Nachdem sich sein Zustand gegen 21 Uhr wieder gebessert habe, habe er die Flasche der Gastwirtin PfHHHHP zurückgegeben und ihr mitgeteilt, es sei ihm nach dem Genuß des Bieres unwohl geworden. Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung eines Betrages,von 707?20 DM nebst Zinsen, sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Erkrankung entstanden ist, die er durch den Genuß einer Flasche Bier der Beklagten erlitten hat. Sie hat eine] ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Genuß des Bieres und der Erkrankung des Klägers bestritten» Die Flasche mit dem angeblich verdorbenen Bier sei unauffindbar» Wahrscheinlich sei sie als normales Leergut in ihren Betrieb zurückgelangt. Der Kläger entgegnet, den Verlust der von ihm zurückgegebenen Flasche habe die Beklagte zu verantworten, da sie für derartige Fälle keine hinreichende Vorsorge getroffen habea Es seien ihm auch weitere Fälle bekannt geworden, in denen verunreinigtes Flaschenbier aus der Produktion der Beklagten zu dem Verkauf gelangt sei* Den Nachweis, daß die von ihm behaupteten Erkrankungen auf den Genuß von zwei Schluck Bier aus dieser Flasche zurückzuführen sind, hält es jedoch nicht für erbracht. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben über den Geruch und den Geschmack zu machen oder andere Hinweise zu geben, aus denen auf die Art der von ihm behaupteten Verun- Über die Art der behaupteten Verunreinigung lasse sich nichts Sicheres feststellen, denn die Flasche sei unstreitig verloren gegangen und damit eine Überprüfung ihres Inhalts unmöglich geworden. Der Kläger sei daher auf den Anscheinsbeweis angewiesen, der etwa auf die Überlegung gestützt werden konnten Wenn der Kläger verunreinigtes Bier getrunken habe und anschließend er“ krankt sei, dann müsse der Biergenuß für die Erkrankung ursächlich sein. Die zeitliche Aufeinanderfolge von Genuß des angeblich verdorbenen Bieres und dem später auftretenden Ulcusleiden kann nicht im Sinne eines wahrscheinlich ursächlichen Zusammenhangs gedeutet werden.« Wie es den Gutachten der Sachverständigen ohne Rechtsverstoß entnimmt, entspricht es nicht der ärztlichen Erfahrung, daß der Genuß von zwei Schluck übel riechenden oder übel schmeckenden Bieres, die zudem alsbald wieder erbrochen oder ausgespuckt worden sind, die vom Kläger behaupteten Gesundheitsschäden zur Folge hatte. b) Die Revision beanstandet, der Sachverständige habe die Präge nicht geprüft, ob auf Grund der besonders sensibl Veranlagung des Klägers die chronische Gastritis nicht durc eine akute Gastritis ausgelöst worden sein könne; eine akul Gastritis als Folge des Biergenusses habe der Sachverständige für durchaus möglich gehalten; das Berufungsgericht habe daher das vom Kläger hierzu beantragte Ergänzungsgutachten einholen müssen» Die Rüge geht fehl» Die Revisioi übersieht, daß die Sachverständigen und auch das Berufungs* gericht' diese von Dr» TflHB bereits vor Erstattung des zweiten Gutachtens aufgeworfene Frage eingehend erörtert haben» In dem Gutachten vom 10«, Februar 1959 wird ausgeführt: "Wenn also eine akute Gastritis möglich erscheint, so muß doch die Ausbildung eines chronischen Gastritis-Ulcusleidens nach zwei schluck einer unbekannten, schlecht schmeckenden Flüssigkeit (von der noch ein Teil wieder aus-gespuckt = wurde!) nach wie vor abgelehnt werden«,” Das Berufungsgericht hat diese Stelle wörtlich zitiert und sie für überzeugend gehalten« Es hatte daher keinen Anlaß9 wegen dieser Frage ein Ergänzungs- bzw9 Obergutachten einzu-holen« c) Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht auf den Antrag des Beklagten, “den Sachverständigen der Universitätsklinik Eppendorf zu laden”, den erst 29-jährigen Assistenzarzt Br. Strohmeyer und nicht den Dozenten Dr. Harders, der ebenfalls das Gutachten vom 25. pebruar 1959 den Sinn des Vorbehalts eingehend erläutert, und das Berufungsgericht hat ihn unter Berücksichtigung dieser Erläuterung rechtsirrtumsfrei dahin gewürdigt, daß er lediglich dem Umstand Rechnung trägt, daß nach dem Verlust der Flasche deren Inhalt nicht mehr nachgeprüft werden kann. o) Die weiteren Rügen, die die Revision aus dem jugendlichen Alter des Sachverständigen Dr. Strohmeyer herleitet, müssen schon daran scheitern, daß beide Gutachten auch von Dozent Dr. Harders unterzeichnet sind. f) Das Berufungsgericht hat bei der Beweiswürdigung noch erwogen, es bestehe Anlaß, an der Richtigkeit der Darstellung des Klägers über den Trinkvorgang und dessen unmittelbare Folgen zu zweifeln. Wenn der Kläger trotz seiner Befürchtung, sich durch das Bier vergiftet zu haben, und trotz der von ihm geschilderten erheblichen Beschwerden erst nach vier Tagen den Arzt aufgesucht und es ferner unterlassen habe, die Flasche mitzubringeh, um eine Überprüfung des Inhalts und damit eine zutreffende Diagnose zu ermöglichen, so sei ein solches Verhalten widerspruchsvoll und unverständlich. 3« Bas Berufungsgericht hat nach alledem ohne Rechts-irrtum den Bachweis, daß der Biergehuß für die Gesundheitsschäden des Klägers ursächlich war, als nicht geführt erachtet.
2797 075 VI ZR 16/60 w'lmnM Verkündet am 22. November I960 Kriegl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Na men des Volkes In dem Rechtsstreit des Prisbrmeisters Hubert V< Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die BflHHHflfeH^H^Brauerei Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Engels und der Bundesrichter Br. KoE.Meyer, Br. Bode, Br. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. November 1959 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche geltend, weil er durch den Genuß von Flaschenbier aus der Produktion der Beklagten Gesundheitsschäden erlitten habe. Er hat vorgetragen, am 26, September 1955 gegen 17 Uhr habe er sich aus der Gastwirtschaft eine Flasche Bier aus der Brauerei der Beklagten holen lassen. Bereits beim ersten Schluck habe er das Empfinden gehabt, daß der Flasche ein eigenartiger Geruch entströme« Bei einem weiteren Schluck habe er wiederum den merkwürdigen Geruch wahrgenommen. Unmittelbar darauf hätten sich Unwohlsein, Erbrechen und krampfartige Choliken eingestellt» In der Annahme, das Unwohlsein sei auf eine Vergiftung zurückzuführen, habe er eine Döse Kondensmilch zu sich genommen, die er sofort wieder erbrochen habe. Nachdem sich sein Zustand gegen 21 Uhr wieder gebessert habe, habe er die Flasche der Gastwirtin PfHHHHP zurückgegeben und ihr mitgeteilt, es sei ihm nach dem Genuß des Bieres unwohl geworden. Frau PflHHHBfthabe die Flasche gekennzeichnet und an ihren Lieferanten, den Biergroßhänaler weitergeleitet, der ebenfalls einen eigenartigen Geruch festgestellt habe. In der Nacht zu dem 27. September habe sich sein Befinden erheblich verschlechtert. Er habe heftig gefiebert, auch seien Sehstörungen aufgetreten. Sein Hausarzt äen er am Nachmittag des 27. Septembers auf gesucht habe, habe.festgestellt, daß die Erkrankung auf typische Vergiftungserscheinungen hinweise, wie sie nach dem Genuß von Rohöl aufzutreten pflegten. In der Folgezeit seien ihm die Haare ausgefallen und seine Zähne hätten sich gelockert. Es habe sich eine chronisch rezidivierende Magen- Darmschleim- hautentzündung entwickelt, die sich durch Magenkrämpfe, Durchfall und Erbrechen geäußert habe. Eine Röntgenuntersuchung habe Dauerschäden der Magenschleimhaut ergeben. Durcl die geschilderten Leiden sei seine Arbeitsfähigkeit erheblich gemindert worden. Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung eines Betrages,von 707?20 DM nebst Zinsen, sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Erkrankung entstanden ist, die er durch den Genuß einer Flasche Bier der Beklagten erlitten hat. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat eine] ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Genuß des Bieres und der Erkrankung des Klägers bestritten» Die Flasche mit dem angeblich verdorbenen Bier sei unauffindbar» Wahrscheinlich sei sie als normales Leergut in ihren Betrieb zurückgelangt. Die Gastwirtin habe die ihr übergebene Flasche ohne besondere Beweissicherungsmaßnahmen weitergeleitet. Dazu habe auch keine Veranlassung bestanden* denn der Kläger habe bei der Rückgabe der Flasche noch nicht über Gesundheit s schaden geklagt und auch nichts von Brsatzan~ Sprüchen verlauten lassen. Den Verlust des Beweismittels habe daher der Kläger zu vertreten. Es sei seine Aufgabe gewesen, die Flasche zur Nachprüfung sicherzustellen. Es stehe zudem nicht fest, ob die vom Kläger gekaufte Flasche aus ihrer Herstellung stamme. Es sei auch ausgeschlossen, daß die Erkrankung auf eine Verunreinigung einer als Leergut zurückgegebenen Flasche zurückzuführen sei. Sie? die Beklagte, habe in ihrem Betrieb alle nur denkbaren Maßnahmen getroffen, daß nur ordnungsmäßig gereinigte Flaschen zur Abfüllung verwandt würden. Der Kläger entgegnet, den Verlust der von ihm zurückgegebenen Flasche habe die Beklagte zu verantworten, da sie für derartige Fälle keine hinreichende Vorsorge getroffen habea Es seien ihm auch weitere Fälle bekannt geworden, in denen verunreinigtes Flaschenbier aus der Produktion der Beklagten zu dem Verkauf gelangt sei* Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Die. Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte mangels vertraglicher Beziehungen dem Kläger aus unerlaubter Handlung zu dem Schadensersatz verpflichtet wäre, .wenn sie schuldhaft verdorbenes Bier in den Handel gebracht und dadurch die Erkrankung des Klägers verursacht hätte. Es hält zwar für erwiesen, daß der Kläger am 26. September 1955 eine Flasche Bier aus der Herstellung der Beklagten erworben hat. Den Nachweis, daß die von ihm behaupteten Erkrankungen auf den Genuß von zwei Schluck Bier aus dieser Flasche zurückzuführen sind, hält es jedoch nicht für erbracht. Es führt aus, der Kläger habe nach seiner eidlichen Aussage als Partei bereits beim ersten Schluck einen «sonderbaren Geschmack1 11 bemerkt. Er sei jedoch nicht in der Lage gewesen, nähere Angaben über den Geruch und den Geschmack zu machen oder andere Hinweise zu geben, aus denen auf die Art der von ihm behaupteten Verun- reinigung geschlossen werden könnte« Die Gastwirtin ■HBhabe auch nur einen "fremden, intensiven Geruch, nicht nach sauerem Bier”, wahrgenommen. Über die Art der behaupteten Verunreinigung lasse sich nichts Sicheres feststellen, denn die Flasche sei unstreitig verloren gegangen und damit eine Überprüfung ihres Inhalts unmöglich geworden. Der Kläger sei daher auf den Anscheinsbeweis angewiesen, der etwa auf die Überlegung gestützt werden konnten Wenn der Kläger verunreinigtes Bier getrunken habe und anschließend er“ krankt sei, dann müsse der Biergenuß für die Erkrankung ursächlich sein. Diesem Nachweis ständen aber die Gutachten der beiden Sachverständigen Dozent Dr* Harders und Assistenzarzt Dr. Strohmeyer entgegen. Schon im Gutachten vom 25. April 1958 werde die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Biergenuß und den Leiden des Klägers verneint. Das Gutachten vom 10. Februar 1959 stelle ergänzend fest: "Die Verursachung eines jahrelang gehenden chronischen Magenleidens und Ausbildung eines Magengeschwürs nach über einem Jahr muß als Folge abgelehnt werden. Die zeitliche Aufeinanderfolge von Genuß des angeblich verdorbenen Bieres und dem später auftretenden Ulcusleiden kann nicht im Sinne eines wahrscheinlich ursächlichen Zusammenhangs gedeutet werden.« Die Gutachten, so erwägt das Gericht weiter, seien überzeugend; denn ihrer Erstattung sei eine gründliche Untersuchung des Klägers in der Universitätsklinik vorausgegangen. Den Sachverständigen habe außerdem umfangreiches Material aus früheren Krankengeschichten Vorgelegen. Durch den in beiden Gutachten ausgesprochenen und im Gutachten vom <9 IO» Februar 1959 näher erläuterten Vorbehalt: "Diese insgesamt negative Beurteilung der Zusammenhangsfrage kann aber doch nur unter den durch die Unkenntnis der Natur des Flascheninhalts bedingten Einschränkungen mit Vorbehalt abgegeben werden" werde die Beweiskraft der Gutachten nicht abgeschwächt. Angesichts der Art und Weise der Begutachtung, bei der mangels konkreter Unterlagen infolge Verlusts der Flasche alle naheliegenden Möglichkeiten, insbesondere auch die Angaben des Klägers und seines Hausarztes Dr,a4HHHd in Betracht gezogen worden seien, komme dem Vorbehalt nur akademische Bedeutung zu«, Danach sei eine wesentliche Voraussetzung für den Anscheinsbeweis, nämlich der Nachweis eines typischen Geschehensablaufs, der auf eine bestimmte Ursache hindeute, nicht gegeben. Das eindeutig negative Ergebnis der Gutachten stehe der Annahme entgegen, die Leiden des Klägers seien durch den Biergenuß verursacht worden. 2. Diese Beweiswürdigung wird von der Revision vergeblich angegriffen. a) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Regeln des Anscheinsbeweises rechtsirrtumsfrei angewandt. Wie es den Gutachten der Sachverständigen ohne Rechtsverstoß entnimmt, entspricht es nicht der ärztlichen Erfahrung, daß der Genuß von zwei Schluck übel riechenden oder übel schmeckenden Bieres, die zudem alsbald wieder erbrochen oder ausgespuckt worden sind, die vom Kläger behaupteten Gesundheitsschäden zur Folge hatte. Es fehlt daher, wie das angefochtene Urteil zutreffend annimmt, an einem typischen Geschehensablauf als Grundlage für den Anscheinsbeweis. b) Die Revision beanstandet, der Sachverständige habe die Präge nicht geprüft, ob auf Grund der besonders sensibl Veranlagung des Klägers die chronische Gastritis nicht durc eine akute Gastritis ausgelöst worden sein könne; eine akul Gastritis als Folge des Biergenusses habe der Sachverständige für durchaus möglich gehalten; das Berufungsgericht habe daher das vom Kläger hierzu beantragte Ergänzungsgutachten einholen müssen» Die Rüge geht fehl» Die Revisioi übersieht, daß die Sachverständigen und auch das Berufungs* gericht' diese von Dr» TflHB bereits vor Erstattung des zweiten Gutachtens aufgeworfene Frage eingehend erörtert haben» In dem Gutachten vom 10«, Februar 1959 wird ausgeführt: "Wenn also eine akute Gastritis möglich erscheint, so muß doch die Ausbildung eines chronischen Gastritis-Ulcusleidens nach zwei schluck einer unbekannten, schlecht schmeckenden Flüssigkeit (von der noch ein Teil wieder aus-gespuckt = wurde!) nach wie vor abgelehnt werden«,” Das Berufungsgericht hat diese Stelle wörtlich zitiert und sie für überzeugend gehalten« Es hatte daher keinen Anlaß9 wegen dieser Frage ein Ergänzungs- bzw9 Obergutachten einzu-holen« c) Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht auf den Antrag des Beklagten, “den Sachverständigen der Universitätsklinik Eppendorf zu laden”, den erst 29-jährigen Assistenzarzt Br. Strohmeyer und nicht den Dozenten Dr. Harders, der ebenfalls das Gutachten vom 25. April 1958 unterzeichnet hatte, persönlich vernommen hat. Wenn der Beklagte die persönliche Vernehmung des Dozenten Dr. Harders für erforderlich hielt, so war es ihm unbenommen, einen dahingehenden Antrag zu stellen. Da er d unterlassen und zur Sache verhandelt hat, hat er sein Rüge recht nach § 295 ZPO verloren. d) Das Gleiche gilt von der Revisionsrüge, das Berufungsgericht hätte den Sachverständigen bei der persönlichen Vernehmung über den Sinn des oben erwähnten Vorbehalts im Gutachten befragen müssen. Dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten war Gelegenheit gegeben, im Termin dem Sachverständigen diese Präge vorzulegen. Nachdem er das verabsäumt hat, entfällt sein Rügerecht. Beide Sachverständigen haben zudem im Ergänzungsgutachten vom 10. pebruar 1959 den Sinn des Vorbehalts eingehend erläutert, und das Berufungsgericht hat ihn unter Berücksichtigung dieser Erläuterung rechtsirrtumsfrei dahin gewürdigt, daß er lediglich dem Umstand Rechnung trägt, daß nach dem Verlust der Flasche deren Inhalt nicht mehr nachgeprüft werden kann. o) Die weiteren Rügen, die die Revision aus dem jugendlichen Alter des Sachverständigen Dr. Strohmeyer herleitet, müssen schon daran scheitern, daß beide Gutachten auch von Dozent Dr. Harders unterzeichnet sind. f) Das Berufungsgericht hat bei der Beweiswürdigung noch erwogen, es bestehe Anlaß, an der Richtigkeit der Darstellung des Klägers über den Trinkvorgang und dessen unmittelbare Folgen zu zweifeln. Wenn der Kläger trotz seiner Befürchtung, sich durch das Bier vergiftet zu haben, und trotz der von ihm geschilderten erheblichen Beschwerden erst nach vier Tagen den Arzt aufgesucht und es ferner unterlassen habe, die Flasche mitzubringeh, um eine Überprüfung des Inhalts und damit eine zutreffende Diagnose zu ermöglichen, so sei ein solches Verhalten widerspruchsvoll und unverständlich. Die von der Revision hiergegen gerichteten Rügen bewegen sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrich- - 9- terlichen Beweiswürdigung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, daß es wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen einen Erfahrungssatz verstoßen hätte. Es handelt sich zudem lediglich um zusätzliche Erwägungen, die, wie sich aus dem ganzen Zusammenhang der Ausführungen ergibt, für das gewonnene Beweisergebnis ohne entscheidende Bedeutung sind. 3« Bas Berufungsgericht hat nach alledem ohne Rechts-irrtum den Bachweis, daß der Biergehuß für die Gesundheitsschäden des Klägers ursächlich war, als nicht geführt erachtet. Die Revision erweist sich somit als unbegründet; sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/ei-sen. Engels Br. K*E.Meyer Br. Bode Br. Hauß Heinrich Meyer