Am 60 Juli 1958 gegen 15o20 Uhr ereignete sich auf der Bundesstraße 70 zwischen Weseke und Borken in Hohe des Kilometersteins 35s8 ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger erheblich verletzt’und sein Personenkraftwagen beschädigt wurde 0 Der Kläger fuhr mit seinem Ford-Pkw von Weseke in Richtung Borken, während der 2\veitbeklagte mit einem Karmann-Ghia-Pkw des Urstbeklagten die Straße in entgegengesetzter Richtung befuhr,, Die 6 m breite Straße verläuft an der Unfallstelle in Richtung Borken in einer mäßigen langgestreckten Rechtskurve„ Die kurz hinter dem Scheitelpunkt der Kurve an beiden Seiten stehenden Bäume und Sträucher machen die Straße in diesem Bereich für den Verkehr aus. Beide Pahrz’euge hatten in diesem Augenblick eine Geschwindigkeit von etwa 80 km/sto Per Zweitbeklagte brach unter Abbremsung des Wagens den Überholungsvorgang ab und ordnete sich auf der rechten Fahrbahnseite wieder hinter dem Lloyd-Pkw ein* Auch der Kläger bremste sein Fahrzeug ab, um einen befürchteten Zusammenstoß zu vermeideno Dabei geriet der Pord-Pkw infolge des starken Abbremsens ins Schleudern und prallte gegen einen rechts am Fahrbahnrand stehenden Baum«, Mit der Klage hat der Kläger von beiden Beklagten 1 248,65 DM : für Heilungskosten, Sachschäden usw» und vom Zweitbeklagten ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt» Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten auch den weiteren Unfall-schaden zu tragen haben» Die Beklagten haben vorgetragen, beim Beginn des Überholens sei der Karmann-Ghia-Pkw noch soweit von der Kurve entfernt gewesen, daß ein Überholen ohne Gefährdung des Gegenverkehrs möglich gewesen sei» Kur aus Vorsicht habe der Zweitbeklagte den Überholungsvorgang abgebrochen. Bei richtiger Reaktion habe der Kläger auf der rechten Seite weiterfahren können» 2r sei aber schon mit erhöhter Geschwindigkeit in die Kurve eingefahren und habe de m in seiner Bestürzung den Wagen übermäßig stark abgebremst, ohne daß hierzu eine ausreichende Veranlassung bestanden habe» Durch das fahrtechnisch falsche Abbremsen sei es dann zu dem Schleudern gekommene Das Landgericht hat die Ansprüche dem Grunde nach zu 3/4 für berechtigt erklärt, wobei die Haftung des Erstbeklagten auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt wurde. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die bezifferten Ansprüche - gegen den Erstbeklagten unter Beschränkung auf da9 Straßenverkehrsgesetz - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt o Ferner hat es die Feststellung getroffen, daß die Beklagten dem Kläger auch den weiteren materiellen Schaden aus den Unfall.voll zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind* Auch bei dieser Feststellung ist hinsichtlich des Krstbeklagten ausgesprochen, daß er nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes haftet« Wenn zu Gunsten des Zweitbeklagten angenommen worden ist, daß er 90 m von dem schon in der StraßenkrÜmmung stehenden Unfallbaurn entfernt war, als er den entgegenkommenden Wagon des Klägers erblickte, so konnte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Geschwindigkeiten und der Entfernung der Wagen in diesem Zeitpunkt sehr wohl zu der Überzeugung kommen, daß der Zweitbeklagte eine für den Kläger äußerst gefährliche Verkehrslage geschaffen hatte. Denn ob der Zweitbeklagte jetzt sofort abbremsen und sich in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeitspanne hinter dem Lloyd-Wagen eingliedern werde, war für den Kläger in dem kritischen Augenblick nicht erkennbar. Es hing außerdem von der Geschwindigkeit des Lloyd-Pkw*s und der Reaktion seines Fahrers ab, wie lange eine Wiedereingliederung auf die rechte Fahrbahnseite dauerte. mäß muß unterstellt werden, daß die Entfernung der beiden sich auf derselben Fahrbahnseite entgegenkommenden Wagen im Zeitpunkt des Brkermens der Gefahrenlage noch geringer war, als sie das Berufungsgericht bei der Prüfung des Verschuldens des Zweitbeklagten angenommen hat.
2183 03E
p sf
Y ZR_ il/§2.
Verkündet am 25. Februar 1964 Becker3 lustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
2c
desAutoVermieters Heinz S Straße
des Friseurmeisters
B|
Günther str c. A
in n
in W|
** Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger ,
Rechtsanwalt Dr0
gegen
den Kaufmann Edgar Straßei
in
Kr«
9
Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- xTozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Engels und der Bundesrichter Hanebeclc, Dr« Hauß, Heinrich Meyer und Dr» Nüssgens für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westfc vom 5o November 1962 wird zurUckgewieseno
Die kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt c
Von Rechts wegen
2
^ 7
Tatbestand:
Am 60 Juli 1958 gegen 15o20 Uhr ereignete sich auf der Bundesstraße 70 zwischen Weseke und Borken in Hohe des Kilometersteins 35s8 ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger erheblich verletzt’und sein Personenkraftwagen beschädigt wurde 0
Der Kläger fuhr mit seinem Ford-Pkw von Weseke in Richtung Borken, während der 2\veitbeklagte mit einem Karmann-Ghia-Pkw des Urstbeklagten die Straße in entgegengesetzter Richtung befuhr,, Die 6 m breite Straße verläuft an der Unfallstelle in Richtung Borken in einer mäßigen langgestreckten Rechtskurve„ Die kurz hinter dem Scheitelpunkt der Kurve an beiden Seiten stehenden Bäume und Sträucher machen die Straße in diesem Bereich für den Verkehr aus. beiden Richtungen unübersichtliche.
Alf sich der Kläger dem Seheitelpunkt der Rechtskurve näherte, war der Zweitbeklagte gerade dabei, einen Lloyd-Pkw zu überholen, der ebenfalls in Richtung Weseke fuhr» Der Zweitbeklagte war mit dem Karmann-Ghia-Pkw auf seiner linken Straßenseite fast in Höhe der Hinterachse des Lloyd-Pkw, als er den entgegenkommenden Wagen des Klägers bemerkte? Beide Pahrz’euge hatten in diesem Augenblick eine Geschwindigkeit von etwa 80 km/sto Per Zweitbeklagte brach unter Abbremsung des Wagens den Überholungsvorgang ab und ordnete sich auf der rechten Fahrbahnseite wieder hinter dem Lloyd-Pkw ein* Auch der Kläger bremste sein Fahrzeug ab, um einen befürchteten Zusammenstoß zu vermeideno Dabei geriet der Pord-Pkw infolge des starken Abbremsens ins Schleudern und prallte gegen einen rechts am Fahrbahnrand stehenden Baum«,
Der Kläger hat dem Zweitbeklagten vorgeworfen, in der
Kurve den Lloyd-Pkw überholt und hierdurch eine gefährliche Verkehrolage verursacht zu haben., Der frontale Zusammenstoß der fragen habe nur durch eine starke Bremsung des Ford-Pkw’s verhindert werden können, die zwangsläufig zu dem Schleudern geführt habe.
n
Mit der Klage hat der Kläger von beiden Beklagten 1 248,65 DM : für Heilungskosten, Sachschäden usw» und vom Zweitbeklagten ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt» Ferner hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten auch den weiteren Unfall-schaden zu tragen haben»
Die Beklagten haben vorgetragen, beim Beginn des Überholens sei der Karmann-Ghia-Pkw noch soweit von der Kurve entfernt gewesen, daß ein Überholen ohne Gefährdung des Gegenverkehrs möglich gewesen sei» Kur aus Vorsicht habe der Zweitbeklagte den Überholungsvorgang abgebrochen. Bei richtiger Reaktion habe der Kläger auf der rechten Seite weiterfahren können» 2r sei aber schon mit erhöhter Geschwindigkeit in die Kurve eingefahren und habe de m in seiner Bestürzung den Wagen übermäßig stark abgebremst, ohne daß hierzu eine ausreichende Veranlassung bestanden habe» Durch das fahrtechnisch falsche Abbremsen sei es dann zu dem Schleudern gekommene
Das Landgericht hat die Ansprüche dem Grunde nach zu 3/4 für berechtigt erklärt, wobei die Haftung des Erstbeklagten auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt wurde.
Der Kläger hat mit seiner Berufung gebeten, die Kürzung der Ansprüche um die Quote von 1/4 zu beseitigen, während die Beklagten mit ihrer Berufung gebeten haben, die Haftungsquote auf 1/2 herabsusetzen»
1
<
~ 4 ~
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die bezifferten Ansprüche - gegen den Erstbeklagten unter Beschränkung auf da9 Straßenverkehrsgesetz - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt o Ferner hat es die Feststellung getroffen, daß die Beklagten dem Kläger auch den weiteren materiellen Schaden aus den Unfall.voll zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind* Auch bei dieser Feststellung ist hinsichtlich des Krstbeklagten ausgesprochen, daß er nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes haftet«
Mit der Revision verfolgen die Beklagten den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter«
EntscheidungsgrUnde;
Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, daß der Zweitbeklagte zu dem überholen des Lloyd-Pkw's angesetzt hat, obwohl mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse damit gerechnet werden mußte, daß der Gegenverkehr gefährdet werden konnte« Diese Feststellung wird durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert» Sie beruht einmal auf der Wertung der Aussagen unbeteiligter Zeugen, die auf Grund ihrer Beobachtung des Überholvorgangs schon vor dem Zusammenstoß geäußert haben, daß das Überholen äußerst riskant sei ("Wenn jetzt Gegenverkehr kommt, dann knallt oc !n)o Das Berufungsgericht hat sich zudem durch einen verkehrstechnischen Sachverständigen beraten lassen, der die nach Ansicht des Gerichts feststehenden Tatsachen ausgewertet hat und zu dem Er-
- 5 ~
gebnis gekommen ist, der Zweitbeklagte habe nicht zu dem Überholen ansetzen dürfen, weil eine Gefährdung des Gegenverkehrs nahe gelegen habe. Im übrigen haben auch die Beklagten nicht verkannt, daß das Überholen riskant war (vgl. Bl«, 137 d.xt.)0 Ebenso sind die Stellungnahmen der von ihnen zugezogenen Privatgutachter keineswegs so, daß sie den Zweitbeklagten voll entlasten. Die Revision geht auf das tatrichterliche Gebiet über, indem sie og unternimmt, einzelnen Erwägungen des Gerichts zu dem Unfallhergang und zur Möglichkeit einer Verhinderung des Zusammen-stosses entgegenzutreten. Die Ausführungen des Berufungsurteils sind in sich schlüssig und setzen sich nicht mit allgemein bekannten Erfahrungssätzen in Widerspruch* Zu einer Auseinandersetzur mit den Revisionsrügen im einzelnen sieht der Senat daher keinen Anlaß. Wenn zu Gunsten des Zweitbeklagten angenommen worden ist, daß er 90 m von dem schon in der StraßenkrÜmmung stehenden Unfallbaurn entfernt war, als er den entgegenkommenden Wagon des Klägers erblickte, so konnte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Geschwindigkeiten und der Entfernung der Wagen in diesem Zeitpunkt sehr wohl zu der Überzeugung kommen, daß der Zweitbeklagte eine für den Kläger äußerst gefährliche Verkehrslage geschaffen hatte. Denn ob der Zweitbeklagte jetzt sofort abbremsen und sich in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeitspanne hinter dem Lloyd-Wagen eingliedern werde, war für den Kläger in dem kritischen Augenblick nicht erkennbar. Es hing außerdem von der Geschwindigkeit des Lloyd-Pkw*s und der Reaktion seines Fahrers ab, wie lange eine Wiedereingliederung auf die rechte Fahrbahnseite dauerte. Der Zweitbeklagte hat nicht etwa “tastend erkundet“, ob ein Überholen möglich war, sondern er hat kurz vor der Kurve ohne ausreichende Sichtmöglichkeit die linke Straßenseite blockiert. Ohne Rechtsiri'tum hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß in diesem gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO ver-
A
6
stoßenden Verhalten eine grobe und für den Unfall ursächliche - Fahrlässigkeit zu sehen ist. Diese Würdigung wird im besonderen nicht dadurch infrage gestellt, daß der Kläger aus nachträglicher Sicht seine Fahrt auch bei sanfterer Bremsung hätte fortsetzen können. In dem kritischen Moment mußte der Kläger mit der Möglichkeit eines frontalen Zusammenstosses rechnen.
Auf. Grund seiner Feststellungen hat es das Berufungsgericht zutreffend abgelehnt, dem Kläger aus dem scharfen Ab-brerasen seines Wagens einen Schuldvorwurf zu machen. Für diesen ist insbesondere deshalb kein Raum, weil die Beklagten s:: für ein Verschulden des Klägers beweispflichtig sind. Demge-
mäß muß unterstellt werden, daß die Entfernung der beiden sich auf derselben Fahrbahnseite entgegenkommenden Wagen im Zeitpunkt des Brkermens der Gefahrenlage noch geringer war, als sie das Berufungsgericht bei der Prüfung des Verschuldens des Zweitbeklagten angenommen hat. Rechtlich unbedenklich ist es auch, daß das Berufungsgericht von der Kürzung der Schadenser-satzansprüche des Klägers gemäß § 17 StVG abgesehen hat. Das Berufungsgericht hat die von dem Zweixbeklagten durch das Überholungsmanöver mit dem Karmann-Ghia-Pkw gesetzte Gefährdung als so wesentlich für die Unfallentstehung angesehen, daß demgegenüber. -1 die ursächliche Bedeutung der Betriebsgefahr des Ford-Pkw ganz zurücktritt. Diese in tatrichterlicher Verant-i wortung getroffene Beurteilung berücksichtigt die wesentlichen
Umstände des Unfallhergangs und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
- 7 ~
Sie ist daher fur das Kevisionsgericht bindende
Da der Klage in dem bezeichneten Umfang mit Recht stattg geben worden ist, war die Revision der Beklagten als unbegrün det zurüciczuweisen*
Engels
Hanebeck
Heinrich Meyer Ir« Hüssgene
Dr o Hauß