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BGH · VI ZR 15/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 15/77

Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises genügt nicht schon der Hinweis auf einen Geschehensablauf, nach dem der Schaden die typische Folge einer anderen Ursache sein kann. Vielmehr muß der Inanspruchgenommene auch dartun, daß diese andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt; erst dann hilft es dem Geschädigten nicht, daß der eine Geschehensablauf wahrscheinlicher ist als der andere. Im Erdgeschoß befand sich die vom Beklagten geführte Gaststätte, zu der auch eine im Kellergeschoß eingerichtete Bar mit Restaurationsecke und Kegelbahnen gehörte. Der Beklagte bestreitet den Hergang und behauptet, mindestens sei es nicht ausgeschlossen, daß als Brandursache der nach dem Brand festgestellte Kurzschluß in der elektrischen Anlage in Betracht komme, für den er nicht einzustehen habe. Das Berufungsgericht stellt, sachverständig beraten, fest, der Brandherd habe in dem Teil der Gaststätte gelegen, in dem ein Plastikeimer gestanden habe, der unter Verstoß gegen die Unfallverhütungs Vorschriften (hier: VBG 1 § 42) auch zur Aufbewahrung feuergefährlicher Gaststättenabfälle, nämlich der Zigaretten- und Zigarrenasche, benutzt worden sei. Im Streitfall komme aber als weiterer typischer Geschehensablauf die Verursachung des Brandes durch den Kurzschluß im Bereich der Verteilerkästen in Betracht. Indessen brauche der Beklagte nicht zu beweisen, daß es sich um eine naheliegende und ernsthafte Möglichkeit handele, sondern der Kläger hätte den vollen Beweis dafür erbringen müssen, daß der Brand nicht durch einen Kurzschluß verursacht worden sei. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichtes, wonach zunächst der Kläger den Beweis des ersten Anscheins dafür erbracht hat, daß der Brand von dem entgegen den Unfallverhütungsvorschriften mit brennbaren Gaststättenabfällen gefüllten Plastikeimer ausgegangen ist, der in der Kellerbar unterhalb der Verteilerkästen für die elektrischen Stromleitungen aufgestellt war. 2. Allerdings greift dann, wenn der mit der Entkräftung dieses Anscheinsbeweises Belastete dargetan hat, daß der Schaden auf mehrere typische Geschehensabläufe zurückgeführt werden kann, der Anscheinsbeweis nicht durch,wie das Berufungsgericht richtig erkennt; dann kann es auch nicht darauf ankommen, welche der beiden Geschehensabläufe der wahrscheinlichere ist (BGHZ 24, 308, 313; BGH Urt.v.23. Es liegt dann einer derjenigen Fälle vor, in denen gerade die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufes gegeben ist, so daß der Anscheinsbeweis entfällt (BGHZ 8, 239, 240). Zu Unrecht meint indessen das Berufungsgericht, im Streitfall komme nach dem von ihm getroffenen Feststellungen ein Kurzschluß am Verteilerkasten für Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft^ ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahe legen, etwa Defekte in der elektrischen Leitung, Spuren, die auf den Ort des Kurzschlusses als den ursprünglichen Brandherd hin-weisen, und dergl. Es nimmt im Gegenteil im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen an, ein Kurzschluß als Brandursache sei "äußerst unwahrscheinlich" (weil nämlich alles dafür spricht, daß er erst durch den vom Plastikeimer ausgehenden Brand entstanden ist). Ist aber eine (in Betracht kommende) Ursache äußerst unwahrscheinlich, kann sie gewiß nicht mehr als "typisch" angesehen werden, weil die konkreten Umstände gerade gegen einen nach der Lebenserfahrung zu erwartenden Geschehensablauf sprechen. 3. Es bleibt mithin im Streitfall dabei, daß der Beklagte die ernsthafte und naheliegende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes hätte darlegen und beweisen müssen, um den für den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis, daß die vorschriftswidrige Verwendung des Plastikeimers zu dem Brand geführt hat, zu erschüttern. Das aber kann er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Da somit die Haftung des Beklagten dem Grunde nach feststeht - insoweit sind weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr zu treffen -,kann der Senat über den Grund des Klageanspruches zu Gunsten des Klägers entscheiden.

Zitierte Normen: § 823 BGB
MöglichkeitBetrachtKurzschlußBrandelektrischKlägerGeschehensablauf

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 286 C
Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises genügt nicht schon der Hinweis auf einen Geschehensablauf, nach dem der Schaden die typische Folge einer anderen Ursache sein kann. Vielmehr muß der Inanspruchgenommene auch dartun, daß diese andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt; erst dann hilft es dem Geschädigten nicht, daß der eine Geschehensablauf wahrscheinlicher ist als der andere.
20. Juni 1978 ' VI ZR 15/77 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
BGH, Urt.v.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 15/77	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. Juni 1978 Walz
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Bodo Istraße 0,
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Gaststätteninhaber Ernst NI
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. November 1976 aufgehoben und das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. Juli 1974 abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs, auch über die Kosten beider Rechtsmittelzüge, wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger betreibt in	im	ersten
 Stock eines Gebäudes ein Sportmodengeschäft. Im Erdgeschoß befand sich die vom Beklagten geführte Gaststätte, zu der auch eine im Kellergeschoß eingerichtete Bar mit Restaurationsecke und Kegelbahnen gehörte. In der Nacht vom 23. zu dem 24. März 1972 entstand in der Bar
 
ein Brand. Infolge der Rauchentwicklung wurden Waren im Geschäft des Klägers beschädigt.
Dieser nimmt den Beklagten auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, den er auf 84.143,79 DM beziffert, in Anspruch. Er behauptet, der Brand sei dadurch entstanden, daß in der Kellerbar feuergefährliche Abfälle in den dort stehenden Plastikeimer geworfen worden seien.
Der Beklagte bestreitet den Hergang und behauptet, mindestens sei es nicht ausgeschlossen, daß als Brandursache der nach dem Brand festgestellte Kurzschluß in der elektrischen Anlage in Betracht komme, für den er nicht einzustehen habe.
Das Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht stellt, sachverständig beraten, fest, der Brandherd habe in dem Teil der Gaststätte gelegen, in dem ein Plastikeimer gestanden habe, der unter Verstoß gegen die Unfallverhütungs Vorschriften (hier: VBG 1 § 42) auch zur Aufbewahrung feuergefährlicher Gaststättenabfälle, nämlich der Zigaretten- und Zigarrenasche, benutzt worden sei. Der Kläger könne sich deswegen an sich auf einen Anscheins beweis dafür berufen, daß der Brand auf diese Ver-
 
letzung der Unfallverhütungsvorschriften zurückzuführen sei. Im Streitfall komme aber als weiterer typischer Geschehensablauf die Verursachung des Brandes durch den Kurzschluß im Bereich der Verteilerkästen in Betracht. Zwar sei dieser Verlauf ’äußerst unwahrscheinlich”. Indessen brauche der Beklagte nicht zu beweisen, daß es sich um eine naheliegende und ernsthafte Möglichkeit handele, sondern der Kläger hätte den vollen Beweis dafür erbringen müssen, daß der Brand nicht durch einen Kurzschluß verursacht worden sei. Das aber sei ihm nicht gelungen.
II.
Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.	Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichtes, wonach zunächst der Kläger den Beweis des ersten Anscheins dafür erbracht hat, daß der Brand von dem entgegen den Unfallverhütungsvorschriften mit brennbaren Gaststättenabfällen gefüllten Plastikeimer ausgegangen ist, der in der Kellerbar unterhalb der Verteilerkästen für die elektrischen Stromleitungen aufgestellt war. Der Brandherd lag an dieser Stelle. Der Beklagte hat eine Unfallverhütungsvorschrift verletzt, die gerade den Schutz vor möglichen Brandschäden bezweckte, die durch unsach gemäße Lagerung brennbarer Gaststättenabfälle entstehen können. Diese Vorschrift, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung den besonderen Unfallgefahren des Gewerbezweiges angepaßt ist, kann auch
 
zur Konkretisierung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegenüber dritten Personen, mit deren Anwesenheit zu rechnen ist, herangezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812, 813). Tritt wie hier ein Schaden ein, dessen Verhütung bezweckt ist, so spricht der erste Anschein dafür, daß der Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift dafür ursächlich gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 24.
 Juni 1953 - VI ZR 31/52 - VersR 1953, 335 u. vom 6. November 1973 - VI ZR 76/72 - VersR 1974, 263 m.w.Nachw.).
2.	Allerdings greift dann, wenn der mit der Entkräftung dieses Anscheinsbeweises Belastete dargetan hat, daß der Schaden auf mehrere typische Geschehensabläufe zurückgeführt werden kann, der Anscheinsbeweis nicht durch,wie das Berufungsgericht richtig erkennt; dann kann es auch nicht darauf ankommen, welche der beiden Geschehensabläufe der wahrscheinlichere ist (BGHZ 24, 308, 313; BGH Urt.v.23. April 1964 - VII ZR 154/62 = VersR 1964, 1063, 1065 und ständig). Es liegt dann einer derjenigen Fälle vor, in denen gerade die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ursachenverlaufes gegeben ist, so daß der Anscheinsbeweis entfällt (BGHZ 8, 239, 240). Daran, daß dies der vom Geschädigten in Anspruch genommene Beklagte dartun muß, hat die soeben erwähnte Rechtsprechung nichts geändert.
Zu Unrecht meint indessen das Berufungsgericht, im Streitfall komme nach dem von ihm getroffenen Feststellungen ein Kurzschluß am Verteilerkasten für
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den elektrischen Strom als typische und damit ernsthaft in Betracht zu ziehmde Möglichkeit für den Ausbruch des Brandes in Betracht. Kurzschlüsse in den elektrischen Leitungen sind zwar häufig Brandursache. Deswegen allein kann aber noch nicht angenommen werden, daß in jedem Falle dann, wenn nach einem Brand in der Nähe des Brandherdes ein Kurzschluß festgestellt wird, bereits auch ein typischer, d.h. nach der Lebenserfahrung watr scheinlicher Zusammenhang zwischen diesem Kurzschluß und dem Ausbruch des Brandes feststeht. Kurzschlüsse entstehen eben auch als Folge von Bränden. Die bloße, häufig allerdings nicht auszuschließende Denkmöglichkeit, ein Kurzschluß könne Brandursache gewesen sein, reicht dafür nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71 - VersR 1974, 750, 751). Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft^ ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahe legen, etwa Defekte in der elektrischen Leitung, Spuren, die auf den Ort des Kurzschlusses als den ursprünglichen Brandherd hin-weisen, und dergl. Im Streitfall hat das Berufungsgericht dazu keine Feststellungen treffen können.
Es nimmt im Gegenteil im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen an, ein Kurzschluß als Brandursache sei "äußerst unwahrscheinlich" (weil nämlich alles dafür spricht, daß er erst durch den vom Plastikeimer ausgehenden Brand entstanden ist). Ist aber eine (in Betracht kommende) Ursache äußerst unwahrscheinlich, kann sie gewiß nicht mehr als "typisch" angesehen werden, weil die konkreten Umstände gerade gegen einen nach der Lebenserfahrung zu erwartenden Geschehensablauf sprechen.
 
3.	Es bleibt mithin im Streitfall dabei, daß der Beklagte die ernsthafte und naheliegende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes hätte darlegen und beweisen müssen, um den für den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis, daß die vorschriftswidrige Verwendung des Plastikeimers zu dem Brand geführt hat, zu erschüttern. Das aber kann er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Als andere Brandursache kommt allenfalls nur ein Kurzschluß in Betracht. Da diese Möglichkeit iidessen ’’äußerst unwahrscheinlich” ist , ist sie gerade keine ernsthafte und naheliegende. Danach hat der Kläger bewiesen, daß der Beklagte den Brand und den daraus entstandenen Sachschaden dadurch verursacht hat, daß er brennbare Abfälle aus seiner Gaststätte in einem Plastikeimer aufbewahren ließ. Das verstieß gegen die Unfallverhütungs-vorschriften, die der Beklagte mindestens hätte kennen müssen, so daß auch sein Verschulden feststeht. Er ist mithin dem Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung seines Eigentums zu dem Ersatz des diesem entstandenen Schadens verpflichtet.
III.
Da somit die Haftung des Beklagten dem Grunde nach feststeht - insoweit sind weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr zu treffen -,kann der Senat über den Grund des Klageanspruches zu Gunsten des Klägers entscheiden. Wegen der Schadenshöhe, die streitig ist, ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif und deshalb in diesem Umfange an das
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Landgericht zurückzuverweisen, das dann auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge zu entscheiden haben wird.
Dr. Weber	Dr.	Steffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt