Pie Ansprüche aus § 845 BGB stehen dem Ehemann auch dann zu, wenn die Ehefrau Berufstätig war und die Haushaltsführung außerhalb der beruflich beanspruchten Zeit geleistet hat. Er hat zunächst ein Verschulden an dem Unfall bestritten, auf jeden Fall überwiegendes Verschulden der Ehefrau des Klägers behauptet, da sieseine Aufmerksamkeit durch einen Zuruf während der Fahrt abgelenkt habe. Damit habe eie ihre Verpflichtungen gegen-über dem Klägex* und den d±*ei gemeinsamen Kindern erfüllt« Wenn eie, wie der Kläger vorträgt, die Hausarbeit in ihrer Freizeit, insbesondere abends bis in die Nacht hinein geleistet hebe, so handele es sich hierbei nicht um die Er-füllung einer Verpflichtung gegenüber dem Kläger, was schon deshalb der Gleichberechtigung zuwiderlaufen würde, weil ja. Beklagten am Unfall bejaht und ein mitverursachendes Verschulden der Ehefrau des Klägers angenommen, durch das die Haftung des Beklagten für die Ur.fallfolgen auf drei Viertel verringert werde, Ee hat angenommen, daß dem Kläger eine Hilfskraft für den Haushalt zustehe, die ihn an Barlohn einschließlich Sozialversicherung insgesamt 180 DM kosten würde# Unter Verrechnung der Leistungen der Krankenkasse und der Versicherungsgesellschaft des Beklagten hat das Landgericht die Beerdigungskosten und einen Keil der Rentenrückstände als abgegolten angesehen und den Beklagten zur Zahlung eines Rentenrestes von 62 DU für den Monat Dezember 1954 und einer Rente vom 1# Januar 1955 bis zu dem 31# August 1930, d,h# bis zur Vollendung des 65# Lebensjahres der Ehefrau des Klägers verurteilt# Einen •v'haftungsa us schließ enden Umstand - Handeln auf eigene Gefahr, v.rechtliche Auswirkungen des Vorliegens einer Gefälligkeits-'-fahrt und dergleichen - hat das Berufungsgericht verneint a liegen alle diese Ausführungen, die von der Revision auch *. gefaßt leb aber § 1356 BOß* Ibu nimmt die Kevfsion zu Unrecht für ihre Auffassung in Anspruch« Gewiß fuhrt die Frau den Haushalt nunmehr in eigener Verantwortung und das Wort "verpflichtet" ist im Gegensatz zu dem früheren Gesefczestext heute im Gesetzeswortlaut nicht mehr enthalten* Aber damit ist die Pflicht der Frau zur Haushaltftthrung nicht etwa weggefallen, sondern nur insoweit umgestaltet, ale sie jetzt in einem ganz anderen Maß als bisher in der Leitung selbst bestimmend ist. - wie es bei eigener Verantwortung nicht anders sein kann -der Pilichtenkreis in ihr seinen Mittelpunkt hat, aber auch gleichsam ihr ganzes häusliches Leben, ihren ßeitrag zur Lebensgemeinschaft umfaßt. Hier wirkt sich also ihre Eigenveranfcwcrtung dahin aus, daß sie durch zweckmäßige Gestaltung der Haushaltführung, gegebenenfalls durch Übertragung der Einzelausftthrung an Dritte, die Veroinbcrkeit ihrer Erwerbstätigkeit mit den Pflichten in Ehe und Familie herbeifiihren oder verbessern kann* Aber diese Pflichten sind, wie sich aus dem Wortlaut Das bedeutet umgekehrt, daß eine Erwerbstätigkeit als solche nicht die Frau von ihrer Haushaltsfährung8pflicht ganz oder auch nur zu dem Teil entbindet. Die Haushaltsführung ist in der Hegel die Art, durch die eine Ehefrau ihrer Unterhaltspflicht entspricht* Die Pflicht zur Erwerbstätige it tritt nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1560 BGB ein. April 1953 und dem 30» Juni 1958 die Pflicht der Ehefrau zur Haushaltsführung, wenn auch im einzelnen verschiedenen Inhalts, doch stets bestand* Ee geht also nicht an, mit der Revision aus der Tatsache etwes herzuleiten, daf3 die Verstorbene auch berufstätig war« Bis Reihenfolge der Verpflichtungen und Rechte ist bereits in den Urteil des erkennenden Senats vom 14. Es ist also nicht so, wie es die Revision sieht, daß die Ehefrau, die einen beachtlichen, eigentlich Uber ihre Verpflichtung hinausgehenden Erwerbsbeitrag zur Psmilienkasse leistet, sich damit gleichsam von ihrer Haushaltsführungen pflioht lorkaufen könnte, dergestalt, daß ihre Haushaltsführung ganz oder teilweise ein höherer Beitrag zu dem Unterhalt im Sinne von § 1360 b BGB wäre. Leistet dio Ehefrau also neben ihrer Berufsarbeit wie in vorliegenden Pall tatsächlich die Hausarbeit odor doch wesentliche Tolle davon, so erfüllt sie damit Ihre Pflicht gegenüber der Pamilie und insbesondere dem Ehemann, wie sie sich gerade aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung ergi bt. Di* von dor Revision vertretene Auffassung müßte auch au höchst unbilligen Ergebnissen führen, da § 845 BGB mit seiner Pflicht zu dem Ersatz des Drittechadens ja grundsätzlich bestehen geblieben ist, mit der Einschränkung, daß eben nur die dort . Wenn eine Ehefrau, ihren Unterhaltsbeitrag nur durch die Haushaltsführung erbringt und die wirtschaftlichen Verhältnisse aua der Arbeit oder dein sonstigen Einkommen des Cannes gesichert sind, würde der Ehemann im Falle der Tötung der Frau einen Anspruch aus § 845 3GB geltend machen können. Ist aber die wirtschaftliche Lage so angespannt, wie es beispielsweise im Falle des Klägers vom Berufungsgericht als dargetan angenommen ist, daß nämlich ein ungestillter Schlosser mit verhältnismäßig geringem Lohn für eiue Familie mit drei heranwachsenden Kindern zu sorgen hat, so würde der Kläger nach § 845 BGB nichts für den Einkommensverlust erhalten, den die Gessmtfamilie aus dem Wegfall des Arbeitslohnes erleidet. Dem Ehemann stehen also auch nach dem Gleichberechtigungsgesetz grundsätzlic die Ansprüche aus § 645 BGB zu, und zwar auch dann, wenn die Frau berufstätig war. Jedoch erschien es angebracht, zur Klarste]lang die Urbeilsformel dahin neu zu fassen, cu;.0 die Rentenanspriiche dos Klägers nicht nur mit dem Z:itpunkt zu Ende kommen, an dem seine Ehefrau das 65* Lebensjahr vollendet haben würde, sondern auch bei einer etwaiger.
\, * , Haefceehlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 845, 1356 2349 083 Pie Ansprüche aus § 845 BGB stehen dem Ehemann auch dann zu, wenn die Ehefrau Berufstätig war und die Haushaltsführung außerhalb der beruflich beanspruchten Zeit geleistet hat. BGH, IJrto v. 10- März 1959 - VI ZR 17/58 - OLG München VI ZB 17/58 u Verkündet eia 10* ?>:ärz 1959 flH Jus tizobersekre tär ais urkundsb e a mt e r der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in Straße «n Beklagten, Berufungsklägers und Revieionsklägers, - Prozeßbevollmäehtigiers Rechtsanwalt Alois Fi gegen in Ml tstraße Kläger, Berufungsbeklagten und Hevisionsbeklagten - Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt • ( hat d*r VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsiden feen Prof.Br* Meiß Und der Bundesriohter Br- K.E. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt* Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Oktober 1957 wird zurückgewiesen. Boch wird zur Klarstellung das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts PÄünchen I vom 15-August 1956 zu I wie folgt gefaßt* Ber Beklagte hat an den Kläger für entgehende Bienste zu zahlen* 1. 62 BM f ür Bezember 19$4, 2. eine monatliche Rente von 155 BM vom 1.Januar 1955 bis 51« August 1980, längstens bie zur Wiederverheiratung des Klägers* Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechte wegen Tatbestand Die Parteien waren befreundet und machten im Juni 1955 mit ihren Motorrädern eine Urlaubsfahrfc an den Bodensee. Am Vormittag des 25* Juni 1955 fuhren sie auf der Bundes-straße von JVBHBHl Der Kläger fuhr voraus. Seine Tochter fuhr als Sozia mit. Auf dem Soziussitz des Kraftrades des Beklagten saß die Ehefrau des Klägers. Zwischen und ^hr der Beklagte auf einen Volkswagen auf und stürzte. Bei diesem Unfall erlitt die Ehefrau des Klägers tödliche Verletzungen. Der Kläger macht den Beklagten für den Unfall, der durch Fahrlässigkeit entstanden sei, verantwortliche Unter Anrechnung einer Stcrbegeldleistung und einer Teilzahlung der Versicherung des Beklagten in Höhe von 1 000 DM hat er Beex'digungskosten und eine Bente gemäß § 845 BGB verlangt, ursprünglich in Höhe von 250 DM je Monat. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er hat zunächst ein Verschulden an dem Unfall bestritten, auf jeden Fall überwiegendes Verschulden der Ehefrau des Klägers behauptet, da sieseine Aufmerksamkeit durch einen Zuruf während der Fahrt abgelenkt habe. Im übrigen liege ein Haftungssusschüwß vor, da es sich um eine Gefälligkeitsfahrt, ein Gesellschaftsverhältnis der beiden Fahrer und um Handeln auf eigene Gefahr handele. Zum wenigsten müsse sich der Kläger das Verschulden seiner Ehefrau anrechnen lassen. Davon abgesehen ist der Beklagte aber auch der Ansicht, dem Kläger stehe auf Grund der Gleichberechtigung kein Anspruch auf eine Bente zu. Er habe ebenso wieseine Frau beruflich gearbeitet. Die Verunglückte habe ein monatliches Gehalt von 25C DM netto bei einer amerikanisehen Dienst- stelle bezogen. Damit habe eie ihre Verpflichtungen gegen-über dem Klägex* und den d±*ei gemeinsamen Kindern erfüllt« Wenn eie, wie der Kläger vorträgt, die Hausarbeit in ihrer Freizeit, insbesondere abends bis in die Nacht hinein geleistet hebe, so handele es sich hierbei nicht um die Er-füllung einer Verpflichtung gegenüber dem Kläger, was schon deshalb der Gleichberechtigung zuwiderlaufen würde, weil ja. euch der Kläger nicht nach seiner Berufsarbeit als Schlosser noch Hausarbeit getan habe* Alle etwaigen Arbeitsleistungen der Ehefrau im Haushalt seien demgemäß freiwillig gewesen und hätten nicht einer Verpflichtung entsprochen. Im übrigen sei dem Kläger auch insoweit kein Schaden entstanden, als er und seine Kinder, die mittlerweile teilweise heränge- ♦ wachsen seien, den Haushalt ohnedies ohne irgendeine bezahlte Arbeitskraft weiterführen# Das Landgericht hat das Verschulden de? Beklagten am Unfall bejaht und ein mitverursachendes Verschulden der Ehefrau des Klägers angenommen, durch das die Haftung des Beklagten für die Ur.fallfolgen auf drei Viertel verringert werde, Ee hat angenommen, daß dem Kläger eine Hilfskraft für den Haushalt zustehe, die ihn an Barlohn einschließlich Sozialversicherung insgesamt 180 DM kosten würde# Unter Verrechnung der Leistungen der Krankenkasse und der Versicherungsgesellschaft des Beklagten hat das Landgericht die Beerdigungskosten und einen Keil der Rentenrückstände als abgegolten angesehen und den Beklagten zur Zahlung eines Rentenrestes von 62 DU für den Monat Dezember 1954 und einer Rente vom 1# Januar 1955 bis zu dem 31# August 1930, d,h# bis zur Vollendung des 65# Lebensjahres der Ehefrau des Klägers verurteilt# Die 3ex*ufvuig des Beklagten ist zürückgewiesen worden# Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage-weiter-, Entscbeidungsgründe Des Berufungsgericht hat - ir. Ubereinetimmung mit dem Landgericht - angenommen, daß der Beklagte den tödlichen *% > Anfall der Ehefrau des Klägers verschuldet, diese allerdings Vden Unfall su einem Viertel schuldhaft mit verursacht habe ^Uöd deshalb in diesem Umfang sich der Kläger gemäß § 846 BGB &-$as Verholten seiner Ehefrau anrechnen lassen müsse. Einen •v'haftungsa us schließ enden Umstand - Handeln auf eigene Gefahr, v.rechtliche Auswirkungen des Vorliegens einer Gefälligkeits-'-fahrt und dergleichen - hat das Berufungsgericht verneint a liegen alle diese Ausführungen, die von der Revision auch *. ixicht angegriffen werden, sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich. Im Streit ist allein die Präge, ob dem Kläger- unter den besonderen Umständen des Palles nach Inkraft- /treten des Gleichberechtigungsgesetzes noch Ansprüche* aus £V' § 845 3GB zuebehen. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision ❖ - . ist dies zu be jähen * V Bereits im Urteil vom 16. Dezember 1953 ( - VI ZR.87/52 UJW 1954, 633 *-* LS£ § 1 StVO Kr. 6 - DAR 1954, 96 = VersR 1954 154 = VRS 6, 105) hatte der erkennende Senat ausgesprochen, daß der Grundsatz der Gleichberechtigung einem Anspruch < des Mannes aus § 845 BG3 jedenfalls dann nicht entgegenstehe, wenn sich die Verpflichtung der Prau zur Arbeit im Haus-vs wesen (und Beruf des Mannes) aus der Pflicht zur ehelichen •*: Lebensgemeinschaft ergebe. Es kann sich daher nur fragen, l ob diese aus den Grundsätzen der richtig verstandenen Gleich- K ' berechtigung gezogene Polgerung durch das G le i ebb er e cht igungs > gesetz als solches berührt wird*. Dabei ist beachtlich, daß § 1353 BGB, der die Pflicht f zur ehelichen Lebensgemeinschaft darstellt, durch das Gleich-? ** > berechtigungsgesetz Überhaupt nicht.berührt worden ist. Heu- ~ 5 - gefaßt leb aber § 1356 BOß* Ibu nimmt die Kevfsion zu Unrecht für ihre Auffassung in Anspruch« Gewiß fuhrt die Frau den Haushalt nunmehr in eigener Verantwortung und das Wort "verpflichtet" ist im Gegensatz zu dem früheren Gesefczestext heute im Gesetzeswortlaut nicht mehr enthalten* Aber damit ist die Pflicht der Frau zur Haushaltftthrung nicht etwa weggefallen, sondern nur insoweit umgestaltet, ale sie jetzt in einem ganz anderen Maß als bisher in der Leitung selbst bestimmend ist. Gerade das Wort «Verantwortung11 zeigt, daß - wie es bei eigener Verantwortung nicht anders sein kann -der Pilichtenkreis in ihr seinen Mittelpunkt hat, aber auch gleichsam ihr ganzes häusliches Leben, ihren ßeitrag zur Lebensgemeinschaft umfaßt. 'Zwar ist sie gemäß § 1553 . Abe. 1 Satz 2 3GB berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit diee u:it ihren Pflichten in Ste und Familie vereinbar ist. Hier wirkt sich also ihre Eigenveranfcwcrtung dahin aus, daß sie durch zweckmäßige Gestaltung der Haushaltführung, gegebenenfalls durch Übertragung der Einzelausftthrung an Dritte, die Veroinbcrkeit ihrer Erwerbstätigkeit mit den Pflichten in Ehe und Familie herbeifiihren oder verbessern kann* Aber diese Pflichten sind, wie sich aus dem Wortlaut - «soweit .•*« - ergibt, vorrangig. Hur wenn und soweit eine Vereinbarkeit besteht, wird das Hecht zur Erwerbstätigkeit wirksam* Das bedeutet umgekehrt, daß eine Erwerbstätigkeit als solche nicht die Frau von ihrer Haushaltsfährung8pflicht ganz oder auch nur zu dem Teil entbindet. § 1356 n.F. 3GB kann nur im Zusammenhang ult § 1360 n.F« BGB verstanden werden* Die Haushaltsführung ist in der Hegel die Art, durch die eine Ehefrau ihrer Unterhaltspflicht entspricht* Die Pflicht zur Erwerbstätige it tritt nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1560 BGB ein. Hun war zwar die Hechtslage im Zeitpunkt des Todes der Ehefrau des* Klägers noch nicht durch den Erlaß des Gleichberechtigunssgesetzes geklärt. Aber entscheidend ist, daß sowohl unter der unbeschränkten Auswirkung dos alten § 1356 BGB wie zwischen deft 1. April 1953 und dem 30» Juni 1958 die Pflicht der Ehefrau zur Haushaltsführung, wenn auch im einzelnen verschiedenen Inhalts, doch stets bestand* Ee geht also nicht an, mit der Revision aus der Tatsache etwes herzuleiten, daf3 die Verstorbene auch berufstätig war« Bis Reihenfolge der Verpflichtungen und Rechte ist bereits in den Urteil des erkennenden Senats vom 14. Dezember 1956 - VI ZU 269/55 - KJf 1957, 537 klargestellt* "Versorgt dis Ehefrau neben ihrer beruflichen Arbeit auch »och den Haushalt, so wird sie ihrer Pflicht zu einem geldlichen Uuterhaltungsbeitrag durch Her gäbe eines entsprechend geringeren Teiles ihres Einkommens genügen, während der Ehemann einen dem Wert der Hauearbeit entsprechenden höheren Zuschuß zu leisten haben wird". Es ist also nicht so, wie es die Revision sieht, daß die Ehefrau, die einen beachtlichen, eigentlich Uber ihre Verpflichtung hinausgehenden Erwerbsbeitrag zur Psmilienkasse leistet, sich damit gleichsam von ihrer Haushaltsführungen pflioht lorkaufen könnte, dergestalt, daß ihre Haushaltsführung ganz oder teilweise ein höherer Beitrag zu dem Unterhalt im Sinne von § 1360 b BGB wäre. Das trifft umgekehrt allenfalls für ihre im Erwerbsleben verdienten und den Pamilieninteresseu zur Verfügung gestellten Einkommensteilen zu. Leistet dio Ehefrau also neben ihrer Berufsarbeit wie in vorliegenden Pall tatsächlich die Hausarbeit odor doch wesentliche Tolle davon, so erfüllt sie damit Ihre Pflicht gegenüber der Pamilie und insbesondere dem Ehemann, wie sie sich gerade aus der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung ergi bt. Di* von dor Revision vertretene Auffassung müßte auch au höchst unbilligen Ergebnissen führen, da § 845 BGB mit seiner Pflicht zu dem Ersatz des Drittechadens ja grundsätzlich bestehen geblieben ist, mit der Einschränkung, daß eben nur die dort . genannten pflichtmäßigen Dienste Anspruchsgrundlage sein können. Wenn eine Ehefrau, ihren Unterhaltsbeitrag nur durch die Haushaltsführung erbringt und die wirtschaftlichen Verhältnisse aua der Arbeit oder dein sonstigen Einkommen des Cannes gesichert sind, würde der Ehemann im Falle der Tötung der Frau einen Anspruch aus § 845 3GB geltend machen können. Ist aber die wirtschaftliche Lage so angespannt, wie es beispielsweise im Falle des Klägers vom Berufungsgericht als dargetan angenommen ist, daß nämlich ein ungestillter Schlosser mit verhältnismäßig geringem Lohn für eiue Familie mit drei heranwachsenden Kindern zu sorgen hat, so würde der Kläger nach § 845 BGB nichts für den Einkommensverlust erhalten, den die Gessmtfamilie aus dem Wegfall des Arbeitslohnes erleidet. Wach der Ansicht der Revision wäre gerade in einem solchen Falle die Leistung der Ehefrau in Haushalt, da über ihre Pflichten hinsusgehend, nicht nach § 845 BGB zu ersetzen. Der Kann, der nach dem von einem Dritten zu vertretenden Tod seiner Ehefrau an sich mit ungenügendem Einkommen fUr die Familie zu sorgen hätte, würde also schlechter stehen als derjenige,dessen Ehefrau sich angesichts besserer wirtschaftlicher Verhältnisse auf die Haushaltsführung beschränken konnte. Schon dies zeigt, daß dann.die sozialen Erwägungen, durch die eine Anpassung an den gesellschaftlichen Umbruch seit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen sollte, ins Gegenteil verkehrt wären, wenn man der Auffassung der Revision folgen wollte. Dem Ehemann stehen also auch nach dem Gleichberechtigungsgesetz grundsätzlic die Ansprüche aus § 645 BGB zu, und zwar auch dann, wenn die Frau berufstätig war. Da die vom Landgericht und Oberlandes- Q I*** gericht zur Höhe der Ansprüche engesteilben Erwägungen den Grundsätzen entsprechen, die im bisherigen Rahmen entwickelt • sind und euch 3onst zu rechtlichen Bedenken keinen. Anlad . geben, war die Revision zurtickzuweisen. Jedoch erschien es angebracht, zur Klarste]lang die Urbeilsformel dahin neu zu fassen, cu;.0 die Rentenanspriiche dos Klägers nicht nur mit dem Z:itpunkt zu Ende kommen, an dem seine Ehefrau das 65* Lebensjahr vollendet haben würde, sondern auch bei einer etwaiger. »Viederverheiratung des Klägers» s Iris Kostensntsche idung folgt aus § 97 ZfO. Meid Di. K.i.ilayer Benebeck Bode Helnr. Heyer i • * % i •i