Auf die Revision des Klägers zu 2) wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Anschließend sei der nachfolgende Audi des Beklagten mit großer Wucht auf sein Fahrzeug geprallt und habe dieses gegen den Golf der Zeugin S. Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 1.000 DM für das erlittene HWS-Schleudertrauma zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zu der streitentscheidenden Frage, ob die Hirnverletzung des Klägers mit ihren weitreichenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen Durch die Gutachten des Sachverständigen Sp. sei zwar bewiesen, daß der Kläger zunächst selbst mit erheblicher Wucht auf den VW-Golf der Zeugin S. aufgefahren und erst anschließend der Beklagte auf das Fahrzeug des Klägers aufgeprallt sei. Nicht hinreichend geklärt sei die Frage, ob der Kläger sich die Hirnverletzung bei seinem eigenen Auffahren auf den Golf oder bei dem nachfolgenden Auffahren des Beklagten zugezogen habe. Ob der Auffahrunfall über diese Verletzung hinaus auch eine Hirnschädigung des Klägers zur Folge hatte, ist eine Frage des Ausmaßes der Schädigung, also der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich nach § 287 ZPO beurteilt. Januar 1973 (BGHZ 60, 177) ging es um die Frage, ob ein bei einem Unfall tödlich verletzter Kraftfahrer sich die tödlichen Verletzungen im Brust- und Bauchraum zugezogen hatte, als er ohne Fremdverschulden auf die Fahrbahn geschleudert oder als er anschließend von dem Omnibus des Beklagten überrollt wurde. Dezember 1975 (VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437) hat der Senat entschieden, daß die Frage, ob ein festgestellter, von der Beklagten zu vertretender Unfall bei dem Kläger eine Epilepsie ausgelöst hat, in den Bereich der haftungsaus-füllenden Kausalität gehört und damit nach § 287 ZPO zu beurteilen ist. § 287 ZPO beurteilt werden, ob die vom Beklagten zu vertretende Körperverletzung des Klägers eine Hirnschädigung zur Folge hatte. hervor, daß entgegen der Regel die höhere Wahrscheinlichkeit für die seltene Entstehungsmöglichkeit der Hirnkontusion durch das erst vom Heckaufprall des Beklagten ausgelöste HWS-Schleudertrauma spreche, weil beim Kläger Gesichtsverletzungen als Folge des ersten Auffahrens auf den Golf der Zeugin S. 2. Weiterhin rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf mündliche Anhörung der medizinischen Sachverständigen nicht entsprochen hat. Daß das Gericht das Sachverständigengutachten als nicht erläuterungsbedürftig angesehen hat, ist lediglich für die Frage von Bedeutung, ob das Gericht im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 411 Abs.3 ZPO gehalten war, den Sachverständigen von sich aus zur Erläuterung des Gutachtens zu laden (vgl. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat vielmehr jede Partei gemäß §§ 402, 397 ZPO das Recht, die Ladung des § 397 ZPO räumt den Parteien ausdrücklich das Recht ein, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. § 411 Abs.3 ZPO trifft keine abweichende Regelung, weil er nach Wortlaut und Sinn nur besagt, daß das Gericht von sich aus, also ohne Antrag der Parteien, den Sachverständigen mündlich befragen kann. Im übrigen gehört es zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, daß den Parteien die Möglichkeit eingeräumt wird, einem Sachverständigen nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens Fragen zu stellen, ihm Bedenken vorzutragen oder ihn um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten zu bitten (ebenso Ankermann NJW 1985, 1204). Das Gericht kann einen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen allerdings ablehnen, wenn er verspätet gestellt wird oder wenn er rechtsmißbräuchlich ist (Senatsurteil vom 21. In der wiedereröffneten Tatsacheninstanz haben die Parteien auch Gelegenheit, ihren Vortrag zu den Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten des Sachverständigen Sp. zu ergänzen.
BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 15/85 URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 1986 Schnurr, JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Konrad t Klägers zu 2) und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr .v .1 gegen 1. 2. 3. die FfHBBIV^BAG^vertreten den Vorstand, ßJEstraße 2, DBBM, die KG, 77, den Angestellten Hans Georg Pj MflH^Bstraße 84, D( durch - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. WI 2 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Schmitz für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers zu 2) wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Am 15. November 1975 ereigneten sich auf der Bundesautobahn Oberhausen-Hannover bei Nebel mehrere Auffahrunfälle, in die u.a. drei Pkw verwickelt waren: ein von der Zeugin S. gefahrener Pkw Golf, dahinter der Citroen DS 23 des Zweitklägers (künftig: der Kläger) und hinter diesem ein Audi-Pkw, den der Drittbeklagte (künftig: der Beklagte) fuhr. 3 Der Kläger hat behauptet, er sei nur ganz leicht auf den Pkw Golf aufgefahren. Anschließend sei der nachfolgende Audi des Beklagten mit großer Wucht auf sein Fahrzeug geprallt und habe dieses gegen den Golf der Zeugin S. geschoben. Hierbei habe er, Kläger, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine Gehirnerschütterung und eine Gehirnprellung erlitten, an deren Folgen er noch heute leide. Durch den Unfall habe er schwere gesundheitliche und wirtschaftliche Einbußen erlitten. Mit der Klage hat der Kläger einen Betrag von 294.914,24 DM als Ersatz für Fahrzeugschaden, Behandlungskosten und insbesondere für Verdienstausfall geltend gemacht sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten verlangt. Das Landgericht hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 1.000 DM für das erlittene HWS-Schleudertrauma zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Entsche idunqsqründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zu der streitentscheidenden Frage, ob die Hirnverletzung des Klägers mit ihren weitreichenden gesundheitlichen und wirtschaftlichen 4 / Folgen durch das Auffahren des Beklagten verursacht worden sei, habe die Beweisaufnahme keine hinreichende Klärung erbracht. Durch die Gutachten des Sachverständigen Sp. sei zwar bewiesen, daß der Kläger zunächst selbst mit erheblicher Wucht auf den VW-Golf der Zeugin S. aufgefahren und erst anschließend der Beklagte auf das Fahrzeug des Klägers aufgeprallt sei. Nicht hinreichend geklärt sei die Frage, ob der Kläger sich die Hirnverletzung bei seinem eigenen Auffahren auf den Golf oder bei dem nachfolgenden Auffahren des Beklagten zugezogen habe. Das unfallmedizinische Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. J. und Dr. K. komme lediglich zu dem Ergebnis, daß eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Ursächlichkeit des Aufpralls des Beklagten spreche. Eine größere Wahrscheinlichkeit reiche jedoch für die Urteilsfindung nicht aus, was sich zu Lasten des beweispflichtigen Klägers auswirke. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Vorschrift des § 287 ZPO übersehen habe. Das ist jedenfalls nicht auszuschließen. a) Nur der Nachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität) unterliegt den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden (der haftungsausfüllenden Kausalität) ist 5 der Tatrichter dagegen nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (st. Rspr., BGHZ 4, 192, 196; Senatsurteile vom 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 - VersR 1968, 850, 851; vom 20. Februar 1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540, 541 jeweils m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das Auffahren des Beklagten auf den Pkw des Klägers unstreitig zu einer Körperverletzung des Klägers, nämlich einem HWS-Schleuder-trauma, geführt. Damit steht der Haftungsgrund fest. Ob der Auffahrunfall über diese Verletzung hinaus auch eine Hirnschädigung des Klägers zur Folge hatte, ist eine Frage des Ausmaßes der Schädigung, also der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich nach § 287 ZPO beurteilt. Der erkennende Senat hat wiederholt vergleichbare Sachverhalte zu entscheiden gehabt. In der Entscheidung vom 30. Januar 1973 (BGHZ 60, 177) ging es um die Frage, ob ein bei einem Unfall tödlich verletzter Kraftfahrer sich die tödlichen Verletzungen im Brust- und Bauchraum zugezogen hatte, als er ohne Fremdverschulden auf die Fahrbahn geschleudert oder als er anschließend von dem Omnibus des Beklagten überrollt wurde. Da feststand, daß der Verunglückte von dem Omnibus überrollt und dabei zusätzlich verletzt worden war, hat der Senat die Frage, ob er sich hierbei die tödlichen Bauchverletzungen zugezogen hat, der nach § 287 ZPO zu beurteilenden haftungsausfüllenden Kausalität zugeordnet (aaO S. 183 f). Auch in dem Urteil vom 2. Dezember 1975 (VI ZR 79/74 - VersR 1976, 435, 437) hat der Senat entschieden, daß die Frage, ob ein festgestellter, von der Beklagten zu vertretender Unfall bei dem Kläger eine Epilepsie ausgelöst hat, in den Bereich der haftungsaus-füllenden Kausalität gehört und damit nach § 287 ZPO zu beurteilen ist. Ebenso muß im vorliegenden Fall nach 6 t § 287 ZPO beurteilt werden, ob die vom Beklagten zu vertretende Körperverletzung des Klägers eine Hirnschädigung zur Folge hatte. b) Zwar kann der Tatrichter auch eine haftungsaus-füllende Kausalität nur feststellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden aber geringere Anforderungen an die Uberzeugungsbildung des Tatrichters gestellt. Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalles, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Uberzeugungsbildung (vgl. im einzelnen Senatsurteile vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - VersR 1970, 924). Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht sich dieser freieren verfahrensrechtlichen Stellung bewußt gewesen ist. Das Berufungsgericht hebt zwar die Ansicht der Sachverständigen Prof. Dr. J. und Dr. K. hervor, daß entgegen der Regel die höhere Wahrscheinlichkeit für die seltene Entstehungsmöglichkeit der Hirnkontusion durch das erst vom Heckaufprall des Beklagten ausgelöste HWS-Schleudertrauma spreche, weil beim Kläger Gesichtsverletzungen als Folge des ersten Auffahrens auf den Golf der Zeugin S. nach dem Unfall nicht festgestellt worden seien. Es beschränkt sich jedoch in diesem Zusammenhang auf den Hinweis, eine größere Wahrscheinlichkeit genüge für die Feststellung dieses Hergangs nicht. Das trifft indes für die Beweiswürdigung nach § 287 ZPO in dieser Allgemeinheit gerade nicht zu. Bei Anwendung dieser Vorschrift hätte der Tatrichter sich näher mit dem Inhalt des unfallmedizinischen Gutachtens, insbesondere mit dem dort herausgestellten Fehlen von Befunden für eine Gesichtsverletzung des Klägers, auseinandersetzen müssen. Es 7 läßt sich jedenfalls nicht von vornherein ausschließen, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es sich seiner freieren Stellung nach § 287 ZPO bewußt gewesen wäre. Damit steht die Ursächlichkeit des aufgezeigten Verfahrensverstoßes fest. Schon dieser Verstoß nötigt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 2. Weiterhin rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf mündliche Anhörung der medizinischen Sachverständigen nicht entsprochen hat. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Anhörung damit begründet, das Gutachten sei im Ergebnis eindeutig und in der Begründung widerspruchsfrei, es bedürfe deshalb keiner weiteren Erläuterung und ergänzenden Befragung der Sachverständigen. Diese Begründung trägt die Ablehnung einer von einer Partei beantragten mündlichen Befragung des gerichtlichen Sachverständigen nicht. Daß das Gericht das Sachverständigengutachten als nicht erläuterungsbedürftig angesehen hat, ist lediglich für die Frage von Bedeutung, ob das Gericht im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens gemäß § 411 Abs. 3 ZPO gehalten war, den Sachverständigen von sich aus zur Erläuterung des Gutachtens zu laden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 - Ill ZR 201/80 - NJW 1982, 2874, 2875 m.w.N.). Das Recht einer Partei auf mündliche Befragung des Sachverständigen hängt jedoch nicht davon ab, daß auch das Gericht dem Sachverständigen noch Fragen stellen will. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat vielmehr jede Partei gemäß §§ 402, 397 ZPO das Recht, die Ladung des 8 i Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen (BGHZ 6, 398, 400 f; 24, 9, 14; 35, 370, 371; Senatsurteil vom 21. September 1982 - VI ZR 130/81 - NJW 1983, 340, 341). Daran ist auch gegenüber der gelegentlich geäußerten Kritik (Gehle DRiZ 1984, 101; Schrader NJW 1984, 2806) festzuhalten. § 397 ZPO räumt den Parteien ausdrücklich das Recht ein, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. Diese Vorschrift gilt gemäß § 402 ZPO für den Beweis durch Sachverständige entsprechend, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung enthalten. § 411 Abs. 3 ZPO trifft keine abweichende Regelung, weil er nach Wortlaut und Sinn nur besagt, daß das Gericht von sich aus, also ohne Antrag der Parteien, den Sachverständigen mündlich befragen kann. Im übrigen gehört es zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, daß den Parteien die Möglichkeit eingeräumt wird, einem Sachverständigen nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens Fragen zu stellen, ihm Bedenken vorzutragen oder ihn um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten zu bitten (ebenso Ankermann NJW 1985, 1204). Das Gericht kann einen Antrag auf Anhörung des Sachverständigen allerdings ablehnen, wenn er verspätet gestellt wird oder wenn er rechtsmißbräuchlich ist (Senatsurteil vom 21. September 1982 aaO). Dazu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Eine Zurückweisung des Antrages wegen Verspätung hat es sogar ausdrücklich abgelehnt. Eine Präklusion nach § 296 ZPO kam im vorliegenden 9 Fall auch wohl kaum in Betracht, weil das Berufungsgericht es unterlassen hatte, den Parteien eine Frist für die Stellungnahme zu dem Gutachten zu setzen. Das Berufungsurteil beruht auf dem dargelegten Verfahrensfehler. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß die Anhörung des Sachverständigen sich auf die Urteilsfindung ausgewirkt hätte. III. Aus den dargelegten Gründen hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Die Sache muß zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In der wiedereröffneten Tatsacheninstanz haben die Parteien auch Gelegenheit, ihren Vortrag zu den Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten des Sachverständigen Sp. zu ergänzen. Dr. Steffen Scheffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Schmitz