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BGH · VI ZR 17/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 17/66

Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Bode, Dr* Hauß, Heinr« Meyer und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Die Klägerin hat den Beklagten als Tierhalter für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Heilungskosten, ein angemessenes Schmerzensgeld sov/ic die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte allen weiteren Unfallsohaden zu ersetzen habe. sich schon wiederholt von dem Hof des Beklagten, der zur Straße hin nicht eingefriedigt sei, entfernt und im Dorf herumgetrieben. Sie habe den Hund gereizt und ihm auf den Schwanz getretene Schließlich sei es seinen Familienangehörigen gelungen, den Hund - wenn auch nicht ganz ordnungsgemäß - wieder anzubinden* Her Hund habe sich wieder los gemacht und □ei von der Klägerin erneut gereizt worden» Sie habe den Unfall mitverschuldet» Auch ihre Eltern hätten die Aufsichtspflicht verletzt und dadurch den Unfall verschuldet o I, Has Berufungsgericht hält den dem Beklagten nach § 835 Satz 2 BOB offenstehenden Nachweis, daß er bei der Beaufsichtigung des Hundes die erforderliche Sorgfalt beachtet habe, nicht für erbracht. Dor Hof des Beklagten, in dem sich die Hundehütte Befand, war zur Ortsstraße hin nicht eingefriedigt0 Es handelte sich um einen kräftigen Hund, der, wenn er frei herumlief, erhebliche Schäden an Körper und Gesundheit anderer anrichten konnte* Der Beklagte mußte daher, wie das Berufungsgericht mit Recht verlangt, dafür Sorge tragen, daß der Hund, falls er nicht unter der.Aufsicht einer hierzu geeigneten Person stand, zuverlässig angebunden war* Zutreffend erachtet das Berufungsgericht die damals 77-jährige Schwiegermutter und die 12-jährige Tochter des Beklagten, die zur ünfallzeit allein zu Hause waren, nicht als geeignete Aufsichtspersonen: die Schwiegermutter, weil sie sich nach ihrer eigenen Aussage überhaupt nicht um den Hund gekümmert häbe, die Tochter, weil sie nach ihrer Bekundung nicht einmal imstande gewesen sei, den Hund anzubinden. Daß die Klägerin den Hund losgebunden hat, hält das Berufungsgericht unangefochten für nicht erwiesen. Rechtsirr-tumsfrei hält es danach den Nachweis nicht für erbracht, daß der Beklagte bei der Beaufsichtigung des Hundes die erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Entgegen der Meinung der Revision ist es ferner unerheblich, ob die Klägerin ein besonders unartiges Kind war und den Hund gereizt hat; denn wenn dieser zuverlässig angebunden gewesen wäre, hätte er der Klägerin nicht 200 m weit auf der Straße nachlaufen und sie dann beißen können. Von der Einholung des vom Beklagten beantragten Gutachtens eines 'fierpsychologen zu der Behauptung des Beklagten, der Hund würde die Klägerin nicht gebissen haben, wenn er nicht gereizt worden wäre, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß abgesehen» Einmal gilt auch hier, daß der Hund die Klägerin nicht 200 m vom Hof entfernt hätte beißen können, wenn er zuverlässig angebunden gev/esen wäre» Zudem konnte das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage aus eigener Sachkenntnis Uber die Beweisfrage befinden. Bas vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 4 500 PM erachtet das Berufungsgericht mit Rücksicht auf Art und Ausmaß der Schmerzen und der Lebensbeeinträchtigung der Klägerin sov/ie die beiderseitigen Vermögensverhältnisse als keinesfalls zu hoch bemessen. clio Vorschrift de3 § 119 Abs» 2 ZPO kann sich der Beklagte daher nicht darauf berufen, durch die Bewilligung des Arcienrechts überrascht worden zu sein» Br selbst ist vor dem Landgericht in Gegenwart seines Prozeßbevollmächtigten über seine Vermögenslage persönlich gehört worden* Das Berufungsgericht hatte danach keinen Anlaß, dem durch einen Anv/alt vertretenen Beklagten nach § 139 ZPO eine Erörterung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse nahezulegen« Es spricht nichts dafür, daß es den Unterhaltsanspruch der vermögenslosen Klägerin, die noch zwei Geschwister im Alter von 5 und 12 Jahren hat, außer Betracht gelassen hätte« Es hat die Vermögensverhältnisse ihrer Eltern gewürdigt, was nur im Hinblick auf ihren Unterhalt sanspruch sinnvoll war« 2« Zur Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz der künftigen Schäden hat das Berufungsgericht erwogen, die Verhältnisse der Parteien könnten sich in Zukunft möglicherweise derart gestalten, daß ein Schadensausgleich nach den Grundsätzen der Billigkeit in analoger Anwendung des § 829 BGB in Betracht komme. für die künftigen Schäden würde einer Schädens-abwügung in analoger Anwendung des § 829 BGB hei Eintritt entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen entgegen-stehen; der ürteilsspruch müsse daher so gefaßt werden, daß dem Beklagten, falls die Klägerin :in»Zukunft Ersatzansprüche erhebe, die Berufung auf den Eintritt der Voraussetzungen für eine Schadensabwägung nicht abgeschnitten werde. Im vorliegenden Fall hat indes das Berufungsgericht die künftige Eraatzpflicht nicht uneingeschränkt festgestellt, sondern in den Gründen, die zur Auslegung des Urteilsspruchs herangezogen werden können, für die Zukunft eine Schadensabwägung bei Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen ausdrücklich Vorbehalten. Durch den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes und dem Antrag des Beklagten auf Klageabweisung ist der Schmerzensgeldanspruch in vollem Umfang zur gerichtlichen Entscheidung gestellt worden. Die Klägerin hat dadurch, daß sie die Höhe des Schmerzensgeldes ins Ermessen des Gerichts stellte, zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den Beklagten gerade nicht auf die von ihr als angemessen genannte feste Summe verklagen wollte« Nachdem das Landgericht das Schmerzensgeld auf 4 500 DM festgesetzt, die Klägerin hiergegen keine Berufung eingelegt und darüber hinaus erklärt hat, sie gehe sich mit dem zugesprochenen Betrag zufrieden, fehlt vollends jedes rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung»

Zitierte Normen: § 833 BGB § 139 ZPO § 829 BGB
FeststellungHofSchmerzensgeldBerufungsgerichtSchadenKlägerinHundRevision

Volltext der Entscheidung

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2087 028/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 17/66
URTEIL	Verkündet am
4. Juli 1967 Kriegl,
 JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit	^cr Geschäftsstelle
 des Landwirts Christian RflMfe. Kr s o
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Br. SB -
gegen
 die Schülerin Ingrid II geboren amflh	1956, R|
gesetzlich vertreten durch die Bise	ebenda.
Kr 3.
ntern Walter und
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
"• o
2
Der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4* Juli 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr* Bode, Dr* Hauß, Heinr« Meyer und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23* November 1965 wird zurückgewiesen *
Zur Klarstellung wird jedoch der Feststellungsausspruch in dem durch diese Entscheidung bestätigten Urteil der 4«. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn a.N, vom 9» Juni 1965 wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin allen künftig aus dem Unfall vom 3» Mai 1963 entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen hat, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist*
Indessen bleibt eine Schadensabwägung ±ra Rahmen der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 829 BGB Vorbehalten, falls die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür eintreten sollten*
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist am A» AHA 1956 als Tochter des Arbeiters Walter HAHHH geboren. Sie hat kein eigenes Vermögen. Der Beklagte ist von Beruf Landwirt. Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens von A bis A ha und eines Weinberges von A a. Er hält sieben Kühe.
Am 3* Mai 1961 gegen 15*00 Uhr biß der Hund des Beklagten, eine Kreuzung zwischen Schäferhund und Spitz, die Klägerin auf der Ortsstraße in RAHA in die Unterlippe. Der Beklagte und seine Ehefrau befanden sich zu dieser Zeit im Weinberg. Zu Hause waren die 77-jährige Schwiegermutter und die damals 12-jährige Tochter Ursula des Beklagten. Die Klägerin hatte mit dem Hund im Hofe des Beklagten gespielt und war dann mit der Enkelin des Beklagten weggegangen. Der Hund war der Klägerin bis auf die Straße nachgelaufen.
Die Klägerin hat den Beklagten als Tierhalter für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz von Heilungskosten, ein angemessenes Schmerzensgeld sov/ic die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte allen weiteren Unfallsohaden zu ersetzen habe. Sie hat vorgetragen, als sie im Hof des Beklagten mit dem nicht angebundenen Hund gespielt habe, habe die Schwiegermutter des Beklagten mit ihr geschimpft und sie v/eggeschickt. Die Enkelin des Beklagten habe hierauf den Hund nicht ordnungsgemäß angebunden, so daß er ihr habe nachlaufen können. Etwa 200 m vom Hof des Beklagten entfernt, habe er sie ins Gesicht gebissen und ihr die Unterlippe weggerissen. Der Hund habe
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sich schon wiederholt von dem Hof des Beklagten, der zur Straße hin nicht eingefriedigt sei, entfernt und im Dorf herumgetrieben. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß sich sein Hund immer wieder von der Kette los wache«
Der Teilverlust der Unterlippe und der Verlust des ganzen Lippenrots sei in verschiedenen Operationen durch Hauttransplantation abgedeckt worden« Eine zwei- bis dreimalige Operation sei noch erforderlich. Auch danach werde eine schwere Entstellung in ihrem Gesicht Zurückbleiben,
 Beim Sprechen und Essen habe sie große Schwierigkeiten, beim Lachen verziehe sich ihr Gesicht zur Grimasse, Sic leide an schweren seelischen Depressionen, die zeitlebens andauern würden. Ihre Heiratsauaaichten seien erheblich vermindert, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Auch für .'ihre künftigen Berufsaussichten werde sich die Verletzung nachteilig ausv/irken. Ein Schmerzensgeld von mindestens 20,000 Dil erscheine angemessen.
Der Beklagte hat Klageabweiaung beantragt. Er hat Widerklage erhoben auf Feststellung, daß der Klägerin zur Zeit kein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 DH zustehe• Er hat geltend gemacht, er sei nicht verpflichtet gewesen, seinen Hund, den er als Hofhund halte, ständig angekettet zu halten, da er nicht bissig sei. Das folge schon daraus, daß die Klägerin vor dem Unfall mit dem Hund gespielt und ihm ins Maul gegriffen habe, ohne von ihm gebissen zu werden. Es seien immer Leute auf dem Hof gewesen, die den Hund hätten wieder anbinden können, um ein längeres Uerumstreunen zu unterbinden. Die Klägerin sei ausgesprochen unartig. Beim Spielen mit dem Hund auf seinem Anwesen sei sie wiederholt zu dem Verlassen des Hofes aufgefordert worden.
Sie habe den Hund gereizt und ihm auf den Schwanz getretene Schließlich sei es seinen Familienangehörigen gelungen, den Hund - wenn auch nicht ganz ordnungsgemäß - wieder anzubinden* Her Hund habe sich wieder los gemacht und □ei von der Klägerin erneut gereizt worden» Sie habe den Unfall mitverschuldet» Auch ihre Eltern hätten die Aufsichtspflicht verletzt und dadurch den Unfall verschuldet o
Has Landgericht hat der Klägerin die verlangten Heilungskosten 30\vie ein Schmerzensgeld von 4 500 HM zugesprochen. Es hat außerdem die begehrte Feststellung getroffen, vorbehaltlich des RechtsUbergangs auf einen Sozinlversicherungsträger» Hie Widerklage hat es abge-v/iesen»
Has Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabv/eisung sowie seine Widerklage weiter» Hie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe;
I,	Has Berufungsgericht hält den dem Beklagten nach § 835 Satz 2 BOB offenstehenden Nachweis, daß er bei der Beaufsichtigung des Hundes die erforderliche Sorgfalt beachtet habe, nicht für erbracht. Hie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben»
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Dor Hof des Beklagten, in dem sich die Hundehütte Befand, war zur Ortsstraße hin nicht eingefriedigt0 Es handelte sich um einen kräftigen Hund, der, wenn er frei herumlief, erhebliche Schäden an Körper und Gesundheit anderer anrichten konnte* Der Beklagte mußte daher, wie das Berufungsgericht mit Recht verlangt, dafür Sorge tragen, daß der Hund, falls er nicht unter der.Aufsicht einer hierzu geeigneten Person stand, zuverlässig angebunden war* Zutreffend erachtet das Berufungsgericht die damals 77-jährige Schwiegermutter und die 12-jährige Tochter des Beklagten, die zur ünfallzeit allein zu Hause waren, nicht als geeignete Aufsichtspersonen: die Schwiegermutter, weil sie sich nach ihrer eigenen Aussage überhaupt nicht um den Hund gekümmert häbe, die Tochter, weil sie nach ihrer Bekundung nicht einmal imstande gewesen sei, den Hund anzubinden. Die Vorrichtung zu dem Anbinden des Hundes war zudem, wie der Beklagte zugestandenermaßen wußte, vor dem Unfall durchaus nicht zuverlässig, weil der Hund das Halsband jederzeit abstreifen konnte* Der Hund war denn auch kurz vor dem Unfall, als die Klägerin auf dem Hofe mit ihm spielte, unstreitig nicht angebunden. Daß die Klägerin den Hund losgebunden hat, hält das Berufungsgericht unangefochten für nicht erwiesen. Rechtsirr-tumsfrei hält es danach den Nachweis nicht für erbracht, daß der Beklagte bei der Beaufsichtigung des Hundes die erforderliche Sorgfalt angewandt hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Hund noch angebunden war, als der Beklagte in den Weinberg ging. Entgegen der Meinung der Revision ist es ferner unerheblich, ob die Klägerin ein besonders unartiges Kind war und den Hund gereizt hat; denn wenn dieser zuverlässig angebunden gewesen wäre, hätte er der Klägerin nicht 200 m weit auf der Straße nachlaufen und sie dann beißen können. Der Beklagte mußte
 
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überdies auch gegen ein unvernünftiges Verhalten von Kleinkindern, die ohne weiteres auf seinen frei zugänglichen Hof gelangen konnten, durch zuverlässiges Anbinden des Hundes Vorsorge treffen»
Von der Einholung des vom Beklagten beantragten Gutachtens eines 'fierpsychologen zu der Behauptung des Beklagten, der Hund würde die Klägerin nicht gebissen haben, wenn er nicht gereizt worden wäre, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß abgesehen» Einmal gilt auch hier, daß der Hund die Klägerin nicht 200 m vom Hof entfernt hätte beißen können, wenn er zuverlässig angebunden gev/esen wäre» Zudem konnte das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage aus eigener Sachkenntnis Uber die Beweisfrage befinden.
In einwandfreier Würdigung hält das Berufungsgericht auch den Nachweis nicht für erbracht, daß der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durch den Beklagten eingetreten wäre»
Bas Berufungsgericht hat nach alledem eine Haftung des Beklagten aus § 833 BGB zu Recht bejaht.
II.	1. Ein mitwirkendes Verschulden der zur ünfallzeit noch nicht sieben Jahre alten Klägerin kommt nicht in Betracht»
Bas Berufungsgericht hält eine Schadensbeteiligung der Klägerin aus Billigkeitsgründen in analoger Anwendung des § 029 BGB (vgl. BGHZ 37, 102) hinsichtlich des ihr zugesprochenen Schmerzensgeldes und Ersatzes von Heilungs-
 
kosten nicht für gerechtfertigte Es führt hierzu au3, der Beklagte sei zwar nicht haftpflichtversichert; er stehe aber als Eigentümer eines ansehnlichen Bauernhofes in wesentlich besseren Vermögenoverhältnissen als die vermögenslose Klägerin wie auch deren Eltern, Arbeitereheleute, die ein Haus besäßen und nebenbei Geflügelhaltung betrieben. Bas vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld von 4 500 PM erachtet das Berufungsgericht mit Rücksicht auf Art und Ausmaß der Schmerzen und der Lebensbeeinträchtigung der Klägerin sov/ie die beiderseitigen Vermögensverhältnisse als keinesfalls zu hoch bemessen.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe die beiderseitigen Vermögensverhältnisse bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sov/ie bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 829 BGB nicht hinreichend geprüft. Es habe dem Beklagten, nachdem es ihn mit der Bewilligung des Arm en-recht s an die Klägerin ohne erneute Vorlage eines Armenrechtszeugnisses überrascht habe, nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, die Vermögensverhältnisse beider Parteien zu erörtern. Auf einen Hinweis nach § 139 ZPO würde der Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt haben, daß seine eigene Einkommens- und Vermögenslage sehr ungünstig sei, während der Vater der Klägerin ein beträchtliches Einkommen habe.
Pie Rüge ist nicht begründet. Die Verraögensverhältniuse der Eltern der Klägerin sind vor dem Landgericht zwischen den Parteien eingehend erörtert worden, wobei der Beklagte nach Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Klägerin nicht mehr bestritten hat, daß das I960 erworbene Anwesen ihrer Eltern beträchtlich verschuldet ist. Im Hinblick auf
 
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clio Vorschrift de3 § 119 Abs» 2 ZPO kann sich der Beklagte daher nicht darauf berufen, durch die Bewilligung des Arcienrechts überrascht worden zu sein» Br selbst ist vor dem Landgericht in Gegenwart seines Prozeßbevollmächtigten über seine Vermögenslage persönlich gehört worden* Das Berufungsgericht hatte danach keinen Anlaß, dem durch einen Anv/alt vertretenen Beklagten nach § 139 ZPO eine Erörterung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse nahezulegen« Es spricht nichts dafür, daß es den Unterhaltsanspruch der vermögenslosen Klägerin, die noch zwei Geschwister im Alter von 5 und 12 Jahren hat, außer Betracht gelassen hätte« Es hat die Vermögensverhältnisse ihrer Eltern gewürdigt, was nur im Hinblick auf ihren Unterhalt sanspruch sinnvoll war«
2« Zur Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz der künftigen Schäden hat das Berufungsgericht erwogen, die Verhältnisse der Parteien könnten sich in Zukunft möglicherweise derart gestalten, daß ein Schadensausgleich nach den Grundsätzen der Billigkeit in analoger Anwendung des § 829 BGB in Betracht komme. Dies sei aber z.Zt. völlig ungewiß und könne daher im Rahmen der geltend gemachten Feststellungsklage jetzt noch nicht berücksichtigt werden. Doch bestehe die Möglichkeit, dies im Fall einer späteren Leistungsklage zu berücksichtigen. Die derzeitige Feststellung der Schadenersatzpflicht erstrecke sich nur auf den Grund des Anspruchs, wogegen die Frage der Zurechnung der mitwirkenden Beteiligung am Schaden noch in einem späteren Verfahren über die Höhe geprüft werden könne.
Die Revision verweist demgegenüber auf die Entscheidung EGrHZ 37, 102, 106, wo aucgeführt wird, die Rechtskraft der Feststellung einer vollen Ersatzpflicht des Beklagte*! für die künftigen Schäden würde einer Schädens-abwügung in analoger Anwendung des § 829 BGB hei Eintritt entsprechender tatsächlicher Voraussetzungen entgegen-stehen; der ürteilsspruch müsse daher so gefaßt werden, daß dem Beklagten, falls die Klägerin :in»Zukunft Ersatzansprüche erhebe, die Berufung auf den Eintritt der Voraussetzungen für eine Schadensabwägung nicht abgeschnitten werde. Im vorliegenden Fall hat indes das Berufungsgericht die künftige Eraatzpflicht nicht uneingeschränkt festgestellt, sondern in den Gründen, die zur Auslegung des Urteilsspruchs herangezogen werden können, für die Zukunft eine Schadensabwägung bei Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen ausdrücklich Vorbehalten. Es erscheint jedoch zweckmäßig, um Mißverständnisse auszuschalten, bereits im Urteilsspruch die Rechtslage klarzustellen und dem Beklagten die Berufung auf einen Schadensausgleich in analoger Anwendung nach § 829 BGB bei Eintritt der tatsächlichen Voraussetzungen vorzubehalten.
III.	Die Feststellungswiderklage ist von den Vorinstanzen mit Recht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen worden. Durch den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes und dem Antrag des Beklagten auf Klageabweisung ist der Schmerzensgeldanspruch in vollem Umfang zur gerichtlichen Entscheidung gestellt worden. Die Klägerin hat dadurch, daß sie die Höhe des Schmerzensgeldes ins Ermessen des Gerichts stellte, zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den Beklagten gerade nicht auf die von ihr als angemessen
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genannte feste Summe verklagen wollte« Nachdem das Landgericht das Schmerzensgeld auf 4 500 DM festgesetzt, die Klägerin hiergegen keine Berufung eingelegt und darüber hinaus erklärt hat, sie gehe sich mit dem zugesprochenen Betrag zufrieden, fehlt vollends jedes rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung»
Die Revision war danach als unbegründet zurückzuweiaen« Jedoch war der Feststellungsaujssspruch zur Klarstellung wie geschehen neu zu fassen»
Die Kostenentecheidung folgt aus § 97 ZPO«
Hanebeck Dr. Bode Dr« Hauß Meyer Dr» Nüßgens