Während des Abladevorgangs, an dem sich außer den Klägern und dem Beklagten die noch in der Firma erreichbaren Betriebsangehörigen beteiligten, kippte eine Kiste nach vorne über und stürzte auf die Holzbohlen. Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe es entgegen ihrem Willen durchgesetzt, daß das Abladen mittels der Bohlen erfolgte; er habe ohne Auftrag von sich aus zu diesem Zweck einen Rollhebel beschafft und die Benutzung eines Kranes abgelehnt. Sodann habe er das Kommando für den Abladevorgang übernommen und u.a. die Kläger aufgefordert, sich auf die unteren Enden der Bohlen zu stellen, um deren Abrutschen zu verhindere Selbst wenn auch den Beklagten ein gewisses Verschulden treffen sollte, seien Ansprüche gegen ihn doch nicht gegeben, weil er bei dem Abladen als nLeiharbeiteru im Betriebe der Kläger tätig geworden sei und ihm allenfalls leichte Fahrlässigkeit bei der gefahrgeneigten Arbeit des Abladens vorgeworfen werden könne. Das Landgericht hat die Klage des Ehemannes abgewiesen und den Klageanspruch der Ehefrau, soweit sie Heilungskosten und Schmerzensgeld geltend gemacht hat, dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche des klagenden Ehemannes auf Ersatz von Heilungskosten und eines bis zu dem 31o März 1964 entstandenen Verdienstausfalls sowie auf Schmerzensgeld dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und ausgesprochen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch 2/3 des nach dem 1. a) Wie es festgestellt hat, ist es der Vorschlag des Beklagten gewesen, daß die Kisten mit Hilfe der beiden schräg an den Lastkraftwagen gelehnten Holzbohlen abgeladen werden sollten. Er hat erklärt, er wisse, wie man das mache, da er so etwas schon hundertmal gemacht habe; er hat die Lage der Bohlen angeordnet, sich aus eigenem Antrieb bei einer Nachbarfirma einen Rollhebel besorgt, den Büroangestellten Es^B der Kläger aufgefordert, zu dem Schieben der Kiste auf den Lastkraftwagen zu kommen, und hat auch die Anweisung erteilt, daß sich jemand auf die unteren Bohlenenden stellen solle, damit sie nicht verrutschten. Nachdem die Kiste schon zu einem Teil auf die Bohlen geschoben worden war und der Betriebsleiter der Kläger verlangt hatte, daß die Arbeit eingestellt werde, bis er wegen der Gefahr des Ab-rutschens der Bohlen Eisen zu ihrer Verankerung im Boden geholt habe, hat der Beklagte die Kiste dennoch mit Hilfe des Rollhebels allein weitergeschoben und sie hierbei zu dem Umkippen gebracht. 2, Die Revision vertritt die Ansicht, die Schadenshaftung des Beklagten, der unstreitig Mitinhaber der Firma ist, sei nach der zur Zeit des Unfalls in Geltung gewesenen und für seine Beurteilung maßgeblich gebliebenen Bestimmung des § 898 RVO ausgeschlossen, da der Unfall angesichts der vom Beklagten ausgeübten Arbeitsleitung dem Betriebe der Firma zuzurechnen sei, in den sich die Kläger bei dem Abladen der Maschine als nach § 537 Ziff.10 RVO (a.F.) unfallversicherte Helfer vorübergehend eingeordnet hätten. Wenn dies auch kein förmlicher Bescheid im Sinne des § 1569 a RVO gewesen ist, so hat es sich doch um einen Verwaltungsakt gehandelt, gegen den nach Der Beklagte hat im Rechtsstreit auch nicht etwa die Auffassung vertreten, daß der Bescheid der Berufsgenossenschaft sachlich unrichtig gewesen sei, sondern hat im Einklang mit der Entscheidung der Berufsgenossenschaft betont, daß es in den Aufgabenbereich des Empfängers und nicht des Transportunternehmers falle, angeliefertes Transportgut abzuladen, die Kläger daher den Unfall im Betriebe des eigenen Unternehmens erlitten hätten. 5. Die Revision meint v/eiter, auch wenn man den Abladevorgang dem Betriebe der Kläger zurechne, müsse die Klage abgewiesen v/erden, weil der Beklagte in diesem Falle als Hilfskraft im Sinne des § 537 Ziff.10 RVO (a.F.! Mit dem Berufungsgericht kann zwar davon ausgegangen werden, daß, wie der Spediteur nach § 53 b der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen nicht verpflichtet ist, Güter selbst abzuladen, deren Gewicht oder Umfang eine besondere Behandlung beim Abladen erfordern, auch das Abladen der vom Beklagten angelieferten Maschinen nicht mehr in seinen Aufgabenbereich fiel, sondern Sache der Kläger gewesen ist. Der Beklagte hat es aber nicht etwa den Klägern überlassen, das Abladen vorzunehmen, sondern hat dies, um sich eine schnelle Heimkehr zu ermöglichen, selbst in die Hand genommen. Sind beim Abladen auch einige noch erreichbare Angehörige des Betriebes der Kläger und die Kläger selbst beteiligt gewesen, so hat sich der Beklagte doch nicht als Helfer der Kläger einem von diesen bestimmten Arbeitsvorgang eingeordnet, vielmehr ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts umgekehrt der Beklagte gewesen, der unter Erteilung von Weisungen von sich aus den Abladevorgang auf die von ihm gewünschte Art in die Wege geleitet und dirigiert hat und dem sich die Kläger sogar mit ihrer eigenen Person helfend zur Verfügung gestellt haben. Besonders kennzeichnend ist, daß sich der Beklagte über das Verlangen des Betriebsleiters nach Einstellung der Abladebemühungen hinweggesetzt und die Kiste mit der Folge ihres Umkippens allein weitergeschoben hat. Es liegt auf der Hand, daß die Gefahr, die er hierdurch verwirklicht hat, außerhalb des Kreises der Gefahren liegt, die dem Betriebe der Kläger eigentümlich sindo Mit Recht hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Annahme abgelehnt, daß die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze über die Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit (BGHZ 16, 111; BAG 5? Der Beklagte ist kein Arbeitnehmer der Kläger gewesen und hat sich auch nicht in der Art eines eigenen Arbeitnehmers der Kläger in deren Betrieb helfend eingegliedert; der Schaden, den er durch sein Verschulden verursacht hat, ist nicht aus Gefahren erwachsen, die zu den vom Betriebsunternehmer zu tragenden typischen Arbeitsrisiken des Betriebes der Kläger gehörten. Es war unvorsichtig, so hat es hervorgehoben, daß sich die Kläger zu dem Abstützen der Bohlen auf deren Ende stellten, und besonders unvorsichtig, daß sie dort weiter stehen blieben, als SfllB unter Hinweis auf die Gefahr des Abrutschens der Bohlen den Lastkraftwagen verließ, um Verankerungseisen zu holen. Wie es festgestellt hat, haben die Kläger allerdings nicht erkennen können, daß der Beklagte noch nach der Warnung des
Nachschlagev/erk; nein BGHZ: nein 2087 096 BGB § 825 Ha Zur Frage 9 ob die Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit dem Transportführer zugute kommt, der beim Abladen des angelieferten Transportgutes den Unternehmer des Empfangsbetricbes schuldhaft verletzt. BGH, Urt. v. 13. Dezember 1966 - VI ZR 15/66 - OLG Frankfurt (Main) LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 15/66 URTEIL Verkündet am 13» Dezember 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Joachim P (Bz. Ai Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen 1 o 2. den Fabrikanten Paul 9 dessen Ehefrau Else B , geb. Gl beide wohnhaft in EfHBIBh KflHiHfcweg 0, früher in Sch^(B(Bpstraße Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, o - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr i •. Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 12. Zivilsenat in Darmstadt-vom 11. November 1965 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagenden Eheleute sind die Inhaber der Firma •Le^HBHUP OHG in SpHHB’ der Ehemann war als Kaufmann und Fabrikant auch deren Geschäftsführer, Im Dezember I960 erwartete die Firma die Lieferung einer Maschine. Der Transport traf am 23. Dezember I960 mit einem Lastkraftwagen der Spedition PflHHfe aus ein. Fahrer des Lastkraftwagens war der Beklagte. Die Maschine war in zwei jeweils 40 Zentner schweren Kisten mit den Ausmaßen 2 x 1 x 1 m verpackt. Obwohl im Hinblick auf das Weihnachtsfest der Betrieb der Kläger schon weitgehend ruhte und deshalb keine geeigneten Arbeitskräfte mehr zur Stelle waren, seilten die Kisten kurz nach der Ankunft des Transportes abgeladen werden. Zu diesem Zweck wurden zwei Holzbohlen schräg an den Lastkraftwagen gelehnt und in der Mitte durch Kisten unterstützt; auf ihnen sollten die Kisten rutschend zur Erde gebracht werden. Während des Abladevorgangs, an dem sich außer den Klägern und dem Beklagten die noch in der Firma erreichbaren Betriebsangehörigen beteiligten, kippte eine Kiste nach vorne über und stürzte auf die Holzbohlen. Hierdurch wurden die Bohlen hpchgeschleudert. Die Klägerin, die auf dem unteren Ende der einen Bohle gestanden hatte, um deren Abrutschen zu vermeiden, wurde in die Luft geschleudert und durch den Sturz schwer verletzt. Auch der Kläger, der am unteren Ende der anderen Bohle gestanden hatte, trug Verletzungen davon. Die Kläger haben sich wegen des Unfalls mit einem Entschädigungsverlangen an die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen gewandt, der der Beklagte angehört; diese verneinte jedoch mit Schreiben vom 8. September 1961 ihre Eintrittspflicht, da die Kläger bei der unfallbringenden Arbeit ausschließlich im Rahmen ihres eigenen Unternehmens tätig geworden seien. Im gegenwärtigen Rechtsstreit nehmen die Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe es entgegen ihrem Willen durchgesetzt, daß das Abladen mittels der Bohlen erfolgte; er habe ohne Auftrag von sich aus zu diesem Zweck einen Rollhebel beschafft und die Benutzung eines Kranes abgelehnt. Er habe erklärt, er besitze große Erfahrungen im Abladen, man solle deshalb auf ihn hören. Sodann habe er das Kommando für den Abladevorgang übernommen und u.a. die Kläger aufgefordert, sich auf die unteren Enden der Bohlen zu stellen, um deren Abrutschen zu verhindere 4 Dieser Aufforderung seien sie gefolgt. Während des Abladevorganges habe der Betriebsleiter befohlen, die Arbeiten einzustellen, da die Bohlen verrutscht seien, so daß deren Auflagefläche auf dem Lastkraftwagen sich verringert und die Gefahr bestanden habe, daß sie ganz abrutschten. Der Beklagte habe hierauf jedoch nicht gehört, sondern als einziger mit dem Rollhebel gegen die bereits auf der Wagenkante stehende Kiste gedrückt, worauf diese nach vorne auf die Bohlen gekippt sei. Mit dem Verlangen nach Zahlung von 165 320,60 DM nebst 4 # Zinsen von 64 958,13 DM seit dem 1. Januar 1962 und von 100 362,47 DM seit dem 1. April 1964 haben die Kläger Ersatz für Heilungskosten und Verdienstausfall für die Zeit bis zu dem 31 - März 1964 begehrt; für die Folgezeit haben sie die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schadens festzustellen beantragt« Weiter haben beide Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld beansprucht. Der Beklagte hat die geltend gemachten Ansprüche nach Grund und Höhe bestritten. Er hat entgegnet, er habe jede Verantwortung für das Abladen abgelehnt und darauf hingewiesen, daß dies nicht seine Aufgabe sei. Die Maschine sei allein auf Drängen des klagenden Ehemannes abgeladen worden. Die Kläger hätten ihren Unfall eigenem Verschulden zuzuschreiben. Selbst wenn auch den Beklagten ein gewisses Verschulden treffen sollte, seien Ansprüche gegen ihn doch nicht gegeben, weil er bei dem Abladen als nLeiharbeiteru im Betriebe der Kläger tätig geworden sei und ihm allenfalls leichte Fahrlässigkeit bei der gefahrgeneigten Arbeit des Abladens vorgeworfen werden könne. 5 Das Landgericht hat die Klage des Ehemannes abgewiesen und den Klageanspruch der Ehefrau, soweit sie Heilungskosten und Schmerzensgeld geltend gemacht hat, dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Mit der Berufung haben die Kläger ihre vollen Klageansprüche weiter verfolgt» Der Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung beantragt, auch die Klage der Ehefrau im vollen Umfang abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche des klagenden Ehemannes auf Ersatz von Heilungskosten und eines bis zu dem 31o März 1964 entstandenen Verdienstausfalls sowie auf Schmerzensgeld dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und ausgesprochen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch 2/3 des nach dem 1. April 1964 etwa noch entstehenden Schadens zu ersetzen. Im übrigen hat es die Rechtsmittelbegehren der Parteien zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten erstrebt weiterhin gegenüber beiden Klägern die volle Klageabweisung. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. Sntscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatz-pflicht des Beklagten gegenüber beiden Klägern nach § 823 Abs. 1 BGB für begründet gehalten. a) Wie es festgestellt hat, ist es der Vorschlag des Beklagten gewesen, daß die Kisten mit Hilfe der beiden schräg an den Lastkraftwagen gelehnten Holzbohlen abgeladen werden sollten. Er hat erklärt, er wisse, wie man das mache, da er so etwas schon hundertmal gemacht habe; er hat die Lage der Bohlen angeordnet, sich aus eigenem Antrieb bei einer Nachbarfirma einen Rollhebel besorgt, den Büroangestellten Es^B der Kläger aufgefordert, zu dem Schieben der Kiste auf den Lastkraftwagen zu kommen, und hat auch die Anweisung erteilt, daß sich jemand auf die unteren Bohlenenden stellen solle, damit sie nicht verrutschten. Als die Klägerin diesem Verlangen nachkam, hat der Beklagte sie als die einzige vernünftige Person gelobt, auf die man sich verlassen könne. Nachdem die Kiste schon zu einem Teil auf die Bohlen geschoben worden war und der Betriebsleiter der Kläger verlangt hatte, daß die Arbeit eingestellt werde, bis er wegen der Gefahr des Ab-rutschens der Bohlen Eisen zu ihrer Verankerung im Boden geholt habe, hat der Beklagte die Kiste dennoch mit Hilfe des Rollhebels allein weitergeschoben und sie hierbei zu dem Umkippen gebracht. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte fahrlässig gehandelt. Es sei, so hat es ausgeführt, für jederman erkennbar gefährlich gewesen, die schweren Kisten ohne Kran in der geschehenen Weise abzuladen. Wenn der Beklagte in dem Bestreben, wegen des bevorstehenden Weihnachtsfestes schnell wieder nach Hause zu kommen, in Ermanglung sofort zur Verfügung stehender geeigneter Abladewerkzeuge sich für das Abladen mit Hilfe der Holzbohlen entschieden habe, so habe er diese Art des Abladens doch nur unter Beachtung aller notwendigen Vorsichtsmaßregeln betreiben dürfen. Indessen habe er es nicht nur pflichtwidrig unter-lassen, die Bohlen vor Beginn des Abladens durch Eisenhaken zu verankern, sondern er habe die Kiste nach dem Fortgang von S^IIP trotz der Gefahr für die mit seinem Wissen auf den Bohlenenden stehenden Kläger auch noch weiterbewegt, ohne sich vergewissert zu haben, ob die Kiste auch durch BsJBP und den gleichfalls auf dem Lastkraftwagen stehenden Angestellten der Kläger mit abgestützt wurde; Hu(HV habe zuvor noch erklärt, er gehe nicht mehr an die Kiste, das sei ihm zu gefährliche b) Biese Würdigung läßt keinen Hechtsfehler erkennen, sie wird von der Revision auch nicht angegriffen. 2, Die Revision vertritt die Ansicht, die Schadenshaftung des Beklagten, der unstreitig Mitinhaber der Firma ist, sei nach der zur Zeit des Unfalls in Geltung gewesenen und für seine Beurteilung maßgeblich gebliebenen Bestimmung des § 898 RVO ausgeschlossen, da der Unfall angesichts der vom Beklagten ausgeübten Arbeitsleitung dem Betriebe der Firma zuzurechnen sei, in den sich die Kläger bei dem Abladen der Maschine als nach § 537 Ziff. 10 RVO (a.F.) unfallversicherte Helfer vorübergehend eingeordnet hätten. Mit dieser Einwendung kann die Revision keinen Erfolg haben. Die von den Klägern angerufene Berufsgenossenschaft des Beklagten hat in ihrem Ablehnungsbescheid vom 8. September 1961 das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Betriebe der Firma FflHHP verneint. Wenn dies auch kein förmlicher Bescheid im Sinne des § 1569 a RVO gewesen ist, so hat es sich doch um einen Verwaltungsakt gehandelt, gegen den nach s § 54 SGG die Klage beim Sozialgericht gegeben war (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung 2. Auflage § 1569 a Anm. 2) und der nach § 77 SGG für die Beteiligten bindend geworden ist, nachdem die Frist zur Erhebung der Klage, die bei dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid der Berufsgenossenschaft nach § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr betragen hat, verstrichen war (vgl. hierzu Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit 2. Aufl. § 87 Anm. 1, 2). Die Bindung ist auch für den Beklagten eingetreten, da er durch den Bescheid mitbetroffen wurde, nach § 902 RVO (a.F.) deshalb seinerseits die Klage hätte erheben können, Klage aber nicht erhoben hat (vgl. Peters-Sau tfcir-V/olff aaO § 77 Anm. 4 ; Geigel, Haftpflichtprozeß 11. Aufl. S. 827). Nach § 901 RVO (a.F.) ist das ordentliche Gericht an die Entscheidung der Berufsgenossenschaft gebunden, daß kein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall im Betriebe der Firma PflB vorliegt. Zutreffend haben sich daher auch das Landgericht und das Berufungsgericht an diese Entscheidung der Berufsgenossenschaft für gebunden erachtet. Der Beklagte hat im Rechtsstreit auch nicht etwa die Auffassung vertreten, daß der Bescheid der Berufsgenossenschaft sachlich unrichtig gewesen sei, sondern hat im Einklang mit der Entscheidung der Berufsgenossenschaft betont, daß es in den Aufgabenbereich des Empfängers und nicht des Transportunternehmers falle, angeliefertes Transportgut abzuladen, die Kläger daher den Unfall im Betriebe des eigenen Unternehmens erlitten hätten. 5. Die Revision meint v/eiter, auch wenn man den Abladevorgang dem Betriebe der Kläger zurechne, müsse die Klage abgewiesen v/erden, weil der Beklagte in diesem Falle als Hilfskraft im Sinne des § 537 Ziff. 10 RVO (a.F.! tätig geworden und wie ein Arbeitnehmer der Kläger zu behandeln sei, der Arbeitnehmer aber nicht auf Schadensersatz hafte, wenn ihm bei einer gefahrgeneigten Tätigkeit ein Fehler unterlaufe, der zwar vermeidbar, mit dem aber angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen gewesen sei» Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Mit dem Berufungsgericht kann zwar davon ausgegangen werden, daß, wie der Spediteur nach § 53 b der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen nicht verpflichtet ist, Güter selbst abzuladen, deren Gewicht oder Umfang eine besondere Behandlung beim Abladen erfordern, auch das Abladen der vom Beklagten angelieferten Maschinen nicht mehr in seinen Aufgabenbereich fiel, sondern Sache der Kläger gewesen ist. Der Beklagte hat es aber nicht etwa den Klägern überlassen, das Abladen vorzunehmen, sondern hat dies, um sich eine schnelle Heimkehr zu ermöglichen, selbst in die Hand genommen. Sind beim Abladen auch einige noch erreichbare Angehörige des Betriebes der Kläger und die Kläger selbst beteiligt gewesen, so hat sich der Beklagte doch nicht als Helfer der Kläger einem von diesen bestimmten Arbeitsvorgang eingeordnet, vielmehr ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts umgekehrt der Beklagte gewesen, der unter Erteilung von Weisungen von sich aus den Abladevorgang auf die von ihm gewünschte Art in die Wege geleitet und dirigiert hat und dem sich die Kläger sogar mit ihrer eigenen Person helfend zur Verfügung gestellt haben. Besonders kennzeichnend ist, daß sich der Beklagte über das Verlangen des Betriebsleiters nach Einstellung der Abladebemühungen hinweggesetzt und die Kiste mit der Folge ihres Umkippens allein weitergeschoben hat. 10 Es liegt auf der Hand, daß die Gefahr, die er hierdurch verwirklicht hat, außerhalb des Kreises der Gefahren liegt, die dem Betriebe der Kläger eigentümlich sindo Mit Recht hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Annahme abgelehnt, daß die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze über die Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit (BGHZ 16, 111; BAG 5? 1; 7, 290; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29» Juni 1964 - I AZR 434/63 - in AP Nr. 53 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) zu Gunsten des Beklagten anwendbar seien,, Der Beklagte ist kein Arbeitnehmer der Kläger gewesen und hat sich auch nicht in der Art eines eigenen Arbeitnehmers der Kläger in deren Betrieb helfend eingegliedert; der Schaden, den er durch sein Verschulden verursacht hat, ist nicht aus Gefahren erwachsen, die zu den vom Betriebsunternehmer zu tragenden typischen Arbeitsrisiken des Betriebes der Kläger gehörten. Es kann daher nicht anerkannt werden, daß die Schadenshaftung des Beklagten gegenüber den Klägern aus Gründen gefahrgeneigter Tätigkeit eingeschränkt sei. 4o Das Berufungsgericht hat ein Verschulden an dem Unfall auch den Klägern selbst beigeraessen. Es war unvorsichtig, so hat es hervorgehoben, daß sich die Kläger zu dem Abstützen der Bohlen auf deren Ende stellten, und besonders unvorsichtig, daß sie dort weiter stehen blieben, als SfllB unter Hinweis auf die Gefahr des Abrutschens der Bohlen den Lastkraftwagen verließ, um Verankerungseisen zu holen. Wie es festgestellt hat, haben die Kläger allerdings nicht erkennen können, daß der Beklagte noch nach der Warnung des 11 SfB an ^er Kiste allein weiterarbeitete, Das Verhalten des Beklagten einerseits und der Kläger andererseits in seiner Schuldhaftigkeit und unfallursächlichen Bedeutung gegen einander abwägend, hat es das Berufungsgericht in Anwendung des § 254 BGB für gerechtfertigt gehalten, daß der Beklagte für 2/3 der Unfallschäden der Kläger aufzukom-men hat und die Kläger ihren weitergehenden Schaden selbst zu tragen haben. Auch gegen diese Beurteilung bestehen keine rechtlich begründeten Bedenken, Die Schadensverteilung selbst ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision muß hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden. Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, Engels Hanebeck Dr, Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Nüßgens