30 Gesetz: BGB § 276, StVO § 15 Rechtssatz: Ist eine Landstrasse nicht durch Verkehrsschilder als Hauptstrasse gekennzeichnet, kann sich ein Kraftfahrer nicht darauf berufen, dass er angenommen habe, die von * ihm befahrene Strasse sei Hauptverkehrs-strasse gewesen, Aktenzeichen: VI ZR 17/52 LG Koblenz Urteil des BGH vom 10,Dezember 1952 OLG Koblenz Sfr Die Strasse Mayen-Kaisersesch war zur Zeit des Unfalls nicht zur Hauptverkehrsstrasse erklärt worden und wies auch an der Unfallstelle keine Beschilderung auf, die sie als Heuptstrasse gekennzeichnet hätte* Nach dem Unfall sind auf der landstrasse Urmershach-Düngenheim vor der Kreuzung auf Beiden Seiten Dreieckschild er s «Torfahrt auf der Hauptstrasse achten* aufgestellt worden* I» Ras Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß nur eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung in Präge steht, weil beide an dem Zusammenstoß beteiligten Krafträder Kleinkrafträder im Sinne von § 27 KrfzG und § 67 a StVZO gewesen sind« Es hat ein Verschulden des Beklagten an dem Unfall bejaht und dazu ausgeführt 5 Wenn auch der Beklagte als von rechts kommender Verkehrsteilnehmer entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Pisch-bach mangels Kennzeichnung der Strasse Mayen-Kaisersesch als Hauptstrasse das Vorfahrtrecht gehabt habe, so habe er doch dieses ihm zustehende Vorfahrtrecht ordnungswidrig ausgeübto Es habe sich bei der Unglücksfahrt für den Beklagten nicht nur um ein einfaches Überqueren der Stras-senkreuzung, sondern auch um ein Einbiegen nach links gehandelt, das der Beklagte gemäß § 8 Abs 3 StVO in einem weiten Bogen nach links hätte susführen müssen« Mit Rücksicht auf die Besonderheit der örtlichen Verhältnisse habe sich der ortskundige Beklagte an dieser Stelle so verhalten müssen, als ob ihm die Vorfahrt nicht zugestanden Entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Fisch-bach hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß den Kläger an dem Unfall ein Mitverschulden treffe und hat hierzu ausgeführts Wie schon von weither für den Kläger zu erkennen gewesen sei, liege an der Strassenkreuzung infolge der eigenartigen Trichterbildung eine Besonderheit vor. 2« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Feststellung getroffen, dass die Strasse Mayen-Kaisersesch keine Hauptverkehrsstrasse gewesen sei» Nach dem Gutachten des Sachverständigen F^^H^habe die Strasse Mayen-Kaisersesch bis auf die Beschilderung an der Unfallstelle die Merkmale einer Hauptverkehrsstrasse aufgewiesen» Der Sachverständige habe ausserdem der Überzeugung Ausdruck gegeben, dass diese verkehrswichtige Strasse, wie seit 1947 an dieser Stelle, an anderen Stellen schon seit längerer Zeit als HauptVerkehrsstrasse vor den Einmündungen von Nebenstrassen gekennzeichnet gewesen sei. gerichts die Strasse Mayen-Kaisersesch keine Hauptverkehrsstrasse im Sinne des § 13 Abs 1 StVO gewesen ist, Her Kläger hat auch selbst nicht behauptet, dass die Strasse an irgend einer Stelle mit auf der Spitze stehenden rot gerandeten Vierecken gekennzeichnet gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es aber nicht darauf an, ob die von dem Kläger befahrene Landstrasse I, Ordnung an anderen Stellen schon zur Zeit des Unfalls gemäß § 13 Abs 1 Buchst c StVO durch Anbringung von Hreieckschildern auf kreuzenden oder einmündenden Strassen Hauptstrasse gewesen ist, Nach übereinstimmender Meinung von Schrifttum (Müller: Strassen-verkehrbrecht, 16, Aufl § 13 StVO Ann 10 a; Schoor, Vorfahrtregelung und Verkehrszeichen in J\7 1938, 705) und Rechtsprechung (OLG Dresden VAE 1937? Stellen getroffene Vorfahrtregelungen die Eigenschaft einer Hauptstrasse im Sinne des § 13 Abs i Buchst b oder c StVO« Aus dem von der Revision angeführten, auch in dem Gutachten des Sachverständigen Fischbach erwähnten, in JW 1938, 744 Nr 5 abgedruckten Urteil des Oberlande sg er ichts München lassen sich keine Schlüsse zu Gunsten des Klägers ziehen. In diesem Urteil ist sogar, obwohl es sich auf eine Reichsstrasse bezieht,-ausdrücklich hervorgehoben worden, dass eine Unterbrechung des Vorfahrtrechts eintrete:, wenn auf grössere Zwischenräume die positive Kennzeichnung der Strasse als Hauptstrasse - und noch dazu die negative in den Nebenstrassen - fehleo Hier war aber auch nach der Annahme des Sachverständigen Fischbach, die die Revision sich zu eigen gemacht hat, die Strasse Mayen- Kaisersesch überhaupt nicht positiv durch Viereckschilder, sondern höchstens an einzelnen Stellen durch Dreieckschilder in den NebeiiS trass enais bevorrechtigt gekennzeichnet, während gerade an der hier in Frage stehenden Kreuzung überhaupt keine eine Vorfahrtregel enthaltende Beschilderung vorhanden war, An dieser Stelle war also die Strasse keinesfalls bevorrechtigt, 4. Pie Revision hält auch ein Verschulden des Klägers, sofern eine Verletzung des Vorfabrtrechts des Beklagten durch den Kläger angenommen werde, nicht für gegeben und macht geltend: Um ein Verschulden des Klägers bejahen zu können, hätte das Berufungsgericht eine Feststellung darüber treffen müssen, ob der Kläger erkannt hat oder bei entsprechender Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß er nicht auf einer Hauptstrasse fuhr, obgleich die von ihm befahrene Strasse gut ausgebaut, gut unterhalten, mit Bäumen besetzt, breit und offensichtlich eine Landstrasse I.Ordnung war. Pabei habe das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß sowohl das Amtsgericht im Strafverfahren wie auch das Landgericht die vom Kläger befahrene Strasse ohne Bedenken als Hauptstrasse gegenüber der kreuzenden Strasse angesehen hätten und dass sich erst in der Berufungsinstanz herausgestellt habe, die Beschilderung der Strasse Mayen-Kaisersesch als Hauptstrasse sei am Un- c) Strassen an einzelnen Kreuzungen und Einmündungen, wenn in den Nebenstrassen entsprechende Schilder aufgestellt worden sind« Dagegen sind Landstrassen I,Ordnung, soweit sie nicht als Hauptverkehrsstrassengekennzeichnet sind, keine Hauptstrassen und deshalb nicht vorfohrtbe-rechtigte Diese Regelung des § 13 StVO ist völlig eindeutig und läßt keine Zweifel offen« Sollte der Kläger diese Bestimmung nicht gekannt haben, so würde ihn dieser Umstand nicht entlasten, denn jeder Kraftfahrer muß über die wesentlichsten Vorschriften der StrassenverkehrsOrdnung unterrichtet sein, und es bedeutet eine Ausseracht-lassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, am Kraftverkehr teilzunehmen, ohne die grundlegenden Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung zu kennen« Sollte dagegen der Kläger geglaubt haben, sich auf einer Hauptstrasse zu befinden, so könnte ihn dieser Irrtum ebenfalls nicht entschuldigen« Daß die von ihm benutzte Strasse keine Reichsstrasse war, war unverkennbar, denn es fehlte die Kennzeichnung durch Nummernschilder« Ebensowenig waren Verkehrszeichen vorhanden, die die Strasse als Hauptverkehrsstrasse gekennzeichnet oder ihr wenigstens an dieser Kreuzung die Eigenschaft als Hauptstrasse gegeben hätten. Auch diese Rüge, die dahin zu verstehen ist, daß der Kläger die Ursächlichkeit der Verletzung des Vorfahrtrechts des Beklagten durch den Kläger für den Unfall in Abrede stellen und geltend machen will, durch verkehrswidriges Prhren habe der Beklagte das Vorfahrtrecht verloren, ist nicht begründet, Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, ergibt sich aus der Tatsache, daß der Zusammenstoß der Krafträder der Parteien auf der Kreuzung stattgefunden hat, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins eine schuldhafte Verletzung des Vorfahrtrechts des Beklagten durch den Kläger als den Wartepflichtigen* Diesen Beweis des ersten Anscheins kann der Kläger nicht durch den Hinweis darauf entkräften, daß der Beklagte seinerseits gegen die Verkehrsregeln verstossen habe und der Zusammenstoß unterblieben wäre, wenn der Beklagte seinerseits sich vorschriftsmässig verhalten hätte. für den Verkehrs Unfall ursächlichen Verletzung des Vorfahrtrechts nicht ihre Bedeutung (Müller: §13 StVO Arm 3 a mit weiteren Nachweisen) „ Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Peststellungen besteht hier aber kein Zweifel daran, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Kläger, für den die von Urmersbach zu der Kreuzung führende Strasse rechtzeitig erkennbar war,_auf das auf dieser Strasse sich nähernde Kraftrad des Beklagten achtgegeben und entsprechend der aus § 13 StVO zu entnehmenden Verpflichtung diesem die Vorfahrt eingeräumt hätte* Darin, daß der Kläger sein Verhalten nicht entsprechend eingerichtet hat, hat daher das Berufungsgericht mit Hecht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Klägers erblickt« Daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seinerseits vorschriftsividrig gefahren und sein Verschulden in erster Linie für den Unfall ursächlich gewesen ist, schliesst nicht aus, dass auch ein Verschulden des Klägers den Unfall mitverursacht hat« Dem Gutachten des Sachverständigen Pischbach, der ein Verschulden des Klägers verneint hat, brauchte sich das Berufungsgericht nicht anzuschliessen« Bs hat eingehend dargelegt, aus welchem Grunde es im Gegensatz zu dem Sachverständigen einen Vorfahrtfall als gegeben angesehen und ein Mitverschulden des Klägers bejaht hat« Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« daß der Beklagte ln weitem Bogen links einbiegen werde, und er habe deshalb ein gleichzeitiges Erreichen der Schnittpunkte der beiden Fahrbahnen nicht anzunehmen brauchen« Auch sei die Geschwindigkeit des Beklagten wesentlich zu hoch gewesen, was das Berufungsgericht ebenfalls zu Unrecht nicht berücksichtigt habec Diese Rüge bezieht sich auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung gemäß § 254 BGB, zu der das Berufungsgericht lediglich ausgeführt hats Wenn auch den Kläger ein Vorwurf des Mit Verschuldens tteffe, so sei doch sein Verschulden im Verhältnis zu dem schuldhaften Handeln des Beklagten erheblich geringer. a) Dass der Beklagte sich verkehrswidrig verhalten hat und in weitem Bogen nach links hätte einbiegen müssen, hat das Berufungsgericht in -den Bntscheiduhgs-gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich hervorge-hoben« Diese Umstände sind also bei der Abwägung zu Lasten des Beklagten und damit zugunsten des Klägers berücksichtigt v/orden« Angesichts dieser Ausführungen in dem angefochtenen Urteil besteht daher kein Anhalt zu der Annahme, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung ausser Betracht gelassen, dass der Kläger davon ausgehen konnte und auch davon ausgegangen ist, der Beklagte werde sich verkehrsmässig- richtig verhalten und die Kurve nicht zu schneiden versuchen« Gerade weil jeder Verkehrsteilnehmer sich grundsätzlich darauf verlassen kann, daß sich die anderen Verkehrsteilnehmer richtig verhalten werden, muß es ihm bei der Abwägung gemäß § 254 BGB notwendig zugute kommen, wenn auch der andere an dem Unfall beteiligte Verkehrsteilnehmer sich unrichtig verholten hat; wenn also das Vertrauen eines Teiles auf verkehrsmässig richtiges Verhalten des anderen Teiles getäuscht worden ist« sofern nur dieses Verhalten für den Unfall ursächlich gewesen ist« Diese Gedarilcengänge hat ersichtlich auch das Berufungsgericht angestellt« dass der Beklagte zu schnell gefahren ist, konnte die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten bei der Abwägung weder zugunsten noch zu Ungunsten des Beklagten verv/ertet werden* Unter diesen Umständen liegt kein Rechtsfehler darin, dass die Geschwindigkeit des Beklagten bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden ist* Inwiefern die Feststellung des Berufungsgerichts5 daß die Geschwindigkeit des Kraftrades des Beklagten nicht zu ermitteln gewesen sei, auf einem Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts beruhen soll, ist von der Revision nicht naher dargelegt worden* Auch in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen FflBIHfc auf das die Revision sich bezieht, sind keine nahei'en Angaben über die Geschwindigkeit des Beklagten gemacht worden, diese wird in dem Gutachten lediglich als "recht erheblich^ bezeichnet. c) Bedenken gegen die Abwägung können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts am Schluß der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils den Anschein erwecken, als ob es bei der Abwägung lediglich auf das Maß des Verschuldens der Parteien abgestellt und nicht in erster Linie die Ursächlichkeit des Verhaltens beider Parteien berücksichtigt hätte* Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, dass das Berufungsgericht auch insoweit keinem Rechtsfehler unterlegen ist* In den an die Spitze der Entscheidungsgründe gestellten Ausführungen auf S 8 des Urteils ist es als Aufgabe des Gerichts bezeichnet worden* zu prüfen, ob der Unfall der Parteien aus der Verletzung des Torfahrtrechts durch den Kläger entstanden ist oder aber dadurch, dass der Beklagte sein Vorfahrt-—recht unrichtig und unsachgemäß, insbesondere unter llichtachtung der allgemeinen Sorgfaltsbestimmung in § 1 StVO ausgeübt hat« Hier ist also ersichtlich auf die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens der Parteien abgestellt worden« Wenn das Berufungsgericht auf S 11 der Entscheidungsgründe demgegenüber die Uendung gebrauchts "Bei Abwägung des schuldhaften Verhaltens beider Parteien", so hat es damit offenbar die Abwägung der Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens gemeint und nicht lediglich das Verschulden 8ls solches abwägen wollen« ' 7 • Mit ihrer Rüge', das Berufungsgericht habe den Schmer-zensgeldanspruchi dem Grunde nach nicht nur zu einem Bruchteil für berechtigt erklären dürfen, will die Revision anscheinend geltend machen, dass bei Schmerzensgeldansprüchen ein mitwirkendes Verschulden der Verletzten nicht im Grund-verfahren sondern nur im Betragsverfahren Berücksichtigung finden könne« Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden» Der Schmerzensgeldansprubh ist, wie in dem Urteil des III« Zivilsenats vom 29« September 1952 - III ZR 340/51 -
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Für das Nachschlagewerki Nicht für die Amtliche Sammlung*
IO Gesetz StVO § 13
Rechtssatz • Sind an einer Kreuzung der von einem Kraftfahrer benutzten Landstrasse I «.Ordnung mit einer Landstrasse II * Ordnung auf der kreuzenden Landstrasse II«Ordnung Dreieckschilder HVorfahrt auf der Hauptstrasse achten” nicht angebracht, so hat der Kraftfahrer auch dann vor einem sich auf der Landstrasse IloOrdnung von rechts nähernden anderen Verkehrsteilnehmer nicht die Vorfahrt, wenn die Landstrasse I.Ordnung an anderen Kreuzungen und Einmündungen deshalb vorfahrtbe- . rechtigt ist, weil dort auf den kreuzenden oder einmündenden Strassen Dreieckschilder angebracht sind. Eine Strasse wird auch nicht deshalb Hauptstrasse, weil sie gegenüber der kreuzenden ^trasae die grössere Verkehrsbedeutung hat,
2o) Gesetz BGB § 276
Rechtssatzt Es bedeutet eine Ausserachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, am Kraftverkehr teil-zunelimen, ohne grundlegende Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung zu kennen*
30 Gesetz: BGB § 276, StVO § 15
Rechtssatz: Ist eine Landstrasse nicht durch Verkehrsschilder als Hauptstrasse gekennzeichnet, kann sich ein Kraftfahrer nicht darauf berufen, dass er angenommen habe, die von * ihm befahrene Strasse sei Hauptverkehrs-strasse gewesen,
Aktenzeichen: VI ZR 17/52 LG Koblenz
Urteil des BGH vom 10,Dezember 1952 OLG Koblenz
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VT 2R 4? 52;
Verkündet am 10«Dezember 1952 Malessa, ap® Justizassißtent als Urkundsbeamter der Ge-
schäftsstelle *
, Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
des Revierförsters Ernst in
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr«v
gegen
den Landwirt Josef H
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Kreis
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter t Rechtsanwalt Dr,
hat der VTc Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Delbrück, Dr« Kleinewefers, Dr» Gelhaar, Dr. Rotberg und Dr. Bode
für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 28« Juni 1951 wird zurückgewiesen«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
2 -
{Tatbestands
Am 9* Juni 1947 gegen 18,30 Uhr befuhr der Kläger mit seinem NSU-Kraftrad, das einen Hubraum von 250 ccm hatte und auf dem sich noch ein Soziusfehrer befand, von Mayen kommend die in gutem Zustand befindliche, mit Asphaltdecke versehene 7 m breite Landstrasse Io Ordnung Nr 68 Mayen-Kaisersesch« Diese Strasse ist baumbestanden und dient überwiegend dem Kraftfährzeugverkehr. Zur selben Zeit näherte sich der Eeklagte mit seinem DKYMCraft-rad, das einen Hubraum von 198 ccm hatte und auf dem sich ebenfalls ein Soziusfahrer befand,'auf der die Landstrasse Mayen-Kaisersesch kreuzenden wesentlich schmäleren Landstrasse II«Ordnung Nr 7 Urmersbach-Düngenheim« der Kreuzung? Diese Landstrasse hat eine Schotterdecke« Sie steigt von Urmersbach her zu der Kreuzung steil an« Ihre Achse ist im Kreuzungsmittelpunkt beider Strassen dergestalt gebrochen, dass die Achse des nach Düngenheim führenden Stras-senteils gegenüber dem von Urmersbach kommenden Strassenteil um etwa 30° in Richtung Mayen geschwenkt ist« Die Strasse Mayen-Kaisersesch, die an der Strassenkreuzung etv/as nach links gebogen ist, fallt zu der erwähnten Strassenkreuzung ab und steigt nach der Strassenkreuzung wieder an. Bei der Einmündung der Strasse aus Urmersbach ergibt sich eine trichterförmige Erweiterung in Richtung nach Kaisersesch, die für einen aus Richtung Mayen kommenden Fahrer schon von weither erkennbar*ist« An der Kreuzung stand damals auf dem Feld, das durch die von Mayen und Urmersbach zur Kreuzung heranführenden Strassen begrenzt war, das Korn ziemlich hoch.
Auf dieser Kreuzung sties sen das Kraftrad des Klägers und das von recht aus Richtung Urmersbach kommende
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Kraftrad des Beklagten zusammen* Der Kläger erlitt Bei diesem Zusammenstoß sehr schwere Verletzungen, während der Beklagte und die Soziusfahrer leichter verletzt wurden.
Die Strasse Mayen-Kaisersesch war zur Zeit des Unfalls nicht zur Hauptverkehrsstrasse erklärt worden und wies auch an der Unfallstelle keine Beschilderung auf, die sie als Heuptstrasse gekennzeichnet hätte* Nach dem Unfall sind auf der landstrasse Urmershach-Düngenheim vor der Kreuzung auf Beiden Seiten Dreieckschild er s «Torfahrt auf der Hauptstrasse achten* aufgestellt worden*
Der Kläger hat von dem Beklagten Schadensersatz verlangt und Klage erhoben auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 20 000 DM und eines weiteren Betrages von 682 DM, der sich aus Reparaturkosten für das Motorrad und Aufwendungen für zusätzliche Nahrungsmittel infolge einer auf den Unfall zurückzuführenden Tuberkulose für die Zeit von Dezember 1948 bis einschliesslich Februar 1950 mit wöchentlich 10 DM zusammensetzt, sowie auf Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen in Zukunft entstehenden Schadens*
Das Landgericht hat durch Grund- und Teil urteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach, für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben*
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht dieses Urteil abgeändert und den Zahlungsanspruch nur zu drei Vierteilen dem Grunde nach für gerechtfertigt
erklärt and dem ^eststellungsantrag ebenfalls nur in diesem Umfange entsprochene während es im übrigen die Klage abgäwiesen hat«
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers, mit der er Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts begehrt, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet«
Entscheidungsgründe8
Die Revision ist nicht begründet«
I» Ras Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß nur eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung in Präge steht, weil beide an dem Zusammenstoß beteiligten Krafträder Kleinkrafträder im Sinne von § 27 KrfzG und § 67 a StVZO gewesen sind« Es hat ein Verschulden des Beklagten an dem Unfall bejaht und dazu ausgeführt 5 Wenn auch der Beklagte als von rechts kommender Verkehrsteilnehmer entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Pisch-bach mangels Kennzeichnung der Strasse Mayen-Kaisersesch als Hauptstrasse das Vorfahrtrecht gehabt habe, so habe er doch dieses ihm zustehende Vorfahrtrecht ordnungswidrig ausgeübto Es habe sich bei der Unglücksfahrt für den Beklagten nicht nur um ein einfaches Überqueren der Stras-senkreuzung, sondern auch um ein Einbiegen nach links gehandelt, das der Beklagte gemäß § 8 Abs 3 StVO in einem weiten Bogen nach links hätte susführen müssen« Mit Rücksicht auf die Besonderheit der örtlichen Verhältnisse habe sich der ortskundige Beklagte an dieser Stelle so verhalten müssen, als ob ihm die Vorfahrt nicht zugestanden
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habe und sei zu größter Vorsicht verpflichtet gewesen.
An dieser habe er es jedoch völlig fehlen las sen c Er sei in die Kreuzung hineingefahren, obgleich er infolge des hohen Kornfeldes an der linken Seite der Strasse in seiner Fahrtrichtung nicht rechtzeitig in die kreuzende Strasse in Richtung Mayen habe Einblick gewinnen können, er habe zudem noch die Kurve geschnitten« Y/enn auch die Fahrgeschwindigkeit des Klägers erheblich höher gewesen sei als die des Beklagten, so sei es jedenfalls für den Beklagten ein leichtes gewesen, den an sich nicht vorfahrtberechtigten Kläger ungehindert durchfahren zu lassen«. Das Verhalten des Beklagten stelle sich mithin als grober Verstoß gegen die Grundregel des § 1 StVO dar. Der Beklagte habe daher fahrlässig den Unfall verursacht, so dass er dem Kläger gemäß § 823 Abs 1 und Abs 2 BGB scha-denoersaJtzpflichtig sei.
Entgegen dem Gutachten des Sachverständigen Fisch-bach hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß den Kläger an dem Unfall ein Mitverschulden treffe und hat hierzu ausgeführts Wie schon von weither für den Kläger zu erkennen gewesen sei, liege an der Strassenkreuzung infolge der eigenartigen Trichterbildung eine Besonderheit vor. Diese Eigenart hätte dem Kläger schon in einer Entfernung von über 200 m vor der Strassenkreuzung auffallen müssen, ohne dass es einer besonderen Wamtafel bedurft habe. Auch sei die Strasse von Urmersbach auf eine Entfernung von mindestens 150 m vorher zu erkennen.
Bei sorgfältiger Fahrweise hätte diese Beobachtung den Kläger veranlassen .müssen, mindestens in Bremsbereitschaft zu gehen, wenn nicht sogar auch die Fahrgeschwindigkeit
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unmittelbar zu vermindern,, Diese Pflicht habe dem Kläger deshalb oblegen, weil er auf keiner Hauptverkehrsstrasse gefahren sei und die Vorfahrt von rechts kommender Kraftfahrer mithin immer habe berücksichtigen müssen»
Aus dieser Unterlassung sei daher dem Kläger der Vorwurf eines Mit Verschuldens zu machen,
2« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Feststellung getroffen, dass die Strasse Mayen-Kaisersesch keine Hauptverkehrsstrasse gewesen sei» Nach dem Gutachten des Sachverständigen F^^H^habe die Strasse Mayen-Kaisersesch bis auf die Beschilderung an der Unfallstelle die Merkmale einer Hauptverkehrsstrasse aufgewiesen» Der Sachverständige habe ausserdem der Überzeugung Ausdruck gegeben, dass diese verkehrswichtige Strasse, wie seit 1947 an dieser Stelle, an anderen Stellen schon seit längerer Zeit als HauptVerkehrsstrasse vor den Einmündungen von Nebenstrassen gekennzeichnet gewesen sei. Hierüber habe das Berufungsgericht nicht hinweggehen dürfen» Es habe aufzuklären gehabt, ob eine Beschilderung an anderen Stellen bestanden habe. Gegebenenfalls habe es insoweit von seinem Fragerecht Gebrauch machen müssen,. Habe es aber lediglich an der Unfallstelle am Unfalltage an der erforderlichen Kennzeichnung gefehlt und sei damals die vom Kläger befahrene Strasse an änderen Kreuzungen als Hauptstrasse gekennzeichnet gewesen, so sei die Eigenschaft als Hauptverkehrsstrasse nicht unterbrochen und der Kläger gegenüber dem Beklagten Vorfahr tber echt igt gewesen»
Diese Verfahrensrüge muß schon daran scheitern, daß nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsge-
gerichts die Strasse Mayen-Kaisersesch keine Hauptverkehrsstrasse im Sinne des § 13 Abs 1 StVO gewesen ist,
Her Kläger hat auch selbst nicht behauptet, dass die Strasse an irgend einer Stelle mit auf der Spitze stehenden rot gerandeten Vierecken gekennzeichnet gewesen sei. Hie von dem Sachverständigen ausgesprochene Vermutung geht, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten ergibt, ersichtlich nur dahin, dass an anderen Kreuzungen in den Nebenstrassen Hr ei eckschilder: "Vorfahrt auf der Hauptstrasse achten" aufgestellt gewesen seien. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es aber nicht darauf an, ob die von dem Kläger befahrene Landstrasse I, Ordnung an anderen Stellen schon zur Zeit des Unfalls gemäß § 13 Abs 1 Buchst c StVO durch Anbringung von Hreieckschildern auf kreuzenden oder einmündenden Strassen Hauptstrasse gewesen ist, Nach übereinstimmender Meinung von Schrifttum (Müller: Strassen-verkehrbrecht, 16, Aufl § 13 StVO Ann 10 a; Schoor, Vorfahrtregelung und Verkehrszeichen in J\7 1938, 705) und Rechtsprechung (OLG Dresden VAE 1937? 279 Nr 338 und 485 Nr 688; OLG München VAE 1939, 264 Nr 369), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht? kann § 13 StVO entsprechend seinem klaren Wortlaut nur dahin ausgelegt werden, dass die nach Abs 1 Buchst c zur Vorfahrt berechtigende Strassenkennzeichnung - jedenfalls dann* wenn es sich nicht um eine Bundesstrasse (Reichsstrasse) handelt -lediglich für diejenigen Strassenteile gilt, an denen sie angebracht ist, Fehlt die Kennzeichnung an einer Kreuzung, so entfällt für die Kreuzung das Vorrecht; keineswegs erlangt die ganze Strasse durch an einzelnen
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Stellen getroffene Vorfahrtregelungen die Eigenschaft einer Hauptstrasse im Sinne des § 13 Abs i Buchst b oder c StVO« Aus dem von der Revision angeführten, auch in dem Gutachten des Sachverständigen Fischbach erwähnten, in JW 1938, 744 Nr 5 abgedruckten Urteil des Oberlande sg er ichts München lassen sich keine Schlüsse zu Gunsten des Klägers ziehen. In diesem Urteil ist sogar, obwohl es sich auf eine Reichsstrasse bezieht,-ausdrücklich hervorgehoben worden, dass eine Unterbrechung des Vorfahrtrechts eintrete:, wenn auf grössere Zwischenräume die positive Kennzeichnung der Strasse als Hauptstrasse - und noch dazu die negative in den Nebenstrassen - fehleo Hier war aber auch nach der Annahme des Sachverständigen Fischbach, die die Revision sich zu eigen gemacht hat, die Strasse Mayen- Kaisersesch überhaupt nicht positiv durch Viereckschilder, sondern höchstens an einzelnen Stellen durch Dreieckschilder in den NebeiiS trass enais bevorrechtigt gekennzeichnet, während gerade an der hier in Frage stehenden Kreuzung überhaupt keine eine Vorfahrtregel enthaltende Beschilderung vorhanden war, An dieser Stelle war also die Strasse keinesfalls bevorrechtigt,
3» Die Revision vertritt weiter die Auffassung, daß es im Verhältnis von Landstrassen I. zu II, Ordnung einer Beschilderung nicht bedürfe, wenn der Charakter der Landstrasse I.Ordnung als Hauptstrasse gegenüber der Landstrasse II. Ordnung ohne weiteres erkennbar sei.
Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Dadurch, dass die Strasse Mayen-ICaisersesch gegenüber der Strasse Urmersbach-Düngenheim die grössere Verkehrsbedeutung hat,v/ird
an der durch § 13 Abs 1 StVO gegebenen Vorfahrtregelung nichts geändert (OLG Köln DAH 1952, 124; KG VAE 1939,
302 Nr 425; vgl auch das Urteil des III, Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11• Februar 1952 - III ZR 13/51 -)* Aus der bei Müller (zu § 13 StVO S 723) abgedruckten Pienstanv/eisung zu § 13 StVO Abs 2 ist entgegen der Ansicht der Revision Abweichendes nicht zu entnehmen, In dei^ Pienstanv/eisung heißt es lediglich:^.
"Von einer Beschilderung der Landstrassen I,Ordnung als Hauptverkehrsstrassen ist abzusehen; sie ist weder notwendig noch zweckmässig,”
Aus dieser Anordnung ergibt sich mithin keinesfalls, daß die Landstrassen I.Ordnung gegenüber Landstrassen II. Ordnung als vorfahrtberechtigt anzusehen sind.
4. Pie Revision hält auch ein Verschulden des Klägers, sofern eine Verletzung des Vorfabrtrechts des Beklagten durch den Kläger angenommen werde, nicht für gegeben und macht geltend: Um ein Verschulden des Klägers bejahen zu können, hätte das Berufungsgericht eine Feststellung darüber treffen müssen, ob der Kläger erkannt hat oder bei entsprechender Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß er nicht auf einer Hauptstrasse fuhr, obgleich die von ihm befahrene Strasse gut ausgebaut, gut unterhalten, mit Bäumen besetzt, breit und offensichtlich eine Landstrasse I.Ordnung war. Pabei habe das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß sowohl das Amtsgericht im Strafverfahren wie auch das Landgericht die vom Kläger befahrene Strasse ohne Bedenken als Hauptstrasse gegenüber der kreuzenden Strasse angesehen hätten und dass sich erst in der Berufungsinstanz herausgestellt habe, die Beschilderung der Strasse Mayen-Kaisersesch als Hauptstrasse sei am Un-
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falltage noch nicht durchgeführt gewesen«
Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben« Gemäß § 13 Abs 1 StVO sind vorfahrtberechtigte Eauptstrassen nur a) die ReichsStrassen (jetzige Bundesstrassen),
b) Hauptverkehrsstrassen, die als solche durch die erwähnten Viereckschilder gekennzeichnet sein müssen, und
c) Strassen an einzelnen Kreuzungen und Einmündungen, wenn in den Nebenstrassen entsprechende Schilder aufgestellt worden sind« Dagegen sind Landstrassen I,Ordnung, soweit sie nicht als Hauptverkehrsstrassengekennzeichnet sind, keine Hauptstrassen und deshalb nicht vorfohrtbe-rechtigte Diese Regelung des § 13 StVO ist völlig eindeutig und läßt keine Zweifel offen« Sollte der Kläger diese Bestimmung nicht gekannt haben, so würde ihn dieser Umstand nicht entlasten, denn jeder Kraftfahrer muß über die wesentlichsten Vorschriften der StrassenverkehrsOrdnung unterrichtet sein, und es bedeutet eine Ausseracht-lassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, am Kraftverkehr teilzunehmen, ohne die grundlegenden Bestimmungen der Strassenverkehrsordnung zu kennen« Sollte dagegen der Kläger geglaubt haben, sich auf einer Hauptstrasse zu befinden, so könnte ihn dieser Irrtum ebenfalls nicht entschuldigen« Daß die von ihm benutzte Strasse keine Reichsstrasse war, war unverkennbar, denn es fehlte die Kennzeichnung durch Nummernschilder« Ebensowenig waren Verkehrszeichen vorhanden, die die Strasse als Hauptverkehrsstrasse gekennzeichnet oder ihr wenigstens an dieser Kreuzung die Eigenschaft als Hauptstrasse gegeben hätten. Angesichts der in § 13 StVO getroffenen klaren Regelung der Vorfahrt., die dem Kläger bekannt sein mußte,
trifft ihn also der Vorwurf der Fahrlässigkeit, wenn er angenommen haben sollte, sich auf einer vorfahrtberech-tigten Hauptstrasse zu befinden. Ebensowenig würde es den Kläger aus den angeführten Gründen entlasten können, wenn er geglaubt haben sollte, dass Landstrassen I»Ordnung gegenüber Landstrassen II„Ordnung bevorrechtigt seien« Die Annahme eines Verschuldens des Klägers wird entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch gehindert, dass ebenso wie das Amtsgericht im Strafverfahren auch das Landgericht in diesem Rechtsstreit die Strasse MayenrKaisersesch als vorfahrtbex’echtigt angesehen hat, Diese Annahme des Landgerichts beruht darauf, dass es irrtümlich diese Strasse für eine Bundesstrasse gehalten hat, während sie in Wirklichkeit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur eine Landstrasse I.Ordnung ist, wie sich für jeden Benutzer der Strasse aus dem Fehlen der Nummernschilder ergibt» Im übrigen würde eine Anwendung .der von der Rechtsprechung des Reichsgerichts für das Feh-.ten eines Verschuldens eines Beamten bei Amtspflichtverletzungen entwickelten Grundsätze, auf die sich der Kläger anscheinend berufen will, hier schon deshalb nicht in Frage kommen, weil diese Grundsätze keinesfalls ausdehnend auf andere Haftungstatbestände übertragen werden können (Urteil des III»Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 1952 - III ZR 284/51 - VerkRSamml 4, 223 /228/, insoweit in BGHZ 4* 360 nicht abgedruckt)»
5« Die Revision wendet sich ausserdem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass unter den gegebenen Verhältnissen zur Zeit des Unfalls überhaupt kein Vorfahrtfall Vorgelegen habe. Hatte der Beklagte bei Einbiegen in
die Kreuzung die Linkskurve nicht geschnitten, so hätte er die Kahrhahn des Klägers erst weiter in Richtung Kai- * sersesch gekreuzt, und zwar rechtwinklig. In diesem Palle wäre es zu keinem Zusammenstoß gekommen, weil die beiden Kraftfahrer den Schnittpunkt der Fahrbahnen nicht gleichzeitig erreicht hätten. Das Vorfahrtrecht setze überdies voraus, daß der Berechtigte sich vorschriftsmässig verhalte und gebe diesem kein Recht, von den Verkehrsregeln abzuweicheno Es sei unzulässig, das Vorfahrtrecht zu regelwidrigem Fahren in Anspruch zu nehmen.
Auch diese Rüge, die dahin zu verstehen ist, daß der Kläger die Ursächlichkeit der Verletzung des Vorfahrtrechts des Beklagten durch den Kläger für den Unfall in Abrede stellen und geltend machen will, durch verkehrswidriges Prhren habe der Beklagte das Vorfahrtrecht verloren, ist nicht begründet,
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Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, ergibt sich aus der Tatsache, daß der Zusammenstoß der Krafträder der Parteien auf der Kreuzung stattgefunden hat, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins eine schuldhafte Verletzung des Vorfahrtrechts des Beklagten durch den Kläger als den Wartepflichtigen* Diesen Beweis des ersten Anscheins kann der Kläger nicht durch den Hinweis darauf entkräften, daß der Beklagte seinerseits gegen die Verkehrsregeln verstossen habe und der Zusammenstoß unterblieben wäre, wenn der Beklagte seinerseits sich vorschriftsmässig verhalten hätte. Vorschriftswidriges Verhalten des Vorfahrtberechtigten führt entgegen dex* Ansicht der Revision nicht schlechthin zu dem
Verlust des Vorrechts und nimmt der vom Y/artepflichtigen. verschuldeten? für den Verkehrs Unfall ursächlichen Verletzung des Vorfahrtrechts nicht ihre Bedeutung (Müller: §13 StVO Arm 3 a mit weiteren Nachweisen) „ Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Peststellungen besteht hier aber kein Zweifel daran, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Kläger, für den die von Urmersbach zu der Kreuzung führende Strasse rechtzeitig erkennbar war,_auf das auf dieser Strasse sich nähernde Kraftrad des Beklagten achtgegeben und entsprechend der aus § 13 StVO zu entnehmenden Verpflichtung diesem die Vorfahrt eingeräumt hätte* Darin, daß der Kläger sein Verhalten nicht entsprechend eingerichtet hat, hat daher das Berufungsgericht mit Hecht ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Klägers erblickt« Daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seinerseits vorschriftsividrig gefahren und sein Verschulden in erster Linie für den Unfall ursächlich gewesen ist, schliesst nicht aus, dass auch ein Verschulden des Klägers den Unfall mitverursacht hat« Dem Gutachten des Sachverständigen Pischbach, der ein Verschulden des Klägers verneint hat, brauchte sich das Berufungsgericht nicht anzuschliessen« Bs hat eingehend dargelegt, aus welchem Grunde es im Gegensatz zu dem Sachverständigen einen Vorfahrtfall als gegeben angesehen und ein Mitverschulden des Klägers bejaht hat« Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
6« Die Revision erblickt einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts ferner darin, dass dieses dem Kläger nicht zugute gehalten habe, er habe erwarten können,
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daß der Beklagte ln weitem Bogen links einbiegen werde, und er habe deshalb ein gleichzeitiges Erreichen der Schnittpunkte der beiden Fahrbahnen nicht anzunehmen brauchen« Auch sei die Geschwindigkeit des Beklagten wesentlich zu hoch gewesen, was das Berufungsgericht ebenfalls zu Unrecht nicht berücksichtigt habec
Diese Rüge bezieht sich auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung gemäß § 254 BGB, zu der das Berufungsgericht lediglich ausgeführt hats Wenn auch den Kläger ein Vorwurf des Mit Verschuldens tteffe, so sei doch sein Verschulden im Verhältnis zu dem schuldhaften Handeln des Beklagten erheblich geringer. Bei Abwägung des schuldhaften Verhaltens beider Parteien erscheine das Verhältnis ein Viertel zu drei Vierteln gerechtfertigt, wobei das Berufungsgericht das Pehlen jeglicher Warnzeichen an der in Rede stehenden Kreuzung für beide Parteien berücksichtigt habe«
Die Abwägung ist, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl III ZR 67/50 vom 15« Dezember 1950 - insoweit in NJT7 1951? 195 nicht abgedruckt; III ZR 57/51 vom 17« Ifoi 1951 - VerkRSamml 3, 243 /24T7 - insoweit in BGHZ 2, 159 nicht abgeßruckt;' III ZR 288/51 vom 9. Oktober 1952 - VerkRSamml 4, 569 = VersR 1952, 43:) ausgeführt hat (VI ZR 19/52 vom 3« Dezember 1952), nur dann mit der Revision angreifbar, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Abwägung rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, insbesondere, daß nicht alle Unterlagen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind. Ein derarti-
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ger Rechtsirrtum ist hier jedoch nicht ersichtlich«
a) Dass der Beklagte sich verkehrswidrig verhalten hat und in weitem Bogen nach links hätte einbiegen müssen, hat das Berufungsgericht in -den Bntscheiduhgs-gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich hervorge-hoben« Diese Umstände sind also bei der Abwägung zu Lasten des Beklagten und damit zugunsten des Klägers berücksichtigt v/orden« Angesichts dieser Ausführungen in dem angefochtenen Urteil besteht daher kein Anhalt zu der Annahme, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung ausser Betracht gelassen, dass der Kläger davon ausgehen konnte und auch davon ausgegangen ist, der Beklagte werde sich verkehrsmässig- richtig verhalten und die Kurve nicht zu schneiden versuchen« Gerade weil jeder Verkehrsteilnehmer sich grundsätzlich darauf verlassen kann, daß sich die anderen Verkehrsteilnehmer richtig verhalten werden, muß es ihm bei der Abwägung gemäß § 254 BGB notwendig zugute kommen, wenn auch der andere an dem Unfall beteiligte Verkehrsteilnehmer sich unrichtig verholten hat; wenn also das Vertrauen eines Teiles auf verkehrsmässig richtiges Verhalten des anderen Teiles getäuscht worden ist« sofern nur dieses Verhalten für den Unfall ursächlich gewesen ist« Diese Gedarilcengänge hat ersichtlich auch das Berufungsgericht angestellt«
b) Feststellungen über die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht ausweislich der Entcchei-dungsgründe•des angefochtenen Urteils nicht zu treffen vermocht« Es hat lediglich als erwiesen angesehen, daß
die Fahrgeschwindigkeit des Klägers wesentlich höher ge-
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wesen ist als die des Beklagten«, Da die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten mithin nicht zu ermitteln gewesen ist und somit auch nicht feststeht. dass der Beklagte zu schnell gefahren ist, konnte die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten bei der Abwägung weder zugunsten noch zu Ungunsten des Beklagten verv/ertet werden* Unter diesen Umständen liegt kein Rechtsfehler darin, dass die Geschwindigkeit des Beklagten bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden ist* Inwiefern die Feststellung des Berufungsgerichts5 daß die Geschwindigkeit des Kraftrades des Beklagten nicht zu ermitteln gewesen sei, auf einem Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts beruhen soll, ist von der Revision nicht naher dargelegt worden* Auch in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen FflBIHfc auf das die Revision sich bezieht, sind keine nahei'en Angaben über die Geschwindigkeit des Beklagten gemacht worden, diese wird in dem Gutachten lediglich als "recht erheblich^ bezeichnet. Bei dieser Sachlage entbehrt die von der Revision insoweit erhobene Verfahrensrüge der Angabe bestimmter Tatsachen, die einen Verfahrensverstoß ergeben könnten. Sie ist deshalb gemäß § 554 Abs J b ZPO unzulässig*
c) Bedenken gegen die Abwägung können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts am Schluß der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils den Anschein erwecken, als ob es bei der Abwägung lediglich auf das Maß des Verschuldens der Parteien abgestellt und nicht in erster Linie die Ursächlichkeit des Verhaltens beider Parteien berücksichtigt hätte* Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt,
dass das Berufungsgericht auch insoweit keinem Rechtsfehler unterlegen ist* In den an die Spitze der Entscheidungsgründe gestellten Ausführungen auf S 8 des Urteils ist es als Aufgabe des Gerichts bezeichnet worden* zu prüfen, ob der Unfall der Parteien aus der Verletzung des Torfahrtrechts durch den Kläger entstanden ist oder aber dadurch, dass der Beklagte sein Vorfahrt-—recht unrichtig und unsachgemäß, insbesondere unter llichtachtung der allgemeinen Sorgfaltsbestimmung in § 1 StVO ausgeübt hat« Hier ist also ersichtlich auf die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens der Parteien abgestellt worden« Wenn das Berufungsgericht auf S 11 der Entscheidungsgründe demgegenüber die Uendung gebrauchts "Bei Abwägung des schuldhaften Verhaltens beider Parteien", so hat es damit offenbar die Abwägung der Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens gemeint und nicht lediglich das Verschulden 8ls solches abwägen wollen« '
Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Abwägung kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden«
7 • Mit ihrer Rüge', das Berufungsgericht habe den Schmer-zensgeldanspruchi dem Grunde nach nicht nur zu einem Bruchteil für berechtigt erklären dürfen, will die Revision anscheinend geltend machen, dass bei Schmerzensgeldansprüchen ein mitwirkendes Verschulden der Verletzten nicht im Grund-verfahren sondern nur im Betragsverfahren Berücksichtigung finden könne« Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden» Der Schmerzensgeldansprubh ist, wie in dem Urteil des III« Zivilsenats vom 29« September 1952 - III ZR 340/51 -
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(BGHZ 7, 223 = VersR 1952, 397) näher ausgeführt worden ist, ein echter Schadensersatzanspruch„ Dieser Anspruch ist jedenfalls dann, tfenn - wie hier - ein bezifferter Betrag eingeklagt v/orden ist, auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet * Da er hier im Rechtsstreit nach Grund und Betrag streitig gewesen ist, konnte gemäß § 304 ZPO ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ergehen* Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es unzulässig sein sollte, in einem derartigen Palle entsprechend der ständigen Praxis der Gerichte den Schmerzensgeldanspruch bei Annahme eines MitVerschuldens des Klägers dem Grunde nach nur zu einem bestimmten Bruchteil für gerechtfertigt zu erklären.
Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben«
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO»
Dr. Delbrück Dr . Kleinewefers Dr - Gelhaar
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