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BGH

Gericht: BGH

hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Br, Kleii-nev/efers, Hanebeck, Br. Bode und Bre Hauß für Recht erkannt? Es hat dazu ausgeführt5 Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte auch Halter oder - wie er nach Schluß der mündlichen Verhandlung noch vorgebracht habe—nur Fahrer des Personenkraftwagens gewesen sei, denn er habe den Unfall schuldhaft verursacht und hafte daher in jedem Falle für die geltend gemachten Ansprüche. ger lie Gefährlichkeit der Straße gekannt habe, die Unfall-steile mit einer zu hohen Geschwindigkeit befahren habe und dadurch ins Schleudern geraten sei. Für den Kläger zu 1) dagegen sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen, was der Beklagte auch anerkannt habe. Die Berufung des Beklagten, mit der er sich noch gegen die Annahme einer überhöhten Geschwindigkeit /wendet und ein Bremsen oder sonst schuldhaftes Verhalten bestreitet, um Klageabweisung zu erreichen, ist zurückgewiesen wordene Mit der Revision wiederholt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage, Die Kläger bitten, die Revision des Beklagten zuruckzuweisen, ■ Unstreitig hat der Lieferwagen bereits vor dem Zusammenstoß auf der für ihn äussersten rechten Seite der Straße gehalten, Bas Berufungsgericht meint ,, unter e diesen Umständen spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten, Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die'mit Kleinpflaster versehene Straße durch den Nieselregen, sehr glatt gewesen ist. Entgegen der Meinung der Revision ist auch zu Recht angenommen worden, daß nach dem Beweise des ersten Anscheins der Unfa?.! Schleudert aber ein Kraftfahrzeug auf einer dem Führer genau bekannten regennassen Straße ganz auf die linke Straßenseite, so beruht dies nach der Lebenserfahrung auf einem fahrlässigen -fehlsamen Verhalten des Fahrers» Es besteht hier nämlich nach der Gesamtgestaltung des Falles eine solche Wahrscheinlichkeit für sein schuldhaftes Verhalten, daß sich dieser Schluß aufdrangt. Diesem für ein schuldhaft ursächliches Verhalten des Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis ist auch nicht der Boden entzogen worden (BGH VI ZR 278/53? 189)« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, wann der Anscheinsbeweis entfällt und die schuldhaft-ursächliche Schadenszufügung vom Klager individuell zu-beweisen ist* Die Revision will eine rechtsirrige Auffassung des Berufungsgerichts aus seiner Formulierung herleiten, der Beweis des ersten Anscheins sei ."nicht ausgeräumt?;-der Anscheinsbeweis brauche nicht ausgeräumt, sondern nur ^erschüttert" zu werden» Entgegen der Auffassung der Revision entfällt der An-scheinsbev/eis aber nicht schon deshalb, weil die Straße sehr glatt war und es an dieser Stelle bereits häufiger zu Unfällen gekommen ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AnscheinsbeweisWagenUnfallStraßeBerufungsgerichtBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2219 073
VI ZR
:6/i?9
Verbandet am *j ICriegl, Justin Urkurdsbeamtei
 Januar I960 berSekretär als der Geschäftsstelle:
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Studenten Hans Wolfgang B tetraße 9?
r. in B]
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,	“
gegen
1	• Franz Sl
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Getränkevertrieb in NI
Heinz
, geboren ail.	1940,
-j* Günther	geboren	am	fl«, €■■■■ 1947,
zu 2) und 3) vertreten durch ihren Vater, den Kläger zu
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br,
),
hat der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Br, Kleii-nev/efers, Hanebeck, Br. Bode und Bre Hauß
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26. November 1958 wird zurückgewiesen.-
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt .
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Am 11» November 1956 fuhr der Kläger zu 1) mit einem VW-Lieferwägen auf der Bundesstraße von OHHB in Richtung	Neben ihm saßen seine beiden Söhne, die Kläger
 zu 2) und 3)o Als der Kläger zu 1), der mit mäßiger Geschwindigkeit fuhr, den Ortseingang in	erreichte,	kam	ihm ein
 von dem Beklagten gesteuerter Personenkraftwagen entgegen» Vor diesem fuhr der Zeuge Schfl^^ auf einem Moped und zwar sehr langsam, weil er die beiden Kraftwagen vorbeilassen wollte, um dann in die Ch^HHH^straße einzubiegen» Als der Kläger zu 1) ' mit dem Lieferwagen sich etwa in gleicher Höhe mit dem Moped befand, sah er, daß der vom Beklagten.'.gesteherte Wagen schleuderte« Er fuhr deshalb noch weiter an den rechten Straßenrand heran, um dort sein Fahrzeug zu dem Stehen zu bringen» Es kam dann aber doch zu einem Zusammenstoß zwischen beiden Kraftwagen, weil es dem Beklagten nicht gelang, den schleudernden Personenkraftwagen wieder in seine Gewalt zu bekommen» Bei diesem Zusammenstoß wurde das Fahrzeug des Beklagten herumgerissen und kam schließlich nach nochmaligem Anstoß gegen den Lieferwagen,, und nachdem es sich insgesamt um 180. Grad gedreht hatte, vor diesem zu dem Stehen» Zur Zeit des.Unfalls war die an der Unfallsteile mit Kleinpflaster versehene und ziemlich gewölbte Straße infolge Nieselregens sehr glatt» In beiden Richtungen der Straße wiesen Yvarnschilder auf die Schleudergefahr hin» Die Schilder befanden sich in einer Entfernung von etwa 150 bis 200 m von der Unfallstelle«	“
Bei diesem Unfall wurden alle drei Kläger erheblich verletzt, ebenso der Beklagte, der bei dem ersten Anprall aus seinem Wagen geschleudert wurde und besinnungslos auf der Straße liegen bliebe
 
Ein gegen den Beklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitetes Strafverfahren (3 Ds 9/57 AG Niederlahnstein) endete mit einem Freispruch mangels Beweises.
Nachdem der Beklagte den an dem Lieferwagen entstandenen Schaden ersetzt hat* verlangen die Kläger von ihm noch Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, der Kläger zu■ 1) ausserdem Ersatz seines 'Verdienstausfalls in Höhe, von 2 200 DM»
: Sie haben dazu vorgetragen, der Unfall- sei allein darauf: surückzuführen, daß der Beklagte .unvorsichtig'-gefahren sei. . Seine Geschwindigkeit sei in Anbetracht der.ihm bekannten Straßenglätte viel zu hoch gewesen. Deshalb sei er, als er hinter dem Mopedfahrer habe bremsen müssen, ins Schleudern geraten.
Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Er hat ausgeführt % Er sei allein infolge des sehr schlechten Straßenzustandes ins .. . Schleudern geraten. Er sei weder zu schnell gefahren noch habe er seinen Wagen gebremst. Ihm könne auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß es-ihm nicht gelungen.sei, den Wagen wieder in seine Gewalt zu bekommen.
Das Landgericht hat hach Beweisaufnahme die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat dazu ausgeführt5 Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte auch Halter oder - wie er nach Schluß der mündlichen Verhandlung noch vorgebracht habe—nur Fahrer des Personenkraftwagens gewesen sei, denn er habe den Unfall schuldhaft verursacht und hafte daher in jedem Falle für die geltend gemachten Ansprüche. Der Ablauf des Unfallgeschehens gestatte ohne weiteres die Schlußfolgerung, daß der Beklagte, der als Ortskundi-
ger lie Gefährlichkeit der Straße gekannt habe, die Unfall-steile mit einer zu hohen Geschwindigkeit befahren habe und dadurch ins Schleudern geraten sei. Für den Kläger zu 1) dagegen sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen, was der Beklagte auch anerkannt habe.
Die Berufung des Beklagten, mit der er sich noch gegen die Annahme einer überhöhten Geschwindigkeit /wendet und ein Bremsen oder sonst schuldhaftes Verhalten bestreitet, um Klageabweisung zu erreichen, ist zurückgewiesen wordene
 Mit der Revision wiederholt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage, Die Kläger bitten, die Revision des Beklagten zuruckzuweisen, ■
Entscheidungsgründe s
Unstreitig hat der Lieferwagen bereits vor dem Zusammenstoß auf der für ihn äussersten rechten Seite der Straße gehalten, Bas Berufungsgericht meint ,, unter e diesen Umständen spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten,
 Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die'mit Kleinpflaster versehene Straße durch den Nieselregen, sehr glatt gewesen ist. Zwar hat das Gericht in den'Entscheidungsgründen von ziemlicher' Glätte gesprochen. Ersichtlich lag darin aber keine vom Tatbestand abweichende Beurteilung des Straßenzustandes,	'
 
Entgegen der Meinung der Revision ist auch zu Recht angenommen worden, daß nach dem Beweise des ersten Anscheins der Unfa?.! auf einer Ausserachtlassung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt durch den Beklagten beruht. Der Beklagte kannte den Straßenzustand und die Schleudergefahr genau. Durch ein Schild war er noch besonders auf diese Gefahr hingewiesen worden'.. Schleudert aber ein Kraftfahrzeug auf einer dem Führer genau bekannten regennassen Straße ganz auf die linke Straßenseite, so beruht dies nach der Lebenserfahrung auf einem fahrlässigen -fehlsamen Verhalten des Fahrers» Es besteht hier nämlich nach der Gesamtgestaltung des Falles eine solche Wahrscheinlichkeit für sein schuldhaftes Verhalten, daß sich dieser Schluß aufdrangt.	;■	•
Diesem für ein schuldhaft ursächliches Verhalten des Beklagten sprechenden Anscheinsbeweis ist auch nicht der Boden entzogen worden (BGH VI ZR 278/53? Urteil vom 2. Februar 1955 = VersR 1955? 189)« Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, wann der Anscheinsbeweis entfällt und die schuldhaft-ursächliche Schadenszufügung vom Klager individuell zu-beweisen ist* Die Revision will eine rechtsirrige Auffassung des Berufungsgerichts aus seiner Formulierung herleiten, der Beweis des ersten Anscheins sei ."nicht ausgeräumt?;-der Anscheinsbeweis brauche nicht ausgeräumt, sondern nur ^erschüttert" zu werden»
Das Berufungsgericht ist insoweit jedoch keinem Rechtsirrtum unterlegen. Es hat erkannt, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden' Senats'der Anscheinsbeweis entfällt, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs nachgewiesen wird» Zwar hat der Senat häufiger erklärt, dann sei der Anscheinsbeweis "erschüttert".
Etwas rechtlich anderes will indessen auch das Berufungsgericht nicht sagen. Vor allem ergibt sich dies aus seiner Ausführung, der Beweis des ersten Anscheins würde erst dann entfallen, wenn der Beklagte einen Sachverhalt nachwiese, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines Zusammenstosses ohne sein Verschulden ergäbe.
Entgegen der Auffassung der Revision entfällt der An-scheinsbev/eis aber nicht schon deshalb, weil die Straße sehr glatt war und es an dieser Stelle bereits häufiger zu Unfällen gekommen ist. Trotz starker Glätte der Straße ist bei vorsichtiger Fahrweise ein solches Schleudern über die Fahrbahn vermeidbar. Es bedurfte daher insoweit keiner weiteren Feststellungen.
Die Revision des Beklagten war daher Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Engels	Dr.	Eleinewefers
 Br, Bode
 zurückzuweisen. Bie
 Hanebeck
Br. Hauß