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BGH · VI ZR 17/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 17/08

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird festgestellt, dass insoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 35 % und der Beklagte 65 %.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL
VI ZR 17/08
in dem Rechtsstreit
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivil-(Beru-fungs-)Kammer des Landgerichts Münster vom 19. Dezember 2007 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert, soweit der Klageantrag Ziffer 3 auf Freistellung von Anwaltskosten in Höhe von 711,31 € aus Anlass der Geltendmachung des Unfallschadens gegenüber dem Kaskoversicherer abgewiesen worden ist.
Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird festgestellt, dass insoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
 
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 35 % und der Beklagte 65 %.
Von Rechts wegen
 Streitwert:
1. Instanz:	2.692,27 €
II. Instanz:	711,31 €
III. Instanz:	711,31 €
Müller	Greiner	Wellner
 Pauge	Stöhr
 Vorinstanzen:
AG Borken, Entscheidung vom 21.06.2007 - 13 C 34/07 -LG Münster, Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 S 89/07 -