Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatjp-präsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß Heinrich Meyer und Br. Nüssgens für Recht erkannt: Lloyd-Pkw, als er den entgegenkommenden Wagen des bemerkteo Beide Fahrzeuge hatten in diesem Augenblick eine Geschwindigkeit von etwa 80 km/st. Der Zweitbeklagte brach unter Abbremsung des Wagens den ÜberholungsVorgang ab 'undordnetesichauf der rechten Pahrbahnseite v/ieder hinter dem Dloyd-Pkw ein. Die Klägerin hat B^p~ angeblich ohne rechtliche Verpflichtung - für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit und Arbeit üle schränkung das volle Geschäftsführergehalt weitergezahlt und auf Grund einer Abtretung des den Anspruch auf Erstattung des mit 41 «>400.- DM bezifferten Betrags gegen die Beklagte geltend gemacht.. Sie hat dem Zweitbeklagten vorgewprfeh’, in der Kurve den Xloyd-Pkw überholt und hierdurch eine gefährliche Verkehrslage verursacht zu haben. Die Beklagten haben ybrgetragehf beim Beginn den Überholens sei der Karmann-Ghia-Pkw noch soweit von der Kurve entfernt gewesen# daß ein ;6bei*h0ienohne Gefärd*^ kehre möglich gewesen sei. DasBandgericht hat ;deii .Geschäft sführergehaltö ( 41.400.- DM) in Höhe von 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, gegen den Bretbeklagfen Jedoch nur im Rahmen des St^Sen^rkehrsgeset^ee. Die Klägerin hat mit der Berufung gebeten, den Anspruch auf Erstattung des Geschäftsführergehalts in vollem Umfang für gerechtfertigt zu erklären. Das Qberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin den Anspruch auf Erstattung des Geschäftsführex^gehalts dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt, dem Erstbeklagten gegenüber jedoch nur-im Kähmen des Straßenverkehrsgeseizes« Bas Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, daß der Zweitbeklagte zu dem Überholen des Lloyd-Pkw*s« ängesetzt hat, obwohl mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse damit gerechnet werden mußte* daß der Gegenverkehr gefährdet werden kannte* Biese Festr Stellung wird durch die Angriffe der Kevision nicht erschüttert. Zu einer Auseinandersetzung mit den Revisionsrügen im einzelnen sieht der Senat daher keinen Anlaß» Wenn zu Gunsten des Zweitbeklagten ahgenp^eh worden ist, daß er 90 m von dem schon in de# Straßenkrümmung^stehenden Unfall bäum entfernt war, al s er d en ent gegen kojnmenden Wagen des Böhm erblickte, so konnte das Beruf ungsgericht unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit und der Eiitfernung der Wagen in diesem Zeitpunkt sehr wohl zu der Überzeugung kommen, daß der Zweitbeklagte eine für Böhm äußerst gefährliche Verkehrslage geschaffen hatte. Is^ hing außerdem von der Geschwindigkeit des Lloyd-Pkw*s und der Reaktion seines Fahrers ab, wie lange eine Wiedereingliederuhg auf die rechte Fahrbahnseite dauerte. Auf Grund seiner Feststellungen hat das Berufungsgericht es zutreffend abgelehnt, BHfeaus dem scharfen Abbremsen sei“ nes Wagens einen Schuldvorwurf zu machen« Für diesen ist insbesondere deshalb kein Raum, weil die Beklagten für ein Mitverschulden des Bfl^beweispflichtig sind und demgemäß unterstellt werden muß, daß die Entfernung der beiden sich auf derselben Fahrbahnseite entgegenkommenden Wagen im Zeitpunkt des Erkennens der Gefahrenlage noch geringer war, als sie das Berufungsgericht bei der Prüfung des Verschuldens des Zweitbeklagten angenommen hat« Rechtlich unbedenklich ist es auch, daß das Berufungsgericht von einer Kürzung der Schadensersatz-ansprüche des Böhm gemäß § 17 StVG abgesehen hat. Bas Berufungsgericht hat die von dem Zweitbeklagten durch das Überholungsmanö ver mit dem Karmann-Ghia-Pkw gesetzte Gefährdung als so wesentlich für die Unfellentstehung angesehen, daß demgegenüber die ursächliche Bedeutung der Betriebsgefjähr des Ford-Pkw ganz zu-rucktritt« Biese in tatrichterlicher Verantwortung getroffene Beurteilung berücksichtigt die wesentlichen Umstände des Unfall-hergangs und läßt einen -Rechtsfehler nicht erkennen« Sie ist daher für das Revi sionsgericht bindend« Demgemäß hat R(QP einen Anspruch auf Ersetz seines lr; werbsschadenn, der sich gegen den Eish Grund der §§ 7> 11, 12 Abe. 1 -fe.yl
2183 034
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VI ZR 16/63
Vo r k ü n d e t
am 25. Februar 1964 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
1.
2.
des Autovermieters Heinz S Straße
des Friseurmeisters Günther
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Beklagten, Berufungsklüger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,
ge gen
& Co^GmbH in ___
raße vertreten in G
, Kreis ürch ihren Geschäftsführer*
Klägerin, Berufungsbeklagte, Be rufungsklägerin und Hevisionsbe klagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25* Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatjp-präsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß Heinrich Meyer und Br. Nüssgens
für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 5« November 1962 wird zurückgewiesen,
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auf er legt.
Von Hechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Straßenund Tiefbauunternehmen. Ihr Geschäftsführer und Mitinhaber Edgar wurde am 6. Juli
19.5.8 gegen 15*20 Uhr in einen Verkehre Unfall verwickelt, der sich auf der BundesStraße 70 zwischen Weseke und Borken in Höhe des Kilometersteins 35,8 ereignete*
fuhr mit seinem Pord-Pkw von Weseke in Richtung Borken, während der.Zweitbeklagte mit einem Karmann-Ghia-Pkw des Erstbe-f- klagten die Btraße in entgegengesetzter Bichtung befuhr. Die 6 m ^ breite Straße verläuft an. der Unfailstelie in Bichtung Borken I in einer mäßigen langgestreckten Hechtskurve. Die m»« hinter dem Scheitelpunkt der Kurve an beiden Seiten stehenden Bäume und Sträuchen machen die Straße in Sieeem-Bereich für den Verkehr aus beiden Richtungen uhiibersichtlich. Als sich Bfl^dem Scheitelpunkt der Hechtskurve näherte, war der Zweitbeklagte gerado dabei, einen in Richtung Weseke fahrenden Dloyd-Fkw zu . überholen. Der Zweit be klagte war mit dem Kafmhn-Ohia-Pkv/ auf seiner linken Straßenseite fast in Hdhe der Hinterachse des
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Lloyd-Pkw, als er den entgegenkommenden Wagen des bemerkteo
Beide Fahrzeuge hatten in diesem Augenblick eine Geschwindigkeit von etwa 80 km/st. Der Zweitbeklagte brach unter Abbremsung des Wagens den ÜberholungsVorgang ab 'undordnetesichauf der rechten Pahrbahnseite v/ieder hinter dem Dloyd-Pkw ein. Auch B®®bremste sein Fahrzeug ab, um einen befürchteten Zusammenstoß zu ver- f ^
meiden* Dabei geriet \deb,;Pör^ Abbrem-
sens ins Schleudern und prallte gegen einen rechts am Fahrbahnrand stehenden Baum. sfljt wurde erheblich verletzt*
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Die Klägerin hat B^p~ angeblich ohne rechtliche Verpflichtung - für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit und Arbeit üle schränkung das volle Geschäftsführergehalt weitergezahlt und auf Grund einer Abtretung des den Anspruch
auf Erstattung des mit 41 «>400.- DM bezifferten Betrags gegen die Beklagte geltend gemacht.. Ferner hat sie für einen dem Böhm entstandenen Gewinnausfall 28.841178 DM gefördert. Sie hat dem Zweitbeklagten vorgewprfeh’, in der Kurve den Xloyd-Pkw überholt und hierdurch eine gefährliche Verkehrslage verursacht zu haben. Der frontale Zusawehsf68'.der^Wagen' habe nur durch eine starke Bremsung des l’ord-Pkw^ verhindert werden können, die zwangsläufig zuniBchleude geführt habe. :.
Die Beklagten haben ybrgetragehf beim Beginn den Überholens sei der Karmann-Ghia-Pkw noch soweit von der Kurve entfernt gewesen# daß ein ;6bei*h0ienohne Gefärd*^ kehre möglich gewesen sei. Kür aus Voreicht habe der Zweitbeklagte- den Oberholungsvorgang abgebrochen. Bei richtiger.Reaktion habe B^pauf der rechten Seite weiterfahren können. Er sei aber schon mit erhöhter Geschwindigkeit in die Kurve eingefahren und habe dann in seiner Bestürzung den Wagen übermäßig stark gebremst, ohne däß hierzu eine ausreichende Veranlassung bestanden habe. Durch das fahrtechnisch falsche Abbremsen sei es darauf zu dem Schleudern gekoamien.
DasBandgericht hat ;deii .Geschäft sführergehaltö ( 41.400.- DM) in Höhe von 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, gegen den Bretbeklagfen Jedoch nur im Rahmen des St^Sen^rkehrsgeset^ee. Xm Übfigen hat es die Klage abgewieseh^- "
Die Klägerin hat mit der Berufung gebeten, den Anspruch auf Erstattung des Geschäftsführergehalts in vollem Umfang für gerechtfertigt zu erklären. Die Beklagten haben mit ihrer Berufung beantragt, den Anspruch
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auf Erstattung des Geschäftsführergehalts insoweit abzuweisen, als ihm mehr als zur Hälfte dem Grunde nach stattgegeben worden
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Das Qberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin den Anspruch auf Erstattung des Geschäftsführex^gehalts dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt, dem Erstbeklagten gegenüber jedoch nur-im Kähmen des Straßenverkehrsgeseizes«
Mit der Eevision verfolgen die Beklagtenden imBerufungs-rechtsäug gestellten Antrag weiter.
Intsehei dt^sgründet
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Bas Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, daß der Zweitbeklagte zu dem Überholen des Lloyd-Pkw*s« ängesetzt hat, obwohl mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse damit gerechnet werden mußte* daß der Gegenverkehr gefährdet werden kannte* Biese Festr Stellung wird durch die Angriffe der Kevision nicht erschüttert. Sie beruht einmal auf der Wertung der Aussagen unbeteiligter Zeugen, die auf Grund ihrer Beobachtung dsövÖberhblyorgangs schon vor dem Zusammenstoß geäußert^ haben, dla^ ^us Überholen äußerst riskant sei ("Wenn, jetzt Gei^nverkete kpÄ dann . . . knallt es !":).• Bas iterüfurigsgeri^ zudem durch
einen verkehrstechnischen Saehyerständigen ^aeeenT
der die nach Ansichib des Gerichts fentstehenden Tatsachen ausgewertet hat und zu damErgebnis: ^kö^aen ist, der Zweit-beklagte habe nicht zu dem Überholen ansetzen dürfen, weil eine Gefährdung des Gegenverkehrs nahe gelegen habe«, im übrigen
haben auch die Beklagten nicht verkannt, daß das überholen riskant war* Ebenso sind die Stellungnahmen der von ihnen zugezogenen Privatgutachter keineswegs so, daß sie den Zweitbeklagten voll entlasten«, Die Revision geht auf das tatrichterliche Gebiet Uber, indem sie es unternimmt, einzelnen Erwägungen des Gerichts zu dem Unfa 1 lhergang und zur Möglichkeit einer Verhinderung des Zusammenstosses entgegenzutreten e Die Ausführungen des Be rufuhgsur teils sind in sich schlüssig und setzen:sich nicht mit allgemein bekannten Sr-fahrungssätzen in Widerspruch. Zu einer Auseinandersetzung mit den Revisionsrügen im einzelnen sieht der Senat daher keinen Anlaß» Wenn zu Gunsten des Zweitbeklagten ahgenp^eh worden ist, daß er 90 m von dem schon in de# Straßenkrümmung^stehenden Unfall bäum entfernt war, al s er d en ent gegen kojnmenden Wagen des Böhm erblickte, so konnte das Beruf ungsgericht unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit und der Eiitfernung der Wagen in diesem Zeitpunkt sehr wohl zu der Überzeugung kommen, daß der Zweitbeklagte eine für Böhm äußerst gefährliche Verkehrslage geschaffen hatte. Denn ob der Zweitbeklagte jetzt sofort abbremsen und sich in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeitspanne hinter dem Bloyd-Wagen eingliedern werde* war für Böhm in dem kritischen Augenblick hidht erkennbar. Is^ hing außerdem von der Geschwindigkeit des Lloyd-Pkw*s und der Reaktion seines Fahrers ab, wie lange eine Wiedereingliederuhg auf die rechte Fahrbahnseite dauerte. Der Zweitbeklagte hat nicht etwa ^tastend erkundet”, ob ein Überholen möglich war, sondern er hat kurz yor der Kurve ohne ausreichende Sichtmöglicbkeit die linke Straßenseite biockiert. Ä hat das Be-
rufungsgericht äusgeführt, daß in diesem gegen § 10 Abs» 1 Satz 3 StVO verstoßeildeh Verhalten eine grobe und für den Unfall ursächliche FahrWeslgkeit zu sehen ist. Biese Würdigung wird im besonderen nicht dadurch infrage gestellt, daß
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aus nachträglicher Sicht seine fahrt auch hei sanfterer Bremsung
hätte forsetzen können. In dem kritischen Moment mußte
mit der Möglichkeit eines frontalen Zuaammenstosses rechnen.
Auf Grund seiner Feststellungen hat das Berufungsgericht es zutreffend abgelehnt, BHfeaus dem scharfen Abbremsen sei“ nes Wagens einen Schuldvorwurf zu machen« Für diesen ist insbesondere deshalb kein Raum, weil die Beklagten für ein Mitverschulden des Bfl^beweispflichtig sind und demgemäß unterstellt werden muß, daß die Entfernung der beiden sich auf derselben Fahrbahnseite entgegenkommenden Wagen im Zeitpunkt des Erkennens der Gefahrenlage noch geringer war, als sie das Berufungsgericht bei der Prüfung des Verschuldens des Zweitbeklagten angenommen hat« Rechtlich unbedenklich ist es auch, daß das Berufungsgericht von einer Kürzung der Schadensersatz-ansprüche des Böhm gemäß § 17 StVG abgesehen hat. Bas Berufungsgericht hat die von dem Zweitbeklagten durch das Überholungsmanö ver mit dem Karmann-Ghia-Pkw gesetzte Gefährdung als so wesentlich für die Unfellentstehung angesehen, daß demgegenüber die ursächliche Bedeutung der Betriebsgefjähr des Ford-Pkw ganz zu-rucktritt« Biese in tatrichterlicher Verantwortung getroffene Beurteilung berücksichtigt die wesentlichen Umstände des Unfall-hergangs und läßt einen -Rechtsfehler nicht erkennen« Sie ist daher für das Revi sionsgericht bindend«
Demgemäß hat R(QP einen Anspruch auf Ersetz seines lr; werbsschadenn, der sich gegen den Eish Grund der §§ 7> 11, 12 Abe. 1 -fe.yl ■ SiVG, ge^n d^ auf
Grund der §§ 823, 842, 843 BGB e rgibt. Hat die i&ägei'in ihrem Geschäftsführer B((p trotz seiner vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit das Gehalt '.weiter1^ gezählt, so^: w hierdurch der verantwortliche Schädiger nicht enflastet (BGH2 21, 112j VI ZR 33/62 vom 5. Februar 1983 BGB f 249 Cb Hr. 11 =
KJW 1963, 1051) o Babei ist es rechtlich'; unerheblich, ob zur Weiterzahlung des Gehalts eine vertragliche Rechtspflicht bestand oder nicht. Bie Voraussetzungen für den Erlaß eines Zwischenurteils über den Grund des Ersatzanspruchs lagen also vor, so daß die Revision als unbegründet zurückzuweisen war»
Sngels Hanebeck Br. Hauß
Heinrich Meyer Br». Küssgens