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BGH · VI ZR 16/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 16/67

Juli 1959 gegen 17.55 Uhr fuhr der Zweitbeklagte mit dem Möbellastzug (Magirus) der Erstbeklagten auf der Bundesstraße von RhflHIin Richtung Zur gleichen Zeit fuhr in derselben Richtung unmittelbar links neben der Straße ein aus Triebwagen und zwei Personenwagen bestehender, insgesamt etwa 40 m langer Zug der Mittelbadischen Eisenbahn AU, den der Zugführer führte. Dieser verringerte zunächst nur allmählich seine Geschwindigkeit, bremste dann aber starker ab und kam kurz vor der Begegnung mit dem Triebwagenzug hart am rechten Fahrbahnrand zu dem Stehen. Das Eisenbahngleis neben der Straße war so verlegt, daß die rechte Schienenaußenkante - in Fahrtrichtung des Triebwagenzuges gesehen - nur 50 cm vom Fahrbahnrand entfernt lag. Etwa 150 m vor der Unfallstelle erblickte der Zweitbeklagte den entgegenkommenden, mit etwa 40 km/st fahrenden Omnibus und entschloß sich, weiter zu beschleunigen, um noch vor der Begegnung an dem Zug vorbei zu sein; er.hielt sich dabei scharf rechts und berührte die unterbrochene Mittellinie nicht. Sie haben vorgetragen, den Zweitbeklagten treffe die alleinige Schuld an dem Unfall, weil er in grob verkchrswidriger und rücksichtsloser Weise angesichts des entgegenkommenden Omnibus noch beschleunigt und dadurch den Erstkläger in eine ausweglose Situation gebracht habe, anstatt sofort zu bremsen und dadurch dem Omnibus genügend Baum zur Begegnung mit dem Trieb-wagenzug zu geben. Der Erstkläger habe zunächst nur den entgegenkommenden Triebwagonzug sehen können; als er dann auch den Lastzug gesehen habe, sei dieser noch nicht bis zur Spitze des Zuges vorgefahren gewesen. Deshalb habe der Erstkläger den gefährlichen Engpaß nicht sofort erkennen können und sei etwa 50 m woiter-gefahren, bis er dann zurückgoschaltet, abgebremst und schließlich noch vor der Begegnung mit dem Triebwagenzug angehalten habe. Sie haben ein Verschulden des Zv/eitbeklagten an dem Unfall ln Abrede gestellt, da dieser stets auf seiner Fahrbahn geblieben sei und die unterbrochene Mittellinie nicht berührt habe. Schuld an dem Unfall sei allein der Erstkläger, der die gefährliche Situation rechtzeitig erkannt und dennoch nicht sofort angehalten habe, sondern in die Engstelle zwischen den beiden entgegenkommenden Fahrzeugen hinein-gefähren sei. Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 2/3 des entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen. Als dieser, mit seinem Lastzug an dem tPriebwagenzug vorbei fahrend, auf eine Entfernung von etwa 230 m den entgegenkommenden Omnibus der Kläger erblickte, konnte er, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auf den ersten Blick erkennen, daß die bevorstehende Begegnung der drei Großraumfahrzeuge angesichts der nur 5,70 m breiten Fahrbahn und des unmittelbar daneben verlaufenden Bahngleises nur unter größten Schwierigkeiten möglich sein würde. Selbst wenn der Zweitbeklagte dabei die 29 cm in die Fahrbahn hineinragenden Trittbretter der Anhängerwagen nicht beachtet haben sollte, so mußte sich ihm doch der Gedanke auf-drängen, daß bei der Begegnung der drei Fahrzeuge für den Omnibus ein derartiger Engpaß entstehen werde.'., daß ein Zusammenstoß nur unter besonders glücklichen Umständen vermieden werden konnte; denn auch bei Absehen von der Verengung der Fahrbahn durch die Trittbretter des Trieb-wagenzuges verblieb bei der unstreitigen Breite der Fahrzeuge der Parteien von je ungefähr 2,50 m für die bei der Begegnung der drei Fahrzeuge erforderlichen drei Sicherheitsabstände (zwischen Lastzug und rechtem Fahrbahnrand, zwischen .Lastzug und Omnibus sowie zwischen Omnibus und Triebwagenzug} nur eine Breite von insgesamt 0,70 m0 Baß hierbei insbesondere die beiden Sicherheitsabstände zwischen den drei Fahrzeugen für eine gefahrlose Begegnung viel zu gering waren, mußte dem Zweitbeklagten ohne weiteres einleuchten, zu demal er bereits vor Erkennen des entgegenkommenden^ Omnibusses eine geraume Zeit neben dem Triebwagenzug hergefahren war* Wenn sich der Zweitbeklagte toi dieser Verkehrslage darauf verließ, daß seine Pahrbahnhälfte frei war und sein Fahrzeug die unter-brochene Mittellinie nicht berührte, und wenn er seine Geschwindigkeit noch erhöhte, so verstieß er, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, in hohem Maße gegen die ihm nach § 1 StVO obliegende Pflicht, andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr als unvermeidbar zu gefährden; denn es war für ihn ohne weiteres erkennbar, vVio das Berufungsgericht unangefochten festötellt, wäre ihm ein Anhalten auf eine Fahrstrecke von höchstens 46 m möglich gewesen, so daß er bei rechtzeitigem Bremsen noch weit vor der Unfallstelle zu dem Halten gekommen wäre und dadurch dem Omnibus ein Ausbiogen auf seine Fahrbahn und damit die Vermeidung des Zusammenstosses mit der Kleinbahn ermöglicht hätte. Der Zweitbeklagte hat im übrigen, wie sich aus seiner eigenen Einlassung ergibt, die Gefährdung des Omnibusses bei einer gleichzeitigen Begegnung der drei Großfahrzeuge nicht verkannt,* denn tun dem Omnibus für das Vorbeifahren an der Kleinbahn Platz zu machen, will er seine Geschwindigkeit erhöht haben. Wenn es das Verschulden des Klägers, der seinen Omnibus noch vor dem Zusammenstoß zu dem Halten gebracht hat, und dem lediglich eine etwas verspätete Reaktion angelastet werden kann, geringer beinißt als das Verschulden des Zweitbeklagten, der ohne Rücksicht auf die für ihn erkennbare, äußerst schwierige Situation des Omnibus-fahrers unter Beschleunigung seines Fahrzeugs unbekümmert weitergefahren ist,so ist hiergegen rechtlich nichts einzuwenden.

Zitierte Normen: § 1 StVO § 7 StVG § 831 BGB § 97 ZPO
OmnibusFahrbahnmBerufungsgerichtBegegnungUnfallFahrzeugZweitbeklagteZug

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2081 033
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 16/67	URTEIL
in dem Hechtsstroit
 Verkündet am
7. Mai I960 Kriegl, Jiistizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1,
2.
der Spediteurswitv/e Helene E	gebo
 StfllBP, Sb^^Mfctralle ff, Allcininh« Georg E0,	ebenda,
 des Kraftfahrers Paul ¥®®otraße
- Prozoßbevollmäehtigter:
Beklagte, Berufungskläger, Berufungsbcklagte und Revisionskläger,
 Heelitsanv/äIt Pr.
gegen
 die Eheleute Arthur und Paula K Inhaber eines Omnibus-Heisedienst-Unternehmens, WiflM/We^BBto,	Straße,
- Prozeßbovollmächtigter:
Kläger, Berufungsbeklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
 Hechtsanwalt
2
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4*f
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer, Keßler und Dr. V/eber
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 1966 wird zurückgowicsen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 30. Juli 1959 gegen 17.55 Uhr fuhr der Zweitbeklagte mit dem Möbellastzug (Magirus) der Erstbeklagten auf der Bundesstraße von RhflHIin Richtung	Zur	gleichen	Zeit	fuhr in derselben
 Richtung unmittelbar links neben der Straße ein aus Triebwagen und zwei Personenwagen bestehender, insgesamt etwa 40 m langer Zug der Mittelbadischen Eisenbahn AU, den der Zugführer	führte.	Als der Triebwagenzug
 und der Möbellastzug der Beklagten ungefähr nebeneinander herfuhren,- kam ihnen der vom Erstkläger gesteuerte Omnibus der Kläger entgegen. Dieser verringerte zunächst nur allmählich seine Geschwindigkeit, bremste dann aber starker ab und kam kurz vor der Begegnung mit dem Triebwagenzug hart am rechten Fahrbahnrand zu dem Stehen. Inzwischen hatte auch OWHfe den Zug abgebremst; bevor der Zug zu dem Still-
stand kam, streifte er jedoch mit seinen überstehenden Trittbrettern am Omnibus entlang und beschädigte ihn auf der ganzen rechten Seite. Der Möbellastzug der Beklagten war unterdes weitergefahren, ohne den Omnibus beim Begegnen zu berühren.
Die Fahrbahn der Bundesstraße 0 war an dieser Stelle 5,70 m breit und durch eine unterbrochene Mittellinie geteilt. Das Eisenbahngleis neben der Straße war so verlegt, daß die rechte Schienenaußenkante - in Fahrtrichtung des Triebwagenzuges gesehen - nur 50 cm vom Fahrbahnrand entfernt lag. Die Trittbretter des Triebwagens ragten an der Unfallstelle 0,16 m, die der Personenwagen. 0,29 m in die Fahrbahn hinein. Die beiden Fahrzeuge der Parteien waren je etwa 2,50 m breit. Die Straße verläuft an der Unfallstelle auf etwa 150 m gerade; vor dieser - von Rh^^^HIHHI^10 aus gesehen -beschreibt sie eine leichte Rechtskurve, hinter ihr eine leichte Linkskurve.
Unmittelbar vor dem Unfall war der Zweitbeklagte ungefähr gleichzeitig mit dem Triebwagenzug aus Rh^0-0HHH00 herausgefahren. Der Zug erreichte alsbald eine Geschwindigkeit von ca- 40 km/st, während der Zweitbeklagte mit seinem Fahrzeug auf 50 bis 55 km/st beschleunigte, um an dem Zug vorbeizufahren. Etwa 150 m vor der Unfallstelle erblickte der Zweitbeklagte den entgegenkommenden, mit etwa 40 km/st fahrenden Omnibus und entschloß sich, weiter zu beschleunigen, um noch vor der Begegnung an dem Zug vorbei zu sein; er.hielt sich dabei scharf rechts und berührte die unterbrochene Mittellinie nicht. Der Zugführer G0IBK bemerkte den Lastzug erst, als sich dieser auf Höhe des Führerstandes
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befand; er bremste dann sofort ab, ohne noch vor dem Omnibus zu dem Stehen zu kommen. Beim Zusammenstoß war der Möbellastzug bereits vollständig an dem Zug vorbeigefahren.
Die Kläger haben die Beklagten für die ünfallfolgen haftbar gemacht und unter Berücksichtigung bereits gezahlter 2 500 DM einen Betrag von 25.663,46 DM nebst Zinsen, zahlbar aufgrund einer Abtretung an die Kreissparkasse Unterwesterwald verlangt. Sie haben vorgetragen, den Zweitbeklagten treffe die alleinige Schuld an dem Unfall, weil er in grob verkchrswidriger und rücksichtsloser Weise angesichts des entgegenkommenden Omnibus noch beschleunigt und dadurch den Erstkläger in eine ausweglose Situation gebracht habe, anstatt sofort zu bremsen und dadurch dem Omnibus genügend Baum zur Begegnung mit dem Trieb-wagenzug zu geben. Der Erstkläger habe zunächst nur den entgegenkommenden Triebwagonzug sehen können; als er dann auch den Lastzug gesehen habe, sei dieser noch nicht bis zur Spitze des Zuges vorgefahren gewesen. Deshalb habe der Erstkläger den gefährlichen Engpaß nicht sofort erkennen können und sei etwa 50 m woiter-gefahren, bis er dann zurückgoschaltet, abgebremst und schließlich noch vor der Begegnung mit dem Triebwagenzug angehalten habe. Der Unfall sei für ihn deshalb unabwendbar gewesen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben ein Verschulden des Zv/eitbeklagten an dem Unfall ln Abrede gestellt, da dieser stets auf seiner Fahrbahn geblieben sei und die unterbrochene Mittellinie nicht berührt habe. Ein Abbromsen dos Möbellastzuges würde, so tragen sie vor, den Unfall nicht verhindert
 
haben, weil es dem Zweitbeklagten bei Erkennen der Gefahr nicht mehr möglich gewesen sei, vollständig hinter dem Ti’iebwagenzug zurückzubleiben. Schuld an dem Unfall sei allein der Erstkläger, der die gefährliche Situation rechtzeitig erkannt und dennoch nicht sofort angehalten habe, sondern in die Engstelle zwischen den beiden entgegenkommenden Fahrzeugen hinein-gefähren sei.
Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 2/3 des entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Las Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Lie Kläger bitten um Zurückweisung der Revision*
Ent s cheidungsgrunde:
I. Las Berufungsgericht bejaht mit Recht ein unfallursächliches Verschulden des Zweitbeklagten.
Als dieser, mit seinem Lastzug an dem tPriebwagenzug vorbei fahrend, auf eine Entfernung von etwa 230 m den entgegenkommenden Omnibus der Kläger erblickte, konnte er, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auf den ersten Blick erkennen, daß die bevorstehende Begegnung der drei Großraumfahrzeuge angesichts der nur 5,70 m breiten Fahrbahn und des unmittelbar daneben verlaufenden Bahngleises nur unter größten Schwierigkeiten möglich sein würde. Da er nämlich vom Ortsaus-
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gang	an	zunächst hinter dem Triebv/agen-
zug, sodann aufholend neben ihm hergefahren war, konnte er unschwer erkennen, daß das Geleis so dicht neben der Fahrbahn verlief, daß die rechten Außenwände des Triebwagenzuges in die Fahrbahn hineinragten oder zu demindest hart am Fahrbahnrand entlang fühi’ten. Selbst wenn der Zweitbeklagte dabei die 29 cm in die Fahrbahn hineinragenden Trittbretter der Anhängerwagen nicht beachtet haben sollte, so mußte sich ihm doch der Gedanke auf-drängen, daß bei der Begegnung der drei Fahrzeuge für den Omnibus ein derartiger Engpaß entstehen werde.'., daß ein Zusammenstoß nur unter besonders glücklichen Umständen vermieden werden konnte; denn auch bei Absehen von der Verengung der Fahrbahn durch die Trittbretter des Trieb-wagenzuges verblieb bei der unstreitigen Breite der Fahrzeuge der Parteien von je ungefähr 2,50 m für die bei der Begegnung der drei Fahrzeuge erforderlichen drei Sicherheitsabstände (zwischen Lastzug und rechtem Fahrbahnrand, zwischen .Lastzug und Omnibus sowie zwischen Omnibus und Triebwagenzug} nur eine Breite von insgesamt 0,70 m0 Baß hierbei insbesondere die beiden Sicherheitsabstände zwischen den drei Fahrzeugen für eine gefahrlose Begegnung viel zu gering waren, mußte dem Zweitbeklagten ohne weiteres einleuchten, zu demal er bereits vor Erkennen des entgegenkommenden^ Omnibusses eine geraume Zeit neben dem Triebwagenzug hergefahren war* Wenn sich der Zweitbeklagte toi dieser Verkehrslage darauf verließ, daß seine Pahrbahnhälfte frei war und sein Fahrzeug die unter-brochene Mittellinie nicht berührte, und wenn er seine Geschwindigkeit noch erhöhte, so verstieß er, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, in hohem Maße gegen die ihm nach § 1 StVO obliegende Pflicht, andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr als unvermeidbar zu gefährden; denn es war für ihn ohne weiteres erkennbar,
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daß durch seine Fahrweiso der entgegenkommende Omnibus, dem zu beiden Seiten der für eine gefahrlose Begegnung erforderliche Sicherheitsabstand fehlte, aufs stärkste gefährdet wurde. Biese Gefährdung konnte und mußte er vermeiden, indem er, statt seine Geschwindigkeit zu erhöhen, diese stark herabsetzte, hinter dem Triebwagen-zug zuruckblieb und nötigenfalls anhielt. vVio das Berufungsgericht unangefochten festötellt, wäre ihm ein Anhalten auf eine Fahrstrecke von höchstens 46 m möglich gewesen, so daß er bei rechtzeitigem Bremsen noch weit vor der Unfallstelle zu dem Halten gekommen wäre und dadurch dem Omnibus ein Ausbiogen auf seine Fahrbahn und damit die Vermeidung des Zusammenstosses mit der Kleinbahn ermöglicht hätte.
Der Zweitbeklagte hat im übrigen, wie sich aus seiner eigenen Einlassung ergibt, die Gefährdung des Omnibusses bei einer gleichzeitigen Begegnung der drei Großfahrzeuge nicht verkannt,* denn tun dem Omnibus für das Vorbeifahren an der Kleinbahn Platz zu machen, will er seine Geschwindigkeit erhöht haben. Zur Erreichung dieses Zweckes war aber, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, das Beschleunigungsvermögen seines schweren Lastzuges und sein Geschwindigkeitsüberschuß gegenüber der Kleinbahn viel zu gering* Bas konnte und mußte der Zv/eitbeklagto als Berufskraftfahrer erkennen; er hat daher schuldhaft das falsche Mittel zur Abwendung der Gefahr gewählt.
Mit Recht ist das Berufungsgericht der Meinung des Sachverständigen HflP nicht gefolgt, der Zweitbeklagte habe unbedenklich weiterfahren und sogar beschleunigen dürfen. Der Sachverständige verkennt die
 Sorgfaltspflichten, die dem Zv/eitbcklagten bei der dargelcgten Verkehrssituation oblagen. Soweit der Auffassung des Sachverständigen nicht zugostiramt werden kann, handelt es sich im übrigen nicht uni Prägen des verkehrstechnischen Fachwissens, sondern um Rechtsfragen, deren Entscheidung dem Gericht obliegt. Das Berufungsgericht hat nach alledem ohne Reehtsirrtum eine Haftung des Zweitbeklagton aus unerlaubter Handlung und der Erstbeklagten aus § 7 StVG angenommen.
Die Bratbeklagto haftet außerdem nach § 831 BGB, weil der Zv/eitbelclagte als ihr Vorrichtungsgehilfeodie^ Fahrt ausgeführt und dabei den Schaden widerrechtlich verursacht hat. 33inen Entlastungsbev/eis hat die Hrstbe-klagte nicht angetreten.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadensabwägung lassen ebenfalls keinen Rechtsiz>rtum erkennen. Das Berufungsgericht hat alle wesentlichen Umstande berücksichtigt und sachgerecht gewürdigt.
Wenn es das Verschulden des Klägers, der seinen Omnibus noch vor dem Zusammenstoß zu dem Halten gebracht hat, und dem lediglich eine etwas verspätete Reaktion angelastet werden kann, geringer beinißt als das Verschulden des Zweitbeklagten, der ohne Rücksicht auf die für ihn erkennbare, äußerst schwierige Situation des Omnibus-fahrers unter Beschleunigung seines Fahrzeugs unbekümmert weitergefahren ist,so ist hiergegen rechtlich nichts einzuwenden. Gleiches gilt von der Bewertung der beiderseitigen Botriebsgefahr. Das Berufungsgericht hat nicht außer Betracht gelassen, daß sich der Unfall auf der Fahrbahnseite des Klägers, also vornehmlich in dessen Gefahrenbereich dadurch ereignet hat, daß er infolge zu späten Anhaltens von der Kleinbahn angefahren wurde. Die Schadensverteilung ist daher für die Revisionsinstanz bindend.
 
Dio Revision erweist sieh danach als unbegründete Nach § 97 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Hanebeck	Dr.	Bode	Meyer
 Keßler
 Dr.Weber