Zur Präge, v;ie weit die Presse bei der kritischen y/ürdigung des Persönlichkeitsbildes eines politischen Publizisten in der Darlegung negativer Züge gehen darf.BGH, Urt, V, 11, Mai 1965 - VI ZR 16/64 OLG München Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 „ Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr„ Hauß, Heinr» Meyer, Dr0 Nüß-gens für Hecht eikannt: kennt, so wie er sich im Laufe der Jahre selber enthüllt hat, dem wird es schwerfallen zu glauben, wenn ich sages Er hat sich nach 1946 eine moralische Position im Verbreitungsgebiet seiner Zeitung aufgebaut o Am 17o Juli 1962 erwirkte der Kläger beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung, durch die den Beklagten verboten wurde, zu behaupten oder zu verbreiten, der Kläger habe sich vor Gericht und Untersuchungsausschuß unglaublich primitiv ausgedrückt , 4o wenn man den Kläger so kenne, wie er sich im Laufe der Jahre selber enthüllt habe, sei es schwer zu glauben, daß er sich nach 1946 eine moralische Position im Verbreitungsgebiet seiner Zeitung auf-gebaut habe»" Das Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen und die Widerrufoki^age abgewiesenc Mit der Berufung haben die Beklagten den Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter verfolgt«, Der Kläger hat hilfweioc beantragt, die Beklagten zur Unterlassung der bczeichncten Äußerungen zu verurteilen«, 2» Das Berufungsgericht hält das hilfsweise gestellte Verlangen des Klägers auf Erlaß eines gerichtlichen Untorlassungsverbotes für un^ogrjindct, da die beanstandeten Y/endungen des Artikels nicht über die Grenzen des rechtlich a) Der Artikel sollte der Unterrichtung der Leserschaft über einen Mann dienen, der sich als Publizist am politischen Kampf beteiligt hatte und auf den aus mehrfachen Anlässen die besondere Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit gefallen war. Nach den ordnungsgemäß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es wesentlich aus der gegnerischen politischen Einstellung des Erstbeklagten und des "Stern" zu erklären, daß man in einem Aufsatz zu der Person des Klägers kritisch Stellung nahm. Die Reportage kann also nach Inhalt und Tendenz nicht als Kampfmittel zur Beeinflussung der Leserschaft in einem wirtschaftlichen Konkurrenzkampf mit einem anderen Verleger verstanden werden. b) Zur Frage, ob der Artikel die Ehre des Klägers rechtswidrig angreift, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die beanstandeten Äußerungen enthielten im Kern nur Y/erturteilc, die zwar zu dem Teil für den Kläger negativ seien, deren Ausspruch aber im Öffentlichen Meinungskampf als zulässig angesehen werden müßte » Y/er sich - wie der Kläger - an politischen Auseinandersetzungen publizistisch beteilige und hierdurch die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich lenke, müsse sich auch eine scharfe und abwertende Kritik seiner Person und seines Lebensstils durch seine Gegner gefallen lassen, wobei sich gewisse Einseitigkeiten der V/ertungen aus der gegensätzlichen Grundeinstellung des Kritikers natürlich erklärten» So betrachtet gingen die abwertenden Äußerungen des Artikels auch unter Abwägung der Interessen des Klägers nicht über den Rahmen dessen hinaus, was zu sagen im öffentlichen Meinungskampf erlaubt sei» Las Berufungsgericht hat dann im einzelnen geprüft, was der durchschnittliche Leser aus den beanstandeten Äußerungen über die Person des Klägers entnehmen müsse» Eb legt * dar, daß einzelne Urteile auch günstig für den Kläger seien und daß diesem insgesamt der Anspruch auf Persönlichkeitsachtung nicht abgesprochen werde. gericht davon ausgegangen, daß unter dem Einfluß des Grundrechts der freien Meinungsäußerung der Rahmen dessen, was der Presse zu sagen erlaubt ist, weit zu ziehen ist, wenn zu Personen oder Ereignissen wertend Stellung genommen wird, die eine politische Beachtung verdienen (vgl« BVerfGE 7, 198)« Bei der Beurteilung, wie weit die negative Kritik gehen darf, die sich abwertend mit der Persönlichkeitsartung und der Lebensführung des Angegriffenen befaßt, spielt auch eine Rolle, ob der Betroffene durch die Art seines persönlichen Auftretens oder durch seinen eigenen politischen Kampfstil die Kritik herausgefordert und seinen Gegnern Anlaß gegeben hat, polemisch auf seine Person einzugehen (BVerfGE 12, 113; BGH' LI.1 GrundG Art« 5 Nr« 14 = NJW 1964 1471 - Sittenrichter BGHSt 12, 287, 294)» Entgegen
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein 2069 047 GG Art, 5, 2 Abs, 1; BGB§§ 823AAh, 1004 • "■ ‘ f! ‘ -"Glanzlose Existenz" Zur Präge, v;ie weit die Presse bei der kritischen y/ürdigung des Persönlichkeitsbildes eines politischen Publizisten in der Darlegung negativer Züge gehen darf. BGH, Urt, V, 11, Mai 1965 - VI ZR 16/64 OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZE 16/64 URTEIL Verkündet .in 11o Mai 1965 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Vorlegers Br. Hans K Straße 4P» -Prozoßbevollmächtigter s Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Freiherr von gegen 1 o den Schriftsteller Erich KflP-Md^-Straße 2o den Verlag Henri NMBBP GmbH» Geschäftsführer Henri K4HH* vertreten durch den Beklagte, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, •Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Br und Br. 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 „ Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr„ Hauß, Heinr» Meyer, Dr0 Nüß-gens für Hecht eikannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6o November 1963 wird zurückgewiesen«. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt o Von Rechts wegen Tatbestand: Der Erstbeklagte schrieb in dem am 22„ Juli 1962 erschienenen Heft Nr. 29 der von der Zweitbeklagten verlegten illustrierten Y/ochenzeitschrift "Stern11 im Rahmen eines Artikels "Sein Freund der Herr Minister" über den Kläger auszugsweise folgendes: "Ich habe in letzter Zeit häufig die Frage gehört, obdennKp^HIB» der Verleger und Herausgeber KJ^I^BH^dicLeitartiOccl und Pamphlete, di&rer unter seinem Namen erscheinen läßt, auch selber verfasse. Zweifel waren aufgetaucht, weil sich dieser Mann, der mit einem akademischen Grad ausgezeichnet ist, so imglaublich primitiv vor Gericht und Untersuchungsausschuß ausgedrückt hatte, in Passau, in Nürnberg und in Bonn« © © © o Er ist ein wirklicher Zeitungsmacher. Für eine Zeitung in München, die er machen wollte, hatte es nicht gereicht . Für die Zeitung in Niederbayern war und ist er, journalistisch gesehen, erste Klasse ! Vielleicht hat sein Leben nur zwei Drehpunkte: der eine ist die Zeitung, der andere sind - fein ausgedrückt müßte man sagen -die Frauen» Q O O O Niemand sieht ihm seinen Reichtum an» Seine Anzüge sehen aus wie von der Stange gekauft» Was er ißt, kann er sich im Reformhaus für wenig Geld kaufen. Bestimmt trinkt er nicht. Er lebt seiner Gesundheit, ein Rohkostapostol, ein Ackot möchte man sagen, und ich sage es, obwohl ich die Presseprotokolle durchgelesen habe. Ach du' lieber Gott - dieses dolce vita ! In jenem Prozeß kam eine Episode ausführlich zur Sprache, die mir zu beweisen scheint, wie nahe die beiden Drehpunkte diodDP glanzloütjii Existenz tatsächlich nebeneinander liegen».»» Es gibt einen Opportunismus, der mit Unterwürfigkeit gepaart ist. Er ist fremd. Unterwürfig war er nie, eher aufsässig. Er scheute sich nicht, die Tabus jener Zeit zu verletzen. Er wußte wohl immer genau, wie weit er gehen durfte, ohne sich zu schaden (heute weiß er es nicht mehr), aber er verstand es, den Eindruck völliger Unbekümmertheit zu erwecken, ob er nun das Ordinariat angriff, Juden kritisierte (KffHm kein Antisemit, er ist ein Anti-Fremder; was fremd ist, mag er nicht) oder ob or Amerikaner angriff und Spruchkammerurteile aufspießte. Don Leuten gefiel das. Sic sind stockkonservativ und gewöhnen sich nur schwer an etwas Neues, aber die "Neue Presse" des Hans Kfm anerkannten sic bald als "ihre" Zeitung. Wer nur den von heute / 7 kennt, so wie er sich im Laufe der Jahre selber enthüllt hat, dem wird es schwerfallen zu glauben, wenn ich sages Er hat sich nach 1946 eine moralische Position im Verbreitungsgebiet seiner Zeitung aufgebaut o VI o o o o Am 17o Juli 1962 erwirkte der Kläger beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung, durch die den Beklagten verboten wurde, zu behaupten oder zu verbreiten, "1. der Kläger habe sich vor Gericht und Untersuchungsausschuß unglaublich primitiv ausgedrückt , 2o er sei.:ein Zeitungsmacher dem es für eine Zeitung in München nicht geieicht habe0 3o der Kläger sei eine glanzlose Existenz, 4o wenn man den Kläger so kenne, wie er sich im Laufe der Jahre selber enthüllt habe, sei es schwer zu glauben, daß er sich nach 1946 eine moralische Position im Verbreitungsgebiet seiner Zeitung auf-gebaut habe»" Nachdem die Beklagten Widerspruch erhoben und hilfsweise beantragt hatten, dem Kläger eine Prist zur Erhebung der Klage zur Hauptsache zu setzen, hat der Kläger im vorliegencn Prozeß um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten nicht berechtigt seien, die in der einstweiligen Verfügung bezcichneten Behauptungen zu äußern und zu verbreiten» Ferner hat er beantragt, die Zweitbeklagte zu dem Widerruf dieser Äußerungen zu verurteilen» Das Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen und die Widerrufoki^age abgewiesenc Mit der Berufung haben die Beklagten den Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter verfolgt«, Der Kläger hat hilfweioc beantragt, die Beklagten zur Unterlassung der bczeichncten Äußerungen zu verurteilen«, Das Berufungsgericht hat die Klage im vollen Umfang abgewiesen«, Mit der Revision bittet der Kläger, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen oder hilfsweise der Unterlassungsklage stattzugeben• 1o Mit zutreffenden gründen hat das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse des Klägers an der erbetenen Feststellung verneint, da diesem zur Wahrung behaupteter Abwohrrochte die Unterlassungsklage zur Verfügung steht• Mit der Erhebung der Unterlassungsklage erreicht der Kläger zugleich die Klärung, ob der Anspruch bestand, zu dessen Sicherung er die einstweilige Verfügung erwirkt hatteo 2» Das Berufungsgericht hält das hilfsweise gestellte Verlangen des Klägers auf Erlaß eines gerichtlichen Untorlassungsverbotes für un^ogrjindct, da die beanstandeten Y/endungen des Artikels nicht über die Grenzen des rechtlich Zulässigen hinausgegangen seien. Dieser Standpunkt v/ird von der Revision ohne Erfolg bekämpft. a) Der Artikel sollte der Unterrichtung der Leserschaft über einen Mann dienen, der sich als Publizist am politischen Kampf beteiligt hatte und auf den aus mehrfachen Anlässen die besondere Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit gefallen war. Nach den ordnungsgemäß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es wesentlich aus der gegnerischen politischen Einstellung des Erstbeklagten und des "Stern" zu erklären, daß man in einem Aufsatz zu der Person des Klägers kritisch Stellung nahm. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten mit dem Artikel eigenen oder fremden Wettbewerb fördern wollten, sind nicht hervorgetreten. Die Reportage kann also nach Inhalt und Tendenz nicht als Kampfmittel zur Beeinflussung der Leserschaft in einem wirtschaftlichen Konkurrenzkampf mit einem anderen Verleger verstanden werden. Bei einem der Leserschaft vermittelten Beitrag zu einer politisch-gesellschaftlichen Auseinandersetzung ist für die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze-Jcein Raum (vgl. auch BGH LM GG Art. 5 Abs. 5 Nr. 12 - Blinkfüer -; Nr. 1 ^Sittenrichter-) , b) Zur Frage, ob der Artikel die Ehre des Klägers rechtswidrig angreift, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die beanstandeten Äußerungen enthielten im Kern nur Y/erturteilc, die zwar zu dem Teil für den Kläger negativ seien, deren Ausspruch aber im Öffentlichen Meinungskampf als zulässig angesehen werden müßte » Y/er sich - wie der Kläger - an politischen Auseinandersetzungen publizistisch beteilige und hierdurch die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich lenke, müsse sich auch eine scharfe und abwertende Kritik seiner Person und seines Lebensstils durch seine Gegner gefallen lassen, wobei sich gewisse Einseitigkeiten der V/ertungen aus der gegensätzlichen Grundeinstellung des Kritikers natürlich erklärten» So betrachtet gingen die abwertenden Äußerungen des Artikels auch unter Abwägung der Interessen des Klägers nicht über den Rahmen dessen hinaus, was zu sagen im öffentlichen Meinungskampf erlaubt sei» Las Berufungsgericht hat dann im einzelnen geprüft, was der durchschnittliche Leser aus den beanstandeten Äußerungen über die Person des Klägers entnehmen müsse» Eb legt * dar, daß einzelne Urteile auch günstig für den Kläger seien und daß diesem insgesamt der Anspruch auf Persönlichkeitsachtung nicht abgesprochen werde. Eine rechtswidrige Ehrverletzung liege nicht vor» Die Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen in ihrer grundsätzlichen Einstellung zur Tragweite des Rechts der freien Meinungsäußerung und seiner Beschränkung durch die Rechte des Einzelnen auf Schutz seiner Ehre der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 31, 308 - Alte Herren - ; LM GrundG Art. 5 Nr. 9 = NJW 1962, \ . i 152 - Bund der Vertriebenen -). Mit Recht ist das Berufungs-- 8 / / / gericht davon ausgegangen, daß unter dem Einfluß des Grundrechts der freien Meinungsäußerung der Rahmen dessen, was der Presse zu sagen erlaubt ist, weit zu ziehen ist, wenn zu Personen oder Ereignissen wertend Stellung genommen wird, die eine politische Beachtung verdienen (vgl« BVerfGE 7, 198)« Bei der Beurteilung, wie weit die negative Kritik gehen darf, die sich abwertend mit der Persönlichkeitsartung und der Lebensführung des Angegriffenen befaßt, spielt auch eine Rolle, ob der Betroffene durch die Art seines persönlichen Auftretens oder durch seinen eigenen politischen Kampfstil die Kritik herausgefordert und seinen Gegnern Anlaß gegeben hat, polemisch auf seine Person einzugehen (BVerfGE 12, 113; BGH' LI.1 GrundG Art« 5 Nr« 14 = NJW 1964 1471 - Sittenrichter BGHSt 12, 287, 294)» Entgegen dem Standpunkt der Revision hat das Berufungsgericht bei der durchgeführten Interessenabv/ägung keinen rechtlich fehlsamen Maßstab angelegte Die Revision war daher als unbegründet zurückzu-\veisen0 Engels Hanebeck Dr» Hauß Heinr„ Meyer Dr„ Nüßgens