- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Sie hat von beiden Beklagten ein Schmerzensgeld sowie Ersatz für die Unterhaltskosten des nicht gewünschten vierten Kindes (monatlich 155 DM) und Feststellung begehrt, daß die Beklagten sie auch von weiteren Verbindlichkeiten freizustellen hätten, die ihr aus der Unterhaltsverpflichtung gegenüber diesem Kind erwüchsen. Dabei hat die Klägerin, wie sich aus dem vom angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Akteninhalt ergibt, sich unwidersprochen darauf berufen, daß ihr ihr Ehemann seine eigenen Ansprüche abgetreten habe (ABI 32). Dadurch, daß die Klägerin über die ungewollte Geburt mit einer Unterhaltsverpflichtung belastet worden sei,, sei ihr in dieser Höhe ein Vermögensschaden entstanden; insoweit schließe sich das Gericht der wohl überwiegenden Meinung an. Gegen den (am Revisionsverfahren nicht beteiligten) mitbeklagten Arzt hat das Landgericht dagegen die aus der Unterhaltsverpflichtung hergeleiteten Schadenser-satzansprüche abgewiesen, da es insoweit an einer de-liktischen Haftung fehle. 1. Soweit die Revision die Meinung vertritt, daß die Belastung mit dem Unterhalt für ein (gesundes, eheliches - ohne daß auf die Berechtigung dieser Unterscheidungen hier einzugehen wäre) Kind niemals ein ersatzfähiger Schaden sein könne, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Er kommt in der Begründung, auf die er hier wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, zu dem Ergebnis, daß die Belastung mit Unterhaltsverbindlichkeiten auch für ein gesundes eheliches Kind durchaus ein Schaden im Sinne des Rechts der unerlaubten Handlung wie auch des Vertragsrechts sein kann. In dem in jener Parallelsache ergangenen Urteil führt der Senat aber auch im einzelnen aus, wann und in welchem Umfang die Geburt eines wegen einer vermeintlich erfolgreichen Sterilisation nicht mehr erwarteten Kindes Schadensersatzansprüche wegen der damit verbundenen Unterhaltsbelastung rechtfertigen kann. Denn dieses berichtet nur, daß nach der Behauptung der Klägerin neben der Furcht vor Komplikationen, wie sie schon bei ihrer dritten Schwangerschaft aufgetreten sein sollen, für den Entschluß zur Sterilisation auch der Wunsch bestimmend gewesen sei, die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Familie angesichts der Unterhaltsbelastung mit drei ehelichen und einem vorehelichen Kind nicht noch weiter einzuengen. Darüber, ob das Landgericht die Überzeugung erlangt hat, daß dies zutrifft, und zwar in dem Sinne, daß die Vermeidung weiterer Nachkommenschaft für den Entschluß zur Sterilisation bestimmender Beweggrund war, fehlt eine Feststellung. Sollte das Landgericht diese Überzeugung nicht erlangt haben, dann wäre jedenfalls die Feststellung erforderlich, daß die Eheleute ohnehin zur Vermeidung weiteren Nachwuchses entschlossen waren und nur im Vertrauen auf die vermeintliche Sterilisation auf andere verläßliche Verhütungsmittel verzichtet haben. Dagegen bleibt der Unterhaltsaufwand insoweit, als er auf einem gehobenen wirtschaftlichen Lebenszuschnitt beruht, der familienrechtlichen Teilhabe des Kindes an den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Eltern zugeordnet und ist daher nicht ersatzfähig. Käme z.B. die Klägerin etwa durch Erbschaft oder Lottogewinn späterhin in den Besitz eines beträchtlichen Vermögens, und erhöhte sich dadurch ihre Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber über die zur Zeit von ihr allein geleistete häusliche Pflege hinaus, dann könnte eine Freistellungspflicht des beklagten Hospitals, dessen Rechtsform übrigens noch klarzustellen sein wird, insoweit nicht bejaht werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 15/78 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18. März 1980 Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Hospitals vertreten durch das Kuratorium, dieses wiederum vertreten durch dessen Vorsitzenden Dechant Johannes UflllB ebendort, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die Hausfrau Margarete K^HI^fc-Straße geb. Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen,Dr. Kullmann und Dr. Ankermann für Recht erkannt: Auf die (Sprung-) Revision des Zweitbeklagten wird das Schlußurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westfalen vom 25. November 1977 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil des Zweitbeklagten (St. Vincenz-Hospital Coesfeld) entschieden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die im Jahre 1941 geborene Klägerin ist mit dem im Jahre 1936 geborenen Maurer Gerhard H. verheiratet. Aus der Ehe waren zunächst drei Kinder hervorgegangen, geboren im Juli 1967, Juli 1970 und Februar 1976. Der Ehemann der Klägerin ist ferner noch einem im Jahre 1963 geborenen nichtehelichen Kind unterhaltspflichtig. Am ■■■■■■■ gebar die Klägerin einen weiteren ehelichen Sohn, dies obwohl sie sich im Anschluß an die vorhergehende Geburt im Krankenhaus des Zweitbeklagten durch den früher erstbeklagten Arzt einem Sterilisationseingriff unterzogen hatte. Dieser hatte den Eingriff unstreitig fehlerhaft vorgenommen mit der Folge, daß der rechte Eileiter funktionsfähig geblieben war. Die Klägerin behauptet, die Sterilisation sei auf ihren und ihres Ehemannes Wunsch deshalb vorgenommen worden, weil schon die dritte Schwangerschaft schwierig gewesen sei und sie auch aus wirtschaftlichen Gründen keine weiteren Kinder gewünscht hätten. Sie hat von beiden Beklagten ein Schmerzensgeld sowie Ersatz für die Unterhaltskosten des nicht gewünschten vierten Kindes (monatlich 155 DM) und Feststellung begehrt, daß die Beklagten sie auch von weiteren Verbindlichkeiten freizustellen hätten, die ihr aus der Unterhaltsverpflichtung gegenüber diesem Kind erwüchsen. Dabei hat die Klägerin, wie sich aus dem vom angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Akteninhalt ergibt, sich unwidersprochen darauf berufen, daß ihr ihr Ehemann seine eigenen Ansprüche abgetreten habe (ABI 32). Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnisurteil gegenüber beiden Beklagten dem Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 DM stattgegeben. Durch das an-gefochtene Schlußurteil hat es einen höheren Schmerzensgeldanspruch gegenüber beiden Beklagten, die weiteren sonstigen Ansprüche nur gegenüber dem Arzt abgewiesen, ihnen aber gegenüber dem beklagten Krankenhausträger stattgegeben. Dieser begehrt mit seiner Sprungrevision die Abweisung der Klage, soweit er durch das Schlußurteil beschwert ist. Ent scheidungs gründe I Das angefochtene Urteil führt aus: Der Beklagte hafte aus schuldhafter Verletzung des auf Sterilisation gerichteten Vertrags mit der Klägerin. Dadurch, daß die Klägerin über die ungewollte Geburt mit einer Unterhaltsverpflichtung belastet worden sei,, sei ihr in dieser Höhe ein Vermögensschaden entstanden; insoweit schließe sich das Gericht der wohl überwiegenden Meinung an. Die Pflege-und Erziehungsleistungen, die die Klägerin dem Kind leiste, seien vermögenswerter Natur und der finanziellen Leistung des Ehemannes wertmäßig gleichzustellen, weshalb der monatliche Ersatzbetrag entsprechend der Düsseldorfer Tabelle auf 155 DM zu schätzen sei. Ferner schulde der Beklagte Ersatz der mit der Geburt verbunden gewesenen sowie künftiger Aufwendungen. Gegen den (am Revisionsverfahren nicht beteiligten) mitbeklagten Arzt hat das Landgericht dagegen die aus der Unterhaltsverpflichtung hergeleiteten Schadenser-satzansprüche abgewiesen, da es insoweit an einer de-liktischen Haftung fehle. II. Das im Verhältnis zur Schwierigkeit der hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen äußerst knapp begründete erstrichterliche Urteil kann so der Revisionsprüfung nicht standhalten. 1. Soweit die Revision die Meinung vertritt, daß die Belastung mit dem Unterhalt für ein (gesundes, eheliches - ohne daß auf die Berechtigung dieser Unterscheidungen hier einzugehen wäre) Kind niemals ein ersatzfähiger Schaden sein könne, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Diese Auffassung ist im Schrifttum zwar nicht überwiegend, aber immerhin häufiger als in der bisherigen Judikatur der Instanzgerichte vertreten worden. Die zur Begründung vertretenen Argumente macht sich das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. Februar 1978 (NJW 1978, 1685 = VersR 1978, 846)durchweg zu eigen; dieses Urteil liegt dem erkennenden Senat gleichzeitig zur Revisionsprüfung vor (AZ VI ZR 105/78). Der erkennende Senat setzt sich in Jenem Urteil (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) mit den dort vertretenen Argumenten im einzelnen auseinander. Er kommt in der Begründung, auf die er hier wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, zu dem Ergebnis, daß die Belastung mit Unterhaltsverbindlichkeiten auch für ein gesundes eheliches Kind durchaus ein Schaden im Sinne des Rechts der unerlaubten Handlung wie auch des Vertragsrechts sein kann. Damit lehnt er die Begründung des Oberlandesgerichts Bamberg aaO, die sich auch die Revision in der vorliegenden Sache zu eigen macht, im wesentlichen ab. 2. In dem in jener Parallelsache ergangenen Urteil führt der Senat aber auch im einzelnen aus, wann und in welchem Umfang die Geburt eines wegen einer vermeintlich erfolgreichen Sterilisation nicht mehr erwarteten Kindes Schadensersatzansprüche wegen der damit verbundenen Unterhaltsbelastung rechtfertigen kann. a) Dazu gehört es zunächst, daß die Eltern nicht nur wegen der vermeintlichen Sterilisation der Ehefrau mit der Empfängnis eines Kindes nicht gerechnet haben, sondern daß durch dessen Geburt auch eine zunächst bewußt getroffene Familienplanung durchkreuzt worden ist. Schon hier hat die Entscheidung des Landgerichts keine hinreichende Stütze. Denn dieses berichtet nur, daß nach der Behauptung der Klägerin neben der Furcht vor Komplikationen, wie sie schon bei ihrer dritten Schwangerschaft aufgetreten sein sollen, für den Entschluß zur Sterilisation auch der Wunsch bestimmend gewesen sei, die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Familie angesichts der Unterhaltsbelastung mit drei ehelichen und einem vorehelichen Kind nicht noch weiter einzuengen. Darüber, ob das Landgericht die Überzeugung erlangt hat, daß dies zutrifft, und zwar in dem Sinne, daß die Vermeidung weiterer Nachkommenschaft für den Entschluß zur Sterilisation bestimmender Beweggrund war, fehlt eine Feststellung. Sollte das Landgericht diese Überzeugung nicht erlangt haben, dann wäre jedenfalls die Feststellung erforderlich, daß die Eheleute ohnehin zur Vermeidung weiteren Nachwuchses entschlossen waren und nur im Vertrauen auf die vermeintliche Sterilisation auf andere verläßliche Verhütungsmittel verzichtet haben. Denn nur dann kann von einer Durchkreuzung der Familien- Planung gesprochen werden. All dies ist in dem bereits erwähnten Senatsurteil in der Parallelsache VI ZR 105/78 näher ausgeführt. b) In einem weiteren gleichzeitig verkündeten Urteil des erkennenden Senats (AZ VI ZR 247/78 - ebenfalls für BGHZ vorgesehen) sind die Grundsätze für die Bemessung des Ersatzes für Unterhaltsschaden näher dargestellt. Dort wird darauf hingewiesen, daß die Ersatzfähigkeit aus Gründen, die mit der hier eintretenden Überschneidung der delikts- bzw. vertragsrechtlichen Haftung mit dem anders strukturierten Rechtsbereich des familienrechtlichen Unterhalts Zusammenhängen, nicht jeden Unterhaltsaufwand für das ungewollte Kind umfaßt. Auf die dortigen Ausführungen wird hier Bezug genommen. Demnach ist dem Ersatzanspruch ein in einfachen Verhältnissen notwendiger, aber auch ausreichender Betrag zugrundezulegen, der sich zweckmäßigerweise an den Regelunterhaltssätzen für nichteheliche. .Kinder orientiert. Dagegen bleibt der Unterhaltsaufwand insoweit, als er auf einem gehobenen wirtschaftlichen Lebenszuschnitt beruht, der familienrechtlichen Teilhabe des Kindes an den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Eltern zugeordnet und ist daher nicht ersatzfähig. c) Diese Grundsätze mögen allerdings nur beschränkt von Bedeutung sein für die Vergütung der Dienstleistungen der Mutter, die das Landgericht hier wohl zu Unrecht allein ins Auge faßt. Richtig ist freilich, daß diese Leistung des haushaltführenden Ehegatten zugunsten des Kindes einen selbständigen und daher ersatzfähigen Geldwert besitzt. Es ist jedoch verfehlt, wenn das Landgericht den Wert dieser Dienstleistungen schlicht S0 dem tatsächlichen finanziellen Aufwand des erwerbstätigen Ehegatten gleichsetzen will, auf den es, wie eben bemerkt, ohnehin nicht unmittelbar ankommen kann. Das hätte nämlich die widersinnige Folge, daß die Arbeit der Hausfrau in gehobenen Verhältnissen höher bewertet würde, obwohl sie dort in aller Regel in stärkerem Umfang durch technische und andere Hilfsmittel erleichtert wird, und im umgekehrten Falle niedriger. 3. Da das Landgericht alle diese Grundsätze seinem Urteil nicht zugrundegelegt hat, muß sein Urteil aufgehoben werden. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Landgericht zur Höhe und Dauer der Ersatzpflicht des Beklagten vor allem folgendes zu beachten haben: a) Das Landgericht wird sich zunächst um eine objektive Bewertung der durch das Kind seiner Mutter, der Klägerin, verursachten Mehrarbeit bemühen müssen. Sollte es unter diesem Gesichtspunkt den zugesprochenen Betrag nicht voll gerechtfertigt finden, dann wird es zu berücksichtigen haben, daß die Klägerin ihre Forderung auch auf abgetretene Ansprüche ihres Ehemannes stützt. Die Meinung des Landgerichts, diesem könnten aus . dem Fehlschlagen einem aus Gründen der Familienplanung vorgenommenen Sterilisationseingriff bei der Ehefrau keine vertraglichen Schadensersatzansprüche erwachsen, ist unrichtig, wie gleichfalls in dem Senatsurteil, in der Sache VI ZR 247/78 des näheren ausgeführt ist. b) Schließlich wird das Landgericht gegebenenfalls seinen Feststellungsausspruch der oben erwähnten beschränkten Ersatzfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen anzupassen haben. Käme z.B. die Klägerin etwa durch Erbschaft oder Lottogewinn späterhin in den Besitz eines beträchtlichen Vermögens, und erhöhte sich dadurch ihre Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber über die zur Zeit von ihr allein geleistete häusliche Pflege hinaus, dann könnte eine Freistellungspflicht des beklagten Hospitals, dessen Rechtsform übrigens noch klarzustellen sein wird, insoweit nicht bejaht werden. Dr. Weber Dunz Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann