Der VIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12o Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr« Hauß, Hoinr,Meyer, Dr. Pfrotzschner und Dr» Nüßgens für Rocht erkannt: Auf die Anschlußrevision der Klägerin v/ird das vorbezeichneto Urteil insoweit aufgehoben, als der Rentenanspruch der Klägerin zu einem Teilbetrag von 33 , 18 DM monatlich ab 1« August 1957 und von 50o- DM ab 1. Der Ehemann der Klägerin - ursprünglich Baggerführor -betrieb seit 1953 ein eigenes Tiefbauunternehmon, das u«a» durch Maschinenkäufc stark verschuldet war» Die Klägerin versuchte nach den Unfall zunächst, den Betrieb allein weiterzuführen, mußte ihn jedoch an 31» Mai 1955 stillegen» Von Mai 1957 bis November 1958 arbeitete die Klägerin als V/erbcrin für die Firma SdH^; sie verdiente hierbei insgesamt 4 264,55 DM netto« In diese Zeit fiel eine zweimonatige Erkrankung; die B^BBi EflHBHIHB zahlte an Haus- und Krankengeld 1 960,50 DM. Im ersten Rechtszug hat sie geböten, den von der Höhe des sonstigen Schadens und den zu verrechnenden Leistungen abhängigen Zeitpunkt des Zahlungsbeginns auf den 15» November 1959 festzusetzen» Im zweiten Rechtszug hat sie die Bestimmung dos richtigen Zeitpunkts dem Berufungsgericht überlassen und zugleich gebeten, bei etwa wirksamen Pfändungen und Überweisungen der Rente die Hinterlegung zugunsten der betreffenden Gläubiger, notfalls auch die.Zahlung an diese anzuordnen. einzelne Posten der SchadonsaufStellung und die von der Klägerin gewünschte Verrechnung gewandt«, Hilfsweise haben sie sich auf die Verjährung der Klageforderung berufeno Das Landgericht hat der Klägerin einen am L Juli 1966 zu zahlenden Betrag von 222,20 DM und vom 1.» August 1966 ab die begehrte Rente in voller Höhe und Dauer zuerkannt; die v/o it erg eh ende Klage hat es abgewieseno Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Ziel einer Vorverlegung des Rentenbeginno. lo Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht fehlsara jode Auseinandersetzung mit den Einkommens- und VermögensVerhältnissen des verunglückten Ehemanns der Klägerin unterlassen und den zugobilligton Betrag von 200 DM monatlich anscheinend als die Iiin-destrento angoochen habe«, Die Frage, ob die Klägerin durch den Tod ihres Ehemanns Unterhaltsansprüchc in Höhe der zugobilligton Rentcnbeträgo verloren hat, war schon vom Landgericht geprüft und bejaht worden. Ob das Tiefbaütuiternohmch in jedem Falle konkursroif war, ist freilich belanglos, jedoch nur insofern, als es der Ehemann der Klägerin gewiß auch dann nicht fortgeführt hätte, wenn er mit ihm keinen nachhaltigen Gewinn und somit den Unterhalt der Familie nicht mehr hätte erzielen können. geblieben wäre, haben die Vorinstanzon mit Recht nicht in Betracht gezogen«, Der Ehemann der Klägerin hätte vielmehr, wie zutreffend ausgeführt worden ist, zur unselbständigen Arbeit zurückkehren und wahrscheinlich seinen erlernten Beruf als Baggerführer wieder aufnehmen müssen. Es hat erwogen, daß die in gutbürgerlicher Panilie aufgcwachsene Klägerin das LyflB besucht, keinen Beruf erlernt und in ihren beiden Ehen keine Erwerbstütigkeit ausgeübt hat; ferner daß sie hierüber 41 Jahre bis zu dem Unfall und 50 Jahre bis zu dem Erlaß des Berufungsurteils alt geworden ist, Ihr schlechter Gesundheitszustand ist nur ergänzend herangezogen worden, und auch nur insoweit, al3 sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40# auf Grund bestehender organischer Leiden ergeben hatte. Von der zur Zeit der Begutachtung bestehenden, völligen Arbeitsunfähigkeit ist hiernach ebenso abgesehen worden wie von dem möglichen Einfluß seelischer Paktoren auf die Arbeitskraft, Daß die Klägerin jedenfalls kränklich und deshalb nicht voll leistungsfähig ist, ließ sich schon den wiederholt im Lauf des Rechtsstreits vorgolegten Attesten ent-,,nehmen, die der Sachverständige als zutreffend anerkannt hat. der Schädiger verwiesen werden, und zwar auch nicht mit Hinblick auf die gerichtlichen Bestrafungen ihres Ehemannes in den Jahren 1946 bis 1949 9 die von der Revision in diesen Zusammenhang hervorgehobon werden. Verbleibt es aber dabei, daß die Klägerin nicht zu einer Erwerbotätigkcit verpflichtet ist, so muß dem Berufungsgericht auch darin beigetreten werden, daß sic sich das gleichwohl in ihrer Notlage bei der Firma vorübergehend erzielte Arbeitseinkommen nicht auf ihren Schadenoersatzanspruch anrochnen lassen muß«, 3. Schließlich wendet sich die Revision auch vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die Klagoan-sprüche nicht als verjährt angesehen “hat«, Sie stimmt mit den Urteil darin überein, daß die Verjährung der auf da3 Straßenverkehrsgecetz gestützten Ansprüche am 26. Das Berufungsgericht hat indessen darauf abgostollt, daß nach dem Mißerfolg dos ersten, unzulänglichen Gesuchs in der Beschwerdeinctanz ein zv/citor, ordnungsgemäßer Antrag unter dem 23* Februar 1957 gestellt und am 24« März 1958 ausreichend begründet worden ist«, Mit einer positiven Entscheidung hierauf, so hat das Drufungsgericht ausgoführt, habe die Klägerin innerhalb des Monats bis zur Vollendung der Verjährung rechnen dürfen. in Frage gestellt werden, daß sich die Bewilligung tatsächlich - und nicht zuletzt wegen des Widerstandes der Beklagten - länger hinausgezögert hat; insoweit greift vielmehr § 203 Abs«, 2 BGB Platz«, War die Begründung des Antrags am 24» März 1958 aber hinlänglich und rechtzeitig, so kommt es auf ein früheres, unzulängliches Gesuch der Klägerin ebenso wenig an, wie wenn sie bis dahin überhaupt keine Schritte zur Erlangung des Armenrechts getan hätte« Das Berufungsgericht hat den Verjährungseinwand der Beklagten insoweit durchgroifon lassen, als die Klägerin erst nach dem oben erörterten Verjährungszeitpunkt (26« April 1958) ihron Klagoanspruch von 200 auf 250 DH monatlich erhöht hat« Es hat zunächst richtig-gestellt, daß die Klägerin allenfalls 233»18 DM monatlich als Rente fordern könnte,weil sich der in § 12 StVG bestimmte Höchstbetrag um die Kapitalcntschädigung mindere, die zu dem Ausgleich der Beerdigungskosten gewährt worden sei. Wortlaut deo Schreibens ging es dem Haftpflichtvcr-sicherer nur um die Möglichkeit, die etwa erwogene Bewilligung des Armenrechts notfalls noch durch die mündliche Darlegung seines abweichenden Standpunkts zu verhindern«, Bei dieser Haltung ist der Bereitschaft, zu dem Erörterungstormin einen Vertretor zu entsenden, mit Rocht koine Hommungswirkung nach § 14 Abs» 2 StVG boigelegt worden, so daß eine Hinauszögerung des Vorjährungscintritts am 26, April 1958 aus diesen Grunde nicht in Betracht kam. Das Berufungsurtci 1 leidet jedoch an dem rechtlichen Mangel, daß dfe Verjährung aller Klagoan-sprüche ( § 14 Abso 1 StVG) am 26» April 1958 einheitlich vom UnfallZeitpunkt aus errechnet worden ist« Derzeit konnte die Klägerin nach § 12 StVG im Höchstfall eine Monatsrento von 125 DM beanspruchen, wie das Berufungsgericht bei der abschließenden Erörterung der Höhe selbst dargelegt hat« Erst das am 19 o Juli 1957 in Kraft getretene sog. Maßnahmc-f-S^-ootztvom 16 o Juli 1957 (BGBl I 710) hat den Haftungsrahnen dahin er\7eitert, daß der Klägerin - bei der vom Berufungsgericht bejahten Abwendbarkeit von Art« 7 Abs» 1 des Gesetzes - ein Sentenanspnuch. bis zu 250 DM monatlich eröffnet wurde« Dieser Mehranspruch verjährte, wao das Oberlandesgoricht übersehen hat, nach Art« 7 Abo« 5 frühestens in zwei Jahren vom Inkrafttroton dos Gesetzes an, Der in Höhe von 33 *18 DM abgev/iosene Rentenandpruch der Klägerin konnte demnach erst am 19« Juli 1959 verjähren« Die Klägerin hat ihn jedoch schon mit der Klageschrift vom 12«, Februar 1959 geltend gemacht, die den Beklagten am 20» bzw«, 21« Februar 1959 zugeotellt worden ist« Oktober 1965 und damit nach dom Erlaß des Berufungsurtoils in Kraft getreten«, Es legt sich aber in Art. 2 Abs«, 2 einen zeitlichen Gcltungs-willen bei, der auch das hier streitige Rechtsverhältnis erfassen kann, zu demal die Verweisung auf Art, Es kommt hinzu, daß dem Berufungsurteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob das Oberlandesgericht auch einen Unterhalts-schaden der Klägerin in Höhe von 233,18 bzw.
BUNDESGERICHTSHOF 2805 02$ IM NAMEN DES VOLKES V1.S.J5ZS5, URTEIL Verkündet am 12o Juli 1966 Kriogl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2. der Firma Josef Sch und Ferdinand oHG., WiflHHfeüber Lflfl a .Rh., des Kraftfahrers Alois K 1 N0 bei St. Kflliflfl über 9 Beklagten, Borufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger, Revi-sionokltiger und Anschlußrcvioi-onsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen die Witwe Gerta LinflB Straße fl 9 Klägorin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungobeklagtc, Rovisionsbeklagto und Anschlußrevisionsklägerin , - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br ■* o 2 Der VIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12o Juli 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr« Hauß, Hoinr,Meyer, Dr. Pfrotzschner und Dr» Nüßgens für Rocht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Y/estf.) vom 30. November 1964 wird zurückgewiesen« Auf die Anschlußrevision der Klägerin v/ird das vorbezeichneto Urteil insoweit aufgehoben, als der Rentenanspruch der Klägerin zu einem Teilbetrag von 33 , 18 DM monatlich ab 1« August 1957 und von 50o- DM ab 1. Oktober 1965 abgowiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verharidli/tf&^iind Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorwiescn . Die Kosten dor Revisions ins tanz werden zu vier Fünfteln den Beklagten auf erlegt« Im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen« Von Rechts wegen Tatbestand: — — ——'— ■ ■ ■. ■ "• j '■ V . ■■■' " ■ . . , ... . Der Zweitbeklagl/e befuhr am S. flHHjl 1955 mit einem Lastzug der Erstboklagten die Bundesautobahn bei Während der Fahrt löste sich der Anhänger vom Triebwagen. Er rollte über den Grünstreifen und prallte auf der Gegenfahrbahn mit einem Personenkraftwagen zusammen, den der Ehemann der Klägerin lenkte« Dieser verstarb wenige Stunden später an den erlittenen Verletzungen, Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen» Im zweiten Rechtszug hat sie ihr Begehren nur noch auf die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes gestützt» Die Klägerin hat außer dem Ersatz der Beerdigungskosten und des Sachschadens insbesondere eine Geldrentc wegen des ihr entzogenen Unterhalts verlangt» Der Ehemann der Klägerin - ursprünglich Baggerführor -betrieb seit 1953 ein eigenes Tiefbauunternehmon, das u«a» durch Maschinenkäufc stark verschuldet war» Die Klägerin versuchte nach den Unfall zunächst, den Betrieb allein weiterzuführen, mußte ihn jedoch an 31» Mai 1955 stillegen» Von Mai 1957 bis November 1958 arbeitete die Klägerin als V/erbcrin für die Firma SdH^; sie verdiente hierbei insgesamt 4 264,55 DM netto« In diese Zeit fiel eine zweimonatige Erkrankung; die B^BBi EflHBHIHB zahlte an Haus- und Krankengeld 1 960,50 DM. Von 25» September 1959 Bis zu dem Juli I960 erhielt die Klägerin Fürsorgeunter-Stützung in Hohe von 1 422,— DM; der Bezirksfürsorgeverbend der Stadt RflHBHHHK hat insoweit die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten auf si ch über^eleitet» Die Beklagten zahlten in dqr. Mt von 6. Juli I960 bis zu dem 31 o Dezember 1962 auf Grund eines gerichtlichen Vergleichs eine Rente an die Klägerin, insgesamt 4 901 DM» Der Haftpflichtvorsicherer der Beklagten stellte der Klägerin alsbald nach dem Unfall 4 500 DM zur Verrechnung auf die Becfcligungskosten und den Sachschaden zur Verfügung. Ferner gewährte er ihr in droi Teilbeträgen ein Darlehn von 8 241,65 DM, mit dem hauptsächlich Verbindlichkeiten des Tiefbauunternehmcnc getilgt wurden. Endlich zahlte er an einen Pfändungcgläubiger der Klägerin 1 213,64 DLI und an einen Abtrctungsnohmor 431,80 DM» Bei diesen Leistungen wurde eine spätere Verrechnung auch gegen die Ansprüche der Klägerin wegen entzogenen Unterhalts vorgesehen„ - Weitere Gläubiger haben in Höhe ihrer Forderungen die Schadensersatzansprüche der Klägerin teils gepfändet, teils abgetreten erhaltene Die Klägerin hat eine monatliche Rente von 250 DM bis zun fl* W 1976 begehrt, d.h. bis zu dem Zeitpunkt, an dem ihr Ehemann das 7Ö» Lebensjahr vollendet hätte * Im ersten Rechtszug hat sie geböten, den von der Höhe des sonstigen Schadens und den zu verrechnenden Leistungen abhängigen Zeitpunkt des Zahlungsbeginns auf den 15» November 1959 festzusetzen» Im zweiten Rechtszug hat sie die Bestimmung dos richtigen Zeitpunkts dem Berufungsgericht überlassen und zugleich gebeten, bei etwa wirksamen Pfändungen und Überweisungen der Rente die Hinterlegung zugunsten der betreffenden Gläubiger, notfalls auch die.Zahlung an diese anzuordnen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt» Sie haben ihre Eintrittspflicht nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgosetzeu flicht in Abrede gestellt, jedoch den Standpunkt vertreten, daß die berechtigten Forderungen der Klägerin durch die Leistungen dos Haft-pflichtversicherers erfüllt seien» Eine Unterhalts-rente, so haben die Beklagten behauptet, könne die Klägerin schon deshalb nicht beanspruchen, weil das Tiefbauunternehmen zur Zeit des Unfalls konkursreif, der Lhenann also zu weiteren Unterhaltsleiötungon nicht instand? und verpflichtet gewesen sei» Überdies könne und müsse sich die Klägerin ihren Unterhalt durch eine angemessene Berufsarbeit selbst verdienen, wie sie dies zeitweise durch ihre Tätigkeit für die Firma SflHHB auch getan habe» Die Beklagten haben sich weiter gegen einzelne Posten der SchadonsaufStellung und die von der Klägerin gewünschte Verrechnung gewandt«, Hilfsweise haben sie sich auf die Verjährung der Klageforderung berufeno Das Landgericht hat der Klägerin einen am L Juli 1966 zu zahlenden Betrag von 222,20 DM und vom 1.» August 1966 ab die begehrte Rente in voller Höhe und Dauer zuerkannt; die v/o it erg eh ende Klage hat es abgewieseno Die Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Ziel einer Vorverlegung des Rentenbeginno. Die Beklagten haben sich den Rechtsmittel angeschlossen und wiederum Klageabweisung begehrt«, Das Berufungsgericht hat die Beklagten verurteilt, 4 117,46 DM zugunsten der Klägerin und der Städtkasso sowie weitere 307996 DM zu- gunsten der Klägerin und des Kaufmanns Paul XuflHIB in unter Verzicht auf Rücknahme zu hinterlegcn«, Der Klägerin-selbst hat es 111,80 DM sowie ab 1«, Dezember 1964 bis zu dem 0. flBB 1976 eine Monatsrente von 200 DM zuorkonnt «> Die Beklagten verfolgen mit der Revision ihr Ziel der Klageabweisung weiter * Die Klägerin erstrebt mit der Anschlußrevioion eine Erhöhung der ihr zugebilligtoni Rente, und zwar vom 1. August 1957 ab auf 233 »18 DM monatlich und vom 1„ Oktober 1965 ab auf eine in das richterliche Ermessen gestellte Höhe«, Ent schei dungsgründ e i Die Revision ist nicht begründet, lo Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht fehlsara jode Auseinandersetzung mit den Einkommens- und VermögensVerhältnissen des verunglückten Ehemanns der Klägerin unterlassen und den zugobilligton Betrag von 200 DM monatlich anscheinend als die Iiin-destrento angoochen habe«, Die Frage, ob die Klägerin durch den Tod ihres Ehemanns Unterhaltsansprüchc in Höhe der zugobilligton Rentcnbeträgo verloren hat, war schon vom Landgericht geprüft und bejaht worden. Das Landgericht hat erwogen, daß der Ehemann der Klägerin in Jahre 1954 einen geschätzten Reingewinn von 24 »000 DM versteuert habe und daß or, wenn wirklich das Tiefbau-unternchnen auch unter seiner Leitung in Konkurs gefallen wäre, wieder als Baggorführer sein ausreichendes Einkommen gefunden hätte, da er als solcher schon 1952 im Durchschnitt 553 DM und im folgenden Winter 465 DM netto monatlich verdient habe» Dio Beklagten haben diese -offensichtlich zutreffenden - Darlegungen in der Berufungsinstanz mit keinem V/ort angegriffen, sondern lediglich eine Überschreitung der Höchotboträgo dos Straßenverkehrsgesetzes gerügt. iUntor diesen Umständen war das Berufungsgericht weder gehalten, die Frage des Unterhai tentgango erneut zu erörtern, noch auf die unbeanstandeten Ausführungen des Landgerichts ausdrücklich Bezug zu nehmen. Soyieit die Revision diese Beanstandungen nachholen möchte, kann sie damit keinen Erfolg haben. Ob das Tiefbaütuiternohmch in jedem Falle konkursroif war, ist freilich belanglos, jedoch nur insofern, als es der Ehemann der Klägerin gewiß auch dann nicht fortgeführt hätte, wenn er mit ihm keinen nachhaltigen Gewinn und somit den Unterhalt der Familie nicht mehr hätte erzielen können. Daß ein solcher Zustand, wie ihn die Revision zugrundelegen möchte, für immer bestehen geblieben wäre, haben die Vorinstanzon mit Recht nicht in Betracht gezogen«, Der Ehemann der Klägerin hätte vielmehr, wie zutreffend ausgeführt worden ist, zur unselbständigen Arbeit zurückkehren und wahrscheinlich seinen erlernten Beruf als Baggerführer wieder aufnehmen müssen. Baß hiervon nicht ausgegangen wdrden dürfe, v/eil dieser Beruf zur Unfallzeit nicht ausgeübt worden sei, ist ein unberechtigtes Verlangen der Revision. Ohne ausreichendes Einkommen wäre der Ehemann der Klägerin nach der Lebenserfahrung in keinem Palle geblieben. Er wäre auch als Baggerführer imstande und verpflichtet gewesen, der Klägerin Unterhalt in Höhe der zuerkannten Rentenbeträge zu gewähren. Bas kann die Revision nicht durch eine Gegenüberstellung dos niedrigsten Monatseinkommens von netto 465 BM im Jahre * 1952 mit dem höchsten zuerkannten Rentenbetrag von 200 BM monatlich in Zweifel ziehen. Bis zun 31« Juli 1957 ist boi der Verrechnung der empfangenen Leistungen nur ein Rentenanspruch von 125 BM monatlich zugrundegelogt worden, wie dies den damals geltenden Haftungsrahmen dos Straßon-verkehrsgesetzps entsprach. Bioseh Betrag hätte der Ehemann der Klägerin selbst dann als Unterhalt gewähren müssen, wenn soin Verdienst von 465 bzw. 553 BM seit 1952 nicht gestiegen wäre. Ab io^ August 1957 waren die Lohnerhöhungen jedoch so beträchtlich, daß auch der nunmehr zucrkanhto jBetrag von 2ÖO BM keinen Bedenken begegnet. 2. Bas Berufungsgericht hat eine Pflicht der Klägerin, den ünterhaltsschädpn durch eigene Erwerbstätig!©.t auszugleichen, verneint. Zu Unrecht rügt die Revision als übergangen, daß der gerichtliche Sachverständige Prof. Br. KaflBIB die Klägerin in seinem Gutachten vom 3„ März 1961 nur als zur Zeit arbeitsunfähig beurteilt und daß er die künftige Entwicklung u.a« als davon abhängig bezeichnet hat, ob die Klägerin ihre psychische Einstellung zun Leiden ändert. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in erster Linie mit dem Werdegang der Klägerin und ihren bisherigen Lebensverhältnisscn begründet. Es hat erwogen, daß die in gutbürgerlicher Panilie aufgcwachsene Klägerin das LyflB besucht, keinen Beruf erlernt und in ihren beiden Ehen keine Erwerbstütigkeit ausgeübt hat; ferner daß sie hierüber 41 Jahre bis zu dem Unfall und 50 Jahre bis zu dem Erlaß des Berufungsurteils alt geworden ist, Ihr schlechter Gesundheitszustand ist nur ergänzend herangezogen worden, und auch nur insoweit, al3 sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40# auf Grund bestehender organischer Leiden ergeben hatte. Von der zur Zeit der Begutachtung bestehenden, völligen Arbeitsunfähigkeit ist hiernach ebenso abgesehen worden wie von dem möglichen Einfluß seelischer Paktoren auf die Arbeitskraft, Daß die Klägerin jedenfalls kränklich und deshalb nicht voll leistungsfähig ist, ließ sich schon den wiederholt im Lauf des Rechtsstreits vorgolegten Attesten ent-,,nehmen, die der Sachverständige als zutreffend anerkannt hat. Wenn das Berufungsgericht die Klägerin nach ihrer Herkunft, Ausbildung und gos'öhwächten Gesundheit nicht für verpflichtet erachtet hat, ihre eingeschränkte Arbeitskraft noch als ältere Prau zur Abwendung de3 Unter-haitsschadens einzusetzen, so läßt sich-hiergegen aus Rechtsgründen nichts erinnern. Die berufliche Tätigkeit in einem Haushalt, wie sie die Revirion wogcn des dort herrschenden Kräftemangols für möglich und geboten hält, würde bei der nur toilwoisen Arbeitsfähigkeit der Klägerin praktisch auf die Annahme von Putzstcllen hinaus-laufcn. Hierauf kann die Klägerin nicht zur Entlastung der Schädiger verwiesen werden, und zwar auch nicht mit Hinblick auf die gerichtlichen Bestrafungen ihres Ehemannes in den Jahren 1946 bis 1949 9 die von der Revision in diesen Zusammenhang hervorgehobon werden. Verbleibt es aber dabei, daß die Klägerin nicht zu einer Erwerbotätigkcit verpflichtet ist, so muß dem Berufungsgericht auch darin beigetreten werden, daß sic sich das gleichwohl in ihrer Notlage bei der Firma vorübergehend erzielte Arbeitseinkommen nicht auf ihren Schadenoersatzanspruch anrochnen lassen muß«, 3. Schließlich wendet sich die Revision auch vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht die Klagoan-sprüche nicht als verjährt angesehen “hat«, Sie stimmt mit den Urteil darin überein, daß die Verjährung der auf da3 Straßenverkehrsgecetz gestützten Ansprüche am 26. April 1958 eingotreten wäre, wenn lediglich die HemmungsWirkung der Verhandlungen ( § 14 Abc«, 2 StVG) berücksichtigt werden müßte, die durch das ablehnende Schreiben dos Haftpflichtversicherers vom 25 o April 1956 beendet worden ist» Die wiederholten Armenrochtcgesuche der Klägerin möchte die Rovifäon außer Betracht gelassen sehen, weil die Klägerin das Armenrochtsvorfahrcn ver-zögcrlich betrieben habe«. Das Berufungsgericht hat indessen darauf abgostollt, daß nach dem Mißerfolg dos ersten, unzulänglichen Gesuchs in der Beschwerdeinctanz ein zv/citor, ordnungsgemäßer Antrag unter dem 23* Februar 1957 gestellt und am 24« März 1958 ausreichend begründet worden ist«, Mit einer positiven Entscheidung hierauf, so hat das Drufungsgericht ausgoführt, habe die Klägerin innerhalb des Monats bis zur Vollendung der Verjährung rechnen dürfen. Das kann bei einem ausdrücklich als ordnungsgemäß erachteten Gesuch tficht mit dom Hinweis 10 in Frage gestellt werden, daß sich die Bewilligung tatsächlich - und nicht zuletzt wegen des Widerstandes der Beklagten - länger hinausgezögert hat; insoweit greift vielmehr § 203 Abs«, 2 BGB Platz«, War die Begründung des Antrags am 24» März 1958 aber hinlänglich und rechtzeitig, so kommt es auf ein früheres, unzulängliches Gesuch der Klägerin ebenso wenig an, wie wenn sie bis dahin überhaupt keine Schritte zur Erlangung des Armenrechts getan hätte« IIo Die Anschlußrevision der Klägerin ist begründet« Das Berufungsgericht hat den Verjährungseinwand der Beklagten insoweit durchgroifon lassen, als die Klägerin erst nach dem oben erörterten Verjährungszeitpunkt (26« April 1958) ihron Klagoanspruch von 200 auf 250 DH monatlich erhöht hat« Es hat zunächst richtig-gestellt, daß die Klägerin allenfalls 233»18 DM monatlich als Rente fordern könnte,weil sich der in § 12 StVG bestimmte Höchstbetrag um die Kapitalcntschädigung mindere, die zu dem Ausgleich der Beerdigungskosten gewährt worden sei. Der Betrag von 33*18 DM monatlich ist der Klägerin dann aus dem Gesichtspunkt der Verjährung versagt worden«, Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung damit begründet hat, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit der Anregung eines Erörtorungster-mins im Schreiben vom 10. Oktober 1956 nicht erneut in Vergleichsverhandiungen eingetreten sei, gehen die Angriffe der Anschlußrevision fehl. Hach dem 11 Wortlaut deo Schreibens ging es dem Haftpflichtvcr-sicherer nur um die Möglichkeit, die etwa erwogene Bewilligung des Armenrechts notfalls noch durch die mündliche Darlegung seines abweichenden Standpunkts zu verhindern«, Bei dieser Haltung ist der Bereitschaft, zu dem Erörterungstormin einen Vertretor zu entsenden, mit Rocht koine Hommungswirkung nach § 14 Abs» 2 StVG boigelegt worden, so daß eine Hinauszögerung des Vorjährungscintritts am 26, April 1958 aus diesen Grunde nicht in Betracht kam. Das Berufungsurtci 1 leidet jedoch an dem rechtlichen Mangel, daß dfe Verjährung aller Klagoan-sprüche ( § 14 Abso 1 StVG) am 26» April 1958 einheitlich vom UnfallZeitpunkt aus errechnet worden ist« Derzeit konnte die Klägerin nach § 12 StVG im Höchstfall eine Monatsrento von 125 DM beanspruchen, wie das Berufungsgericht bei der abschließenden Erörterung der Höhe selbst dargelegt hat« Erst das am 19 o Juli 1957 in Kraft getretene sog. Maßnahmc-f-S^-ootztvom 16 o Juli 1957 (BGBl I 710) hat den Haftungsrahnen dahin er\7eitert, daß der Klägerin - bei der vom Berufungsgericht bejahten Abwendbarkeit von Art« 7 Abs» 1 des Gesetzes - ein Sentenanspnuch. bis zu 250 DM monatlich eröffnet wurde« Dieser Mehranspruch verjährte, wao das Oberlandesgoricht übersehen hat, nach Art« 7 Abo« 5 frühestens in zwei Jahren vom Inkrafttroton dos Gesetzes an, Der in Höhe von 33 *18 DM abgev/iosene Rentenandpruch der Klägerin konnte demnach erst am 19« Juli 1959 verjähren« Die Klägerin hat ihn jedoch schon mit der Klageschrift vom 12«, Februar 1959 geltend gemacht, die den Beklagten am 20» bzw«, 21« Februar 1959 zugeotellt worden ist« 12 Der Senat vermag indessen über die Anschlußrevision nicht abschließend zu erkennen, weil die in § 12 StVG bestimmten Haftungshöchstboträge durch das Gesetz vom 15* Üeptember 1965 (BGBl I 1362) erneut heraufgesetzt worden sind. Dieses Gesetz ist zv/ar eist am 1. Oktober 1965 und damit nach dom Erlaß des Berufungsurtoils in Kraft getreten«, Es legt sich aber in Art. 2 Abs«, 2 einen zeitlichen Gcltungs-willen bei, der auch das hier streitige Rechtsverhältnis erfassen kann, zu demal die Verweisung auf Art, 7 des Ilaßnahmcrgesetzeo auch zur sinngemäßen Anwendung der dortigen Verjährungsbestimmung führte In solchem Pall muß das Revisionsgericht das neue Gesetz berücksichtigen; denn die Frage, ob eine Gesetzosverletzung ira Sinne von § 549 ZPO vorliegt, ist nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht zu beantworten (BGHZ 9 j» 101; 24» 159; 36, 348) , Die ab 1. Oktober 1965 geltenden Höchstbeträge würden nicht mehr dazu führen, daß sich der Klagoanspruch wegen der anzurechnenden Kapitalentschädigung von 250 DI! auf 233jl8 DM verkürzt«. Ob der Klägerin dieser Vorteil zugute kommt, hängt nach, der in Art» 2 Abs«, 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Billigkoitsprüfung von ihren Verhältnissen und der Zumutbarkeit gegenüber den Schädigern abo Diese tatsächliche Prüfung wird nicht dadurch entbehrlich, daß das Berufungsgericht die entsprechende Präge nach Art, 7 des Maßnahmön^aetzos bereits bejaht hat; dehn die jetzt in Betracht kommenden Leistungen gehen über den dort zugebilligton Umfang hinaus. Deshalb ist insoweit die Zurückverv/cisung an das Berufungsgericht erforderlich. Im Interesse einer einheitlichen Neufestsetzung der insgesamt zu zahlenden Rente hat der Senat davon abgesehen, für den Zeitraum vom 1« August 1957 bis zu dem 30. September 1965 selbst abündernd zi entscheiden. Es kommt hinzu, daß dem Berufungsurteil nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob das Oberlandesgericht auch einen Unterhalts-schaden der Klägerin in Höhe von 233,18 bzw. 250 DI»I monatlich bejahen wollte« III. Die Revision der Beklagten mußte demnach als unbegründet zurückgewiesen werden. Auf die Anschlußrevision der Klägerin war das Berufungsurteil auf zuhoben, soweit die Klägerin mit einem Rentenanspruch von 33,18 DM monatlich ab 1. August 1957 und von 50 DI.I ab 1. Oktober 1965 abgev/iesen worden ist. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eioen. Di) durch die erfolglose Revision verursachten Kosten waren den Beklagten nach § 97 ZPO aufzuerlegen» In übrigen ist die Kostenentscheidung dem Oberlandesgericht übertragen worden» Hanoboclc Bundesrichter Dr0 Hauß und Bundssrichter Meyer sind beurlaubt und an der Unterschrift verhindert» Hanebeck Pfretzochner Dr» Nüßgens