Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten und ihrem Fahrer D4|^ nach § 1542 KVO Erstattung der an AMMto gezahlten und bis zu dessen 65. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagten zu l/4 für den Verdienstausfall haftbar sind, und zwar I^^paus unerlaubter Handlung, die beklagte Firma nur ira lahmen des § 12 StVG a.F.. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von '3.150 DM nebst 4 Prozeßzinsen und einer Beate von monatlich 75 DM vorn!. Die Klägerin hat mit der Anschlußberufung für die Zeit bis zu dem 31* Oktober 1961 die Zahlung von 10.734,56 DM nebst gestaffelten Zinsen und fiir die Zeit vom 1.11.1961 bis 31.12.1973 eine monatliche Rente von 160,28 DM verlangt. 2. die beklagte Firma weiterhin zur Zahlung einer Rente von 82,37 DM vom 1. 3. den Beklagten bH^zur Zahlung einer Rente von 132,14 DM ab 1. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der beklagten Firma (hinfort "Beklagte") zur Zahlung einer Rente von 125 DM monatlich für die Zeit vom 1. Statt des vom Oberlandesgericht für die Zeit bis zu dem 31. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die Beklagte für den Verdiene tausfall nur zu einem Viertel und nur im Rahmen des § 12 StVG a.P. haftet. Sie wendet sich aber gegen die Auffassung des.Berufungs gerichts, die Beklagte habe für die Zeit bis zu dem 31. Der Meinung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bis zu dem 31. Oktober 1961 den Verdienstentgang A0B| durch einen Kapitalbetrag zu decken, woraus sich für die Folgezeit eine Minderung der Rente unter den Höchstsatz von 125 DM monatlich ergebe, kann nicht gefolgt werden. Der Schädiger hat für Personenschäden gemäß § 12 StVG o höchstens einen Kapitalbetrag von 25.000 DM oder dessen 6 /-ige Verzinsung in form einer Rente von 1.500 DM jährlich zur Verfügung zu stellen. - falls nicht § 843 Abs.3 BGB eingreift die form der Rente nur für die Zukunft vor, das ist im fall gerichtlicher Geltendmachung die Zeit nach Erlaß des Urteils in der letzten Tatsacheninstanz (RGZ 156, 392). Es kann daher dem Geschädigten, auch wenn er einen laufenden Verdienstausfall erst geraume Zeit nach dem Schadensereignis geltend macht, nicht verwehrt werden, diesen für die gesamte Schadenszeit, rückwirkend vom Schadenseintritt, in Rentenform bis zu dem Höchstbetrag der Rente nach § 12 StVG zu fordern. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte habe bis zu dem 1. Mit den Grundsätzen dieser Entscheidung steht jedoch seine Meinung, wie sich aus dem bereits Ausgeführten ergibt, nicht in Einklang, da das der Klägerin zustehende Wahlrecht außer Betracht geblieben ist-. Die Klägerin hat in der Klageschrift, von einem Anspruch aus unerlaubter Handlung ausgehend, den vollen Schaden nach den Berechnungsgrundsätzen des bürgerlichen Rechts geltend gemacht. Sie hat den monatlichen Verdienstausfal-l errechnet und für die Zeit nach Klageeinreichung eine laufende Rente begehrt, während sie für die Vergangenheit den Betrag verlangte, der sich aus der Addition der bis dahin angefallenen Monatsbeträge ergab. Bei dieser Sachlage kann aus dem Umstand allein, daß die Klägerin die bis zur Einreichung der Berufungsbegründung fällig gewordenen Monatsbeträge summiert und als festen Betrag geltend gemacht hat, nicht geschlossen werden, sie habe damit ihr Wahlrecht für die Vergangenheit ausüben und insoweit einen Kapitalbetrag geltend machen wollen mit der Folge, daß bei Anwendung des Sträßenverkehrsgesetzee der ihr zugeeprochene Betrag von dem Höchstsatz von 25.000 DM abzuziehen und die Rente für die Zukunft entsprechend zu mindern wäre. Es muß vielmehr angenommen werden, daß die Klägerin für den Fall der Schadensermitfclung nach §§ 12, 13 StVG den für sie bei weitem günstigeren Ersatz in Rentenform auch für die Vergangenheit wählen wollte; denn bei dieser Berechnungsweise wird die vom Berufungsgericht vorgenomraene KUrzung der Rente für die Zukunft von 125 DM auf 82,37 DM vermieden, während für die Vergangenheit lediglich ein Betrag von 43.94 DM in Wegfall kommt, um den die vom Berufungsgericht für die Zeit vom 1. Ist danach davon auszugehen, daß die Klägerin auch für die Zeit bis zu dem 31. Oktober 1961 Ersatz des Schadens in Rentenform gewählt hat, so bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ihr die bis dahin angefallenen Rentenbeträge in Form des sich aus ihrer Addition ergebenden Betrages zuzusprechen. Der Klägerin war danach für die Zeit vom 1. Dezember 1973 eine Rente von monatlich 125 DM zuzusprechen, während der vom Berufungsgericht
Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung: nein StVG §§ 12, 13 Ein Sohadensersatzanspruch nach §§ 12, 13 StVG kann für die Vergangenheit in Kapital- oder ln Rentenform geltend gemacht werden. Der Klageantrag ist erforderlichenfalls im Wege des Fragerechts klarzustellen. Notfalls ist der vermutliche Wille des wahlberechtigten Klägers im Wege der Auslegung zu ermitteln (Bestätigung von RGZ 156, 392). BGH,Urt.v. 17. März 1964 - VI ZK 15/63 OLG Karlsruhe IG Karlsruhe Verkündet am 17* Marz 1964 Romacker, Justizangestellter als Urkundöbeamter der Geschäftsstelle Im Namen d • e s Volkes In dem Rechtsstreit der Landesversicherungsanstalt B| Kl Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußfcerufungs-Klägerin und Revisionsklägerin, I-rozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. }' irma g e g e Zementwerke GmbH, n Beklagte, Berufungsklägerin, Anscblußberufungs beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Nüßgens für Recht erkannt: Io Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Orteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. November 1962 teilweise aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 10. April 1961 abgeänderto Die Beklagte Firma B^PBW“Zem6ntv*'er^e s®bH wird als Gesamt sch uWner^i neben den: Kraftfahrer Johann DfH^aus verurteilt, L an die Klägerin 8o484,86 DK nebst 4 $ Zinsen aus folgenden Beträgen zu zahlen: aus 4.225,47 DM vom 14.11.1958 - 31.12.1958, aus 4.462,48 DM vom 1. 1.1959 - 30. 6.1959, aus 5.128,51 DM ■ vom 1. 7.1959 - 31.12.1959, aus 5.809,57 DM vom 1. 1.1960 - 30. 6.1960, aus 6.al9,68 DM vom 1. 7.1960 - 31.12.1960, aus 7.254,80 DM vom 1. 1.1961 - 30. 6.1961, aus 8.001,75 DM vom 1. 7.1961 - 31.10.1961, aus 8.484,86 DM seit : 1.11.1961; 2. an die Klägerin jeweils zu dem Ersten eines jeden Monats vom 1. November .1961 bis 31. Dezember 1973 eine Rente von 125 DK zu zahlen; « j 3. die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz zu tragen. II. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. III. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben zu tragen: die Klägerin fünf Zweiundzwanzigstel der Gerichto-kosten und ihrer außergerichtlichen Kosten sowie vier Zweiundzwanzigstel der außergerichtlichen Kosten der beklagten Firma, diese Beklagte siebzehn Zweiundzwanzigstel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie achtzehn Zweiundzwanzigstel ihrer außergerichtlichen Kosten. Von Rechts wegen Tatbestand; Der bei der Klägerin versicherte Heinrich A^BB^be-fuhr am 17. Oktober 1954 nach erheblichem Alkoholgenuß mit seinem Motorrad die Kriegsstraße in KflHHBP in westlicher Richtung. Als er den Weinbrennerplatz Uber-quert hatte, stieß er an den nördlichen Bordstein der die beiden Kahrbahnen trennenden Insel, kam zu Fall und blieb bewußtlos auf der Fahrbahn liegen. Kurz darauf überfuhr ihm der von dem Kraftfahrer Johann D®|^ gesteuerte Lastwagen der Beklagten beide Unterschenkel. Der linke Unterschenkel mußte amputiert werden. AH^vurde invalidisiert und erhält von der Klägerin seit 1. Mai 1955 eine Rente und Beiträge zur Krankenversicherung. Die Rente betrug zunächst 12?»50 DM monatlich zuzüglich 13,54 DM für Krankenversicherung. Sie stieg i© Laufe der Jahre bis auf 139,10 DM zuzüglich 21,18 DK für Krankenversicherung» Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten und ihrem Fahrer D4|^ nach § 1542 KVO Erstattung der an AMMto gezahlten und bis zu dessen 65. Lebensjahr zu zahlenden Renten und Krankenversicherungsbeiträge verlangt. Sie hat vorgetragen, Dj((^ habe den Unfall durch Überhöhte Fahrgeschwindigkeit und unaufmerksame Fahrweise allein verschuldet. Beide Besagte seien daher aus unerlaubter Handlung sowie nach dem Straßenverkehrsgesetz für die Unfallfolgen haftbar. Die Klägerin habe an A0P vom 1. Mai 1955 bis 31. Oktober 1958 an laufenden Renten und Beiträgen zur Krankenversicherung insgesamt 5»385,79 DK gezahlt. Ab 1. November 1958 zahle sie monatlich 134,14 DM» Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, an sie 5-385,79 EM nebst 4 i= Zinsen seit Klagezustellung sowie vom 1. November 1958 bis 31. Dezember 1973 monatlich 134,14 DM zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Beklagten ihr die weiteren künftigen Unfallschäden A^HV8 Rahmen ihrer Leistungen zu ersetzen haben. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben entgegnet, den Fahrer des Lastv/agens treffe kein Verschulden; der Unfall sei für ihn infolge besonders ungünstiger Sichtverhältnisse unabwendbar gewesen. Der Verletzte der zufolge eines Blutalkoholgehalts von 1,91 °/oo absolut fahruntüchtig gewesen sei, habe seinen Schaden allein, zu demindest derart überwiegend verschuldet, daß er keinen Ersatz verlangen könne. Der Fahrer D^|^^sei Bit der gehörigen Sorgfalt ausgewählt und überwacht worden. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagten zu l/4 für den Verdienstausfall haftbar sind, und zwar I^^paus unerlaubter Handlung, die beklagte Firma nur ira lahmen des § 12 StVG a.F.. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von '3.150 DM nebst 4 Prozeßzinsen und einer Beate von monatlich 75 DM vorn!. November 1958 bis 31.Dezember 1973 verurteilt. Dem Feststellungsantrag hat es in Höhe eines Viertels des weiteren künftigen Schadens statt-gegeben . Die Beklagten haben mit der Berufung volle Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin hat mit der Anschlußberufung für die Zeit bis zu dem 31* Oktober 1961 die Zahlung von 10.734,56 DM nebst gestaffelten Zinsen und fiir die Zeit vom 1.11.1961 bis 31.12.1973 eine monatliche Rente von 160,28 DM verlangt. Außerdem hat sie ihren Feststellungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. 5 Das Oberlandesgericht hat verurteilti 1„ beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von 8.528,80 DM nebst 4 i° Zinsen aus den Teilbeträgen, 2. die beklagte Firma weiterhin zur Zahlung einer Rente von 82,37 DM vom 1. November 1961 bis 31•Dezember 1973, 3. den Beklagten bH^zur Zahlung einer Rente von 132,14 DM ab 1. November 1961, von 134,70 DM ab 1. Januar 1962 und von 141,29 DM ab 1. April 1962 bis 31« Dezember 1973;•zu den Dezemberraten zusätzlich 25 DM. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der beklagten Firma (hinfort "Beklagte") zur Zahlung einer Rente von 125 DM monatlich für die Zeit vom 1. November 1961 bis 31. Dezember 1973. Statt des vom Oberlandesgericht für die Zeit bis zu dem 31. Oktober 1961 zugesprochenen Betrages von 8.528,80 DM verlangt sie für diesen Zeitraum von der Beklagten nunmehr einen Betrag von 8.484,86 DM, weil die vom Oberlandesgericht für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1961 zugesprochenen Beträge die von der Beklagten geschuldete Rente von monatlich 125 DM um insgesamt 43,94 DM überschritten hätten. Soweit das Urteil den Beklagten Dj(^ betriff t, wird es nicht angegriffen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. BntscheidungsgrUnde: Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß die Beklagte für den Verdiene tausfall nur zu einem Viertel und nur im Rahmen des § 12 StVG a.P. haftet. Insoweit erhebt auch die Revision keine Bedenken. Sie wendet sich aber gegen die Auffassung des.Berufungs gerichts, die Beklagte habe für die Zeit bis zu dem 31. Oktober 1961 einen Kapitalbetrag von 8.528,80 TM zu entrichten, es verbleibe daher zur Deckung des weiteren Rentenschadens nur ein Betrag von 25.000 DM - 8.528,80 = 16.471,20 DM, dessen 6 yUige Verzinsung die ab 1. November 1961 zu zahlende Rente von 82,37 DM monatlich ergebe. Der Meinung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe bis zu dem 31. Oktober 1961 den Verdienstentgang A0B| durch einen Kapitalbetrag zu decken, woraus sich für die Folgezeit eine Minderung der Rente unter den Höchstsatz von 125 DM monatlich ergebe, kann nicht gefolgt werden. Der Schädiger hat für Personenschäden gemäß § 12 StVG o höchstens einen Kapitalbetrag von 25.000 DM oder dessen 6 /-ige Verzinsung in form einer Rente von 1.500 DM jährlich zur Verfügung zu stellen. Zwingend schreibt § 13 StVG, - falls nicht § 843 Abs. 3 BGB eingreift die form der Rente nur für die Zukunft vor, das ist im fall gerichtlicher Geltendmachung die Zeit nach Erlaß des Urteils in der letzten Tatsacheninstanz (RGZ 156, 392). für die Vergangenheit steht dagegen dem Verletzten, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 25« Februar 1958 - VI ZR 44/57 - LM § 12 StVG Nr. 2 = VersR 1958, 324 in Übereinstimmung mit RGZ 156, 392 ausgesprochen bat, hinsichtlich der Erstattungsform seines Verdienstausfalls ein Wahlrecht zu. Er kann die form der Erstattung durch eine Rente oder einen Kapitalbetrag wählen, wobei der Kapitalbetrag nicht durch die Summe der Höchstsätze der einzelnen bereits angefallenen Rentenbeträge begrenzt wird (vgl. Senatsurteil vom 19« Oktober 1956 - VI ZR 181/55 -VersR 1956, 17). für hohe kurzfristige Schäden ist also 7 die Kapitalform, fur niedrige langfristige die Rentenform dem Verletzten günstiger« Rer Schädiger ist in jedem Fall durch die Höchstgrenzen des § 12 StVG geschützt, muß aber andererseits bid zu dieser Grenze den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzen. Es kann daher dem Geschädigten, auch wenn er einen laufenden Verdienstausfall erst geraume Zeit nach dem Schadensereignis geltend macht, nicht verwehrt werden, diesen für die gesamte Schadenszeit, rückwirkend vom Schadenseintritt, in Rentenform bis zu dem Höchstbetrag der Rente nach § 12 StVG zu fordern. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Beklagte habe bis zu dem 1. November 1961 einen Kapitalbetrag 2u entrichten, nicht näher begründet, sondern sich mit einem Hinweis auf RGZ 156, 392 begnügt. Mit den Grundsätzen dieser Entscheidung steht jedoch seine Meinung, wie sich aus dem bereits Ausgeführten ergibt, nicht in Einklang, da das der Klägerin zustehende Wahlrecht außer Betracht geblieben ist-. Die Klägerin hat in der Klageschrift, von einem Anspruch aus unerlaubter Handlung ausgehend, den vollen Schaden nach den Berechnungsgrundsätzen des bürgerlichen Rechts geltend gemacht. Sie hat den monatlichen Verdienstausfal-l errechnet und für die Zeit nach Klageeinreichung eine laufende Rente begehrt, während sie für die Vergangenheit den Betrag verlangte, der sich aus der Addition der bis dahin angefallenen Monatsbeträge ergab. In der gleichen Weise ist sie in der Begründung der An-nehlußberufung verfahren. Das Berufungsgericht hat ihr aber nur einen Ersatzanspruch nach dem Straßenverkehrsgesetz zugebilligt. Bei dieser Sachlage kann aus dem Umstand allein, daß die Klägerin die bis zur Einreichung der Berufungsbegründung fällig gewordenen Monatsbeträge summiert und als festen Betrag geltend gemacht hat, nicht geschlossen werden, sie habe damit ihr Wahlrecht für die Vergangenheit ausüben und insoweit einen Kapitalbetrag geltend machen wollen mit der Folge, daß bei Anwendung des Sträßenverkehrsgesetzee der ihr zugeeprochene Betrag von dem Höchstsatz von 25.000 DM abzuziehen und die Rente für die Zukunft entsprechend zu mindern wäre. Es muß vielmehr angenommen werden, daß die Klägerin für den Fall der Schadensermitfclung nach §§ 12, 13 StVG den für sie bei weitem günstigeren Ersatz in Rentenform auch für die Vergangenheit wählen wollte; denn bei dieser Berechnungsweise wird die vom Berufungsgericht vorgenomraene KUrzung der Rente für die Zukunft von 125 DM auf 82,37 DM vermieden, während für die Vergangenheit lediglich ein Betrag von 43.94 DM in Wegfall kommt, um den die vom Berufungsgericht für die Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1961 zuerkannten Renten die Grenze von monatlich 125 CM überschreiten. Um diesen Betrag hat denn auch die Revision ihren Antrag ermäßigt. Ist danach davon auszugehen, daß die Klägerin auch für die Zeit bis zu dem 31. Oktober 1961 Ersatz des Schadens in Rentenform gewählt hat, so bestehen keine durchgreifenden Bedenken, ihr die bis dahin angefallenen Rentenbeträge in Form des sich aus ihrer Addition ergebenden Betrages zuzusprechen. In Fällen wie dem vorliegenden erscheint es allerdings zweckmäßig, für die Vergangenheit geforderte Renten als solche eindeutig zu kennzeichnen und den Klageantrag entsprechend zu fassen (vgl. RGZ 156, 392, 394). Der Klägerin war danach für die Zeit vom 1. November 1961 bis 31. Dezember 1973 eine Rente von monatlich 125 DM zuzusprechen, während der vom Berufungsgericht zugesprochene Betrag von 8.528,80 DM entsprechend dem Antrag der Revision um 43,94 DM auf 8.484,86 DM herab-zusetzen war. Die Xöstenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Engels Ranebeck Meyer Die Bundesrichter Dr. Hauß und Dr. Nüßgens sind beurlaubt. Engels