I» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es sich bei dem zur Bewachung der Gastwirtschaft verwendeten Bornhardincrhund der Beklagten um ein Haustier gehandelt hat, das dem Berufe und der Erwerbs-t:;4iigkcit der Beklagten zu dienen bestimmt war» Daraus folgt, daß die Beklagte als Halterin des Hundes nach § 833 Satz 2 BGB von der Pflicht, den Schaden des Klägers zu ersetzen, dann befreit ist, wenn sie entweder bei der Beaufsichtigung dos Tieres die in Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden Ec genüge, daß er sich - wie im Palle des Klägers -auf die Hinterbeine stelle und die Pfoten auf die Schultern legen wolle» Baboi könne auch ein Erwachsener zu Pall können und sich verletzen» Das Berufungsgericht noint, in allgcncincn reiche cs aus, einen solchen Hund an die Kette zu legen, das müsse aber so geschehen, daß er die normalen Zugongswcgc zun Hause nicht erreichen könne» In vorliegenden Falle habe der Hund etwa 345 m in das Grundstück hinter der Gastwirtschaft hineinlaufen können» Auf diesen Grundstück hätten die Gäste ihre Kraftfahrzeuge abgcotcllt» Aber auch Besucher der Gaststätte, die keinen Kraftwagen benutzten, hätten von diesem Platz aus die Gastwirtschaft betreten können» Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Bernhardiner nach der Behauptung der Beklagten an sich harmlos und gutmütig war» Ersichtlich ist es davon ausgegengen, daß diese Behauptung zutrifft» Mit Rocht hat cs aber entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß ein ausgewachsener Bernhardinorhund allein schon durch seine Größe und sein Gewicht gefährlich worden kann, wenn er sich wie in dem hier zu entscheidenden Palle auf die Hinterbeine stellt und seine Pfoten auf die Schultern eines Menschen zu logen versucht» Bas Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß die Beklagte verpflichtet war, die Besucher der Gaststätte vor dieser Gefahr zu schützen» Bie Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß jeder Gast bei der Größe dos Hofes (20 x 27 m) mit einem größeren Bewcgungsraum des Hundes habe rechnen müssen» Bas Berufungsgericht hat es mit Recht nicht auf die Größe des Hofes, sondern allein darauf abgostollt, ob der Hund Gasthofbesucher erreichen konnte, wenn sie die normalen Zugänge zu dem Hause benutzten» Baß dies möglich war, hat das Berufungsgericht rochts-irrtunsfroi auf Grund der Lichtbilder des Gaststätten- Wenn aber mit dieser Möglichkeit gerechnet werden mußte, so kann oo entgegen der Meinung der Revision keine Rollo spielen, daß die Hundehütte und auch der Hund für joden Gaot ohne woitoreo zu sehen waren« Das Berufungsgericht verweist mit Recht auf die Möglichkeit, daß ein Gaot die Länge der Hundeketto nicht richtig einschätzto oder überrascht wurde, wenn der Hund plötzlich aus ooinor Hütte horauofuhr« Angesichts dieser Gefahren mußte die Beklagte den Hund so kurz an der Kette halten, daß Verletzungen anderer -nachmenschlichem Ermessen vermieden wurden« In seinem Urteil vom 16« März 1965 - VI ZR 276/63 - hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß ein Landwirt, der auf seinen Bauernhof einen bissigen Hund hielt, durch das Anbinden des Tieres an eine 3>25 m lange Kette der ihm obliegenden Sorgfalto-pflicht nicht gerecht geworden ist« Das Gleiche muß gölten, wenn der Wachhund einer Gaststätte unter Ver-hilinioccn, wie sie hier fcotgootollt sind, 3,45 m weit von seiner Hütte in den Hof der Gaststätte hinoin-laufcn kann« Dieser Feststellung Btohen, wie der Revision zuzugeben ist, vcrfahrcnorcchtlichc Bedenken entgegen„ Das Berufungsgericht hat ausgoführt: Der angoketteto Hund habe nach den Feststellungen, die das Landgericht bei einem Augenschein getroffen habe, etwa 3?45 m in das Grundstück hinter der Gastwirtschaft hineinlaufcn können« Dine genauere Feststellung sei nicht möglich gewesen und sei nicht möglich, weil die Kette nicht mehr vorhanden sei« Das Landgericht sei dabei von den Angaben der Beklagten und des Zeugen ausgegangen, daß der Hund an der Kette bis zu dem Kellercingang neben der Hütte habe gelangen können« Deshalb sei es nicht erforderlich gewesen, den Zeugen SdHB nochmals darüber zu vernehmen, daß die Kette etwa 3 m lang gewesen sei« Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht das Ergebnis dos Augenscheinstormins und die Darlegungen, die das Landgericht hierüber gemacht hat« Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen soinoo Urteils ausdrücklich erklärt, bei der Einnahme dos Augenscheins habe nicht einwandfrei geklärt werden können, wie weit der angckcttctc Hund von der Hütte weg in den freien Platz habe hinoinlaufen können« Der Hund sei am Unfall-tagc an einer Kette angebunden gewesen, die an einem oberhalb der Hundehütte stehenden Baum befestigt gewesen sei. Gleichwohl kann dieser Mangel des Berufungsurteils nicht zu einem Erfolg der Revision führen» Denn die Er-satzpflicht der Beklagten hängt nicht davon ab, daß ihr Verschulden bewiesen wird» Es war vielmehr Aufgabe der Beklagten, sich nach § 833 Satz 2 BGB zu entlasten» Will • der Tierhalter geltend machen, daß er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, so muß er alle hierfür in Betracht kommenden Umstände dartun» Wenn einzelne Umstände ungeklärt bleiben, gereicht dies zu seinem Hachteil (BGB RGRKom» § 833 Anm» 16)» Die Beklagte war daher auch beweispflichtig für ihre Behauptung, der Hund habe nur etwa 2 m weit von der Hti'bte weg in das Grundstück hinoinlaufcn können» Diese Behauptung halten aber weder das Landgericht noch das Berufungsgericht für bewiesen» Hach der Ansicht beider Gerichte ist es vielmehr möglich, daß der Hund einen größeren Bewegungaroum (bis zu 3?45 m) hatte» Das ergibt sich, soweit das Berufungsgericht in Betracht kommt, auch daraus, daß es in anderem Zusammenhang dio Behauptung des Klägers, er habe beim Vorbeigehen an der Hütte einen Abstand von 3,25 m cingehalton, nicht für widerlegt hält» Diese Behauptung ist überdies durch die vom Berufungsgericht angeführte Aussage der Ehefrau des Klägers in etwa bestätigt worden. Da3 ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden« Daher ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nach § 833 BGB als Haltcrin des Hundes für den Schaden dos Klägers einzustehen, jedenfalls im Ergebnis zu billigen, ohne daß es erforderlich war, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuvc§^iseno B. 7,um Mltvorschulden des Klägers Io Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden darin gesehen, daß der Kläger in einem Abstand von etwa 3,25 m an der Hundehütte vorbeigegangen ist und nicht einen wesentlich größeren Bogen um sie gemacht hato Es hat ausgeführt: Der Kläger habe schon vor dem Spaziergang den großen Bernhardinerhund gesehen und festgcstellt, daß er angekettet gewesen sei» Allerdings habe er die Länge der Kette nicht genau fentstellen können» Er habe aber damit rechnen müssen, daß säe länger gewesen soi, als er vermutet habe, und daß der Abstand von 3*25 m, den er nach seinem eigenen Vorbringen "mit Bedacht” gewählt habe, nicht ausrcicho» Wenn er mit Bedacht einen Sicherheitsabstand cingchalten habe, dann zeige das, daß er trotz der voraufgegangenen beruhigenden Erklärungen des Vaters der Beklagten über die Eigenschaften des Hundes - er hatte das Tier als gutmütig und harmlos geschildert - doch besondere Vorsicht für geboten gehalten habe* Das habe er mit Recht getan, denn er habe sich sagen müssen, daß die Situation jetzt anders gewesen sei als vor dem f/iß&zier-gang, als sich der Vater der Beklagten bei dem Hund auf ge- Bas aber kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden» Der Kläger ist, wie es bei den örtlichen Verhältnissen nahe lag, von der Bergkuppo kommend in direkter Richtung auf den Eingang der Gaststätte zugegangen* Wenn er dabei einen Abstand von 3,25 m zu der Hundehütte eingehalten hat, so kann ihn daraus kein Vorwurf gemacht werden, denn er brauchte nicht drnit zu rechnen, daß er bei einer so großen Entfernung noch von dem Hund erreicht werden konnte» Er durfte davon ausgehen, daß der Hund jedenfalls zu Zeiten, in denen Gäste das Lokal besuchten, kürzer angekettet war und nicht in diesen Zugang zur Gastwirtschaft hinein-laufcn konnte» Auch das Berufungsgericht nimmt an, ein Gast habe nicht abschätzen können, wie lang die Kette gewesen sei» Geht man aber hiervon aus, so kann dem Kläger nicht als Verschulden angerechnct worden, daß er die Bange der Kette unterschätzt hat» Anlaß zu besonderer Vorsicht und damit zu einem größeren Abstand hätte bestanden, wenn der Kläger hätte damit rechnen müssen, einen bissigen oder bösartigen Hund vor sich zu haben» Bomhardinorhundo sind indes, wie schon die Lebenserfahrung lehrt, im allgemeinen harmlose und gutmütige Tiere» Baß dies jedenfalls für den Hund der Beklagten zutraf, war dem Kläger von dem Vater der Beklagten ausdrücklich bestätigt worden« Wenn er unter diesen Umständen die Hundehütte in einem Abstand von 3,25 m passiert hat, so kann nicht gesagt werden, daß ihn eine Mitschuld an seinem Schaden treffe» Soweit der Senat über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, beruht die Entscheidung auf den §§ 97 9 91 ZPO; denn die Beklagte ist mit ihrer Revision und hinsichtlich des Fcctstollungeanspruchs auch in den anderen Instanzen endgültig unterlegen» Die Entscheidung über die weiteren Kosten dos Rechtsstreits hängt von dem Ausgang des Höhcverfahrens ab; sie war daher dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubchaltcn»
2069 088 Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein BGB § 833 Zur Sorgfaltspflicht eines Gastwirts, der einen Bernhardiner als Yfachhund hält» BGH, Urt.v. 25. Hai 1965 - VI ZR 15/64 - OLG Bamberg LG Würzburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 15/64 URTEIL *^65 Kricgl, Justizobersekretär in dem Rechtsstreit der Gastwirtin Lotto Zur Bl als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Anschluß-rovisionsboklagto, - Prozeßbevollmächtigtcrs Rechtsanwalt Dr0 gegen den Schneidermeister Franz in W Kläger, Berufungskläger, Revisionsbcklagtcr und Anschluß-revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtcr Rechtsanwalt Dr 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Mai 1965 unter Mitwirkung des Scnatspräsidcnten Br» Engels und der Bundesrichter Hanebcck, Br, Bode, Br, Hauß und Br, Nüßgens für Recht erkannt: I, Biö Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Bamberg vom 24o Oktober 1963 wird zurückgcwicseno IIo Auf die Anschlußrovision des Klägers wird das unter I, genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Klage abgowiesen worden ist0 Bas Urteil der 1, Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 14« Mai 1963 wird auf die Berufung dos .Klägers wie folgt geändert: lo Bic Zahlungsansprüche des Klägers werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» 2» Es wird fcstgestcllt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 25o Bezember 1961 entstanden ist und noch entstehen wirdo IIIo Von den Kosten der ersten beiden Rechtszügo hat die Beklagte 4/7P von denen der Revisionsinstanz 6/7 zu tragen, Bio Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurtoil des Landgerichts Vorbehalten, Von Rechts wegen \ Tatbestand; Der Kläger besuchte am 25» Dezember 1961 die von der Beklagten bewirtschaftete Gaststätte dem Hofe hinter der Gaststätte ab* Als er nach einem Spaziergang zur Gaststätte zurückkehrte, wurde er von dem an einer Kette liegenden Bernhardinerhund der Beklagten angesprungene Er stürzte zu Boden und brach sich dabei den rechten Oberarm0 Der Kläger hat für seinen Schaden die Beklagte verantwortlich gemachte Er hat von ihr 2 754,26 DM Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt» Pernor hat er um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dom Unfall zu ersetzen» *- Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Sie hat geltend gemacht, ihre Ersatzpflicht sei nach § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der' Bernhardiner als Y/rchhmd dazu bestimmt gewesen sei, ihrem Gastv/irtsberufe zu dienen und weil sie bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe» Der Hund sei friedlich gewesen und habe ordnungsgemäß an der Kette gelegen» Vorsorglich hat sich die Beklagte darauf berufen, daß den Kläger ein Mitvorschulden treffe, weil er sich in den Bereich des angeketteten Hundes begeben habe» bei R Er stellte seinen Personenkraftwagen auf Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandcs-gcricht die Zahlungsansprüche des Klägers den Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt» Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden aus den Unfall zu 2/3 zu ersetzen» Hit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Der Kläger hat sich der Revision angeschlossen» Er verfolgt mit seinen Rechtsmittel die vollen Klagcansprücho weiter. Beide Fartcicn beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zurück-zuwoisen» Entseheidungsgründe s A, Zur Haftung der Beklagten I» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß es sich bei dem zur Bewachung der Gastwirtschaft verwendeten Bornhardincrhund der Beklagten um ein Haustier gehandelt hat, das dem Berufe und der Erwerbs-t:;4iigkcit der Beklagten zu dienen bestimmt war» Daraus folgt, daß die Beklagte als Halterin des Hundes nach § 833 Satz 2 BGB von der Pflicht, den Schaden des Klägers zu ersetzen, dann befreit ist, wenn sie entweder bei der Beaufsichtigung dos Tieres die in Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden v i auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihrer Sorgfaltspflicht nicht genügt» Der 3 bis 4 Jahre alte ausgewachsene Bernhardinerrüde habe allein schon durch seine Größe und sein Gewicht gefährlich worden können, wenn er diese in unberechenbarer Weise einen Menschen gegenüber eingesetzt habe» Ec genüge, daß er sich - wie im Palle des Klägers -auf die Hinterbeine stelle und die Pfoten auf die Schultern legen wolle» Baboi könne auch ein Erwachsener zu Pall können und sich verletzen» Das Berufungsgericht noint, in allgcncincn reiche cs aus, einen solchen Hund an die Kette zu legen, das müsse aber so geschehen, daß er die normalen Zugongswcgc zun Hause nicht erreichen könne» In vorliegenden Falle habe der Hund etwa 345 m in das Grundstück hinter der Gastwirtschaft hineinlaufen können» Auf diesen Grundstück hätten die Gäste ihre Kraftfahrzeuge abgcotcllt» Aber auch Besucher der Gaststätte, die keinen Kraftwagen benutzten, hätten von diesem Platz aus die Gastwirtschaft betreten können» Wenn ein Gast, wie es auch der Kläger getan habe, von der oberhalb des Gasthofs gelegenen Bergkuppe herab-gokonnen sei, habe er an nichts denkend, zwischen der Mauer und dem 4 1/2 m von ihr entfernt stehenden Kasta-nienbaun auf den Eingang zu dem Gasthof zusteuern und dabei in den Bereich deo angeketteten Hundes kommen können» Berücksichtige man, daß es sichun eine Gastv/irtschaft handele, die von einer großen Anzahl von Personen, darunter auch von Kindern, aufgesucht werde, so habe die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht verletzt, wenn sie den Hund in dieser Weise an die Kette gelegt habe» II » lo Bio Revision macht demgegenüber in erster Linie geltend, es sei nicht zu beanstanden, wenn sich der Hund bis zu 3,45 m weit von der Hütte habe entfernen können; die Beklagte habe daher ihrer Sorg-faltopflicht auch dann genügt, wenn man mit dem Berufungsgericht von dieser Entfernung ausgehco Hierin kann der Revision nicht gefolgt werden» Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Bernhardiner nach der Behauptung der Beklagten an sich harmlos und gutmütig war» Ersichtlich ist es davon ausgegengen, daß diese Behauptung zutrifft» Mit Rocht hat cs aber entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß ein ausgewachsener Bernhardinorhund allein schon durch seine Größe und sein Gewicht gefährlich worden kann, wenn er sich wie in dem hier zu entscheidenden Palle auf die Hinterbeine stellt und seine Pfoten auf die Schultern eines Menschen zu logen versucht» Bas Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß die Beklagte verpflichtet war, die Besucher der Gaststätte vor dieser Gefahr zu schützen» Bie Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß jeder Gast bei der Größe dos Hofes (20 x 27 m) mit einem größeren Bewcgungsraum des Hundes habe rechnen müssen» Bas Berufungsgericht hat es mit Recht nicht auf die Größe des Hofes, sondern allein darauf abgostollt, ob der Hund Gasthofbesucher erreichen konnte, wenn sie die normalen Zugänge zu dem Hause benutzten» Baß dies möglich war, hat das Berufungsgericht rochts-irrtunsfroi auf Grund der Lichtbilder des Gaststätten- £7 hofos fcotgootcllt« Gerade für Gäste, die wie der Kläger von der Borgkuppo kamen, lag es nahe, daß sie rocht in einem Umweg rechts um den Kastanienbaum herum gingen , sondern die direkte Verbindung zu dem Gasthauseingang wühlten9 oich aloo links von dem Kaotanienbaum hielten und damit in den Bereich dco Hundes gerieten« Wenn aber mit dieser Möglichkeit gerechnet werden mußte, so kann oo entgegen der Meinung der Revision keine Rollo spielen, daß die Hundehütte und auch der Hund für joden Gaot ohne woitoreo zu sehen waren« Das Berufungsgericht verweist mit Recht auf die Möglichkeit, daß ein Gaot die Länge der Hundeketto nicht richtig einschätzto oder überrascht wurde, wenn der Hund plötzlich aus ooinor Hütte horauofuhr« Angesichts dieser Gefahren mußte die Beklagte den Hund so kurz an der Kette halten, daß Verletzungen anderer -nachmenschlichem Ermessen vermieden wurden« In seinem Urteil vom 16« März 1965 - VI ZR 276/63 - hat der Bundesgerichtshof angenommen, daß ein Landwirt, der auf seinen Bauernhof einen bissigen Hund hielt, durch das Anbinden des Tieres an eine 3>25 m lange Kette der ihm obliegenden Sorgfalto-pflicht nicht gerecht geworden ist« Das Gleiche muß gölten, wenn der Wachhund einer Gaststätte unter Ver-hilinioccn, wie sie hier fcotgootollt sind, 3,45 m weit von seiner Hütte in den Hof der Gaststätte hinoin-laufcn kann« 2« Vorsorglich, doho für den Pall, daß der Bundesgerichtshof in dieser Präge die Ansicht der Beklagten nicht billigt, greift die Revision die Feststellung l L dos Berufungsgerichts an, daß sich der Hund nicht nur 2 n - wie von der Beklagten behauptet wurde - sondern 3,45 m weit von der Hundehütte entfernen konnte« Dieser Feststellung Btohen, wie der Revision zuzugeben ist, vcrfahrcnorcchtlichc Bedenken entgegen„ Das Berufungsgericht hat ausgoführt: Der angoketteto Hund habe nach den Feststellungen, die das Landgericht bei einem Augenschein getroffen habe, etwa 3?45 m in das Grundstück hinter der Gastwirtschaft hineinlaufcn können« Dine genauere Feststellung sei nicht möglich gewesen und sei nicht möglich, weil die Kette nicht mehr vorhanden sei« Das Landgericht sei dabei von den Angaben der Beklagten und des Zeugen ausgegangen, daß der Hund an der Kette bis zu dem Kellercingang neben der Hütte habe gelangen können« Deshalb sei es nicht erforderlich gewesen, den Zeugen SdHB nochmals darüber zu vernehmen, daß die Kette etwa 3 m lang gewesen sei« Sic sei jedenfalls so lang gewesen, wie das Landgericht bei seinen Versuchen beim Augenschein ermittelt habe« Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht das Ergebnis dos Augenscheinstormins und die Darlegungen, die das Landgericht hierüber gemacht hat« Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen soinoo Urteils ausdrücklich erklärt, bei der Einnahme dos Augenscheins habe nicht einwandfrei geklärt werden können, wie weit der angckcttctc Hund von der Hütte weg in den freien Platz habe hinoinlaufen können« Der Hund sei am Unfall-tagc an einer Kette angebunden gewesen, die an einem oberhalb der Hundehütte stehenden Baum befestigt gewesen sei. Nach den Angaben der Beklagten habe der Hund bis an die links von der Hundehütte liegende Keller- troppo gelangen, die Troppo selbst aber nicht mehr hin-untergohen können«, Das würde bedeuten, so hat das Landgericht weiter auogeführt, daß die Kette so lang gewosen v;äro, daß der Hund etwa 2 m von der Hundehütte weg in den Platz hätte laufen können.. Wenn die am Baumstamm befestigte Kette zunächst über einen rechts der Hundehütte befindlichen Kloben gelaufen wäre und der Hund bei diesem Verlauf der Kette bis an die Kellertreppe hätte gehen können, so würde dies bedeutet haben, daß sich der Hund etwa 2,85 n weit von seiner Hütte weg habe bewegen können» Wenn das Seil bei dieser Länge in Luftlinie direkt von dem Baumstamm au3gcgangcn wäre, ohne an dem Kloben nochmals eingehakt zu sein, so hätte der angekettotc Hund etwa 3,45 m in das Grundstück hineinlaufen können» Das Landgericht konnte die Frage, welcher Bewegungsraum den an der Kette liegenden Hund verblieb, von seinem Standpunkt aus offoiilasscn, denn es war anders als das Berufungsgericht der Auffassung, die Art der Befestigung des Hundes sei auch dann, wenn man von der für die Beklagte ungünstigsten Entfernung (also 3?45 m) ausgehe, nicht zu beanstanden und die Klage daher abzuweisen» Dem Berufungsgericht stand bei seiner Beweiswürdigung das gleiche Material zur Verfügung, das auch das Landgericht bei seiner Entscheidung verwertet hat» Konnte aber das Landgericht, das selbst an Ort und Stelle war, nicht kli'rcn, welcher Aktionsradius dom Hund am Tage des Unfalls cur Verfügung stand, so fehlt es für die Feststellung des Berufungsgerichts, der Hund habe sich etwa 3,45 m weit von der Hütte entfernen können, an einer ausreichenden Grundlage» Gleichwohl kann dieser Mangel des Berufungsurteils nicht zu einem Erfolg der Revision führen» Denn die Er-satzpflicht der Beklagten hängt nicht davon ab, daß ihr Verschulden bewiesen wird» Es war vielmehr Aufgabe der Beklagten, sich nach § 833 Satz 2 BGB zu entlasten» Will • der Tierhalter geltend machen, daß er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, so muß er alle hierfür in Betracht kommenden Umstände dartun» Wenn einzelne Umstände ungeklärt bleiben, gereicht dies zu seinem Hachteil (BGB RGRKom» § 833 Anm» 16)» Die Beklagte war daher auch beweispflichtig für ihre Behauptung, der Hund habe nur etwa 2 m weit von der Hti'bte weg in das Grundstück hinoinlaufcn können» Diese Behauptung halten aber weder das Landgericht noch das Berufungsgericht für bewiesen» Hach der Ansicht beider Gerichte ist es vielmehr möglich, daß der Hund einen größeren Bewegungaroum (bis zu 3?45 m) hatte» Das ergibt sich, soweit das Berufungsgericht in Betracht kommt, auch daraus, daß es in anderem Zusammenhang dio Behauptung des Klägers, er habe beim Vorbeigehen an der Hütte einen Abstand von 3,25 m cingehalton, nicht für widerlegt hält» Diese Behauptung ist überdies durch die vom Berufungsgericht angeführte Aussage der Ehefrau des Klägers in etwa bestätigt worden. Frau D^D hat im Augenshheinstermin. die Stelle bezeichnet, an der ihr Mann zu Fall gekommen ist, nachdem der Hund ihn angefallen hatte. Diese Stolle war nach den Feststellungen des Landgerichts etwa 3,75 m von der Hundehütte entfernt. Insgesamt lassen die Ent-cchcidungsgründe des Berufungsurteils deutlich die Überzeugung des Obcrlandesgcrichts erkennen, daß sich die Beklagte in der Frage, mit welchem Bewegungsraum nicht entlastet hat und der Hund angebunden war, zunindosi/nicht entlasten kann«, Da3 ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden« Daher ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nach § 833 BGB als Haltcrin des Hundes für den Schaden dos Klägers einzustehen, jedenfalls im Ergebnis zu billigen, ohne daß es erforderlich war, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuvc§^iseno B. 7,um Mltvorschulden des Klägers Io Das Berufungsgericht hat ein mitwirkendes Verschulden darin gesehen, daß der Kläger in einem Abstand von etwa 3,25 m an der Hundehütte vorbeigegangen ist und nicht einen wesentlich größeren Bogen um sie gemacht hato Es hat ausgeführt: Der Kläger habe schon vor dem Spaziergang den großen Bernhardinerhund gesehen und festgcstellt, daß er angekettet gewesen sei» Allerdings habe er die Länge der Kette nicht genau fentstellen können» Er habe aber damit rechnen müssen, daß säe länger gewesen soi, als er vermutet habe, und daß der Abstand von 3*25 m, den er nach seinem eigenen Vorbringen "mit Bedacht” gewählt habe, nicht ausrcicho» Wenn er mit Bedacht einen Sicherheitsabstand cingchalten habe, dann zeige das, daß er trotz der voraufgegangenen beruhigenden Erklärungen des Vaters der Beklagten über die Eigenschaften des Hundes - er hatte das Tier als gutmütig und harmlos geschildert - doch besondere Vorsicht für geboten gehalten habe* Das habe er mit Recht getan, denn er habe sich sagen müssen, daß die Situation jetzt anders gewesen sei als vor dem f/iß&zier-gang, als sich der Vater der Beklagten bei dem Hund auf ge- -In- halten habe» Jetzt sei der Hund allein und ein anderes •Verhalten des Tieres durchaus möglich und naheliegend gewesen«, Deshalb hätte der Kläger es unterlassen sollen, an den Hund mit Bedacht unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes vorbeizugehen, der auf unsicherer Grundlage beruht habe«, II«, Mit diesem Verlangen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen, die unter Verhältnissen, wie sie hier fcstgestcllt c'nd, an die Sorgfaltspflicht eines Gaothofbcouchcro zu stellen sind«, Das Mitvcr-schuldcn im Sinne des § 254 BGB besteht darin, daß der Geschädigte die Sorgfalt außer acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch ansuv/enden pflegt., um sich selbst vor Schaden zu bewahren» Von einer Verletzung dieser im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt könnte nur gesprochen werden, wenn der Kläger mit einer Beeinträchtigung durch den Hund hätte rechnen müssen» Bas aber kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden» Der Kläger ist, wie es bei den örtlichen Verhältnissen nahe lag, von der Bergkuppo kommend in direkter Richtung auf den Eingang der Gaststätte zugegangen* Wenn er dabei einen Abstand von 3,25 m zu der Hundehütte eingehalten hat, so kann ihn daraus kein Vorwurf gemacht werden, denn er brauchte nicht drnit zu rechnen, daß er bei einer so großen Entfernung noch von dem Hund erreicht werden konnte» Er durfte davon ausgehen, daß der Hund jedenfalls zu Zeiten, in denen Gäste das Lokal besuchten, kürzer angekettet war und nicht in diesen Zugang zur Gastwirtschaft hinein-laufcn konnte» Auch das Berufungsgericht nimmt an, ein A'l Gast habe nicht abschätzen können, wie lang die Kette gewesen sei» Geht man aber hiervon aus, so kann dem Kläger nicht als Verschulden angerechnct worden, daß er die Bange der Kette unterschätzt hat» Anlaß zu besonderer Vorsicht und damit zu einem größeren Abstand hätte bestanden, wenn der Kläger hätte damit rechnen müssen, einen bissigen oder bösartigen Hund vor sich zu haben» Bomhardinorhundo sind indes, wie schon die Lebenserfahrung lehrt, im allgemeinen harmlose und gutmütige Tiere» Baß dies jedenfalls für den Hund der Beklagten zutraf, war dem Kläger von dem Vater der Beklagten ausdrücklich bestätigt worden« Wenn er unter diesen Umständen die Hundehütte in einem Abstand von 3,25 m passiert hat, so kann nicht gesagt werden, daß ihn eine Mitschuld an seinem Schaden treffe» C« Zusammenfassung und Kostonentncheldung Zusammcnfassend ergibt sich, daß die Beklagte verpflichtet iyt, den vollen Schaden des Klägers zu erbe tzon» Baher waren die Revision der Beklagten zurück-zuweioen und auf die Berufung sowie die Anschlußrevision des Klägers die Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts entsprechend zu ändern» H Soweit der Senat über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, beruht die Entscheidung auf den §§ 97 9 91 ZPO; denn die Beklagte ist mit ihrer Revision und hinsichtlich des Fcctstollungeanspruchs auch in den anderen Instanzen endgültig unterlegen» Die Entscheidung über die weiteren Kosten dos Rechtsstreits hängt von dem Ausgang des Höhcverfahrens ab; sie war daher dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubchaltcn» Engels Hanebock Dr» Bode Dr» Hauß Dr» Nüßgens