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BGH · VI ZR 15/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 15/62

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. ^ie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. sichert war, hat der Witwe und #den beiden Kindern des L^^^cin Sterbegeld gewährt und zahlt ihnen eine Unfallrente• Sie verlangt von der Beklagten Ersatz ihrer Leistungen mit dem Hinweis, daß die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen nach § 1542 RVO auf sie übergegangen seien. Er wird aber in gewissem Umfang durch eine Straßenlaterne beleuchtet, die sich in der Nähe und zwar bei dem ersten Hause des südlichen Teils der Straße befindet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nach dem Reichshaftpflichtgesetz und auch wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, den Unfallschaden zu ersetzen« Sie hat geltend gemacht: sei nach dem Anprall gegen die Schranke noch von dem vorüb erfahrenden Güterzug erfaßt worden. Zu einer Beleuchtung der Schranken habe kein Anlaß bestanden, denn es habe sich üm keinen verkehrsreichen Bahnübergang gehandelt (§49 der Bisenbahn-Bau- und Betriebsordnung)* Die beiden Schrankenbäume seien mit einem besonders gut sichtbaren, auch bei Dunkelheit leicht erkennbaren Rot-Weiss-Anstrich versehen gewesen* Außerdem werde durch die üblichen Warnzeichen rechtzeitig auf don Bahnübergang aufmerksam gemacht* Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß L^^unaufmerksäm und zu schnell gefahren sei. I- Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne nicht nach § 1 HpflG zur Verantwortung gezogen werden, weil der Unfall des sich nicht bei dem Betriebe der Eisenbahn er- Allerdings hat das Reichsgericht in älteren Entscheidungen die Ansicht, vertreten, das Anrennen an eine herabgelässene Bahnschranke sei kein Unfall beim Eisenbahnbetrieb (u.a. Urteil vom 27» Mai 1909 in EE 26, 178 Kr» 145)« Dabei hat es sich von der Erwägung-leiten lassen, daß in einem solchen Falle die innere kausale Beziehung zu dem Eisenbahnbetrieb und dessen Gefahren fehle; die Sache sei nicht anders zu beurteilen als ein Zusammenstoß mit einem in der Nacht herabgelasso-nen Zollschlagbaum der Landstraße» Diese Betrachtungsweise beruht auf einer zu engen Auslegung des Betriebsbegriffes und wird dem Sinn und Zweck des § 1 HpflG nicht in ausreichendem Maße gerecht. 206, 208)» Dabei sind, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 15» Januar 1963 - VI ZR 75/62 - ausgesprochen hat, auch die der Vorbereitung und der Abwicklung der Beförderung dienenden Vorgänge dem Bahnbetrieb zuzureehnen, wenn sie im Zusammenhang mit wirklich ablaufenden Beförderungsvorgängen stehen» So liegt die Sache aber, wenn die Schranken an Bahnübergängen geschlossen werden, weil sich ein Zug nähert» Die Sperrung der Straße, die hierdurch herboigeführt wird, soll .Störungen und Gefahren, die sich an den Wegübergängen für die Eisenbahntransporte ergeben, verhindern und gleichzeitig den Straßenverkehr vor den aus dem Eisenbahnbetrieb drohenden Gefahren schützen» Sie dient daher der Durchführung der Bahntransporte und steht in engem Zusammenhang mit ihnen, so daß ein Unfall, der sich hierbei ereignet, ein Betriebsunfall der Bahn ist» Das kann entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ilei-nung nicht auf Unfälle beschränkt werden, die mit dem Herablas sen und Öffnen der Schranken, also mit diesen Bewegungs-Vorgängen Zusammenhängen» Vielmehr muß das Gleiche gelten, wenn die Schrankenbäume bereits zur Ruhe gekommen, die Schranken also völlig geschlossen sind» Mit dem Herablassen der Schranken beginnt ein einheitlicher BetriebsVorgang, der andauert, bis die Schranken wieder geöffnet sind» Diese einheitliche Maßnahme steht im Zusammenhang mit dem Durchfahren eines Zuges, dient also als Ganzes der Beförderungstätigkeit dör Bahn» Fährt also ein Kraftfahrzeug gegen eine Schranke, die wogen der Annäherung eines Zuges geschlossen ist, so. 1. Nach dieser Bestimmung wäre die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Anforderungen nicht genügt hätte, die die Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBBO) an die Sicherung derartiger Übergänge stellt, vor allem wenn der Bahnübergang am Sauteichsfeld nach § 49 Abs. 2 EBBO bei Dunkelheit hätte beleuchtet werden müssen, solange die Schranken geschlossen waren. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, aus dieser Vorschrift lasse sich keine Pflicht zur Beleuchtung des Übergangs herleiten, weil die Straße Sauteichsfeld kein verkehrsreicher Weg gewesen sei, wie § 49 Abs. 2 EBBO als Voraussetzung für die Beleuchtung des Übergangs fordere. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, daß sie ihre Pflicht zur Sicherung des Verkehrs aus anderen Gründen verletzt habe. Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, daß der Unternehmer einer Eisenbahn auf Grund der allgemeinen Verkehrssicher ungspf licht über die Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung hinaus verpflichtet sein kann, Maßnahmen zur Sicherung dos Verkehrs auf einem Bahnübergang zu treffen, wenn sich diese im einzelnen Pall als notwendig erweisen, um besonderen Gefahren des Bahnbetriebes vorzubeugen (Urteil des BGH Vom 3« Dezember 1953 - VI ZR 257/54 - VersR 1956, 99)» In diesem Zusammenhang ist fostgestellt, daß die Schranken am Bahnübergang Sauteichsfeld bei Dunkelheit und ungünstigen Witter ua^gsverhältnis sen, wie sie zur Zeit, des Unfalls bestanden, schlecht zu sehen waren, was zu dem Teil darauf beruhte, daß die etwa 15 m am Bahnübergang entfernt stehende Straßenlaterne eine gewisse Blendung bewirkte. Die Abweisung der Klage läßt sich daher auch in diesem Funkte nicht mit den Gründen rechtfertigen, die das Berufungsgericht bisher seinem Urteil gegeben hat. Nun hat das Berufungsgericht zwar hilfsweise auch eine Abwägung nach § 17 StVG vorgenommen und dabei untei'stcllt, daß der Beklagten ein gewisses Verschulden zur Last zu legen sei. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte, selbst wenn sie ein Verschulden treffe, nicht zu dem Schadensausgleich heranzuziehen sei, weil L^pden Unfall ganz überwiegend durch sein eigenes Verschulden verursacht hfäbe. das Urteil de3 BGH vom 17o9.1962 - III ZR 212/61 - VersR 1962, 1103), legen die Ausführungen des Berufungsgerichts die Annahme nahe, daß es bei seiner Abwägung die Betriebsgefahr der Eisenbahn nicht berücksichtigt und vor allem nicht beachtet hat, daß die von der Bahn ausgehende Gefahr durch die Blendwirkung der Strao-senlaterne über 1 das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert war. Ob dieser Zustand auf einem Verschulden der Beklagten beruht, läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen» Da die Frage, ob die Beklagte ihre Pflicht zur Sicherung des Verkehrs schuldhaft verletzt hat, nochmals vom Tatrichter geprüft werden muß, war das angefochte-ne Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»

Zitierte Normen: § 823 BGB § 17 StVG
UnfallSchrankeSchrankStraßeBerufungsgerichtBahnübergangZusammenhangKlägerin

Volltext der Entscheidung

läcnschlagewerk i
Amtliche Sammlung:
3a
nein
 HaftpflG § 1
Fährt ein Kraftfahrzeug gegen eine Bahnschranke? die wegen eines herankommenden Zuges geschlossen worden ist, so ist der Schaden des Kraftfahrers im Sinne des § 1 EpflG "bei dem Betriebe" der Eisenbahn entstanden«
BGH, Urt. Vo 5» März 1963 - VI ZR 15/62 - OLG Celle
LG Hildosheim
VI ZE 15/62
Verkündet am 5« März 1963
Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, M|
_______________gesetzlich vertreten durch ihren Hauptgeschäftsführer ,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion in	JflHBstr«
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1, Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Kleinewofers, Dr. K.E.Meyer, Dr. Bode, Dr, Hauß und Ir. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. November 1961 aufgehoben.
^ie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am Io Oktober 1957 kam der Verkaufsleiter Alfred ums Leben, als er mit seinem Motorrad den Bahnübergang Sauteichsfeld der Bundesbahnstreckt Hildesheim-Braunsehweig überqueren wollte. Die Klägerin, bei der	gegen Unfall ver-
sichert war, hat der Witwe und #den beiden Kindern des L^^^cin Sterbegeld gewährt und zahlt ihnen eine Unfallrente• Sie verlangt von der Beklagten Ersatz ihrer Leistungen mit dem Hinweis, daß die Ersatzansprüche der Hinterbliebenen nach § 1542 RVO auf sie übergegangen seien.
I^^wollte an diesem Tage gegen 21.08 Uhr von seiner Arbeitsstätte in der Bavenstedter Straße in Hildesheim nach Peldbergen, seinem Wohnort fahren. Die Straße Sauteichsfeld, die er auf diesem Wege befuhr, ist in ihrem nördlichen Teil bis zu der Stelle, an der die eingleisige Bahnstrecke Hildcs-heim-Braunschweig die Straße kreuzt, ein beiderseits noch unbebauter, wenig befestigter und nicht beleuchteter Feldweg.
Der jenseits des Bahnübergangs befindliche Teil der Straße ist auf der linken (östlichen) Seite mit Häusern bebaut, befestigt und beleuchtet. Der Bahnübergang ist durch eine fernbediente Schranke gesichert und hat keine eigene Beleuchtung. Er wird aber in gewissem Umfang durch eine Straßenlaterne beleuchtet, die sich in der Nähe und zwar bei dem ersten Hause des südlichen Teils der Straße befindet. Als L^^die Straße Sauteichc-fcld befuhr, war oder wurde die Schranke geschlossen, weil aus Richtung Braunschweig ein Güterzug herankam. L^Hl fuhr mit steinern Motorrad gegen den nördlichen Schrankenbaum und wurde Über die Schranke hinweg.geschleudert. Später wurde er auf
 
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der gegenüberliegenden Seite des Bahndammes mit einem Schädel basisbruch und einem Bruch der Halswirbelsäule tot aufgefunden« Sein Motorrad wurde ebenfalls auf der anderen Seite des Bahnübergangs gefunden« An ihm war nur der Rückspiegel beschä digt«
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nach dem Reichshaftpflichtgesetz und auch wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, den Unfallschaden zu ersetzen« Sie hat geltend gemacht:	sei	nach dem Anprall
 gegen die Schranke noch von dem vorüb erfahrenden Güterzug erfaßt worden. Aber selbst wenn das nicht der Fall gewesen sei, habe sich der Unfall im Sinne des § 1 HpflG bei dem Betriebe der Eisenbahn ereignet, denn das Schließen der Schranke habe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Herannahen des Güterzuges, also mit einem Betriebsvorgang der Eisenbahn gestanden. Da die Straße schon damals ein verkehrsreicher öffentlicher Weg gewesen sei, habe der Bahnübergang bei geschlossenen Schranken beleuchtet werden müssen« '
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten 3.005,80 DM nebst Zinsen sowie ab 1. Oktober 1959.monatlich 112 DM verlangt und zwar	*
in Höhe von 44,80 DM bis zur eventuellen Wiederverheiratung der Klägerin, längstens bis zu dem 2« Juni 2001, in Höhe von 33,60 DM bis zu dem 6. Oktober 1973 und in Höhe von weiteren 33,60 DM bis zu dem 21. Oktober 1975-
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht: Eine Haftung nach dem Reichshaftpflichtge-
 
setz entfalle, weil	nicht von dem Zug erfaßt worden sei.
Zu einer Beleuchtung der Schranken habe kein Anlaß bestanden, denn es habe sich üm keinen verkehrsreichen Bahnübergang gehandelt (§49 der Bisenbahn-Bau- und Betriebsordnung)* Die beiden Schrankenbäume seien mit einem besonders gut sichtbaren, auch bei Dunkelheit leicht erkennbaren Rot-Weiss-Anstrich versehen gewesen* Außerdem werde durch die üblichen Warnzeichen rechtzeitig auf don Bahnübergang aufmerksam gemacht* Der Unfall sei allein darauf zurückzuführen, daß L^^unaufmerksäm und zu schnell gefahren sei. Er habe den BsQinübergang von seinen täglichen Fahrten von und zur Arbeitsstelle und aus den Geschäftsfahrten für seine Arbeitgeberin genau gekannt* Außerdem habe er nicht nur die geschlossene Schranke, sondern bei der Übersichtlichkeit der Bahnstrecke auch den herankommenden beleuchteten Zug sehen können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg*
Mit der Revision verfolgt, die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I- Das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne nicht nach § 1 HpflG zur Verantwortung gezogen werden, weil der Unfall des	sich nicht bei dem Betriebe der Eisenbahn er-
eignet habe. Diese Ansicht kann nicht gebilligt werden.
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I^^ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen die bereits geschlossene Schranke gefahren und mit Schulter und Hals so heftig gegen den nördlichen Schrankenbaum gestoßen, daß er dabei die zu seinem Tode führenden Verletzungen erlitten hat» Er ist mit dem Güterzug der Beklagten nicht in Berührung gekommen» Dieser Unfallverlauf steht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht der Annahme entgegen, daß 1^^ "bei dem Betriebe einer Eisenbahn" getötet worden ist, wie § 1 HpflG als Voraussetzung für die Gefährdungshaftung des Bahnunternehmers fordert»
Allerdings hat das Reichsgericht in älteren Entscheidungen die Ansicht, vertreten, das Anrennen an eine herabgelässene Bahnschranke sei kein Unfall beim Eisenbahnbetrieb (u.a. Urteil vom 27» Mai 1909 in EE 26, 178 Kr» 145)« Dabei hat es sich von der Erwägung-leiten lassen, daß in einem solchen Falle die innere kausale Beziehung zu dem Eisenbahnbetrieb und dessen Gefahren fehle; die Sache sei nicht anders zu beurteilen als ein Zusammenstoß mit einem in der Nacht herabgelasso-nen Zollschlagbaum der Landstraße» Diese Betrachtungsweise beruht auf einer zu engen Auslegung des Betriebsbegriffes und wird dem Sinn und Zweck des § 1 HpflG nicht in ausreichendem Maße gerecht. Nach der heute herrschenden Auffassung ist nicht allgemein zu fordern, daß der Unfall durch Gefahren verursacht v/orden ist, die dem Eisenbahnbetrieb eigentümlich und mit anderen Beförderungsmitteln nicht verbunden sind. Ein Betriebsunfall der Bahn liegt vielmehr auch dann vor, v/enn ein unmittelbarer äußerer - örtlicher und zeitlicher - Zusammenhang zwischen einem Unfall und einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung der Eisenbahn be-
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steht (BGHZ 1, 17; RGZ 126, 137 und 144 S. 206, 208)» Dabei sind, wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 15» Januar 1963 - VI ZR 75/62 - ausgesprochen hat, auch die der Vorbereitung und der Abwicklung der Beförderung dienenden Vorgänge dem Bahnbetrieb zuzureehnen, wenn sie im Zusammenhang mit wirklich ablaufenden Beförderungsvorgängen stehen» So liegt die Sache aber, wenn die Schranken an Bahnübergängen geschlossen werden, weil sich ein Zug nähert» Die Sperrung der Straße, die hierdurch herboigeführt wird, soll .Störungen und Gefahren, die sich an den Wegübergängen für die Eisenbahntransporte ergeben, verhindern und gleichzeitig den Straßenverkehr vor den aus dem Eisenbahnbetrieb drohenden Gefahren schützen» Sie dient daher der Durchführung der Bahntransporte und steht in engem Zusammenhang mit ihnen, so daß ein Unfall, der sich hierbei ereignet, ein Betriebsunfall der Bahn ist» Das kann entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ilei-nung nicht auf Unfälle beschränkt werden, die mit dem Herablas sen und Öffnen der Schranken, also mit diesen Bewegungs-Vorgängen Zusammenhängen» Vielmehr muß das Gleiche gelten, wenn die Schrankenbäume bereits zur Ruhe gekommen, die Schranken also völlig geschlossen sind» Mit dem Herablassen der Schranken beginnt ein einheitlicher BetriebsVorgang, der andauert, bis die Schranken wieder geöffnet sind» Diese einheitliche Maßnahme steht im Zusammenhang mit dem Durchfahren eines Zuges, dient also als Ganzes der Beförderungstätigkeit dör Bahn» Fährt also ein Kraftfahrzeug gegen eine Schranke, die wogen der Annäherung eines Zuges geschlossen ist, so. steht ein solcher Unfall in so nahem Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb daß gerechtfertigt ist, auch in diesem Falle § 1 HpflG anzuwenden (ebenso OLG Haram MDR I960, 140 Hr« 67; OLG Königsberg HER 1937 Nr» 1527 = VAE 1937 und Wussow, Unfallhaft-
 
pflichtrecht 7» Aufl. Textziffern 735» 734. Anderer Ansicht sind: OLG Neustadt NJW 1953, 387 = VHS 5, 30; Biermann, Das Reichshaftpflichtgesetz 2. Aufl. § 1 Anm. 5» Böhmer, Das Reichshaftpflichtgesetz, 1950, § 1 Anm. 6 und VersR I960,
197» Priese, Das Reichshaftpflichtgesetz 1950, § 1 Anm. B II 2a und B II 3 c; Geigel, Der Haftpflichtprozeß 9« Aufl.
S. 280 und 283 sowie Goltermann, Kraftverkehrsrecht von A bis Z, Eisenbahnübergang mit Schranken Erl. 1 Anm. B I 1 und NJW 1953, 387).
II. Soweit das Berufungsgericht eine Schadenersatzpflicht der Beklagten aus § 823 BGB verneint/ geben seine Ausführungen ebenfalls Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
1. Nach dieser Bestimmung wäre die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Anforderungen nicht genügt hätte, die die Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBBO) an die Sicherung derartiger Übergänge stellt, vor allem wenn der Bahnübergang am Sauteichsfeld nach § 49 Abs. 2 EBBO bei Dunkelheit hätte beleuchtet werden müssen, solange die Schranken geschlossen waren. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, aus dieser Vorschrift lasse sich keine Pflicht zur Beleuchtung des Übergangs herleiten, weil die Straße Sauteichsfeld kein verkehrsreicher Weg gewesen sei, wie § 49 Abs. 2 EBBO als Voraussetzung für die Beleuchtung des Übergangs fordere. Dabei hat es die Präge des Verkehrsreichtums nach den Verhältnissen beurteilt, wie sie in den Abendstunden nach 20.00 Uhr im allgemeinen bestanden haben. Es ist jedoch offen geblieben, ob dort zu anderen Zeiten, vor allem zur Zeit des Geschäftsschlusses der in der Nähe gelegenen Betriebe starker Verkehr geherrscht hat. Diese Betrachtungsweise ist zu eng. YJill man dem Sicho-

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rungszweck, den § 49 Abs. 2 EBBO verfolgt, gerecht werden, so muß eine Pflicht zur Beleuchtung der Schranke schon dann bejaht werden, wenn zu irgendeiner Zeit, in der es dunkel zu sein pflegt, dort häufiger so starker Verkehr war, daß die Straßenbenutzer der Bahnstrecke keine ausreichende Aufmerksamkeit mehr zuv/enden konnten. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 3» Dezember 1955 - VI ZR 257/54 - VersR 1956, 99 darauf hingewiesen, daß es bei der Prüfung, ob eine Straße verkehrsreich ist, nicht darauf ankommt, daß sich der Unfall gerade zu einer verkehrsstillen Zeit ereignet hat. Soweit,aus dieser oder einer früheren Entscheidung (VI ZR 130/52 vom 21. November 1953, VersR 1954, 81) gefolgert werden könnte, der Verkehrsreichtum müsse im allgemeinen zur Unfallzeit bestanden haben, wird diese Auffassung nicht aufrechterhalten,
2. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, daß sie ihre Pflicht zur Sicherung des Verkehrs aus anderen Gründen verletzt habe. Das Berufungsurteil geht zutreffend davon aus, daß der Unternehmer einer Eisenbahn auf Grund der allgemeinen Verkehrssicher ungspf licht über die Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung hinaus verpflichtet sein kann, Maßnahmen zur Sicherung dos Verkehrs auf einem Bahnübergang zu treffen, wenn sich diese im einzelnen Pall als notwendig erweisen, um besonderen Gefahren des Bahnbetriebes vorzubeugen (Urteil des BGH Vom 3« Dezember 1953 - VI ZR 257/54 - VersR 1956, 99)» In diesem Zusammenhang ist fostgestellt, daß die Schranken am Bahnübergang Sauteichsfeld bei Dunkelheit und ungünstigen Witter ua^gsverhältnis sen, wie sie zur Zeit, des Unfalls bestanden, schlecht zu sehen waren, was zu dem Teil darauf beruhte, daß die etwa 15 m am Bahnübergang entfernt stehende Straßenlaterne
 eine gewisse Blendung bewirkte. Gleichwohl hält das Berufungsgericht eine Beleuchtung der Bahnschranke nicht für erforderlich. Es begründet das - neben anderen Erwägungen - in erster Linie damit, daß der Verkehr abends äußerst gering gewesen sei. Auch hier kommt es aber nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, auf den Verkehrsumfang an, wie er in den Stunden nach 20.00 Uhr dort üblich war. Für die Frage ob die Blendwirkung der Straßenlaterne eine Beleuchtung der Bahnschranke erforderte, ist es vielmehr ebenso wie im Rahmen des § 49 Abs. 2 EBBÖ auf die gesamte Zeit der Dunkelheit abzustellen. Die Abweisung der Klage läßt sich daher auch in diesem Funkte nicht mit den Gründen rechtfertigen, die das Berufungsgericht bisher seinem Urteil gegeben hat.
III. Nun hat das Berufungsgericht zwar hilfsweise auch eine Abwägung nach § 17 StVG vorgenommen und dabei untei'stcllt, daß der Beklagten ein gewisses Verschulden zur Last zu legen sei. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Beklagte, selbst wenn sie ein Verschulden treffe, nicht zu dem Schadensausgleich heranzuziehen sei, weil L^pden Unfall ganz überwiegend durch sein eigenes Verschulden verursacht hfäbe. Indes läßt sich das Berufungcurteil auch mit dieser Hilfsbegründung nicht aufrecht erhalten. Abgesehen von den Bedenken, die dagegen bestehen, die feststehende Verantwortung des einen Teils gegen ein unterstelltes Verschulden des anderen Teils abzuv/ägen (vgl. das Urteil de3 BGH vom 17o9.1962 - III ZR 212/61 - VersR 1962, 1103), legen die Ausführungen des Berufungsgerichts die Annahme nahe, daß es bei seiner Abwägung die Betriebsgefahr der Eisenbahn nicht berücksichtigt und vor allem nicht beachtet hat, daß die von der Bahn ausgehende Gefahr durch die Blendwirkung der Strao-senlaterne über 1 das gewöhnliche Maß hinaus gesteigert war. Ob
 dieser Zustand auf einem Verschulden der Beklagten beruht, läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen» Da die Frage, ob die Beklagte ihre Pflicht zur Sicherung des Verkehrs schuldhaft verletzt hat, nochmals vom Tatrichter geprüft werden muß, war das angefochte-ne Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen»
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten»
Dr» Kleinev/efers	BR Dr» K»E»Meyer ist	Dr.	Bode
 beurlaubt und daher verhindert zu unterzeichnen»
Dr» Kleinewefers
 Dr» Hauß	Dr»	Ffretzschner
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