinem Personenkraftwagen BMW 1500 von F]
019 kommend auf der Autobahn 3ch£0000^ “
Vor ihm fuhr die Zweitbcklagte in einem Personenkraftwagen Ford-Falcon, der dem Erstbeklagten gehörte * In
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dor Gemarkung St»	überholte	die	Zv/eitbeklagte
(in folgenden: die Beklagte) mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 krn/st einen Lastzug, der von dem Kraftfahrer	gesteuert	wurde«, Auch der Kläger
 befand sich zu dieser Zeit bereits auf der Überholspur, weil er die Beklagte sobald wie möglich überholen wollteo Das hatte er ihr schon durch mehrfaches Blinken mit seinen Scheinwerfern angezeigto Nachdem die Beklagte wieder nach rechts vor den Lastzug gefahren war, setzte der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 120 km/st zu dem Überholen an. Als beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe waren, geriet der von der Beklagten gelenkte Ford auf der regennassen Fahrbahn ins Schleudern, weil sie den Wagen abgebremst hatte, und stieß mit seinem linken Vorderkotflügol gegen den rechten Vorderkotflügel des BMW, Dadurch kam auch dieser ins Schleudern und durchfuhr die Hoiz-barricren, die an jener Stelle die Fahrbahnen trennten o Fr flog auf der Gegenfahrbahn auf einen ihm entgegenkommenden Ilercedes-Y/agen aus	der	nun	seiner-
seits durch die Lücke in der Barriere auf die Fahrbahn fuhr, die soeben die Fahrzeuge der Parteien passiert hatteno Der Fahrer des Mercedes konnte seinen Wagen so zu dem Stehen bringen, daß auf ihn kein weiteres Fahrzeug auffuhr« Dagegen stieß der durch die Luft geschleuderte BMW des Klägers, bevor er brennend auf die Fahrbahn fiel, noch mit einem Citroen - PKY/ zusammen, der daraufhin die Böschung der Autobahn hinabraste o
Der Y/agen de3 Klägers wurde total beschädigt,
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er selbst schwer verletzt» Die Beklagte konnte ihren Wagen an Eingang eines Parkplatzes, der kurz hinter der Unfallstelle beginnt, zu dem Stehen bringen; sie blieb unverletzt» DfliV stellte seinen Lastzug hinter diesem Parkplatz auf der Standspur abo Der Mercedes au3 Ulm wurde beschädigt; Fahrer und Insasse wurden verletzte Der Citroen-Wagen erlitt Totalschaden, seine Insassen (Fahrer, Ehefrau und zwei Kinder) trugen erhebliche Verletzungen davon•
Der Kläger macht die Beklagten für seinen Schaden verantwortliche Er hat behauptet, die Zweitbeklag-te trage die alleinige Schuld an dem Unfall» Die Verkehr olage habe ihr keinen Anlaß gegeben, ihren Wagen nach dem Y/iedercinschcren nach rechts so stark abzubremsen, daß sie ins Schleudern geriet»
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 9 919959 DM nebst Zinsen, abzüglich gezahlter 4 075 DM, zu verurteilen und feotzuotellen, daß 3ie ihm alle künftigen Unfallschäden zu ersetzen haben» Außerdem hat er von der Zweitbeklagton Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gefordert»
Die Beklagten haben ein Verschulden der Zweitbeklagten bestritten und dem Kläger vorgeworfen, er habe das Schleudern des Ford verschuldet» Er habe die Beklagte genötigt, nach dem Überholen des Lastzuges nach rechts zu gehen, obschon vor ihr ein VW-Kleinhus gefahren sei» Durch ständiges Blinken - sowohl bevor sie
 
zu dem Überholen des Lastzuges angesetzt habe? wie während dieses Vorganges und unmittelbar danach - habe er sic gezwungen, schnell nach rechts zu lenken» Zudem sei er nahezu Stoßstange an Stoßstange hinter ihr mit einer Geschwindigkeit von rd» 120 km/st aufge-fahren» Dadurch habe er sie unsicher gemacht» Sie habe«, da die Lücke zwischen dem Lastzug und dem vorausfahrenden Klein-Bus nur etwa 100 m betragen habej sogleich nach dem übersetzen nach recht3 stark bremsen müssen»
Die Beklagte ist im Strafverfahren durch Urteil vom 12» August 1964 zu Geldstrafe verurteilt worden, der Kläger wurde froigcoprochen» Über die Berufung der Beklagten, die im Herbst 1964 ihrem Ehemann in die USA gefolgt ist, ist noch nicht entschieden*
Bas Landgericht hat nach Vernehmung dos Lastzugfahrers DflIP und der Zeugen La^HI^ und die hinter dem Kläger gefahren waren, die Klage angewiesen» Das Oberlandosgericht hat wie folgü erkannt :
Es wird festgestellt,
1» daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 5/4 seines materiellen Schadens, der ihm entstanden ist und noch entstehen wird, abzüglich gezahlter 4 075 DM zu ersetzen,
2» daß die Zweitboklagte verpflichtet ist, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen»
Im übrigen wird die Klage abgewiesen»
 
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision und der Kläger Anschlußrevision eingelegt» Die Beklagten verfolgen ihr Begehren weiter, die Klage ganz abzuv/oisono Der Kläger beantragt, seine Ansprüche in voller Höhe anzuerkennen»
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht würdigt das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme dahin, daß die Beklagte den Unfall allein verschuldet habe» Sie habe angesichts der nassen Fahrbahn vorkehrsv/id-rig gehandelt, als sie ihr Fahrzeug scharf abgebremot habe» Ihre Behauptung, der Kläger habe sie durch zu dichtes Auffahren und ständiges Betätigen der Lichthupe in eine au enge Lücke auf der rechten Fahrspur gedrängt, sei nicht bewiesen» Ihr Fahrzeug sei nicht schon unmittelbar, nachdem 3ie nach rechts hinübergewechselt sei, ins Schleudern geraten» Vielmehr müsso angenommen werden, daß es dazu erst gekommen sei, als sie nach dem V/iedex’einbiegen schon ein Stück geradeaus gefahren sei» Daher sei ihr Verschulden darin zu sehen, daß sie zwar in eine ausreichende Lücke auf der rechten Fahrspur eingefahren sei, den dort vorausfahrenden VY/-Bus jedoch infolge Unaufmerksamkeit zu spät bemerkt habe und dadurch - statt rechtzeitig ihre Geschwindigkeit herabzusetzen - zu einer angesichts der nassen Fahrbahn zu heftigen Bremsung genötigt wurde, oder darin, daß sie erat zu einem Zeitpunkt in die Lücke gefahren sei, als
 
der Abstand zu dem VW-Bus bereits zu gering war und sie deshalb habe bremsen müssen„ In diesem Palle, so wirft ihr das Berufungsgericht vor, habe sie zunächst noch den VW-Bus überholen müssen«, um dann erst nach rechts zu gehen. Bin Mitverschulden de3 Klägers lasse sich nicht festötcllen«, Wohl müsse er sich die Betriebogofahr seines BMW anrechnen lassen und deshalb ein Viertel seiner Schäden selbst tragen.
Ao Zur■Revision der Beklagten
 Io .... Beide Parteien hatten, nachdem keiner der Zeugen Aussagen gemacht hatte, die die Kollision einleuchtend erklären konnte, dem Berufungsgericht Gutachten von ihnen beauftragter Sachverständiger eingereicht, die sich vor allem auf die Auswertung des Pahrtschreibers stutzen, der in dem Lastzug DflBP eingebaut war» Die Gutachter haben versucht, aus dem Diagramm den genauen Zeitpunkt zu ermitteln, in welchem	als	er	die	sich	vor	ihm ereignende
 Kollision erkannte, seinen Lastzug abbrerastoo Sie haben ferner versucht, von dieseia Brems-Zeitpunkt aus durch eino Zurückrechnung von dem Zeitpunkt, in dem nach dem Diagramm seinen Lastzug am Parkplatz zu dem Stehen brachte, die Stolle der Autobahn zu bestimmen, bei der der Kläger vom Wagen der Beklagten angestoßen worden war. Von diesen Berechnungen ausgehend, glaubten die Gutachter, weil dio Stelle feot-stand, an der der IMW nach links durch die Barrieren
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gebrochen war, auch festotellen zu können, welchen Tiefenabstand der BMW zu dem Ford gehabt hatte ? als er überholte» Jedoch sind die Gutachter bei diesen Zeit-Weg-Berochnungen su entgegengesetzten Ergebnissen gekommen» Der von der Beklagten beauftragte Gutachter hat errechnet, der Kläger sei mit seinem Fahrzeug höchstens 14,8 m und nicht, wie er behauptet hatte, mindestens 25 m hinter dem Wagen der Beklagten hergefahren•
1» Das Berufungsgericht ist keinem dieser beiden Gutachten gefolgt» Es hat auch nicht, wie die Beklagten es beantragt hatten, von sich aus einen Sachverständigen beauftragt» Bei dieser Entscheidung geht es davon aus, daß es bei der zwischen den Parteien streitigen Frage auf Genauigkeiten in der Größenordnung zwischen 1 m und 10 m ankomme• hach Ansicht des Berufungsgerichts könnte ein Sachverständiger eine solche exakte Feststellung jedoch nur treffen, wenn die Feststellungen, von denen er bei seinen Berechnungen ausgehen müßte, ebenso präzise und verläßlich getroffen worden könnten» Dazu hat sich das Berufungsgericht nicht in der Lago gesehen» Zwischen den Parteien sei nämlich streitig, wie weit DflHP seinen Lastzug hinter den Parkplatz habe ausrollen lassen, bis er ihn zu dem Stehen gebracht hatte» Vor allem aber zeige das Diagramm keine solche deutliche Herabsetzung der Geschwindigkeit des Lastzuges, daß mit der erforderlichen Gewißheit fostgestellt werden konnte, an dieser Stelle habe D^^^ die sich vor ihm abspiolendo Kollision oder das Herüberkommen dos Ulmer Mercedes erkannt»
 
2« Y/ao die Revision hiergegen vorbringt, deckt keinen Verfahrensverstoß auf» Das Berufungsgericht hat nicht etwa erklärt, es halte 3ich selbst für sachkundig genug, um das, was die Brivatgutachten errechnet hatten, zu widerlegen« Vielmehr hält es die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens deshalb für untunlich, weil es dem Sachverständigen nicht genü-gend sichere Tatsachen an Hand geben könnte, von denen er bei seinen Berechnungen hätte ausgehen können,, Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts kann aus Rochtsgründen nicht beanstandet werden« Vergeblich behauptet die Revision, die vom Berufungsgc-ric3it als unsicher angesehenen Auogangstatsachen seien in Y/ahrhcit ausreichend sicher festzuotellen gewesen« Damit greift sic in unzulässiger Y/eise in die dem Tatrichter anvertraute BeweisWürdigung ein« Zwar hätte es, falls der Sachverständige von mehreren Möglichkeiten hätte ausgehen müssen, ausreichend für die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts sein können, wenn alle diese Möglichkeiten einen für die Beklagte günstigen Schluß gerechtfei'tigt hätten« Daß dies hier der Rail hätte sein können, hat aber das Berufungsgericht rechtsfehlerfrci verneint«
II« Somit sah sich das Berufungsgericht genötigt, die Frage, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat, an Hand dos Geschehensablaufs, soweit er unstreitig ist, und der Zeugenaussagen zu beantworten« Was es hierzu ausführt, hält der Nachprüfung stand«
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei of-
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fenbar davon ausgegangen, daß die Beklagte die Richtigkeit ihres Verteidigungsvorbringens habe beweisen müssen, obsehon es Sache des Klägers gewesen sei, die Einlassung der Beklagten zu widerlegen»
Die Rüge hat keinen Erfolg»
1» Hier spricht schon der erste Anschein für ein Verschulden der Beklagten» Sic ist in die Fahrspur des Klägers geraten, weil sie ins Schleudern gekommen v;ar» Sie behauptet selbst nicht, sich schon gleich beim Einlenken auf die Nornalspur, also infolge der damit verbundenen Schrägstellung der Vorderräder, gedroht zu haben» Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr davon auszugeben, daß ihr Fahrzeug, nachdem es das Einbiegen nach rechts beendet hatte und schon wieder ein Stück geradeaus gefahren war, ins Schleudern geriet, weil eie den V/agen heftig abbremste» Wenn aber ein Kraftfahrer auf regennasser Straße rutscht oder schleudert und dabei auf die Gegenfahrbahn gerat, so zeigt das, daß der Fahrer es an der infolge der Bässe der Straße erforderlichen gesteigerten Sorgfalt hat fehlen lassen (Urteile dos Senats von 30» tiärz 1965 - VI ZR 259/63 - VersR 1965, 690 und vom 19. Januar I960 - VI ZR 16/59 - VersR I960, 523)o Zwar verteidigt sich die Beklagte damit, sie habe bremsen müssen, um nicht auf den vor ihr langsamer fahrenden VW-Bus aufzufahron, von dessen Vorhandensein auch das Berufungsgericht ausgeht» Das entlastet sic jedoch nicht» Denn da sie das Fahrzeug rechtzeitig vor sich sah oder sehen mußte, hätte sie
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ihro Geschwindigkeit so einrichten müssen, daß sic den Bus näher kam, ohne mit einer Stärke bremsen zu müssen, die auf der nassen Bahn zu dem Schleudern führen konnte (vgl« Urteil des Senats vom 4«, Februar 1964 - VI ZU 243/62 - VcrsR 1964, 532).
2o Insofern war es also in der Tat Sache der Beklagten darzutun, daß sie in die Lage, heftig bremsen zu müssen, ohne ihre Schuld geraten sei. Davon könnte dann keine Hede sein, wenn sie, nachdem sie in eine an sich genügend lange Lücke eingefahron und dort schon ein Stück geradeaus gefahren war, . nunmehr erst den VW-Bus gesehen oder jetzt erst erkannt hätte, daß dieser bedenklich langsamer als sie führe Daß sie in diesem Falle infolge eigener Unaufmerksamkeit zu der verhängnisvollen Bremsung genötigt gewesen wäre, sagt das Berufungsgericht mit Rechto Rechtlich einwandfrei ist aber auch der Standpunkt dos Berufungsgerichts, die Beklagte treffe auch dann ein Verschulden, wenn die Lücke zu gering gewesen sei, als daß sic sich, ohne bremsen zu müssen, noch hinter den langsamer vorausfahrend on VW-Bus hätte setzen dürfen. Da sie angesichts der nassen Fahrbahn jedes heftige Bremsen habe vermeiden müsoon, hatte sie, so führt das Bezmfungsgericht aus, auch noch den VV/-Buo überholen müssen, statt hinter ihn nach rechts zu gehen. Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Beklagte durch allzu dichtes Auffahren und durch ständiges Blinken gedrängt hatte, sich hinter den W-Bu3 zu
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setzen,, Bin solches Verhalten dos Klägers hätte ihr die Verantwortung für ihre eigene Pahrwcise nicht ab-genommen•
III o Eine andere Präge ist jedoch, oh in dein Verhalten des Klägers ein unfallursächliches Mitverschulden liegto In dieser Hinsicht halten die Ausführungen des Berufungsgerichts der rechtlichen Prüfung nicht stando
 Io Der Zeuge DH9 hat bekundet, der Kläger habe einen Abstand von 25 bis 30 in eingehalten» Dieser selbst hat erklärt, er sei mindestens mit einem Abstand von 25 m hinter der Beklagten hergefahren.
Das Berufungsgericht konnte daher zwar die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei ihr ’’praktisch Stoßstange an Stoßstange” gefolgt, für widerlegt anse-hen» Auch durfte es davon ausgehen, daß dem Kläger nicht schon vorgeworfen werden könne, die Beklagte ’’gejagt” und gar in strafbarer Weise (§§ 240, 315 a StGB) gewaltsam genötigt zu haben, nach rechts zu gehen (vglo BGHSt 18, 263>o Das Berufungsgericht beachtet aber nicht, daß der Kläger auch dann, wenn er auf 25 m auffuhr, die Beklagte belästigen und behindern konnte(§1 StVO), weil er sie unsicher machte» Grundsätzlich hat der Autofahrer - auch auf der Autobahn -von seinem Vordermann einen Abstand einzuhalten, der die Strecke deutlich übersteigt, welche er in einer Sekunde zurücklegt (Senatsurtoil vom 3» November 1967 - VI ZR 90/66 - NJW 1968, 450 - VersR 1968, 51). Der Abstand des Klägers hätte daher schon dann, wenn er
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der Beklagten mit einer Geschwindigkeit von 100 km/st gefolgt wäre, mehr als 35 m, möglichst 50 m betragen müssen» Fuhr er, als er, nachdem die Beklagte den Lastzug passiert hatte, sum Überholen ansetzte, noch schneller, so hätte der Abstand noch größer sein müssen - dies vor allem, weil die Fahrbahn naß war«,
Das in jenem Senatsurtoil aufgestellte Gebot beruht allerdings zunächst auf dem Gedanken, es könne nur bei Einhaltung dos geforderten Abstandes vermieden werden, daß ein Fahrzeug auf ein vorausfahrendes auffährt, falls dieses plötzlich bremst» Hier aber fuhren die Parteien nicht in einer Kolonne hintereinander; die vor der Beklagten liegende Überholspur war frei» Der Kläger mußte daher nicht damit rechnen, die Beklagte werde wegen vorausfahrender Kraftwagen plötzlich bis zu dem Stehenbleiben bremsen« Dazu hätte es aber aus anderen Gründen, auf die sich der Kläger in seiner Pahrweiso hätte einstollen müssen, kommen können» Auch auf der Autobahn ist mit einem plötzlichen Bremsen des Vorausfahrenden zu rechnen» Da die Fahrbahn naß war, mußte der Kläger mindestens soviel Meter Zurückbleiben, v/ie er innerhalb 1 l/2 Sekunden zurücklegte» Er durfte sich der Beklagten nicht soweit nähern, daß sie, bei Anlegung eines objektiven Maßstabes, Anlaß zu der Sorge hatte, es könne zu oinom Unfall (Auffahren oder Schleudern) kommen, wenn 3ie beim Hinüberfahron nach rechts langsamer werde»
2» Dafür, daß die Beklagte sich bedrängt gefühlt hat, kann sprechen, daß der Kläger sie wiederholt
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durch Blinkzeichen aufgefordert hatte, die Überhol-bahn freizu demachen. Dies mußte ihre Sorge erhöhen, der zu dem Überholen entschlossene Kläger werde auf-fahren, v/enn sie nicht alsbald nach rechts fahre« Zwar greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht ständig, sondern nur zwei- oder dreimal geblinkt, vergeblich an, ebenso die Feotellung, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Kläger auch geblinkt habe, als sie den Lastzug überholte. Der Kläger hatte aber schon geblinkt, als er noch 500 bis 600 m hinter ihr fuhr und sie auf die Überholspur gegangen war, um den Lastzug zu überholen. Der Schnellere hat jedoch auch auf der Überholspur kein Vorrecht gegenüber dem, der hier, weil er überholen will, mit Recht, wenn auch langsamer, fährt. Der Kläger durfte somit nicht schon blinken, als die Beklagte zu dem Überholen des Lastzuges ansotztej § 12 Abs. 4 StVO berechtigte ihn dazu nicht. Damit mußte er bei der Beklagten den Eindruck hervorrufen, er sei bereits darüber ärgerlich, daß sie ihm nicht beim Überholen des Lastzuges den Vortritt gelassen habe. Vor allem konnte sie in ihrer Entschlußfreiheit dadurch beeinträchtigt werden, daß der Kläger sie, nachdem sie an dem Lastzug vorbei war, durch erneutes Blinken wiederum aufforderte, nach rechts zu gehen, obschon sie dies, wie daß Berufungsgericht mit Rocht ausführt, möglicherweise nicht mehr hätte tun dürfen. Das Berufungsgericht meint zwar, § 12 Abs. 4 StVO verbiete es nicht, den auf der Überholspur Fahrenden aufzufordern, die Bahn freizugeben. Das
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nag grundsätzlich richtig sein? kann aber dann nicht gelten, wenn der Vorausfahrende, wie hier, nicht nach rechts gehen darf, weil er dort allzu nahe hinter ein anderes langsamer fahrendes Fahrzeug kommen würde«
3° Liegt das Verschulden der Beklagten darin, daß sie - statt auch noch den VW-£us zu überholen - sich hinter diesen setzte und dadurch zu dem Bremsen genötigt war, so kann auch der Kläger schuldhaft gehandelt haben, wenn er sie zu dieser fehlerhaften Fahrweise auf-forderte und durch unzulässig dichtes Auffahren drängte« Auch er sah den vorausfahronden VW-Bus und konnte möglicherweise ebenso v/ic die Beklagte erkennen, daß dieser so langsam fuhr, daß die Beklagte zu dem verhängnisvollen Bremsen genötigt ..sein könne« .
Fine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger scheidet indes aus, wenn die Beklagte sich zu einem Zeitpunkt hinter den V$-Bu3 gesetzt haben sollte, al3 dieser noch genügend weit vor ihr war« In dem Verhalten des Klägers würde in diesem Fall kein	Verschulden	mehr gelegen ha-
ben; die Beklagte wäre dann nur duz'Ch ihre eigene Unaufmerksamkeit zu dem Bremsen genötigt gewesen«Ob das Geschehen sich so abgespielt hat, hat jedoch das Berufungsgericht offen gelassen« Da dies indes rechtlich nicht angängig war, mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückver-wiesen werden«
Das Berufungsgericht wird versuchen müssen zu klären, ob für die von ihm erwähnte Möglichkeit, dio Beklagte habe nur infolge Unaufmerksamkeit bremsen müssen, in der Beweisaufnahme hinreichende Anhaltspunkte gegeben sindo Dabei wird es darauf ankoinmeii, wie weit der VW-Eus von der Beklagten entfernt war, als sie sich hinter ihn setzte» Dazu erwähnt das Berufungsgericht zwar die Aussage dos Klägers im Strafverfahren, nach der der V\7-Bus 100 bis 150 m vor der Beklagten gefahren sei (BU So 16)• Ob aber das Berufungsgericht bei seiner Y/ürdigung von der Richtigkeit dieser Angabe ausgegangen ist, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen» Auch kommt es nicht allein darauf an, wie groß die Lücke zwischen dem Lastzug Dfl|^ und dem W/-Bus war, in die sich die Beklagte einschobo Entscheidend ist, wie weit der VW-Bus in dem Zeitpunkt von ihr noch entfernt war, in welchen sie den Lastzug überholt hatte und wieder auf die rechte Fahrspur fuhr» Offenbar geht das Berufungsgericht davon au3, die Beklagte habe sich erst dann vor den Lastzug gesetzt, als sie ihn 50 - 70 m hinter sieh gelassen hatte (EU S» 15)® Diese V/egstrocke muß dann aber von der Lücke, in die der Kläger die Beklagte nach ihrer Behauptung gedrängt haben soll, abgezogen v/erdeno Außerdem spielt eine Rolle, wie schnell der VYZ-Buo gefahren ist» Fuhr er deutlich langsamer als die Beklagte, etwa höchstens so schnell wie der Lastzug Df^, während sich die Beklagte ihm mit mindestens 80 kin/st näherte, so könnte dies erklären, warum sie hat bremsen müssen» Dann würde die Möglichkeit, daß sie infolge eigener Unaufmerksamkeit hat bremsen müssen, zurücktreten»
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Jedoch muß eo den Berufungsgericht überlassen bleiben, sich unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte eine Überzeugung vom Unfallhergang in der Richtung zu bilden, ob das, wie dargelegt, zu beanstandende Verkehrsvorhalten des Klägers für die Fahrweioc der Beklagten und damit den Unfall mitursächlich geworden ist* Reichen dazu die Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht au3, so wird dies allerdings, da die Beklagte für ein Mitverschulden des Klägers beweispflichtig ist, zu ihren Laoten gehen»
4o Bas Berufungsgericht hat die Haftung des Erstbeklagten nur auo § 7 StVG hergeleitet» Da dieser dann nur in Rahmen der Höchstgrenzen dos Straßenver-kehrsgesetzes haften würde, empfähle es sich, dies auch in der Formel des Urteils auszusprechen» Auch im übrigen gibt die Fassung der Urteil3forrael zu Bedenken Anlaß» Bas Berufungsgericht hat, wie sich aus den Ausführungen am Schluß der Entscheidungs-gründc ergibt, ein Grundurteil erlassen» Hach der Urteilsformel hat es jedoch festgestellt, die Beklagten seien verpflichtet, dem Kläger 3/4 seiner Schäden zu ersetzen» Bas ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ohne Bedenken» Ber Kläger hatte nicht nur bezifferte Leistungsklage erhaben, deren Ansprüche dem Grunde nach für berechtigt erklärt werden konnten, sondern auch eine Feststellungsklagc hinsichtlich der künftigen Schäden»
Bas Berufungsgericht wird bei der neuen Entscheidung diesen Bedenken Rechnung zu tragen haben»
}3Zur Anschlußrevision des Klägers
 Das Rechtsmittel ist unbegründet. Vorgeblich bekämpft der Kläger die Feststellung des Berufungsgerichts, er habe nicht bewiesen,, daß er die Kollision nicht habe vermeiden können (§ 7 Abs, 2 StVG)„
1.
auf?
Zu Unrecht beruft auch nach Ansicht
 sich die Anschlußrevision dar-des Berufungsgerichts habe dio
 Beklagte nicht bewiesen, daß der Klager sie durch zu dichtes Auffahren oder ständiges Blinken bedrängt habe, Trotzdem konnte das Berufungsgericht oin unabwendbares Ereignis nicht für erwiesen ansehen, weil der Kläger dann hätte beweisen müssen, daß er die Beklagte nicht bedrängt hatte. Diesen Beweis hat das Berufungsgericht jedoch fehlerfrei als nicht geführt angeseheno
2o Die Anschlußrevision rügt ferner, jedenfalls sei ein etwaigere Fehler des Klägers nicht mehr ursächlich für da3 unsachgemäße Bremsen der Beklagten gewesene Y/cnn diese in eine 150 bis 200 m große Lücke eingefahren sei, so sei sie nur infolge eigener Unaufmerksamkeit zu dem Bremsen genötigt gewesene Auch diese Rüge greift nicht durch.
Fs ist schon zweifelhaft, ob der Kläger nicht selbst dann, wenn der Abstand zu dem vorausfahrenden Bus an sich groß genug gewesen wäre, in Anbetracht der ihm nach § 7 Abs, 2 StGB obliegenden besonders er-'
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höhten Sorgfaltspflicht damit hätte rechnen müssen, daß die Beklagte he in Y/c it er fahren in der Lücke bremsen werdeo Er als der Üherholende war in erster Linie dafür verantwortlich, daß sein Überholmanöver reibungslos verlief» Er mußte sich daher vorher vergewissern, oh die Beklagte ohne jede Gefahr in die Lücke einscheren konnte, mochte diese auch für einen geübten Fahrer an sich groß genug gewesen sein, Loch kann dicQ dahinstehen» Das Berufungsgericht hält, wie ausgeführt, es auch für möglich, daß die Beklagte erst dann in die Lücke eingeschert ist, als diese zu kurs geworden war. Ist aber solcher Unfallverlauf möglich, so kann sich der Kläger nicht auf Unabwendbarkeit berufen» Denn dann ist zu demindest nicht auozuochlicßcn, daß es auch auf seinem Verschulden beruhte, wenn sich die Beklagte zu spät in die Lücke oinordnete»
20
Co
 Daö Rechtsmittel des Klägers war somit zurück-zuweisen, während auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil insoweit, als es zu ihrem Nachteil erkannt hatte, aufzuheben war. In diesem Umfang mußte die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,, Es erschien zweckmäßig, diesem auch die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragene
 Engels	Dr0	Bode	Meyer
 Dr0 Y/eber
 Sonnabend