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BGH · VI ZR 16/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 16/73

Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß für eine solche Klage der Erstbeklagte als Verleger der beanstandeten Veröffentlichung (BGHZ 39, 124, 129 f), der Zweit- und Drittbeklagte als die für sie verantwortlichen Redakteure die richtigen Beklagten sind. "von Alt- und Neufaschisten durchsetzt", als Hinweis dar auf, daß ein nach Zahl und Einfluß den Standort des Klägers bestimmender Teil seiner Mitglieder durch eine Grundhaltung geprägt ist, die auf einer gemeinhin als rechtsradikal eingestuften, übertrieben nationalen, der freiheitlich demokratischen Grundordnung feindlichen Einstellung beruht, und die auch vor kriegerischen Auseinandersetzungen zur Verteidigung der eigenen nationale Ehre nicht zurückschreckt. Der Kläger braucht sie für die Zukunft nicht hinzunehmen, wenn sich die Beklagten nicht auf ein Recht zu solcher Äußerung berufen können. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß häufig Tatsachenbehauptungen und Werturteile in verschiedener Art miteinander verbunden sind und daß auch der Hinweis auf eine politische Haltung, wie er hier geltend gemacht worden ist, in Diese Beurteilung ist aufgrund des tatrichterlichen Verständnisses der beanstandeten Äußerung möglich, wenn auch die Mitteilung, der klagende Verein sei "von Alt- und Neufaschisten durchsetzt", wie sie der Tatrichter versteht, den Leser auf eine von Vereinsmitgliedern in Vergangenheit und Gegenwart betätigte politische Grundhaltung hinweist, die mit der Charakterisierung als faschistisch und der Unterscheidung in "Alt- und Neufaschisten" möglicherweise angesprochen ist. b) Obschon auf dieser Grundlage (im wesentlichen wertender Charakter) nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf abzuheben ist, ob der Vorwurf wahr oder unwahr ist, ist den Beklagten nach Ansicht des Gerichts die Wiederholung der Äußerung mangels eines berechtigten Interesses an einer solchen wertenden Kritik verwehrt. Das Berufungsgericht erwägt hierzu: Zwar gehöre die Anprangerung von Kriegshetze und faschistischer Angriffe auf die Verfassung zu den durch Art. 5 Abs. 1 GG Doch müsse eine solche Kritik, sofern sie wie im vorliegenden Fall nicht unter dem Gesichtspunkt des Gegenschlages zu rechtfertigen sei, nach Form und Inhalt ein adäquates Mittel zur Aufrechterhaltung der Diskussion sein. Den Gründen, aus denen das Berufungsgericht den Beklagten die mißbilligte Äußerung für die Zukunft verwehrt, kann nach dem Verfahrensstand, von dem das Revisionsgericht auszugehen hat, nicht beigetreten werden. a. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß auch im Rahmen einer durch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit geschützten öffentlichen Auseinandersetzung mit Tendenzen, die sich dem Kritiker als Ausdruck einer gegen die Verfassung gerichteten, faschistischen Grundhaltung darstellen, der von der Kritik Betroffene nicht Jede negative Bewertung seiner Person hinnehmen muß. Der Kritiker ist auch dort, wo er keine Tatsachenbehauptung aufstellt, sondern nur ein negatives Werturteil abgibt, zur Rücksichtnahme auf die Ehre des Angegriffenen verpflichtet. Ein sachlicher Anlaß, auf die politische Grund-haltung des Klägers und seiner Mitglieder einzugehen und sie wertend zu kritisieren, wird auch vom Berufungsgericht anerkannt. Für die Kritik an der Preisverleihung war das Eingehen auf die politische Einstellung von Mitgliedern des Klägers kein schlechthin ungeeignetes Mittel. Vielmehr war im Rahmen einer solchen, über einzelpersönliche Beziehungen hinausgehenden Auseinandersetzung über Grundfragen des Staats- und Verfassungsverständnisses der Presse selbst eine für einen objektiven Betrachter übersteigerte Kritik an dem politischen Standort des Klägers, dessen Preisverleihung als positive Einstellung zu der publizistischen Tätigkeit des Preisträgers verstanden werden konnte, und den das Vereinsleben bestimmenden Kräften grundsätzlich erlaubt. Das Berufungsgericht nimmt offenbar an, daß den Beklagten eine scharfe Kritik unter dem Gesichtspunkt eines "Rechts zu dem Gegenschlag" nur zugestanden hätte, wenn sie selbst von dem Kläger angegriffen worden wären. Auch wer Kritik dadurch auf sich lenkt, daß er - wie hier der Kläger - in der Öffentlichkeit zu Grundfragen des Gemeinschaftslebens betont Stellung bezieht, muß unter Umständen eine scharfe, übersteigerte Kritik an seiner Person durch seine Gegner hinnehmen, die sich in ihrer entgegengesetzten Grundeinstellung angegriffen fühlen und seinen Standpunkt Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann den Beklagten die Berechtigung zu der den Kläger abwertenden Äußerung nicht von vornherein schon deshalb abgesprochen werden, weil dem Leser keine Tatsachen an die Hand gegeben werden, um die beanstandete Aussage, die das Berufungsgericht im wesentlichen für eine Wertung hält, kritisch nachvollziehen zu können. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß es oft nicht nur im Interesse einer fruchtbaren Sach-diskussion, sondern vornehmlich für den in seiner Ehre Betroffenen in hohem Maße wünschenswert sein kann, den Kritiker anzuhalten, die Gründe offenzulegen, auf denen sein abwertendes Urteil beruht, damit der Leser oder Hörer sich nicht nur über den Kritisierten, sondern auch über die Kritik eine eigene Meinung bilden und der Betroffene sich gegen den Angriff gezielt wehren kann (vgl. Um dieser Gewährleistung willen muß daher die Äußerung eines abwertenden Urteils über einen andereh in der Öffentlichkeit jedenfalls dem Grundsatz nach auch dann zugelassen werden, wenn die Kritik auf eine Unterrichtung über die Grundlagen ihrer Wertung verzichtet; dies auch auf die Gefahr hin, daß der über die wBezugspunkte” im Unklaren gelassene Leser oder Hörer zu einem Urteil über den Angegriffenen veranlaßt wird, das er, wenn ihm mehr Informationen an die Hand gegeben worden wären, so nicht gefällt hätte. Insoweit folgt das wertende Urteil hinsichtlich der Substantiierungspflicht anderen Regeln als eine pauschale Tatsachenbehauptung, die, wenn sie nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch zu einer nachteiligen Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, schon deshalb rechtswidrig sein kann (BGHZ 31* 308, 316; Senatsurteile vom 20. Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung spricht das Werturteil den Leser oder Hörer als eine subjektive Meinung an und ist ihm als solche erkennbar. Andererseits ergibt sich schon aus den vorstehenden Erörterungen zu II 3 a), daß es mit den Erfordernissen einer zur Rücksicht auf den Ruf des Klägers verpflichteten, sachbezogenen Kritik nicht vereinbar wäre, wenn dem Vorwurf, der Kläger sei von ”Alt- und Neufaschisten durchsetzt”, auch vom Standort der Beklagten aus jede Grundlage fehlt, und zwar auch dann nicht, wenn mit dem Tatrichter davon auszugehen Zwar ist von dem Kritiker nicht der Nachweis zu verlangen, daß seine Wertung etwa vom Standpunkt eines unbeteiligten, objektiven Betrachters oder aus der Sicht des angesprochenen Lesers oder Hörers richtig ist; das würde dem Wesen einer solchen subjektbezogenen Meinungsäußerung widersprechen. Ist aber die abwertende Kritik auch vom Standpunkt des Kritikers aus grundlos, d.h. willkürlich, so deutet das darauf hin, daß sie ihm nur dazu dient, den Kritisierten zu diffamieren. Die Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit erlaubt zwar unter Umständen auch eine scharfe, schonungslose, "ausfällige" Kritik, wenn sie sachbezogen ist. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ausdrücklich davon abgesehen, sich mit dem Vorbringen der Beklagten im jetzigen Rechtsstreit auseinanderzusetzen, mit denen diese anhand des Werdegangs von Mitgliedern des Klägers und ihm nahestehender Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß solche "Bezugspunkte” nicht erst im Rechtsstreit angegeben werden dürfen, weil dies eine Veränderung des Aussagegehalts der Kritik zur Folge hätte, die dem Leser nicht bekannt werde und von ihm nicht verwertet werden könne; auch der Betroffene selbst habe in einem solchen Fall keine Möglichkeit, vor Einreichung einer Klage die erforderliche Güterabwägung vorzunehmen und die Erfolgsaussichten seiner Klage abzuschätzen. Doch kann eine Kritik, wie sich aus Vorstehendem ergibt, allein deshalb, weil in ihr dem Leser keine ausreichenden "Bezugspunkte" an die Hand gegeben werden, bei der Beurteilung ihrer Zulässigkeit nicht ohne weiteres einer Schmähkritik gleichgesetzt werden. Auch der Gesichtspunkt, daß dem Betroffenen die Abwehr eines solchen Vorwurfs erschwert wird, rechtfertigt es nicht, jeder abwertenden Kritik, die auf die Angabe von "Bezugspunkten" verzichtet, schon deshalb als unzulässig anzusehen. Auch kann der Verzicht auf die Angabe von "Bezugspunkten" ein Anzeichen für die Diffamierungsabsicht des Kritikers sein. Auch im übrigen ist den Ausführungen des Berufungsurteils nicht, zu demindest nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß das Berufungsgericht eine Diffamierungsabsicht der Beklagten feststellen wollte. Bei der Ermittlung des Aussagegehalts der Äußerung ist zwar unter anderem ausgeführt, wenn die Überschrift "Gratulation” berücksichtigt werde, so zeige sich, daß nicht der Ausspruch eines Glückwunsches, sondern die Verhöhnung der ausgezeichneten Person "gewollt" sei; "unvermeidlich" falle ein Teil des Hohnes auch auf den Kläger als Verleiher des Preises. Damit wollte das Berufungsgericht jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, nur den objektiven Aussagegehalt, nicht eine gegen den Kläger gerichtete Diffamierungsabsicht der Sofern es auch nach erneuter Prüfung dabei verbleibt, daß der wertende Charakter der beanstandeten Äußerung bestimmend ist, wird es insbesondere zu prüfen haben, ob die Kennzeichnung des Klägers als "von Alt- und Neufaschisten durchsetzt" in der Bedeutung, wie der unbefangene Leser sie versteht, bei Berücksichtigung des weiten Freiheitsraums, den Art. 5 Abs. 1 GG einer Meinungsäußerung gewährt, sowie auch unter Heranziehung der für ein "Recht zu dem Gegenschlag" dargelegten Gesichtspunkte eine von der Absicht zur Diffamierung des Klägers getragene, unzulässige Schmähkritik enthält. Eine solche Prüfung erübrigt sich nicht schon deshalb, weil die Kritik für .einen Teil der Mitglieder des

Zitierte Normen: § 185 StGB Art. 5 GG § 192 StGB Art. 5 GG
KritikerKritikLeserBerufungsgerichtMeinungÄußerungÖffentlichkeitKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
BGB §§ 823 Ah, G, 1004; GG Art. 5 Abs. 1
Ehrverletzende Werturteile über bestimmte Personen in Presseveröffentlichungen sind nicht schon deshalb unzulässig, weil dem Leser nicht gleichzeitig Tatsachen mitgeteilt werden, die ihm eine kritische Beurteilung der Wertung ermöglichen.
BGH, Urt. v. 18. Juni 197^ - VI ZR 16/73 - OLG MUnchen
LG MUnchen I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 16/73
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18. Juni 1974 Kriegl
 AmtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	des Verlegers Manfred 0 KflHHB, V^HHB^traße
2.	des Redakteurs Ben van
3.	des Redakteurs Gerhard
 ebendort,
ebendort,
 Beklagte und Revisionskläger,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
9 vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied Kurt Zj
 rtraße i
Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte flHHBimd
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1974 durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz, Seheffen und Dr. Steffen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 27. November 1972 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent sehe idling, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die vom Erstbeklagten verlegte Monatszeitschrift "Kritischer Katholizismus" befaßte sich unter der Redaktion des Zweit- und Drittbeklagten in der Ausgabe vom 5. Mai 1971 mit der Verleihung des "Konrad-Adenauer-Preises" durch den klagenden Verein
e«7.) &11 den Publizisten William Sieg-raund SflBH. In dem Artikel hieß es einleitend:
"Gratulation
 Die kk-Redaktion gratuliert herzlich dem
 
Kriegstreiber und Demagogen
 William Siegmund
 dem Ende April aus der Hand Alois ____
■Hi von der CSU (nDie Politik der Bayerischen Staatsregierung muß die Politik des Papstes sein”) der mit 10.000 DM verbundene ”Konrad-Adenauer-Preis" der von Alt- und Neufaschisten durchsetzten verliehen wurde.”
Der Kläger hält sich durch die Wendung, die D
S
sei von Alt- und Neufaschisten durchsetzt,
 in seiner Ehre verletzt.
Er hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, diese Aussage wörtlich oder sinngemäß zu behaupten bzw. zu verbreiten.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält das Unterlassungsbegehren in entsprechender Anwendung von §§ 1004, 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB für begründet.
Es sieht in der beanstandeten Äußerung ein die Ehre des klagenden Vereins rechtswidrig beeinträchtigendes
 
Werturteil, gegen dessen Wiederholung, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Gerichts droht, er sich vorbeugend wehren könne.
I.
Gegen die Annahme, daß der klagende Verein seine Ehre gegen einen drohenden Angriff auf seinen Ruf mit der negatorischen Unterlassungsklage schützen kann, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1971 - VI ZR 220/69 * LM GG Art. 5 Nr. 33, einen nichtrechtsföhigen Verein betreffend). Zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß für eine solche Klage der Erstbeklagte als Verleger der beanstandeten Veröffentlichung (BGHZ 39, 124, 129 f), der Zweit- und Drittbeklagte als die für sie verantwortlichen Redakteure die richtigen Beklagten sind. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
II.
1.	Den Aussagegehalt der beanstandeten Wendung würdigt das Berufungsgericht, insoweit gefestigen Rechtsprechung sgrund Sätzen folgend, unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs und des Gesamtinhalts des Artikels nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1961
- VI ZR 222/60 - LM GG Art. 5 Nr. 7; vom 12. Oktober 1965
- VI ZR 95/64 = LM GG Art. 5 Nr. 20; st.Rspr.). Nach Auffassung des Berufungsgerichts versteht der Durchschnittsleser die Mitteilung, der klagende Verein sei
 
"von Alt- und Neufaschisten durchsetzt", als Hinweis dar auf, daß ein nach Zahl und Einfluß den Standort des Klägers bestimmender Teil seiner Mitglieder durch eine Grundhaltung geprägt ist, die auf einer gemeinhin als rechtsradikal eingestuften, übertrieben nationalen, der freiheitlich demokratischen Grundordnung feindlichen Einstellung beruht, und die auch vor kriegerischen Auseinandersetzungen zur Verteidigung der eigenen nationale Ehre nicht zurückschreckt. Dieses schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch angezeigte Verständnis der Bezeichnung einer Person als "Faschist" werde, so führt der Tatrichter weiter aus, zusätzlich dadurch herausgefordert, daß der von dem Kläger ausgezeichnete Preisträger in dem Artikel als Kriegstreiber und Demagoge hingestellt werde, der zu dem zweiten Angriffskrieg gegen die Sowjetunion aufgefordert habe und für neofaschistische Blätter schreibe. Unvermeidlich werde der Kläger als Verleiher des Preises in diese Charakterisierung des Preisträgers einbezogen, noch dazu, wenn er hinsicht lieh einer maßgeblichen Zahl seiner Mitglieder als faschistisch gekennzeichnet werde. Das Wort "durchsetzt" versteht der Tatrichter dahin, daß die so bezeichneten Mitglieder Jedenfalls ihrer Zahl und ihrem Einfluß nach in der Lage seien, den Kläger zu veranlassen, ihren Standpunkt zu vertreten.
Dieses tatrichterliche Verständnis ist rechtlich möglich. Auch die Revision zeigt Rechtsfehler nicht auf. Sofern die Revision mit dem Einwand, auf den Angriff gegen den Preisträger könne nicht abgestellt werden, da der Kläger dessen Rechte nicht wahrnehmen könne, sich gegen dieses Verstehen der Äußerung wenden will, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Berufungs-
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gericht räumt mit seiner Würdigung dem Kläger keinen Schutz gegen eine Kränkung des Preisträgers ein, dessen Interesse der Kläger freilich nicht wahmehmen könnte.
Es würdigt vielmehr den Aussagegehalt der gegen den Kläger erhobenen negativen Kritik lediglich im Licht auch der gegen den Preisträger geführten Angriffe, weil beide Wertungen in einem inneren Zusammenhang stehen.
Das ist zulässig und wird dem Anlaß, an den die kritischen Erörterungen anknüpfen, gerecht.
2.	Daß eine solche Kennzeichnung den Kläger vor der Öffentlichkeit herabwürdigt, bedarf keiner näheren Ausführungen. Der Kläger braucht sie für die Zukunft nicht hinzunehmen, wenn sich die Beklagten nicht auf ein Recht zu solcher Äußerung berufen können.
a) Ein berechtigtes Interesse an der Wiederholung des beanstandeten Vorwurfs entfiele nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats von vornherein, wenn er eine Tatsachenbehauptung enthielte, deren Unwahrheit feststeht (BGHZ 31, 308, 318; Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. S. 14 m.w.Nachw.; 43 zu Note 40;
52 zu Note 15).
Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die beanstandete Wendung jedoch keine Tatsachenbehauptung, sondern ein (politisches) Werturteil. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß häufig Tatsachenbehauptungen und Werturteile in verschiedener Art miteinander verbunden sind und daß auch der Hinweis auf eine politische Haltung, wie er hier geltend gemacht worden ist, in
 
tatsächlicher Hinsicht nachgeprüft werden kann, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung hinreichend substantiiert ist. Hier stehe jedoch, so meint das Berufungsgericht, der wertende Charakter so sehr im Vordergrund der Aussage, daß sich ein etwa gleichzeitiger Tatsachengehalt der richterlichen Nachprüfung entziehe. Weder seien die Vereinsmitglieder, denen die Kennzeichnung als "Alt- und Neufaschisten" gelte, oder ihr politisches Verhalten näher bezeichnet, noch lasse der Artikel erkennen, welchen Maßstab die Beklagten dem Begriff des Faschisten zugrundegelegt hätten.
Diese Beurteilung ist aufgrund des tatrichterlichen Verständnisses der beanstandeten Äußerung möglich, wenn auch die Mitteilung, der klagende Verein sei "von Alt- und Neufaschisten durchsetzt", wie sie der Tatrichter versteht, den Leser auf eine von Vereinsmitgliedern in Vergangenheit und Gegenwart betätigte politische Grundhaltung hinweist, die mit der Charakterisierung als faschistisch und der Unterscheidung in "Alt- und Neufaschisten" möglicherweise angesprochen ist.
b) Obschon auf dieser Grundlage (im wesentlichen wertender Charakter) nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf abzuheben ist, ob der Vorwurf wahr oder unwahr ist, ist den Beklagten nach Ansicht des Gerichts die Wiederholung der Äußerung mangels eines berechtigten Interesses an einer solchen wertenden Kritik verwehrt. Das Berufungsgericht erwägt hierzu: Zwar gehöre die Anprangerung von Kriegshetze und faschistischer Angriffe auf die Verfassung zu den durch Art. 5 Abs. 1 GG
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gewährleisteten legitimen Aufgaben der Presse. Doch müsse eine solche Kritik, sofern sie wie im vorliegenden Fall nicht unter dem Gesichtspunkt des Gegenschlages zu rechtfertigen sei, nach Form und Inhalt ein adäquates Mittel zur Aufrechterhaltung der Diskussion sein. Hierzu eigne sich ein solches Werturteil nicht, weil nicht zu dem Ausdruck komme, aufgrund welcher Umstände und Tatsachen es getroffen werde. Auf die Angabe solcher Bezugspunkte könne nur verzichtet werden, wenn an ein bestimmtes politisches Tagesgeschehen angeknüpft werde, dessen sich der Leser noch bewußt sei. Für die zu beurteilende Äußerung treffe dies nicht zu, weil es in der Öffentlichkeit kaum bekannt sei, wer dem Kläger als Mitglied angehöre und wie die Mitglieder des Klägers in Vergangenheit und Gegenwart politisch hervorgetreten seien. Der Durchschnittsleser könne sich an Hand eines so pauschalen Vorwurfs keine eigene Meinung bilden. Die fehlenden Angaben könnten die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit nicht nachtragen.
3.	Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Den Gründen, aus denen das Berufungsgericht den Beklagten die mißbilligte Äußerung für die Zukunft verwehrt, kann nach dem Verfahrensstand, von dem das Revisionsgericht auszugehen hat, nicht beigetreten werden.
a.	Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß auch im Rahmen einer durch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit geschützten öffentlichen Auseinandersetzung mit Tendenzen, die
 sich dem Kritiker als Ausdruck einer gegen die Verfassung gerichteten, faschistischen Grundhaltung darstellen, der von der Kritik Betroffene nicht Jede negative Bewertung seiner Person hinnehmen muß. Der Kritiker ist auch dort, wo er keine Tatsachenbehauptung aufstellt, sondern nur ein negatives Werturteil abgibt, zur Rücksichtnahme auf die Ehre des Angegriffenen verpflichtet. Zwar wird von ihm nicht verlangt, das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunktes einzusetzen. Doch muß seine Kritik nach Art und Aussagegehalt sachbezogen sein. Das berechtigte Interesse der Presse daran, sich an einer solchen Auseinandersetzung der Meinungen zu beteiligen, deckt nicht ein dem Betroffenen nachteiliges Werturteil, das in keinem inneren Zusammenhang zu dem erörterten Gegenstand steht und lediglich aus dem äußeren Anlaß der Interessenwahrung gemacht wird. Je schwerer der Vorwurf wiegt, um so höhere Anforderungen sind an die Angemessenheit einer solchen Kritik zu stellen. Dabei ist Jedoch, ihrem Charakter als subjektiver Meinung entsprechend, auch der GrundeinStellung des Kritikers und seinen schutzwürdigen Interessen an der wirksamen Vertretung seines Standpunktes Rechnung zu tragen. Ob dieser haltbar ist oder nicht, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Artikel 5 Abs. 1 GG schützt auch die "falsche" Meinung; auch für sie gilt, daß zunächst eine Vermutung für die Zulässigkeit der wertenden Kritik spricht.
Ein sachlicher Anlaß, auf die politische Grund-haltung des Klägers und seiner Mitglieder einzugehen und sie wertend zu kritisieren, wird auch vom Berufungsgericht anerkannt. Er war schon durch das eigene Verhalten des Klägers .gegeben, der durch die Auszeichnung
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eines wegen seiner politischen Ansichten in der Öffentlichkeit umstrittenen Publizisten mit einem Preis, der den Namen eines der "Verfassungsväter", des ersten Bundeskanzlers unter dem Grundgesetz, trägt, eine Auseinandersetzung um die Würdigkeit des Preisträgers und die Beweggründe der Preisverleihung unter verfassungspolitischen Gesichtspunkten herausgefordert hatte. Für die Kritik an der Preisverleihung war das Eingehen auf die politische Einstellung von Mitgliedern des Klägers kein schlechthin ungeeignetes Mittel. Vielmehr war im Rahmen einer solchen, über einzelpersönliche Beziehungen hinausgehenden Auseinandersetzung über Grundfragen des Staats- und Verfassungsverständnisses der Presse selbst eine für einen objektiven Betrachter übersteigerte Kritik an dem politischen Standort des Klägers, dessen Preisverleihung als positive Einstellung zu der publizistischen Tätigkeit des Preisträgers verstanden werden konnte, und den das Vereinsleben bestimmenden Kräften grundsätzlich erlaubt. Das Berufungsgericht nimmt offenbar an, daß den Beklagten eine scharfe Kritik unter dem Gesichtspunkt eines "Rechts zu dem Gegenschlag" nur zugestanden hätte, wenn sie selbst von dem Kläger angegriffen worden wären. Diese Betrachtung ist jedoch zu eng. Auch wer Kritik dadurch auf sich lenkt, daß er - wie hier der Kläger - in der Öffentlichkeit zu Grundfragen des Gemeinschaftslebens betont Stellung bezieht, muß unter Umständen eine scharfe, übersteigerte Kritik an seiner Person durch seine Gegner hinnehmen, die sich in ihrer entgegengesetzten Grundeinstellung angegriffen fühlen und seinen Standpunkt
 
als unangemessen oder anstößig empfinden konnten (BGHZ 45, 296, 308 ff; BGH Urteile vom 11. Mai 1965 - VI ZR 16/64 * LM GG Art. 5 Nr. 17; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70 zu I 2 b 3 LM BGB § 847 Nr. 42). Allerdings ist auch ein solches "Recht zu dem Gegenschlag" kein Freibrief für polemische Ausfälle, die Jedes Maß vermissen lassen. Davon kann aber hier, wie sogleich darzulegen ist. Jedenfalls nach dem Verfahrensstand, den das Revisionsgericht zugrunde zu legen hat, nicht ausgegangen werden.
b.	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann den Beklagten die Berechtigung zu der den Kläger abwertenden Äußerung nicht von vornherein schon deshalb abgesprochen werden, weil dem Leser keine Tatsachen an die Hand gegeben werden, um die beanstandete Aussage, die das Berufungsgericht im wesentlichen für eine Wertung hält, kritisch nachvollziehen zu können.
Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, daß es oft nicht nur im Interesse einer fruchtbaren Sach-diskussion, sondern vornehmlich für den in seiner Ehre Betroffenen in hohem Maße wünschenswert sein kann, den Kritiker anzuhalten, die Gründe offenzulegen, auf denen sein abwertendes Urteil beruht, damit der Leser oder Hörer sich nicht nur über den Kritisierten, sondern auch über die Kritik eine eigene Meinung bilden und der Betroffene sich gegen den Angriff gezielt wehren kann (vgl. auch Senatsurteil vom 17. Mai i960 - VI ZR 90/59 « LM BGB § 823 (Bd) Nr. 5). Andererseits darf Jedoch nicht außer acht gelassen werden,
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daß die Möglichkeit, eine Meinung frei zu äußern, erheblich eingeschränkt wäre, wenn ein Werturteil nur unter gleichzeitiger Angabe der Tatsachen, die es tragen, in die Öffentlichkeit gelangen dürfte. In der Diskussion ist es schon aus zeitlichen oder räumlichen Gründen oft . gar nicht möglich, ein solches Urteil mit Ausführungen zu verbinden, die Anspruch darauf erheben können, den nichtinformierten Hörer oder Leser über die Grundlagen, an denen die Wertung anknüpft, gehörig ins Bild zu setzen. Ein Begründungszwang würde die Vertretung eines Standpunkts in der Öffentlichkeit von der Darstellbar-keit der "Bezugspunkte” abhängig machen. Wer seine Meinung nur unvollkommen ausdrücken kann, wäre von der Diskussion weitgehend ausgeschlossen; wer geschickt zu formulieren versteht, könnte das Verlangen nach "Bezugspunkten" erfüllen, ohne seiner kritischen Äußerung mehr Informationsgehalt geben zu müssen. Insgesamt würde die Diskussion auf den Austausch von beweismäßig nachprüfbaren Informationen verlagert. Das subjektive Moment, das die Vielfalt der Standpunkte erst provoziert, wäre in der Diskussion dagegen in den Hintergrund gedrängt. Auch die Presse wäre im wesentlichen auf eine Berichterstattung beschränkt; bestimmte Stilmittel, die wie die Glosse von der wertenden Polemik leben, wären ihr versagt. Der geistige Meinungskampf ist aber nicht nur um der Ermittlung der Wahrheit willen gewährleistet, sondern soll gerade dazu dienen, daß jeder sich in der Öffentlichkeit darstellen kann. Um dieser Gewährleistung willen muß daher die Äußerung eines abwertenden Urteils über einen andereh in der Öffentlichkeit jedenfalls dem Grundsatz nach auch dann zugelassen werden, wenn die
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Kritik auf eine Unterrichtung über die Grundlagen ihrer Wertung verzichtet; dies auch auf die Gefahr hin, daß der über die wBezugspunkte” im Unklaren gelassene Leser oder Hörer zu einem Urteil über den Angegriffenen veranlaßt wird, das er, wenn ihm mehr Informationen an die Hand gegeben worden wären, so nicht gefällt hätte. Insoweit folgt das wertende Urteil hinsichtlich der Substantiierungspflicht anderen Regeln als eine pauschale Tatsachenbehauptung, die, wenn sie nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch zu einer nachteiligen Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, schon deshalb rechtswidrig sein kann (BGHZ 31* 308, 316; Senatsurteile vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 - LM GG Art. 5 Nr. 7; vom 5. Januar 1962 - VI ZR 72/61 = LM BGB § 823 /Eh/
Nr. 16; vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62 = LM GG Art. 5 Nr. 10; vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 * LM GG Art. 5 Nr. 20; vom 9. November 1965 - VI ZR 276/64 =
LM GG Art. 5 Nr. 21). Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung spricht das Werturteil den Leser oder Hörer als eine subjektive Meinung an und ist ihm als solche erkennbar. Es kann ihm überlassen werden, darüber zu urteilen, was er von einer Kritik zu halten hat, die auf eine Begründung verzichtet (BGHZ 45, 296, 308).
c.	Andererseits ergibt sich schon aus den vorstehenden Erörterungen zu II 3 a), daß es mit den Erfordernissen einer zur Rücksicht auf den Ruf des Klägers verpflichteten, sachbezogenen Kritik nicht vereinbar wäre, wenn dem Vorwurf, der Kläger sei von ”Alt- und Neufaschisten durchsetzt”, auch vom Standort der Beklagten aus jede Grundlage fehlt, und zwar auch dann nicht, wenn mit dem Tatrichter davon auszugehen
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wäre, daß es sich hei der Kritik um ein bloßes Werturteil handelt. Zwar ist von dem Kritiker nicht der Nachweis zu verlangen, daß seine Wertung etwa vom Standpunkt eines unbeteiligten, objektiven Betrachters oder aus der Sicht des angesprochenen Lesers oder Hörers richtig ist; das würde dem Wesen einer solchen subjektbezogenen Meinungsäußerung widersprechen. Ist aber die abwertende Kritik auch vom Standpunkt des Kritikers aus grundlos, d.h. willkürlich, so deutet das darauf hin, daß sie ihm nur dazu dient, den Kritisierten zu diffamieren. Gegenüber einer solchen "Meinungsäußerung" wäre allerdings den Beklagten die Berufung auf berechtigte Interessen von vornherein abgeschnitten. Die Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit erlaubt zwar unter Umständen auch eine scharfe, schonungslose, "ausfällige" Kritik, wenn sie sachbezogen ist. Sie deckt jedoch keine Schmähkritik,
d.h. eine Kritik, die auf eine vorsätzliche Ehrkränkung hinausgeht (Senatsurteile vom 17- Mai I960 - VI ZR 90/59= LM BGB § 823 ßäj Nr. 5; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70 = LM BGB § 847 Nr. 42).
Ob den Beklagten in diesem Sinne eine Diffamierungsabsicht vorzuwerfen ist, wird das Berufungsgericht noch zu prüfen haben. Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung kann aufgrund seiner bisherigen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß der beanstandete Vorwurf eine solche Schmähkritik enthält. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ausdrücklich davon abgesehen, sich mit dem Vorbringen der Beklagten im jetzigen Rechtsstreit auseinanderzusetzen, mit denen diese anhand des Werdegangs von Mitgliedern des Klägers und ihm nahestehender
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Personen sowie von Äußerungen, die diese Personen in der Öffentlichkeit gemacht haben sollen, ihre Kritik zu substantiieren gesucht haben. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß solche "Bezugspunkte” nicht erst im Rechtsstreit angegeben werden dürfen, weil dies eine Veränderung des Aussagegehalts der Kritik zur Folge hätte, die dem Leser nicht bekannt werde und von ihm nicht verwertet werden könne; auch der Betroffene selbst habe in einem solchen Fall keine Möglichkeit, vor Einreichung einer Klage die erforderliche Güterabwägung vorzunehmen und die Erfolgsaussichten seiner Klage abzuschätzen. Doch kann eine Kritik, wie sich aus Vorstehendem ergibt, allein deshalb, weil in ihr dem Leser keine ausreichenden "Bezugspunkte" an die Hand gegeben werden, bei der Beurteilung ihrer Zulässigkeit nicht ohne weiteres einer Schmähkritik gleichgesetzt werden. Auch der Gesichtspunkt, daß dem Betroffenen die Abwehr eines solchen Vorwurfs erschwert wird, rechtfertigt es nicht, jeder abwertenden Kritik, die auf die Angabe von "Bezugspunkten" verzichtet, schon deshalb als unzulässig anzusehen. Oft wird eine abschätzige Kritik, der jeder "Bezugspunkt" fehlt, eines sachlichen Zusammenhangs mit dem Gegenstand der Auseinandersetzung entbehren und ihr daher schon aus diesem Grund.das berechtigte Interesse an ihrer Wiederholung zu versagen sein, ohne daß eine Überprüfung
 der'Kritik nach "Bezugspunkten" erforderlich ist (II 2 a). Auch kann der Verzicht auf die Angabe von "Bezugspunkten" ein Anzeichen für die Diffamierungsabsicht des Kritikers sein. Ist es aber, wovon im
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gegenwärtigen Verfahrensstand auszugehen ist, dem Kritiker um die Vertretung seines Standpunkts in der Sache zu tun, so ist der Gewährleistung der freien Rede gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Geringhaltung seines Prozeßrisikos für ein Unterlassungsbegehren der Vorrang einzuräumen. Hierdurch wird der Betroffene im übrigen nicht unzu demutbar belastet. Im Rechtsstreit trägt zwar er nach allgemeinen Grundsätzen die Behauptungs- und Be-weislast dafür, daß der Kritik eine Diffamierungsabsicht zugrunde liegt. Doch kann er sich insoweit zunächst darauf beschränken, auf das Fehlen einer Begründung für die Kritik zu verweisen. Es ist dann Sache des beklagten Kritikers, Umstände darzutun, die trotzdem dagegen sprechen, daß seine Kritik auf eine vorsätzliche Kränkung hinausgeht.
Auch im übrigen ist den Ausführungen des Berufungsurteils nicht, zu demindest nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß das Berufungsgericht eine Diffamierungsabsicht der Beklagten feststellen wollte.
Im Berufungsurteil ist ausdrücklich auf den objektiven Tatbestand einer Beleidigung abgehoben. Bei der Ermittlung des Aussagegehalts der Äußerung ist zwar unter anderem ausgeführt, wenn die Überschrift "Gratulation” berücksichtigt werde, so zeige sich, daß nicht der Ausspruch eines Glückwunsches, sondern die Verhöhnung der ausgezeichneten Person "gewollt" sei; "unvermeidlich" falle ein Teil des Hohnes auch auf den Kläger als Verleiher des Preises. Damit wollte das Berufungsgericht jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, nur den objektiven Aussagegehalt, nicht eine gegen den Kläger gerichtete Diffamierungsabsicht der
 
Beklagten feststellen. Der Hinweis des Berufungsgerichts an anderer Stelle darauf, daß "Faschist" auch ein häufig gebrauchtes Schimpfwort sei, gibt für die erörterte Feststellung ebenfalls nicht genügend her. Ohnehin erfordert es die Bedeutung der Gewährleistung in Art. 5 Abs. 1 GG, in der Bejahung einer Beleidigungsabsicht allein aus der Art der Meinungsäußerung Zurückhaltung zu üben (BGHZ 45, 296, 308). Daß das Berufungsgericht eine Diffamierungsabsicht der Beklagten feststellen wollte, läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß das Berufungsurteil - im übrigen ohne Erörterung - § 192 StGB anführt, der die Beurteilung der subjektiven Seite eines beleidigenden Werturteils nichttrifft.
4. Das Berufungsgericht hat deshalb unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen erneut darüber zu befinden, ob sich die Beklagten für die beanstandeten Äußerungen auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen können. Sofern es auch nach erneuter Prüfung dabei verbleibt, daß der wertende Charakter der beanstandeten Äußerung bestimmend ist, wird es insbesondere zu prüfen haben, ob die Kennzeichnung des Klägers als "von Alt- und Neufaschisten durchsetzt" in der Bedeutung, wie der unbefangene Leser sie versteht, bei Berücksichtigung des weiten Freiheitsraums, den Art. 5 Abs. 1 GG einer Meinungsäußerung gewährt, sowie auch unter Heranziehung der für ein "Recht zu dem Gegenschlag" dargelegten Gesichtspunkte eine von der Absicht zur Diffamierung des Klägers getragene, unzulässige Schmähkritik enthält.
Eine solche Prüfung erübrigt sich nicht schon deshalb, weil die Kritik für .einen Teil der Mitglieder des
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Klägers auch nach der beanstandeten Äußerung nicht zutrifft ("durchsetzt"). Im vorliegenden Rechtsstreit sind nur die Interessen des Klägers zu beurteilen; diese werden nicht dadurch zusätzlich beeinträchtigt, daß die Äußerung diejenigen Mitglieder, denen eine faschistische Gesinnung nachgesagt wird, nicht namentlich bezeichnet. Inwieweit hierdurch in Persönlichkeitsrechte einzelner Vereinsmitglieder eingegriffen worden ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
III.
Da das Berufungsurteil auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden kann, ist es auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nüßgens	Sonnabend	Dunz
 Scheffen	Dr.	Steffen