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BGH · VI ZR 17/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 17/55

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27- Marz 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Br. Hauß und Erbel für Recht erkannt? Nach der Wiedereröffnung der Molkerei kam es zwischen dem Vater des Klägers und der Beklagten zu Streitigkeiten, weil die Beklagte auf die zu ihr übergegangenen Milchlieferanten nicht verzichten wollte. Danach wurden fünf Landwirte aus I|BB an die Molkerei des Vaters des Klägers angeschlossen und angewiesen, die Milch an diese Molkerei abzuliefern, der eine AbnahmeVerpflichtung auferlegt wurde. In einem Vorprozeß erzielte die Mutter des Klägers ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichte Kleve, das die Beklagte zu dem Ersatz von 500 DM des der klägerischen Molkerei im Jahr 1949 erwachsenen Schadens verurteilte. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger einen Teilbetrag von 5 OOO DM des weiteren Schadens eingeklagt, der ihm und seinen Rechtsvorgängern nach seiner Behauptung in -den Jahren 1950 bis 1953 dadurch entstanden ist, daß die Beklagte unter Verletzung des Einzugsgebiets der klägerischen Molkerei fortlaufend Milch von den fünf Landwirten abgenommen hat, Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß" dem Kläger eine den Klagebetrag übersteigende Forderung bis zur Höhe von 6 100 DM nicht zusteht * Die Beklagte ist der Ansicht, durch die Vorschriften über die Milcheinzugsgebiete habe nur im allgemeinen Interesse der Milchabsatz planvoll geregelt werden sollen, dagegen sei ein Schutz einzelner MdLkereien vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, daß die mit einem Milchannahme- und Milchahnahmeverbot verbundene Festlegung der Milcheinzugsgebiete, wie sie das Landesernährungsamt Nordrhein-Westfalen vorgenommen hat, auf wirksamer gesetzlicher Grundlage beruht und auch nach Inkrafttreten des Milchund Fettgesetzes vom 28. Baß eine zu demindest fahrlässige Zuwiderhandlung der Beklagten Vorgelegen hat, kann ernstlich nicht zweifelhaft sein, da die Beklagte von der zuständigen Behörde auf die rechtliche Grundlage der erlassenen Anordnung hingewiesen war und die im Verfahren geltend gemachten Bedenken sich im wesentlichen nur darauf bezogen^ ob der gesetzlichen Marktordnung Schutzcharakter zugunsten der einzelnen Molkerei zukam. Ein Hechtsirrtum, der nur den Schutzcharakter der übertretenen Vorschrift betrifft, ist jedoch für die Anwendung des § 823 Abs 2 BGB grundsätzlich belanglos, Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Frage bejaht, indem es angenommen hat, den genannten Vorschriften komme ein Schutzzweck im Sinne des § 823 Abs 2 BGB gegenüber der in ihrem Umsatz geschmälerten Molkerei zu. Im Binzelfalle wird es stets einer Würdigung des Gesetzesinhaltes, der Art der geregelten Verhältnisse und der leitenden gesetzespolitischen Absichten bedürfen, um beurteilen zu können, in welchem Umfang das Gesetz die Interessen bestimmter Personen oder Personengruppen schützen will (BGHZ 12, 14-6 Der Revision mag zugegeben werden, daß durch die gesetzliche ".Ordnung . Nachdem sich gezeigt hatte, daß die deutsche Milchwirtschaft den gesteigerten Anforderungen nicht mehr gerecht wurde und gegenüber der hoch entwickelten Milchwirtschaft einiger' Nachbarstaaten ins Hintertreffen geraten war, versuchte der Gesetzgeber bereits mit dem Milchgesetz vom 31. Juli 1930 (RGBl 421), die Absatzverhältnisse auf dem Milchmarkt sinnvoll zu ordnen, wobei im Rahmen der geplanten Marktorganisation ”die größtmögliche Wirtschaftlichkeit” der beteiligten Erzeuger- und Verarbeitungsbetriebe sichergestellt werden sollte (vgl § 38 Abs 2 des Gesetzes). bei den marktordnenden Maßnahmen für einen Volkswirtschaft-liehen Ausgleich zwischen den einzelnen Betrieben und Betriebsgruppen zu sorgen war, ergibt sich deutlich, daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine wirtschaftlich gesunde i Zustrom von Milch aus festgelegten Einzugsgebieten einstellen können, In diesem Zusa menhang ist vom Berufungsge-rieht mit Recht darauf hingewiesen, daß die von den obersten Landesbehörden bestimmten Molkereien gemäß § 1 Abs 4 des Milchund Pettgesetzes auch zur Abnahme der Milch verpflichtet sind, daß also dem Einzugsrecht eine Ankaufspflicht gegenübersteht. Damit wird aber noch nicht die Richtigkeit der Auffassung in Präge gestellt, daß die einzelne Molkerei so lange durch die gesetzliche Marktordnung geschützt ist, als ihr diese ein bestimmtes Einzugsgebiet zuweist. Auch aus § 8 Abs 1 des Milchund Pettgesetzes ist zu entnehmen, daß das Gesetz die Interessen der einzelnen Betriebe schützen will? Wenn, worauf die Revision hinweist, nach § 8 Abs 1 Satz 2 des Milchund Pettgesetzes bei marktordnenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden die Grundsätze eines gesunden Wettbewerbs zu beachten sind, so ist dem entgegenzuhalten, daß nach Ansich't des Gesetzgebers von einem gesunden Wettbewerb dann keine Rede sein kann, wenn dieser in die gesetzliche Marktordnung rechtswidrig eingreift. Endlich ist auch nichts gegen die hier vertretene Auffassung daraus zu entnehmen, daß die obersten Landesbehörden gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 des Milchund Pettgesetzes den Milcherzeugern mehrere Molkereien zur Wahl stellen können. 3. Steht ein schuldhafter Eingriff der Beklagten in das gesetzlich geschützte Recht der klägerischen Molkerei auf Belieferung durch die ihr zugewiesenen Milcherzeuger fest, so konnte das Berufungsgericht auf Grund der Vorschrift des § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach* freier Überzeugung die Feststellung treffen, daß bei einem ablehnenden Verhalten die Milch an die Molkerei des Klägers abgeliefert wäre. eine teilweise Abweisung der Klage, unter dem Gesichtspunkt der Verjährung, die möglicherweise für den Schaden des Jahres 1950 eingetreten ist, nicht in Betrachte Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt sind frei von Rechtsirrtum, 5« Da das Urteil auch im übrigen einen Fehler in der Anwendung sachlichen Rechts nicht erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.»

Zitierte Normen: § 823 BGB § 287 ZPO
InteresseMilchundeinzelnMolkereiKlägerMilchRevision

Volltext der Entscheidung

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BGB § 825 Abs 2;
§ i des Milchund Pettges-tzes vom 10. Dezember 1952'f

Rechtssatz? Ein Molkereiinhaber, der dem Milchannahme verbot zuwider Milch aus dem Einzugsgebiet einer anderen Molkerei annimmt, macht sich dieser Molkerei gegenüber gemäß §.823 Abs 2 BGB sehadensersatzpflichtig.
Aktenzeichen? VI ZR 17/55 ürto des BGH vom 27. März 1956
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QIi£ Düsseldorf
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Verkündet
 laut Protokoll am 17. März 1956 Jodas, Justizangestellter ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Molkereigenossenschaft eGmbH in treten durch ihren Vorstand,
 ver-
'Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Molkereimeiste Ernst bHB in l|
ber der Molkerei
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27- Marz 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Br. Hauß und Erbel
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. Kovember 1954 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Der Kläger ist Inhaber einer von seinem Vater gegründeten Molkerei in iHHHHIHHR die er nach dessen am 29. März 1952 erfolgten Tode von seiner als Alleinerbin des Vaters eingesetzten Mutter übernommen hat und fortführt•
Dieser Molkereibetrieb war von 1946 bis 1948 stillgelegte Während dieser Zeit lieferten mehrere Landwirte, die zu dem früheren Einzugsgebiet dieser Molkerei gehört hatten, ihre Milch an die Beklagte. Nach der Wiedereröffnung der Molkerei kam es zwischen dem Vater des Klägers und der Beklagten zu Streitigkeiten, weil die Beklagte auf die zu ihr übergegangenen Milchlieferanten nicht verzichten wollte. Am 3. August 1948 erließ das Landesernährungsamt Nordrhein-Westfalen, Außenstelle Bonn, auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 23. April 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinten Wirtschaftsgebietes 1948 S 37) und der Anordnung über die Bewirtschaftung von Milch, Milcherzeugnissen, ölen und Fetten vom 17. August 1948 (Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten 1948 S 146) eine Anordnung über die Abgrenzung der Einzugsgebiete der beiden Molkereien. Danach wurden fünf Landwirte aus I|BB an die Molkerei des Vaters des Klägers angeschlossen und angewiesen, die Milch an diese Molkerei abzuliefern, der eine AbnahmeVerpflichtung auferlegt wurde. Gleichzeitig wurde der Beklagten verboten, Milch von diesen Landwirten anzu-nehmen. Die Beklagte und die betroffenen Landwirte, die Genossen der Beklagten geworden waren, hielten sich nicht an die Anordnung. In einem Vorprozeß erzielte die Mutter des Klägers ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichte Kleve, das die Beklagte zu dem Ersatz von 500 DM des der klägerischen Molkerei im Jahr 1949 erwachsenen Schadens verurteilte.
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Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger einen Teilbetrag von 5 OOO DM des weiteren Schadens eingeklagt, der ihm und seinen Rechtsvorgängern nach seiner Behauptung in -den Jahren 1950 bis 1953 dadurch entstanden ist, daß die Beklagte unter Verletzung des Einzugsgebiets der klägerischen Molkerei fortlaufend Milch von den fünf Landwirten abgenommen hat,
 Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß" dem Kläger eine den Klagebetrag übersteigende Forderung bis zur Höhe von 6 100 DM nicht zusteht *
Die Beklagte ist der Ansicht, durch die Vorschriften über die Milcheinzugsgebiete habe nur im allgemeinen Interesse der Milchabsatz planvoll geregelt werden sollen, dagegen sei ein Schutz einzelner MdLkereien vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen. Der Kläger könne daher - so meint sie - aus der behaupteten Verletzung marktregelnder Vorschriften Schadensersatzansprüche nicht herleiten. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden, da die Landwirte die Milch selbst dann nicht an die klägerische Molkerei abgeliefert haben würden, wenn sie, die Beklagte, den Ankauf verweigert hätte. Die Beklagte hat sodann ein Verschulden in Abrede gestellt und hinsichtlich des bereits im Jahre 1950 entstandenen Schadens die Einrede der Verjährung erhoben c
Landgericht und Oberlandesgericht haben nach dem Klageantrag erkannt und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter, •
Entscheidungsgründe:
1.	Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, daß die mit einem Milchannahme- und Milchahnahmeverbot verbundene Festlegung der Milcheinzugsgebiete, wie sie das Landesernährungsamt Nordrhein-Westfalen vorgenommen hat, auf wirksamer gesetzlicher Grundlage beruht und auch nach Inkrafttreten des Milchund Fettgesetzes vom 28. Februar 1951 (BGBl S 135) - neu gefaßt am 10. Dezember 1952(BGBl S 811) -in Kraft geblieben ist. Ein fahrlässiges oder vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen ein Milchannahmeverbot war vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt worden. Baß eine zu demindest fahrlässige Zuwiderhandlung der Beklagten Vorgelegen hat, kann ernstlich nicht zweifelhaft sein, da die Beklagte von der zuständigen Behörde auf die rechtliche Grundlage der erlassenen Anordnung hingewiesen war und die im Verfahren geltend gemachten Bedenken sich im wesentlichen nur darauf bezogen^ ob der gesetzlichen Marktordnung Schutzcharakter zugunsten der einzelnen Molkerei zukam. Ein Hechtsirrtum, der nur den Schutzcharakter der übertretenen Vorschrift betrifft, ist jedoch für die Anwendung des § 823 Abs 2 BGB grundsätzlich belanglos,
2.	Bie entscheidende Frage ist daher, ob ein schuldhafter Verstoß eines Molkereiinhabers gegen das Milchabnahmeverbot des § 1 Abs 4 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Abs 1 Nr 2 des Milchund Fettgesetzes vom 10. Dezember 1952 - entsprechend der früher im Kern gleichen Bestimmungen - eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Molkerei begründet, in. deren Einzugsgebiet eingegriffen ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Frage bejaht, indem es angenommen hat, den genannten Vorschriften komme ein Schutzzweck im Sinne des § 823 Abs 2 BGB gegenüber der in ihrem Umsatz geschmälerten Molkerei zu.
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Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm dann, wenn sie die Interessen bestimmter Personen oder Personenkreise schützen soll«, Der Umstand, daß auch der Schutz der Gesamtheit oder allgemeiner wirtschaftlicher Interessen erreicht werden soll, beseitigt den Schutzcharakter nicht, wenn der Schutz des einzelnen oder bestimmter Personengruppen nach der Zielsetzung des Gesetzes erkennbar mitgewollt ist» Rur dann, wenn der Schutz der einzelnen lediglich eine Wirkung der im allgemeinen Interesse erlassenen Rechtsnorm ist; liegt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB nicht mehr vor.
Im Binzelfalle wird es stets einer Würdigung des Gesetzesinhaltes, der Art der geregelten Verhältnisse und der leitenden gesetzespolitischen Absichten bedürfen, um beurteilen zu können, in welchem Umfang das Gesetz die Interessen bestimmter Personen oder Personengruppen schützen will (BGHZ 12, 14-6
 Der Revision mag zugegeben werden, daß durch die gesetzliche ".Ordnung . des liälchmarktes in erster Linie eine den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Versorgung mit frischer und gesunder Milch gesichert werden sollte. Nachdem sich gezeigt hatte, daß die deutsche Milchwirtschaft den gesteigerten Anforderungen nicht mehr gerecht wurde und gegenüber der hoch entwickelten Milchwirtschaft einiger' Nachbarstaaten ins Hintertreffen geraten war, versuchte der Gesetzgeber bereits mit dem Milchgesetz vom 31. Juli 1930 (RGBl 421), die Absatzverhältnisse auf dem Milchmarkt sinnvoll zu ordnen, wobei im Rahmen der geplanten Marktorganisation ”die größtmögliche Wirtschaftlichkeit” der beteiligten Erzeuger- und Verarbeitungsbetriebe sichergestellt werden sollte (vgl § 38 Abs 2 des Gesetzes). In der Folgezeit wurden die gebildeten Zusai menschlüsse der Milchwirtschaft durch Verordnungen ermächtigt, den einzelnen Molkereien ausschließliche Einzugs- und Absatzgebiete zuzuweisen und den Umfang der Milchverarbeitung zu bestimmen (vgl § 4 Abs 2
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 Nr 1, 3 und 4 der ZusammenschlußVO vom 17 > April 1936 - RGBl 373 - und § 4 Abs 1 Nr 1 , 5 und 6 der ZusammenschlußVO vom 29» Juli 1938 - RGBl 957 -). Bei der Schaffung dieser Marktordnung waren die Gedanken leitend, die Transportwege der Milchzufuhr zu dem Verbraucher tunlichst zu verkürzen, den Erzeugern gleiche Absatzmöglichkeiten zu verschaffen, eine rationelle Arbeitsweise der Erzevtger-mmd Verarbeitungsbetriebe zu erreichen und die Preisverhältnisse zu stabilisieren. Auf diese Weise glaubte der Gesetzgeber dem berechtigten wirtschaftlichen Interesse der Erzeuger und Verarbeiter zu dienen und gleichzeitig die MilchVersorgung der Bevölkerung zu steigern und zu verbessern. Aus § 3 Abs 1	i
der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch-und Fettwirtschaft vom 29» Juli 1938 (RGBl S 957), wonach
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bei den marktordnenden Maßnahmen für einen Volkswirtschaft-liehen Ausgleich zwischen den einzelnen Betrieben und Betriebsgruppen zu sorgen war, ergibt sich deutlich, daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine wirtschaftlich gesunde	i
Grundlage der einzelnen Erzeuger- und Verarbeitungsbetriebe	\
eine wesentliche Zielsetzung seiner Marktordnung war.
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Bas Milchund FettgeBetz vom 10. Bezember 1952 knüpft	■;
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28. Februar 1951 an "die in der Praxis bewährten Grundsät-	J
ze des Milchgesetzes aus dem Jahre 1930" an und hält auch	*
die bisherige Regelung über Molkereieinzugs- und -absatzge-
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biete ausdrücklich aufrecht. Babei betont die amtliche Be-gründung zu dem Gesetzefenlwurf, daß diese Regelung der Steigerung der Qualität, der Vermeidung unnötiger Transpor-	|
te und der Rationalisierung der Betriebe zu dienen bestimmt sei (Beutscher Bundestag,'1. Wahlperiode 1949, Brucksache	■
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Betriebe soll es nach der Ansicht des Gesetzgebers gerade	{
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Zustrom von Milch aus festgelegten Einzugsgebieten einstellen können, In diesem Zusa menhang ist vom Berufungsge-rieht mit Recht darauf hingewiesen, daß die von den obersten Landesbehörden bestimmten Molkereien gemäß § 1 Abs 4 des Milchund Pettgesetzes auch zur Abnahme der Milch verpflichtet sind, daß also dem Einzugsrecht eine Ankaufspflicht gegenübersteht. Muß sich die Molkerei demnach in ihrer Betriebsausstattung und -führung darauf einstellen, daß sie von den ihr zugewiesenen Milcherzeugern beliefert wird, so liegt es nur im Sinne dieser gesetzlichen Regelung, daß die zur Milchabnahme verpflichtete Molkerei vor Eingriffen in den zugewiesenen Kundenkreis geschützt werden soll. Sicher ist es richtig, daß den einzelnen Molkereien kein Monopolrecht verliehen ist und daß jederzeit Änderungen der Einzugsgebiete erfolgen können. Damit wird aber noch nicht die Richtigkeit der Auffassung in Präge gestellt, daß die einzelne Molkerei so lange durch die gesetzliche Marktordnung geschützt ist, als ihr diese ein bestimmtes Einzugsgebiet zuweist. Auch aus § 8 Abs 1 des Milchund Pettgesetzes ist zu entnehmen, daß das Gesetz die Interessen der einzelnen Betriebe schützen will? denn hiernach kommt deren Interessen bei einer Änderung von Einzugsgebieten Bedeutung zu, soweit nicht schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Wenn, worauf die Revision hinweist, nach § 8 Abs 1 Satz 2 des Milchund Pettgesetzes bei marktordnenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden die Grundsätze eines gesunden Wettbewerbs zu beachten sind, so ist dem entgegenzuhalten, daß nach Ansich't des Gesetzgebers von einem gesunden Wettbewerb dann keine Rede sein kann, wenn dieser in die gesetzliche Marktordnung rechtswidrig eingreift. Endlich ist auch nichts gegen die hier vertretene Auffassung daraus zu entnehmen, daß die obersten Landesbehörden gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 des Milchund Pettgesetzes den Milcherzeugern mehrere Molkereien zur Wahl stellen können. Ist eine Molkerei
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durch Ausübung des Wahlrechts im Sinne des § 1 Abs 1 des Milchund Fettgesetzes zuständig geworden, so hat sie damit auch den Schutz der Marktordnung erworben. Im übrigen war im vorliegenden Fall für die betroffenen Erzeuger eine Wahlmöglichkeit nicht gegeben.
Daß durch diese gesetzliche Einzugsgebietsregelung nicht nur eine Stabilität der gesamten Milchwirtschaft, sondern auch eine solche der einzelnen Molkereibetriebe in ihrer marktwirtschaftlichen Funktion bezweckt und erreicht werden soll, wird auch von Flotow-Lüdemann (Milchund Fettwirtschaftsrecht, Bd 2 D I, 1 Erl. VI 2 zu § 1 Milchund Fettgesetz) zutreffend hervorgehoben» Die gleiche Auffassung haben sich die in dem Berufungsurteil angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte und der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 28. September 1951 zu eigen gemacht. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, einen anderen Standpunkt einzunehmen.
3.	Steht ein schuldhafter Eingriff der Beklagten in das gesetzlich geschützte Recht der klägerischen Molkerei auf Belieferung durch die ihr zugewiesenen Milcherzeuger fest, so konnte das Berufungsgericht auf Grund der Vorschrift des § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach* freier Überzeugung die Feststellung treffen, daß bei einem ablehnenden Verhalten die Milch an die Molkerei des Klägers abgeliefert wäre. Es stellt im Gegensatz zu der Auffassung der Revision keinen Verfahrensverstoß dar, daß das Berufungsgericht die Vernehmung der benannten Landwirte abgelehnt hat.
Da die Schadensfeststellung den Voraussetzungen des § 287 ZPO entspricht, bedarf es keiner Stellungnahme, ob der geltendgemachte Anspruch nicht auch unabhängig von einer Schadens-feotstellung auf Grund des § 687 Abs 2 BGB begründet wäre (vgl RGZ 100, 142; 103, 411)-
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4» Da der Kläger seinen Anspruch in erster. Linie auf den in den Jahren 1951 bis 1953 entstandenen Schaden gestützt hat und da nach der Feststellung des Berufungsgericht der zuerkannte Schadensbetrag in diesen Jahren entstanden ist, kar. eine teilweise Abweisung der Klage, unter dem Gesichtspunkt der Verjährung, die möglicherweise für den Schaden des Jahres 1950 eingetreten ist, nicht in Betrachte Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt sind frei von Rechtsirrtum,
5« Da das Urteil auch im übrigen einen Fehler in der Anwendung sachlichen Rechts nicht erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.»
Dr, Kleinewefers	.	Dr,	Engels	HanebecJt:
Dr* Hauß	Erbel