Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Arbeit war so eingeteilt, daß der Zweit beklagte an dem jeweils zu fällenden Baum zunächst mit der Motorsäge den Fällkerbsohlen schnitt anbrachte, sich dann während der Zeit, in der die Gemeindearbeiter Vogelstangen setzten und gegebenenfalls mit der Axt eine Fällkerbe schlugen, entfernte und erst zurückkehrte, wenn der Fällschnitt gemacht werden mußte. Mit der Behauptung, der Zweit beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verschuldet, nimmt der Kläger mit einer Leistungs-und Feststellungsklage die Beklagten als Gesamtschuldner nach § 640 Abs. 1 RVO auf Erstattung der Leistungen in Anspruch, die er den Hinterbliebenen des WWEEKt zu erbringen hat. Die Beklagten begründen ihren Antrag auf Klageab-weisung damit, daß der Zweitbeklagte nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Zudem seien etwaige Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschrift des für den Unfall nicht ursächlich gewesen, da ent gegen jeder vernünftigen Reaktion in den stürzenden Baum gerannt sei • Eine Haftung der Erstbeklagten entfalle schon deshalb, weil der Zweitbeklagte nicht ihr vertretungsberechtigtes Organ gewesen sei. Beide Instanzen haben eine grobe Fahrlässigkeit des Zweit beklagten und die Organhaftung der Erst beklagten bejaht. Zu Recht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe bei der Prüfung, in welchem Grade der Zweit beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt habe, wesentliche Umstände nicht gewürdigt. Biese sollen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn es angesichts ihres für den Arbeitsunfall ursächlichen Verhaltens nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Folgen des Unfalls auf die in der Beruf sgenos sens chaft zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen (Senatsurteil v. Es erörtert, daß der Zweit beklagte im Holzfällen nicht ausgebildet und damit also nicht ein Fachmann auf diesem Gebiet war. Bennoch lastet es das Berufungsgericht dem Zweit beklagten - abweichend von den Ausführungen beider Strafurteile - als grobe Fahrlässigkeit an, wenn ihm das Fehlen der Fällkerbe, wie es unterstellt, unbekannt geblieben sei. Bie Revision weist zu Recht darauf hin, daß die unterlassene Kontrolle darüber, ob eine Fällkerbe an dem Ahorn angebracht worden war, unter den hier gegebenen Umständen nicht ohne eine Erörterung der Aussagen des Sachverständigen Wiedemann in diesem strengen Sinne bewertet werden durfte. Der Sachverständige hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, e r würde sich vor Beginn des Sägeschnittes auf jeden Pall überzeugen, ob eine Fällkerbe angebracht sei. Dieser von einem Fachmann (Oberforstmeister) an sein eigenes Verhalten anzulegende Maßstab kann jedoch nicht ohne weiteres zur Grundlage der Anforderungen gemacht werden, die im Rahmen der Prüfung, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, an den Zweit beklagten zu stellen sind. Gerade hieran mangelte es aber bei dem Zweit beklagten, der als Landwirt und Zweiter Bürgermeister einer kleinen Gemeinde die Arbeiten nur mit der bei Gelegenheitsarbeiten erworbenen, üblichen Erfahrung ehrenamtlich aus führte. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß er jemals an einem Aus bi ldungs lehr gang im Holzfällen teilgenommen hatte oder in seiner Stellung als Referent für Wald- und Holzangelegenheiten in diese Arbeit fachmännisch eingewiesen und darin beraten worden war. c) Entfällt somit möglicherweise der Vorwurf grober Fahrlässigkeit wegen der unterlassenen Kontrolle, ob eine Fällkerbe geschlagen war, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob das ”Totschneiden" für sich allein betrachtet dem Zweit beklagten als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Der Sachverständige Wiedemann hat zwar bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht dies als einen der schwersten Fehler bezeichnet, die überhaupt gemacht werden kön- In diesem Zusammenhang wird dann auch zu prüfen sein, ob die Verwendung von Vogelstangen, die nach den Bekundungen des Sachverständigen heute noch bei Fällarbeiten in Privatwaldungen üblich ist und von der Wald bauernschule Hohenkammer auch für das Fällen von Bäumen mit einem Durchmesser von mehr als 20 cm am Stockabschnitt empfohlen wird, das Verhalten des Zweitbeklagten jedenfalls insoweit entlastet, als es nicht als subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung zu werten ist. Es hält den Zweit beklagten als Mitglied des Gemeinderates für ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs im Sinne dieser Vorschrift; zu demindest komme ihm in seiner Eigenschaft als Zweiter Bürgermeister und als Referent für Wald- und Holzangelegenheiten der Gemeinde die Stellung eines Besonderen Vertreters des Ersten Bürgermeisters (Art. 39 Abs. 2 BayrGO) zu. womit die Organstellung insoweit auf ihn übergegangen sei Diese Rechts aus führungen sind fehlerfrei , sofern dem Zweit beklagten eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dem ist jedenfalls insofern nicht beizupflichten, als der Zweit beklagte als Referent für Wald- und Holzangelegenheiten der Gemeinde zu dem Besonderen Vertreter (Art. 39 Abs. 2 BayrGO) für dieses Sachgebiet bestellt worden war. Da jedoch noch offensteht, ob die Haftung des Zweitbeklagten gegeben ist, war das Urteil insgesamt aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen.
Jö BUNDESGERICHTSHOF IH NAHEN DES VOLKES VI ZR 16/70 URTEIL Verkündet am 2. November 1971 JCriegl Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. der Gemeinde AflHHHB» Kreis A| vertreten durch den Ersten Bürgermeister, 2. des Zweiten Bürgermeisters Anton AflHHHH» Br. -l^B-Straße^B » Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Bl ___ B^^^-Straße vertreten durch den Geschäftsführer Direktor Alfred KdB* Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Br. Bode, Dr. Weber, Dunz und Sehe ff en für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Zweit beklagte, von Beruf Landwirt, gehörte seit Jahren dem Gemeinderat der Erstbeklagten an und war deren Zweiter Bürgermeister. Im Dezember 1966 beschloß die Erstbeklagte, die OrtsverbindungsStraße nach Asbach auszubauen und die an der Straße stehenden Bäume zu entfernen. In ihrem Auftrag übernahm der Zweitbeklagte als Referent für Wald- und Holzangelegenheiten der Ge« meinde die dabei anfallenden Holzfällerarbeiten. Dabei standen ihm die Gerneindearbeiter NflHHIV» ^HBlund WBHI zur Verfügung, die alle drei keine Erfahrung im Bällen von Bäumen hatten. Der Zweit beklagte, der seit 1962 die gemeindeeigene Motorsäge verwahrte, führte hier, wie auch sonst, die Sügearbeiten selbst aus. Die ^ - Arbeit war so eingeteilt, daß der Zweit beklagte an dem jeweils zu fällenden Baum zunächst mit der Motorsäge den Fällkerbsohlen schnitt anbrachte, sich dann während der Zeit, in der die Gemeindearbeiter Vogelstangen setzten und gegebenenfalls mit der Axt eine Fällkerbe schlugen, entfernte und erst zurückkehrte, wenn der Fällschnitt gemacht werden mußte. Keile wurden beim Fällen nicht verwandt. Nachdem an zwei Tagen im Januar 1967 auf diese Weise mehrere Bäume ohne Zwischenfall gefällt worden waren, kam es beim Fällen eines an der Böschung stehenden Ahorns mit einem Stockdurchmesser von 70 cm zu einem tödlichen Unfall. Der Zweit beklagte und die Gemeind earbeiter einigten sich nach Besprechung dahin, daß der Baum entlang der Böschung in Richtung Altomünster, also markt einwärts, fallen solle. Der Zweitbeklagte brachte den Fällkerbsohlenschnitt an und begab sich dann zu einem bereits gefällten Baum. Die Gemeind earbeit er brachten inzwischen die Vogelstangen an. Eine Fällkerbe wurde nicht geschlagen. Als der Zweitbeklagte zurückkam, fragte er, ob alles fertig sei. Die Frage wurde bejaht. Daraufhin begann er mit dem Fällschnitt. Als er glaubte, weit genug eingeschnitten zu haben, ging er zu den auf der Straße mit zwei Vogelstangen postierten Gemeindearbeitern, um den Baum mit Hilfe der Vogelstangen zu dem Fallen zu bringen. Dabei standen WflHBBIund K^H^bei der markteinwärts aufgestellten Vogelstange, bei der etwa 1,5 m marktauswärts gestellten zweiten Vogelstange. Der Versuch mißlang. Daraufhin forderte WflHHHIden Zweit beklagten auf, weiterzuschneiden. Dies tat er. Dabei führte er den Fällschnitt über den von der anderen Seite angebrachten Fällkerbsohlenschnitt hinaus (sog. Totschneiden), so daß keine Bruchleiste mehr stehen blieb. Der Baum neigte sich zunächst in die gewünschte Richtung, drehte sich jedoch und stürzte in östlicher Richtung schräg über die Straße. Beide VogelStangen brachen ab. WflHBi verließ seinen Standplatz und lief markt-einwärts unter den stürzenden Baum, der ihn erschlug. Ob eine der Abbruch enden der Vogelstangen Kopf getroffen hatte, ist nicht geklärt. WflSP war auf einem Auge blind, die Sehfähigkeit des anderen war herabgesetzt. Der Zweit beklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Erstbeklagte ist Mitglied des Klägers. Der Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt. Mit der Behauptung, der Zweit beklagte habe den Unfall grob fahrlässig verschuldet, nimmt der Kläger mit einer Leistungs-und Feststellungsklage die Beklagten als Gesamtschuldner nach § 640 Abs. 1 RVO auf Erstattung der Leistungen in Anspruch, die er den Hinterbliebenen des WWEEKt zu erbringen hat. Er zahlte bis zu dem 30. Juni 1968 an die Witwe und die Kinder WfHHBl insgesamt 12.247,20 DM und zahlt auch weiterhin Witwen- und Waisenrenten in Höhe von monatlich 250,60 DM und 375,90 DM. Die Beklagten begründen ihren Antrag auf Klageab-weisung damit, daß der Zweitbeklagte nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Ihm sei nicht bekannt gewesen, daß W(|0HB auf einem Auge blind und auf dem anderen Auge in der Sehkraft beschränkt gewesen sei. Weder die feh- lende Fällkerbe noch die Nicht Verwendung von Keilen noch das "Totschneidenw könne ihm als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Zudem seien etwaige Verstöße gegen die Unfallverhütungsvorschrift des für den Unfall nicht ursächlich gewesen, da ent gegen jeder vernünftigen Reaktion in den stürzenden Baum gerannt sei • Eine Haftung der Erstbeklagten entfalle schon deshalb, weil der Zweitbeklagte nicht ihr vertretungsberechtigtes Organ gewesen sei. Beide Instanzen haben eine grobe Fahrlässigkeit des Zweit beklagten und die Organhaftung der Erst beklagten bejaht. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Ent schei dungs gründ e I. Haftung des Zweit beklag ten 1. Bas Berufungsgericht bejaht die Voraussetzungen des Rückgriffsanspruchs nach § 640 Abs. 1 RVO, da der Zweitbeklagte zu demindest als Betriebsangehöriger des in demselben Betrieb versicherten W637 Abs. 1 RVO) den Arbeitsunfall grob fahrlässig herbei geführt habe. Es sieht die grobe Fahrlässigkeit darin, daß der Zweit beklagte keine Fällkerbe angebracht habe oder habe anbringen lassen. Obwohl er im Holzfällen nicht ausgebildet gewesen sei, habe er die Bedeutung der Fällkerbe gekannt. Er habe aber selbst nicht behauptet, einen der Gerneindearbeiter mit dem Schlagen der Kerbe beauftragt zu haben; ihre Erklärung ”es sei alles fertig” habe sich offensichtlich nur auf das Anbringen der Vogelstangen bezogen; zu demindest sei dem Zweitbeklagten das Fehlen der Fällkerbe nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Zum andern liege eine grobe Fahrlässigkeit darin, daß er den Baum ”tot-geschnitten” habe. Beide Fehler seien für den Arbeitsunfall ursächlich gewesen. 2. Biese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zu Recht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe bei der Prüfung, in welchem Grade der Zweit beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt habe, wesentliche Umstände nicht gewürdigt. a) Zwar hat das Berufungsgericht den Rechts begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grade verletzt und dasjenige unbeachtet läßt, was im gegebenen Falle jedem einleuchten müßte (BGHZ 10, 14, 16). Nur bsonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche, in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich übersteigen, können den schwerwiegenden Vorwurf grober Fahrlässigkeit recht-fertigen (BGH Urt. v. 25. April 1957 - II ZR 145/56 -VersR 1957, 352, 353; Urt. v. 30. Juni I960 - II ZR 170/58 - VersR I960, 626). Nur unter diesen Voraussetzungen gewährt § 640 Abs. 1 RVO einen Rückgriff gegen die an sich wegen der an die Berufsgenoss en-schaft geleisteten Beiträge von der Haftung frei-gestellten Unternehmer und ihrer Arbeiter. Biese sollen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn es angesichts ihres für den Arbeitsunfall ursächlichen Verhaltens nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Folgen des Unfalls auf die in der Beruf sgenos sens chaft zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen (Senatsurteil v. 30. April 1968 - VI ZR 32/67 - VersR 1968, 641; Marschall von Bieberstein, VersR 1968, 509, 512 m.w.Nachw. ). b) Bas Berufungsgericht verkennt im Grundsatz nicht, daß bei der Bewertung der groben Fahrlässigkeit auch subjektive (personale), d.h. in der Person des Handelnden liegende Umstände zu berücksichtigen sind. Es erörtert, daß der Zweit beklagte im Holzfällen nicht ausgebildet und damit also nicht ein Fachmann auf diesem Gebiet war. Bennoch lastet es das Berufungsgericht dem Zweit beklagten - abweichend von den Ausführungen beider Strafurteile - als grobe Fahrlässigkeit an, wenn ihm das Fehlen der Fällkerbe, wie es unterstellt, unbekannt geblieben sei. Bie Revision weist zu Recht darauf hin, daß die unterlassene Kontrolle darüber, ob eine Fällkerbe an dem Ahorn angebracht worden war, unter den hier gegebenen Umständen nicht ohne eine Erörterung der Aussagen des Sachverständigen Wiedemann in diesem strengen Sinne bewertet werden durfte. Insoweit hat das Berufungsgericht wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, so daß eine revisionsrechtliche Überprüfung zu- s - lässig ist. Der Sachverständige hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, e r würde sich vor Beginn des Sägeschnittes auf jeden Pall überzeugen, ob eine Fällkerbe angebracht sei. Dieser von einem Fachmann (Oberforstmeister) an sein eigenes Verhalten anzulegende Maßstab kann jedoch nicht ohne weiteres zur Grundlage der Anforderungen gemacht werden, die im Rahmen der Prüfung, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, an den Zweit beklagten zu stellen sind. Der Sachverständige hat seiner Aussage selbst hinzugefügt, die Kontrolle der Fällkerbe sei eine Frage der Erfahrung und Ausbildung. Gerade hieran mangelte es aber bei dem Zweit beklagten, der als Landwirt und Zweiter Bürgermeister einer kleinen Gemeinde die Arbeiten nur mit der bei Gelegenheitsarbeiten erworbenen, üblichen Erfahrung ehrenamtlich aus führte. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß er jemals an einem Aus bi ldungs lehr gang im Holzfällen teilgenommen hatte oder in seiner Stellung als Referent für Wald- und Holzangelegenheiten in diese Arbeit fachmännisch eingewiesen und darin beraten worden war. c) Entfällt somit möglicherweise der Vorwurf grober Fahrlässigkeit wegen der unterlassenen Kontrolle, ob eine Fällkerbe geschlagen war, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob das ”Totschneiden" für sich allein betrachtet dem Zweit beklagten als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Der Sachverständige Wiedemann hat zwar bei seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht dies als einen der schwersten Fehler bezeichnet, die überhaupt gemacht werden kön- > nen. Er hat aber eingeräumt, daß derartiges hei dem Gebrauch der Motorsäge gleichwohl immer einmal vorkomme. In diesem Zusammenhang wird dann auch zu prüfen sein, ob die Verwendung von Vogelstangen, die nach den Bekundungen des Sachverständigen heute noch bei Fällarbeiten in Privatwaldungen üblich ist und von der Wald bauernschule Hohenkammer auch für das Fällen von Bäumen mit einem Durchmesser von mehr als 20 cm am Stockabschnitt empfohlen wird, das Verhalten des Zweitbeklagten jedenfalls insoweit entlastet, als es nicht als subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung zu werten ist. II. Haftung der Erstbeklagten Das Berufungsgericht bejaht die Haftung der Erstbeklagten nach § 641 RVO in Gesamtschuld mit dem Zweitbeklagten (§ 421 BGB). Es hält den Zweit beklagten als Mitglied des Gemeinderates für ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs im Sinne dieser Vorschrift; zu demindest komme ihm in seiner Eigenschaft als Zweiter Bürgermeister und als Referent für Wald- und Holzangelegenheiten der Gemeinde die Stellung eines Besonderen Vertreters des Ersten Bürgermeisters (Art. 39 Abs. 2 BayrGO) zu. womit die Organstellung insoweit auf ihn übergegangen sei Diese Rechts aus führungen sind fehlerfrei , sofern dem Zweit beklagten eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 10 Die Revision meint, die Gemeinde als das vertretungsberechtigte Organ werde nur durch den Ersten Bürgermeister und nicht durch den Gemeinderat, somit also auch nicht durch den Zweiten Bürgermeister als Gemeinderatsmitglied oder als Referent für Wald- und Holzangelegenheiten vertreten. Dem ist jedenfalls insofern nicht beizupflichten, als der Zweit beklagte als Referent für Wald- und Holzangelegenheiten der Gemeinde zu dem Besonderen Vertreter (Art. 39 Abs. 2 BayrGO) für dieses Sachgebiet bestellt worden war. Zwar vertritt der Erste Bürgermeister die Gemeinde nach außen (Art. 38 Abs. 1 BayrGO). Er ist jedoch berechtigt, einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern und nach deren Anhörung auch einem Gemeinderatsmitglied zu übertragen (Art. 39 Abs. 2 BayrGO). Damit wird das beauftragte Mitglied des Gemeinderates Mitglied des vertretungsberechtigten Organs, wenn auch das Weisungsrecht des Ersten Bürgermeisters und seine Verantwortung für die im Rahmen der besonderen Vertretung vor genommenen Amtshandlungen insoweit bestehen bleibt (Hölzl, BayrGO 3. Aufl. § 39 Anm. II 2 und 3). 11 Da jedoch noch offensteht, ob die Haftung des Zweitbeklagten gegeben ist, war das Urteil insgesamt aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück zu verweisen. Pehle Dr. Bode Dr. Weber Dunz Sehe ff en