Io Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9»Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf0) vom 21 o November 1967 insoweit, als es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat, aufgehoben» streckungsbefehl gegen den Zweitbeklagten erwirkt» Auf seinen Einspruch hat das Landgericht den Vollstreckungsbefehl zwar aufgehoben, der Klage jedoch gegen beide Beklagte in Höhe von 905,90 DM nebst Zinsen stattgegeben» Dabei ist es von einer Haftung der Beklagten aufgrund der §§ 7, 18 StVG ausgegangen, hat aber angenommen, daß auch das Kind sich grob verkehrswidrig verhalten habe» Es müsse daher in entsprechender Anwendung des § 829 BGB, da es sozialversichert sei, die Hälfte des Schadens sölbct tragen» 582 und vom 9o April 1968 - VI ZR 27/67 - VersR 1968, 702)« Bas Berufungsgericht hält aber auch den Einwand der Beklagten für begründet, daß das Kind den Unfall in grob verkehrswidriger Weise mitverschuldet habe« Angesichts der Tatsache, daß es sozial.versichert sei, sei eine Schadensteilung billig (§§ 829, 254 BGB), 1o Richtig ist zwar, daß die Billigkeitsregel des § 829 BGB auch dann entsprechend - sozusagen spiegelbildlich - im Rahmen des § 254 BGB anzuwenden ist, wenn ein Kind den ihm entstandenen Schaden, für den es einen anderen ersatzpflichtig macht, mitverursacht hat, Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 37? Jedoch darf bei entsprechender Anwendung des § 829 BGB nicht aus den Augen gelassen werden, daß die Voraussetzungen, von denen das Gesetz die unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift (Klage gegen das Kind) abhängig macht, erst recht in den umgekehrten Fall vorliegen müssen. nur in Ausnahme fällen kommen (vgl« Böhmer VersR 1962, 215, 823 und MBH 1962, 778)„ Me grundsätzliche Entscheidung des Gesetzes, daß schuldunfähige Personen weder ersatzpflichtig sind noch einen Teil ihres Schadens selbst tragen müssen, darf nicht schon dann durch das Billigkeitsurteil des § 829 BGB korrigiert werden, wenn die Billigkeit, etwa im Hinblick auf die beiderseitigen Vermögens Verhältnisse, cfeses erlaubt„ Vielmehr muß die Billigkeit diese: Korrektur (ganz oder teilweise) erfordern (so § 829 BGB), wie schon die Einschränkung zeigt, daß der Geschädigte nicht Ersatz bei einem Aufsichtspflichtigen darf erlangen können» Seine "Bedürftigkeit" ist daher mindestens ebenso Voraussetzung einer Haftung aus § 829 BGB wie die "Leistungsfähigkeit" des Schädigers» Um das Billigkeitsurteil zutreffend fällen zu können, bedarf es der Würdigung der gesamten Umstände des Haftpflichtfalles, wobei dann allerdings vor allem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind» Die beiderseitigen Vermögensverhältnisse allein fordern noch nicht, entgegen §§ 827, 828 BGB auch einen nicht verantwortlichen Schädiger für haftbar zu erklären - erst recht nicht der Umstand, daß einer der Beteiligten (oder gar beide) versichert ist, sei es haftpflichtversichert (freiwillig, gesetzlich oder zwangsversichert), sei es Unfall- oder sonst Schadensversichert (vgl» BGHZ 23, 90, 99; Senatsurteile vom 13» Juni 1958 - VI ZR 109/57 -m § 829 BGB Nr..2 = VersR 1958, 485, 487 und vom 26» Juni 1962 - VI ZR 152/51 = VersR 1962, 811)» Auszugehen ist von den die Schadensersatzpflicht auslösenden, im vorliegenden Fall das Mitverschulden "begründenden Handlungen der Beteiligten (vgl* BGHZ 23, 99)o Dabei ist der Anteil, der jeden von ihnen an der Verursachung trifft und ihm als Verschulden zur hast fällt, klarzustellen und zu werten» Denn oft fordert die Billigkeit es nicht, daß ein Schuldunfähiger auch dann, wenn sein Verursachungsbeitrag und seine Fahrlässigkeit (seine Zurechnungsfähigkeit unterstellt) nur gering gewesen sind, dem anderen feil, dessen Mitverschulden Uberwiegt, deshalb Ersatz (wenn auch nux^ zu dem feil) leisten soll, weil er vermögend, der andere aber arm lote. So schloß § 44 I 6 des Preußischen Allgemeinen Landrechts, der dem § 829 BGB als Vorbild gedient hat, den Billigkeitsanspruch von vornherein aus, wenn der Schädiger den Schuldunfähigen 11 durch sein eigenes auch nur geringes Versehen zu der schädlichen Handlung veranlaßt11 hatte (ebenso § 1308 österreichisches ABGB)» An die Stelle der mangelnden Schuldfähigkeit kann in der Regel nur dann mittels § 829 BGB die bessere wirtschaftliche Lage als Zurechnungsgrund gesetzt werden, wenn die "natürliche" Schuld wenigstens in solchem Maße gegeben war, daß ihre haftungsrechtliche Zurechnung nach Heranziehung des wirtschaftlichen Gesichtspunkts gerecht und billig erscheint» Der Senat hat schon hinsichtlich der nach § 829 BGB zu berücksichtigenden Lebensverhältnisse der Beteiligten darauf hingewiesen, daß die Durchbrechung des Schuldprinzips mittels § 829 BGB nach dem Sinn dieser Ausnahmevorschrift nur dann und insoweit erlaubt ist, als es sich um wirklich ins Gewicht fallende, erhebliche Unterschiede handelt, die es un- billig erscheinen lassen, daß der Schuldunfähige im ungestörten Genuß seiner Mittel bleibe, während der andere Teil die Lasten aus dem Unglüeksfall allein zu tragen hätte (vglo das angeführte Urteil vom 13» Juni 1958)„ 828 BGB folgenden Ergebnisses “fordert11« Daher haben die Oberlandesgerichte, deren Rechtsprechung der Senat in seinem Urteil BGHZ 37, 102 angeführt und gebilligt hat, es bisher - soweit ersichtlich - stets abgelehnt, die Haftung des Schädigers, dessen Schuld schwer war, zu Lasten eines Kindes-, dessen "Schuld“ nur gering wog, nach §§ 829, 254 BGB zu kürzen (vglo Hauß, Beser« zu BGHZ 37, 102 in LM § 254 BGB fGaJ Hr* 2; Soergel/Reiraer Schmidt 9y Aufl» § 254 Anim 17)» a) Die Verantwortung, die die Beklagten an der Verletzung des Kindes trifft, ist nicht so gering im Verhältnis zu der "Schuld" des Kindes, daß es als unbillig empfunden werden müßte, wenn sie voll haften sollten» Zwar hat das Berufungsgericht die Verurteilung auf die §§ 7, 18 StVG gestützt und nicht, wie dies die Klägerin verlangt hatte, auf die §§ 823, 831 BGB, nämlich auf nachgewiesenes Verschulden« Das war, da das Klagebegehren ohne weiteres nach den Vorschriften des Straßenverkehr sgesetzes begründet war, an sich sachgerecht« Für die Beurteilung der Frage aber, ob die Billigkeit eine Entlastung der Beklagten zur Hälfte erforderte, war aber das Verschulden und der .Grad des Verschuldens der Beklagten von Bedeutung« Insofern weist die Revision zu Recht darauf hin, daß der vom Berufungsgericht seinem Urteil zugrundegelegte Sachverhalt ergibt, daß den erstbeklagten Fahrer keineswegs ein geringes Verschulden trifft« Das Berufungsgericht hält sowohl ihn wie den zweitbeklagten Halter für mindestens ebenso verantwortlich wie das Kind, indem es eine hälftige Schadensteilung für angemessen erachtet« b) Es fehlt somit schon an einem deutlichen, zugunsten der Beklagten bestehenden Gefälle hinsichtlich des beider-seitigen Veiantwortungsbeitrages« Hinzu kommt, daß es im vorliegenden Rechtsstreit nur um die Frage geht, ob die Beklagten die eingeklagten rd« 1«800 DU in voller Höhe zu zahlen haben oder ob sie einen Heil dieses Betrages abwälzen können« Vor allem darf nicht außer Betracht bleiben, daß es sich um einen Kraftfahrzeug-Unfall gehandelt hat, so daß für die Beklagten die Haftpflichtversicherung eintritt« Bs ist nun aber gerade der Sinn dieser vom Gesetz vorgeschriebenen Versicherung, die Ersatzansprüche der VerkehrsOpfer sicherzustellen, dabei nicht zuletzt die Ansprüche verletzter Kinder oder Jugendlicher« Da# aber die Billigkeit fordere, deren Ansprüche bei einem etwaigen Mit-**Verschulden" zugunsten der Versicherer über § 829 BGB wenn die Klägerin ihren Ersatzanspruch unmittelbar gegen den Versicherer eingeklagt hätte (§ 3 Er* 1 PflVersG iodoF* des Gesetzes vom 5o April 1965 - BGBl I 213) o Gewiß haftete der Versicherer auch dann nur im Bahmen seiner Leistungspflicht? sozialversichert war«, Zu Unrecht hat das Berufungsgericht seine Erwägungen allein hierauf abgestellt, statt zunächst zu prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen gegeben waren, von denen die Anwendung des § 829 BGB abhängig gemacht werden muß«, Diese Bestimmung wollte grundsätzlich nur dem Armen helfen, den ohne sein Verschulden ein Unglück, für das an sich ein anderer haften müßte, getroffen hat» Sie im vorliegenden Fall auch den Beklagten, die weder schuldlos sind noch uarm”, zugute kommen zu lassen, besteht kein Grund, Die Billigkeitsregelung des § 829 BGB kann, wenn Schäden durch auf beiden Seiten beteiligte Versicherer zu regulieren sind, nur sehr begrenzt herangezogen werden. Ob diese, als Sozialversicherungsträgerin des Kindes und damit als dessen Rechtsnachfolger, sich gemäß § 829 BGB das ”Mitverschulden" des Kindes dann hätte entgegenhalten lassen müssen, wenn die Beklagten nicht (pflicht-) versichert wären und sie nur ein geringes Verschulden träfe, braucht nicht entschieden zu werden - auch nicht, ob bei der umgekehrten Anwendung des § 829 BGB eine Versicherung des Kindes (Sozialversicherung) ebenso außer Betracht zu bleiben hat (so Wussow Wl 1966, 52) wie bei unmittelbarer
//Ij Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 829? 254 Ga Zur Frage, oh und inwieweit einem hei einem Kraftfahrzeug-unfall verletzten Kinde entgegengehalten werden kann, daß es seine Verletzung raitverursacht hat (§§ 829, 254 BGB)» BGH, Ürt.v. 24» Juni 1969 - vi ZR 15/68 - OLG Hamm LG Paderborn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI_ZH_15/68 URTEIL Verkündet am 24o Juni 1969 Kriegl, Ju s t i 2haup t sekre t Ur als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle derAllgemeinen Innungskrankenkasse für den Kreis Hl BBM®straße , . . vertreten durch ihren Ge schüft sf Uhr er Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlu ßberu fungsklägerin und Revisionsklägerin, - ProzeßbevollraächtigtQr: Hechtsanwalt Io 2o den Dreher Wilhelm 0 den Fabrikanten August 0 und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der JBundesrichter Dre Weher, Prof0Dr0 Nüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannt: Io Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9»Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf0) vom 21 o November 1967 insoweit, als es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat, aufgehoben» Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 5o Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 13q April 1967 abgeändex't» Der gegen den Zweitbeklagten erlassene Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Höxter vom 23» Dezember 1966 - 2 B 1615/66 -wird aufrecht erhaltene Der Erstbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1»811,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26» November 1966 zu zahlen» Beide Beklagten haften als Gesamtschuldnero IIo Die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldnero tragen die Beklagten Von Rechts wegen Tatbestand: Am 5o Juni 1965 war der damals fast 4-jährige Hans-Bieter Pe^^^mit seiner Tante nach EflIP gefahren und am Nachmittag mit einem Postomnibus wieder nach zurückgekommen» Von dort wollte ihn sein Vater, der gegenüber der Haltestelle mit seinem Wagen den Omnibus erwartete, wieder abholen0 Nachdem der Omnibus am rechten Straßenrand angehalten hatte, stieg die Tante mit dem Kind aus und wollte warten, bis der Omnibus weitergefahren war, um dann zu dem jenseits der Straße parkenden Vater zu gehen» Dabei riß sich jedoch das Kind, das den Vater schon vom Omnibus aus gesehen hatte, von der Hand der Tante los und lief vor dem Omnibus über die Straße» In diesem Augenblick wollte der Erstheklagte in dem Kraftwagen des Zweitbeklagten an dem haltenden Omnibus vorbeifahren » Obvjohl er, mit einer Geschwindigkeit von 40 Ion/st fahrend, sofort scharf bremste und nach links lenkte,erfaßte er mit der vorderen rechten Ecke seines Wagens das Kind» Dieses mußte einige Zeit im Krankenhaus liegen» Die Heilungskosten übernahm die klagende Innungskrankenkasse, deren Mitglied der Vater des Kindes war» Die Klägerin nimmt mit der Klage, gestützt auf §1542 RVO, die Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 1»811,80 DM nebst Zinsen in Anspruch» Sie wirft dem Frstbeklcgtcn» vor, er habe nur einen Abstand von 1 m von dem Omnibus gehalten und sei zu schnell gefahren» Sie hat über die Klagesumme beim Amtsgericht zunächst einen Voll- streckungsbefehl gegen den Zweitbeklagten erwirkt» Auf seinen Einspruch hat das Landgericht den Vollstreckungsbefehl zwar aufgehoben, der Klage jedoch gegen beide Beklagte in Höhe von 905,90 DM nebst Zinsen stattgegeben» Dabei ist es von einer Haftung der Beklagten aufgrund der §§ 7, 18 StVG ausgegangen, hat aber angenommen, daß auch das Kind sich grob verkehrswidrig verhalten habe» Es müsse daher in entsprechender Anwendung des § 829 BGB, da es sozialversichert sei, die Hälfte des Schadens sölbct tragen» Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt» Die Beklagten haben um volle Abweisung der Klage gebeten, die Klägerin um Verurteilung der Beklagten in vollem Umfang» Das Oberlandesgericht hat beide Rechtsmittel zurück-gewiesen» Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter» Entscheidungsgründe: I» Das Berufungsgericht hält mit Recht die Ersatzpflicht der Beklagten schon gemäß §§ 7, 18 StVG für gegeben, weil der BrntbeJclagte den Omnibus nur mit einem Abstand von 1 m passiert habe, dann aber nicht mit 40 km/st habe fahren dürfen, wenn er noch vor Fußgängern, die vor dem Bus her einige Schritte in die Fahrbahn hatten treten können, zu dem Stehen habe kommen wollen (BGHSt 13, 169 und BGH 4 StR 62/68 vom 10» April 1968 in NJW 1968, 1532; Senatsurteil vom 21, Februar 1967 - VI ZR 145/65 = VersR 1967? 582 und vom 9o April 1968 - VI ZR 27/67 - VersR 1968, 702)« Bas Berufungsgericht hält aber auch den Einwand der Beklagten für begründet, daß das Kind den Unfall in grob verkehrswidriger Weise mitverschuldet habe« Angesichts der Tatsache, daß es sozial.versichert sei, sei eine Schadensteilung billig (§§ 829, 254 BGB), II o Ber Standpunkt des Berufungsgerichts kann nicht gebilligt werden« 1o Richtig ist zwar, daß die Billigkeitsregel des § 829 BGB auch dann entsprechend - sozusagen spiegelbildlich - im Rahmen des § 254 BGB anzuwenden ist, wenn ein Kind den ihm entstandenen Schaden, für den es einen anderen ersatzpflichtig macht, mitverursacht hat, Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 37? 102; Urteile vom 17* Dezember 1963 - VI ZR 29/63 = VersR 1964? 385 und vom 23» Februar 1965 - VI ZR 245/63 = VersR 1965? 503 sowie vom 4„ Juli 1967 - VI ZR 17/66 = VersR 1967? 1001), Baran ist trotz der Einwendungen der Revision feot-zuhalten, Biese Schadensteilung mußte sich? wäre sie berechtigt, die Klägerin gemäß den §§412, 404 BGB i,V, mit § 1542 RVO entgegenhalten lassen. Jedoch darf bei entsprechender Anwendung des § 829 BGB nicht aus den Augen gelassen werden, daß die Voraussetzungen, von denen das Gesetz die unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift (Klage gegen das Kind) abhängig macht, erst recht in den umgekehrten Fall vorliegen müssen. Hierzu kann es daher nur in Ausnahme fällen kommen (vgl« Böhmer VersR 1962, 215, 823 und MBH 1962, 778)„ Me grundsätzliche Entscheidung des Gesetzes, daß schuldunfähige Personen weder ersatzpflichtig sind noch einen Teil ihres Schadens selbst tragen müssen, darf nicht schon dann durch das Billigkeitsurteil des § 829 BGB korrigiert werden, wenn die Billigkeit, etwa im Hinblick auf die beiderseitigen Vermögens Verhältnisse, cfeses erlaubt„ Vielmehr muß die Billigkeit diese: Korrektur (ganz oder teilweise) erfordern (so § 829 BGB), wie schon die Einschränkung zeigt, daß der Geschädigte nicht Ersatz bei einem Aufsichtspflichtigen darf erlangen können» Seine "Bedürftigkeit" ist daher mindestens ebenso Voraussetzung einer Haftung aus § 829 BGB wie die "Leistungsfähigkeit" des Schädigers» Um das Billigkeitsurteil zutreffend fällen zu können, bedarf es der Würdigung der gesamten Umstände des Haftpflichtfalles, wobei dann allerdings vor allem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen sind» Die beiderseitigen Vermögensverhältnisse allein fordern noch nicht, entgegen §§ 827, 828 BGB auch einen nicht verantwortlichen Schädiger für haftbar zu erklären - erst recht nicht der Umstand, daß einer der Beteiligten (oder gar beide) versichert ist, sei es haftpflichtversichert (freiwillig, gesetzlich oder zwangsversichert), sei es Unfall- oder sonst Schadensversichert (vgl» BGHZ 23, 90, 99; Senatsurteile vom 13» Juni 1958 - VI ZR 109/57 -m § 829 BGB Nr..2 = VersR 1958, 485, 487 und vom 26» Juni 1962 - VI ZR 152/51 = VersR 1962, 811)» Auszugehen ist von den die Schadensersatzpflicht auslösenden, im vorliegenden Fall das Mitverschulden "begründenden Handlungen der Beteiligten (vgl* BGHZ 23, 99)o Dabei ist der Anteil, der jeden von ihnen an der Verursachung trifft und ihm als Verschulden zur hast fällt, klarzustellen und zu werten» Denn oft fordert die Billigkeit es nicht, daß ein Schuldunfähiger auch dann, wenn sein Verursachungsbeitrag und seine Fahrlässigkeit (seine Zurechnungsfähigkeit unterstellt) nur gering gewesen sind, dem anderen feil, dessen Mitverschulden Uberwiegt, deshalb Ersatz (wenn auch nux^ zu dem feil) leisten soll, weil er vermögend, der andere aber arm lote. So schloß § 44 I 6 des Preußischen Allgemeinen Landrechts, der dem § 829 BGB als Vorbild gedient hat, den Billigkeitsanspruch von vornherein aus, wenn der Schädiger den Schuldunfähigen 11 durch sein eigenes auch nur geringes Versehen zu der schädlichen Handlung veranlaßt11 hatte (ebenso § 1308 österreichisches ABGB)» An die Stelle der mangelnden Schuldfähigkeit kann in der Regel nur dann mittels § 829 BGB die bessere wirtschaftliche Lage als Zurechnungsgrund gesetzt werden, wenn die "natürliche" Schuld wenigstens in solchem Maße gegeben war, daß ihre haftungsrechtliche Zurechnung nach Heranziehung des wirtschaftlichen Gesichtspunkts gerecht und billig erscheint» Der Senat hat schon hinsichtlich der nach § 829 BGB zu berücksichtigenden Lebensverhältnisse der Beteiligten darauf hingewiesen, daß die Durchbrechung des Schuldprinzips mittels § 829 BGB nach dem Sinn dieser Ausnahmevorschrift nur dann und insoweit erlaubt ist, als es sich um wirklich ins Gewicht fallende, erhebliche Unterschiede handelt, die es un- billig erscheinen lassen, daß der Schuldunfähige im ungestörten Genuß seiner Mittel bleibe, während der andere Teil die Lasten aus dem Unglüeksfall allein zu tragen hätte (vglo das angeführte Urteil vom 13» Juni 1958)„ Dies gilt im gewissen Sinne auch hinsichtlich der übrigen Umstände des Falles, insbesondere bezüglich des beiderseitigen Verschuldens<> Auch hier muß ein derart ins Gewicht fallendes Gefälle vorhanden sein, daß die Billigkeit eine Korrektur des an sich aus den §§ S27, 828 BGB folgenden Ergebnisses “fordert11« Daher haben die Oberlandesgerichte, deren Rechtsprechung der Senat in seinem Urteil BGHZ 37, 102 angeführt und gebilligt hat, es bisher - soweit ersichtlich - stets abgelehnt, die Haftung des Schädigers, dessen Schuld schwer war, zu Lasten eines Kindes-, dessen "Schuld“ nur gering wog, nach §§ 829, 254 BGB zu kürzen (vglo Hauß, Beser« zu BGHZ 37, 102 in LM § 254 BGB fGaJ Hr* 2; Soergel/Reiraer Schmidt 9y Aufl» § 254 Anim 17)» 2o Von solcher Unbilligkeit kann im vorliegenden Fall keine Rede sein* a) Die Verantwortung, die die Beklagten an der Verletzung des Kindes trifft, ist nicht so gering im Verhältnis zu der "Schuld" des Kindes, daß es als unbillig empfunden werden müßte, wenn sie voll haften sollten» Zwar hat das Berufungsgericht die Verurteilung auf die §§ 7, 18 StVG gestützt und nicht, wie dies die Klägerin verlangt hatte, auf die §§ 823, 831 BGB, nämlich auf nachgewiesenes Verschulden« Das war, da das Klagebegehren ohne weiteres nach den Vorschriften des Straßenverkehr sgesetzes begründet war, an sich sachgerecht« Für die Beurteilung der Frage aber, ob die Billigkeit eine Entlastung der Beklagten zur Hälfte erforderte, war aber das Verschulden und der .Grad des Verschuldens der Beklagten von Bedeutung« Insofern weist die Revision zu Recht darauf hin, daß der vom Berufungsgericht seinem Urteil zugrundegelegte Sachverhalt ergibt, daß den erstbeklagten Fahrer keineswegs ein geringes Verschulden trifft« Das Berufungsgericht hält sowohl ihn wie den zweitbeklagten Halter für mindestens ebenso verantwortlich wie das Kind, indem es eine hälftige Schadensteilung für angemessen erachtet« b) Es fehlt somit schon an einem deutlichen, zugunsten der Beklagten bestehenden Gefälle hinsichtlich des beider-seitigen Veiantwortungsbeitrages« Hinzu kommt, daß es im vorliegenden Rechtsstreit nur um die Frage geht, ob die Beklagten die eingeklagten rd« 1«800 DU in voller Höhe zu zahlen haben oder ob sie einen Heil dieses Betrages abwälzen können« Vor allem darf nicht außer Betracht bleiben, daß es sich um einen Kraftfahrzeug-Unfall gehandelt hat, so daß für die Beklagten die Haftpflichtversicherung eintritt« Bs ist nun aber gerade der Sinn dieser vom Gesetz vorgeschriebenen Versicherung, die Ersatzansprüche der VerkehrsOpfer sicherzustellen, dabei nicht zuletzt die Ansprüche verletzter Kinder oder Jugendlicher« Da# aber die Billigkeit fordere, deren Ansprüche bei einem etwaigen Mit-**Verschulden" zugunsten der Versicherer über § 829 BGB 10 - zu kürzen., kann nicht angenommen v/erden (vgl* auch BGHZ 39? 156, 161 )o Das wird "besonders deutlich? wenn die Klägerin ihren Ersatzanspruch unmittelbar gegen den Versicherer eingeklagt hätte (§ 3 Er* 1 PflVersG iodoF* des Gesetzes vom 5o April 1965 - BGBl I 213) o Gewiß haftete der Versicherer auch dann nur im Bahmen seiner Leistungspflicht? vor allem also nur insoweit? als die Beklagten hafteten* «Jedoch hätte er nicht einwenden können? er brauche nur einen feil des Schadens zu ersetzen? weil sein Versicherungsnehmer sich auf die §§ 829? 254 BGB berufen könne* Zwar mag es sein? daß das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nicht dazu dienen kann? die Haftung aus § 829 BGB zu begründen? wie dies der Senat in seinen Urteilen vom 13* Juni 1958 (VI ZB 109/57 - VersR 1958? 485) und vom 26* Juni 1962 (VI ZE 152/61 - VersR 1962? 811) für eine freiwillige Haftpflichtversicherung ausgesprochen hat (vgl* dazu auch Hanau VersE 1969? 296J* Auf diese Präge kommt es im vorliegenden Fall nicht an* Denn hier? bei der "umgekehrten Anwendung" des § 829 BGB? geht es - abgesehen davon? daß eine gesetzlich angeordnete Haftpflichtversicherung besteht - nicht darum? die Haftung des Kindes aus einer zu seinen Gunsten bestehenden Haftpflichtversicherung herzuleiten? sondern darum? ob sich der schuldige und zweifellos haftende Schädiger (bzw* sein Versicherer) seinerseits auf § 829 BGB berufen kann* 3o Können sich somit die Beklagten schon deshalb? weil die Verhältnisse auf ihrer Seite eine "Mithaftung" des Kindes nicht fordern? nicht auf § 829 BGB stützen? so kommt es nicht mehr darauf an? daß das Kind seinerseits 11 / sozialversichert war«, Zu Unrecht hat das Berufungsgericht seine Erwägungen allein hierauf abgestellt, statt zunächst zu prüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen gegeben waren, von denen die Anwendung des § 829 BGB abhängig gemacht werden muß«, Diese Bestimmung wollte grundsätzlich nur dem Armen helfen, den ohne sein Verschulden ein Unglück, für das an sich ein anderer haften müßte, getroffen hat» Sie im vorliegenden Fall auch den Beklagten, die weder schuldlos sind noch uarm”, zugute kommen zu lassen, besteht kein Grund, Die Billigkeitsregelung des § 829 BGB kann, wenn Schäden durch auf beiden Seiten beteiligte Versicherer zu regulieren sind, nur sehr begrenzt herangezogen werden. Die Beklagten sind daher verpflichtet, dem Kinde und damit der Klägerin in vollem Umfang Ersatz zu leisten. Ob diese, als Sozialversicherungsträgerin des Kindes und damit als dessen Rechtsnachfolger, sich gemäß § 829 BGB das ”Mitverschulden" des Kindes dann hätte entgegenhalten lassen müssen, wenn die Beklagten nicht (pflicht-) versichert wären und sie nur ein geringes Verschulden träfe, braucht nicht entschieden zu werden - auch nicht, ob bei der umgekehrten Anwendung des § 829 BGB eine Versicherung des Kindes (Sozialversicherung) ebenso außer Betracht zu bleiben hat (so Wussow Wl 1966, 52) wie bei unmittelbarer 12 Anwendung der Vorschrift eine zugunsten des Täters bestehende Haftpflichtversicherung, v/ie das im angeführten Senatsurteil vom 13o Juni 1958 angenommen worden ist«. Engels Er, Weber Hußgens Sonnabend Bunz